Abänderung des Gesetzes über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden (Nr. 97/2021) [1. Lesung: 3. Dezember 2021] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 93/2022); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 9: Abänderung des Gesetzes über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden. Diese Vorlage wurde am 3. Dezember 2021 in 1. Lesung behandelt. Wir kommen zur 2. Lesung.Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 93/2022. Wir können mit der Lesung durch Artikelaufruf beginnen. Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 14a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Hier bei der Übergangsbestimmung möchte ich beliebt machen, dass wir die gleichen Amtsdauern zur Anwendung bringen, die auch in Art. 14a bestimmt sind. Demnach müsste es dann wie im Abs. 3 beschrieben nicht heissen, dass nur die laufende Amtsperiode mitberücksichtig wird. Es müssten alle vorgängigen Amtsperioden mitberücksichtigt werden, sodass die normalen Mitglieder zwei Amtsperioden im Amt bleiben können und der Vorsitzende drei Amtsperioden im Amt bleiben kann. Und wenn man die Übergangsbestimmung so wählt, wie sie jetzt von der Regierung vorgeschlagen ist, dann würden ja die Amtsperioden, welche vor der laufenden Amtsperiode absolviert worden sind, nicht mitgezählt. Habe ich das richtig verstanden?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für das Wort. Ich kann Ihre Frage wie folgt beantworten: Die derzeitige Schätzungskommission ist noch bis zum 31. Dezember 2024 gewählt und bestellt, so wie sie jetzt eingesetzt ist. Falls der Vorsitzende, ein anderes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied der Schätzungskommission nach Ablauf dieser Amtsperiode wiedergewählt werden möchte, wird die bestehende Amtsperiode, also die, in der sie jetzt sind, berücksichtigt. Das bedeutet am Beispiel des derzeitigen Vorsitzenden, dass er nach Ablauf der bestehenden Amtsperiode noch für zwei weitere Amtsperioden bestellt werden könnte und die anderen noch für eine Amtsperiode. Das ist bewusst so gewählt. Es wird also nicht angerechnet, was schon in der Vergangenheit war - oder jedenfalls nicht vollständig -, denn in der Vergangenheit wusste man ja noch nicht, dass eine Amtszeitbeschränkung kommen würde. Deshalb haben wir das so gewählt, dass eben gewissermassen von jetzt an, also diese Amtsperiode, und dann für die nebenamtlichen Mitglieder noch eine weitere und für den Vorsitzenden der Schätzungskommission noch zwei Amtsperioden möglich sein sollen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, so habe ich das auch verstanden, aber dann stelle ich einen Antrag, welcher dann im Abs. 3 lautet: «Bei einer allfälligen Wiederbestellung nach Art. 14a Abs. 3 werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die abgelaufenen und die laufende Amtsperiode mitberücksichtigt», sodass die Amtszeitbeschränkung auch für die heutigen bereits Bestellten wirkt. Denn, ich denke, es ist unfair - für die Marktsituation-, wenn hier die bestimmten Personen dann über diesen Zeitraum hinaus gewählt werden können, als eben der Art. 14a vorsieht. Ich denke, es gibt schon Personal, welches sich zur Verfügung stellen würde. Da habe ich keine Bedenken, dass man hier keine neuen Mitglieder findet. Deshalb würde ich beliebt machen, dass man die absolvierten und die laufende Periode mitberücksichtigt, also rückwirkend in dem Sinne.Landtagspräsident Albert Frick
Es war jetzt nicht ganz klar, wo die Änderung des Abs. 3 aufgehört hat und wo die Erklärungen begonnen haben. Vielleicht müssen Sie es nochmals genau präzisieren, wie der Abs. 3 neu lauten sollte.Abg. Thomas Rehak
Das mache ich gerne. Abs. 3 lautet dann: «Bei einer allfälligen Wiederbestellung nach Art. 14a Abs. 3 wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die absolvierten Amtsperioden mitberücksichtigt.»Landtagspräsident Albert Frick
Dann müsste es heissen «werden».Abg. Thomas Rehak
Berücksichtigt «werden».Landtagspräsident Albert Frick
Sie haben den Antrag gehört.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Das würde dann bedeuten, dass nur der Vorsitzende nach dieser Wahl noch einmal nachgewählt werden könnte und das Know-how wäre dann weg. Jetzt muss ich nochmals überlegen, das bekomme ich jetzt gerade als Input von meinen Mitarbeitenden. Also das würde bedeuten, dass nach Ablauf dieser Amtsperiode alle nebenamtlichen Kommissionsmitglieder zwingend ausscheiden müssten, der Präsident noch einmal eine Periode antreten könnte, aber es gäbe keine nebenamtlichen Mitglieder mehr. Wenn der Präsident sich dann nicht noch einmal zur Verfügung stellt, hätten wir eine komplett neue Schätzungskommission, wo das Know-how nicht weitergegeben werden könnte. Das erachte ich als problematisch. Deshalb würde ich vorschlagen, dass wir bei dieser Regelung bleiben. Es ist ja vorgesehen, dass die Dauer befristet ist. Ich finde es auch schwierig, denn diese Leute haben sich zur Verfügung gestellt in einer Zeit, in der das Gesetz noch überhaupt keine Amtszeitbeschränkung vorsah. Also ich bin der Auffassung, wir sollten diese Lösung, so wie dasteht, wählen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Ich möchte die Diskussion nicht in die Länge ziehen. Ich sehe den Punkt schon, aber ich bin der Ansicht, dass, wenn der Vorsitzende bestehen bleibt - das ist ja keine Hexenkunst -, dass auch Neubestellte entsprechendes Know-how haben. Da braucht man ja auch eine entsprechende Ausbildung, man kann ja nicht einfach so aus der Metzgerei heraus in diese Kommission bestellt werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können zur Abstimmung kommen. Wer dem Antrag des Abg. Thomas Rehak zu II. Übergangsbestimmungen Abs. 3 zustimmen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 3 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
3 Stimmen, damit wurde dem Antrag nicht stattgegeben. Wir stimmen über II. Übergangsbestimmungen gemäss Regierungsvorlage ab. Bitte geben Sie Ihre Stimme jetzt ab.Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 23 Stimmen, wir können weiterlesen. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat die Zustimmung mit 23 Stimmen erteilt, damit haben wir Traktandum 9 erledigt. -ooOoo-