Abänderung des Partnerschaftsgesetzes und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Einführung der Stiefkindadoption für eingetragene Partner/innen und Lebensgefährt/innen) (Nr. 19/2022) [1. Lesung: 11. März 2022] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 41/2022); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, sehr geehrte Mitglieder der Regierung. Wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 25: Abänderung des Partnerschaftsgesetzes und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Einführung der Stiefkindadoption für eingetragene Partner/-innen und Lebensgefährt/-innen).Diese Vorlage wurde am 11. März 2022 in 1. Lesung behandelt. Wir kommen heute zur 2. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 41/2022. Wir können mit der Lesung der Vorlagen durch Artikelaufruf beginnen. Art. 24a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Georg Kaufmann
Im Namen der Fraktion der Freien Liste gebe ich folgende Erklärung ab: Das Verbot der Stiefkindadoption wurde von einem gleichgeschlechtlichen Paar als diskriminierend betrachtet und gerichtlich eingeklagt. Der Staatsgerichtshof hat mit seinem Urteil 2020/097 das Verbot als Diskriminierung anerkannt und auch den gesamten Art. 25 hinterfragt und kam zum Schluss, dass der gesamte Art. 25 als diskriminierend betrachtet werden muss.Der Regierung respektive dem Gesetzgeber wurde bis Ende Juni dieses Jahres eine Frist gesetzt, Art. 25 des Partnerschaftsgesetzes zu überarbeiten und die Stiefkindsadoption für gleichgeschlechtliche eingetragene Paare zu ermöglichen. Dabei wurde aber auch der Hinweis gegeben, den gesamten Art. 25 zu prüfen.Die Regierung schlägt mit der heute vorliegenden Abänderung des Partnerschaftsgesetzes nur eine minimalistische Umsetzung des Staatsgerichtshofurteils vor, obwohl klar ist, dass die restlichen Verbote der Adoption und der künstlichen Fortpflanzung ebenso diskriminierend sind wie die Stiefkindsadoption. Dies vor allem mit dem Wissen, dass ein nicht eingetragenes gleichgeschlechtliches Paar nicht vom Adoptionsverbot betroffen ist. Ab dem Moment aber, wo das Paar sich eintragen lässt und ein stabileres Umfeld für das Kind bietet, ist es vom Adoptionsverbot betroffen. Die Regierung argumentiert bei der halbherzigen Umsetzung des Staatsgerichtshofurteils mit dem Hinweis, dass zuerst eine breite öffentliche Diskussion stattfinden müsse. Wie breit diese Diskussion nach Ansicht der Regierung sein soll, entzieht sich unseren Kenntnissen. Fakt ist, dass das Urteil des Staatsgerichtshofes im letzten Jahr mit diversen Artikeln in den Landeszeitungen dokumentiert wurde und es kaum ein Echo in den Leserbriefspalten gab. Bei der Vernehmlassung zu dieser Abänderung des Partnerschaftsgesetzes gab es nur einen Vernehmlassungsteilnehmer, der sich gegen die Änderung aussprach, andere haben ein mutigeres Vorgehen der Regierung gewünscht. In der Schweiz wurde letztes Jahr über die Ehe für alle abgestimmt und in allen Kantonen hat das Stimmvolk der Öffnung der Ehe für alle zugestimmt. Die Ehe für alle tritt in der Schweiz am 1. Juli in Kraft. Wir glauben kaum, dass die dieser Abstimmung vorausgegangene Diskussion von interessierten Kreisen in Liechtenstein nicht wahrgenommen wurde. Daher wird die FL-Fraktion dem neu geschaffenen Art. 25 nicht zustimmen. Mit der Nichtzustimmung wird eine unverständliche, vom Gesetzgeber gewünschte Diskriminierung in Liechtenstein abgeschafft. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich danke meinem Vorredner und der Fraktion der Freien Liste für die sehr guten Ausführungen. Auch ich werde dieser Abänderung von Art. 25 Partnerschaftsgesetz nicht zustimmen, da sie für mich sowohl bezüglich Adoption im Sinn der gemeinsamen gleichzeitigen Adoption wie auch der Sukzessivadoption wie auch bezüglich der Fortpflanzungsmedizin diskriminierend und stossend ist. Ein schwuler Mann oder eine lesbische Frau kann grundsätzlich alleine adoptieren, auch wenn er beziehungsweise sie mit einem anderen Mann oder einer anderen Frau zusammenlebt, sie ihre Beziehung aber nicht durch Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft rechtlich abgesichert haben. In dem Moment, wo sie Verantwortung füreinander übernehmen und die Beziehung rechtlich absichern, Rechte und Pflichten füreinander übernehmen, werden sie von der Sukzessivadoption und auch der gemeinsamen Adoption ausgeschlossen. So einer Regelung kann ich nicht zustimmen und werde es auch nicht tun. Gleich verhält es sich mit dem Verbot der Fortpflanzungsmedizin. Diese ist bis auf den Ausschluss in Art. 25 Partnerschaftsgesetz nicht im liechtensteinischen Recht geregelt. Ein nicht in eingetragener Partnerschaft lebender Mann oder eine nicht in eingetragener Partnerschaft lebende Frau ist wie auch heterosexuelle Personen nicht von der Fortpflanzungsmedizin ausgeschlossen beziehungsweise ist es ihm oder ihr nicht verboten, diese zu nutzen. In dem Moment, wo sie für eine Beziehung und ihren Partner beziehungsweise ihre Partnerin Rechte und Pflichten übernehmen, in dem sie ihre Beziehung absichern und sich eintragen lassen, werden sie davon ausgeschlossen. Entgegen der Meinung der Regierung würde mit dem Weglassen dieses Verbots keine Rechtsunsicherheit beziehungsweise keine grössere Rechtsunsicherheit entstehen, als sie jetzt schon für heterosexuelle Personen beziehungsweise Paare in Liechtenstein gilt. Wir dürfen weiter nicht vergessen, dass die meisten fortpflanzungsmedizinischen Massnahmen von heterosexuellen Paaren genutzt werden. Deshalb ist für mich - und ich bin mir sicher, dass diese Ansicht mehrere Abgeordnete teilen, beispielsweise die Freie-Liste-Fraktion - der Zivilstand «in eingetragener Partnerschaft» kein taugliches Unterscheidungsmerkmal, um den Zugang zur beziehungsweise Ausschluss von Adoption und Fortpflanzungsmedizin zu regeln. Wenn Sie dieser von der Regierung vorgeschlagenen Regelung zustimmen, ersetzen Sie eine diskriminierende Regelung mit einer diskriminierenden Regelung. Das muss Ihnen bewusst sein. Bitte überlegen Sie sich genau, ob Sie dies wollen. Ich bitte Sie, dem von der Regierung vorgeschlagenen Art. 25 Partnerschaftsgesetz nicht zuzustimmen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Ich erlaube mir, an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Regierung mit dieser Vorlage ausschliesslich der Pflicht nachkommt, eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes innert der kurzen Frist von nur einem Jahr umzusetzen. Konkret geht es darum, das Verbot der Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare aufzuheben und ebendiese Adoptionsmöglichkeit gesetzlich zu ermöglichen. Wenn Art. 25 des Partnerschaftsgesetzes zum jetzigen Zeitpunkt aufgehoben würde - und ich denke, das ist das, was Sie wollen, ich gehe da nochmals darauf ein -, würde dies insbesondere dazu führen, dass das Verbot für eingetragene Partner und Partnerinnen betreffend die Fremdkind- und Sukzessivadoption sowie die Fortpflanzungsmedizin fallen würde. Allerdings ist zu beachten, dass in Bezug auf die Adoption weitere Änderungen im ABGB erforderlich wären. Insbesondere ist die gemeinsame Adoption gemäss ABGB nur für verheiratete Paare zulässig und somit sind gleichgeschlechtliche Paare auch bei der Streichung dieser Bestimmung gemäss ABGB nicht ohne Weiteres zur gemeinsamen Adoption berechtigt.Die Einführung dieser Bestimmung von Art. 25 beruhte auf dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen der Einführung des Partnerschaftsgesetzes vor elf Jahren. Im Rahmen der gegenständlichen Vorlage wurde die Streichung dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Damit wurde diese Frage auch nicht vernehmlasst beziehungsweise diskutiert. Die Forderung von einzelnen Gruppen nach einer Streichung vermag an dieser Ausgangslage nichts zu ändern. Aufgrund der Sensibilität dieser gesellschaftspolitischen Fragen erscheint es problematisch, diese Bestimmung einfach aufzuheben. Die Regierung vertritt daher die Auffassung, dass diese Vorlage unverändert verabschiedet werden sollte, womit die Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare und Lebensgefährten nun eingeführt werden könnte. Ein Abgeordneter hat im Rahmen der 1. Lesung ja bereits angekündigt, in der Folge einen parlamentarischen Vorstoss mit weiter gehenden Anpassungen einzubringen. Ein solcher Schritt würde die Durchführung eines ordentlichen Gesetzgebungsprozesses ermöglichen, inklusive einer Vernehmlassung zu diesen Fragestellungen. Dies ist aus meiner Sicht bei gesellschaftspolitisch so sensiblen Fragen zwingend geboten.Nun komme ich noch kurz zu Ihren Ausführungen, dass Sie dieser Bestimmung nicht zustimmen. Ja, dann bleibt das Verbot der gemeinsamen Adoption und des fortpflanzungsmedizinischen Verfahrens. Sie müssten die doch aufheben. Also für mich ist das fein, lassen Sie das so. Denn wir haben ja die Be-stimmung so geändert, dass jetzt eben Stiefkindadoptionen möglich sind und nur gemeinsame Adoptionen nicht mehr möglich sind. Wir haben diese Anpassung vorgenommen. Vorher waren Adoptionen generell verboten, jetzt sind noch gemeinsame Adoptionen verboten. Also es ist ja eine Verbesserung, aber die anderen Themen bleiben. Aber ich möchte mich nicht in Ihre Anträge einmischen. Aber ich glaube, wenn Sie das Ziel erreichen wollen, müssen Sie die Bestimmung aufheben. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort. Ja, diesen Denkfehler habe ich zuerst auch gemacht, darum habe ich bei der 1. Lesung damals gesagt, ich würde einen Aufhebungsantrag stellen. Art. 25 Partnerschaftsgesetz wurde vom Staatsgerichtshof mit Urteil aufgehoben. Diese Aufhebung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. Wir können auch keinen Streichungsantrag stellen. Denn wenn wir einen Streichungsantrag stellen, streichen wir etwas, was am 1. Juli gar nicht mehr vorhanden ist. Das ist jetzt einfach eine neue Regelung. Im Endeffekt ist mir auch bewusst, dass nur, wenn das Verbot nicht mehr im Partnerschaftsgesetz drinsteht, dann muss weiter, um die gemeinsame Adoption und die Sukzessivadoption möglich zu machen, auch noch die entsprechende Änderung im ABGB vorgenommen werden. Und da kann ich Sie alle entwarnen: Es wird keine Rechtsunsicherheit geben, weil die Frist, um da einen entsprechenden Änderungsantrag einzubringen, die wurde verpasst. Das ist Fakt. Da sind wir uns auch einig, dass diese Änderung im ABGB heute noch nicht erfolgt. Aber wir haben einfach nicht mehr dieses unsägliche, diskriminierende und stossende Verbot im Partnerschaftsgesetz drin. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Die Regierung hat ja auf Seite 13 und 14 entsprechende Ausführungen gemacht. Sie verweist hier auf diese Rechtslücke. Gerade auch in Bezug auf die Leihmutterschaft führt sie aus, dass das eben in Österreich und der Schweiz sowie Deutschland verboten sei. Können die Antragsteller hierzu - Sie stellen ja keinen Antrag, aber wie ist hier die Rechtsmeinung betreffend diese Leihmutterschaft derjenigen Personen, die diese Vorgehensweise unterstützen? Sehen Sie das nicht auch als Problem mit der Leihmutterschaft? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Also wenn es ein Problem wäre, dann würde dieses Problem bereits für heterosexuelle Paare in Liechtenstein bestehen, und das mindestens seit Einführung des Partnerschaftsgesetzes. Mir geht es nur darum, eine Gleichstellung, eine Gleichbehandlung von heterosexuellen und homosexuellen Paaren beziehungsweise Eheleuten herzustellen. Die Leihmutterschaft ist in praktisch keinem europäischen Land erlaubt. Und es ist auch in Liechtenstein nicht gesetzlich geregelt. Die Fortpflanzungsmedizin in Liechtenstein ist mit keinem Wort geregelt, ausser mit diesem Art. 25 Partnerschaftsgesetz, wo die eingetragenen Partnerschaften ausgeschlossen sind. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich bin jetzt persönlich sehr verunsichert. Ich glaube, es geht aber noch mehreren so in diesem Raum. Ich sehe, es gibt eine gewisse Diskriminierung, die wir begehen würden mit Annahme dieses Art. 25. Aber ich bin mir, wenn wir den nicht annehmen, der Konsequenzen nicht ganz bewusst. Kann mir die Regierung hier noch helfen?Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Wenn wir diese Änderung nicht annehmen, dann bleibt die alte Regelung bestehen, gemäss welcher sämtliche Adoptionen bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften verboten sind. Diese Bestimmung wird dann aber am 12. Juli - also das habe ich so auch nicht fertig gedacht - durch den Staatsgerichtshof aufgehoben werden. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Wenn Sie mir kurz einen Moment geben, ich versuche jetzt gerade, das Urteil aufzurufen. Landtagspräsident Albert Frick
Das Thema ist wichtig genug, Sie können das noch suchen.Abg. Daniel Seger
Der Staatsgerichtshof hat mit StGH 2020/097 festgehalten: - «Dem Antrag des Fürstlichen Landgerichts wird Folge gegeben. Art. 25 des Gesetzes vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG), LGBl. 2011 Nr. 350, wird als EMRK- und verfassungswidrig aufgehoben.
- Die Rechtswirkung der Aufhebung dieser Bestimmung wird um ein Jahr ab dem Tage der Kundmachung aufgeschoben.
- Ziffer 1 und 2 des Urteilspruches sind von der Regierung gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
- Die Gerichtskosten trägt das Land.»
Darum ist die Meinung: Art. 25 ist eben nach diesem einen Jahr, dieser Aufschiebungsfrist, dann aufgehoben. Der muss nicht neu aufgehoben werden. Die Regierung würde hier eine Neufassung des Art. 25 vorschlagen. Wobei eben diese Themen, was der StGH in diesem Urteil eben auch aufgeworfen hat, also eine Gesamtschau wurde nicht vorgenommen bezüglich der gemeinsamen und der Sukzessivadoption. Aber eben, wenn die Mehrheit hier jetzt nicht zustimmt, ist einfach dieser Art. 25 Partnerschaftsgesetz ab dem 12. Juli dann nicht mehr in Kraft. Dann gibt es diesen Art. 25 nicht mehr. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Die Regierung hat hier eben das gemacht, was der Staatsgerichtshof gesagt hat, was man umsetzen muss. Wir haben eingefügt mit dieser Änderung bei Art. 25, dass nun Stiefkindadoptionen zulässig sind, keine weiter gehenden Änderungen gemacht, weil wir eine sehr kurze Frist haben, weil man das im Vorfeld nicht diskutieren konnte. Das war das Hauptargument. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Gibt es weitere Wortmeldungen? Damit können wir über Art. 25 abstimmen. Bitte geben Sie jetzt Ihre Stimme ab, wenn Sie mit Art. 25 einverstanden sind.Abstimmung: 12 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
12 Stimmen, damit wurde für Art. 25 keine Zustimmung erreicht. Wir können weiterlesen. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen zugestimmt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.§ 180 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 180 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 181 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 181 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 182 Abs. 2 bis 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 182 Abs. 2 bis 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 182b Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 182b Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 184a Abs. 1 Ziff. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 184a Abs. 1 Ziff. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen seine Zustimmung erteilt. Damit haben wir Traktandum 25 erledigt. -ooOoo-