Abänderung des Entsendegesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Nr. 15/2022); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Damen und Herren, wir fahren mit unseren Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 34: Abänderung des Entsendegesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 15/2022 und steht zur Diskussion.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank für das Wort. In den letzten Jahren wurde das liechtensteinische Entsendegesetz bereits mehrfach angepasst. Die Problematik bei Entsendungen ist vor allem die unterschiedliche Behandlung und der Schutz der Arbeitnehmer in den verschiedenen Staaten, sei dies in arbeitsrechtlicher Hinsicht, aber auch bezüglich Bezahlung oder Aufenthalt.Entsandte Arbeitnehmer sollen besser vor Betrug und Ausbeutung geschützt werden. So ist als Beispiel das Baugewerbe anfällig für unlautere Wettbewerbsbedingungen und soziale Verwerfungen, insbesondere durch Entsendung von Arbeitnehmern aus sogenannten Niedriglohnländern. Mit dieser Umsetzung wird der Weg bereitet für faire Wettbewerbe zwischen den Unternehmen und besseres Recht für die Arbeitnehmer und den notwendigen Schutz gegenüber den Unternehmen. Liechtenstein hat ein sehr liberales Arbeitsrecht und ist als Hochlohnland attraktiv für Fachkräfte aus dem Ausland. Dadurch, dass eben die Lohnkosten in Liechtenstein im Vergleich mit anderen Ländern heute schon enorm hoch sind, wird die Anpassung, dass neu entsandten Arbeitnehmern nicht mehr nur der im Aufnahmemitgliedstaat geltende Mindestlohn garantiert werden soll, sondern die gesamte Entlohnung, wie sie sich aus dem im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Recht ergibt, für Liechtenstein kein Problem darstellen, sondern es wird damit das Prinzip «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» etabliert werden, was zu begrüssen ist. Ausserdem werden die entsendenden Arbeitgeber verpflichtet, Unterkünfte bereitzustellen, welche der nationalen Bestimmung entsprechen. Hierzu existiert ein entsprechender Artikel in unserem Entsendegesetz, welcher besagt, dass der entsendende Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Unterkunft garantieren muss, die «dem üblichen Standard am Einsatzort bezüglich Hygiene und Komfort genügt». Zudem sollen Entsendungen die länger als zwölf respektive 18 Monate dauern, grundsätzlich dem gesamten Arbeitsrecht des Aufnahmemitgliedstaats unterstellt werden. Hier frage ich mich, wie dies in der Praxis umgesetzt werden wird, da dies doch sicher zwingend vertiefte Rechtskenntnisse des fremden Rechts benötigt. Es ist zwar aktuell schon so, dass das Amt für Volkswirtschaft auf seiner Website die einzuhaltenden Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen aufgelistet hat, jedoch frage ich mich, ob dies für den ausländischen Dienstleistungserbringer so anwendbar und ausreichend ist. Ich glaube auch nicht, dass diese Seite in Englisch verfügbar ist. Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sollten vom Arbeitgeber getragen und nicht vom Gehalt der Arbeitnehmer abgezogen werden. Hierauf werde ich dann noch kurz bei der Lesung des entsprechenden Artikels zurückkommen. Auch wenn in Liechtenstein somit einige der vorgesehenen Neuerungen in dieser Gesetzesvorlage im Wesentlichen schon länger angewandt werden, muss diese EU-Richtlinie umgesetzt werden. Somit geht es vorliegend insbesondere darum, die bisher bereits angewandte Praxis mit dieser Gesetzesvorlage festzuschreiben. Wie meist wird sodann wohl die Anwendung zeigen, wie praxistauglich diese Neuerungen sein werden. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Danke für das Wort. Auch ich danke dem Wirtschaftsministerium und dem Amt für Volkswirtschaft für die Ausarbeitung dieses Berichts und Antrags. Die Gesetzesvorlage dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie. So soll Arbeitnehmern, die aus dem Ausland nach Liechtenstein entsandt werden, nicht mehr nur der bei uns geltende Mindestlohn garantiert werden, sondern die gesamte Entlohnung, wie sie in unseren gesetzlichen Bestimmungen festgelegt ist. Entsendungen, die länger als zwölf Monate dauern, sollen grundsätzlich dem gesamten Arbeitsrecht unseres Landes unterstellt sein. Ferner werden einzelne Pflichten beim Thema Personalverleih geklärt und präzisiert. In Liechtenstein werden einige der vorgesehenen Neuerungen schon länger angewandt. Trotzdem verlangt die Umsetzung dieser EU-Richtlinie einige Abänderungen des Liechtensteiner Entsendegesetzes. Der Vernehmlassungsbericht zur Abänderung des Entsendegesetzes wurde in eine breite Vernehmlassung gegeben. Einzig die AHV-IV-FAK, der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband und die Wirtschaftskammer Liechtenstein haben sich geäussert und eine positive inhaltliche Stellungnahme abgegeben. Im Grundsatz erfuhr der Gesetzesentwurf einhellige Zustimmung. Zu einzelnen Gesetzesartikeln wurden konkrete Präzisierungen vorgeschlagen, welche die Regierung in den vorliegenden Gesetzesentwurf aufgenommen hat. Ich begrüsse es, dass mit dieser Gesetzesanpassung dem Prinzip «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» Folge geleistet wird und zudem das Problem der Scheinselbständigkeit und der Scheinentsendungen besser bekämpft werden kann. Eintreten auf die Vorlage ist für mich unbestritten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Karin Zech-Hoop
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Ich kann den Vorschlag des strafferen Kontrollvollzuges sehr gut nachvollziehen, da es ja auch sehr oft Probleme gibt und auch noch Zustellprobleme dazu kommen. Wir sprechen hier von Verletzungen im Umfang von 76 bis 84% aller Kontrollen. Als ich auf der Homepage des Amts für Volkswirtschaft die veröffentlichte Liste der mit Sperrung oder Mahnung sanktionierten Unternehmen betrachtete, war ich erstaunt über die Länge der Liste. Woran liegt es, dass die Entsender Ihrer Pflicht, bestimmte Unterlagen bereitzustellen, sehr oft nicht nachkommen oder andere Unregelmässigkeiten vorliegen? Ist der Informationspflicht wirklich Genüge getan, wenn der Einsatzbetrieb dem Entsender mitteilt, welcher GAV zur Anwendung gelangt und dass er die weiteren Arbeitsbedingungen auf der Homepage des AVW einsehen kann? Müssten hier nicht mehr Informationen unter Berücksichtigung der Verfehlungsquote zur Verfügung gestellt werden? Die Regierung erwartet durch den strafferen Kontrollvollzug eine gewisse Effizienzsteigerung. Diese kann aber meiner Ansicht nach nur wirklich erreicht werden, wenn die Prozesse dahinter auch gestrafft und klar definiert sind. Hat das Amt für Volkswirtschaft sich diesbezüglich schon Gedanken gemacht? In der Vorlage legt die Regierung dar, dass das Verhältnis ÖAWG und Entsendegesetz geklärt werden muss. Dabei können Sanktionen aufgrund des Entsendegesetzes aufgehoben werden, wenn ausreichende Massnahmen dargelegt werden, um weitere Verfehlungen zu verhindern. Was sind bei Ihnen ausreichende Massnahmen, um weitere Verfehlungen zu verhindern beziehungsweise ab wann kann dies glaubhaft gemacht werden? Gibt es dazu entsprechende Anhaltspunkte? Welche Fälle der Selbstreinigung kann sich die Regierung vorstellen? Ich spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Ich habe gerade jetzt, vor dem Eintreten schon - das spielt eigentlich keine Rolle - eine Frage zu Art. 9 Abs. 2: «Vom Amt für Volkswirtschaft wird wegen Übertretung mit einer Busse von bis zu 20 000 Franken pro betroffenen Arbeitnehmer bestraft ...» Und dann Abs. 5: «Die Regierung erlässt mit Verordnung einen Bussenkatalog für Verletzungen nach Abs. 2 und 3.» Ist dieser Bussenkatalog irgendwo ersichtlich oder kann der bereitgestellt werden? Denn: CHF 20'000 pro Arbeitnehmer? Bei fünf sind das dann CHF 100'000. Ich bin für Eintreten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich möchte kurz auf die Fragen der Abg. Karin Zech-Hoop eingehen. Zur Frage, woran es denn liegt, dass die Entsender ihren Pflichten nicht oft nachkommen. Hierzu kann ich informieren, dass zum Teil die Entsender vorbringen, dass sie nicht gewusst hätten, dass für sie entsenderechtliche Pflichten bestünden. Zum Teil muss davon ausgegangen werden, dass die Unternehmen hoffen, nicht in eine Kontrolle zu geraten und dass sie sich die Einhaltung der Mitwirkungspflichten deshalb ersparen wollen - im Wissen, dass die erstmalige Verletzung nur eine Mahnung zur Folge hat. Letzteres soll nun eben mit dieser Vorlage abgeändert werden.Nachdem das Entsenderecht sowohl im EWR als auch in der Schweiz oft in den Medien besprochen wird und zudem durch die Harmonisierung im europäischen Binnenmarkt vergleichbare Bestimmungen in allen Ländern anwendbar sind, müsste man davon ausgehen, dass die Aufmerksamkeit bei den Unternehmen etwas stärker wäre beziehungsweise, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt. Wie auch in anderen Bereichen ist jedoch davon auszugehen, dass eine stärkere Sanktionierung der Durchsetzung helfen wird. Dann zur Frage, ob der Informationspflicht wirklich Genüge getan ist, wenn man dem Entsender lediglich mitteilt, welcher GAV zur Anwendung gelangt. Nach Ansicht der Regierung reicht dies aus. Der entsendende Personalverleiher muss wissen, in welchem Zeitraum sein Arbeitnehmer in Liechtenstein ist und welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen in dieser Zeit auf ihn anwendbar sind. Das ist aufgrund der Richtlinienumsetzung einheitlicher europäischer Standard. Es ist auch zu sagen, dass der Verleiher sich nicht dadurch entschuldigen können soll, dass er eben diese oder jene Information nicht erhalten habe. Ich habe auch das Votum der Landtagsvizepräsidentin gehört, dass es schwierig ist für die Entsender, dann auch wirklich zu wissen, was anwendbar ist, wenn das natürlich auch nicht dann in der fremden Sprache publiziert ist. Ich nehme diesen Punkt gerne auf, wobei ich sagen muss, dass wir hier natürlich nicht in alle Sprachen übersetzen können. Ich nehme jetzt einmal an, dass Englisch wahrscheinlich das Naheliegendste ist, dass das zur Verfügung gestellt wird. Ich werde dem nachgehen, ob hier überhaupt eine Möglichkeit besteht und was das für Aufwand bedeuten würde. Dann weiter zur Frage der Abg. Karin Hoop-Zech bezüglich der Frage der Effizienzsteigerung und was man hier noch tun könne, auch im Amt für Volkswirtschaft, um eben die Prozesse dann effizienter zu gestalten. Hierzu möchte ich festhalten, dass die Gesetzesänderung von Art. 6b Entsendegesetz eine Folge ist der innerbehördlichen Effektivitätsüberlegung, eben nicht Effizienzsteigerungsüberlegungen. Die internen Prozesse beim Vollzug des Entsendegesetzes werden beim AVW regelmässig überprüft und angepasst, wenn sich dadurch die Effektivität steigern lässt. So wurden im letzten Jahr vermehrt risikobasierte Kontrollen durchgeführt. Dies führte dazu, dass bei einer gleichbleibenden Anzahl von Baustellenkontrollen die Gesamtbussenhöhe angestiegen ist. Für Verletzungen von Art. 6a zum Beispiel plus 55% und für Verletzungen von Art. 6b eine Steigerung von 149%. Hier geht es aber eben darum, die Effektivität dadurch zu steigern, damit den Vollzugsbehörden griffigere Instrumente gegeben werden. Dann hatten Sie noch eine Frage zum Verhältnis ÖAWG und Entsendegesetz und wann eben diese Sanktionen dann auch aufgehoben werden können. Hierzu können keine allzu konkreten Antworten gegeben werden, da dies sehr stark von der Art der begangenen Verstösse und auch von der Struktur des entsendenden Unternehmens abhängt. Es geht also um Entscheidungen im Einzelfall. Wir haben uns bei der Ausgestaltung des neuen Art. 7 Abs. 3 Entsendegesetz am österreichischen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz orientiert. Dieses sieht beispielhaft vor, dass «die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens, die Einschaltung eines Organs der inneren Revision zur regelmässigen Überprüfung der Einhaltung der massgeblichen Vorschriften oder die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der massgeblichen Vorschriften» gelten können. Es wird weiter auch die Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs und des EuGH zum Vergaberecht zu berücksichtigen sein. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Verzicht auf eine Entsendesperre oder die Rücknahme einer solchen nur infrage kommt, wenn nach Art. 7 Abs. 3 Bst. b Entsendegesetz auch sämtliche ausstehenden Bussen und ausstehenden Lohnzahlungen, etc. beglichen sind. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 24 Stimmen wurde einhellig Eintreten beschlossen und wir nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 2 Abs. 1 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Abg. Karin Zech-Hoop
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Könnten die Kriterien, welche über Art. 4 der Richtlinie 2014/67/EU, nicht auch im Gesetz aufgeführt werden, damit es zu einer besseren Lesbarkeit kommt? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Besten Dank. Das ging mir etwas zu schnell. Können Sie bitte Ihre Frage nochmals wiederholen? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Karin Zech-Hoop
Danke für das Wort. Hier wird auf Art. 4 der Richtlinie 2014/67/EU hingewiesen. Und ich frage mich, ob die entsprechenden Kriterien nicht im Gesetz aufgeführt werden könnten, damit es zu einer besseren Lesbarkeit kommt. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 3 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 Abs. 1 Bst. c, h und i sowie Abs. 1a und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1 Bst. c, h und i sowie Abs. 1a und 2 stehen zur Diskussion.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank für das Wort. Ich habe hierzu zwei Fragen. Die eine betrifft den Abs. 1 Bst. i, den Auslagenersatz zur Deckung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Da wird dann auf Seite 12 in den Fussnoten zwar darauf hingewiesen, dass hier die Kosten für die Anreise nach Liechtenstein nicht inkludiert sind, jedoch muss ich sagen: Wenn ich diesen Bst. i lese mit den Reisekosten, könnte ich mir vorstellen, dass dies zu grossen Diskussionen führt, ob die Anreise nicht auch hierrunter fällt und ob man hier nicht allenfalls «Geschäftsreise» verwenden könnte. Aber Sie können das gerne auf die nächste Lesung prüfen.Und dann noch eine Frage zu Abs. 1a. Hier steht ja, dass sämtliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen berücksichtigt werden müssen und auch die einschlägigen Gesetze, Verordnungen und GAVs und NAVs gekannt werden müssen. Ich frage eben, wie ich schon in meinem Votum festgehalten habe, ob das nicht Schwierigkeiten bereitet, wenn man eben in zwei Rechtsordnungen ein vertieftes Rechtswissen haben muss. Ich weiss, es ist mir bekannt, dass beim Amt für Volkswirtschaft eben diese Arbeitsbedingungen aufgelistet sind, aktuell nur in Deutsch, aber ich frage mich, ob man sich hier nicht gut herausreden kann mit: Ich habe es nicht gewusst, ich habe es nicht verstanden. Wenn man das vielleicht irgendwie noch verbessern könnte. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Karin Zech-Hoop
Danke für das Wort. Ich hätte eine Frage zu Abs. 2. Es geht hier um die Mitteilung. Welchen Inhalt muss diese Mitteilung haben? In den Erläuterungen wird dargelegt, dass sehr geringe Anforderungen an diese Mitteilung gestellt werden. Was muss ich darunter verstehen? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 5 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ich hätte hier nur eine kurze Frage. Auf Seite 14 schreibt die Regierung zu Art. 5 Abs. 2, dass die Sozialpartner Arbeitnehmerverband und Wirtschaftskammer die Mindest- oder die maximale Entsendedauer von einem Monat für Arbeiten von geringem Ausmass als zu lang betrachten und der letzte Satz heisst: «Die Regierung nimmt die Anregung der Sozialpartner auf.» Können hierzu schon Ausführungen gemacht werden, wie lange die maximale Entsendedauer sein wird? Das reicht auch auf die 2. Lesung hin. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Besten Dank. Nein, es ist noch nicht abschliessend geklärt, wie diese Dauer dann festgelegt wird. Aber das werden wir eben auf Verordnungsebene dann auch in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern festlegen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 5a Abs. 1 und 2 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5a Abs. 1 und 2 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6a Abs. 1 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6a Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6b Abs. 1 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6b Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Abg. Karin Zech-Hoop
Danke für das Wort. In Abs. 1 wird das Kontrollorgan erwähnt - und dies in Mehrzahl. Also meines Wissens ist immer das Amt für Volkswirtschaft das Kontrollorgan. Gibt es noch weitere Organe daneben?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Nein, damit ist das Amt für Volkswirtschaft gemeint. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 6bter wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6bter steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank. Hier, in Abs. 4, gibt es ja diese Liste, die veröffentlicht wird. Da hat die Regierung neu die Kompetenz, mit Verordnung Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht festzulegen. In den Materialen steht, dass auf Verordnungsebene bestimmt werden könne, in welchen Fällen von geringfügigen Verletzungen auf eine Publikation verzichtet werden kann. Kann die Regierung schon definieren, was unter diese geringfügigen Verletzungen fallen könnte? Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Karin Zech-Hoop
Danke für das Wort. Bei mir geht es um genau den gleichen Absatz wie von vorhin. Und zwar möchte ich gerne beliebt machen, dass diese Ausnahmen direkt auf Gesetzesebene dargelegt werden und keine Verordnung dafür notwendig ist. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 9 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c, Abs. 5 Bst. b Ziff. 2 und Bst. c Ziff. 1 und 3 sowie Abs. 7 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c, Abs. 5 Bst. b Ziff. 2 und Bst. c Ziff. 1 und 3 sowie Abs. 7 stehen zur Diskussion.
Abg. Herbert Elkuch
Ich bitte die Regierung, der Stellungnahme den Bussenkatalog beizulegen, auch wenn der nur provisorisch ist. Es müsste dann halt vermerkt sein. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten. Wir haben Traktandum 34 erledigt.
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