LEISTUNGSABHÄNGIGE SCHWERVERKEHRSABGABE (LSVA) IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN 2. TEIL: GESETZ ÜBER DIE SCHWERVERKEHRSABGABE (SVAG) UND ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ALTERS- UND HINTERLASSENENVERSICHERUNG (NR. 46/2000), 1. LESUNG [FORTSETZUNG]
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Ich begrüsse Sie zur Fortsetzung der öffentlichen Landtagssitzung. Wir befinden uns bei Punkt 30 unserer Tagesordnung: Schaffung eines Gesetzes über die Schwerverkehrsabgabe und Abänderung des AHV-Gesetzes. Nachdem der Landtag vor der Mittagspause Eintreten auf beide Vorlagen beschlossen hat, führen wir jetzt die ersten Lesungen durch. Ich bitte, mit der ersten Lesung zu beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion. Ich darf Ihnen mitteilen, meine Damen und Herren, dass sich der Abg. Klaus Wanger für heute Nachmittag wegen eines freudigen, familiären Ereignisses entschuldigt hat. Er wird vom stellvertretenden Abgeordneten Arthur Büchel, den ich hiermit begrüsse, vertreten. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
In Abs. 1 wird festgehalten, ich zitiere: "..sofern ihr Gesamtgewicht je über 3,5 t beträgt". Wenn man das jetzt so umsetzt, wäre ein schwerer Motorwagen, der hat nicht 3,5 t, ein Sachentransportanhänger,der hat auch nicht 3,5 t. Also es hat nicht je 3,5 t, sondern sie haben nur zusammen 3,5 t. Und so ist es, glaube ich, gemeint. Aber hier, wenn man je 3,5 t nicht überschreitet, wäre jedes Vehikel für sich nicht abgabenpflichtig.Landtagspräsident Peter Wolff:
Umso besser. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Eine Frage zu Bst. d: Fahrzeuge mit liechtensteinischen Tagesschildern. Wird das häufig angewendet im LKW-Verkehr, ein Tagesschild? Ich kann mir darunter nicht viel vorstellen. Ich möchte die Regierung bitten, hier Auskünfte zu geben. Und dann habe ich eine Anregung zu Bst. i: Motorwagen mit elektrischem Antrieb. Ich schlage vor, dass hier auch erdgasbetriebene Motorwagen miteinbezogen werden, da diese auch von der Motorfahrzeugsteuer, genauso wie die Elektrofahrzeuge, ausgenommen sind. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass z.B. Firmenbusse oder so weiter, die nicht unter Bst. b im Rahmen der Konzession einer Regierung fallen, in Betracht kommen und dann eigentlich ausgenommen werden sollten.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Wir prüfen das gern bis zur 2. Lesung, wie weit hier auch eine Abweichung vom eidgenössischen Vorbild am Platz ist. Abs. 2 des Gesetzes gibt ja ohnehin Möglichkeit, Sondervorschriften zu erlassen. An dieser Stelle möchte ich noch kurz antworten auf die Frage des Abg. Lampert zu Art. 4. Ich habe das schnell nachgeschaut. Der Inhalt von Art. 4 Abs. 1 geht zurück auf Art. 2 der schweizerischen Verordnung, wo auch davon die Rede ist, dass Fahrzeug und Anhänger je 3,5 t überschreiten müssen, damit eine LSVA-Pflicht besteht.Abg. Egon Matt:
Sie haben meine Frage zu den Tagesschildern noch nicht beantwortet.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Doch, ich habe gesagt, dass wir das abklären bis zum nächsten Mal, weil ich aus dem Stand jetzt nicht weiss, wie häufig das verwendet wird. Ich nehme nicht an, dass das eine ins Gewicht fallende Verwendungsart ist, aber wir liefern die Angaben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Mir scheint Abs. 2 nicht unbedingt deutsch zu sein, wenn man nämlich den so liest: "Für die Abgabe sowie für Zinsen und Gebühren haften auch für die Abgabe einer aufgelösten....". Also wenn man Abs. 2 - den einleitenden Satz - mit d) fortfährt und mit e) fortfährt, so ist es nicht deutsch. Dann hätte ich noch eine Frage zu Bst. e: Dort wird ausgeführt: "die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person". Mich würde interessieren - es geht ja hier um eine juristische Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt hat - zu welchem Zeitpunkt das reine Vermögen zu bemessen ist? Es wird hier nur ausgeführt: "Haften die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person". Wie das zu definieren ist, das ist mir nicht klar.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Art. 7 Bst. e wurde von Art. 36 der schweizerischen Verordnung übernommen. Wir werden uns kundig machen, welche Auslegung hier sinnvollerweise für die von Ihnen aufgeworfene Frage verwendet werden soll.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wobei man schon sagen muss, dass der Abg. Lampert völlig Recht hat, dass das nicht deutsch ist und deshalb, weil es in irgendeiner ausländischen Verordnung steht, wird es auch nicht besser.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Meine Antwort hat sich nicht auf den literarischen Aspekt der Frage des Abgeordneten bezogen, sondern auf den zweiten Teil. Was die deutsche Fassung angeht, so muss ich die schweizerische Vorlage in Schutz nehmen. Diese Unstimmigkeit ist entstanden, weil wir versucht haben, Gesetz und Verordnung oder schweizerisches Gesetz und schweizerische Verordnung zusammenzuführen. Und das ist bei Bst. d und e offensichtlich nicht ganz geglückt. Wir werden das korrigieren.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich muss noch wissen - Art. 11 - so entgegen mir das auch kommt, aber um spätere Diskussionen zu vermeiden: Bei Art. 11 fehlt meines Erachtens der Tarif, welcher in der schweizerischen Verordnung in Art. 4 enthalten ist, nämlich das, was ich heute Morgen auch angesprochen habe, für Fahrzeuge über 3,5 t diese CHF 16 pro 100 kg. Diesen Tarif haben wir in diesem Gesetz nicht drin. So schön das ist. Mir ist es recht, wenn es bewusst gemacht wird.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich bin nicht sicher, ob ich Sie ganz verstanden habe. Klar ist, dass wir die gleiche Tarifstruktur und die gleiche Tarifregelung wie in der Schweiz wollen. Und wenn das nicht gewährleistet ist, dann müssen wir das ändern und anpassen. Dann kontrollieren wir das noch mal nach zur Sicherheit.Abg. Rudolf Lampert:
Dann möchte ich noch einmal sagen: Es geht um Art. 4 der Verordnung, der schweizerischen Verordnung, nämlich. Abs. 2, Bst. a. Dieser Tarif ist in unserem Gesetz - Art. 11 - nicht enthalten. Einfach damit klar ist, wovon ich gesprochen habe, falls Sie das überprüfen wollen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Hansjörg Goop:
In der Schweiz wird das Erfassungsgerät von der Eidgenossenschaft, also die Kosten für das Erfassungsgerät von der Eidgenossenschaft übernommen. Ich habe hier eine Frage: Ist das in Liechtenstein auch so, dass der Staat dann die Erfassungsgeräte übernimmt?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Im Ergebnis, ja. Es läuft so, dass wir von der Schweiz einen definierten Anteil des Nettoertrages von der LSVA bekommen. Nettoertrag heisst, dass sämtliche Aufwendungen abgezogen werden, bevor wir unseren Anteil bekommen, da die Schweiz auch an ausländische Frächter - sprich auch an liechtensteinische Frächter - das Gerät gratis abgibt. Es bekommen also auch unsere Transportunternehmen das Gerät gratis und das Land bekommt dann entsprechend weniger Geld aus diesem LSVA-Topf, weil das ein Aufwand ist, der vom Bruttobetreffnis abgezogen wird. Also im Ergebnis erhalten auch unsere Transportunternehmen das Gerät kostenlos.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Nach Abs. 1 ist die Deklarationspflicht ausgesetzt, wenn sich das Fahrzeug über längere Zeit im Ausland befindet. Gilt das auch für die Schweiz, wo eigentlich die gleiche Abgabe gültig ist oder gilt das nur für das - ich sage jetzt einmal - Ausland ohne Schweiz?Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Regierung wird das abklären bis zur 2. Lesung. Wir können weiterlesen.Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Entschuldigung, der Abg. Hansjörg Goop hat sich noch gemeldet.
Abg. Hansjörg Goop:
Ja, ich habe eine Frage, und zwar: "Die zuständige Behörde stellt der abgabepflichtigen Person Rechnung. Auf Antrag eröffnet sie eine Verfügung". Ist das bei einem LKW die schweizerische Zollbehörde und bei den pauschalveranlagten ist das die liechtensteinische Motorfahrzeugkontrolle? Ist das richtig so?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Das ist richtig so. Ja.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 19 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung, wenn ich schon wieder zu spät bin. Aber ich muss immer in der schweizerischen Verordnung als Kontrolle vielleicht noch nachsehen: Wie ist es dort geregelt? Art. 18 wäre meines Erachtens notwendig, zu welchen Zinssätzen oder nach was sich diese Verzinsung richtet, damit das dann auch klar ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist klar. Wenn nichts drinnen steht, ist es der gesetzliche Zinsfuss.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Richtig und eine generelle Bemerkung: Wir haben natürlich nicht sämtliche Inhalte der schweizerischen Verordnung auf Gesetzesebene gehievt, sondern nur jene Teile, die uns gesetzeswürdig nach liechtensteinischem Staatsrechtsverständnis schienen. Man kann natürlich immer darüber diskutieren: Was sollte man zusätzlich noch aus der schweizerischen Verordnung in unser Gesetz hineinnehmen? Wir glauben, dass wir das Gesetzmässigkeitsprinzip hier hoch gehalten haben. Wir brauchen aber selbstverständlich dann schon noch eine liechtensteinische LSVA-Verordnung, wo wir den Rest, die eben nicht gesetzeswürdigen Verordnungsbestimmungen der Schweizer Verordnung in die liechtensteinische Verordnung dann einbauen, damit sie nicht dem Irrtum erliegen, dass wir praktisch alle Inhalte der Verordnung hier eingebaut haben.Abg. Rudolf Lampert:
Ich hoffe nur, dass in dieser zusätzlichen Verordnung dann keine versteckten Abgaben sich befinden. Aber ich gehe davon aus, dass diese ja gesetzeskonform sein muss. Herr Präsident, wenn ich Sie fragen darf: Was ist der gesetzliche Zinssatz? Denn in verschiedenen anderen Gesetzen regeln wir immer wieder Sachen, indem wir sagen beispielsweise: Der zu dieser Zeit gültige Zinsfuss der Liechtensteinischen Landesbank usw. Aber was ist der gesetzliche Zinsfuss?Landtagspräsident Peter Wolff:
5%. Das steht, ich weiss jetzt nicht mehr genau wo, aber es gibt ein Gesetz, in dem es drinnen steht.Abg. Egon Matt:
Ich glaube, dass mit dem Hinweis auf diese Verordnung, die Sie erwähnt haben, auch die Frage des Abg. Lampert nach diesen CHF 16 pro Tonne bei den Personen- und Lieferwagen geklärt ist, weil es nämlich in Art. 6 - Pauschalierung - heisst: "Die Regierung stuft die Abgabe nach Fahrzeugkategorien ab. Die Abgabe beträgt höchstens CHF 5'000". Das, nehme ich an, wird dann auch in dieser Verordnung geregelt.Abg. Rudolf Lampert:
Also, wenn dem so ist, erschrecke ich, wenn das nun einfach der Regierung überlassen wird, was ein Personenwagen mit Anhänger - zu welchen Tarifen das dann veranschlagt wird. Wir haben ein Steuergesetz, das beispielsweise die Motorfahrzeugsteuer regelt. Dort haben wir auch exakte Beträge. Da würde ich mich schon verwehren, dass diese Beträge nur in der Verordnung festgelegt werden und nicht im Gesetz.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Im Abgaberecht gilt ein strenges Legalitätsprinzip. Wir werden alles, was sinnvollerweise im Gesetz geregelt werden kann, im Gesetz regeln. Nur dort, wo wir rasch ändernde Verhältnisse haben, wo wir reagieren müssen auf sich rasch wandelnde Abgabesätze - in der Schweiz beispielsweise - eine gewisse Flexibilität brauchen, werden wir so vorgehen, dass wir einen strikten Rahmen gesetzlich fixieren und die Regierung und die Verordnung sich in diesem Rahmen bewegen kann. Aber was klar ist, dass die höchstzulässigen Abgabesätze selbstverständlich vom Gesetzgeber vorgegeben werden müssen, und wenn möglich, überhaupt die genauen Abgabesätze. Das versteht sich von selbst. Bei Steuern und Abgaben muss man das Gesetzmässigkeitsprinzip in der bürgerlichen Gesellschaft, die wir sind, sehr hoch halten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Hansjörg Goop:
Ich habe zum Abs. 4 - mit der Frist oder zu der Frist eine Frage: An welche Frist wird hier gedacht?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
An eine vernünftige Frist, binnen der es möglich ist, so etwas zu reparieren. Ich glaube, das muss nicht ins Gesetz. Wir werden sicher keine unzumutbare Frist setzen, sondern eine angemessene. Genaueres kann ich dazu nicht sagen, weil da müsste man wirklich wissen, wie lange so eine Reparatur vernünftigerweise dauern kann, und das weiss ich nicht.Abg. Egon Matt:
Der Artikel hält fest, dass bei einem Defekt und Ausfall des Gerätes unverzüglich durch eine Abnahmestelle dieses zu reparieren, zu ersetzen oder zu kontrollieren ist. Wird so eine Abnahmestelle hier im Land zu finden sein oder muss dann das Transportunternehmen nach Bern fahren, was dann natürlich die ganze LSVA ein bisschen ad absurdum führen würde?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Das würde Ihnen jetzt passen oder eher Ihrem Nachbarn, wenn man da ein gutes Argument gegen die LSVA konstruieren könnte. Dem ist aber nicht so. Es ist bereits von der Oberzolldirektion beschlossen worden, mehrere liechtensteinische Betriebe - einschlägige Betriebe - anzuerkennen als Betriebe, die als solche Stellen die Geräte einbauen können und auch reparieren können, also anerkannt werden, sodass bereits heute von den Unternehmen so ein Gerät eingebaut werden kann in Liechtenstein, und das ist gut so.Abg. Hansjörg Goop:
Ich möchte Sie diesbezüglich korrigieren. Für die liechtensteinischen Frächter gibt es noch kein Gerät.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Es ist so, dass liechtensteinische Betriebe von den eidgenössischen Behörden zugelassen worden sind für den Geräteeinbau. Dass zuerst die schweizerischen LKWs bedient werden, das mag sein. Ich weiss auch, dass unsere Unternehmen auf die Geräte warten, die sie gerne einbauen lassen möchten. Also, offenbar kann das nicht schnell genug gehen. Es ist auch gut, wenn man sich auf die LSVA einstellt, weil die kommen wird nach meiner Einschätzung. Und von daher bin ich auch überzeugt, dass es nicht mehr lange dauert, bis auch unsere Frächter diese Geräte gestellt bekommen. Immerhin bekommt man sie gratis. Also wird man ein paar Wochen Wartezeit in Kauf nehmen können. Benötigt werden sie ja erst per 1. Januar des nächsten Jahres.Abg. Hansjörg Goop:
Eine Frage dazu: Was passiert, wenn die Geräte nicht rechtzeitig eintreffen? Weil es ist tatsächlich so, dass zumindest nach den letzten Aussagen vor Oktober/November keine Geräte erhältlich sind. Was passiert dann mit den liechtensteinischen Frächtern, die ja unbedingt so ein Gerät einbauen möchten - da haben Sie Recht - aber weniger wegen Liechtenstein, sondern wegen der Schweiz. Was passiert dann?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Wir kennen alle die Gründlichkeit der Eidgenossen. Sie können sich darauf verlassen: Es werden beizeiten genügend Geräte da sein. Die Schweiz kann es sich nicht leisten, dass es bei der LSVA-Erfassung - sei es gegenüber Frankreich, Deutschland, Italien oder auch gegenüber uns - da Erfassungsprobleme gibt, weil die manuelle Erfassung wäre dann doch sehr aufwändig, gerade auch für die schweizerischen Behörden, die ja für alle unsere Lastwagen dann zuständig wären. Und es gibt keinen Grund anzunehmen, dass die Geräte nicht rechtzeitig da wären. Ich glaube nicht, dass die Schweiz sich hier ein Problem machen wird.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 22 steht zur Diskussion. Sie wird vom Abg. Lampert benützt.
Abg. Rudolf Lampert:
Ist es richtig, dass dann die Eidgenössische Zollverwaltung hier in Liechtenstein ein ausländisches Fahrzeug beschlagnahmen wird?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Da es hier um einen Rechtsbereich und um Vorschriften geht, die an der Grenze vollzogen werden, liegt es in der Natur der Sache, dass die Eidgenössischen Zollbehörden hier tätig werden. Die Vollzugskompetenz liegt zu einem schönen Teil bei diesem Gesetz bei diesen Behörden. Und wir kennen dies ja an sich aus dem ganzen Zollbereich, sodass hier eidgenössische Behörden hoheitlich tätig werden. Also, das ist so.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist vor allem deshalb so, weil es in der Vereinbarung mit der Schweiz so vorgesehen ist. Sonst wäre es verfassungswidrig. Aber es steht in den staatsvertraglichen Vereinbarungen mit der Schweiz drinnen. Es steht genau drinnen, welche Zuständigkeiten die Eidgenössischen Zollbehörden im Rahmen des Vollzugs der Schwerverkehrsabgabe haben.Abg. Rudolf Lampert:
Ja, im Unterschied zur Zollmaterie, die Sie vorhin angesprochen hatten, handelt es sich hier um eine liechtensteinische Schwerverkehrsabgabe. Da scheint mir doch ein Unterschied zu sein. Wenn ein deutscher Lastwagen nun nach Liechtenstein zur Firma Hilti oder irgendwohin fährt, dass dann die Eidgenössische Zollverwaltung diesen Lastwagen an der Grenze beschlagnahmen kann, obwohl er nicht in die Schweiz einfährt und sich nur nach Liechtenstein zu den Betrieben bewegt. Ich stelle das einfach zur Diskussion.Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung lautet: "Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht namens des Fürstentums Liechtenstein die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für a) die der leistungsabhängigen Veranlagung unterstellten liechtensteinischen Fahrzeuge und b) für die ausländischen Fahrzeuge, die in Liechtenstein in das gemeinsame Anwendungsgebiet einfahren". Das ist genau unser Anwendungsfall hier.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich möchte noch ergänzen, dass die Beschlagnahme ja nur das ultimative Mittel wäre, das unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu sehen ist, der ausdrücklich in Abs. 2 dieser Bestimmung 22 erwähnt ist. Das Normale wäre, dass das Gefährt an der Weiterfahrt gehindert wird, bis die Abgabe bezahlt ist.Abg. Rudolf Lampert:
Die Rechtssprechung dieses von schweizerischen Zollbehörden beschlagnahmten Fahrzeuges: Findet die in Liechtenstein statt oder in der Schweiz?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Auch das in der Vereinbarung ausdrücklich geregelt. Grundsätzlich gilt gegen Massnahmen der eidgenössischen Behörden der eidgenössische Rechtsweg. Gegen Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle beispielsweise gilt der liechtensteinische Rechtsweg. Das kennen wir aus anderen Rechtsgebieten auch, wo so verfahren wird. Es macht auch Sinn, dass man sich gegen die Eidgenössische Zollverwaltung bei eidgenössischen Stellen beschwert und nicht bei uns.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 24 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Hansjörg Goop:
Ist das so zu verstehen, dass, wenn die Polizei einen Fuhrunternehmer erwischt, wenn er das Gerät manipuliert hat, dass dann die Anzeige an die Oberzolldirektion geht?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Das ist richtig. Aber ich gehe davon aus, dass das Theorie ist, weil unsere Frächter keine Geräte manipulieren. Abg. Hansjörg Goop:
Das beantwortet die Frage nicht.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Doch, ich habe sie beantwortet. Es ist richtig, aber es ist Theorie. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Mich beunruhigt das. Heisst das, dass beispielsweise ein liechtensteinischer Frächter, der sich überhaupt nie in der Schweiz bewegt, den schweizerischen Rechtsinstanzenzug anrufen muss? Er muss sich in der Schweiz aburteilen lassen, obwohl er sich nie in der Schweiz bewegt hat. Das scheint mir doch etwas viel Aufgabe von Staatsautonomie zu sein. Für mich ist das mehr als fraglich.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Wenn wir das schweizerische LSVA-Konzept akzeptieren, nachdem die LSVA an der Grenze durch die Zollorgane erhoben und kontrolliert und vollzogen wird, dann ist es logisch, folgerichtig und zwingend, dass wir nicht eigenes Personal und eigene Institutionen dafür vorsehen, sondern dass diese analog dem Zollrecht und der Kompetenzregelungen im Zollrecht, diese mit dieser Aufgabe betrauen. Es ist zwar nicht Zollvertragsmaterie. Aber die Lösung sieht so aus, dass analog dem Zollrecht die Aufgaben verteilt werden. Und ich denke schon, dass es auch der Verfahrensökonomie entspricht, dass, wenn man sich dieser Konstruktion der Zollaussenstellen bedient, dass man dann auch die Kompetenzen entsprechend macht. Alles andere würde Doppelspurigkeiten und zusätzlichen Aufwand bedeuten und würde nicht verstanden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wobei noch zu ergänzen ist - weil das war in Ihrer Frage auch inbegriffen - dass Strafverfahren für liechtensteinische Fahrzeuge in Liechtenstein durchgeführt werden, von den liechtensteinischen Behörden. Das steht zumindest in Art. 3 Abs. 3 der Vereinbarung. Da heisst es: "Soweit liechtensteinische Fahrzeuge betroffen sind, werden die Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe von den liechtensteinischen Behörden verfolgt und beurteilt." Abg. Rudolf Lampert:
Das widerspricht dann aber Art. 26. "Die für die Veranlagung zuständige Behörde" - und das kann nur die Schweiz sein, aber das möchte ich nicht weiter ausführen. Aber zu Ihrem Argument, Herr Regierungschef-Stellvertreter: Sie sagen, wenn wir das schweizerische Konzept übernehmen, dann müssen wir auch die schweizerischen administrativen Wege übernehmen. Das Gegenteil beweist die Mehrwertsteuer. Bei der Mehrwertsteuer wird auch am Zoll die Mehrwertsteuer eingehoben und unsere Steuerverwaltung hat damit nichts zu tun. Trotzdem sind wir autonom zuständig für die Mehrwertsteuer, obwohl wir das gesamte schweizerische Konzept übernommen haben. Ich sehe nicht ein, weshalb hier die schweizerische Gerichtsinstanz usw. angerufen werden muss, obwohl sich Personen nur in Liechtenstein bewegen. Ich sehe überhaupt keine Begründung, weshalb das alles an die Schweiz übergeben werden soll. Landtagspräsident Peter Wolff:
Noch eine Richtigstellung, Herr Abg. Lampert. Beim Art. 26 handelt es sich nicht um Strafverfahren. Das sind Verfahren, wo eine an und für sich geschuldete Abgabe, eine Gebühr, nachgelassen werden kann wegen finanzieller Notlage oder so. Ich habe von Strafverfahren gesprochen.Abg. Hansjörg Goop:
Ich möchte anschliessen an das, was der Abg. Lampert gesagt hat, und zwar zum folgenden Artikel, insbesondere der Datenschutz. Dann liefen sämtliche Daten in die Schweiz, von allen LKWs wird alles in der Schweiz abgewickelt und auch ausgewertet. Und das finde ich auch sehr weit gegangen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe vorhin den falschen Artikel zitiert. Irrtümlich habe ich den Art. 26 zitiert, wollte aber Art. 23 über die Verfahrensbestimmungen zitieren, dass einfach, obwohl ein Fahrzeug nie in die Schweiz einfährt, die schweizerischen Behörden das ganze Verfahren durchziehen. Landtagspräsident Peter Wolff:
Aber nicht das Strafverfahren, Herr Abg. Lampert. Lesen Sie einmal Art. 43 und Art. 44: "Strafverfahren betreffend inländische Fahrzeuge werden ausschliesslich von den liechtensteinischen Behörden durchgeführt".
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich kann das Argument nicht ganz nachvollziehen, ob jemand in die Schweiz jemals fährt oder nicht. Wenn Sie ein halbes Schwein über die Grenze schmuggeln in Schaanwald und Sie werden erwischt, dann werden Sie mit den eidgenössischen Zollbehörden Schwierigkeiten bekommen, auch wenn Sie in ihrem ganzen Leben nie in der Schweiz waren und auch nie hinfahren. Und das ist die gleiche Konstruktion. Man sagt, es ist vom System her, wir haben es nicht mit der Mehrwertsteuer zu tun, wir haben es mit einer Abgabe auf LKWs zu tun. Es kann von der Art der Abgabe her mit gutem Grund beim Zoll angesiedelt werden, es kann als zollähnliches Verfahren angeschaut werden. Von da her, schiene es uns vertretbar zu sein, dass man das schweizerische Abgabeerhebungskonzept samt LSVA übernimmt. Und wie der Herr Präsident mehrfach gesagt hat: Diese Grundsätze sind im Vertrag und vor allem in der Vereinbarung festgelegt. Und jetzt mit dem Gesetz führen wir das durch, was wir im Gesetz mit der Schweiz vereinbart haben und führen das durch, was der Landtag längst genehmigt hat. Von daher stellt sich die Frage, was diese Diskussion jetzt bringen kann. Das Parlament hat der Konzeption dieser LSVA, der Art der Übernahme durch Liechtenstein zugestimmt und das Gesetz vollzieht das jetzt. Abg. Rudolf Lampert:
Ich gehe schon mit Ihnen einig, dass wir hier ein Gesetz haben, das anlehnt an den Zollvertrag, nicht an den Zollvertrag, sondern an den Vertrag mit der Schwerverkehrsabgabe. Trotzdem haben wir ein eigenes Gesetz mit eigenen Strafbestimmungen usw. Ich würde auch abraten, hier von einem Zoll zu sprechen. Ich weiss nicht, was ein St. Galler mit dem Zoll zu tun haben will. Da kommt überhaupt niemand auf die Idee, dass es sich um ein zollähnliches Verfahren handelt, wenn ein St. Galler nach Zürich irgendetwas liefert, dass er dann noch einen Zoll bezahlen soll. Ich glaube, dass der Vergleich mit dem Zoll hinkt und dass wir wirklich von einer Steuer sprechen und dass es sicher vergleichbarer ist mit der Mehrwertsteuer als mit Zollabgaben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Aber trotzdem ist es so, Herr Abg. Lampert. Der Herr Regierungschef würde jetzt sagen: Das schleckt keine Geiss weg, dass eben in diesem Vertrag, anders als im Mehrwertsteuervertrag mit der Schweiz - das ist ganz richtig - in diesem Staatsvertrag wurden sehr weitgehende Zuständigkeiten der Eidgenössischen Zollverwaltung sehr detailliert vereinbart, und da haben wir praktisch keinen gesetzlichen Spielraum mehr zu sagen im Gesetz jetzt plötzlich: Wir machen das anders als es in der Vereinbarung drinnensteht. Noch zu Ihrer Information wegen Ihrer vorherigen Frage nach dem gesetzlichen Zins. Es handelt sich um Art. 2 des Zins- und Wuchergesetzes vom 24. November 1921. Dort heisst es wörtlich: "Wenn Zinsen ohne bestimmtes Mass bedungen wurden oder aus dem Gesetze gebühren, so sind vom Schuldner 5 vom 100 für ein Jahr zu entrichten". Also eine der bewährten Vorschriften aus dem Jahr 1921, die bis heute gehalten hat. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 27 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 28. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich habe beim Eintreten sehr ausführlich zu diesem Artikel und im Folgenden Gründe für eine Änderung oder sogar einer Streichung beschrieben. Ich möchte das zur Diskussion stellen, ob eine solche vereinfachte Darstellung der Abgabenverwendung im Parlament oder auch bei der Regierung vollzogen werden kann. Ich stelle mir vor, dass man in Abs. 1 eine Formulierung hat: "Der dem Land zustehende Nettoertrag aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe wird für die Finanzierung oder Subventionierung verkehrs- und umweltpolitischer Massnahmen und zur Senkung von Lohnnebenkosten bei der AHV verwendet". Den Abs. 2 kann man von mir aus stehen lassen, wenn man im Bereich Verkehr und Umwelt die Massnahmen in den Bst. a bis f so näher definieren will. Und in Abs. 3 wäre dann noch eine Neuformulierung etwa in der Form vorstellbar: "Die jährliche Verwendung nach Abs. 1 und 2 wird dem Landtag jährlich mit dem Voranschlag und über die Landesrechnung zur Kenntnis gebracht".Dann Art. 29 in dieser Detailausgestaltung würde man dann fallenlassen. Abg. Egon Matt:
Ich habe ebenfalls in der Eintretensdebatte ausführlich meinen Standpunkt dargelegt, dass ich dafür bin, die gesamten Nettoerträge für verkehrs- und umweltpolitische Massnahmen einzusetzen. Ich schlage deshalb vor, dass man den Abs. 1 so stehen lässt und nicht in der Form abändert, wie es Frau Hassler jetzt erwähnt hat, dass man aber aus dem Abs. 1 die drei Worte "zu einem Drittel" streicht. Im Übrigen bin ich dafür, dass in Abs. 2 diese Massnahmen aufgezählt werden. Diese sind ja nicht ausschliesslich, sondern es heisst: "...kommen insbesonders in Betracht". Ich würde vorschlagen, hier noch zwei Massnahmen dazu aufzunehmen. Die erste Massnahme: "Massnahmen zum Schutz von Fussgängern und Radfahrern". Und die zweite Massnahme: "Ein- und Durchführung effizienter und umfassender Schwerverkehrskontrollen".Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte doch noch dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter sagen, dass das Parlament einem Vertrag zugestimmt hat, und in diesem Vertrag eine Vereinbarung enthalten ist. Dort steht bei den Zuständigkeiten in Art. 3: "Soweit ausländische Fahrzeuge betroffen sind, werden die Widerhandlungen nach liechtensteinischem Recht beurteilt, wenn die Einfahrt in das gemeinsame Anwendungsgebiet in Liechtenstein erfolgt".Das widerspricht dem, was Sie vorhin gesagt haben, dass man der Schweiz die Meldung machen muss und dann die schweizerischen Behörden zuständig sind. Entweder habe ich Sie falsch verstanden, aber hier wird etwas anderes gesagt, als das, was Sie vorhin zitiert haben. Landtagspräsident Peter Wolff:
Aber wenn Sie drei Zeilen weiter oben lesen, Herr Abg. Lampert, werden Sie sehen, dass sehr wohl die schweizerischen Behörden zuständig sind, aber in den von Ihnen genannten Fällen materielles liechtensteinisches Recht anzuwenden ist. Aber zuständig für die ausländischen Fahrzeuge sind gemäss genau derselben Stelle, die Sie gerade zitiert haben, die schweizerischen Behörden, die im Übrigen auch schweizerisches Verfahrensrecht anzuwenden haben, aber liechtensteinisches Recht, nämlich dieses Gesetz, das wir eben jetzt lesen. Abg. Karlheinz Ospelt:
Ich möchte in Anlehnung auf die Ausführungen der Abg. Ingrid Hassler ebenfalls ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Art. 28 und 29 in dieser Form unhaltbar sind. EinE Aufteilung der Mittel, die derart konkret, wie es hier angeführt ist, erfolgen soll, scheint mir unhaltbar. Wir haben in diesem Hause des Mehrfachen darüber beraten, dass wir keine separaten Fonds mehr führen wollen und damit eben eine solche Finanzierung, wie hier vorgeschlagen, nicht tragbar erscheint. Bei Art. 29 liegt die Lösung auf der Hand, nämlich in etwa so wie es auch die Regierung vorgeschlagen hat durch Erhöhung der Beiträge an die AHV. Bei Art. 28 kann es meines Erachtens nur so sein, dass die Regierung im Budget jeweils Beiträge im Sinne, wie sie hier in Art. 28 angeführt sind, als Vorschlag an den Landtag vorbringt. Jedenfalls ist darauf zu achten, dass hier keine Fonds mehr eingeführt werden und auch keine klaren Zuweisungen der Mittel, welche über die LSVA für den Staat eingehen. Eine solche Lösung wäre für mich absolut unhaltbar.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Wir werden in der Stellungnahme für die 2. Lesung noch einmal die Zuständigkeit für inländische und ausländische Fahrzeuge für Verwaltungsverfahren und Strafverfahren detailliert darlegen, so wie sie aus der Vereinbarung mit der Schweiz fliesst und wie sie jetzt vereinbarungskonform im Gesetz niedergelegt ist, damit wir hier Klarheit haben. Aber ich kann Sie beruhigen, das Gesetz ist hier vereinbarungskonform ausgearbeitet worden. Wir müssen es vielleicht noch etwas besser kommunizieren. Der Vorschlag des Abg. Egon Matt, in Abs. 1 die Worte "zu einem Drittel" zu streichen, scheint mir kaum mehrheitsfähig zu sein, nachdem der Landtag bereits am Vormittag beschlossen hat, auf die AHV-Vorlage grundsätzlich einzutreten. Das macht ja nur Sinn, wenn man davon ausgeht, dass dann auch entsprechend Mittel für die AHV zur Verfügung stehen. Und die Regierung wird sicher den Eintretensentscheid des Parlaments respektieren, wenn sie die Vorlage überarbeitet. Im Übrigen haben ich auch bereits am Vormittag gesagt, dass wir Art. 28 und 29 im Lichte dieser Debatte überarbeiten werden. Es ist möglich, Finanzhaushaltsgesetz-konforme Regelungen zu finden. Ich bin auch von der Finanzkontrolle informiert worden, dass Abs. 3 - der letzte Satz - dieses Übertragen von nicht verwendeten Krediten auf das nächste Jahre als problematisch gesehen wird unter dem Aspekt des Finanzhaushaltsrechts. Da werden wir noch einmal über die Bücher gehen. An der Philosophie ändern wir aber gar nichts, wir wollen, dass die Haushalte und die Wirtschaft im Ausmass der Belastung entlastet werden. Das ist die Botschaft, die wir hinüberbringen wollen. Das können wir auch mit einem etwas geänderten Gesetzestext gut zum Ausdruck bringen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht mehr gewünscht wird, lesen wir weiter. Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe schon bei anderer Gelegenheit angetönt, dass ich nicht dafür bin, dass es zur Deckung der Mehrkosten für die Finanzierung eines verbesserten Rentenvorbezuges verwendet werden soll, sondern meines Erachtens zur Reduktion der Rentenreduzierung benutzt werden soll, dass die Kürzung der Rente nicht so hoch ausfällt bei Frühpensionierung. Dass dadurch die Kürzung reduziert werden könnte, die bei der Frühpensionierung anfällt. Abg. Ingrid Hassler:
Ich halte einfach noch einmal fest, dass ich für die Streichung dieses Artikels bin im Sinne der Ausführungen in der Eintretensdebatte. Abg. Egon Matt:
Ich möchte nur darauf hinweisen, dass das gesamte Konzept der Regierung auf diesem "ein Drittel" und "zwei Drittel" beruht. Wenn ich jetzt hier die Debatte verfolge, hege ich gewisse Ängste, dass die Ein-Drittel/Zwei-Drittel-Finanzierung hier aus diesem Gesetz gekippt wird und dass dann so nach Gutdünken diese Sachen verteilt werden. Ich bestehe schon darauf, wenn schon die Regierung an diesem Konzept festhält, dass das auch gesetzlich festgeschrieben wird. Abg. Karlheinz Ospelt:
Herr Abg. Matt. Ich glaube, diese Finanzierung ist nicht umstritten, insbesondere nicht im Lichte der Ausführungen der Finanzkommission, sondern hier geht es ausschliesslich darum, dass es in finanzpolitischer Hinsicht anders geregelt wird. Die Absicht - zumindest war dies in der Finanzkommission so und ist auch meine Meinung - ist durchaus logisch und auch gut, aber die Ausgestaltung muss einfach entsprechend geändert werden, so wie dies bereits vom Regierungschef-Stellvertreter ausgeführt wurde.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn der Art. 29 vollständig gestrichen wird, wie hier vorgeschlagen wird, dann wird es wohl mit der AHV nichts mehr werden, nehme ich an, weil die ist ja in Art. 28 überhaupt nicht erwähnt. Abg. Karlheinz Ospelt:
Nein, das ist nicht so meines Erachtens, und zwar deshalb, weil die Lösung bei Art. 29 relativ einfach ist. Man kann hier eben durch eine Anhebung der Beitragssätze, wie es auch von der Regierung bereits vorgeschlagen ist, sehr nahe an diese ca. Zwei-Drittel-Ausschüttung herankommen. Es reicht nämlich aus, einfach diese Beitragssätze zu erhöhen und dann kann man auf diesen Art. 29 verzichten, weil es dann ja im anderen Gesetz geregelt werden kann.Abg. Ingrid Hassler:
Ich habe bei meiner Musterformulierung von Abs. 1 von Art. 28 vorgeschlagen, beide Komponenten hineinzugeben: An erster Stelle die formulierte Finanzierung der verkehrs- und umweltpolitischen Massnahmen und zur Senkung von Lohnnebenkosten bei der AHV. Was ganz klar ist, wenn die Drittelsregelungen im Gesetz wegfallen, geht dann nicht auf den Rappen mit einem Drittel und zwei Drittel aus. Das ist mir schon bewusst, aber wenn man eine so langfristige Lösung hat, sollte eigentlich auch das Parlament letztlich noch über die Budgethoheit etwas bestimmen können. Wir können dann auch das AHV-Gesetz wieder anpassen. Man muss davon ausgehen, dass diese Wirkung über diese Abgabenverwendung über sehr viele Jahre dann im Gesetz steht. Dass hier eine Grauzone entstehen kann, wie der Abg. Egon Matt sagt, das ist möglich. Aber diese Freiheit sollte auch das Parlament haben. Es kann ja das über das Budget dann einmal vielleicht etwas mehr dem Umweltressort, das Sie bevorzugen, zufügen. Aber ich möchte eigentlich sagen: Hier sollte sich die Regierung zusammen mit den finanzhaushaltstechnischen Spezialisten eine geeignete Formulierung einfallen lassen. Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich bin der Meinung, man kann nur eines von beiden haben: Entweder, man legt klar fest, wie die Erträgnisse dieser Schwerverkehrsabgabe verwendet werden, oder man lässt es bleiben, weil man es vorzieht, dass das Parlament in voller Budgethoheit jedes Jahr die so verwenden kann, wie es will. Beides gleichzeitig wird man nicht erreichen können. Abg. Egon Matt:
Ich möchte noch einmal festhalten, dass ich explizit dafür bin, dass das hier festgehalten wird gesetzlich, weil ich kann Ihnen heute schon sagen, was passiert. Es wird dann eigentlich plötzlich kein geeignetes Projekt zur Verfügung stehen. Wenn man ein Drittel festschreibt, muss man auch entsprechende Projekte suchen. Und ich habe einfach die Angst, dass wir schlussendlich bei einer LSVA landen, die wirklich nur noch sozialpolitisch verwendet wird. Abg. Karlheinz Ospelt:
Natürlich ist es so, dass dann nicht genau exakt ein bzw. zwei Drittel so verwendet werden, wie es hier in Art. 29 und auch 28 vorgesehen ist. Aber die Intention der Regierung ist insbesondere beim Betrag für die AHV relativ einfach umsetzbar, indem man diese Beitragssätze im AHV-Gesetz verankert. Dadurch werden automatisch Mittel in die AHV fliessen. Der andere Bereich, der ca. einen Drittel ausmachen soll nach dem Vorschlag der Regierung, der muss dann halt über die Budgetdebatte entsprechend geregelt werden. Und ich glaube, das ist auch durchaus machbar. Wenn wir konsequent bleiben wollen und keine neuen Fonds einführen und auch keine Rückfälle in eine solche Finanzpolitik verantworten wollen, dann bleibt uns nichts anderes übrig, als eine solche Lösung anzustreben. Abg. Rudolf Lampert:
Herr Abg. Matt. Ich glaube, es ist eigentlich egal, ob Sie dieses Drittel drin haben oder nicht, denn dieser Art. 28 schliesst beispielsweise nicht aus, dass dieses Geld für eine Querspange zwischen Letzetunnel und Autobahn Bendern verwendet werden kann, denn auch das ist eine verkehrspolitische Massnahme. Es kommen nur "insbesondere" diese naturschützenden Massnahmen in Betracht. Dieses "insbesondere" schränkt die Möglichkeiten überhaupt nicht ein, das generell auch für eine Autobahn zwischen Vaduz und Balzers zu verwenden.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Wir müssen schon aufpassen, dass nicht der Eindruck entsteht, dass beliebig über diese Mittel verfügt werden soll. Ich würde es für richtig finden, auch - ich sage das ganz offen - im Hinblick auf eine Volksabstimmung, die wir noch gewinnen müssen, wenn der Landtag schon keine Zweifel daran lässt, dass die Mittel zum einen für Verkehrs- und Umweltpolitik im hier skizzierten Sinne - nicht für Umfahrungsstrassen und Autobahnen - sondern im Interesse der Bevölkerung im Sinne der hier aufgeführten Beispiele des Art. 28 verwendet werden, und zum anderen klarerweise für eine Reduktion von Lohnnebenkosten bei der AHV für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wenn wir jetzt in eine Beliebigkeit verfallen und sagen: Ja, der Landtag kann es dann jedes Jahr sowieso selbst beschliessen, dann fürchte ich, ist das das falsche Signal nach draussen. Dann wird uns der Luft ins Gesicht blasen. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass insbesondere Art. 29 Abs. 3 Satz 3 finanzhaushaltsrechtlich aufstösst, nämlich, dass nicht verwendete Kredite auf die Folgejahre übertragen werden. Da müssen wir uns etwas anderes einfallen lassen. Abgesehen davon - ich habe das heute noch einmal mit der Finanzkontrolle besprochen - sind die übrigen Inhalte der zwei Bestimmungen finanzhaushaltsrechtlich nicht wirklich zu beanstanden. Wir werden dennoch einen Versuch machen, Art. 28 neu zu formulieren. Das Allermindeste was wir brauchen, ist eine Verpflichtung der Regierung, jährlich im Ausmass von einem Drittel der zufliessenden Einnahmen dem Parlament konkrete Vorschläge zu unterbreiten über die Verwendung im Bereich Verkehr und Umwelt. Das ist das Mindeste. Das wäre für mich ein Kompromiss, mit dem die Regierung vermutlich leben könnte, da man nicht annehmen muss, dass der Landtag jeweils mit Bausch und Bogen diese Vorschläge über den Haufen wirft. Ich glaube, das wäre eine glaubwürdige Vorgehensweise. Wir müssen die Projekte liefern und das Parlament entscheidet, in welchem Umfang, wie und ob das gemacht wird.Bei der AHV verstehe ich den Abg. Karlheinz Ospelt so, dass er für Eintreten auf die AHV-Vorlage ist, also diese Senkung der Kosten im Ergebnis oder der Lohnnebenkosten so machen möchte, wie in Art. 29 beschrieben, dass er es aber nicht im LSVA-Gesetz verankert sehen will. Auch da bin ich der Meinung, dass Art. 29 finanzhaushaltsrechtlich vertretbar wäre und es politisch gut überlegt sein will, ob man diese Bestimmung hier hinauskippt, weil dann der Vorwurf kommt, dass man dann nicht in 5 Jahren beispielsweise dann mehr hereinfliessende Gelder als man für die Finanzierung des Rentenvorbezugs eigentlich bräuchte, nicht bereit ist, durch entsprechende Gesetzesänderung an die Leute zurückzugeben. Also da denke ich auch sehr politisch und möchte schon im LSVA-Gesetz verankert wissen, dass die Philosophie hier ein Drittel/zwei Drittel klar zum Ausdruck kommt. Ich bin dem Abg. Egon Matt dankbar, dass er das unterstützt und sagt die Philosophie, auch wenn es nicht ganz seine ist, aber sie soll vom Gesetzgeber klar festgeschrieben werden. Abg. Rudolf Lampert:
Herr Regierungschef-Stellvertreter. Nicht wir verschaffen uns diese Freiheiten, Sie haben das so formuliert, dass auch verkehrspolitische Massnahmen, die nicht im Zusammenhang mit der Umwelt sein müssen - ansonsten hätten Sie irgendwie formulieren müssen: Umweltpolitische Massnahmen im Verkehrsbereich. Aber Sie lassen es frei, ob es verkehrs- oder umweltpolitische Massnahmen sind. Nicht wir haben es jetzt da hineingebracht, sondern das ist Ihr Vorschlag. Ich würde es begrüssen, wenn "umweltpolitische Massnahmen im Verkehrsbereich" drinstehen würde. Aber das ist nicht der Fall.Abg. Ingrid Hassler:
Ich wollte nur noch fragen, wenn Sie da sicher sind, dass das alles gegen eine Fondslösung spricht: Hat Ihnen die Finanzkontrolle gesagt, dass sie dann von der Führung einer Sonderrechnung für diesen Fall absehen kann, oder muss sie eine Sonderrechnung führen?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Also, inkriminiert wird von der Finanzkontrolle die erwähnte Bestimmung in Abs. 3 von Art. 28 über den Übertrag der nicht verwendeten Kredite. Im Übrigen habe ich die Finanzkontrolle so verstanden, erkläre es aber noch einmal, dass man mit dem Rest leben könnte finanzhaushaltsrechtlich, und dass das keine Sonderfinanzierung bedingt. Aber wir gehen da noch einmal über die Bücher, übrigens auch über die vom Abg. Lampert aufgeworfene Frage. Es ist nicht die Absicht der Regierung, versteckt Möglichkeiten zu schaffen, um Entlastungsstrassen-Konzepte finanzieren zu können. Das ist nicht die Absicht. Es ist vielleicht eine gute Idee, das Gesetz so zu machen, dass das auch zum Ausdruck kommt. Abg. Egon Matt:
Ich möchte den Abg. Lampert unterstützen und Sie dazu einladen, diese Formulierung noch einmal zu überdenken: Subventionierung verkehrs- und umweltpolitischer Massnahmen, und das aufzunehmen, was der Abg. Lampert gesagt hat - umweltpolitische Massnahmen im Verkehrsbereich - zu verwenden. Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte zum - wie ich annehme - Abschluss dieser Debatte über Art. 29 und auch bezogen auf Art. 28 unterstreichen, dass ich der Meinung bin, man sollte die Regierungsvorlage in diesen beiden Artikeln im Wesentlichen unverändert lassen, mit Ausnahme der Streichung des bereits mehrfach erwähnten dritten Satzes von Art. 28 Abs. 3, allenfalls einer etwas anderen Formulierung für den Begriff von "verkehrs- und umweltpolitische Massnahmen". Am Beginn des Art. 28 aber vor allem daran festhalten, durch den Gesetzesinhalt eine klare Aussage darüber zu treffen, wie diese Erlöse verwendet werden. Nicht alles offen lassen der jährlichen Budgetberatung, das würde ich für schädlich halten. Die LSVA im Inland wurde unter anderem mit diesem Argument verkauft - muss man schon sagen - und daran sollte man auch festhalten, sonst macht sich die Regierung einerseits unglaubwürdig und tut man andererseits der bevorstehenden Volksabstimmung über den Vertrag sicher keinen guten Dienst. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 31 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 32 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 33 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 34 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 35 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe es vielleicht übersehen, aber ich finde nirgends eine Definition, was nun leistungsabhängige Abgabenerhebungen sind, welche Fahrzeuge darunter liegen und welches die pauschalen Abgabeerhebungen sind. Mit dieser Definition - wenn das nicht festgelegt ist, wären auch die Personenwagen eingeschlossen. Ich gehe davon aus, dass das ausschliesslich jene sind, die wirklich aufgrund der gefahrenen Kilometer und Gewicht hier taxiert werden, dass es sich hier nur um LKWs handelt. Die Definition fehlt mir. Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 sagt, dass für den Personentransport die Abgabenpauschale erhoben wird, und umgekehrt wird für alle anderen, also für den Warentransport, wird die Abgabe leistungsabhängig erhoben. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 37 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Es lässt mir noch keine Ruhe. Art. 6 beinhaltet einen Fall, nämlich, dass eine pauschale Abgabe erhoben wird, wenn die Bemessung unverhältnismässig gross wäre. Ist dieses Fahrzeug, das pauschal erhoben wird aufgrund der schwierigen Bemessungsgrundlage - ist das nun eine pauschale Abgeltung oder eine leistungsabhängige Abgabenerhebung?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Das ist eben dann die Pauschalierung, wenn es nicht leistungsabhängig erfolgt. Das sind die zwei Begriffe: Leistungsabhängig einerseits und pauschaliert andererseits. Das sind die in Art. 6 genannten Personentransporte, wo pauschaliert wird. Das ist da auf Seite 18 des Berichts in den Erläuterungen ausgeführt.Abg. Rudolf Lampert:
Das Gesetz sagt, dass es auch andere Fahrzeuge geben kann, wo ein unverhältnismässiger Aufwand entsteht. Spezielle Schwertransporter beispielsweise, die nicht immer dieselben Lasten unter Umständen zugesprochen bekommen, die pro Transport beispielsweise Lasten zugesprochen bekommen. Je nachdem, wo sie sich dann bewegen, wären das pauschale Abgeltungen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese nicht der Eidgenössischen Zollverwaltung unterstehen, hingegen bei einem parallelen Fahrzeug, bei dem die Bemessung einfacher zu berechnen ist, dass das der Zollverwaltung unterstehen soll. Ich glaube, dass hier das schon nicht ganz eindeutig ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Meiner Meinung nach ist gemäss Art. 35 die Motorfahrzeugkontrolle dafür zuständig, zu beurteilen, ob eine Pauschalierung bei einem Warentransportfahrzeug erfolgen kann gemäss den Ausnahmebestimmungen von Art. 6 Abs. 2. Ich weiss nicht recht, was Ihnen da unklar ist.Abg. Rudolf Lampert:
Mir ist nicht klar, ob dasselbe Fahrzeug, das eine Pauschalabgeltung zugesprochen bekommt, dann einer anderen Behörde untersteht, obwohl sie sich auf denselben Strassen praktisch mit demselben Fahrzeug bewegen. Im Gegensatz dazu eine leistungsabhängige Abgabenerhebung dann der Eidgenössischen Zollverwaltung untersteht, obwohl es sich praktisch um dasselbe Fahrzeug handelt, nur vielleicht irgendwelche unterschiedliche Bemessungskriterien. Dieselben Strassen werden befahren, aber unterschiedliche Instanzen sind zuständig.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Regierung wird die Frage nochmals eingehend prüfen bis zur 2. Lesung. Wir lesen weiter.Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 39 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Abg. Hansjörg Goop:
An welche privaten Organisationen wird da gedacht?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
An überhaupt keine. Wir haben diese Bestimmung aus dem schweizerischen Gesetz übernommen, denken aber nicht, dass es notwendig sein wird, auf absehbare Zeit die privaten Organisationen beizuziehen. Man kann es nicht ausschliessen für die Zukunft, darum wollen wir die gleiche gesetzliche Grundlage wie die Schweiz haben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 41 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 42 steht zur Diskussion.
Abg. Hansjörg Goop:
Ich habe jetzt eine Verständnisfrage, und zwar haben wir in Art. 25 diskutiert, dass allfällige Verfehlungen in Liechtenstein der Schweizerischen Oberzolldirektion gemeldet werden, und dann hat es geheissen: "Und abgeurteilt nach liechtensteinischem Recht gemäss Vereinbarung". Wie habe ich das jetzt zu verstehen, dass ich da in Art. 42 wieder bei der Schweizerischen Oberzolldirektion dann Einspruch erheben kann, wenn ich betreffend einem LKW anzeige an und für sich?Landtagspräsident Peter Wolff:
Das betrifft ja nur die Zuständigkeit, aber nicht das anwendbare Recht - der Art. 42. Das anwendbare Recht ist das liechtensteinische Recht, dieses Gesetz, das wir da lesen.Abg. Rudolf Lampert:
Aber in Abs. 3 steht ja: "Die Revision von Verfügungen und Beschwerdeentscheiden richtet sich nach den Art. 66 bis 68 des schweizerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes". Das widerspricht dann schon dem, was Sie jetzt gesagt haben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist das Verfahrensrecht, aber nicht das materielle Recht.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich denke, wir können nicht annehmen, dass eine eidgenössische Zollrekurskommission das liechtensteinische Verwaltungsverfahrensrecht anwendet. Es macht doch Sinn, dass eine eidgenössische zuständige Stelle auch das eigene Verfahrensrecht anwendet. Das ist an sich nichts Überraschendes und nichts Ungehöriges, sondern das liegt in der Natur der Sache. Aber ich habe Ihnen ja in Aussicht gestellt, dass wir die Zuständigkeiten noch einmal sauber auflisten, unterschieden nach Verwaltungsrecht - Strafrecht, unterschieden nach betroffenem Personenkreis usw.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 43 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 44 steht zur Diskussion. Ich möchte die Regierung hier fragen, was in der Konkordanzliste mit Art. 44 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 2 gemeint ist?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Das ist offenbar ein Versehen, weil ja Art. 44 nur einen Absatz hat.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 45 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 46 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung der Vorlage 1 beendet und führen noch die 1. Lesung der Vorlage 2 durch.
-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ALTERS- UND HINTERLASSENENVERSICHERUNG
Art. 38 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 38 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 39 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Wenn ich mich hier jetzt weiter nicht mehr zu diesen Artikeln melde, so heisst das nicht, dass ich damit einverstanden bin, sondern dass ich nach wie vor eintrete für eine Reduktion der Rentenkürzung bei Frühpensionierung. Einfach nicht damit im Raum steht, ja es hat ja niemand etwas zu diesen Artikeln gesagt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 43 steht zur Diskussion.
Abg. Karlheinz Ospelt:
In Abs. 1 frage ich mich, ob es nicht sinnvoll wäre, hier im Gesetz fest zu verankern, wie die Bemessung der Beiträge konkreter aussieht, nämlich konkret: Welche Prozente vom Vermögen als Bemessungsgrundlage anzuwenden sind etc. Meines Wissens ist in verschiedenen anderen Gesetzen dies ganz konkret im Gesetz selbst verankert und wird nicht der Verordnung überlassen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist aber einfach die jetzige Formulierung. Das ist überhaupt nichts Neues, diese gesetzliche Formulierung hier.Abg. Karlheinz Ospelt:
Das ist richtig, aber ich frage mich, nachdem wir das in anderen Gesetzen in letzter Zeit immer wieder gemacht haben, ob es nicht auch sinnvoll wäre, sich beim AHV-Gesetz eine solche Verankerung im Gesetz zu überlegen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Es muss übrigens in der zweiten Zeile heissen: "Die näheren Vorschriften" und nicht "nie näheren Vorschriften". Wir können weiterlesen.Abg. Otto Büchel:
Herr Präsident. Ich habe noch eine weitere Anmerkung. Im Abs. 3 - zweite Zeile - muss es heissen: "Steuerabmachungen getroffen haben".Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, ja richtig.Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 48 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 50 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung auch der zweiten Vorlage abgeschlossen.
-ooOoo-