Totalrevision des Berufsqualifikations-Anerkennungs-Gesetzes sowie die Abänderung des Gewerbegesetzes, des Bauwesen-Berufe-Gesetzes, des Gesundheitsgesetzes, des Ärztegesetzes, des Tiergesundheitsberufegesetzes, des Treuhändergesetzes, des Patentanwaltsgesetzes, des Dienstleistungsgesetzes und des Gesetzes über den Handel mit Waren im Umherziehen (Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU sowie der Richtlinie (EU) 2018/958 und Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983) (Nr. 88/2022); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 19: Totalrevision des Berufsqualifikations-Anerkennungs-Gesetzes sowie die Abänderung des Gewerbegesetzes, des Bauwesen-Berufe-Gesetzes, des Gesundheitsgesetzes, des Ärztegesetzes, des Tiergesundheitsberufegesetzes, des Treuhändergesetzes, des Patentanwaltsgesetzes, des Dienstleistungsgesetzes und des Gesetzes über den Handel mit Waren im Umherziehen (Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU sowie der Richtlinie (EU) 2018/958 und Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983).Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 88/2022. Er steht zur Diskussion.Abg. Georg Kaufmann
Danke für das Wort und guten Morgen allerseits. Die Regierung legt uns mit diesem Bericht und Antrag ein Werk vor, an welchem alle fünf Ministerien und dazu sechs betroffene Stellen unter der Leitung des Ministeriums für Präsidiales intensiv gearbeitet haben. Ihnen allen besten Dank an dieser Stelle für ihren Einsatz. Im Mai 2017 wurde die Richtlinie 2013/55/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in das EWR-Abkommen übernommen. Am 1. Januar 2019 endete die Umsetzungsfrist in den EWR/EFTA-Staaten. Liechtenstein ist somit in Umsetzungsverzug, was gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde jedoch ausreichend begründet werden konnte. Als Grund wurde der hohe koordinative Aufwand genannt, da, wie gesagt, alle Ministerien und einige Ämter direkt betroffen waren. Einen Vorteil hatte der Verzug: So konnten noch zwei weitere Rechtsakte, die zu der genannten Richtlinie einen direkten Bezug haben, in diese Umsetzung einbezogen werden. Nun, worum geht es? Es geht darum, Fachleuten aus anderen EWR-Ländern den Zugang zu Arbeitsmärkten zu ermöglichen, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern und die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Die Mobilität von Arbeitnehmern und Selbstständigen wird somit erleichtert und erhöht. Konkret sind folgende Änderungen vorgesehen: Die Einführung eines europäischen Berufsausweises, der als elektronisches Verfahren über das Binnenmarkt-Informations-System, kurz IMI, für die Anerkennung von Berufsqualifikationen in einem anderen EWR-Staat genutzt werden kann. Derzeit kann er für folgende Berufe genutzt werden: Krankenpfleger, Apothekerin, Physiotherapeut, Bergführerin und Immobilienmakler. Hier habe ich mich gefragt: Weshalb gerade diese Berufe? Vielleicht weiss die Regierung mehr dazu. Und noch eine Frage: Ab wann kann zum Beispiel ein Liechtensteiner Physiotherapeut den europäischen Berufsausweis beantragen und nutzen? Gemäss der Aussage auf Seite 16 plant die EU-Kommission, künftig den europäischen Berufsausweis auch für andere Berufe verfügbar zu machen. Gibt es hier schon Ideen, welche Berufe das betreffen könnte? Als weitere Änderung sollen wichtige Informationen zu Berufen, Ausbildungen und Anforderungen in den einzelnen EWR-Vertragsstaaten besser und klarer öffentlich zugänglich gemacht werden. Ebenso ist die möglichst rasche Beantwortung von Informationsersuchen zu gewährleisten. Die Stabstelle EWR wird im Bereich der Umsetzung all dieser Massnahmen eine koordinierende Aufgabe übernehmen. In der konkreten Umsetzung wird die Stabstelle jedoch auf das Fachwissen von den sogenannten Berufszulassungsbehörden angewiesen sein. Aus diesem Grund müssen die entsprechenden Fachgesetze heute ebenfalls angepasst werden. Als nächste Änderung wird der Gesundheits- und Verbraucherschutz verstärkt. So sollen künftig die EWR-Vertragsstaaten nicht nur auf Ersuchen um Informationen reagieren, sondern innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit auch proaktiv vor Berufsangehörigen warnen, die nicht mehr berechtigt sind, ihren Beruf auszuüben. Dies gilt insbesondere für Berufsangehörige, die in Kinderbetreuungseinrichtungen und im Bereich frühkindlicher Erziehung tätig sind. Diese Vorwarnung soll ebenfalls über das Binnenmarkt-Informations-System ausgelöst werden. Ich finde diese verstärkte internationale Zusammenarbeit bei diesem Thema wichtig und richtig. Weiters soll für Berufe, die in mindestens einem Drittel der EWR-Vertragsstaaten reglementiert sind, das Konzept der automatischen Anerkennung auf der Grundlage «gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze» gelten. Es sollen also die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen definiert und eine gemeinsame Ausbildungsprüfung geschaffen werden. Jedoch soll von der Verpflichtung einer automatischen Anerkennung abgesehen werde können. Da wir sehr stark am Schweizer Bildungssystem angehängt sind, frage ich die Regierung, ob das EFTA-Mitglied Schweiz von dieser EU-Richtlinie ebenfalls betroffen ist. Falls nicht, wie frei ist Liechtenstein hier, eigenständig zu entscheiden? Als letzte Änderung wird die Möglichkeit einer partiellen Anerkennung und somit eines partiellen Zugangs zu einem Berufsfeld ermöglicht. Dies hat damit zu tun, dass sich die Berufsqualifikationen in den verschiedenen Ländern unterscheiden. Mit dem partiellen Zugang soll die Möglichkeit einer Teiltätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat gegeben werden. Alle diese Änderungen betreffen neben dem Berufsqualifikations-Anerkennungsgesetz noch weitere Gesetze, die mit diesem Bericht und Antrag ebenfalls Änderungen erfahren. Die breite Vernehmlassung hat einige Bedenken zutage gebracht, welche heute sicher noch angesprochen werden. Trotzdem begrüsse ich die Umsetzung dieser überfälligen EU-Richtlinie und bin für Eintreten. Bezüglich der personellen und finanziellen Auswirkung gibt die Regierung momentan noch keine Auskunft. Vor allem die organisatorischen Massnahmen zur Bereitstellung aller dieser Massnahmen wird einiges an Ressourcen verlangen. Inwieweit diese neuen Möglichkeiten anschliessend auch genutzt werden, ist derzeit schwierig zu beurteilen. Deshalb plant die Regierung, drei Jahre nach dem Inkrafttreten der diversen Gesetzesänderungen eine Evaluation durchzuführen, um die Frage der Auswirkungen abschliessend einzuschätzen. Ich finde dies sinnvoll. Ebenso erwähnt die Regierung, und das begrüsse ich, dass die Umsetzung der Vorlage positive Auswirkungen haben wird auf zwei SDGs, nämlich das SDG 8 «Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum» sowie das SDG 10 «Weniger Ungleichheiten». Dieser Hinweis auf die SDGs bei Gesetzesänderungen sensibilisiert uns ganz konkret dahingehend, inwieweit Gesetzesanpassungen zum Wohl der Menschen und der Gesellschaft wirken. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Markus Gstöhl
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, geschätzte Regierung. Wie auch schon der Abg. Georg Kaufmann bedanke ich mich bei allen fünf Ministerien und besonders bei Regierungschef Dr. Daniel Risch für den vorliegenden Bericht und Antrag. In dem vorliegenden Bericht und Antrag ist die Anpassung beziehungsweise Totalrevision des Berufsqualifikations- und Anerkennungsgesetzes und weiterer Gesetze, die bereits schon erwähnt wurden, also die Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU sowie der Richtlinie (EU) 2018/958 und Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 vorgesehen.Ich kann das Votum von meinem Vorredner, dem Abg. Georg Kaufmann, vollumfänglich unterstützen. Mir ist bewusst, dass in diesen Bericht und Antrag sehr viel Arbeit und Fleiss investiert wurde und viele Amtsstellen involviert waren. Auch ich möchte mich hier bei allen beteiligten Personen bedanken. Im Bereich des Treuhändergesetzes werde ich in der 1. Lesung Anmerkungen zu Artikeln noch vorbringen. Weiteres folgt. Vorerst noch ein paar Bemerkungen:Beim Bericht und Antrag auf der Seite 35 ist mir bei der Stellungnahme der Treuhandkammer noch aufgefallen: Da geht es vor allem um die Mitgliedschaft des Dienstleisters im freien Dienstleistungsverkehr, in der Treuhandkammer und um die Meldung an die Treuhandkammer über Aufnahme der Tätigkeit. Hier habe ich eine Diskrepanz festgestellt zur Richtlinie 2005/36/EG. Das Wording des Art. 6b Bst. e entspricht nicht dem Wording der eigentlichen Richtlinien. Hier bitte ich die Regierung, das nochmals zu überprüfen. War das ein Missverständnis oder wurde das so gewollt gemacht? Im Weiteren ist zu sagen, dass ich es absolut wichtig finde, dass die Qualität auf dem Finanzplatz durch Dienstleister aus anderen Staaten durch Niederlassung oder Erbringung der Dienstleistung im freien Dienstleistungsverkehr, insbesondere durch die Möglichkeit des partiellen Zugangs, nicht nachlässt. Bei Vorkommnissen wird nicht differenziert: War es ein inländischer Treuhänder oder kam er aus einem anderen Staat? Die Prüfung und Überwachung der Berechtigung, im Inland tätig zu werden, liegt bei der FMA. Es ist wichtig, dass die FMA sorgfältig prüft und einen Zugang verweigert, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Treuhandsektor beziehungsweise der Finanzplatz ist ein wichtiger Dienstleistungssektor, hervorragender Arbeitgeber und leistet wertvolle Arbeit. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Der. Abg. Georg Kaufmann hat eigentlich den Bericht und Antrag schon perfekt zusammengefasst. Ich verzichte daher darauf, das nochmals zu tun und komme gleich zu den Fragen. Ich fange an mit den Fragen des Abg. Georg Kaufmann zu den Seiten 15 und 16. Sie haben dort nachgefragt, warum es diese Berufe sind. Die ausgewählten Berufe erfüllen eben schon die Anforderung von Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie in Bezug auf die gegenwärtige oder potenzielle Mobilität, die Reglementierung in mehreren Mitgliedstaaten sowie das von den Interessensträgern zum Ausdruck gebrachte Interesse. Mir ist es gleich gegangen. Als ich diese Berufe gesehen habe, dachte ich, das sei ein bisschen beliebig. Aber das sind eben die, die das schon erfüllen. Dann haben Sie gefragt: Ab wann könnte das beispielsweise für Physiotherapeuten genutzt werden? Sobald das Gesetz dann in Kraft und das IT-System bereit ist. Einen genauen Terminplan kann ich heute leider noch nicht sagen. Und welche Berufe danach kommen, da werden wir auf die 2. Lesung versuchen, den Ausblick auch zu geben, wenn wir dann mehr Informationen haben. Dann haben Sie gefragt, wie es mit der Schweiz als EFTA-Mitglied ausschaut, ob die da auch dabei sind. Nein, bei der aktuellen Richtlinie nicht. Die Richtlinie 2005/36/EG wurde zum Teil umgesetzt, jedoch nicht die neue Richtlinie. Es gibt einige Ausführungen bei den Artikeln, aber vielleicht können wir generell zum Verhältnis zur Schweiz in der 2. Lesung auch noch ein paar Ausführungen machen. Dann haben Sie gesagt, zu den personellen und finanziellen Anforderungen würde die Regierung keine Auskunft geben. Das sehe ich etwas anders. Wir machen auf der Seite 145 schon Ausführungen, nämlich dass wir grundsätzlich davon ausgehen, dass wir mit dem bestehenden Personal durchkommen, dass es aber für die partielle Bewilligung allenfalls dann zu mehr Verwaltungsaufwand kommt. Dort sind die Ausführungen meines Erachtens drin.Dann zum Abg. Markus Gstöhl, Sie haben noch eine Frage gestellt. Ich glaube, es war der Art. 6b. Ich bitte Sie, diese Frage nochmals zu wiederholen. Allenfalls kann ich sie gleich beantworten, sonst dann auf die 2. Lesung. Aber ich war nicht so schnell mit blättern und herauszufinden, wo Sie genau den Unterschied sehen würden. Sowohl für mich als dann auch allenfalls für die Leute im Hintergrund wäre es gut, genau zu wissen, wo wir uns dort befinden. Und zu Ihrer Anmerkung, die auch die Treuhandkammer in der Aussendung an Sie gemacht hat, dass man doch bitte genau prüfen würde bei der FMA, kann ich vielleicht unterstreichen: Die Berechtigung im Inland tätig zu werden, wird von der FMA mit äusserster Sorgfalt geprüft, um die Qualität des Finanzplatzes sicherzustellen. Ich glaube, hier gibt es zwischen der FMA und der Treuhandkammer Zielharmonie. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Markus Gstöhl
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Besten Dank dem Regierungschef für die Nachfrage. Es geht vor allem beim Bericht und Antrag um die Seite 35. Hier sieht man ja die Stellungnahme der Liechtensteinischen Treuhandkammer. Wir haben ja im Bericht und Antrag nur die Abänderung von der Richtlinie. Aber wenn man jetzt die eigentliche Richtlinie anschaut, dann ist das Wording von Art. 6 Bst. a von der Richtlinie nicht gleich, wie er jetzt hier in das Gesetz aufgenommen wird. Das bitte ich Sie, zu prüfen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Wir können das gerne auf die 2. Lesung prüfen. Ich kann Ihnen aber jetzt schon sagen, dass es inhaltlich dabei keine Änderung geben wird. Es ist in der Zusammenfassung so, dass die Berufsqualifikationsrichtlinie diese Möglichkeit der automatischen vorübergehenden Eintragung oder Pro-Forma-Mitgliedschaft vorsieht. Das ist in der Tat so, unabhängig davon, ob wir das jetzt eins zu eins übernommen haben. Wir haben aus gutem Grund bisher davon abgesehen, da wir in anderen Bereichen, beispielsweise im Bereich der Ärzte oder in anderen Bereichen, diese Pro-Forma- oder vorübergehende Mitgliedschaft auch nicht vorsehen.Dann ist es so, dass wir die automatische vorübergehende Eintragung oder Pro-Forma-Mitgliedschaft auf Wunsch - wenn der Wunsch hier drin gross wäre - schon ergänzen könnten. Ich habe jetzt aber nur von Ihnen gehört, dass wir es eins zu eins übernehmen könnten. Da muss man aber jetzt noch aufpassen, denn eine solche Mitgliedschaft ist nicht nur mit Pflichten verbunden, sondern auch mit Rechten. Das heisst, die würden dann auch teilnehmen können in den entsprechenden Gremien und auch mitstimmen. Ob das dann gewünscht ist, das kann ich jetzt aufgrund der Stellungnahme der Treuhandkammer auch nicht abschliessend beurteilen. Dann ist es so, dass sie nicht Beiträge bezahlen müssten, das schliesst die Richtlinie aus. Also sie würden zwar Mitglied sein, aber nicht bezahlen müssen. Diese Pflicht hätten sie nicht. Und der Wunsch, den die Treuhandkammer ja auch äussert in ihrer Aussendung, ist, dass sie natürlich wissen muss, wenn jemand tätig wird im Inland. Sie wird informiert über die FMA. Also diese Information, die hat sie ohnehin. Vor diesem Hintergrund erachten wir eigentlich die heutige Lösung als ausreichend und gut und eben auch «in line» mit den anderen Berufskategorien. Aber wenn der Wunsch da ist, dass man diese Möglichkeit schafft, dann könnten wir das auf die 2. Lesung natürlich tun. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, Sie haben gesagt, Herr Regierungschef, wenn der Landtag den Wunsch äussert, hier nochmals mit der Treuhänderkammer das Gespräch zu suchen: Meines Erachtens wäre es wirklich sinnvoll, wenn man sich diesen Punkt nochmals genauer anschaut. Ich sehe hier auch ein gewisses Missbrauchspotenzial. Dass es einfach für Personen mit Sitz der Gesellschaft im Ausland viel einfacher ist, hier in Liechtenstein als Treuhänder tätig zu sein, und so gewissermassen gewisse Bestimmungen im Inland umgangen werden können. Für mich ist der Treuhandberuf doch ein Spezialfall, weil es diesen Beruf so - soweit meine Kenntnisse sind - im europäischen Ausland nicht gibt. Von dem her gehe ich auch in den allermeisten Fällen davon aus, dass diese Personen im Ausland nicht einer entsprechenden Vereinigung einer solchen Berufsgattung angehören und somit, zumindest meines Erachtens, eine Mitgliedschaft - zumindest eine solche Pro-Forma-Mitgliedschaft - möglich wäre. Also ich denke, es ist wirklich ein sehr wichtiger Punkt für die Zukunft, glaube ich, dass hier nicht über diesen Umweg viele Personen hier in Liechtenstein als Treuhänder tätig sind, bei denen dann eine geringere Kontrolle besteht. Ich wäre Ihnen, Herr Regierungschef, einfach dankbar, wenn man sich hier diesen Punkt mit der Treuhandkammer nochmals anschauen könnte. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Danke für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ja, da muss ich jetzt ausnahmsweise dem Abg. Thomas Vogt massiv widersprechen. Es ist nicht die Gefahr bei diesem Punkt, dass wir Leute aus dem Ausland im Land haben, die treuhänderisch tätig werden und weniger kontrolliert würden. Also diesen Vorwurf möchte ich zurückweisen. Das ist überhaupt nicht der Punkt hier. Was ich aber natürlich versprechen kann, weil es ja auch sinnvoll ist, dass wir diesen Punkt nochmals mit der Treuhandkammer aufnehmen. Und zwar auch aus dem einfachen Grund, dass diese Pro-Forma-Mitgliedschaft, ich habe es vorhin schon angetönt, eben nicht nur mit Pflichten, sondern auch mit Rechten verbunden ist. Und eine Kammer-Mitgliedschaft würde dann auch heissen, dass man an der Plenarversammlung mit Stimmrecht teilnimmt, auch bei der Wahl des Präsidenten und so weiter dabei sein könnte. Und ob man das wirklich seitens der Treuhandkammer will, das muss ich effektiv mit ihnen klären. Das konnte jetzt in der kurzen Zeit nicht gemacht werden.Vor diesem Hintergrund werden wir, bevor wir die 2. Lesung dann vorbereiten, entsprechend nochmals Rücksprache halten. Aber die Gefahr, die Sie jetzt skizziert haben, sehe ich diesem Punkt explizit nicht. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 24 Stimmen wurde einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor.Art. 1 wird aufgerufen.
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Abg. Georg Kaufmann
In diesem Artikel geht es um den Nachweis der Sprachkenntnisse und ich habe mich gefragt: Wer macht das bei uns, diesen Nachweis der Sprachkenntnisse? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Das werde ich Ihnen auf die 2. Lesung gerne in den Bericht schreiben. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 23 wird aufgerufen.
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Art. 27 wird aufgerufen.
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 33 wird aufgerufen.
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Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 35 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten. Ich darf zwischendurch eine weitere Klasse des Liechtensteinischen Gymnasiums bei uns begrüssen, die Klasse 7Wa, mit der Lehrperson Christian Beck. Herzlich willkommen.
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Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes.Art. 3a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3a steht zur Diskussion.
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Art. 12 Abs. 1 Bst. b bis d werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 Abs. 1 Bst. b bis d stehen zur Diskussion.
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Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
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Art. 27 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 28 Abs. 3 wird aufgerufen.
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Art. 28 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 29 Abs. 1 Bst. c, e und f sowie Abs. 2 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 Abs. 1 Bst. c, e und f sowie Abs. 2 und 4 stehen zur Diskussion.
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Art. 30 Abs. 1 bis 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 Abs. 1 bis 5 stehen zur Diskussion.
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Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 steht zur Diskussion.
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Art. 44 Abs. 2 Bst. c wird aufgerufen.
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Art. 44 Abs. 2 Bst. c steht zur Diskussion.
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II. wird aufgerufen.
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II. steht zur Diskussion.
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III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Bauwesen-Berufe-Gesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Bauwesen-Berufe-Gesetzes.Art. 1 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 stehen zur Diskussion.
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Art. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1a steht zur Diskussion.
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Art. 2 Abs. 1 Bst. b bis e und 2 werden aufgerufen.
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Art. 2 Abs. 1 Bst. b bis e und 2 stehen zur Diskussion.
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Art. 4 Abs. 1 Bst. d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1 Bst. d steht zur Diskussion.
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Art. 5 Abs. 1 Bst. b bis d werden aufgerufen.
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Art. 6 Abs. 1, 3 Einleitungssatz und Abs. 4 werden aufgerufen.
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Art. 6 Abs. 1, 3 Einleitungssatz und Abs. 4 stehen zur Diskussion.
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Art. 10 Abs. 3 wird aufgerufen.
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Art. 10 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 11 Abs. 1 wird aufgerufen.
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Art. 11 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 15 Abs. 3 wird aufgerufen.
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Überschriften vor Art. 18 werden aufgerufen.
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Überschriften vor Art. 18 stehen zur Diskussion.
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Art. 18 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
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Art. 18 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
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Art. 20 Abs. 3 wird aufgerufen.
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Art. 20 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 20a wird aufgerufen.
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Art. 20a steht zur Diskussion.
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Art. 21 wird aufgerufen.
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Art. 22 wird aufgerufen.
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Art. 22 steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 24a wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 24a steht zur Diskussion.
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Art. 24a wird aufgerufen.
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Art. 24a steht zur Diskussion.
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Art. 25 Einleitungssatz wird aufgerufen.
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Art. 31 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 Bst. b werden aufgerufen.
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III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes
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Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes.Art. 1 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
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Art. 1 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
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Art. 2a wird aufgerufen.
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Art. 2a steht zur Diskussion.
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Art. 3 Abs. 2 wird aufgerufen.
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Art. 3 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz wird aufgerufen.
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Art. 7 Abs. 5 Bst. a wird aufgerufen.
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Art. 31 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
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Art. 31 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
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Art. 32 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
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Art. 32a wird aufgerufen.
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Art. 32b wird aufgerufen.
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Art. 34 wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 35a wird aufgerufen.
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Art. 54 Sachüberschrift und Abs. 4 werden aufgerufen.
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Art. 59 Abs. 1 Bst. cbis wird aufgerufen.
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Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Ärztegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Ärztegesetzes.Art. 1 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 45 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 Bst. a und c werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48 Bst. a und c stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49b Sachüberschrift und Abs. 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49b Sachüberschrift und Abs. 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 Abs. 1 Bst. c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 Abs. 1 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Tiergesundheitsberufegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Tiergesundheitsberufegesetzes.Art. 1 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 1 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 1 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 Sachüberschrift und Abs. 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 Sachüberschrift und Abs. 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich melde mich zu II., den Übergangsbestimmungen. In den anderen Gesetzen hatten diese Übergangsbestimmungen jeweils zwei Absätze. Konkret einen Abs. 2: «Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Strafverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.» Dieser Abs. 2 fehlt hier. Da wäre ich der Regierung dankbar, wenn sie das abklären könnte. Kann es sein, dass mitunter in diesem Gesetz keine Strafbestimmungen bestehen? Dass deshalb kein Abs. 2 angeführt wird bei den Übergangsbestimmungen? Oder was ist hier die Begründung? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Auf die Frage des Abg. Wendelin Lampert: Ja, ich meine, das ist so, dass es keine Strafbestimmungen hat. Aber wir werden das auf die 2. Lesung nochmals anschauen. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine weiteren Wortmeldungen. Wir haben die Vorlage 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Treuhändergesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Treuhändergesetzes.Art. 1 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 Abs. 2 Bst. d und h sowie Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 Abs. 2 Bst. d und h sowie Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Stv. Abg. Markus Gstöhl
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Bei diesem Artikel geht es um die Bewilligungsvoraussetzungen. Neu ist ja: «eine mindestens einjährige Ausübung des Treuhänderberufs im Herkunftsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre, sofern der Treuhänderberuf beziehungsweise die betreffende Ausbildung in diesem Staat nicht reglementiert ist». Hier sollte meiner Meinung nach der Klarheit wegen aufgenommen werden: «ein Jahr in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit». Dies ist auch das Wording in der Richtlinie 2013/55/EU. Damit ist deutlich, dass bei Teilzeit ein Jahr nicht ausreicht, sondern sich die Zeit entsprechend verlängert. Allein durch das Wort «mindestens» ist das für mich nicht klar. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wir befinden uns jetzt auf Seite 216 unten bei diesem Artikel. Um das zu verstehen, wäre es gut, auf die Seite 123 zu blättern. Dort steht nämlich zur Begründung: «Da diese einjährige Berufserfahrung sowohl in Vollzeit» und jetzt kommt es: «als auch während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit erlangt werden kann». Da das ja in den Materialien jetzt drin ist, in der Richtlinie auch, erachtet es die Regierung nicht als notwendig, hier eine Anpassung im Gesetz vorzunehmen. Wenn das aber gewünscht ist, kann natürlich ein entsprechender Antrag gestellt werden. Wir haben auch kein Problem damit, es so aufzunehmen. Aber ich denke, da es in den Materialien klar ist, ist der Klarheit Genüge getan. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Art. 30a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich melde mich wieder zu II., diesen Übergangsbestimmungen. Auch da fehlt der Abs. 2: «Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Strafverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.» Aber ich weiss nicht, ist das die gleiche Begründung? Dass Sie auch sagen: Es gibt keine Strafbestimmung im Treuhändergesetz. Ich bitte Sie, das auf die 2. Lesung noch zu prüfen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit dem Treuhändergesetz bin ich ein bisschen besser vertraut als mit dem Tierberufegesetz und im Treuhändergesetz gibt es Strafbestimmungen. Vor diesem Hintergrund werden wir das gerne auf die 2. Lesung prüfen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Inkrafttreten wurde bereits aufgerufen, damit haben wir auch hier die 1. Lesung beraten. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Patentanwaltsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir können die nächste Vorlage lesen: Gesetz über die Abänderung des Patentanwaltsgesetzes.Art. 1 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1abis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1abis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 Abs. 1 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 Abs. 1 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 Abs. 2 Bst. e und Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 Abs. 2 Bst. e und Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Der gleiche Punkt, Abs. 2. Ich denke mir, die hängigen Strafverfahren - könnte ich mir vorstellen - gibt es bei den Patentanwälten auch. Aber ich bitte Sie, das zu klären auf die 2. Lesung. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mittlerweile ist es mir eingefallen - nein, ich habe ein bisschen Support bekommen: Die Strafbestimmungen wurden nicht abgeändert in diesen Gesetzen, deshalb wurde auf die Übergangsbestimmungen verzichtet. Wir werden es aber trotzdem auf die 2. Lesung nochmals anschauen. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine weiteren Wortmeldungen. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Dienstleistungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Dienstleistungsgesetzes.Art. 1 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 Abs. 1 Bst. f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Bst. f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 Abs. 1 Bst. h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 Abs. 1 Bst. h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Handel mit Waren im Umherziehen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Handel mit Waren im Umherziehen.Art. 1 Bst. c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Damit haben wir alle Vorlagen in 1. Lesung beraten und wir haben gleichzeitig Traktandum 19 erledigt.
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