Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Rechtshilfegesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes (Bereinigung von redaktionellen Versehen und Abänderungen zur Vereinfachung des Strafverfahrens) (Nr. 30/2022); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 22: Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Rechtshilfegesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes (Bereinigung von redaktionellen Versehen und Abänderungen zur Vereinfachung des Strafverfahrens).Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 30/2022 und steht zur Diskussion.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Wo gehobelt wird, da fallen Späne. Dies ging mir durch den Kopf, als ich diesen Bericht und Antrag las und immer wieder von redaktionellen Fehlern, Redaktionsversehen, Verweiskorrekturen im Zusammenhang mit früheren Revisionen, deren Korrektur und Bereinigung gelesen habe. Diese Fehler geschehen sicherlich nicht absichtlich, doch zeigt die Anzahl auf, dass der Gesetzgebungsprozess kein einfacher Prozess ist und es trotz der vielen Personen, die daran beteiligt sind - nur schon hier drin sind wir im Moment 23 Personen -, Fehler möglich sind und auch geschehen.Neben der Korrektur und Bereinigung werden mit dem vorliegenden Bericht und Antrag mehrere Revisionen der österreichischen Rezeptionsvorlage nachvollzogen. Besonders erwähnen möchte ich dabei die Verkürzung des Rechtsmittelweges bei der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Neu wird hier nicht mehr wie bisher ein Rechtsmittelzug an den Obersten Gerichtshof möglich sein, sondern nach der Entscheidung des Obergerichts endet das ordentliche Rechtsmittelverfahren. Sinnvoll erachte ich auch die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts durch den Obergerichtspräsidenten bei der Überwachung der elektronischen Kommunikation. Auch gibt es Änderungen im Zusammenhang mit dem Verlesen von Anklageschriften und Urteilen. Im Sinne der Verfahrensökonomie ist es auch durchaus zu begrüssen, dass bei einem Verfall, erweiterten Verfall oder der Einziehung nur noch der Einzelrichter und nicht mehr ein mehrköpfiger Senat entscheidet. Im Laufe der Pandemie wurde die zeitlich befristete Möglichkeit geschaffen, dass Zeugen per Videokonferenz einvernommen werden konnten. Dies soll nun generell möglich sein und wird deshalb in ein zeitlich unbefristetes Gesetz übergeführt. Ich begrüsse es auch, dass der Opferschutz ausgedehnt wird und besonders schutzbedürftige Opfer einer Straftat durch eine geeignete sachverständige Person einvernommen werden können, wenn möglich durch eine Person des gleichen Geschlechts. Für mich ist Eintreten unbestritten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manuela Haldner-Schierscher
Besten Dank. Ich möchte mich beim Justizministerium und allen Beteiligten, die im Rahmen der Vernehmlassung und an der Erstellung dieser Vorlage mitgearbeitet haben, herzlich bedanken. Während im Strafgesetzbuch, dem Staatsanwaltsgesetz, dem Rechtshilfegesetz und dem Jugendgerichtsgesetz vorwiegend Bereinigungen von Redaktionsversehen und punktuell inhaltlichen Unstimmigkeiten vorgenommen werden sollen, bilden die geplanten Anpassungen in der Strafprozessordnung einen wesentlichen Schwerpunkt in dieser Vorlage und zielen unter anderem darauf ab, Strafverfahren zu vereinfachen beziehungsweise zu beschleunigen.Es ist erfreulich, dass in dieser Revision auf den Ausbau der Opferrechte und die Ausdehnung des Opferschutzes im Strafverfahren ein besonderes Augenmerk gelegt wurde. Letztes Jahr ist die von Liechtenstein ratifizierte Istanbul-Konvention in Kraft getreten, das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Im Jahr 2015 wurde das Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, die sogenannte Lanzarote-Konvention ratifiziert. Der vorliegende Bericht und Antrag nimmt wichtige Anliegen beziehungsweise Forderungen aus diesen Konventionen mit auf. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vorab möchte auch ich mich bei der Frau Justizministerin und allen involvierten Personen bestens für diesen Bericht und Antrag bedanken. Ich kann mich den Ausführungen meiner Vorredner anschliessen. Sie haben die Vorlage sehr gut beschrieben. Vielleicht kurz noch zwei, drei Punkte ergänzend: Mit dieser Vorlage sollen auch die Verjährungsbestimmungen ebenfalls abgeändert werden. Weiters sollen auch Notare eine Verletzung des Berufsgeheimnisses begehen können und auch die Strafdrohungen im Bereich einer Verletzung eines Berufsgeheimnisses sollen mit dieser Vorlage erhöht werden. Etwas ausführlicher möchte ich dann doch noch auf die vorgeschlagene Abänderung des Paragrafen 232 Abs. 3 StPO eingehen. Die heutige Bestimmung des Paragrafen 232 Abs. 3 StPO eröffnet in seiner aktuellen Fassung die Möglichkeit, strafrechtliche Entscheidungen, welche zum Nachteil des Angeklagten gesetzwidrig sind, zu beseitigen, und zwar unabhängig davon, ob das Rechtsmittel fristgerecht oder zulässig erhoben wurde. Diese Norm eröffnet somit der Justiz die Möglichkeit, jederzeit gesetzwidrige Verurteilungen zu beseitigen. Ein solches Ventil, mit welchem man offensichtlich falsche strafrechtliche Verurteilungen beseitigen kann, ist in einem Rechtsstaat unbedingt erforderlich. Es ist unerträglich, wissentlich, im vollen Bewusstsein, gesetzwidrige Verurteilungen bestehen zu lassen, nur weil keine Möglichkeit mehr besteht, diese zu beseitigen. Mit der gegenständlich vorgeschlagenen Abänderung soll diese Möglichkeit zur Beseitigung von gesetzwidrigen Verurteilungen jedoch beseitigt werden. Die Vereinigung Liechtensteinischer Strafverteidiger hat sich in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2021 ausdrücklich für die Beibehaltung dieses für einen Rechtsstaat wichtigen Rechts ausgesprochen. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Seiten 50 und 51 des gegenständlichen Berichts und Antrags. Zusammengefasst bin ich für Eintreten auf diese Vorlage. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für das Wort. Auf das Anliegen oder die Frage des Abg. Thomas Vogt werden wir im Hinblick auf die nächste Lesung dann eine Begründung vorbereiten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit können wir nun über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme jetzt abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Eintreten wurde mit 24 Stimmen einhellig beschlossen und wir nehmen die 1. Lesung der ersten Vorlage durch Artikelaufruf vor. § 57 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 57 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 64 Abs. 1 Ziff. 4a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 64 Abs. 1 Ziff. 4a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 121 Abs. 1 Ziff. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 121 Abs. 1 Ziff. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 122 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 122 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung. § 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 15 Abs. 2a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 15 Abs. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 22a Abs. 2 Ziff. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 22a Abs. 2 Ziff. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 22d Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 22d Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 22h Abs. 2 Ziff. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 22h Abs. 2 Ziff. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 24 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 24 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 26 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 26 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 31b Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 31b Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 36 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 36 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 58 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 67 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 67 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 91a Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 91a Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 95a Abs. 5 1. Halbsatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 95a Abs. 5 1. Halbsatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 103 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 103 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 105 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 105 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 115a Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 115a Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zum zweitletzten Satz dieses Abs. 2. Der lautet: «Insbesondere beim Vorliegen besonderer Schutzbedürftigkeit kann ein Sachverständiger mit der Befragung beauftragt werden.» Wenn man sich dann die Erläuterungen auf Seite 41 ansieht, war dieser Punkt durchaus umstritten im Rahmen der Vernehmlassung. Unter anderem wird argumentiert, eine solche sachverständige Person zu finden, sei sehr schwierig. Aber ich denke mir, für den Ausgang eines solchen Verfahrens kann eben diese Befragung durch eine spezielle, durch eine sachverständige Person sehr zentral sein. Da frage ich mich zum Ersten: Wie wird das in der Praxis zum Beispiel in der Schweiz, Österreich oder Deutschland gehandhabt? Sprich, fehlen da auch die entsprechenden Personen? Und müsste man nicht zumindest sagen, nicht als Muss, aber dass man den zweitletzten Satz so formulieren würde: «Insbesondere beim Vorliegen besonderer Schutzbedürftigkeit wird in der Regel ein Sachverständiger mit der Befragung beauftragt.» Damit es einfach stärker formuliert wird. Dieses «kann», das scheint mir doch ein wenig zu wenig konkret zu sein. Selbstverständlich gibt es den nötigen Freiraum, aber, wie gesagt, ich frage mich schon, ob das wirklich gut ist für den Ausgang eines solchen Verfahrens. Ist es eben nicht zentral, dass diese Befragung von einer sachverständigen Person geführt wird? Ich denke mir, solche Personen, die müsste es doch irgendwo geben. Eben: Österreich, Deutschland, Schweiz. Da wäre ich der Regierung noch dankbar, wenn sie hier Ausführungen machen kann auf die 2. Lesung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für das Wort und für diese Frage. Also die Beauftragung einer sachverständigen Person wird immer dann gefordert, wenn es sich um unmündige, schwer traumatisierte oder um sonst besonders schutzbedürftige Opfer von Straftaten handelt. Wenn es aber zum Beispiel, ich sage jetzt einmal, eine Rauferei gegeben hat, dann ist der Einbezug einer sachverständigen Person nicht zwingend erforderlich. Was offenbar tatsächlich ein Thema ist, wirklich geeignete Fachpersonen zu finden. Die Anzahl der geeigneten Fachpersonen für die Durchführung solcher Einvernahmen ist nicht allzu gross. So sind zum Beispiel in Vorarlberg lediglich fünf Kinderpsychologen auch zu diesem Fachgebiet in die Sachverständigenliste eingetragen. In Tirol sind es 19. Zeitliche Verfügbarkeit der Sachverständigen kann nicht einfach vorausgesetzt werden. So macht das Gericht auch wiederholt die Erfahrung, dass gerade in diesem Fachgebiet die Sachverständigen sehr gut ausgebucht sind. Das wiederum darf und soll aber nicht zu Verfahrensverzögerungen führen. Also man bemüht sich sicher, die Leute zu finden, und dort, wo es notwendig ist, macht man das auch. Aber es ist, wie gesagt, nicht möglich, dass man zwingend für alle Fälle vorsieht. Ob man die Bestimmung noch anpassen muss, so, wie Sie es vorgeschlagen haben, das werden wir auf die nächste Lesung dann noch prüfen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manuela Haldner-Schierscher
Vielen Dank. Vielleicht könnte man eben diese Verstärkung auch mit der Formulierung «soll nach Möglichkeit». Also dass diese Anstrengung unternommen wird, einfach bei Bedarf jemanden zu finden. Nicht so absolut formuliert, wenn es keine Möglichkeit gäbe, aber dass die Anstrengung wirklich maximal ist, da jemanden zu finden. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. § 131 Abs. 5 Ziff. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 131 Abs. 5 Ziff. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 158 Abs. 1 Satz 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 158 Abs. 1 Satz 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 179 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 179 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 192 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 192 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 201 Satz 2 Einleitung wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 201 Satz 2 Einleitung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 202 Abs. 5 und 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 202 Abs. 5 und 6 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 229 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 229 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 232 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 232 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Das ist dieser Paragraf, den ich in meinem Eintretensvotum angesprochen habe. Hier möchte ich auch auf die Erläuterungen vor allem auf Seite 51 verweisen. Hier führt die Regierung zusammengefasst aus, dass sie aufgrund der bestehenden Bestimmung ein gewisses Missbrauchspotenzial sehe. Also, dass Entscheidungen, die schon lange rechtskräftig sind, zu Unrecht angefochten werden. Hier würde mich einfach auf die 2. Lesung interessieren, ob es Fälle gegeben hat, in welchen nach Ansicht der Regierung rechtskräftige Entscheidungen missbräuchlich angefochten wurden. Denn am Schluss geht es bei dieser Bestimmung einfach um eine Abwägung. Auf der einen Seite, ich sage jetzt die Seite, die ich vertrete: Mir ist es einfach enorm wichtig, dass Verurteilungen, die im Nachhinein eindeutig als rechtswidrig festgestellt werden, dass es hier eine Möglichkeit gibt, dass diese im Nachhinein auch noch aufgehoben werden können. Und auf der anderen Seite, ich sage jetzt die Seite der Regierung, die hier ein gewisses Missbrauchspotenzial ortet, dass rechtskräftige Entscheidungen allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt missbräuchlich angefochten werden. Die Bestimmung gibt es ja, hier würde mich interessieren: Gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen diese Bestimmung aus Sicht der Regierung missbräuchlich angewendet wurde? Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie das auf die 2. Lesung ...Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe auch noch eine Frage, und zwar in der dritten Zeile zum Ausdruck «Strafgesetz». Ist dieser Ausdruck hier schon der richtige? Oder müsste es allenfalls «Strafgesetzbuch» oder «Strafrecht» oder allenfalls «Strafprozessordnung» heissen? Da bin ich mir nicht ganz sicher. Denn «Strafgesetz», diesen Ausdruck haben wir hier eigentlich in der liechtensteinischen Rechtsordnung nicht. Sehr wohl aber das StGB, das Strafgesetzbuch, oder, wenn wir die ganzen strafrechtlichen Normen nehmen wollen, das Strafrecht. Aber das kann man gut auf die 2. Lesung abklären. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank. Wir werden diese Fragen bis zur nächsten Lesung klären. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. § 234 Ziff. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 234 Ziff. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 258 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 258 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 312a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 312a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 313 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 313 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 314 Ziff. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 314 Ziff. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 356 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 356 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes.Art. 51 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die 1. Lesung vorgenommen.
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Gesetz über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes.Art. 9 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung behandelt.
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Gesetz über die Abänderung des Jugendgerichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Jugendgerichtsgesetzes.§ 16 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 16 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung behandelt. Gleichzeitig haben wir Traktandum 22 abgeschlossen.
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