Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) und des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) (Nr. 103/2022); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 30: Abänderung des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen und des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 103/2022. Er steht zur Diskussion.Abg. Sascha Quaderer
Danke für das Wort. Geschätzte Damen und Herren. Es handelt sich beim vorliegenden Gesetz um eine Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161. Sie weitet den Geltungsbereich der bisherigen EU-Richtlinie aus. Es sind hier zwei Gesetzesanpassungen nötig. Es wird neu definiert, was saubere, leichte Nutzfahrzeuge sind auf Grundlage eines kombinierten Schwellenwertes für Schadstoffemissionen. Es werden zudem Mindestziele festgelegt bei der Beschaffung der öffentlichen Hand von Fahrzeugen und ein Rahmen für die Berichterstattung und Überwachung eingeführt. Weiters gilt es, eine Ausnahmeregelung im bestehenden ÖAWG zu streichen. Die EFTA-Überwachungsbehörde ESA hat festgestellt, dass Art. 5 Abs. 1 Bst. c einer EU-Richtlinie widerspricht. Die Streichung ist aus Sicht der Regierung unproblematisch. In der Vernehmlassung haben sich die Teilnehmer grundsätzlich positiv gemeldet. Die LIEmobil erachtet die Änderung grundsätzlich als sinnvoll. Die Quote von 65% emissionsfreier Fahrzeuge im Linienverkehr im Zeitraum 2026 bis 2030 sei umsetzbar. Danach sollte die Quote nicht zu schnell auf 100% steigen, um einen Spielraum für Nischen zu belassen - es ist ja dann nicht sichergestellt, dass es für jede Nischenanwendung auch schon für den Linienverkehr geeignete Fahrzeuge gibt -, falls nach 2030 die Fahrzeuge noch nicht erhältlich sein sollten. Die Wirtschaftskammer führt aus, dass bei Vergaben auch qualitative Kriterien berücksichtigt werden sollten, wie zum Beispiel die Lehrlingsausbildung oder die Entfernung des Lieferanten zum Standort des Fahrzeugs. Sie äussert auch Bedenken wegen der Verfügbarkeit von Fahrzeugen für die Güterbeförderung. Hier werden insbesondere die Müllwagen als Beispiel herangezogen. Auch die Liechtensteinische Post führt aus und hat Bedenken, dass nach einer vollständigen Liberalisierung des Postmarkts, was ja noch ein anstehendes Traktandum auf unserer Liste ist, sie immer noch dem ÖAWSG untersteht, ihre Postdienstleisterkonkurrenten oder Mitbewerber jedoch nicht. Sie hat da einen gewissen Vorbehalt, da die sauberen Fahrzeuge in der Anschaffung teurer sind. Interessant ist auch: Ein sauberes Fahrzeug ist es auch dann, wenn es mit einem alternativen Kraftstoff betrieben wird. Was alternativ ist, kann Liechtenstein gemäss dieser Vorlage selbst definieren. In der EU gelten aktuell auch noch Erdgas und Flüssiggas als alternative Kraftstoffe. Aber das ist vermutlich dann eine Frage der Zeit.Zu den Auswirkungen dieser Gesetzesänderung: Es sind keine zusätzlichen laufenden Kosten zu erwarten, jedoch wird die Anschaffung dieser sauberen Fahrzeuge teurer. Aber für die Nachhaltigkeitsziele ist das natürlich positiv zu bewerten. Aus meiner Sicht spricht wenig gegen die Änderungen und vieles dafür, weshalb ich sie befürworte. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, stimmen wir über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 22 Ja-Stimmen wurde Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 Abs. 1 Bst. c, g und p werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Bst. c, g und p stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 1 Ziff. 12, 14, 22, 23, 39, 55 und 56 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 1 Ziff. 12, 14, 22, 23, 39, 55 und 56 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 13 Abs. 2 Bst. a wird aufgerufen.
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Art. 13 Abs. 2 Bst. a steht zur Diskussion.
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Art. 20a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20a steht zur Diskussion.
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Art. 28 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 52 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
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III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
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IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG).Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 3 Abs. 1 Ziff. 14, 16, 39, 57 und 58 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 14, 16, 39, 57 und 58 stehen zur Diskussion.
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Art. 13 Abs. 1 Bst. k wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 Abs. 1 Bst. k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 Bst. a steht zur Diskussion.
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Art. 26 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 32a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 67 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 67 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
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III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
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IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 30 erledigt.
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