NEUES GESETZ ÜBER DIE INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN (RECHTSHILFEGESETZ, RHG) (NR. 55/2000), 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Wir setzen die öffentliche Sitzung fort. Wir kommen zu Punkt 32 der Tagesordnung: Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Schaffung eines neuen Rechtshilfegesetzes. Der Bericht und Antrag Nr. 55/2000 steht zur Diskussion.Abg. Egon Matt:
Die wohl wichtigste Ursache für die heutige Misere im Finanzdienstleistungsbereich besteht zweifellos darin, dass das geltende Rechtshilfegesetz zu einem eigentlichen "Rechtshilfeverhinderungsgesetz" ausgestaltet wurde. Es zeigt sich jetzt, wie kurzsichtig die Treuhandlobby seinerzeit ihren Einfluss geltend gemacht hat, um eine praktikable Rechtshilfe zu verhindern. Die Regierung hat schon Ende 1995 einen Vorstoss zur Revision des Rechtshilfegesetzes unternommen, der aber bezeichnender Weise im Sand verlaufen ist. Es brauchte dann eben doch den massiven Druck aus dem Ausland, damit die vorliegende Revision möglich geworden ist. Der Regierung ist beizupflichten, dass die Revision wenigstens jetzt mit grösster Dringlichkeit durchgeführt werden muss.Die Revision ist unsererseits auch inhaltlich mit einer wesentlichen Ausnahme zu begrüssen. Diese Ausnahme betrifft die Rechtshilfe bei Steuerbetrug. Die Freie Liste setzt sich explizit dafür ein, dass im Falle von Steuerbetrug - nicht bei Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung - aber bei Steuerbetrug Rechtshilfe geleistet wird. Wenn man schon die Rechtshilfe für Steuerhinterziehung weiterhin glaubt, verweigern zu können, so muss wenigstens, wie dies in der Schweiz schon seit Jahren der Fall ist, bei Steuerbetrug Rechtshilfe geleistet werden. Abgesehen von der moralischen Dimension, können wir es uns gar nicht leisten, in einem derart sensiblen Bereich hinter der Schweiz zurückzubleiben. Auch zeigt die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes, dass in der Praxis sehr wohl zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung unterschieden werden kann. Im Übrigen ist die Revision, wie erwähnt, vollumfänglich zu begrüssen. Besonders zu begrüssen ist, dass der bisherige dreigliedrige Instanzenzug mit insgesamt maximal 12 Instanzen auf einen Instanzenzug reduziert wurde. Wichtig ist auch die nunmehr klare Kompetenzabgrenzung zwischen Verwaltung und Gerichten, da es hier in der Vergangenheit zu zeitraubenden Kompetenzkonflikten gekommen ist. Besonders wichtig ist auch, dass das Erfordernis der richterlichen Anordnung gemäss Art. 72 Bst. c des Rechtshilfegesetzes, was bisher ebenfalls ein teilweise unüberwindliches Rechtshilfehindernis darstellte, wegfällt. Wichtig ist auch die Neuregelung, wonach ausländische Einziehungsentscheidungen unter gewissen Voraussetzungen in Liechtenstein direkt vollstreckt werden können. Zur Frage der Rechtshilfe bei Steuerbetrug bzw. Abgabebetrug werde ich bei Art. 51 der Vorlage eine entsprechende Formulierung vorschlagen. Abg. Peter Sprenger:
Ich habe in der Eintrittsdebatte einige allgemeine Bemerkungen zum neuen Rechtshilfegesetz zu machen. In der Zusammenfassung auf den Seiten 2 ff. und anderen Stellen des Berichtes und Antrages wird u.a. eindringlich darauf hingewiesen, dass die bisherigen Erfahrungen mit dem Rechtshilfegesetz 1992 zeigen, dass neben Mängeln im Vollzug des Gesetzes auch das Gesetz selbst bzw. das vom Gesetz vorgesehene Prozedere für schleppende Abläufe der Rechtshilfe in Strafsachen verantwortlich ist. Insbesondere mache die Möglichkeit der Anrufung einer Vielzahl von Rechtsmittelinstanzen sowie die hohen Anforderungen an die Gewährung der Rechtshilfe in formeller und materieller Hinsicht eine Revision des bestehenden Rechtshilfegesetzes notwendig, um zukünftig eine effektive und schnelle Rechtshilfe unter Beibehaltung des nötigen Rechtsschutzes der Betroffenen gewährleisten zu können. Grundsätzlich ist diesen Überlegungen, unabhängig von der gegebenen bedrohlichen Situation des Finanzplatzes Liechtenstein, zuzustimmen. Allerdings ist sehr genau darauf zu achten, dass dabei nicht rechtsstaatliche Grundsätze über Bord geworfen und praxisfremde Bestimmungen eingeführt werden. Es genügt nicht, festzustellen, dass in der Vergangenheit verschiedene Rechtshilfeverfahren zu lange gedauert haben und deswegen im Ausland Kritik geäussert und einschneidende Sanktionen angedroht worden sind. Vielmehr müssen zunächst die wirklichen Ursachen für diese Verzögerungen aufgezeigt und aufgelistet werden: 1. Probleme gab es in der Vergangenheit sicher weniger im Bereich der Auslieferung und der Durchlieferung von Personen, sondern mehrheitlich bei Rechtshilfeersuchen, welche die Beschlagnahmung und Ausfolgerung von Urkunden und Unterlagen zum Gegenstand hatten. 2. Dass durch eine Reduzierung der bisher möglichen Rechtsmittel - entgegen dem Organigramm auf Seite 115 des Berichtes, gibt es im Falle einer Versiegelung der beschlagnahmten Unterlagen sogar insgesamt 12 und nicht nur 9 Rechtsmittelmöglichkeiten, eine Verfassungsbeschwerde an den StGH immer eingerechnet, dass Rechtshilfeverfahren insgesamt beschleunigt werden können, steht ausser Streit. Die auch nach der Revision bestehen bleibende mittlere Kolonne des Schaubildes, die die materielle Rechtshilfe betreffend ist, ist nämlich bereits heute in der Praxis in aller Regel zweigeteilt. Einerseits wird Beschluss über die Rechtshilfemassnahme an und für sich gefasst, und andererseits erfolgt eine Beschlussfassung über Entsiegelung und Ausfolgerung. Wenn man nämlich von persönlichen Unzulänglichkeiten absieht, besteht objektiv die wirkliche Engstelle im bisherigen Rechtshilfeverfahren nicht im Zulässigkeitsverfahren und Ausfolgerungsverfahren, und auch nicht in jenem materiellen Verfahren, in welchem durch das Landgericht entschieden wird, dass eine Beschlagnahmung durchgeführt wird. Der eigentliche Engpass mit den damit verbundenen Verzögerungen besteht erst dann, wenn aufgrund der über Antrag der betroffenen vorgenommenen Entsiegelung der beschlagnahmten Unterlagen ein zusätzliches Entsiegelungsverfahren mit den entsprechenden Rechtsmittelmöglichkeiten bis zum Staatsgerichtshof durchgeführt werden muss. Bei einer solchen Entsiegelungstagsatzung müssen, wenn dies von der betroffenen Partei verlangt wird, sämtliche beschlagnahmte Dokumente individuell erfasst werden, was bei einer umfangreichen Beschlagnahme Tage, wenn nicht Wochen, dauern kann. In weiterer Folge muss dann vom Landgericht beschlussmässig entschieden werden, welche der beschlagnahmten Unterlagen im Sinne des erlassenen Hausdurchsuchungsbefehles an die ersuchende Behörde in das Ausland ausgefolgert werden soll. 3. Bei einer Hausdurchsuchung im Zuge eines inländischen Verfahrens kann an sich das Problem, dass die Ermittlungsbehörde unzulässigerweise Einblick in verfahrensfremde Unterlagen erhält, deswegen nicht entstehen, weil einem Inländer kein Rechtsnachteil dadurch entstehen kann, dass verfahrensfremde Unterlagen der Ermittlungsbehörde zur Kenntnis gelangen. Anders ist dies, wenn solche Unterlagen ins Ausland verbracht werden und dadurch ausländische Behörden über Umstände und Sachverhalte Kenntnis erlangen können, die weder Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens sind, noch nach liechtensteinischem Recht einen Gesetzesverstoss darstellen. Eine solche Überprüfung, wenn sie gewissenhaft erfolgen soll, kann nicht von einem Landrichter nebenbei erledigt werden, ohne dass geradezu vorprogrammierte Rückstände entstehen. Gerade diese Engstelle bleibt jedoch auch nach dem neuen Rechtshilfegesetz bestehen, wobei aufgrund des neuen § 98 Abs. 2 StPO lediglich eine Zuständigkeitsverlagerung vom Landgericht zum Präsidenten des Obergerichtes erfolgt, welcher von vorneherein mit dieser Aufgabe zeitlich so überfordert sein wird, dass es nur eine Frage der Zeit ist, wann nach Einführung des neuen Rechtshilfegesetzes in der vorliegenden Entwurfsfassung auch gegen diesen wegen Amtsmissbrauch ermittelt werden muss. Will man den sicher unverzichtbaren Schutz vor Übermittlung verfahrensfremder Unterlagen in das Land beibehalten und gleichzeitig eine Verfahrensverkürzung sicherstellen, wird dies nur durch die Schaffung neuer und dauernder Richterposten für solche Rechtshilfeangelegenheiten überhaupt möglich sein. Dabei ist im Sinne der Sache eher grosszügig zu verfahren. Mit zwei Richterstellen müsste meines Erachtens in Zukunft das Auslagen gefunden werden können. Als unverzichtbar muss weiter der Rechtsschutz aller Betroffenen angesehen werden, was zwingend zur Folge haben muss, dass auch Dritte, welche ein rechtliches Interesse daran geltend machen können, dass bei einem anderen beschlagnahmte Unterlagen nicht an das Ausland ausgefolgt werden, ausdrücklich als beschwerdeberechtigt erklärt werden. Deshalb muss auch im Verwaltungsverfahren zumindest ein minimaler Instanzenzug erhalten bleiben. Da die Strafprozessordnung ausschliesslich inländische Durchsuchungen und Beschlagnahmungen regelt, muss im Hinblick auf die Auslandsdimension in einem Rechtshilfeverfahren im Rechtshilfegesetz diesem Aspekt mit einer einschlägigen zusätzlichen Bestimmung Rechnung getragen werden. Die ausschliessliche Verweisung auf die entsprechenden StPO-Bestimmungen ist somit aufgrund der Andersartigkeit der Problemstellung ungenügend. Ich ersuche die Regierung, diese Problematik nochmals zu überdenken. Dem grundsätzlichen Wegfall einer Revisionsmöglichkeit an den OGH bei einer bestätigenden Entscheidung durch das Obergericht und der damit verbundenen Reduzierung der Rechtsmittelmöglichkeiten bei gleichlautenden Entscheidungen ist zuzustimmen. Eine solche Reduzierung verlangt jedoch eine umfassende Ermittlung und ausführliche Begründung in der 1. Instanz, was nur bei einer ausreichenden Anzahl von Richtern und Rechtshilferichtern überhaupt möglich ist. 4. Ein weiterer Punkt zum Entsiegelungsverfahren: Nachdem gemäss Art. 9 Abs. 1 die StPO auf das Rechtshilfeverfahren Anwendung findet und im neuen § 98 StPO in seinem 2. Absatz neu der Obergerichtspräsident dafür eine Zuständigkeit erhält, kommt es zu folgendem Problem: Da im Zuge der Hausdurchsuchungen im Normalfall keine Möglichkeit besteht, die zu beschlagnahmenden Unterlagen detailliert zu sichten und aufzulisten, ist schon unter dem heutigen Rechtshilfegesetz aus Vorsichtsgründen in der Regel immer mit einer Versiegelung zu rechnen. Das wurde auch in aller Regel so von den betroffenen Personen beantragt. Falls dies auch zukünftig so gehandhabt werden wird, was anzunehmen ist, wird der Präsident des Obergerichtes in Zukunft regelmässig bei jeder Beschlagnahme sofort darüber zu entscheiden haben, ob die so hinterlegten Papiere durchsucht oder zurückgegeben werden sollen. Viel praxisfremder lässt sich meines Erachtens eine Bestimmung nicht gestalten. Hier ist eine Änderung der Zuständigkeit vorzunehmen und für genügend Richterkapazität zu sorgen. Ebenso muss dafür gesorgt werden, dass für Beteiligte und Dritte die Möglichkeit besteht, in einem eigenen Verfahren geltend zu machen, dass bestimmte Unterlagen von der Ausfolgung in das Ausland ausgenommen werden können. 5. Die Rechte Dritter: In einem Entsiegelungsverfahren müssen auch Dritte ihre Rechte geltend machen können, wenn Unterlagen, die sie betreffen, im Zuge einer Hausdurchsuchung bei anderen Personen vorgefunden und ins Ausland weitergeleitet werden sollen. Die Rechte Dritter sind im Gegensatz zum bisherigen Recht in der Rechtshilfegesetznovelle unzureichend oder gar nicht geschützt. Diese Rechte sind lediglich in Art. 25 Abs. 4 neu erwähnt, ohne dass dort auf den Geheimnisschutz Dritter in irgendeiner Weise Bezug genommen wird. Im bisherigen Rechthilfegesetz werden Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse von Privaten ausdrücklich geschützt. Dieser Schutz ist im neuen Gesetz nicht mehr im gleichen Ausmasse gegeben, da Art. 2 des RHG nur von wesentlichen Interessen des Fürstentums spricht. Diese liechtensteinischen Interessen werden nicht unbedingt auch bei der Verletzung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen einzelner Personen verletzt. Ich komme darauf bei der Behandlung von Art. 51 Ziff. 3 zurück. In diesem Zusammenhang ist noch kurz der Schutzbereich des Staatsschutzgesetzes anzusprechen. Auch darauf ist Rücksicht zu nehmen. Es gibt keinen ausdrücklichen Schutz in der Novelle für Verdächtigte im Sinne von Art. 10 des RHG alt. Die in Art. 10 Abs. 2 des RHG alt erwähnten § 121 bis § 124 StGB gehen weiter als das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss StPO. 6. Es gibt keine Rechtsmittelmöglichkeit mehr im Verwaltungsverfahren. Ich habe das auch schon angesprochen. Verfassungsrechtlich bedenklich ist, dass gemäss Art. 77 Abs. 1 zukünftig im Verwaltungsbereich überhaupt keine Rechtsmittel mehr möglich sein sollen und das Ressort Justiz alleine und unbekämpfbar entscheiden können soll. Allein der Umstand, dass eine klare und eindeutige Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Justiz und Verwaltung schon bisher nicht möglich war und auch zukünftig im Einzelfall nicht möglich sein wird, birgt die Gefahr in sich, dass ein Graubereich entsteht, der einerseits im Wege des Instanzenzuges im Gerichtsverfahren nicht überprüft werden kann, da sich die Gerichte damit gar nicht befassen und andererseits im Bereich der Verwaltung nicht überprüfbar ist, da der Entscheidung jegliche Überprüfung entzogen wird. Bei der Beurteilung im Sinne von Art. 2 - es geht dabei um den allgemeinen Vorbehalt bei Verletzung der öffentlichen Ordnung und wesentlicher Interessen des Fürstentums - und Art. 14 - da geht es um Unzulässigkeit bei politischen und strafbaren Handlungen und Abgrenzung gegenüber politischen Taten mit überwiegend kriminellem Charakter - kann es nicht sein, dass das Ressort Justiz ohne jegliche rechtsstaatliche Kontrolle entscheidet. Dazu ein geschichtliches Beispiel: Wäre dem Hitler-Attentäter Eisler nach der Tat, die er im Bürgerbräukeller zu München begangen hat, indem er versucht hat, Hitler durch eine Bombe zu töten, wobei dies misslang, weil Hitler zu früh das Lokal verliess, aber andere Leute zu Tode kamen, seinerzeit die Flucht ins Fürstentum Liechtenstein geglückt, hätte bei einem gleichlautenden Rechtshilfegesetz das Ressort Justiz ohne irgendwelche Rechtsmittelmöglichkeiten die Auslieferung an das Deutsche Reich verfügen können, weil im Sinne der Verhältnismässigkeit ein Bombenanschlag, bei dem Menschen in heimtückischer Weise getötet und gefährdet werden, als kriminell und daher als der Auslieferung unterliegend, anzusehen ist. Das ist ein Zitat aus Seite 28, dritter Absatz, des Berichtes und Antrages. Zu berücksichtigen ist auch, dass wie bisher in der Praxis üblich, bereits parallel zu einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen den im Verwaltungsbereich ergangenen Beschluss auf Zulässigkeit der Rechtshilfe das gerichtliche Verfahren bereits eingeleitet und durchgeführt worden ist, sodass das bisherige Zulässigkeitsverfahren im Regelfall kaum zu einer Verzögerung geführt hat. Eine Verzögerung im Verwaltungsbereich ist bisher lediglich dann vorgekommen, wenn nach Erledigung des Aktes durch das Gericht nach den von den Verwaltungsbehörden zu berücksichtigenden Kriterien endgültig entschieden worden ist, welche der vom Gericht beschlagnahmten Unterlagen definitiv ans Ausland ausgefolgt werden. Mit der einleitenden Entscheidung, ob die Gewährung von Rechtshilfe grundsätzlich zulässig ist, kann nämlich von der Verwaltungsbehörde noch nicht beurteilt werden, ob die schlussendlich beschlagnahmten Unterlagen allenfalls die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Fürstentums verletzen, ob die auszufolgenden Unterlagen im Zusammenhang mit einer politisch strafbaren Handlung stehen und/oder mit der Ausfolgerung dieser Unterlagen allenfalls gegen Art. 19 des RHG zuwider gehandelt wird. 7. Ein letzter Punkt zur zu erwartenden Überprüfung der Verfassungsmässigkeit einzelner Normen des neuen Rechtshilfegesetzes: Zu berücksichtigen ist auch, dass die langen Verfahrenszeiten in der Vergangenheit nicht nur auf die Vielzahl der möglichen Rechtsmittel zurückzuführen war, sondern darauf, dass Bestimmungen des alten Rechtshilfegesetzes wegen ihrer Verfassungswidrigkeit geprüft und aufgehoben worden sind, was aus rein formalen Gründen zu einer Aufhebung und Rückverweisung einer Vielzahl von Beschlüssen geführt hat. Diese aufgrund der Normenkontrolle bedingte Verzögerung muss von den anderen Verzögerungen unterschieden und auseinander gehalten werden. Gerade aus diesem Grunde muss man sich jedoch davor hüten, ein neues Rechtshilfegesetz zu schaffen, welches möglicherweise ebenfalls verfassungswidrige Bestimmungen beinhaltet. Mit der Einführung des neuen Rechtshilfegesetzes würde dies zwangsweise wieder zu einer generellen Lähmung aller Rechtshilfeverfahren führen, da mit neuerlicher Normenkontrolltätigkeit des StGH zu rechnen ist. Findet dies exzessiv statt, verfehlt die Novelle aber eine der intendierten Hauptwirkungen. Ich plädiere für Eintreten auf die Vorlage. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?Regierungsrat Heinz Frommelt:
Danke für Ihre Voten. Ich habe eigentlich zwei Bemerkungen. Zunächst zum Abg. Egon Matt: Ich begrüsse an sich grundsätzlich Ihre Ausführungen. Über den Steuerbetrug werden wir uns noch unterhalten, nehme ich an. Sie haben da ja einen Vorschlag angekündigt. Sie sagen, das sei alles aus massivem Druck aus dem Ausland geschehen. Das ist nicht so, haben wir auch stets bestritten. Es ist zwar so behauptet worden, auch in verschiedenen Presseprodukten natürlich. Aber das Rechtshilfegesetz ist in der Tat eines der Probleme gewesen, die in dieser Legislatur so und so gelöst werden musste. Ich habe relativ kurz nach meinem Amtsantritt in einer Ansprache dies bereits angekündigt gehabt. Es ist auch eine Kommission im Frühjahr 1998 einberufen worden, um dieses Rechtshilfegesetz zu ändern. Insofern ist es nicht zutreffend, dass das allein auf Druck des Auslandes geschehen ist. Richtig ist, dass Probleme im Rechtshilfebereich bestehen, dass diese Probleme auf zwei wesentlichen Ursachen beruhen. Erstens Gesetz, und ich habe dann auch noch was zu den Ausführungen des Abg. Sprenger zu sagen. Das Zweite ist der Vollzug, beides hängt aber doch irgendwo direkt miteinander zusammen. Wir haben eine Kumulation häufig von Rechtsmitteln, die in einem speziell komplizierten Verfahren, häufig nicht in einfachen, sondern in komplizierten Verfahren allesamt ausgenutzt werden. Wir haben jetzt wieder einen Fall mit England, in dem genau das gemacht wird, indem sämtliche Rechtsmittel auf allen drei Ebenen durchgespielt werden, und das geht dann über Jahre. Ich sage Ihnen: Es ist nicht besonders einfach, dass ausländischen Rechtshilfesuchenden, die auf diese Informationen dringend angewiesen sind, wenn sie Betrüger - und wir reden hier noch von Straftätern, das dürfen wir ja nicht vergessen. Man scheint immer wieder zu vergessen, dass es hier um Strafsachen geht, wir reden ja nicht von Fiskalsachen, wir reden ja nicht von der armen Oma, die irgendwo noch ein paar Groschen auf die Seite bringt, sondern hier reden wir von Straftaten - und da ist es sehr bemühend, auch für Liechtenstein das Image natürlich zerstörend, schlicht zerstörend, dass wir hier nicht in der Lage sind, Rechtshilfe zu leisten. Und ich sage Ihnen: Es ist ausserordentlich - wie ich sagte - "angenehm", einem ausländischen Aussenminister oder wer immer das dann ist, mitzuteilen: Wir haben noch drei Instanzen vor uns, und selbst wenn alles gut geht und die Instanzen sehr schnell sind, dann wird das vielleicht noch zum Staatsgerichtshof weiter gezogen und dann, nach vielen vielen Jahren, wird das ausgefolgt. Meistens können Sie dann den Fall schon wegschmeissen. Das kann nicht sein. Das ist imageschädigend. Noch einmal: Wir reden hier immer von Rechtshilfe in Strafsachen.Das ist auch meine Hauptkritik, die ich zu Ihren Ausführungen, Herr Abg. Sprenger, vorbringe. Wenn wir das so machen würden, wie Sie das hier sagen, dann würde sich im Wesentlichen nichts ändern. Wir wären nicht in der Lage, das Rechtshilfeverfahren zu beschleunigen, es blieben die heutigen Hindernisse bestehen. Ich kann Ihnen schlicht und einfach sagen, dass wir dann auch mit dem Ausland massiv in Konflikt kämen. Ich selber habe aber nicht nur mit dem Ausland Probleme, ich selber hätte mit solch einem Rechtshilfegesetz, wie Sie das vorschlagen, Probleme, weil für mich Rechtshilfe "Rechtshilfe" ist in Strafsachen. Wenn ich einen schweren Anlagebetrug im Ausland habe, dann ist es eine Solidaritätsverpflichtung - ich glaube, der Abg. Egon Matt hat das Wort "Solidarität" einmal in den Mund genommen - es ist eine Solidaritätsverpflichtung, dass wir da Rechtshilfe leisten. Und die muss effizient und schnell sein. Was passiert, wenn Sie nicht effizient und schnell ist? Es ist dann eben das Ergebnis, das wir heute teilweise haben. Man droht zu einem Eldorado von eben nicht gesuchter Klientel zu werden, weil die genau weiss, dass in diesem Land Rechtshilfe so geleistet wird, dass es sehr sehr lange dauert, dass man sich da hinter diesen aufgerichteten Mauern, Schutzmauern der Anonymität, der Geheimhaltung, verstecken kann, dass man sich hinter den Rechtsmitteln verstecken kann, dass man sich hinter unbeteiligten Dritten verstecken kann, dass man das auch noch macht, hinter einem Entsiegelungsverfahren vielleicht verstecken kann. Das führt dann zu einem Regelungsgefälle, das geradezu wie das Licht die Motten die falsche Klientel anzieht mit der Anonymität, mit dem liberalen Gesellschaftssystem. Und da gefährden wir dank einem nicht funktionierenden Rechtshilferecht im Wesentlichen das liberale Gesellschaftswesen. Es ist also schon eine Frage: Wie wollen wir dieses liberale Gesellschaftswesen, das wir erhalten wollen - ganz eindeutig auch die Regierung, wir halten das politisch für richtig - wie wollen wir das schützen? Nicht indem wir Straftäter schützen, nicht damit. Oder nicht mit mir, kann ich sagen. Nicht mit mir, nicht mit dieser Regierung. Wir wollen Straftäter nicht schützen. Der Kunde - ich habe das gehört, Herr Abg. Hoch - der Kunde beim Sorgfaltspflichtgesetz, der Kunde kann auch ein Krimineller sein. Und Sie nicht, ich nicht, alle nicht, haben da irgendein Interesse, dass dieser Kunde geschützt ist, auch wenn das ein Kunde ist, den Sie vielleicht seit einigen Jahren gekannt haben. Da haben wir doch alle das Interesse, dass dort Rechtshilfe auch funktioniert, dass sie effektiv, dass sie speditiv ist. Und das ist ein ganz wesentlicher Ansatz. Wenn wir also das Rechtshilfegesetz ändern, dann müssen wir auch darauf achten. Wir alle sind auch der Staat, wir sind auch nicht nur Interessenvertreter, sondern eben auch der Staat und haben staatliche Interessen im Auge zu behalten - die Regierung allemal. Und da gehört eben auch dazu, dass man aus Solidaritätsgründen mit Dritten Rechtshilfe gewährleistet. Und dann wird immer dieser Eindruck vermittelt im Ausland, da bestünden keine Rechtsgrundsätze, die beachtet würden. Im Ausland finden rechtsstaatliche Verfahren statt, allemal im europäischen Ausland, aber auch sonst. Und wenn nicht, dann ist die Gegenseitigkeitsbestimmung da, die dort Einhalt gebieten kann. Wir haben auch einen Fiskalvorbehalt, das bleibt, darüber werden wir uns ja sicher auch noch unterhalten. Aber ich denke, im Wesentlichen muss das Ziel in dieser Reform sein - das ist mir wesentlich - das Ziel dieser Reform muss sein, dass es schnell vorangeht. Sie sagen dann, zum Beispiel - nur ein paar Beispiele herausgenommen, Herr Abg. Sprenger - Sie sagen dann: In der Auslieferung habe es keine Probleme gegeben. Wir haben jetzt einen Fall gehabt dank Ausnützung aller Rechtsmittel, wo wir gerade noch in der Lage waren, in einem ganz wichtigen internationalen Fall, dass wir gerade noch in der Lage waren, die Auslieferung durchzuführen. In keiner der Instanzen sind die Rechtsmittel gutgeheissen worden, in gar keiner. Aber sie wurden alle ausgenützt und es wäre bei einem Haar daneben gegangen, und wir hätten diese Person freilassen müssen, weil die Zeitspanne eben, in der eine solche Person festgehalten kann, abgelaufen war, dank Ausnützung aller Rechtsmittel.Dann im Verwaltungsverfahren gebe es keine Verzögerungen. Im Verwaltungsverfahren gibt es grosse Verzögerungen. Der besagte Fall, den ich Ihnen geschildert habe mit England, der geht vor allem auf Verzögerungen im Verwaltungsverfahren zurück, nicht im materiellen Verfahren. Nur um das auch hier noch klarzustellen. Dann was ist das Verwaltungsverfahren, das sogenannte Verwaltungsverfahren? Eigentlich ist es eine politische Überprüfung. Es ist ein politischer Entscheid des Staates, einem anderen Staat, zum Beispiel aufgrund der Gegenseitigkeit, Rechtshilfe zu gewährleisten. Und es geht da, in diesem Verfahrensteil nur um die Interessen des Landes. Diese müssen dort gewahrt werden und damit ist es eine politische Prüfung. Es ist gar keine Betreffung einer Einzelperson, es sei denn, diese Einzelperson wird in der materiellen Prüfung, im Landgerichtsverfahren betroffen. Daher ist auch - übrigens ein liechtensteinisches Phänomen -, dass wir eine politische Entscheidung überprüfen. Das ist ein liechtensteinisches Phänomen. Und ich kann Ihnen da einen VBI-Entscheid aus jüngster Zeit nennen, der genau dieses Problem aufgeworfen hat, der sagt: Warum überprüfen wir überhaupt politische Entscheidungen? Diese sind doch gar nicht überprüfbar. Da geht es um die Interessen des Landes, die Interessen an Einzelpersonen werden doch gar nicht betroffen, die werden nicht einmal berührt. Und dann - wie gesagt - zum Entsiegelungsverfahren: Da bin ich auch mit Ihnen einer Meinung, da muss man sich sicher das Entsiegelungsverfahren noch einmal genauer anschauen, auch was die Zuständigkeit angeht, da bin ich durchaus mit Ihnen zu haben. Art. 10 des RHG - Sie haben diesen auch erwähnt: Das ist eine weitere Krux neben diesem Rechtszug, den wir haben, wo wir Probleme haben mit diesem Art. 10. Dort geht es nämlich darum - und das wurde uns auch häufig vorgeworfen, ich habe es persönlich erlebt, das können Sie mir glauben - das wurde uns häufig vorgeworfen, dass dort die Schuld praktisch bewiesen sein müsse. Jetzt haben wir bei diesem sogenannt "unbeteiligten Dritten" zum Beispiel eine Stiftung als unbeteiligten Dritten. Ein Verfahren wird in - sagen wir - Deutschland eingeleitet wegen einem schweren Betrug. Der Verdacht besteht, dass die Gewinne aus diesem Betrug, dem schweren Betrug - sagen wir mal - nach liechtensteinischem Recht, also hohe Beträge, nach Liechtenstein in eine Stiftung geflossen sind. Jetzt die Stiftung wird nach unserem jetzigen Rechtshilferecht als "unbeteiligter" Dritter behandelt. Und das führt dann dazu, dass der ausländische Staat nach dieser Bestimmung, das muss eine schwere Straftat betreffen, das muss dann vom ausländischen Staat bewiesen werden: Die Eröffnung des Geheimnisbereiches muss für die Ermittlung oder den Beweis einer für die Untersuchung oder das Verfahren wesentlichen Tatsache unerlässlich sein. Im ersuchenden Staat müssen angemessene aber erfolglos gebliebene Bemühungen unternommen worden sein, um die Beweise oder Auskünfte auf anderem Weg zu beschaffen, und im ausländischen Ersuchen muss dargelegt werden, dass die in diesem Buchstaben genannten Bedingungen erfüllt sind. Häufig führt das in der Praxis dazu, dass man rückfragen muss: Ihr erfüllt zwei Sachen meistens nicht. Erstens diesen besagten Art. 72 - der Abg. Egon Matt hat ihn angesprochen: Keine richterliche Anordnung. Zum Zweiten: Diese Bedingungen werden nicht erfüllt. Und dann wird es sehr sehr schwierig. Dann hat der ausländische Staat häufig den Eindruck, er müsse zuerst die Schuld in seinem eigenen Staat beweisen, bis er in Liechtenstein Rechtshilfe bekommt. Das ist ein Problem, weil genau der liechtensteinische Teil fehlt, dieses Puzzle, dieser Teil fehlt im Puzzle der ausländischen Strafbehörde, um dort diesen Straftäter auch verfolgen zu können.Wenn wir dieses Puzzle herauslassen, dann wird im Ausland dieser Straftäter nicht verurteilt werden können. Jetzt weiss ich schon, das ist nicht der Sinn und Zweck Ihrer Ausführungen, das weiss ich, das ist mir vollkommen klar. Wenn Sie diese Ausführungen machen, dann denken Sie nie an den Schutz eines Straftäters. Aber im Endeffekt versteckt sich der Straftäter hinter dem vollkommen richtigen Schutz der Geheimsphäre. Hinter diesem Schutzwall verbergen sich eben nicht nur liebe Omas, sondern eben auch Straftäter. Und wir schaffen dann die Möglichkeit, wenn wir dieses Gesetz nicht so ausgestalten, dass es in der Tat effektiv und speditiv ist, dann die Möglichkeit, dass dieser Straftäter unter Umständen frei ausgeht. Und das können Sie sicher verstehen, dass der Staatsanwalt im Ausland, dass die Presse im Ausland, dass der Staat im Ausland und dass übrigens, wenn das die Leute in diesem Land wissen, auch viele Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner dann sagen: Das kann doch nicht sein. Wir Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner wollen doch den Straftätern nicht helfen, das kann nicht sein. Wenn wir also ein Gesetz machen - das gilt dann übrigens auch für das Sorgfaltspflichtgesetz - wenn wir ein Gesetz machen, dürfen wir diesen Grundgedanken nie aus den Augen verlieren, das ist der Grundgedanke. Wenn wir den Schutzwall zu hoch bauen, wenn wir die Staumauer, den Staudamm zu hoch bauen, dann müssen wir uns nicht wundern, wenn dieser Staudamm dann bricht, dass dann das gesammelte Wasser über uns hereinstürzt. Und das ist ein Teil des Problemes gewesen, mit dem wir bisher gelebt haben. Ich bin felsenfest überzeugt, dass wir dem Finanzdienstleistungsplatz Liechtenstein einen Bärendienst erweisen, wenn wir Schutzbestimmungen so hoch stellen, dass wir kriminelle Straftäter schützen. Wir werden dem Finanzdienstleistungsplatz - da bin ich auch sehr überzeugt, optimistisch bin ich da - zu neuen Höhen führen, wenn Sie mir diesen Ausdruck erlauben, wenn wir den Finanzdienstleistungsplatz so ausgestalten, dass wir Straftäter verfolgen können und auch, wenn die Straftat im Ausland geschehen ist, dass wir dann Rechtshilfe effektiv speditiv leisten können. Vielleicht noch einen letzten Punkt, wenn ich da bei Rechtshilfe bin: Wir werden auch uns später dann vielleicht über organisierte Kriminalität und solche Organisationen unterhalten, gerade diese Organisationen bauen darauf, dass sie die Grenzen möglichst häufig überwinden, möglichst häufig zwischen Grenzen hin und hergehen. Sie wissen, wie solche Sachen unter Umständen aufgebaut sind. Das geht über Übermittlung von Grenzen und mit Transaktionen geht das binnen Minuten. Aber die Rechtshilfe, die dauert teilweise über Jahre, in einem einzelnen Staat. England - Liechtenstein. Und bei Liechtenstein vielleicht, ging das Geld damals weiter, vielleicht auf einen anderen Offshore Platz. Dauerts dann nochmals vier Jahre, dann sind das elf Jahre. Ich sage das nur als Beispiel. Das dient diesen Organisationen geradezu dazu, dass sie sich einnisten können. Wenn wir also damit fertig werden wollen, ernsthaft fertig werden wollen, müssen wir dort ansetzen. Was ist der Zweck des Staates? Der Zweck des Staates ist, solche Machenschaften zu verhindern. Es ist nicht unser Zweck, diese Machenschaften zuzulassen. Wir zerstören den Finanzplatz, wenn wir das tun.Abg. Marco Ospelt:
Ich habe zwei Fragen, Herr Regierungsrat. Zunächst einmal: Habe ich Sie richtig verstanden? Wurde tatsächlich im Frühjahr 1998 eine Kommission eingesetzt, die hätte sollen ein Rechtshilfegesetz erarbeiten? Dann hat sie aber lange gebraucht, um die österreichische Vorlage abzuschreiben.Dann noch eine Frage zu den Fiskalabgaben: Da möchte ich schon gerne ein bisschen mehr von Ihnen hören, da möchte ich ein bisschen mehr Fleisch am Knochen von Ihrer Seite. Was Sie denn davon halten, dass Abgabebetrug hier mit enthalten sein soll, in diese Gründe, die eine Auslieferung rechtfertigen.Abg. Peter Sprenger:
Herr Justizminister Frommelt. Sie haben mein Votum gründlich missverstanden, wenn Sie daraus ablesen wollen, dass ich der Beibehaltung des alten Zustandes gemäss dem Rechtshilfegesetz 1992 das Wort geredet habe. Ich habe das in keiner Art und Weise gemacht. Ich habe auch nicht gesagt, dass es keine Probleme bei der Auslieferung und in Verwaltungsverfahren gegeben habe. Ich habe gesagt, es habe dort weniger Probleme gegeben, das Hauptproblem habe ich bei der Ausfolgerung von Urkunden geortet. Ich habe im Wesentlichen drei Punkte mir erlaubt, anzusprechen. Ich habe mich ausgesprochen, erstens für eine minimale Rechtsmittelmöglichkeit im Verwaltungsverfahren, dass die Regierung sich das nochmals überlegt und das anschaut. Ich habe zweitens moniert, die Berücksichtigung berechtigter Rechte Dritter, das soll sich die Regierung noch einmal überlegen, und drittens habe ich gewarnt vor einem Stau aufgrund der Aufhebung von verfassungswidriger neuer Rechtshilfenormen. Also, wenn das bei Ihnen so rübergekommen ist, dass ich die Latte nach wie vor in der Höhe behalten wollte, wie das heute der Fall ist, dann haben Sie mich definitiv falsch verstanden. Wenn allerdings mein Votum dazu gedient hat, dass Sie eine heftige Lanze für Ihre neue Regelung brechen konnten, dann soll es mir Recht sein. Abg. Egon Matt:
Herr Regierungsrat Frommelt. Ich habe mit sehr grosser Genugtuung Ihre Ausführungen vernommen, die den Schutz von Straftätern verhindern soll. Ich bin ganz Ihrer Meinung, dass wir ein liberales Gesellschaftsrecht nur aufrechterhalten können, wenn wir Straftäter nicht schützen, und dass der Schutz von Straftätern unseren Finanzplatz letztlich zerstört. Nur dieser Schutz von Straftätern kann vor Fiskalbetrug keinen Halt machen. Da gibt es für mich keine Differenz, ob ein Betrüger, ein Finanzbetrüger, ein Anlagebetrüger oder ein Steuerbetrüger ist. Betrug ist Betrug und gehört nicht geschützt. Aber darauf werden wir noch zu sprechen kommen. Was mich noch interessieren würde ist Ihre Ausführung über die politische Überprüfung von Rechtshilfegesuchen. Wenn ich sie recht verstanden habe, ist das eine liechtensteinspezifische Spezialität, und ich möchte Sie bitten, hier noch einige Erklärungen abzugeben.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ja, danke. Ich fange hinten an. Politische Überprüfung ist nicht an sich eine liechtensteinische Spezialität, da haben Sie mich falsch verstanden, sondern die jetzige Form, das also die Anfechtung von politischen Entscheidungen, das ist eine liechtensteinische Spezialität. Herr Abg. Sprenger, wenn ich Sie falsch verstanden habe, dann tut mir das leid, aber wie gesagt, Sie haben das ja zu Recht ausgeführt, dass es mir da Gelegenheit geboten hat, eine Lanze für das neue Recht, aber auch für den Finanzplatz, das möchte ich ja auch festhalten, zu brechen.Der Abg. Marco Ospelt kann seine Ironie natürlich nicht lassen. Ich nehme das immer wieder mit Interesse zur Kenntnis. Sie haben gesagt, man habe lange gebraucht, um die österreichische Vorlage abzuschreiben, wie Sie sagen. Ich möchte Ihnen ja nicht zu nahe treten, aber ich kann Ihnen vielleicht einmal erläutern, wie so ein Gesetz entsteht. Ein Gesetz wird nicht nur abgeschrieben, sondern ein Gesetz wird lange diskutiert. Es gab in dieser Kommission Diskussionen, wie so ein Gesetz ausgestaltet werden soll, wie man zum Beispiel die Rechtsmittel verkürzt. Das war ursprünglich als Teilrevision vorgesehen. Aus der Kommission heraus weiss ich das. Es war dann so, dass das Ressort Justiz diese Reform übernommen hat bzw. die Revision dann weitergeführt hat. Und da gab es zunächst die Absicht, die schweizerische Vorlage zu übernehmen. Ich sage Ihnen das ganz deutlich. Wir haben dann aber Gespräche geführt. Das alte Gesetz - muss man wissen - hat sich aus zwei Teilen zusammengesetzt, einem schweizerischen plus einigen liechtensteinischen Besonderheiten, die uns heute eben die Schwierigkeiten machen, und einem österreichischen Teil. Das war somit eine nicht so wahnsinnig gelungene Symbiose - man möge mir das verzeihen, wenn man das sagt, das gibt es halt mal, das ist nicht böser Willen, das kann vorkommen - dieser beiden Gesetze. Der Auslieferungsteil zum Beispiel war praktisch österreichisch. Dieser Teil, den wir vorne dann beraten, das ist dieser Teil, der heute mehrheitlich bereits im Gesetz ist. Und dann gab es diese Diskussion, u.a. mit der Richterschaft, u.a. mit der Staatsanwaltschaft. Und dort kam dann auch die Idee auf, das österreichische Gesetz zu übernehmen, und zwar mehrheitlich zu übernehmen, zunächst als Teilrevision und später dann auch als Totalrevision. Das heisst, es war ein Diskussionsergebnis, dem ich mich dann, der sich ursprünglich für eine schweizerische Vorlage eingesetzt hatte, angeschlossen hat aus den Gründen, wie sie hier in der Vorlage festgehalten sind. Wir haben materielles Strafrecht, Strafprozessordnung aus Österreich. Es macht durchaus Sinn, dass man da das letzte fehlende Glied, eben dieses Rechtshilfegesetz einfügt in diese Fassung des österreichischen Rechts. Wir haben dann in der Tat gesagt - und das haben Sie zu Recht bemerkt in Ihrem Eintretensvotum zum Sorgfaltspflichtgesetz: Wir wollen ein europäisch anerkanntes, internationalem Standard entsprechendes Rechtshilfegesetz, wir wollen kein Gefälle nach Liechtenstein, denn Gefälle wird ausgenutzt. Es ist wie mit Wasser, das fliesst in den Ort, wo ein Gefälle ist. Und wenn wir das nicht wollen, das ist ein Grundsatzentscheid. Man kann das wollen, das ist eine grundsätzliche Möglichkeit. Ich sehe darin aber eine Gefährdung des Finanzplatzes, keine Hilfe. Also ein Rechtshilfegesetz, das internationalem Standard entspricht, das ausgewogen ist immer noch in den Interessen. Da bin ich vollkommen überzeugt, das ist immer noch eine ausgewogene Angelegenheit. Es gibt uns durchaus die Möglichkeit, dort Grenzlinien zu ziehen, wo es notwendig ist. Aber das war an sich schon, das haben Sie schon richtig bemerkt, wenn auch ironisch, was ich Ihnen nicht vorhalte, dass das der Fall war, dass wir da Österreich übernommen haben. Das Einzige, was Sie fälschlicherweise gesagt haben, war, dass wir das versucht hätten zu verstecken. Dem ist natürlich nicht so. Auf Seiten 6 und 10 - wenn Sie dann die Vorlage genau lesen - finden Sie nämlich Hinweise auf die Übernahme des österreichischen Rechts. Insofern kann von Verstecken - das war bei Ihrem Eintretensvotum zum Sorgfaltspflichtgesetz - nicht die Rede sein. Sie wollten, glaube ich, zum Abgabebetrug noch etwas hören: Es gibt da eine juristische Auffassung. Man kann durchaus der Auffassung sein, ich sage jetzt mal Steuerhinterziehung. Steuerhinterziehung ist eine Verwaltungsangelegenheit bei uns. Es ist kein Strafverfahren damit verbunden. Steuerbetrug ist nach liechtensteinischem Recht - der Abg. Matt hat es festgehalten - ein strafrechtliches Delikt. Insofern könnte man da durchaus auch Rechtshilfe in Strafsachen geben. Liechtenstein hat das nicht gemacht. Und wie das in Zukunft gemacht wird, das wird auch die Diskussion mit dem Abg. Matt noch näher zeigen, nehme ich an.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Das scheint nicht der Fall zu sein. Eintreten ist unbestritten, sodass wir mit der ersten Lesung beginnen können.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich habe zwei Bemerkungen, respektive Fragen:Erstens: Wird hier einerseits von der öffentlichen Ordnung im Sinne des Order publique gesprochen und andererseits von "andere wesentliche Interessen des Fürstentums Liechtenstein". Ich hätte gerne dann vielleicht in der Stellungnahme der Regierung für die zweite Lesung Beispiele für diese beiden Kategorien und ein Kriterium für deren Unterscheidung. Und ein zweiter Punkt: Unter Hinweis auf meine Ausführungen zum kompletten Verschwinden der Rechtsmittelmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren in der Eintretensdebatte möchte ich stellvertretend für andere Artikel dieser Vorlage nochmals darauf hinweisen, dass im Gesetz eine klare und ausdrückliche Zuweisung enthalten sein muss, wer für welche Prüfungstätigkeiten zuständig ist. Dies gilt neben dem hier zur Diskussion anstehenden Art. 2 auch für die Art. 14, 15, 18, 19, 20 sowie 56. Ich werde dies nicht gebetsmühlenhaft bei allen angesprochenen Artikeln wiederholen.Abg. Marco Ospelt:
Früher war bei diesem Artikel oder unter diesem allgemeinen Vorbehalt auch erwähnt, dass die Hoheitsrechte und die Sicherheit unseres Landes durch Rechtshilfe nicht gefährdet werden könne. Es wird zwar vorne ausgeführt, dass das enthalten sei in den wesentlichen Interessen unseres Landes, aber ich frage mich, ob es nicht sinnvoll wäre, das trotzdem aufzuführen. Die Schweizer führen es auch auf. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Hier erscheint zum ersten Mal der Begriff "Durchlieferung". Durchlieferung, so wie ich es verstanden habe, ist die Leistung von Rechtshilfen zwischen zwei Staaten, die keine gemeinsame Grenze haben. Wir haben das in Art. 6 wieder und wir haben das in den Art. 42 bis 49. Mir ist da schon vorgekommen, dass der Amtsschimmel ein bisschen gar sehr wiehert, wenn wir Artikel zur Durchlieferung in unser Gesetz aufnehmen, denn ich kenne keinen Staat um Liechtenstein herum, der nicht mit seinem Nachbarn gemeinsame Grenzen hätte, wo es also notwendig wäre, um Rechtshilfe zu leisten, irgendetwas durch unser Land hindurchzuliefern, weil es sonst nicht zu einem unserer Nachbarstaaten gelangen könnte. Ich würde vorschlagen, auf diese Artikel wirklich zu verzichten und auch auf diese Begriffe der "Durchlieferung" usw.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Der Begriff der "Durchlieferung" ist ein absolut gebräuchlicher, er kommt auch im deutschen Recht zum Beispiel vor, also er ist nicht etwa ein undeutsches Wort, um das einmal so zu sagen. Durchlieferung meint natürlich zum Beispiel Italien nach Deutschland, da kann es zur Durchlieferung kommen, durch Liechtenstein, muss nicht, aber kann. Es ist nicht ausgeschlossen, "kann". Insofern würde ich das falsch erachten, dass wir dann für diesen speziellen Fall keine Regelung haben. Es kann vorkommen, kann, Schweiz nach Deutschland auch, theoretisch. Also, wenn Sie jemand von Chur nach Deutschland bringen, findet eine Durchlieferung durch Liechtenstein statt. Sie können Liechtenstein umfahren, das ist möglich, da haben Sie Recht, aber man kann auch durch Liechtenstein fahren und das ist eine Durchlieferung. Sie liefern durch, ganz einfach.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich nehme an, dass die Behörden nicht die Vignetten-Pflicht vermeiden wollen.Abg. Marco Ospelt:
Also wenn man Rechtssachen in Europa spazieren führen will, dann kann man sie natürlich auch durch Liechtenstein durchliefern. Man kann natürlich auch von Italien über Österreich und Deutschland nach Frankreich fahren, wenn man unbedingt will. Aber man muss nicht. Es besteht keine Notwendigkeit, das Faktum der Durchlieferung bei uns zu regeln, weil es gibt keinen Staat, der darauf angewiesen wäre, durch uns hindurch zu liefern, um in irgendeinen Nachbarstaat zu gelangen. Alle unsere Nachbarn haben gemeinsame Grenzen. Regierungsrat Heinz Frommelt:
Und wenn es trotzdem passiert, haben wir keine Regelung. Landtagspräsident Peter Wolff:
Das haben wir bisher auch überlebt, Herr Regierungsrat. Wir haben nämlich bisher auch keine Durchlieferungsregelung gehabt.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Aber vielleicht gibt es trotzdem einen Fall, nächste Woche, übernächste. Nein, ich würde doch vorschlagen, dass wir hier an dieser Regelung festhalten. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Den Abs. 1 von Art. 11 verstehe ich bis auf den letzten Satz. Ich kann mit der Formulierung einfach nichts anfangen, wenn da steht, "ob ein nach liechtensteinischem Recht zur Verfolgung notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung vorliegt, ist unbeachtlich". Was heisst denn das eigentlich? Landtagspräsident Peter Wolff:
Es gibt gewisse Straftaten, die nur mit Ermächtigung des Verletzten verfolgt werden dürfen vom Staatsanwalt oder die überhaupt nur auf Antrag eines Privaten, eben von einer Privatanklage, verfolgt werden. Das wird damit gemeint sein.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Dem ist tatsächlich so, ja. Antrag und Ermächtigungsdelikte. Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, eine Bemerkung wollte ich noch machen. Es muss im Einleitungssatz "Handlungen" heissen. "Wegen vorsätzlich begangener Handlungen". Später heisst es dann "bedroht sind". Da ist also Mehrzahl gemeint. Wir können weiterlesen.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Hier weicht die Vorlage zum ersten Mal von der österreichischen Vorlage ab, nämlich darin, dass nach österreichischem Recht ein Landesangehöriger überhaupt nicht an einen anderen Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben werden kann. Die Bestimmung hier stammt aus dem schweizerischen Gesetz. Ich mache darauf aufmerksam, dass in Zusammenhang mit Art. 22 eine krasse - wie soll ich sagen - Benachteiligung der Landesangehörigen stattfindet, weil nach Art. 22 Härtefälle, Ausländer, die einen langjährigen Wohnsitz im Lande haben, nicht ausgeliefert werden dürfen, Inländer aber schon. Das passt mir gar nicht. Ich denke, entweder Sie erklären uns einen triftigen Grund, warum Sie hier von der österreichischen Bestimmung abweichen, oder Sie ändern mindestens danach Art. 22. Landtagspräsident Peter Wolff:
Aber hier geht es doch um die freiwillige Zustimmung des Auszuliefernden zur vorgesehenen Auslieferung, was in Art. 22 nicht der Fall ist. Gemäss Art. 22 ist die Zustimmung des Auszuliefernden keine Voraussetzung, ausserdem entspricht das wörtlich dem geltenden Recht. Art. 7 des heutigen Rechtshilfegesetzes enthält genau dasselbe wie dieser Art. 12.Abg. Marco Ospelt:
Darin liegt genau die Minderbehandlung der Landesangehörigen. Landesangehörige können ausgeliefert werden, wenn sie zustimmen. Ausländer, die lange im Land leben, können aber nicht ausgeliefert werden, unabhängig davon, ob sie zustimmen oder nicht, sie können nicht ausgeliefert werden. Und das ist eine Ungleichbehandlung, die finde ich nicht in Ordnung. Übrigens: Wieso sollen Landesangehörige ausgeliefert werden, wenn sie zustimmen? Wieso kann man das Gerichtsverfahren nicht im Lande durchführen? Regierungsrat Heinz Frommelt:
Möglicherweise zum Beispiel, weil sie im Ausland gewohnt haben, zum Beispiel, nicht? Es geht ja darum, dass sie dann freiwillig zustimmen. Der Präsident hat es gesagt, sie müssen nicht zustimmen, überhaupt nicht. Das ist ja der gemeinsame Punkt hier, der Wohnsitz. Das kann ein Vorteil für einen Landesangehörigen sein, wenn er im Ausland wohnt. Bei uns ist das problemlos möglich. Das Land ist ja sehr klein. Das ist von daher, dass er - ich sage - in der Schweiz wohnt und daher vielleicht auch in der Schweiz das Verfahren haben möchte ist denkbar. Das ist kein Nachteil für ihn, das ist eine zusätzliche Möglichkeit, kein Nachteil. Sie sehen es als Nachteil, ich weiss, aber es ist an sich kein Nachteil, weil er oder sie das selbst beurteilen kann. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Ich möchte nur festhalten, dass ich bei der Rechtshilfe, bei Abgabenbetrug ausschliesse, dass jemand wegen Abgabenbetrug auch ausgeliefert wird. Erstens ist die rechtliche Situation in der Schweiz auch so - das war der Diskussion im National- und Ständerat zu entnehmen -, dass jemand wegen Abgabenbetrug nicht ausgeliefert werden kann, und zweitens deshalb, weil nach liechtensteinischem Steuerrecht - Art. 146 - Steuerbetrug mit maximal 6 Monaten Freiheitsstrafe geahndet werden kann und eine Auslieferung erst möglich ist, wenn eine über einjährige Freiheitsstrafe nach liechtensteinischem Recht verhängt werden muss.Abg. Marco Ospelt:
Ich hätte gerne ein Beispiel für eine strafbare Handlung militärischer Art nach liechtensteinischem Recht. Regierungsrat Heinz Frommelt:
Wir werden etwas suchen. Abg. Marco Ospelt:
Sonst könnten Sie ja dann diesen Abs. 1 resp. diesen Punkt 1 wegfallen lassen, weil "sklavisch" abschreiben müssen Sie ja nicht. Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich weiss nicht, Herr Abg. Egon Matt, ob ich Sie richtig verstanden habe, aber ich glaube Sie haben jetzt vorgebracht, Sie wollen ausdrücklich vorgesehen haben, dass auch wegen Steuerbetrug ausgeliefert werden kann, unabhängig davon, dass das eine Straftat ist, die nur mit bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist. Habe ich Sie da richtig verstanden? Abg. Egon Matt:
Genau umgekehrt, Herr Präsident. Ich verlange oder gehe davon aus, dass eine Auslieferung wegen Abgabenbetrug unmöglich ist. Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann ist aber nach den späteren Bestimmungen dieses Gesetzesentwurfes auch die andere Rechtshilfe unzulässig, ich möchte nur darauf hinweisen. Es gibt weiter hinten eine Bestimmung, wo ausdrücklich steht, dass wegen der Straftaten keine Rechtshilfe erfolgt, wegen der die Auslieferung nicht zulässig ist.Abg. Egon Matt:
Da werde ich eben dann meinen Formulierungsvorschlag noch einbringen. Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut, dann lesen wir weiter.Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Es ist mir ein bisschen zu schnell gegangen. Erlauben Sie mir eine kurze Anmerkung zu Art. 16 Abs. 1, Punkt 2. Im schweizerischen Gesetz wird auch von der sozialen Integration gesprochen, also das heisst, dass der Verurteilte oder das Gerichtsverfahren an dem Ort, in dem Staat durchgeführt wird, wo die soziale Integration des zu Verurteilenden am besten gewährleistet sei. Diese Formulierung gefällt mir eigentlich. Ich glaube, es wäre kein Schaden, wenn wir das hier zufügen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Im ersten Satz "eine Auslieferung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, dass". Zu "besorgen" wird wahrscheinlich heissen "zu befürchten" ist. Wenn es so ist, würde ich auch "befürchten" schreiben.Abg. Marco Ospelt:
Ich habe nicht nachgeschaut, was Art. 3 und 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte aussagen. Ich nehme an, dass die körperliche Integrität darin enthalten ist. Sollte das nicht so sein, dann müsste meiner Meinung nach die "körperliche Integrität" explizit hier aufgeführt werden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Es geht um die Garantie eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens und sicherlich auch darum, dass hier nicht körperliche Züchtigungen oder entsprechende Strafen erfolgen dürfen.Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 21 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 22 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Renate Wohlwend:
Der Begriff "Spezialität" ist auch schon im geltenden Rechtshilfegesetz verwendet, aber könnte man da nicht besser "Bedingung" sagen oder bedeutet Bedingung nicht in diesem Sinne "Spezialität" oder umgekehrt? Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist einerseits ein international sehr gut eingeführter Begriff. Andererseits "Bedingung" finde ich nicht so das richtige Wort, weil es geht ja darum, dass nur wegen eines speziellen Vorwurfes ausgeliefert wird und an das ist der ersuchende Staat gebunden. Wird dazu noch das Wort gewünscht? Wenn nicht, dann lesen wir weiter.Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 24 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich möchte die Gelegenheit wahrnehmen und nochmals auf den kaum mehr vorhandenen Schutz der Rechte Dritter in dieser Vorlage im Sinne meiner Ausführungen in der Eintretensdebatte hinweisen. Dies ist die einzige Stelle in dieser Gesetzesvorlage, wo diese Rechte überhaupt erwähnt sind. Ich möchte damit einfach verhindern, dass bei einem gänzlichen Fehlen eines minimalen Schutzes der berechtigten Interessen Dritter es zu neuerlichen Verzögerungen in der Rechtshilfetätigkeit kommt, und zwar in einer sensiblen Phase, die aufgrund der gegebenen Situation vor uns liegt, in der das Ausland besonders argwöhnisch auf unsere Fortschritte im Rechtshilfebereich schaut.Abg. Marco Ospelt:
Herr Regierungsrat. Eigentlich müssten Sie sehr betreten reagieren, wenn Sie uns so eine Formulierung vorschlagen wie in Abs. 2, wenn eine Person im Inland nicht betreten werden konnte. Ich nehme an, das ist eine juristische Formulierung, sie gefällt mir aber nicht. Es gibt sicher eine bessere allgemeinsprachliche Formulierung: "nicht gefasst", "nicht aufgegriffen" oder was auch immer. "Betreten", das tönt für mich etwas holperig, sagen wir einmal. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 26 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Im schweizerischen Gesetz wird hier auch auf automationsgestützte Fahndungssysteme abgestützt, also diese sind hier auch erwähnt, explizit in diesem Zusammenhang. Ich glaube, wenn wir das Gesetz auch für die Zukunft fassbar machen wollen, dann wäre es sinnvoll, auch diese automationsgestützten Fahndungssysteme zu erwähnen. Also nicht nur Interpol, sondern auch andere automationsgestützte Fahndungssysteme. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Die österreichische Vorlage spricht von "Staatsanwalt". In unserer Vorlage wird die "Staatsanwaltschaft" genannt. Das ist auch in den folgenden Artikeln oder in mehreren folgenden Artikeln so. Ich möchte Sie fragen: Gibt es einen konkreten Grund, wieso Sie hier eine andere Formulierung gewählt haben? Hat das mit unserer Organisation der Staatsanwaltschaft zu tun oder war das einfach so eine vorübergehende Laune? Regierungsrat Heinz Frommelt:
Wollen Sie da wirklich eine Antwort? Es war vielleicht eine vorübergehende Laune, wenn Sie das so meinen. Aber wir werden das natürlich überprüfen. Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ergibt sich aus dem § 19 ff. der StPO, mit der Überschrift "von der Staatsanwaltschaft". Dort wird die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft geregelt. Darum, glaube ich, ist das richtig, dass das hier so erwähnt wird. Wie das in Österreich ist, das weiss ich nicht. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich möchte Ihnen nicht zu nahe treten, ich möchte einfach eine Information, und zwar in Bezug auf den Unterschied einer "Auslieferungshaft" und einer "Strafhaft". Also wieso muss das hier aufgeführt werden, dass jemand von der Strafhaft in die Auslieferungshaft versetzt wird? Das ist das eine.Und dann zu Abs. 4. Hier wird im österreichischen Verfahren für die Verlängerung der Dauer verlangt, dass es sich zusätzlich bei der Straftat um ein Verbrechen handle. In unserem Gesetz wird das nicht aufgeführt. Ich möchte Sie fragen: Hat das einen Grund?Regierungsrat Heinz Frommelt:
Die Auslieferungshaft und die Strafhaft haben teilweise andere Bedingungen. Zum Beispiel was Besuche angeht und Schriftverkehr, als Beispiel, um ein Beispiel zu nennen.Die zweite Frage habe ich nicht ganz mit bekommen. Sie haben gesagt, im österreichischen Text sei etwas anderes festgehalten?Abg. Marco Ospelt:
Im Abs. 4 wird im österreichischen Verfahren für die Verlängerung der Dauer verlangt, dass es sich zusätzlich bei der Straftat um ein Verbrechen handeln muss. In unserem Gesetz wird das nicht aufgeführt. Das haben Sie nicht übernommen. Hat das einen Grund?Landtagspräsident Peter Wolff:
Es kommt noch dazu, Herr Regierungsrat, dass es auf Seite 38 des Berichtes als Voraussetzung erwähnt wird. Es steht dort ausdrücklich, dass die Dauer der Auslieferungshaft nur dann bis zu einem Jahr verlängert werden kann, wenn es sich bei der der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung um ein Verbrechen handelt. Aber im Text kommt das nicht vor. Die Regierung wird das bis zur 2. Lesung - nehme ich an - überarbeiten. Wir können weiterlesen.Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 31 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Hier weicht die Vorlage, also unser Gesetz, wiederum von der österreichischen Vorlage ab. In Österreich werden in diesem § 32 Einschränkungen gemacht, vor allem dahingehend, dass ein Protokoll zu erstellen sei. Das wird hier nicht erwähnt. Ich frage Sie nach den Gründen, warum wir hier wieder weiter gehen als Österreich in seinem Gesetz. Hilft uns das nach aussen, in der internationalen Auseinandersetzung über Rechtshilfe oder könnten wir hier die österreichischen Schutzbestimmungen mit aufnehmen?Regierungsrat Heinz Frommelt:
Es handelt sich eben jetzt, so in dieser Fassung, genau um den bisherigen Art. 49 des bisherigen Rechtshilfegesetzes, das ist der Text des bisherigen Rechtshilfegesetzes. Aber wir werden Ihre Anregung sicherlich überlegen.Abg. Marco Ospelt:
Es muss einen Grund haben, wieso man gerade hier nicht die österreichische Rezeptionsvorlage übernimmt, sondern das bisherige Gesetz, überall sonst übernehmen wir das österreichische Gesetz. Das Gleiche gilt eigentlich für Abs. 3 bzw. das Umgekehrte. Da war es nämlich bisher, nach dem bisherigen Gesetz unzulässig, Jugendliche auszuliefern. Jetzt ist es nach österreichischem Gesetz zulässig, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt. Also ich habe so den Eindruck, dass Sie halt überall das Schärfere wählen. Ich möchte gerne wissen, warum. In der Schweiz übrigens werden Jugendliche durch die Jugendbehörden zugeführt, also nicht durch Polizei usw. Das wäre auch noch zu überlegen. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich habe hier eine Verständnisfrage. In der österreichischen Vorlage beinhaltet Abs. 5, dass der Beschluss des entscheidenden Gerichtes - dass dagegen keine Rekursmöglichkeit oder kein Rechtsmittel zulässig sei. Das wird hier nicht aufgeführt in Ihrer Vorlage. Dann heisst es aber in Abs. 6: "Das Obergericht hat den Beschluss nach eingetretener Rechtskraft unter Anschluss der Akten dem Ressort Justiz zu übermitteln". Ist jetzt gemeint, dass bei uns ein Rekursmittel gegeben sei und dass dann die Rechtskraft eben eintritt, wenn dieser Rekurs eingeholt ist? Das ist okay? Und zu Abs. 3 habe ich auch wieder so eine Verständnisfrage. Da wird davon gesprochen, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden könne, wenn zwischenstaatliche Beziehungen beeinträchtigt werden könnten. Ich kann mir nicht vorstellen, wie in einer Verhandlung über Strafsachen die zwischenstaatlichen Beziehungen beeinträchtigt werden könnten. Könnten Sie mir da Beispiele nennen? Regierungsrat Heinz Frommelt:
Tatsächlich ist es so, was Abs. 5 angeht, dass wir hier ein Rechtsmittel eröffnen wollen. Sie haben ja gesagt, wir machen es immer schärfer. Ich nehme an, das ist der Beweis dafür. Und Ihr Verständnis von Abs. 6 ist richtig. Ein Beispiel werden wir Ihnen liefern zu Abs. 3.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 34 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Hier wird von einer Urkunde von gleicher Wirksamkeit wie einem gerichtlichen Haftbefehl gesprochen. Was sind solche Urkunden gleicher Wirksamkeit wie ein Haftbefehl? Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich kann Ihnen das jetzt auch nicht direkt sagen, aber es ist an sich nicht immer so, dass es gerichtliche Haftbefehle sein müssen. Es gibt eben in verschiedenen Staaten verschiedene Systeme, was Haftbefehle angeht, und dass hier wichtig ist, dass hier ein Weg geöffnet wird, wenn es kein gerichtlicher Haftbefehl ist, sofern es eine Urkunde von gleicher Wirksamkeit ist. Also da geht es auf den materiellen Inhalt; nicht auf die formelle Nennung einer solchen Urkunde wird da abgestellt, sondern auf die materielle Wirksamkeit. Aber in der Stellungnahme wird Ihnen das sicherlich noch genau ausgeführt.Abg. Marco Ospelt:
Meine Bedenken gehen in diesem Zusammenhang in Richtung des humanitären Vorbehaltes, den wir irgendwo weiter vorne - in Art. 19 - zum Beispiel aufgeführt haben. Also ich möchte hier nicht, dass irgendeine polizeiliche Urkunde von irgendeinem Staat, der rechtsstaatliche Verfahrensweisen nicht einhält, hier unter "Urkunde gleicher Wirksamkeit" fällt. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich weise noch einmal darauf hin, dass in der Schweiz Jugendliche durch die Jugendbehörden übergeben werden. Es betrifft dies Abs. 2. Also "Erziehungsberechtigten oder einer von diesen beauftragten Person". Das ist natürlich okay, dort wo dies greift. In anderen Fällen müsste es - meiner Meinung nach - die Jugendbehörde sein.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 37 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 38 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 39 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 40 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Hier taucht wieder dieser Begriff der "Urkunde gleicher Wirksamkeit" auf. Für mich ist die Wirksamkeit nur ein Aspekt, den die Urkunde erfüllen muss. Die Durchdringungstiefe, die Verfahrenstiefe, ist der andere Aspekt, also dass gleiche Voraussetzungen oder ähnliche Voraussetzungen an das Verfahren bei der Ausstellung der Urkunde gestellt werden müssen, damit Rechtsgleichheit besteht. Regierungsrat Heinz Frommelt:
Da stimme ich mit Ihnen überein. Ja, das ist richtig. Das ist auch im vorderen Teil festgehalten. Sie haben dort Art. 19 zum Beispiel erwähnt. Das sind Bedingungen. Diese müssen schon mal gegeben sein, sonst kann das als Urkunde gleicher Wirksamkeit auch nicht gelten. Das ist eine der Grundvoraussetzungen. Vorne sind die Grundvoraussetzungen, hier nur die formellen. Das stimmt. Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 42 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 43 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 44 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 45 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 46 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 47 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 48 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 49 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 50 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 51 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Zwei Bemerkungen: Die erste Bemerkung betrifft Ziff. 2 des Abs. 1 und die zweite Ziff. 3. Zum Ersten: Gemäss dieser Bestimmung wird neu die Rechtshilfe für unzulässig erklärt, wenn eine Auslieferung nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 unzulässig ist, nicht jedoch im Fall von Abs. 3 des Art. 19, wo von Abstammung, Rasse, Religion usw. die Rede ist, aufgrund derer eine auszuliefernde Person einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch die Ausfolgung von Unterlagen kann Personen im Ausland aufgrund ihrer Abstammung etc. zum Nachteil gereichen, sodass meines Erachtens auch hier die Ziff. 3 mit zu berücksichtigen wäre. Zum Zweiten: Das betrifft einen Vorschlag zu Ziff. 3 des Abs. 1: Das neue Rechtshilfegesetz unterscheidet grundsätzlich nicht mehr zwischen Verdächtigen, gegen die sich primär die Rechtshilfehandlungen richten einerseits und sogenannten unbeteiligten Dritten andererseits. Hatte man in Art. 9 ff. des alten Rechtshilfegesetzes noch differenziert und die Eröffnung des geheimen Bereiches solcher unbeteiligter Dritter nur unter sehr strengen Voraussetzungen für zulässig gehalten, so macht nunmehr das neue Rechtshilfegesetz in Art. 51 keinen Unterschied mehr. Der Verweis auf den Geheimnisschutz, wie er bislang in der liechtensteinischen Gesetzgebung verankert war, geht wohl auf die Rezeptionsgrundlage des § 51 des österreichischen Rechtshilfegesetzes zurück. Als solche von Gesetzes wegen zu wahrenden Geheimhaltungspflichten kommen wohl in erster Linie nur die Zeugnisentschlagungsrechte gemäss § 106 StPO in Frage, aus denen sich u.a. beispielsweise das Beschlagnahmeverbot für Anwaltskorrespondenz etc. ableitet. Auch darf das Bankgeheimnis als eine solche Geheimhaltungspflicht im Sinne dieser Bestimmung gelten. Dieser Geheimnisschutz ist aber gerade im Rechtshilfeverfahren ungenügend, da Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in aller Regel nicht bzw. mit Hinweis auf einen unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil im Sinne von § 108 StPO nur selten ein Zeugnisverweigerungsrecht und damit ein Geheimnisschutzrecht rechtfertigen werden.Der vorliegende Bericht verweist auf Seite 51 lediglich darauf, dass Rechtshilfe, durch die wichtige Betriebsgeheimnisse preisgegeben würden, unter Berufung auf Art. 2 abgelehnt werden könnte. Der Verweis auf Art. 2 der Vorlage wird in den meisten Fällen nichts nützen, da die Preisgabe von wichtigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht zwingend die Verletzung der öffentlichen Ordnung oder anderer wesentlicher Interessen des Fürstentums Liechtenstein zur Folge hätte. Ich rege daher an, in Art. 51 Abs. 1 Ziff. 3 gegen Schluss, zwischen den Worten "Geheimhaltungspflicht" und der Passage "zur Folge hätte" folgenden Passus einzufügen: "oder eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses". Abg. Marco Ospelt:
Ich möchte die Ausführungen des Kollegen Sprenger in beiderlei Hinsicht unterstützen. Ich finde auch, dass es keinen Grund gibt, beim Vollzug auf Art. 19 Ziff. 3 auszunehmen, ausgerechnet Verfolgungen wegen Abstammung, Rasse, Religion usw., das gehört meiner Meinung nach hier dazu. Dann finde ich auch, dass generell hier ein Systemwechsel stattfindet, der weder die liechtensteinischen Eigenheiten noch Bedürfnisse berücksichtigt. Ohne Begründung werden die Interessen unbeteiligter Dritter gegenüber der bestehenden Fassung, und zwar ohne Not, einfach unter den Tisch fallen gelassen, obwohl es sich bei den Art. 9 und 10 der geltenden Fassung um zentrale Bestimmungen zum Schutz der Klienten handelt, also der Unbeteiligten. Die zur Diskussion stehende Vorlage greift hier zu kurz. Die Bestimmungen der Art. 9 und 10 der geltenden Fassung müssen auch in das neue Rechtshilfegesetz in irgendeiner Weise Eingang finden. Ebenso gehört, wie in der geltenden Fassung, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde geregelt. Sofern die Beschwerden zügig behandelt werden, stellt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde kein Problem dar. Ferner ist die Herausgabe von Dokumenten in dieser Vorlage zu wenig klar geregelt. Zum Beispiel, wenn ich auf Abs. 2 verweisen kann: Was heisst das, dass das Fehlen der Strafbarkeit nach liechtensteinischem Recht einer Zustellung von Schriftstücken nicht entgegensteht, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist? Der Empfänger wird gerne zur Annahme bereit sein von Schriftstücken, die ein Steuervergehen zum Beispiel beinhalten, auch wenn das nach liechtensteinischem Recht nicht strafbar ist. Abg. Egon Matt:
Wie bereits in der Eintretensdebatte angekündigt, möchte ich hier vorschlagen, den Abgabenbetrug aus der Unzulässigkeit zur Rechtshilfe auszunehmen und damit zulässig zu machen. Ich schlage deshalb vor, dass Abs. 1 um folgenden Satz erweitert wird: "Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe entsprochen werden, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Abgabebetrug ist". Warum das? Und wann ist ein Abgabebetrug ein Betrug und nicht eine Hinterziehung? Zur Auslegung haben wir einerseits das Steuergesetz heranzuziehen. Dort heisst es in Art. 146: "Steuerbetrug betreibt, wer eine Steuerhinterziehung durch vorsätzlichen Gebrauch falscher, verfälschter, inhaltlich unwahrer Geschäftsbücher und anderer Urkunden begeht". Und dann kann dieser mit bis zu sechs Monaten Haftstrafe bestraft werden. Im Strafgesetzbuch wird als Betrug in § 146 bezeichnet, wenn jemand durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet wird, aus dem der andere dann einen Vorteil zieht. Das ist Betrug. Nach § 147 ist schwerer Betrug, wenn zu dieser Täuschung eine falsche oder verfälschte Urkunde oder ein anderes solches Beweismittel benützt wird. Das entspricht also Art. 146 der Steuergesetzgebung, der eigentlich nach Strafgesetzbuch einen schweren Betrug darstellt. Es handelt sich hier also nicht um Steuerhinterziehung, die dem Rechtshilfegesetz unterstellt werden soll, Steuerhinterziehung, die man vielleicht durch fehlende Angaben in der Steuererklärung macht oder gar um Steuerverweigerung, weil man eine Steuererklärung nicht ausfüllt und dadurch nichts versteuert. Sondern es muss vorsätzlich das Fälschen von Urkunden und Geschäftsbüchern vorliegen, das heisst, ein Betrugstatbestand, wie er im Strafgesetzbuch unter § 147 sogar als schwerer Betrug bezeichnet wird. Ich halte den generellen fiskalischen Vorbehalt zur Rechtshilfe als nicht haltbar, weil wir alle hier in der Eintretensdebatte uns klar dahingehend geäussert haben - inklusive des Regierungsvertreters -, dass wir keine Straftäter schützen wollen. Wenn wir das hier beibehalten, dann lassen wir zwei Klassen von Straftätern bestehen, solche, bei denen wir Rechtshilfe leisten und solche, bei denen wir keine leisten. Ich möchte darauf hinweisen, dass auch in der Schweiz Rechtshilfe bei Abgabebetrug seit 1983 geleistet wird. Die Schweiz hat sehr lange die Rechtshilfe auf fiskalischem Gebiet rundweg abgelehnt. Erst nach langen Diskussionen in den Eidgenössischen Räten wurde dann der Abgabebetrug 1983 dem Rechtshilfegesetz unterstellt. Es wurde damals in der Debatte in den Eidgenössischen Räten damit begründet, dass die internationale Kriminalität überhand nehme und auch vor allem die Entwicklung der Rechtssysteme in den Nachbarstaaten das notwendig mache. Ich halte das auch für Liechtenstein in der heutigen Situation für gegeben. Ich glaube, dass wir in diesem sensiblen Bereich heute nicht mehr hinter der Schweiz zurückbleiben können. Ausserdem halte ich es auch aus moralischen Gründen nicht mehr vertretbar, dass wir bei Abgabebetrug keine Rechtshilfe leisten. Abg. Marco Ospelt:
Jetzt, Herr Regierungsrat, spätestens jetzt ist Ihre Meinungsäusserung gefragt. Ich persönlich bin in Bezug auf die Äusserungen des Abg. Egon Matt zwiespältig. Einerseits möchte ich ihn unterstützen in seiner Aussage, dass wir Betrüger nicht decken wollen, andererseits bin ich mir über die Auswirkungen dieser Bestimmung auf unser Finanzdienstleistungswesen überhaupt nicht sicher. Ich bin mir aber auch nicht sicher, ob wir mit diesem Rechtshilfegesetz Erfolg haben werden - international gesehen jetzt - wenn wir diesen Steuerbetrug nicht aufnehmen. Sie haben Hintergrundinformationen. Ich glaube, Sie sind uns jetzt schuldig, diese Hintergrundinformationen zu liefern.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte mich doch gegen einen Grossteil der Abänderungsvorschläge, die hier gemacht werden, aussprechen, und zwar aus verschiedenen Gründen. Am meisten möchte ich mich aussprechen gegen den Vorschlag des Abg. Peter Sprenger, hier in Ziff. 3 des Abs. 1 nach den Worten "auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungspflicht" noch "Berufs- und Geschäftsgeheimnisse" auf der gleichen Ebene hier als Voraussetzung für eine Unzulässigkeit der Rechtshilfe einzufügen. Das würde nämlich eine wesentliche, zusätzliche Erschwernis im Gegensatz zum heutigen Rechtszustand bedeuten. Da würde praktisch überhaupt kein Rechtshilfeersuchen mehr durchgeführt werden können, weil normale Berufs- oder vor allem Geschäftsgeheimnisse sind praktisch immer betroffen. Wenn es nicht der Beschuldigte selbst ist, wenn es irgendeine Sitzgesellschaft ist - und das ist in 95% aller Fälle so - dann könnten die jedesmal sagen: "Das ist Geschäftsgeheimnis und daher ist hier eine Rechtshilfe unzulässig". Also so, in der Formulierung, wie das gebracht worden ist, wäre das zu den Zielen, die mit dieser Gesetzesreform verfolgt werden, total kontraproduktiv. Aber auch der Vorschlag des Abg. Marco Ospelt, die geltenden Art. 9 und 10 unverändert in das neue Gesetz zu übernehmen, wäre zwar nicht so krass, wie dieser Vorschlag des Abg. Sprenger, würde aber meiner Meinung nach auch nicht zu einem erspriesslichen Ergebnis führen. Gerade die etwas weit auslegbaren Formulierungen des Art. 10 sind ja einer der Gründe, warum es in der Praxis immer wieder möglich war, Rechtshilfeersuchen, die an und für sich durchaus nicht für unberechtigt zu halten waren, zu vermeiden bzw. Ausfolgung von Unterlagen oder sonstige Rechtshilfeleistungen zu vermeiden, weil hier auf sehr umständliche und schwierige Art und Weise von den ersuchenden Behörden zwar nicht gerade ein Schuldnachweis, aber doch sehr weit gehende Voraussetzungen gefordert wurden, die man eigentlich, wenn man die Rechtshilfe für wirklich internationale Kriminalität nicht unnötig erschweren will, fallen gelassen werden sollten.Andererseits spreche ich mich aber auch gegen den Vorschlag des Abg. Egon Matt aus, hier den Steuerbetrug noch geradezu hervorzuheben und als besonders privilegierte, nämlich in der umgekehrten Form als bisher, als besonders privilegierte Straftat darzustellen, privilegiert nämlich aus der Sicht der ersuchenden Behörden, für die auf jeden Fall Rechtshilfe zu leisten ist. Ich glaube, es kommt nicht von ungefähr, dass es seit vielen Jahrzehnten in vielen Staaten, nicht nur in Liechtenstein, gang und gebe ist, dass Fiskalstraftaten, gleich welcher Qualität, nicht rechtshilfefähig oder auslieferungsfähig sind. Ich sehe überhaupt keinen Grund, warum wir hier gleich in das extreme Gegenteil verfallen und gewissermassen das Kind mit dem Bade ausschütten sollen, und gleich mit dem Steuerbetrug als rechtshilfefähigem Delikt eine Leistung erbringen sollen, die überhaupt nicht der Anlass für diese Reform ist. Der Anlass für diese Reform, der notwendige und auch gerechtfertigte Anlass ist, dass die Rechtshilfe für gemeinrechtliche Kriminalität durch einerseits die Rechtslage, andererseits und vor allem durch Teile des Vollzuges des gegenwärtigen Rechtes unnötig und für das Ausland oft in stossender Weise erschwert worden sind. Das wollen wir beseitigen. Ich bin überzeugt davon, wenn das klaglos geklappt hätte aufgrund eines - sagen wir mal - geradliniger vollziehbaren Gesetzes in den vergangenen zehn Jahren, dann gäbe es überhaupt keine diesbezüglichen Probleme für unser Land. Also der Umstand, dass bei uns der Steuerbetrug nicht rechtshilfefähig ist, das wird sicherlich da und dort von ausländischer Seite auch beanstandet, aber ein grosses Problem ist das für unser Land nicht. Also ich sehe wirklich keine Notwendigkeit, hier ein Signal zu geben - und das würde als ein Signal in dieser Richtung aufgefasst - ein Signal zu geben, dass man in Richtung Fiskalstrafsachen bereit ist, weich zu werden und nachzugeben und dass da vielleicht noch, wenn man schon einen Fuss in der Türe hat vom Ausland her gesehen jetzt, da vielleicht noch einiges mehr herauszuholen wäre. Das würde ich nicht empfehlen.Abg. Marco Ospelt:
Ich wäre falsch verstanden worden, wenn man mein Votum so auslegen würde, dass ich die unbesehene tale quale Übernahme der Art. 9 und 10 aus dem Gesetz geltender Fassung verlangt hätte. Ich verlangte nur oder ich verlangte vor allem den besseren Schutz der Interessen unbeteiligter Dritter, als es hier in dieser Formulierung, als dieser Schutz hier in dieser Formulierung gegeben wird, vor allem weil er eben in diesen bisherigen Art. 9 und 10 sehr prominent gegeben war.Auf der anderen Seite, zu dieser Rechtshilfe in Fällen von Steuerbetrug, frage ich mich wirklich, ob wir das durchhalten auf Dauer, wenn wir diesen Steuerbetrug nicht in unserem Rechtshilfegesetz drinnen haben? Ich möchte wirklich Hintergrundinformationen dazu. Dazu würde auch gehören jetzt: Sie sagten, Herr Landtagspräsident, dass in vielen anderen Ländern dieser Steuerbetrug ebenfalls nicht unter die Bestimmung der Rechtshilfe falle. Ich denke, das kann man verifizieren und ich denke, die Regierung ist uns schuldig, eine Auflistung zu geben über mindestens die europäischen Staaten, im Hinblick auf die Rechtshilfe in Fällen von Steuerbetrug. Landtagspräsident Peter Wolff:
Das habe ich nicht gesagt, Herr Abg. Marco Ospelt. Ich habe gesagt, dass die mangelnde Auslieferungsfähigkeit und Rechtshilfefähigkeit von Fiskalstrafsachen in vielen Ländern üblich ist, nicht nur in Liechtenstein. Ich habe das nicht speziell auf den Tatbestand des Steuerbetruges bezogen, und zwar vor allem deshalb nicht, weil ich darüber keine genauen Kenntnisse habe. Abg. Egon Matt:
Ich glaube nicht, dass wir mit unserem Vorschlag hier gerade ins extreme Gegenteil verfallen und quasi das Kind mit dem Bade ausschütten, wie Sie es genannt haben, und den Abgabebetrug hier zu einer privilegierten Straftat hochstilisieren, sondern wir nehmen den Abgabebetrug einfach mit ins Rechtshilfegesetz herein, weil er hinein gehört, weil es Straftäter sind wie alle anderen auch. Es ist ein logischer Schritt in der Rechtsentwicklung, den unsere Nachbarstaaten längst vollzogen haben, die Schweiz vor über 15 Jahren. Ich glaube ebenfalls, wie der Abg. Marco Ospelt es gesagt hat, wir werden das nicht durchhalten können. Und wenn Sie sagen, es hat alles hier klaglos geklappt und es hat eigentlich nie Anlass zu grossen Problemen gegeben wegen dem, dann sehe ich hier genau diese Haltung wieder, die uns in die heutige Situation geführt hat. Wir warten einfach bis es Probleme gibt, bis es nicht mehr klappt, anstatt dass wir aus einer moralischen Grundhaltung heraus hier auch den Fortschritt in der Rechtsprechung vollziehen. Der Abg. Marco Ospelt hat gefragt, welche Auswirkungen das denn auf den Finanzplatz haben könnte. Ich glaube, dass es genau diejenigen Auswirkungen hat, die der Herr Regierungsrat in der Eintretensdebatte gesagt hat, nämlich dass wir den Finanzplatz letztlich zerstören, wenn wir Straftäter schützen. Regierungsrat Heinz Frommelt:
Nur ein paar kurze Ausführungen noch, denn grundsätzlich schliesse ich mich dem Votum des Präsidenten an, was die Ausführungen zu Ziff. 3 angehen. Zu Ziff. 2 haben Sie angeregt, dass man da auch Art. 19 Ziff. 1, 2 und 3 erwähnt. Das werde ich noch überprüfen lassen bzw. überprüfen. Was den Steuerbetrug angeht, vielleicht zwei kurze Bemerkungen dazu: Gemäss dem gültigen Europäischen Rechtshilfeübereinkommen kann die Rechtshilfe in Fiskalsachen verweigert werden, das ist also im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen verankert. Was aber eine sicherlich berechtigte Forderung ist, dass man einmal eine Untersuchung durchführt, wie es sich in benachbarten Staaten verhält bzw. wie es sich in Europa verhält. Dazu werden Sie dann auch eine schriftliche Äusserung von uns erhalten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte ergänzend noch etwas sagen, Herr Regierungsrat, was ich vorher eigentlich vergessen habe. Grundsätzlich halte ich das Anliegen, das hier verschiedentlich unter anderem auch vom Abg. Peter Sprenger vorgetragen wurde, schon für berechtigt, dass man - was jetzt hier überhaupt nicht vorgesehen ist in dieser Vorlage - in einer Bestimmung gewisse Regelungen unter Bezugnahme auf die Situation des nichtbeschuldigten Dritten vorsieht. Das müssen nicht so in der Praxis zu Problemen Anlass gebende Regelungen wie der bisherige Art. 10 sein, aber dass es in diesem Land bei der Durchführung von Rechtshilfeersuchen fast bei jedem Rechtshilfeersuchen unbeteiligte Dritte gibt, die betroffen sind, weil sie Unterlagen herausgeben müssen, weil über sie einmal irgendwelche Zahlungen gelaufen sind, was auch immer, ohne dass es sich dabei um juristische Personen oder um natürliche Personen handelt, denen man eine strafrechtlich relevante Tatbeteiligung vorwerfen kann, das ist ein Phänomen, das im Rechtshilfegesetz schon berücksichtigt werden sollte. Auch die Erwähnung - ich nehme an, es war der Abg. Sprenger, der es gesagt hat -, dass man so wie bisher Beschwerden gegen eine Entscheidung, eine Beschlagnahme-Entscheidung zum Beispiel, mit der Auskünfte aus dem Geheimbereich Dritter erzwungen werden oder entsprechende Urkunden beschlagnahmt werden, dass einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung, nämlich im Gegensatz zu Beschwerden nach der Strafprozessordnung, die hier sonst für anwendbar erklärt wird, zuerkannt werden soll, das halte ich auch für sehr überlegenswert. Das würde auch die Schnelligkeit des Verfahrens in keiner Weise beeinträchtigen, aber es würde sicherstellen, dass solche, seien es Zeugenaussagen, seien es beschlagnahmte Urkunden, so lange, bis nicht ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, nicht hinausgehen. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 52 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich habe eine Anregung zu Abs. 5, vorletzter Satz: Die Regierung schlägt hier vor, dass in - ich betone - strafrechtlicher Hinsicht die Zustimmung des Beteiligten im Sinne der genannten Bestimmung als nicht rechtswidrig gelten soll. Dass diese Freizeichnungsbestimmung nicht auch zivilrechtliche Wirkungen haben soll, führt mit Sicherheit dazu, dass keiner der betroffenen Beteiligten vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens seine Zustimmung zur Übersendung von Gegenständen, Akten, im Sinne von Art. 52 erteilen wird. Denn in strafrechtlicher Hinsicht wäre die Zustimmung zwar unbedenklich und würde zu keiner Verurteilung führen, zivilrechtlich müsste aber jeder Beteiligte - in aller Regel also ein Finanzintermediär - im Sinne des Sorgfaltspflichtgesetzes, schadenersatzrechtlich gegenüber jenen Personen voll einstehen, die durch die Aktenübersendung Schaden leiden würden. Es wäre nur allzu verständlich, dass keiner der Betroffenen jemals die genannte Zustimmung erteilt, der mit unabsehbaren schadensersatzrechtlichen Folgen zu rechnen hätte. Ich rege daher an, den Art. 52 Abs. 2, vorletzter Satz, wie folgt zu formulieren: "Der Zustimmung zur Übersendung von Gegenständen und Akten mangelt es an Rechtswidrigkeit in zivil- und strafrechtlicher Hinsicht, sofern sie nicht in Schädigungsabsicht erteilt wird". Abg. Marco Ospelt:
Art. 52 Abs. 4 und 5 entstammen nicht der österreichischen Rezeptionsvorlage, sondern wurden aus dem schweizerischen Rechtshilfegesetz übernommen. Sie gehen über die Bestimmungen des österreichischen Rechtshilfegesetzes hinaus. Deshalb meine obligate Frage: Warum wurde das so gemacht? Was ist der Grund, dass man hier wieder von der Vorlage abgewichen ist und Bestimmungen aus der Schweiz übernommen hat?Dann möchte ich den Abg. Sprenger in seinen Ausführungen unterstützen. Auch meiner Meinung nach genügt es nicht, wenn eine Zustimmung zur Übersendung von Akten nur im strafrechtlichen Sinne keine Folgen haben soll, nicht rechtswidrig sein soll. Berufs- und zivilrechtliche Belange müssen hier miteinbezogen sein.Dann habe ich eine Frage: Es wird in Abs. 5, ganz vorne, von den Beteiligten gesprochen, "Stimmen die Beteiligten dem Übersenden von Akten zu". Da möchte ich fragen: Wer genau sind die Beteiligten? Und ich möchte auch fragen, warum auf den Grundsatz der Spezialität gemäss Abs. 4 verzichtet wird in diesem Fall, wo die Beteiligten zustimmen? Abg. Egon Matt:
Ich möchte die Regierung fragen, wie sie sicherstellen kann, dass die Akten nach Art. 52 Abs. 4 Ziff. 1 vom ersuchenden Staat nur zu Beweis- und Erhebungszwecken in Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen verwendet werden? Wie soll diese Sicherstellung erfolgen? Landtagspräsident Peter Wolff:
Durch eine entsprechende Auflage, an die sich der ersuchende Staat zu halten hat, widrigenfalls er gewärtigen muss, zukünftig keine Rechtshilfe mehr geleistet zu bekommen. Das geschieht ja auch heute schon regelmässig so im Falle des sogenannten Fiskalvorbehalts. Im Übrigen möchte ich mich aber gegen den Vorschlag des Abg. Peter Sprenger aussprechen, denn hierbei wird übersehen, dass dies ja eine Freizeichnung ist für jeden Treuhänder, wenn es ihm gerade passt, einfach alles herauszugeben. Es kann ihm überhaupt nichts mehr passieren, er ist zivilrechtlich und strafrechtlich und auch hinsichtlich seiner berufsrechtlichen Stellung, wie der Abg. Marco Ospelt noch vorgeschlagen hat, völlig unverantwortlich. Also ist alles wunderbar für ihn, er hat kein Problem mehr, gar nichts. Also so geht es dann schon nicht, meiner Meinung nach, sondern der Treuhänder, der, auch wenn er einen Klienten hat, ob das jetzt einer der Beschuldigten ist oder irgendein Dritter sei dahingestellt, der kann schon nicht einfach freiwillig, wenn er nicht der allein Zuständige ist für diese Sachen, machen was ihm gerade gefällt, ohne den wirtschaftlich Berechtigten, um den es hier in anderer Art und Weise wieder geht, im Geringsten um seine Zustimmung zu fragen. Das geht meiner Meinung nach nicht, denn das wäre ja auch meiner Meinung nach ungerechtfertigt. Dann soll das Gericht entscheiden, soll das förmliche Verfahren stattfinden, wie es hier vorgesehen ist, und wenn er vom Gericht eine rechtskräftige Entscheidung hat, dann muss er es herausgeben und dann wird es an den ersuchenden Staat geschickt. Aber man kann doch hier nicht, wenn man unter Beteiligten - und das wird in vielen Fällen vielleicht so sein - nur die hier tätigen Verwaltungsräte, sonstigen Organe betroffener Gesellschaften versteht, kann man doch nicht sagen, die können machen was sie wollen, können das freiwillig herausgeben und sind für absolut gar nichts verantwortlich. Abg. Marco Ospelt:
Deshalb ist es eben so wichtig, dass man definiert, was man unter den "Beteiligten" versteht. So wie Sie das ausführen, könnte man ja das in den Singular setzen, "der Beteiligte". Es steht aber hier in der Mehrzahl. Also müssen es mehrere sein und ich denke, der vom Rechtshilfeverfahren Betroffene gehört meiner Meinung nach dazu, wenn es darum geht, seine Zustimmung zu geben zur Übersendung von Akten. Aber das ist ein Teil meiner Frage an den Herrn Regierungsrat. Landtagspräsident Peter Wolff:
Diese wird nicht so einfach zu beantworten sein, weil das hängt vom jeweiligen Rechtshilfeersuchen ab. Wenn Sie zum Beispiel ein Ersuchen haben, dass bei drei verschiedenen Stiftungen sämtliche Gründungsunterlagen herausgegeben werden sollen, dann sind die Beteiligten eigentlich nur die Stiftungsorgane. Und das ist dann genau der Fall, von dem ich gesprochen habe.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Was die Beteiligten angeht, vielleicht ein Hinweis auf die schweizerische Rechtspraxis. Dort wird als Beteiligter jeder Beteiligte genannt. Es gibt in der Schweiz keine unbeteiligten Dritten, die sind alle beteiligt. Banken, tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte, die sind alle beteiligt. Insofern wären den Bedenken des Präsidenten auch Rechnung getragen. Grundsätzlich unterstütze ich den Vorschlag des Abg. Peter Sprenger hier in Abs. 5. Ich halte es für sinnvoll, wenn man hier nicht nur im strafrechtlichen Sinne, sondern auch im zivilrechtlichen Sinne dies möglich machen würde. Sie haben, glaube ich, noch nach dem Sinn von Abs. 4 und Abs. 5 gefragt. Wenn - wie Sie aus dem Bericht und Antrag entnehmen können - ergibt sich dies aus der Vernehmlassung. Das haben wir aufgrund Anregungen von Vernehmlassungsparteien, die sich sowohl dafür ausgesprochen haben, den Spezialitätsgrundsatz aufzunehmen wie auch diesen Absatz aufzunehmen, eingefügt. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 53 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 54 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 55 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Auf Seite 53 des Bericht und Antrages führt die Regierung aus, dass auch Rechtshilfeersuchen vom Ressort Justiz zunächst registriert, summarisch geprüft und ohne formelle Entscheidung dann an das Landgericht weitergeleitet werden. Mir fehlt hier dieser ganze Artikel, diese Vorprüfung durch das Ressort Justiz, dann auch die Ablehnung und die Inkenntnissetzung des ersuchenden Staates, wenn nicht Rechtshilfe geleistet wird. Es fehlt mir hier ein Artikel analog zu den Art. 30, bei der Auslieferung, Art. 60, bei der Übernahme der Strafverfolgung, Art. 63, bei der Übernahme der Überwachung und Art. 66, bei der Übernahme der Vollstreckung. Dort überall ist dieser Artikel vorhanden, dass das Ressort Justiz diese Vorprüfung vornimmt und bei Ablehnung dem ersuchenden Staat die Gründe mitteilt. Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist vollkommen richtig, ja. Das wollte ich auch sagen.Abg. Marco Ospelt:
Darauf wollte ich auch eingehen und muss in diesem Zusammenhang Sie, Herr Justizminister, in die Pflicht nehmen. Für mich ist es absolut stossend, wenn zum Beispiel in Art. 60 steht: "Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung sind vom Ressort Justiz vorläufig zu prüfen". Sie wissen, Herr Regierungsrat, Sie sind tätig in einer Firma, die Treuhandschaften übernimmt. Rein theoretisch könnte es sein, dass einmal auch Ihre Firma von so einem Rechtshilfeverfahren betroffen ist. Und dann wäre es für mich völlig stossend, wenn dann der Inhaber des Ressorts Justiz als Erster davon erfahren würde. Bisher war es die Regierung, die hier entschied. In der Regierung können Sie ja noch in den Ausstand treten, aber im eigenen Ressort wohl kaum. Nun mögen Sie sagen: Das ist ja nur noch ein Problem von einem halben Jahr. Aber trotzdem: Ich denke, das muss überlegt sein.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich denke, Herr Abg. Marco Ospelt, dass das ein völlig unsachlicher Einwand war, denn hier geht es um den Gesetzesinhalt. Es geht überhaupt nicht darum, wer derzeit das Ressort Justiz leitet, abgesehen davon, dass ein Regierungsrat auch im Rahmen seines Ressorts bei der Behandlung der Angelegenheiten, die seinem Ressort zugeteilt sind, in Ausstand treten kann. Abg. Marco Ospelt:
Ich möchte noch zu Abs. 2 ausführen. Also in Abs. 1 steht: "zuständig ist das Landgericht". Und in Abs. 2 wird das dann wiederholt: "so ist das Landgericht zuständig". Eigentlich würde es genügen, wenn man sagt: "Befindet sich eine zu überstellende Person in Strafhaft oder im Massnahmenvollzug, so ist die Entscheidung dem Ressort Justiz mitzuteilen und das Ressort Justiz entscheidet dann darüber, ob die Überstellung abgelehnt wird oder nicht". Aber zuständig bleibt ja das Landgericht, es wird die Einschränkung gemäss Abs. 2 und 3 gemacht. Also ich denke diesen ersten Satz kann man schlanker fassen. Regierungsrat Heinz Frommelt:
Was die Bemerkung des Abg. Egon Matt und Ihre Bemerkung angeht, Herr Präsident, stimme ich Ihnen zu, dass es hier sinnvoll wäre, einen Einschub im Sinne von Art. 60 und den anderen genannten Artikeln zu machen, der Klarheit willen, denn in der Tat muss hier mindestens ein Absatz eingefügt werden, der dies ausführt. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 56 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, wie ich das zu Art. 2 gemacht habe, dass auch hier klar geregelt sein sollte, wer die Prüfung nach dieser Bestimmung, und zwar hinsichtlich Sachverhalt und rechtlicher Beurteilung, vorzunehmen hat. Und weiter muss ausdrücklich sichergestellt werden, dass die Sachverhaltschilderung, wie sie hier vorgesehen ist, auch nachvollziehbar ist. Es darf in Rechtshilfeverfahren nicht - wie dies in inländischen Verfahren schon wiederholt vorgekommen ist - für eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung genügen, dass lediglich behauptet wird, dass, ich zitiere mehr oder weniger sinngemäss: Aufgrund derzeitiger Ermittlungsergebnisse davon auszugehen ist, dass Geldbeträge an eine dem Verdächtigen zuzurechnenden Firma ausbezahlt worden sind, sondern es müssen konkrete Beweisergebnisse verlangt werden. Anders kann Art. 31 der Vorlage gar nicht vollzogen werden, wonach zumindest in einem eingeschränkten Umfang die Möglichkeit besteht, den gemäss Auslieferungsunterlagen erhobenen Verdacht zu entkräften.Abg. Marco Ospelt:
Ich beziehe mich auf Abs. 3 des Art. 56, der wieder über die österreichische Rezeptionsvorlage hinausgeht. Es wird zwar begründet im Text, trotzdem finde ich die Formulierungen - sagen wir einmal - unglücklich. Ich finde es fraglich, dass man eine Massnahme, die nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht möglich ist, dann trotzdem durchführt, wenn sie zulässig sei. Also - ich kann dieser Formulierungsfindung nicht folgen, was die für einen Sinn haben soll. Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte das unterstützen. Mir kommt das vor wie eine Bestimmung, dieser Abs. 3, der die tatsächliche Erfüllung des Abs. 2 eigentlich unnötig machen soll. Und diese Bestimmung als solche, der Abs. 2 nämlich, der offenbar als Ersatz des bisherigen Art. 72 Bst. c dienen soll, wo eine richterliche Anordnung vorliegen musste, um eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen erreichen zu können, der gefällt mir für sich allein auch nicht. Ich sehe schon ein, dass nicht eine solche Bestimmung als Verhinderung dafür herhalten können soll, das Ersuchen aus einem Staat, bei dem es nicht notwendig oder gar nicht vorgesehen ist, dass für solche Massnahmen eine richterliche Anordnung zu ergehen hat, dass die durchgeführt werden können. Aber dann sollte eine Bestätigung vorliegen, dass für solche Beschlagnahmebeschlüsse im ersuchenden Staat eine bestimmte andere Behörde, eine Staatsanwaltschaft zum Beispiel, zuständig ist, und dass es sich bei der vorgelegten Anordnung der zuständigen Behörde eben um diese Behörde handelt. Während die Formulierung, so wie sie hier verwendet wird, dass nur eine Erklärung vorliegen müsse, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das kommt mir etwas zu schwammig vor. Regierungsrat Heinz Frommelt:
Diese Bestimmung ist verhältnismässig wichtig. Ich weiss Ihre Bedenken sehr wohl zu würdigen, aber auf der anderen Seite müssen wir sehen, dass es eben in verschiedenen Staaten verschiedene Voraussetzungen gibt, was dies angeht. Wir haben zum Beispiel genau mit diesen Voraussetzungen, die im alten Rechtshilfegesetz waren, mit der Schweiz grosse Probleme gehabt. Abs. 3 beispielsweise, ist speziell hier für die Schweiz auch eingefügt, wenn wir diesen Absatz streichen; wir werden das sicherlich noch einmal überprüfen, ob das wirklich notwendig ist, das kann ich Ihnen zusagen. Aber soweit ich weiss, hätten wir dann die alten Probleme mit der Schweiz wieder. Ich glaube nicht, dass das im Sinne des Erfinders ist. Wir werden aber Ihre Bedenken so weit möglich, das kann ich Ihnen zusagen, noch einmal einer genauen Überprüfung zuführen. Aber das waren die Punkte, die hier vorgebracht worden sind.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 57 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Ich denke, dass man diesen Artikel eigentlich aufteilen könnte, und zwar gehört für mich Abs. 1 in den neu einzufügenden Artikel, den wir vorher besprochen haben, nämlich über die Vorprüfung durch das Ressort Justiz. Dann macht es Sinn, diesen Artikel, der ja die Information der ausländischen Behörde bei einer Ablehnung beinhaltet, da anzufügen.Und Abs. 2 gehört für mich eigentlich in Art. 55, wo es heisst, dass das Landgericht zuständig ist und wenn eine andere Behörde ersucht wird, dann muss das an das Landgericht geleitet werden. Also entweder kann man das hier aufteilen, oder aber man macht aus diesem Artikel den neu zu formulierenden Artikel, den wir schon besprochen haben.Abg. Marco Ospelt:
Bei diesem Abs. 2 sind Sie der österreichischen Vorlage aufgesessen. In der österreichischen Vorlage gibt es eben Sprengelgerichte von verschiedenen Sprengeln. Und wenn dort das Gesuch ans falsche Sprengel gerichtet wurde, dann muss das Gesuch an das richtige Sprengel - sprich Landgericht - weitergewiesen werden. In Liechtenstein gibt es aber gar keine andere Behörde, die zuständig wäre für die Erledigung von Rechtshilfegesuchen, es ist immer das Landgericht. Also jede andere Behörde muss das Rechtshilfeersuchen an das Landgericht weiterleiten, weil sie ist nicht zuständig. Regierungsrat Heinz Frommelt:
So leicht sitzen wir nicht auf. Es gibt natürlich auch andere Behörden. Es gibt nicht nur ein Landgericht in Liechtenstein, es gibt noch andere Behörden, es könnte auch sonst einer anderen Behörde einmal zugehen. Dann muss es eben ans Landgericht weitergeleitet werden. Es spricht z.B. auch bei der Staatsanwaltschaft, dann muss es ans Landgericht weitergeleitet werden. Es hat nicht mal was mit Sprengel zu tun, oder wenn es uns zugestellt wird auch. Also es gibt andere Behörden, um das geht es eigentlich. Wobei der Abg. Matt winkt und ich glaube, ich habe seine Intention verstanden. Wenn es in Zukunft so ist, dass es über das Ressort Justiz gehen muss, dass dann sowieso das Ressort Justiz kommt. Aber wir müssen auch sehen: Es kann an das Landgericht gehen und muss dann vom Landgericht wieder ans Ressort Justiz gehen, es muss immer dort hereinkommen. Also von "aufgesessen" kann hier keine Rede sein. Abg. Marco Ospelt:
Ich bin mit Ihrer Antwort nicht zufrieden, Herr Regierungsrat, und zwar deshalb, weil Sie vorher irgendwo aufgeführt haben: Für Rechtshilfeersuchen ist das Landgericht zuständig, Art. 55 Abs. 1. Es gibt laut diesem Gesetz - soweit ich gelesen habe - keine andere Behörde, die zuständig wäre für Rechtshilfeersuchen, ausser dem Landgericht. Und hier wird geschrieben: "ist die ersuchte Behörde zur Erledigung nicht zuständig". In der österreichischen Vorlage steht: "Ist das ersuchte Sprengelgericht" - oder so ähnlich - "für zur Erledigung nicht zuständig, so hat es das Rechtshilfeersuchen an das zuständige Gericht weiterzuleiten".Regierungsrat Heinz Frommelt:
Wir werden das überprüfen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut, der Abg. Marco Ospelt hat schon Recht. Also diesen zweiten Absatz kann man problemlos streichen. Wir lesen weiter.Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 58 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 59 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich habe eine Anmerkung zu der Observation. Alle anderen Massnahmen bedürfen der Bewilligung durch das Ressort Justiz. Welcher Bewilligungen die Observationen bedürfen, ist im Gesetzestext nirgends aufgeführt. Vorne im Begleitschreiben erwähnen Sie, dass das Landgericht zuständig sein soll für die Bewilligung von Observationen durch ausländische Behörden. Im Gesetz ist das aber nirgends geregelt. Also laut Gesetz könnten ausländische Behörden observieren in Liechtenstein, wie sie wollen. Landtagspräsident Peter Wolff:
Das steht aber nicht da, Herr Abg. Ospelt.Abg. Marco Ospelt:
Es steht einfach da, dass keine Bewilligung des Ressorts Justiz nötig sei. Es steht nirgends, was für eine Bewilligung nötig sei.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja schon, aber damit es die Folge hätte, wie Sie sie jetzt ausgedrückt haben, müsste ja dort stehen: "Ausländische Organe bedürfen keinerlei Bewilligung für Observationen über die Grenze". Das steht nicht da. Wird hierzu das Wort gewünscht? Das scheint nicht der Fall zu sein. Bevor wir die letzten 11 Seiten in Angriff nehmen, machen wir noch eine 5-minütige Pause.DIE SITZUNG IST FÜR 5 MINUTEN UNTERBROCHEN
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Wir setzen zum Endspurt an, sprich zu den letzten 23 Artikeln des Rechtshilfegesetzentwurfes der Regierung. Ich bitte, mit der 1. Lesung fortzufahren.Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 60 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Zunächst einmal enthält dieser Art. 60 die generelle Bestimmung, die wir in Art. 55 diskutiert hatten. Dann aber eine Frage des Nichtjuristen: Laut Art. 55 ist immer das Landgericht zuständig für Rechtshilfeersuchen. Ich frage mich deshalb, weshalb das Ressort Justiz die Unterlagen an die Staatsanwaltschaft zu übersenden hat und nicht an das Landgericht, das dann die Staatsanwaltschaft für Untersuchungen zuzieht. Regierungsrat Heinz Frommelt:
Hier geht es ja um die Übernahme einer Strafverfolgung, also man übernimmt eine Strafverfolgung, die geht dann von der Staatsanwaltschaft weiter, darum. Es ist also wie eine normale Strafverfolgung. Die wird von Deutschland, Österreich übernommen, darum die Staatsanwaltschaft.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, lesen wir weiter.Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 61 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 62 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 63 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 64 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 65 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 66 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 67 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 68 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 69 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Eine Frage zu diesem vorgesehenen Weg, der hier erwähnt wird. Im Text wird erklärt, dass normalerweise das nur auf dem diplomatischen Weg oder über die Justizministerien gehe, dass deshalb das Landgericht ermächtigt werden müsse, direkt Gesuche zu stellen. Aber dieser vorgesehene Weg wird eigentlich nicht erklärt, was genau der vorgesehene Weg sei: Die zuständige Behörde. Aber was ist der vorgesehene Weg zu dieser zuständigen Behörde?Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Post wahrscheinlich.Abg. Marco Ospelt:
Dann ist es eine überflüssige Floskel. Dann kann man sagen: "das zuständige ausländische Gericht um Verhängung der Auslieferungshaf" usw.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich nehme an, dass das auch durchführbar wäre.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich werde das natürlich nachprüfen lassen, selbstverständlich. Ich kann es Ihnen auch nicht 100% beantworten. Aber es kann sein, dass unter Umständen in der zwischenstaatliche Vereinbarung etwas über den vorgesehenen Weg steht, das vielleicht wieder anders ist als normaler Postweg. Sonst würde ich es gleich sehen wie Sie. Wenn das nur der Postweg wäre, was mir im Moment auch so scheint, dann haben Sie natürlich Recht. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 70 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 70 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 71 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 71 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 72 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 72 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 73 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 73 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Hier habe ich eine Frage zu Abs. 1: Was heisst das, dass die Bestimmungen des Art. 59 Abs. 2 und 3 sinngemäss anzuwenden sind, diese Bestimmung des Art. 59 betreffend Zulassung ausländischer Organe? Es gibt einen Art. 61, der die Übernahme zur Überwachung betrifft, der meiner Meinung nach hier besser passen würde. Dann, was ist anders in Abs. 2 als in Art. 54, dass man sagt "der Zustimmung bedarf es jedoch nicht"? Inwieweit sind die Voraussetzungen anders, dass es in diesem Fall der Zustimmung der zu überstellenden Person nicht bedarf?Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, die Regierung wird das prüfen bis zur zweiten Lesung. Dann können wir weiterlesen.Art. 74 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 74 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 75 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 75 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 76 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 76 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich habe zunächst eine Frage zu Abs. 3: Meines Wissens wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auch bei Landesangehörigen des Öfteren im Ausland durchgeführt, auch und obwohl der betreffende Landesangehörige seinen Wohnsitz oder gewohnten Aufenthalt nicht im ersuchten Staat hat. Ich frage mich, ob aufgrund dieser Bestimmungen dann es nicht mehr möglich sein wird, Straftäter bei einer längeren Strafhaft in einer ausländischen Strafanstalt unterzubringen. Und dann eine Anmerkung zu Abs. 2, zweitens und drittens. Diese beiden Bestimmungen betreffen eigentlich Art. 19 Ziff. 1 bis 3. Ich würde beliebt machen, wenn man das nicht dann so machen will, dass man einfach sagt, Art. 19 Ziff. 1 bis 3, dann mindestens unter zweitens Art. 3 und 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte aufzuführen. Regierungsrat Heinz Frommelt:
Zu Abs. 3 Ziff. 1: Das ist auch weiter gewährleistet, dass die im Ausland untergebracht werden können gemäss Art. 1. Gemäss Art. 1, weil zwischenstaatliche Vereinbarungen dem Gesetz vorgehen, insofern ist das möglich. Die Anregung zu Ziff. 2 und 3 werden wir überprüfen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 77 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 77 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Dem Augenaufschlag des Herrn Regierungsvertreters kann ich insofern entgegenkommen, als dies meine letzte Wortmeldung für diese Sitzung sein wird. Ich hätte die zaghafte Anfrage, ob die apodiktische Fassung des Abs. 1 von der Regierung nicht noch einmal überprüft werden könnte und sich einen eingliedrigen Rumpfrechtsmittelzug im Verwaltungsverfahren in besonders wichtigen und gesetzlich genau definierten Fällen noch einmal zu überlegen. Dies erneut und zum wiederholten Mal mit der Begründung, dass eben Probleme mit Aufhebungen durch den StGH wegen Verfassungswidrigkeit vermieden werden können. Ich möchte damit erreichen, dass wir nicht eine Flanke auftun in dem sensiblen Stadium der kommenden Jahre, in dem das Ausland mit Argusaugen auf uns schaut und uns dann sehr sehr heftig auf die Finger klopfen wird, wenn die Rechtshilfeverfahren wieder ins Stottern kommen. Das könnte dannzumal sich als sehr brisant erweisen und dann wirklich existenzbedrohende Formen annehmen oder Reaktionen auslösen.Abg. Marco Ospelt:
Auch ich möchte darauf hinweisen, dass mit diesem Abs. 1 unser liechtensteinisches Gesetz über die österreichische Gesetzesvorlage hinausgeht. Man kann das machen, wenn man das will. Dieser Abs. 1 ist nicht enthalten in der österreichischen Rezeptionsvorlage. Die Regierung will offenbar, dass kein Rechtsmittel möglich ist. Mich würde es interessieren, wie das in anderen europäischen Staaten gehandhabt wird. Wir haben das schon einmal in einem anderen Zusammenhang angesprochen. Ich denke, wir haben ein Recht darauf, solche Rechtsvergleiche geliefert zu bekommen, weil wir ja u.a. auch dieses Rechtshilfegesetz anpassen, damit unser Auskommen im Ausland ein anderes ist.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Bei uns ist es deshalb aufgenommen, weil es bei uns eben ausdrücklich gesagt werden sollte. In Österreich ist es automatisch so. Es gibt gegen politische Entscheidungen kein Rechtsmittel. Insofern ist hier nichts Neues gesagt. Aber ich nehme Ihre Anregung sicherlich auf, dass wir da einen Rechtsvergleich machen, das halte ich für vernünftig.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 78 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 78 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Die Anregungen der Liechtensteinischen Rechtsanwaltkammer und der Rechtsanwälte Marxer & Partner (siehe Bericht Seite 76) machen unserer Meinung nach durchaus Sinn. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 79 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 79 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 80 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 80 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Nur noch so ganz am Schluss: Wenn ich hier vergleiche mit § 78 Abs. 2 der österreichischen Rezeptionsvorlage, da hat unserer Justizminister im Vergleich schon ein leichtes Leben. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 81 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 81 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 82 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 82 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die erste Lesung des Rechtshilfegesetzes beendet.
Wir unterbrechen jetzt diese Sitzung und setzen sie zur Behandlung der restlichen 5 Traktanden am Montag, 26. Juni, um 8.30 Uhr - bitte schon um 8.30 Uhr - fort.Damit ist die heutige Sitzung bis zum erwähnten Zeitpunkt unterbrochen. DIE SITZUNG WIRD UM 00:05 UHR GESCHLOSSEN.
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