Beschluss Nr. 329/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie (EU) 2021/2261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)) (Nr. 8/2023)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 28: Beschluss Nr. 329/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie (EU) 2021/2261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren).Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 8/2023 und steht zur Diskussion.Abg. Georg Kaufmann
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss hat am 9. Dezember 2022 die Übernahme der vorliegenden EU-Richtlinie 2021/2261 in das EWR-Abkommen beschlossen. Der entsprechende Beschluss trägt die Nr. 329/2022. Diese Richtlinie dient dazu, dass Kleinanleger durch Verwaltungsgesellschaften oder Investmentfirmen derart gut und transparent informiert werden müssen, dass sie eine fundierte Anlagenentscheidung treffen können. Es soll auch vermieden werden, dass Anleger für ein und dasselbe Finanzprodukt zwei Dokumente erhalten, die im Wesentlichen dieselben Informationen enthalten. Das eine von den Verwaltungsgesellschaften und das andere von den Herstellern der Anlageprodukte. Liechtenstein ist zur Übernahme der Richtline aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet, hat jedoch einen Vorbehalt nach Art. 103 des EWR-Abkommens angemeldet, da die Umsetzung der Richtlinie eine Änderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCISTG) bedingt. Diese Gesetzesänderung haben wir heute unter Traktandum 20 in 2. Lesung behandelt. Die Richtlinie bringt keine neuen Kernaufgaben für die FMA mit sich. Es wird auch kein Mehraufwand bei der Aufsichtstätigkeit entstehen. Somit steht der Übernahme dieser Richtlinie nur noch etwas entgegen: Da es sich um einen Staatsvertrag handelt, bedarf es zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Landtags. Diese Zustimmung werde ich geben. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir wenden uns dem Antrag zu: «Der Hohe Landtag wolle dem Beschluss Nr. 329/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 9. Dezember 2022 die Zustimmung erteilen.»Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Ja-Stimmen die Zustimmung erteilt und wir haben Traktandum 28 abgeschlossen. -ooOoo-