Abänderung des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes (ZMG), der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) (Nr. 74/2021) [1. Lesung: 5. November 2021] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 29/2022); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Damit können wir zu Traktandum 19 übergehen: Abänderung des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes, der Zivilprozessordnung und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.Diese Vorlage wurde am 5. November 2021 in 1. Lesung behandelt, wir kommen heute zur 2. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 29/2022. Wir können mit der Lesung der Vorlagen durch Artikelaufruf beginnen. Art. 26 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Es ist meines Erachtens am einfachsten, wenn ich zu Beginn der Behandlung des ZMG meinen Abänderungsantrag einbringe und begründe und mich dann jeweils bei den entsprechenden Artikeln nochmals mit der den Artikel betreffenden Abänderung melde. Ich habe dem Parlamentsdienst fristgerecht meinen Abänderungsantrag zukommen lassen, der in der Folge Ihnen allen zur Verfügung gestellt wurde. Anlässlich der 1. Lesung habe ich in meinem Eintretensvotum und bei der Behandlung von Art. 26 Abs. 2 ZMG geäussert, dass die Regierung Art. 26 um eine Delegationsnorm ergänzen will, wobei der Zeitpunkt wie auch die auszuführende Stelle unbekannt sind beziehungsweise nicht genannt werden, und sie dies mittels Verordnung ohne Landtag ändern könne. Daran störe mich noch immer, insbesondere wenn bereits bekannt und beabsichtigt ist, dass die entsprechende Stelle das Amt für Justiz sein soll. Ich habe damals bereits einen entsprechenden Abänderungsantrag in Aussicht gestellt, welchen ich fristgerecht eingereicht habe. Wie schon bei anderen Gesetzesvorlagen bin ich für klare und einfach verständliche Gesetze und kein Freund von Verweisen. Die Regierung begründet ihre Abänderung mittels eines zweiten Absatzes von Art. 26 ZMG damit, dass damit eine gewisse Flexibilität erreicht werden soll, um bei zukünftigen organisatorischen Änderungen rasch und angemessen reagieren zu können, wie beispielsweise bei Zuständigkeiten. Ich teile diese Begründung nicht und finde, dass Zuständigkeitsänderungen selten geschehen und wenn es dennoch zu einer solchen Zuständigkeitsänderung kommen sollte, so verbleibt genügend Zeit, um mit einer entsprechenden Gesetzesvorlage an den Landtag zu gelangen. Dies dient der einfacheren Lesbarkeit der Gesetzesanwender wie auch dem einfachen Bürger. Ausserdem sollte der Landtag nicht ständig Dinge, die bisher im Gesetz geregelt wurden, mittels einer entsprechenden Verordnungskompetenz an die Regierung delegieren.Hier werde ich auch in Zukunft ein Auge darauf werfen, was ich auch schon in der Vergangenheit getan habe - der Gesellschaftsminister kann es Ihnen bestätigen. Die Regierung hat mich dankenswerterweise darauf hingewiesen, dass mein Ansinnen nicht mit einer einfachen Abänderung in Art. 26 Abs. 2 ZMG erledigt sei. Es müssten aus legistischer Sicht Abänderungen wie unten ersichtlich - in der Sachüberschrift vor Art. 3,
- Art. 3 Sachüberschrift,
- Art. 22,
- II. Änderung von Bezeichnungen und
- III. Inkrafttreten
vorgenommen werden. Die Regierung hat mir die entsprechend legistisch geprüften Änderungen zukommen lassen, wofür ich ihr danke und ihn unverändert, versehen mit der oben erwähnten Begründung, eingebracht habe. Vielleicht waren Sie, wie ich auch, überrascht, dass aus der Änderung der Zuständigkeit in einem Artikel, wie von mir gewünscht, eine Abänderung in 13 Artikeln notwendig wird. Bei den von der Regierung angeführten Beispielen, in denen solche Delegationsnormen bereits eingeführt worden sind, handelt es sich um solche aus den Jahren 1995 und 2016. Ich kann mit guten Gründen sagen: Damals war ich noch nicht im Landtag und konnte noch nicht dagegen votieren. Das war die letzte Legislaturperiode und auch Legislaturperioden davor.Ich ersuche Sie, sehr verehrte Damen und Herren Abgeordnete, meinen Abänderungsantrag beziehungsweise Abänderungsanträgen bei den einzelnen Artikeln zuzustimmen. Nicht nur, um ein Mitspracherecht des Landtags bei Zuständigkeitswechseln von der Regierung zu Amtsstellen sicherzustellen, sondern auch, damit wir in Zukunft klare und leicht lesbare Gesetze haben. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Wir haben dieses Anliegen des Abg. Daniel Seger geprüft und sind auch in Rücksprache mit dem Rechtsdienst zur Erkenntnis gelangt, dass wir bei der Formulierung bleiben möchten, so wie sie jetzt in der Vorlage formuliert ist. Wir haben auch ausgeführt in unserer Stellungnahme, warum das der Fall ist. Ein zentraler Punkt hier ist, dass die Organisationskompetenz und eben auch die Delegationskompetenz bei der Regierung ist und dass damit mit einer Verordnungskompetenz, die man der Regierung gibt, auch diese Zuständigkeiten abgebildet werden. Das Argument des Abg. Seger, dass die Anwendbarkeit für die Nutzer dadurch vereinfacht wird - ich glaube nicht, dass das wirklich entscheidend ist. Wenn man im Portal der Gesetze zum Beispiel den Begriff Mediation eingibt, dann findet man drei Treffer. Eines ist das Gesetz, das andere ist die Verordnung und dann sonst noch etwas. Also man findet sehr schnell die einschlägigen Bestimmungen. Rechtskundige Personen können sich auch sehr schnell orientieren und herausfinden, wie die Zuständigkeiten dann eben in der Verordnung geregelt sind.Es gibt natürlich Leute, die nicht ins Gesetz schauen. Das wissen wir aus Erfahrung, das kann ich auch aus meiner Erfahrung als ehemalige Leiterin des Amtes für Justiz bestätigen. Es gibt viele Leute, die wissen schlicht nicht, wie die Zuständigkeiten sind. Die schauen aber auch nicht ins Gesetz, die nehmen den Hörer in die Hand, rufen bei der Zentrale an oder bei irgendeinem Amt, bei dem sie meinen, dort könnte ein Thema angesiedelt sein. Denen hilft man weiter. Also wir machen oder haben das sehr häufig gemacht, dass verschiedenste Personen sich dort gemeldet haben, und das löst man dann auf kurzen Wegen eben dadurch, dass man den Leuten weiterhilft. Ich glaube nicht, dass man durch eine Regelung der Thematik im Gesetz hier die Nutzer wirklich massgeblich unterstützt. Aufgrund dieser Überlegungen sind wir bei der bestehenden Vorlage geblieben. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Zum besseren Verständnis: Die Vorschläge des Abg. Seger würden in ihrer Gesamtheit die Vorlage der Regierung ersetzen? Ist das richtig? Somit kommen wir zur Abstimmung über die Vorlage des Abg. Seger. Sachüberschrift vor Art. 3. Wer mit dieser Vorlage einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
14 Stimmen, damit wurde der Vorlage zugestimmt. Art. 3 Sachüberschrift. Wer Art. 3 Sachüberschrift zustimmen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 24 Stimmen. Art. 22. Bitte stimmen Sie jetzt ab.Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 24 Stimmen. II. Änderung von Bezeichnungen. Bitte stimmen Sie jetzt ab.Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 24 Stimmen. III. Inkrafttreten. Wir stimmen ab.Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung mit 24 Stimmen. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung.§ 393 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 393 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, gebe bitte die Stimme ab. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung mit 24 Stimmen. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.§ 1489a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 1489a steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Ich habe hier eine Frage, und zwar heisst es ja im Abs. 2: «... zu welcher der Machtgeber Kenntnis von Zuwendungen oder einem anderen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen erhalten hat ...» Hier geht es mir vor allem darum, wie der Machtgeber Kenntnis erlangt. Sie schreiben auf Seite 13: «Die Kenntnis beginnt mit Zugang der Information an den Machtgeber, dass der Gewalthaber», sprich die Bank oder der Finanzintermediär, «Zuwendungen oder einen anderen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen erhält, erhalten hat oder erhalten kann. In welcher Weise», und das finde ich den kritischen Punkt, «dem Machtgeber die Information zugeht, ist nicht entscheidend.» Es reicht das Zusenden der Publikation von neuen AGB etwa auf der Homepage des Gewalthabers. Und das sehe ich natürlich dezidiert anders. Das ist kein Zugang von Information, wenn man irgendetwas auf der Webseite publiziert. Das ist für mich mehr als ungenügend. Vor allem deshalb, weil eben dieser Zugang der Information auch auf die Übergangsbestimmung Anwendung hat. Denn wenn ja die Kenntnis da ist, dann verjähren ja die Ansprüche innerhalb von drei Jahren. Für mich müsste diese Kenntnis schon so gemacht werden, dass der Kunde auch die tatsächliche Möglichkeit hat, in eine tatsächliche Kenntnis gesetzt zu werden, und nicht einfach das auf der Homepage publiziert werden kann und der Kunde schlussendlich nichts davon weiss. Das ist zu wenig aus meiner Sicht. Denn ich lese nie jede Homepage, ich mache viele Geschäfte und da interessiert mich doch nicht, was mein Geschäftspartner auf seiner Homepage publiziert. Er kann jeden Tag neue AGB publizieren, ohne dass ich davon Kenntnis habe, und dann gilt das und dann verfallen meine Ansprüche unter Umständen. Das ist für mich ein grober Systemfehler. Deshalb möchte ich das korrigieren.Ich denke, der Artikel muss nicht angepasst werden: Wenn der Machtgeber Kenntnis hat, dann kann das verjähren. Aber er muss auch Kenntnis davon haben. Es genügt nicht, das auf der Homepage bekanntzumachen. Da muss schon etwas Schriftliches zugehen, nicht einfach irgendwo auf dem Netz, sprich auf dem Internet, das publiziert zu haben. Das genügt bei Weitem nicht. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Möchte sich die Regierung dazu äussern?Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für das Wort. Die Kenntnisnahme der AGB muss dem Vertragspartner nach der einschlägigen österreichischen Rechtsprechung, die eben hier für uns auch anwendbar ist, möglich gemacht werden. Das bedeutet nach der Rechtsprechung allerdings nicht, dass sie ihm tatsächlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Notwendig ist nach der Rechtsprechung lediglich, dass der Unternehmer bereit ist, sie auf Verlangen des Vertragspartners zur Verfügung zu stellen. In, ich zitiere hier einen Entscheid, 4 Ob 174/12k-153 erachtet es der österreichische Oberste Gerichtshof im unternehmerischen Verkehr als hinreichend, dass im Angebot auf die AGB hingewiesen und die Internetseite genannt wird, auf der sie abrufbar sind. Diesbezüglich gibt es noch weitere Rechtsprechung. Am Ende des Tages aber wird das eine Frage sein, die dann halt von den Gerichten zu entscheiden sein wird. Wenn es zu Diskussionen kommt, werden die Gerichte entscheiden müssen, ob diese Informationen nun zur Kenntnis genommen worden sind oder nicht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Vielen Dank. Ungenügend ist es auch deshalb, weil der Informationsanspruch - und das liest man dann gerade einen Absatz weiter hinten, auf Seite 14 - herausgeklagt werden muss. Dort heisst es nämlich: «Erteilt ihm der Gewalthaber keine (ausreichenden) Auskünfte oder verweigert er ihm die Rechnungslegung, kann er den Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruch gerichtlich geltend machen.» Ja, das ist schön. Das kann er schon, aber das wird ihn natürlich Zeit und Geld kosten und das ist nichts anderes als Juristenfutter. Aus meiner Sicht muss diese Auskunft bei einem Informationsbegehren gegeben werden. Das darf nicht sein, dass das herausgestritten werden muss. Das ist ein grosser Nachteil für die Finanzkunden unseres Finanzplatzes. Und das würde ich so nicht sehen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, stimmen wir über Paragraf 1489a ab. Bitte geben Sie Ihre Stimme jetzt ab. Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 21 Stimmen. Wir lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Hier haben wir ja schon über diese Übergangsbestimmung in der 1. Lesung debattiert, haben uns gefragt, ob diese Übergangsbestimmung überhaupt notwendig ist. Eine längere Übergangsfrist als ein Jahr ist aus meiner Sicht angezeigt. Gerade deshalb, weil es einem Kunden nicht zugemutet werden kann, dass er seine Ansprüche auf Auszahlung von Zuwendungen oder Rezessionen innerhalb der sehr kurzen Frist von einem Jahr geltend machen kann. In 99% der Fälle weiss der Kunde gar nicht, dass er Ansprüche hat und wie hoch diese sind. Wir haben es vorher gehört: Seinen Anspruch auf Informationen muss er unter Umständen herausklagen. Der Grund dafür ist, dass die Kunden von Banken und Vermögensverwaltern über diese nie ordnungsgemäss aufgeklärt wurden beziehungsweise werden müssen. Der OGH hat kürzlich in drei Entscheidungen festgestellt, dass Banken und Vermögensverwalter Zuwendungen über Jahrzehnte hinweg rechtswidrig vor Kunden geheim hielten. Die Klauseln, die verwendet wurden, so der OGH, seien auf ganzer Linie ungenügend. Der Kunde wisse nicht, ob die Bank tatsächlich Zuwendungen erhalte und in welcher Höhe. Der OGH bestätigt auch, dass die Kunden einen Anspruch auf Auszahlung von Zuwendungen für die letzten 30 Jahre haben. Das ist neu. Deshalb muss dem Kunden eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit er seine Ansprüche - sofern er denn will - geltend machen kann. Ein Jahr ist aufgrund der massiven Verfehlungen der Banken und Vermögensverwalter, die ihre Kunden nie korrekt und transparent über Zuwendungen und Rezessionen aufgeklärt haben, viel zu kurz. Zudem muss der Kunde, sofern die Bank die Informationen nicht freiwillig herausgibt, seinen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gerichtlich geltend machen, was aufwendig und kostenintensiv ist. Es ist davon auszugehen, dass deshalb viele Kunden wohl von der Geltendmachung absehen werden. Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit und Reputation des Finanzplatzes ist es bedenklich genug, dass die Regierung die Ansprüche von Kunden des Finanzplatzes nicht nur für die Zukunft neu regeln, sondern rückwirkend derart beschneiden will. Dieser von der Regierung beabsichtigte rückwirkende Eingriff in Kundenansprüche dürfte in Europa beispiellos sein. Eine Übergangsfrist von einem Jahr ist daher viel zu kurz und muss im Sinne der Kunden des Finanzplatzes und für die Reputation dessen verlängert werden. Ich beantrage deshalb, die Frist auf vier Jahre festzulegen. Damit erhalten Kunden genügend Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen, und die Finanzintermediäre können das Problemthema innert nützlicher Frist abschliessen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich werde Ihrem Antrag, Herr Abg. Rehak, nicht zustimmen. Meines Erachtens ist diese Übergangsbestimmung im Vergleich zu der Übergangsbestimmung, die noch im ersten Bericht und Antrag vorgesehen war, eine klare Verbesserung. Das heisst, auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, findet noch ein Jahr lang das alte Recht Anwendung. Das heisst also noch die dreissigjährige Frist, wie diese jetzt besteht. Und ab einem Jahr sollen dann die neuen Fristen gelten, also die absolute Frist von zehn Jahren und die relative Frist von drei Jahren. Meines Erachtens ist dies vollkommen ausreichend. Ich glaube, die zehnjährige Frist ist hier in diesem Hohen Haus - soweit ich das sehe - völlig unbestritten und ist auch kongruent mit der Aufbewahrungsfrist, macht also meines Erachtens absolut Sinn. Die dreijährige Frist, die relative Frist, macht meines Erachtens auch Sinn und ist auch im Verhältnis zu anderen Fristen, die es in anderen Gesetzen gibt, beispielsweise sonst im PGR, die Schadenersatzfrist, diese beginnt ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Oder noch eine kürzere Frist, beispielsweise die, die sich auch jeder vorstellen kann, im Strassenverkehr. Im Strassenverkehrsrecht gilt beispielsweise nur eine zweijährige Frist. Also meines Erachtens hatten die Personen wirklich ausreichend Zeit, ihre Ansprüche, falls solche bestehen, in diesem Bereich geltend zu machen. Ich werde jedenfalls hier die Vorlage der Regierung unterstützen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich danke auch dem Abg. Vogt für seine Ausführungen. Ob genügend Zeit bestanden hat oder nicht: Ich habe es ja vorher ausgeführt, bis jetzt ist es ja so, dass die Kunden ihre Ansprüche herausklagen müssen. Nicht klar war bis vor Kurzem, wie lange diese Rückforderungsfrist überhaupt ist. Das ist neu, das ist jetzt klar, dass diese 30 Jahre beträgt. Die Kunden wissen nicht, dass sie Ansprüche auf Rezessionen, welche die Banken für sie eingeheimst haben, sage ich einmal, haben. Die Banken müssen die Kunden nicht von sich aus informieren. Das heisst, der Kunde muss seinen Anspruch kennen - das ist der erste Punkt. Und zweitens muss er gerichtlich geltend machen, dass er Auskunft bekommt und drittens kann er vielleicht noch, wenn er es dann immer noch für sinnvoll erachtet, seine Ansprüche gegenüber dem Finanzintermediär geltend machen. Das gilt sowohl für Kunden unseres Finanzplatzes, das gilt aber auch für jeden von uns. Das gilt für die AHV, das gilt für die Pensionskassen, das gilt für alle möglichen, die viel Geld angelegt haben bei den Banken. Für mich als Privatkunde hat das keine Relevanz, das ist mir klar. Für viele andere kleine Privatkunden hat das direkt auch keine Relevanz, aber indirekt über ihre Pensionskassenvermögen, die verwaltet werden von ihren Pensionskassenverwaltern. Die müssen das machen. Auch für die Landesangestellten hat das höchstwahrscheinlich eine Relevanz. Wie hoch diese Rezessionen sind, das ist noch nicht klar. Im Bericht und Antrag steht zwar, dass man hier so im ersten Moment keine Ansprüche habe oder zumindest auf diese freiwillig verzichtet. So sehe ich das. Wie gesagt: Somit hätten die Kunden mehr Zeit und ich denke, das wäre gerechtfertigt. Ich denke, es würde auch unserem Finanzplatz gut anstehen, dass wir hier die Zeit gewähren. Denn diese Rezessionen wurden ja nicht legal einbehalten. Das war ja wirklich auch ein Akt, eine Bereicherung am Gesetz vorbei und das kann ich einfach nicht goutieren. Ich weiss nicht, wie Sie es sehen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für das Wort. Also zunächst einmal, um das klarzustellen: Wir haben die Übergangsbestimmung zwischen dem Bericht und Antrag und dieser Vorlage geändert. Wir haben ein Jahr Zeit. Und es ist auch nicht so, dass es nachher keine Verjährungsfrist gibt, sondern die ist nachher eben zehn Jahre und nicht mehr 30. Das entspricht auch der Dauer, während der man Akten aufbewahren muss. Und man muss sich einmal im Geschäftsleben vorstellen: Da kommt jemand und sagt: Ach, übrigens, vor 28 Jahren habe ich dir einmal etwas gegeben, du schuldest mir das. Das funktioniert nicht - im Geschäftsleben muss man hier Sicherheit haben. Und zehn Jahre ist eine vernünftige Frist in diesem Kontext und die wollen wir einführen. Ich bestreite auch, dass wir jetzt 30 Jahre haben. Das ist eben genau unklar. Die Finanzbranche ging im Jahr 2007 davon aus, dass damals eben gleich wie im Schadenersatz eine zehnjährige Frist eingeführt wurde. Das war nur immer unklar und dies soll nun hier bestätigt werden. Unabhängig davon: eine einjährige Übergangsfrist ist vorgesehen, wie immer, da das die Verjährungsregeln sind, da gilt das alte Recht. Und während dieses Jahres könnte man ja noch Forderungen geltend machen. Ich wehre mich auch dagegen, dass man da der Finanzbranche Unterstellungen macht, sie hätten da bewusst irgendwie etwas falsch oder bewusst Sachen falsch gemacht oder gesetzeswidrig gehandelt. Also das weise ich nun wirklich zurück. Man muss wissen: Im Jahr 2007 wurde die MiFID 1 eingeführt, im Jahr 2018 die MiFID 2. Da gab es Regeln, an die man sich gehalten hat. Auch das Zitat oder die Behauptung - ich stelle das jetzt einfach einmal als Behauptung hin - in Bezug auf die Entscheidung des OGH weise ich als unrichtig zurück. Offenbar haben Sie von einer Kanzlei Ausführungen. Ich habe von einer anderen Kanzlei Ausführungen, die sagen, dass das eben nicht richtig ist. Wir können jetzt hier eine Detaildiskussion über juristische Elemente oder Details hier führen, was ich nicht als zweckmässig erachte. Am Ende des Tages geht es um die Frage: Ja, wir wollen eine zehnjährige Verjährungsfrist. Ist ein Jahr hier genügend als Übergangsfrist: Ja oder nein? Ich bin der Auffassung, dass ein Jahr genügend ist. Diese Thematik ist nicht neu. Es betrifft vor allem vermögende Kunden und sie wissen seit 2007, spätestens seit 2018, dass es Retrozessionen gibt. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Ich habe nicht gesagt, dass alle Finanzintermediäre hier illegal gehandelt haben. Da verwehre ich mich doch. Ich habe gesagt, dass es das gibt, dass Kunden Ansprüche haben, und die Ansprüche, die bestehen, auch geltend gemacht werden können müssen. So einfach ist das. Das ist der Rechtsstaat. Wenn Ansprüche bestehen, muss man die geltend machen können, und dafür braucht man Zeit. Man muss die Informationen, ob überhaupt Ansprüche entstehen, gerichtlich herausklagen. Und ja, Sie haben es dann am Schluss auf den Punkt gebracht: Es geht ja nur darum, wie lange soll diese Übergangsfrist sein. Soll sie ein Jahr sein oder soll sie vier Jahre sein? Das ist eigentlich die Gretchenfrage. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich wiederhole mich jetzt. Für mich ist die einjährige Frist wirklich völlig ausreichend. Machen wir jetzt einmal ein Beispiel: Sagen wir, dieses Gesetz würde am 1. Januar 2023 in Kraft treten mit dieser einjährigen Übergangsfrist. Also hätten diejenigen Personen, bei denen die Forderung noch älter ist als zehn Jahre, also vor 2012 - also von 1993 bis 2012 -, diese Personen hätten noch ein Jahr lang Zeit, um ihre Forderungen geltend zu machen. Und ab dann gilt das neue Gesetz und dann gilt die zehnjährige beziehungsweise die dreijährige Verjährungsfrist. Meines Erachtens ist es bei mindestens zehn Jahre alten Forderungen wirklich ausreichend, wenn sie jetzt noch ein Jahr Zeit haben, um diese geltend zu machen. Im Vergleich zu anderen Verjährungsfristen, die wir haben, beispielsweise im Strassenverkehr, wo es nur zwei Jahre gibt, im Schadenersatz, wo es nur drei Jahre gibt, ist dies meines Erachtens wirklich völlig ausreichend und sogar grosszügig. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Somit können wir abstimmen. Es geht um II. Übergangsbestimmungen. Ich lasse zuerst über den Antrag des Abg. Thomas Rehak abstimmen. Der würde dann so lauten: «Auf Ansprüche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, findet das neue Recht erstmals vier Jahre nach seinem Inkrafttreten Anwendung, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sind.» Korrekt? Korrekt. Wer diesem Antrag stattgeben will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: 5 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
5 Stimmen, damit wurde dem Antrag nicht stattgegeben. Wir stimmen über II. Übergangsbestimmung gemäss Regierungsvorlage ab. Wer damit einverstanden ist, gebe bitte jetzt die Stimme ab. Abstimmung: Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 17 Stimmen. Wir können weiterlesen. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 18 Stimmen zugestimmt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 18 Stimmen. Damit haben wir Traktandum 19 erledigt. -ooOoo-