Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetz; EWR-SFDG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 28/2023); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum23: Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetz; EWR-SFDG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze. Wir behandeln die Vorlage in 1.Lesung.Der Bericht und Antrag trägt die Nr.28/2023 und steht zur Diskussion.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank, Herr Präsident. Ich bedanke mich beim Regierungschef für den vorliegenden Bericht und Antrag. Bei der Schwarmfinanzierung beziehungsweise beim Crowdfunding handelt es sich um eine alternative Finanzierungsform für neu gegründete Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen. Dabei werden von einer grossen Anzahl von Personen geringe Anlagebeträge über eine Onlineplattform beschafft. Das Ziel der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ist es, die Finanzierung eines Projekts zu erleichtern. Mit dem vorliegenden Gesetzesvorschlag sollen diese Dienstleistungen reguliert werden. Beim gegenständlichen Bericht und Antrag handelt es sich um die Umsetzung von EU-Recht, weshalb keine grossen Anpassungsmöglichkeiten in den Gesetzesvorlagen bestehen. Die zuständige Behörde ist die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein. Dort sollte die Umsetzung in den ersten beiden Jahren ohne zusätzliche personelle und finanzielle Auswirkungen erfüllbar sein. Aktuell gibt es in Liechtenstein noch keine Anbieter in diesem Bereich, auf welche die Gesetzesvorlagen anwendbar wären. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manuela Haldner-Schierscher
Besten Dank. Ich möchte mich bei der Regierung und allen daran Beteiligten für den vorliegenden Bericht und Antrag bedanken. Die Idee hinter der Schwarmfinanzierung, dem Crowdfunding, ist simpel. Viele Menschen, also die Crowd, finanzieren, funden, gemeinsam eine Idee, ein Projekt oder ein Unternehmen. Diese Art der Finanzierung unterscheidet sich wesentlich von einem Kredit einer Bank für die Umsetzung selbigen Anliegens. Charakteristisch für Schwarmfinanzierungen ist die Organisation über sogenannte Crowdfunding-Plattformen. So definiert ein Projektinitiant beziehungsweise eine Projektinitiantin im Vorfeld eine Mindestsumme, die in einem vorher festgelegten Zeitraum erreicht werden muss, damit das Projekt realisiert wird. Wird die angestrebte Summe nicht erreicht, erhalten die Unterstützer/-innen ihr Geld zurück. Wenn es gelingt, das Projekt über die Crowd zu finanzieren, erhalten die Unterstützer in der Regel eine Gegenleistung von der Initiatorin beziehungsweise der Initiantin, welche die vielfältigsten Formen annehmen kann und von den Initiatoren definiert wird. Das kann zum Beispiel eine öffentliche persönliche Danksagung, ein exklusiver Einblick hinter die Kulissen, ein Exemplar des Projektergebnisses oder vieles mehr sein. Diese Gegenleistungen sind von unterschiedlichem Wert, sodass Unterstützende im Grossen und Kleinen zum Gelingen, sprich Erreichen der Mindestsumme, beitragen können. Bekannte Crowdfunding-Plattformen sind zum Beispiel «Startnext», welche als die grösste Plattform im deutschsprachigen Raum gilt und im Zuge der Kooperation mit dem Ideenkanaldurchlauf im Jahre 2018/2019 das Land Liechtenstein als Projektland freigeschalten hat. Weiter in der Schweiz bekannt sind «wemakeit», «Crowdify» oder «Lokalhelden», in Deutschland «EcoCrowd» für Nachhaltigkeitsideen. Diese Schwarmfinanzierungsdienstleister leisten einen wichtigen Beitrag, nicht nur zur Finanzierung von Projekten. Gleichzeitig ist der Prozess für Projektinitiatorinnen auch ein Markttest, ob ihre Projektidee gefragt ist, und Werbung für sich selbst sowie auch für weitere Produkte oder Dienstleistungen, die als Gegenleistungen angeboten werden. Im deutschsprachigen Raum sind gemäss meinen Recherchen im Jahr 2010 die ersten Crowdfunding-Plattformen gegründet worden. Zahlreiche liechtensteinische Ideen, Projekte und möglicherweise sogar Unternehmen sind dank solcher Plattformen im Ausland und eben dank der unterstützenden Crowd realisiert worden. Mit dem Erlass der EU-Verordnung 2020/1503, namentlich Crowdfunding-Verordnung, wird nun eine einheitliche europäische Regulierung für bestimmte Schwarmfinanzierungsdienstleistungen eingeführt, welche bei uns nach der Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbar gilt. Es ist erfreulich, dass eine solche gesetzliche Grundlage eingeführt werden soll. Damit verbunden stelle ich mir die Frage, auf welcher gesetzlichen Grundlage diese Plattformen in den letzten gut zehn Jahren operiert haben. Ich möchte die Regierung bitten, kurz auszuführen, ob es in Liechtenstein bereits eine solche Plattform gibt, und wenn ja, ob ihnen allenfalls ein Rechtsfall bekannt wäre. Sollte zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine solche Plattform in Liechtenstein bestehen, möchte ich die Regierung fragen, ob sie Ausführungen machen kann, wie in Liechtenstein eine solche Crowdfunding-Plattform erstellt werden kann. Dies vor dem Hintergrund, dass in der Projektpräsentation von digihub.li - diesem Projekt haben wir uns ja schon am ersten Sitzungstag gewidmet - entsprechende Anhaltspunkte zu einer solchen Plattform enthalten sind. Ich bin für Eintreten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe zwei Fragen der Abg.Manuela Haldner-Schierscher, die ich beantworten möchte. Sie haben gefragt, auf welchen gesetzlichen Grundlagen diese Plattformen in der Vergangenheit in Liechtenstein agiert haben. Bislang gibt es keine liechtensteinische Firma. Deshalb auf keiner, wenn man so will, aber die haben hier halt aus anderen Ländern agiert. Also das ist vielleicht dort dazu zu sagen: Es gibt im Moment auch keine Anfragen von Firmen, die dann nach Liechtenstein kommen würden. Im Moment haben wir da keine Kenntnisse. Die zweite Frage: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sollte die Regierung Ausführungen machen, wie man eine solche Plattform aufbauen würde. Vielleicht können Sie mir genau sagen, was Sie da gerne hätten, damit wir auf die 2.Lesung wissen, wie wir es tun sollten. Also grundsätzlich wäre eine Firma zu gründen und eine technische Plattform entsprechend einzurichten und man müsste dann eben nach diesem Gesetz auch eine Bewilligung bekommen, dann diese Bedingungen erfüllen, die wir hier festlegen, und dann könnte man loslegen. Aber ich glaube, das war nicht die Frage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manuela Haldner-Schierscher
Vielen Dank. Doch, Sie haben meine Frage schon ziemlich ausreichend beantwortet. Einfach der Link eben zu digihub.li, die ja eine solche Plattform andenkt - ich denke, es wird dann eben genau nach diesen Vorgaben ablaufen müssen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 25Stimmen wurde einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1.Lesung der ersten Gesetzesvorlage vor.Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art.1 steht zur Diskussion.
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Gemäss den Erläuterungen auf Seite54 führt die Regierung konkret aus, dass dieser Abs.1 im Rahmen der Vernehmlassung noch als Muss-Bestimmung definiert war. Nun hat man dies im Anschluss an die Vernehmlassung in eine Kann-Formulierung ummodelliert. Es ist aber keine Begründung auf Seite54 nachzulesen: Wieso ist man bei dieser Vorteilsabschöpfung nun auf eine Kann-Formulierung geschwenkt? Kann das die Regierung begründen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzter Abg.Wendelin Lampert, selbstverständlich kann das die Regierung, nur heute nicht, das machen wir auf die 2.Lesung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art.16 steht zur Diskussion.
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Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art.17 steht zur Diskussion.
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Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art.18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir haben die Vorlage in 1.Lesung beraten.
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES FINANZMARKTAUFSICHTSGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.Art. 5 Abs. 1 Bst. zterdecies wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art.5 Abs.1 Bst.zterdecies steht zur Diskussion.
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Anhang 1 Abschnitt Inovies wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang1 AbschnittInovies steht zur Diskussion.
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Anhang 2 Kapitel II Abschnitt N wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang2 KapitelII AbschnittN steht zur Diskussion.
Abg. Manuela Haldner-Schierscher
Besten Dank. Ich habe nur zu Punkt5 eine grammatikalische Anmerkung - ein «beträgt» ist zu viel im Satz. Landtagspräsident Albert Frick
Das wird zur Kenntnis genommen. Wir können weiterlesen. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1.Lesung beraten. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES BANKENGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes.Art. 1 Abs. 3 Bst. g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art.1 Abs.3 Bst.g steht zur Diskussion.
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Art. 2 Abs. 3a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art.2 Abs.3a steht zur Diskussion.
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Art. 3 Abs. 5 Bst. h und Abs. 6 Bst. h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art.3 Abs.5 Bst.h und Abs.6 Bst.h stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
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III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir haben die Vorlage in 1.Lesung beraten.
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES VERMÖGENSVERWALTUNGSGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes.Art. 2 Abs. 2 Bst. nbis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art.2 Abs.2 Bst.nbis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1.Lesung beraten, gleichzeitig haben wir Traktandum23 erledigt.
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