Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) sowie weiterer Gesetze (Nr. 17/2022); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Es wird Zeit für eine Entscheidung. Wir werden also heute den Landtag abschliessen. Das Verlesen der Beantwortung der Kleinen Anfragen wird nicht stattfinden. Diese werden Ihnen per E-Mail zugestellt. Wir kommen zu Traktandum 23: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie weiterer Gesetze.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 17/2022 und steht zur Diskussion.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich danke der Justizministerin und allen an der Ausarbeitung beteiligten Personen für diesen Bericht und Antrag und möchte den Dank auch für den vorherigen Bericht und Antrag hiermit nachholen. Dies ist mir beim letzten Traktandum vergessen gegangen. Mit dem gegenständlichen Bericht und Antrag soll das PGR, das Sachenrecht, die Exekutionsordnung, die Rechtssicherungs-Ordnung, das Notariatsgesetz und das Steuergesetz abgeändert werden. Teilweise gehen diese Abänderungen auf internationale Vorgaben zurück.Die vorgeschlagenen Änderungen bezwecken vor allem die Präzisierung von Bestimmungen, wobei die Praxis berücksichtigt wird. Gesetzeslücken und Rechtsunsicherheiten beispielsweise im Zusammenhang mit der Bestimmung des Aufbewahrungsortes für Geschäftsunterlagen oder der Eintragung der Adresse von Liquidatoren oder Mitgliedern der Verwaltung im Handelsregister wie auch Rechtsunklarheiten bei der praktischen Anwendung des PGR sollen beseitigt werden. Bestehende Verweis- und Bezeichnungsfehler werden ebenso behoben wie offensichtliche Versehen, die auf Verweis- oder Bezeichnungsfehler zurückgehen. Hinsichtlich der Gläubigeraufrufe soll es zu Vereinfachungen kommen und Generalversammlungen wie auch Versammlungen anderer Organe sollen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer ausserhalb des Covid-19-VJBG ermöglicht werden. Geregelt werden soll die Verpfändung von Inhaberaktien und eine absolute Verjährungsfrist für Organhaftung soll eingeführt werden. Die Rechtssicherungs-Ordnung soll durch eine ausdrückliche Bestimmung zur Hinterlegung von Unterschriften samt Beglaubigungsermächtigung wie auch zur Durchführung von Fernbeglaubigungen ergänzt werden. Notare sollen für Sammlungsbeschlüsse auch ohne physische Anwesenheit sämtlicher Teilnehmer beurkunden dürfen.Für mich ist Eintreten unbestritten, dennoch habe ich ein paar Fragen. Die Änderungen zum Gläubigeraufruf betreffen die entsprechenden Zeitungen wohl recht stark. Ich war deshalb verwundert, dass diese nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden beziehungsweise daran teilgenommen haben, und möchte von der Regierung wissen, was der Grund dafür ist. Auf Seite 78 wird unter der Ziffer 6.2 ausgeführt, dass die gegenständliche Vorlage keine personellen, organisatorischen und räumlichen Auswirkungen habe. Obwohl in der Überschrift auch finanzielle Auswirkungen erwähnt sind, wurde zu den finanziellen Auswirkungen keine Aussage gemacht. Ich möchte deshalb von der Regierung wissen, was die finanziellen Auswirkungen dieser Vorlage sind, insbesondere auch für die Finanzplatzteilnehmer, wenn die Anzahl der Gläubigeraufrufe von drei auf einen reduziert wird und nicht mehr in den bisher betroffenen Printmedien, sondern im Amtsblatt veröffentlicht wird. Ich gehe davon aus, dass diese Vorlage zumindest für die betroffenen Printmedien erhebliche Konsequenzen haben wird. Verschärft wird dies durch das vorgesehene Inkrafttreten am 1. August 2022 und die Verlegung der 1. Lesung von der März-Landtagssitzung auf die April-Sitzung. Somit verbleiben den betroffenen Unternehmen nicht einmal vier Monate Zeit, um sich auf die Änderungen vorzubereiten. Ich möchte deshalb von der Regierung wissen, wie sie zu einer Inkraftsetzung der entsprechenden Normen bezüglich Gläubigeraufruf zu einem späteren Zeitpunkt steht, beispielsweise in eineinhalb Jahren. Deshalb möchte ich die Regierung einladen, auf die 2. Lesung eine entsprechende Übergangsbestimmung vorzubereiten und in die Vorlage aufzunehmen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Gerne bedanke ich mit bei der Justizministerin Graziella Marok-Wachter für den vorliegenden Bericht und Antrag. Die gegenständliche Vorlage zur Abänderung des PGR und weiterer Gesetze ist sehr zu begrüssen. Sie bringt viele Erleichterungen und Klarstellungen. Besonders positiv zu werten sind die Neuregelungen betreffend die Einräumung der Möglichkeit der Versammlung des obersten Organs ohne physische Anwesenheit sowie die Begrenzung der absoluten Verjährungsfrist bei der Organhaftung auf zehn Jahre. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass sich gemäss der Regierungsvorlage die Begrenzung der absoluten Verjährung nur auf einen Teil der Organhaftungsfälle bezieht und die Problematik des Auseinanderfallens zwischen Aktenaufbewahrungsfrist und Verjährung sich immer noch stellen würde. Auch die Angleichung an die schweizerische Rechtsordnung bliebe unvollständig. Eine Begrenzung der absoluten Verjährung auf zehn Jahre bei sämtlichen Organhaftungsfällen ist deshalb zu überlegen. Nähere Ausführungen dazu werde ich beim Artikelaufruf zu Art. 226 Abs. 1 PGR vorbringen. Was die Anpassungen im Bereich der Gläubigeraufrufe betrifft, habe ich die vorliegende geplante Gesetzesänderung zum Anlass genommen, das eAmtsblatt genauer anzuschauen. Das eAmtsblatt hat seit der Amtsblattverordnung vom 4. September 2012 eine wichtige Funktion von den Landeszeitungen übernommen: die Publikation der amtlichen Kundmachungen an Dritte beziehungsweise an die breite Bevölkerung. Hierzu stellen sich mir folgende generelle Fragen: - Wie sind die Zugriffszahlen auf das eAmtsblatt?
- Wie bekannt ist das eAmtsblatt in der breiten Bevölkerung? Kann hierzu eine Aussage gemacht werden?
- Wird damit das Ziel erreicht, dass jeder Bürger einfach und schnell Zugriff auf die relevanten Informationen erhalten kann?
- Beim Versuch, einen Newsletter zu abonnieren, dürfte ein normaler Anwender schnell an die Grenzen stossen: Hierzu ist ein RSS-Reader nötig, das dürfte nur IT-Profis ein Begriff sein. Das eAmtsblatt ist ausserdem nicht mobile-optimiert, die Nutzerfreundlichkeit und Übersichtlichkeit sind ausbaufähig. Sind hierzu Änderungen geplant?
Gemäss jüngsten Umfragen des Liechtenstein-Instituts sind die Landeszeitungen nach wie vor klar die Informationsquellen Nummer 1, online und offline. Ich möchte daher anregen, dass die Regierung prüft, - ob für die Bekanntmachung des eAmtsblatts über die reichweitenstärksten Medien des Landes (Print und online) Massnahmen vorgesehen werden könnten. Dies könnte beispielsweise bedeuten, das eAmtsblatt in regelmässiger Folge zu bewerben.
- Ebenfalls, ob es ein Mehrwert für die Bürgerinnen und Bürger darstellt, dass jene amtlichen Kundmachungen, die nur noch im eAmtsblatt veröffentlicht werden, in komprimierter Form in den Landeszeitungen veröffentlicht werden können, versehen mit dem Hinweis auf das eAmtsblatt mit allen amtlichen Kundmachungen. Besten Dank.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für Ihre Fragen. Ich möchte zuerst die Fragen des Abg. Daniel Seger beantworten. Sie haben die Frage gestellt, wieso die Landeszeitungen hier nicht für die Vernehmlassung eingeladen wurden oder nicht explizit eingeladen wurden. Den beiden Landeszeitungen werden seitens der Regierung alle Vernehmlassungsberichte zugestellt, und zwar in physisch ausgedruckter Form. Zudem erscheint jeweils eine Medienmitteilung der Regierung über von der Regierung verabschiedete Vernehmlassungsvorlagen. Die Landeszeitungen waren somit über die gegenständliche Vernehmlassungsvorlage informiert und sie lag ihnen vor. Es wäre den Landeszeitungen somit freigestanden, sich zu den Vorschlägen der Regierung zu äussern. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass bereits vor einiger Zeit, und zwar im Vorfeld der Abänderung des Kundmachungsgesetzes im Jahre 2012, die Landeszeitungen darüber informiert wurden, dass im Zusammenhang mit dem damals bereits geplanten E-Government-Projekt davon auszugehen ist, dass ein wesentlicher Teil der amtlichen Kundmachungen zukünftig über das Internetportal des Landes veröffentlicht wird.In Bezug auf die finanziellen Auswirkungen: Ich meine, für die Finanzintermediäre ist es natürlich viel weniger Aufwand, weil sie eben diese Themen oder diese Gläubigeraufrufe nicht mehr in der Zeitung veröffentlichen müssen. Wir werden aber auf die nächste Lesung hin noch zusammenstellen, was das allenfalls kostet. Die Aufschaltung erfolgt jetzt ja durch das Amt für Justiz. Ich weiss nicht, was da für Gebühren anfallen. Das können wir noch abklären im Hinblick auf die nächste Lesung. In Bezug auf die Ausführungen im Bericht und Antrag: Da gibt es ja einen fixen Titel in jedem Bericht und Antrag - «Personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen». Das bezieht sich auf die Landesverwaltung. Das bezieht sich darauf, was für Auswirkungen eine Vorlage auf Ebene der Landesverwaltung hat und nicht auf allenfalls betroffene Personen in diesem Kontext.
Wie gesagt, wir werden das mit den finanziellen Auswirkungen noch zusammenstellen, soweit uns das möglich ist. Und wir werden auch die Thematik mit der Inkraftsetzung noch anschauen im Hinblick auf die nächste Lesung. Dann zu den Fragen des Abg. Manfred Kaufmann: Zunächst in Bezug auf die Frage der Organhaftung, also der Einschränkung der Verjährung bei der Organhaftung, die ja in Zukunft dann zehn Jahre betragen soll. Hier sind Sie ja der Auffassung, dass man das in einem weiteren Sinne machen soll, also für alle Fälle der Organhaftung eine Beschränkung auf zehn Jahre vorsehen soll. Es ist richtig, dass die Einführung einer absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren im gegenständlichen Zusammenhang nur - ich sage einmal - normale Schadenersatzansprüche betrifft. Für Fälle von sogenannter qualifizierter Schuld, das sind solche, bei denen Schaden durch absichtlich falsche Angaben oder absichtliche Schadenszufügung entstanden ist, soll die neue absolute Verjährungsfrist nicht anwendbar sein. Für diese Fälle werden die geltenden relativen und absoluten Verjährungsfristen beibehalten. Diese Fälle qualifizierter, also grösserer Schuld wurden im Vorfeld und auch nach der Vernehmlassung nochmals überprüft. Die Einführung einer absoluten Verjährungsfrist im Haftungsrecht der Organe ist per se eine Neuerung im liechtensteinischen Organhaftungsrecht. Dies ist ein sinnvoller Schritt, mit dem eine grössenverträgliche Entlastung von Gesellschaftsorgangen erreicht werden kann. Sie ist das Ergebnis der Abwägung einer Reihe von Faktoren und möglicher Auswirkungen, die berücksichtigt werden müssen. So kam dem Haftungsrecht im Bereich des ansonsten liberalen liechtensteinischen Gesellschaftsrechts immer auch eine Art Kontrollfunktion zu. Meines Erachtens wäre es ein falsches Signal, jetzt in diesem Schritt zusammen mit der allgemeinen Verjährungsfrist für die Haftung von Gesellschaftsorganen auch diese schweren Fälle, also diese Fälle von qualifizierter Schuld, nämlich solche, bei denen der Schaden durch absichtlich falsche Angaben oder absichtliche Schadenszufügung entstanden ist, mit kürzeren Verjährungsfristen zu versehen. Es sind nämlich gerade diese Fälle, bei denen mitunter ein erhebliches Missbrauchspotenzial gegeben sein kann und auch die Reputation des Wirtschaftsstandortes tangiert werden kann.Was ich aber in Aussicht stellen kann, ist, dass wir dieses Thema im Rahmen einer geplanten generellen Prüfung der Verjährungsfrist nochmals im Gesamtkontext anschauen werden. Das wollen wir aber ausserhalb dieser Vorlage hier machen. Zu dieser Bestimmung: In diesem Zusammenhang möchte ich auch noch darauf hinweisen, dass wir auf die 2. Lesung hin eine Übergangsbestimmung zu Art. 226 PGR vorsehen werden, mit welcher die Geltendmachung von Ansprüchen geregelt wird, welche vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden sind. Dann zu Ihren Fragen zum eAmtsblatt. Das Amtsblatt ist seit dem 1. Januar 2013 das amtliche Kundmachungsorgan des Fürstentums Liechtenstein. Es wird in elektronischer Form herausgegeben und ist unter der Adresse www.amtsblatt.llv.li abrufbar. Soweit ich es beurteilen kann, hat sich das elektronische Amtsblatt in den letzten Jahren bewährt. Es wird nach meiner Einschätzung in der Praxis gut angenommen. Ich kann Sie informieren, dass derzeit monatlich circa 300'000 Anfragen auf der öffentlichen Seite des Amtsblatts eingehen. Die Tendenz ist steigend. Die Abholung von abonnierten Kundmachungen liegt aktuell ebenfalls bei über 300'000 pro Monat. Nutzerinnen und Nutzer erhalten mittels verschiedener Suchmöglichkeiten einfach und rasch Zugriff auf die für sie relevanten Informationen. Es kann beispielsweise anhand von Stichwörtern, Datum, Rubrik oder zuständiger Behörde gesucht werden. Zudem kann gewählt werden, ob im eAmtsblatt selbst oder in dessen Archiv gesucht werden möchte. Ausserdem können Newsletter abonniert werden, die sich auf bestimmte Arten von Kundmachungen beziehen. Wir werden Ihre Anregung, ob hier allenfalls noch eine Bewerbung zu dieser Thematik sinnvoll erscheint, auch im Hinblick auf die nächste Lesung dann beantworten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Landtagspräsident. Danke der Justizministerin für ihre Ausführungen. Ich habe jetzt von Ihnen eben erfahren, dass Sie zumindest die Presse bei neuen Vernehmlassungen informieren. Darf ich Sie fragen, wieso Sie die Landtagsabgeordneten nicht informieren - zumindest in elektronischer Form? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Ich muss Ihnen ehrlich sagen: Ich weiss es nicht. Ich habe die Standards übernommen, so wie sie eben gelebt werden. Offenbar ist das bei der Presse so. Das wäre auch etwas, das nicht nur die Vorlagen des Ministeriums für Infrastruktur und Justiz betreffen würde, sondern der Gesamtregierung. Also das müssen wir dann einmal anschauen, würde ich vorschlagen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ja, wir informieren regelmässig über alles, was wir tun mit Medienmitteilungen und auf unseren Onlinekanälen. Die Vernehmlassungen sind selbstverständlich alle für alle öffentlich. Sollte der Landtag das wollen, dass wir jede Vernehmlassung dem Landtag auch noch zur Verfügung stellen, entweder direkt per E-Mail oder via Parlamentsdienst, dann wäre das wahrscheinlich einmal im Landtagspräsidium zu besprechen. Ich glaube, da wird natürlich nichts versteckt bei den Vernehmlassungsberichten, sondern die sind alle öffentlich einsehbar. Von dem her, denke ich, kommen wir da unserer Informationspflicht jeweils nach. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke für Ihre Rückmeldungen. Ja, mir ist seit gestern bekannt, dass diese öffentlich sind oder auch schon länger bekannt, dass diese öffentlich sind. Mir war aber in der Diskussion zu der Motion Solarstrom nicht bekannt, dass eine Abänderung des EEGs bereits schon online geschaltet ist und darum jetzt meine Nachfrage, da ich eben erfahren habe, dass die Presse informiert wird. Aber mir war jetzt dieser Fall nicht bekannt. Und nur ein E-Mail, ja, ich würde es begrüssen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir befinden über Eintreten. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 24 Stimmen wurde einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 112 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 112 Abs. 4 steht zur Diskussion.
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Art. 126 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 126 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 133 Abs. 2a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 133 Abs. 2a steht zur Diskussion.
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Art. 135 Abs. 2 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 135 Abs. 2 und 4 stehen zur Diskussion.
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Art. 138 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 138 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 142 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 142 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Sachüberschrift vor Art. 177a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 177a steht zur Diskussion.
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Art. 177a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 177a steht zur Diskussion.
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Art. 177b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 177b steht zur Diskussion.
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Art. 177c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 177c steht zur Diskussion.
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Art. 177d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 177d steht zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich hätte hier eine Frage, wie das genau zu verstehen ist. Es geht ja hier um die technischen Probleme bei einer Versammlung, die dann online per Videocall oder wie auch immer durchgeführt wird. Angenommen, wir 24 hier drin würden jetzt ein Onlinemeeting machen und eine Person davon kann sich nicht einwählen, weil ihr Endgerät nicht richtig funktioniert. Ist dann die ganze Versammlung nicht gültig? Oder wie ist das dann zu verstehen, wenn während einer Versammlung technische Probleme auftreten? Ist das bei einer Person, bei der Mehrheit? Denn das ist dann ein bisschen schwierig, wenn man einfach sagen kann: Meine Internetverbindung hat nicht funktioniert, ich gehe jetzt offline, dann muss das Ganze wiederholt werden. In die Richtung ein bisschen. Oder wenn einer schlichtweg zu blöd ist. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank. Wir werden diese Frage im Hinblick auf die nächste Lesung beantworten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 182b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 182b steht zur Diskussion.
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Art. 226 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 226 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich möchte mich bei der Justizministerin bedanken für ihre Ausführungen, die sie vorhin bei der Eintretensdebatte gemacht hat. Dennoch möchte ich meinen Standpunkt, wie bereits im Eintretensvotum angekündigt, noch zum Artikel hier einfügen. Die von der Regierung vorgeschlagene Lösung im Zusammenhang mit der Verjährung von Haftungsansprüchen gegenüber Organen gemäss Art. 226 Abs. 1 PGR begrenzt die absolute Verjährungsfrist auf zehn Jahre. Begründet wird dies einerseits damit, dass in der Schweiz für aktienrechtliche beziehungsweise gesellschaftsrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 760 Abs. 1 OR ebenfalls eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt. Andererseits, so die Regierung, werde hierdurch eine Gleichschaltung zwischen der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist betreffend die Geschäftsbücher nach Art. 1059 Abs. 1 PGR und dem Zeitraum einer potenziellen Haftung hergestellt. Für Fälle qualifizierter Schuld, absichtlich falsche Angaben oder absichtliche Schadenszufügung, soll diese neue absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren jedoch nicht gelten, sondern es soll nach wie vor jene von 30 Jahren zur Anwendung kommen (Paragraf 1489 ABGB). Dies kollidiert aber eben gerade mit den erwähnten Zielen, die mit der Vorlage erreicht werden sollen - namentlich des Nachvollzugs der in der Schweiz gültigen absoluten Verjährungsfristen und der Gleichschaltung der Aufbewahrungsfrist mit der Haftungsverjährung. Auch ein Vergleich mit den strafrechtlichen Verjährungsfristen gemäss Paragraf 7 Abs. 3 StGB zeigt, dass eine Verjährungsfrist von mehr zehn Jahren nur für hier nicht vorliegende, allerschwerste Fälle - konkret Handlungen, die mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind - zu rechtfertigen ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass die Angleichung der Verjährungsfristen an diejenigen der schweizerischen Rechtsordnung sich nur auf die Verjährungsfrist gemäss Art. 760 Abs. 1 OR beschränkt. Die Regierung brachte in ihrem Bericht treffend den Vergleich mit den aktienrechtlichen beziehungsweise gesellschaftsrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen in der Schweiz vor. Sie übernahm jedoch lediglich die absolute Verjährungsfrist gemäss Art. 760 Abs. 1 OR, jedoch wurde nicht auch die Regelung nach Art. 760 Abs. 2 OR für Fälle, wo das schädigende Verhalten gleichzeitig auch eine strafbare Handlung ist (qualifizierte Fälle), analog zur Anwendung gebracht. In der Schweiz verjähren Ansprüche aufgrund strafbarer Handlungen je nach Strafandrohung beziehungsweise Schwere der Straftat innert sieben oder 15 Jahren (siehe Art. 97 Abs. 1 Schweizer Strafgesetzbuch). Dies ist von Fall zu Fall zu prüfen. Wenn nun in Liechtenstein von einer solchen komplexen Lösung Abstand genommen werden soll, ist es meines Erachtens nicht nachvollziehbar, wieso bei qualifizierten Fällen auf eine Verkürzung der absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren auf zehn Jahre gleich gänzlich verzichtet wird. Nimmt man sich die schweizerische Lösung zum Vorbild und will im Hinblick auf die Tätigkeit im selben Wirtschaftsraum tatsächlich gleich lange Spiesse schaffen, so spricht alles dafür, die absolute Verjährungsfrist auch bei qualifizierten Fällen adäquat zu verkürzen. Man kann nun zwar unterschiedlicher Meinung sein, ob zehn oder 15 Jahre adäquat wären. Nimmt man aber die im Bericht und Antrag vorgegebenen Ziele als Massstab, so macht nur eine Verkürzung der absoluten Verjährungsfrist auf zehn Jahre Sinn, denn eine analoge Anwendung von Art. 760 Abs. 2 OR in Liechtenstein würde materiell in den meisten Fällen zu einer absoluten Frist von zehn Jahren führen (Paragraf 57 Abs. 3 Strafgesetzbuch). Zum selben Ergebnis kommt man, wenn man sich das Ziel setzt, die Verjährungsfristen mit der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren in Einklang zu bringen. Wie das Obergericht überzeugend und naheliegend ausführt, führt eine Nichtverkürzung der Fristen für qualifizierte Fälle zu einer aus Organhaftungssicht nicht akzeptablen Verschlechterung der Beweissituation nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 1059 Abs. 1 PGR. Eine Belassung der Haftungsverjährungsfrist von 30 Jahren in qualifizierten Fällen ist somit nicht vereinbar mit den selbst gesteckten Zielen.Nachvollziehbare Gründe für eine Ungleichbehandlung zwischen einfachen und qualifizierten Fällen im Zusammenhang mit der Gleichschaltung der Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen liegen jedenfalls nicht vor. Vielmehr führt diese Situation zu einer Rechtsunsicherheit im Geschäftsverkehr. Letztlich soll darauf hingewiesen werden, dass auch in der Schweiz grundsätzlich eine Aktenaufbewahrungsfrist von zehn Jahren gilt. Im Hinblick auf Art. 760 OR wäre man also auch hier wieder im Einklang mit der Schweiz, würde man eine kürzere Verjährung der Haftungsansprüche herbeiführen.In Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen schlage ich vor, auch für Fälle qualifizierter Schuld die absolute Verjährungsfrist auf zehn Jahre zu begrenzen und den Schluss von Art. 226 Abs. 1 PGR zusätzlich mit folgendem Halbsatz zu ergänzen: «jedenfalls aber nach zehn Jahren seit der schädigenden Handlung». Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für Ihre Ausführungen. Hier zeigt sich halt wieder die ganze Komplexität unserer Rechtsordnung. In der Schweiz wird dann eben auf das Schweizer Strafrecht verwiesen, um die Fristen festzulegen. Nur, unser Strafrecht basiert auf dem österreichischen Strafrecht und darum passt das systematisch eben nicht zusammen. Also man kann das nicht eins zu eins aus der Schweiz übernehmen, weil die Schweizer strafgesetzlichen Regeln bei uns nicht gelten. Gesetzestechnisch ist das sehr anspruchsvoll beziehungsweise gibt es da keine wirklich gute Lösung. Aber wir werden versuchen, das darzustellen und schauen, ob wir nicht doch eine annähernde Lösung finden. Aus meiner Sicht ist es aber schon gerechtfertigt, dass die Verjährungsfrist länger ist, wenn jemand absichtlich Schäden zufügt. Das muss man sich schon vor Augen halten. Aber wir schauen das an und werden Ihre Frage beantworten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 291 Abs. 1 Einleitungssatz und Ziff. 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 291 Abs. 1 Einleitungssatz und Ziff. 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 291a Abs. 3 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 291a Abs. 3 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
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Art. 326c Abs. 1 Ziff. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 326c Abs. 1 Ziff. 4 steht zur Diskussion.
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Art. 335 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 335 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
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Art. 355 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 355 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 367p Sachüberschrift wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 367p Sachüberschrift steht zur Diskussion.
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Art. 367q Sachüberschrift wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 367q Sachüberschrift steht zur Diskussion.
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Art. 389 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 389 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 394 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 394 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 396 Abs. 1 Ziff. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 396 Abs. 1 Ziff. 2 steht zur Diskussion.
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Sachüberschrift vor Art. 400 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 400 steht zur Diskussion.
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Art. 400 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 400 steht zur Diskussion.
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Art. 400a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 400a steht zur Diskussion.
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Art. 401 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 401 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 408 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 408 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 410 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 410 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 416 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 416 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 427 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 427 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 670 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 670 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 703 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 703 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 900 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 900 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 913 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 913 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 945 Abs. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 945 Abs. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 955b Abs. 2 Einleitungssatz und Ziff. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 955b Abs. 2 Einleitungssatz und Ziff. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 956 Abs. 1 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 956 Abs. 1 und 3 stehen zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe hier nur ein paar Fragezeichen, und zwar: Wäre es nicht sinnvoller, wenn sämtliche Bekanntmachungen auf einer Plattform oder in einem Medium veröffentlicht werden? Und falls die Regierung weiterhin denkt, dass verschiedene Möglichkeiten gegeben sein sollten, was stellt sie sich unter diesen weiteren zulässig erklärten Formen vor? Welche anderen Formen könnten das sein?Woran denkt die Regierung dabei? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Wir werden auch diese Frage schriftlich beantworten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 957 und 958 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 957 und 958 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 959 Sachüberschrift wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 959 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 961 Abs. 3a und 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 961 Abs. 3a und 6 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 963 Abs. 2a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 963 Abs. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1013 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1013 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich frage mich, ob hier die nationalen Bezeichnungen komplett sind, weil zum Beispiel die Bezeichnung LIE für den ISO-Code für Liechtenstein steht. Ich bitte, das allenfalls zu überprüfen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Wir werden auch das überprüfen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 1045 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1045 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1054a Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1054a Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1058a Abs. 6 und 9 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1058a Abs. 6 und 9 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1122 Abs. 1 und 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1122 Abs. 1 und 6 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1139 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1139 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 66a SchlT wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 66a SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 66d Abs. 2a SchlT wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 66d Abs. 2a SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 68 Ziff. 5 SchlT wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 68 Ziff. 5 SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts.Art. 386 Abs. 1 und 1a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 386 Abs. 1 und 1a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung der Exekutionsordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Exekutionsordnung.Art. 254a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 254a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung.Art. 87a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 87a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Notariatsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Notariatsgesetzes.Art. 37 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Steuergesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Steuergesetzes.Art. 64 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 64 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 23 erledigt.
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