Erlass eines Gesetzes über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Registrierung von Weltraumgegenständen (Weltraumgesetz; WRG) sowie die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes (Nr. 40/2023); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 24: Erlass eines Gesetzes über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Registrierung von Weltraumgegenständen (Weltraumgesetz; WRG) sowie die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 40/2023 und steht zur Diskussion.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Landtagspräsident. Wir beschliessen mit diesem Gesetz über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Einrichtung eines Weltraumregisters, das erste liechtensteinische Weltraumgesetz. Grundsätzlich stellt sich die Frage, wozu wir eigentlich ein solches Gesetz benötigen. Dieses Gesetz bildet die Grundlage einer liechtensteinischen Weltraumpolitik mittels einer nationalen Rechtsgrundlage für den Raumfahrtbereich. Liechtenstein ist seit 1972 Vertragspartner des internationalen Übereinkommens über die Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände und seit 1975 Vertragspartner des international abgeschlossenen Übereinkommens über die Registrierung von Weltraumgegenständen.Bisher ergab sich daraus innerstaatlich kein unmittelbarer legistischer Handlungsbedarf, da Liechtenstein selbst keine Weltraumaktivitäten durchführte und es auch nicht wahrscheinlich war, dass natürliche oder juristische Personen unter der Jurisdiktion Liechtensteins solche Aktivitäten durchführen könnten. Der Weltraumsektor hat sich in den vergangenen Jahren aber grundlegend verändert: Die Nutzung von Raumfahrtanwendungen gehört unterdessen für den Staat, die Wirtschaft und die Gesellschaft zum Alltag und wird für private Akteure immer interessanter. Damit steigt auch die Abhängigkeit von solchen Anwendungen. Die Anzahl der Satelliten wächst unkontrolliert, in den letzten fünf Jahren von etwa 4'000 auf 8'000, also um etwa das Doppelte. Mit dem heute zu beschliessenden Gesetz wird für eventuelle Schadensfälle vorgesorgt, welche durch Unternehmen im Eigentum liechtensteinischer Staatsbürger oder in Liechtenstein registrierter natürlicher oder juristischer Personen entstehen. Liechtenstein ist für solche Aktivitäten mitunter völkerrechtlich verantwortlich und haftet für Schäden, welche durch Weltraumgegenstände im oben erwähnten Kontext verursacht werden. Das Gesetz soll also verhindern, dass durch liechtensteinische Weltraumgegenstände unkontrollierte Schäden und damit verbundene Haftungsfragen entstehen. Der vorliegende Gesetzesentwurf schafft die gesetzliche Grundlage und die Rechtssicherheit durch die Einrichtung eines verpflichtenden Genehmigungsverfahrens für Weltraumaktivitäten durch die Einführung eines nationalen Weltraumregisters und durch die Einführung von klaren Verantwortlichkeiten sowohl für Betreiber von Weltraumaktivitäten wie auch für andere. Ausserdem wurde in diesem Gesetz festgeschrieben, in welcher Form diese Weltraumtechnologien betrieben und genutzt werden dürfen und dass Weltraummüll vermieden werden soll. Liechtenstein hat ein berechtigtes Interesse, im europäischen und internationalen Vergleich strenge Massstäbe für Genehmigungen zu Weltraumaktivitäten zu stellen. Das Gesetz enthält weiter detaillierte Vorschriften im Hinblick auf die Eigentümerstruktur des Betreibers. Das Amt für Kommunikation bestimmt als Aufsichtsbehörde und sieht Aufsichts- und Kontrollrechte vor, um die Einhaltung dieses Gesetzes sicherzustellen. Auch hier verfolgt Liechtenstein einen strengen Kurs. Die Nichteinhaltung der Vorschriften kann zu hohen Verwaltungsstrafen, zur Übertragung der Weltraumaktivität an einen anderen Betreiber sowie zum Entzug der Genehmigung führen. Für die Erarbeitung des vorliegenden Gesetzesentwurfs wurden die nationalen Weltraumgesetze von Luxemburg, Finnland, Dänemark und Österreich herangezogen. Abgesehen von den völkerrechtlichen Haftungs- und Registrierungspflichten im Hinblick auf Weltraumgegenstände ist es auch im Interesse des Landes, über Weltraumaktivitäten, für die Liechtenstein verantwortlich gemacht werden kann, informiert zu sein und dafür zu sorgen, dass diese nach dem Stand der Technik und im Einklang mit sonstigen Verpflichtungen sowie mit den politischen und wirtschaftlichen Interessen Liechtensteins durchgeführt werden. Diese weltraumrechtlichen Verpflichtungen regelt die Regierung mittels einer Genehmigungspflicht in Art. 5 mittels Verordnung. Dafür gilt es meines Erachtens im Besonderen, Massnahmen einer friedlichen Nutzung des Weltraums im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen und den aussenpolitischen Interessen Liechtensteins zu setzen. Ich bitte die Regierung im Blickwinkel dieser «friedlichen Nutzung» um Ihre Ausführungen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Walter Frick
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Der Bericht wirft für mich keine Fragen auf und ich werde den Bericht und Antrag auf jeden Fall unterstützen. Immer mehr Unternehmen sind im Bereich von Weltraumaktivitäten aktiv. Liechtenstein ist zuständig für Weltraumaktivitäten von Unternehmen, welche in Liechtenstein registriert oder im Eigentum von liechtensteinischen Staatsbürgern sind. Unser Land ist völkerrechtlich verantwortlich und haftet für allfällige Schäden, die durch Weltraumgegenstände solcher Unternehmen verursacht worden sind. Ausserdem müssen Weltraumgegenstände aufgrund internationaler Vorgaben national und international registriert werden. Dazu benötigt Liechtenstein eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage - auch, um private Weltraumaktivitäten einzuschränken oder zu verbieten. Noch ist es heute im Falle der völkerrechtlichen Haftung nicht möglich, bei den Betreibern von Weltraumgegenständen Regress zu nehmen oder vor dem Start eine entsprechende Versicherung vorzuschreiben. Derzeit existiert in Liechtenstein kein Genehmigungsvorbehalt für solche Aktivitäten. Es wäre auch nicht möglich, ein Register zu schaffen, da die erforderliche gesetzliche Ermächtigung fehlt. Deshalb soll eine gesetzliche Grundlage für eine Genehmigung von Weltraumaktivitäten geschaffen werden, was absolut sinnvoll erscheint. Daher ist die vorliegende Gesetzesvorlage die Basis für die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen Liechtensteins und dient zur Vorbeugung von Haftungsfällen und weiteren wichtigen Aspekten, wie auch einer Anzeigepflicht für jene Fälle, die zwar keiner Genehmigungspflicht unterliegen, aber in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und für welche die Einrichtung eines Registers eben alle nötigen Grundvoraussetzungen schafft. Gleichzeitig ist das Land auch über alle Weltraumaktivitäten informiert und kann nachhaltige Voraussetzungen - Vermeidung von Weltraummüll und so weiter - auch für ein entsprechendes Image Liechtensteins schaffen. Letztlich steht das Amt für Kommunikation als Aufsichts- und Kontrollbehörde für einen strengen Kurs und kann somit bei Nichteinhaltung der Vorschriften hohe Verwaltungsstrafen und weitere Konsequenzen durchsetzen. Daher ist ein Gesetz mit Registrierung unbedingt notwendig. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Vielen Dank auch der Regierung für diesen Bericht und Antrag. Noch vor wenigen Jahren hätte wohl jeder im Land bei so einem Gesetz den Kopf geschüttelt und gefragt, wofür Liechtenstein ein Weltraumgesetz braucht - oder wie der Bericht und Antrag es betitelt, ein «Gesetz über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Registrierung von Weltraumgegenständen», eben kurz «Weltraumgesetz» genannt. Seit dem Bekanntwerden des Satellitenprojekts hat dieses Gesetz seine Legitimation erhalten. Eigentlich wäre es wünschenswert gewesen, dass wir zuerst das Gesetz hierzu gehabt hätten und dann die Vergabe von Frequenzen an das Satellitenprojekt erfolgt wäre. Der Gesetzgeber hinkt der Gegenwart hinterher. Nicht nur beim Weltraumgesetz, auch bei der künstlichen Intelligenz, wo wir gerade von der Realität eingeholt werden, sind wir wieder im Hintertreffen. Die Regierung geht davon aus, dass mit der Regierungsvorlage das UN-Nachhaltigkeitsziel 9 «Industrie, Innovation und Infrastruktur» positiv beeinflusst wird. Die Regierung geht auch davon aus, dass es keine negativen Auswirkungen auf die restlichen SDGs hat. Sollte es durch die von Liechtenstein kontrollierten Weltraumgegenstände zur Ausspionierung von anderen Staaten oder deren Bürgern oder zur Beeinträchtigung von anderen Kommunikationsdiensten kommen, sehe ich sehr wohl die Gefahr, dass das SDG «Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen» beeinträchtigt wird. Bei der Vergabe von Bewilligung durch das Amt für Kommunikation muss daher jedes Mal geprüft werden, welches Ziel die zu bewilligende Weltraumaktivität hat.Ich bin für Eintreten auf die Vorlage, habe jedoch bei den einzelnen Artikeln Fragen und werde mich dann entsprechend zu Wort melden. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Sascha Quaderer
Danke für das Wort. Geschätzte Damen und Herren. Danke auch an die Regierungschef-Stellvertreterin, ihr Ministerium und an alle beteiligten Stellen für den vorliegenden Bericht. Es ist nicht gerade die leichteste Kost zu lesen. Es freut mich aber, dass auch ich einen kleinen Beitrag zum ersten Liechtensteiner Weltraumgesetz zu leisten vermag. Dazu hat man nicht alle Tage Gelegenheit und das freut mich als grosser Science-Fiction-Fan natürlich sehr. Danke auch an meine Vorredner, die den Bericht schon gut vorgestellt haben. Mir haben sich beim Lesen noch ein paar Fragen gestellt, die ich jetzt hier gerne auch öffentlich stelle. Ich habe sie der Ministerin schon vorgängig zukommen lassen. Zuerst einmal: Müsste man bei Art. 3 nicht eine Definition aufführen, was genau unter «Weltraum» zu verstehen ist? Immerhin stützt sich das ganze Gesetz auf diesen Begriff und ich finde den nicht unbedingt selbsterklärend. Wo ist die Unterscheidung zwischen Weltraum und Erdraum? Ist es eine bestimmte Distanz zur Erde?Dann wollte ich fragen, ob bekannt ist, weshalb das Liechtensteiner Unternehmen nicht an der Vernehmlassung teilgenommen hat, das aktuell ein Satellitenprojekt verfolgt. Das Gesetz wird ja zu einem grossen Teil wegen diesem Projekt gemacht. Eine weitere Frage ist, ob sich für ein wirtschaftsliberales Land wie Liechtenstein nicht eine liberale gesetzliche Regelung anbieten würde: anstatt einer generellen Genehmigungspflicht eher eine generelle Anzeigepflicht und nur für Aktivitäten mit mittleren oder grossen potenziellen Auswirkungen eine Genehmigungspflicht. Ich persönlich würde das passender finden und es würde auch besser zur verfassungsmässig garantierten Handels- und Gewerbefreiheit passen. Aber letztlich ist es mehr ein Detail.
Dann auch noch die Frage: Was machen wir mit Weltraumgegenständen, deren Betreiber Konkurs sind? Die Lösung mit der Versicherungspflicht ist gut und recht, aber wenn der Betreiber die Prämie nicht mehr bezahlt, dann gilt auch kein Versicherungsschutz mehr. Im Prinzip bräuchte es einen Reserve- oder Notfallfonds, in den die Betreiber jährlich einen Beitrag einzuzahlen hätten, bis eine gewisse Summe im Topf vorhanden wäre. Das ist aber natürlich bei nur einem einzigen Betreiber und sehr hohen benötigten Beträgen schwierig umzusetzen.Eintreten ist für mich unbestritten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht die Regierung das Wort?Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Geschätzter Herr Landtagspräsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Selbstverständlich wünscht die Regierung das Wort. Ich bin davon ausgegangen, dass wir noch einen Redebeitrag auf der Liste haben. Es wurde bereits erwähnt, Liechtenstein ist Vertragspartei des Weltraumhaftungsübereinkommens und des Weltraumregistrierungsübereinkommens. Zur Umsetzung dieser völkerrechtlichen Verpflichtungen und um der zunehmenden Privatisierung und Kommerzialisierung von Weltraumaktivitäten in rechtlicher Hinsicht Rechnung zu tragen, ist die Schaffung einer nationalen gesetzlichen Grundlage erforderlich.Ohne eine gesetzliche Grundlage wäre es für Liechtenstein nicht möglich, eine private Weltraumaktivität einzuschränken oder zu verbieten. Im Falle einer völkerrechtlichen Haftung könnte ohne Weltraumgesetz bei den Verursachern des Schadens kein Regress genommen werden. Aktuell könnte Liechtenstein zum Startstaat eines Weltraumgegenstands werden, ohne überhaupt davon zu wissen. Mit der Einführung eines verpflichtenden Genehmigungsverfahrens wird insbesondere vermieden, dass es durch unbewilligte liechtensteinische Weltraumgegenstände unkontrolliert zu Schadens- und damit verbundenen Haftungsfällen kommt. Dabei legt das Gesetz einen strengen Massstab an die zu erfüllenden Voraussetzungen an. Gleichzeitig bildet es die Grundlage dafür, Anforderungen an die Nachhaltigkeit, etwa durch die Vermeidung von Weltraummüll, und die Sicherheit von Weltraumaktivitäten insbesondere mit Blick auf den Stand der Technik, die Verlässlichkeit des Betreibers sowie die politischen und wirtschaftlichen Interessen Liechtensteins zu stellen. Ausserdem etabliert es eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Weltraumaktivitäten, die aufgrund bestimmter Kriterien keiner Genehmigung bedürfen, unterliegen einer Anzeigepflicht. Das Gesetz sieht ausserdem vor, ein nationales Register für Weltraumgegenstände einzurichten und die notwendigen Daten an die Vereinten Nationen zu übermitteln. Als nationale Aufsichtsbehörde bestimmt das Gesetz das Amt für Kommunikation. Ich komme nun zur Beantwortung der Fragen. Der Abg. Günter Vogt bat mich um Ausführungen zur friedlichen Nutzung durch Weltraumaktivitäten. Das Gesetz sieht vor, dass die liechtensteinischen Interessen zu wahren sind. Insofern wird die friedliche Nutzung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sichergestellt. Wir finden da auch in Art. 5 die entsprechenden Voraussetzungen. Es müssen die aussenpolitischen Interessen, die öffentliche Ordnung sowie die nationale Sicherheit des Landes sichergestellt werden. Das entspricht im Übrigen auch den Anforderungen, wie sie in den völkerrechtlichen Verträgen festgeschrieben sind. Beim Rivada-Projekt ist es so, dass dies auch durch entsprechende Auflagen festgeschrieben ist. Dann möchte ich noch eine Präzisierung machen in Bezug auf das Votum des Abg. Patrick Risch. Er kritisierte, dass der Gesetzgeber hier der Realität hinterherhinke. Nein, das ist nicht der Fall. Denn das aktuelle Projekt, das Rivada-Projekt, fällt nicht unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, da Liechtenstein weder Startstaat noch Betreiberstaat ist. Aber natürlich ist dieses Gesetz im Zusammenhang mit dem Satellitenprojekt entstanden, weil uns dann natürlich auch bewusst wurde, dass hier Gefahren bestehen und dass der Weltraum immer attraktiver wird für solche Aktivitäten. Aber konkret steht das Rivada-Projekt nicht in Zusammenhang mit diesem Gesetz.Dann zu den Fragen des Abg. Sascha Quaderer zur Definition des Weltraums, ob es hier nicht noch eine Präzisierung im Gesetz bräuchte. Hierzu kann ich Ihnen sagen, dass die Definition des Weltraums je nach Kontext, in dem er verwendet wird, variiert. In der Regel wird der Weltraum als die Region jenseits der Erdatmosphäre definiert. Dieser Bereich beginnt in der Regel in einer Höhe von etwa 100 Kilometern über der Erdoberfläche, die als Kármán-Linie bezeichnet wird. Andere sehen den Beginn des Weltraums dort, wo der dynamische Druck auf die Steuerflächen eines Flugzeugs so gering wird, dass es nicht mehr aerodynamisch gesteuert werden kann. Das passiert bei einer Flughöhe von circa 80 Kilometern. Da es international keine einheitlich anerkannte Definition des Begriffs gibt, haben wir, wie international üblich, auf eine explizite Definition des Begriffs verzichtet. Es obliegt daher letztlich der Aufsichtsbehörde zu entscheiden, ob eine zur Genehmigung beantragte oder angezeigte Weltraumaktivität tatsächlich eine solche ist. Dann zur Frage, warum Rivada nicht an der Vernehmlassung teilnahm: Hierzu habe ich schon ausgeführt, dass es richtig ist, dass wir im Rahmen des Satellitenprojekts auf die Notwendigkeit beziehungsweise Sinnhaftigkeit eines Weltraumgesetzes aufmerksam geworden sind. Die Schaffung des Gesetzes gründet aber auf den völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Liechtenstein eingegangen ist, und nicht auf dem Satellitenprojekt. Weder die Rivada AG noch der Betrieb der Rivada-Konstellationen werden unter das Gesetz fallen, da das Rivada-Projekt über Deutschland abgewickelt wird. Es sind lediglich die Frequenzen, die von Liechtenstein erteilt werden. Rivada hat im Rahmen der Vernehmlassung eine informelle Stellungnahme abgegeben. Darin hat sich Rivada für eine deutlich liberalere Regelung ausgesprochen. Dann haben Sie moniert, dass es besser wäre, wenn wir hier einen liberaleren Ansatz wählen würden. Diese Meinung vertrete ich nicht. Die zunehmende Privatisierung und Kommerzialisierung des Weltraums bietet uns allen eine Vielzahl an neuen Möglichkeiten, von der Verbesserung der Telekommunikation, Navigation und Erdbeobachtung bis hin zur Schaffung von Arbeitsplätzen und wirtschaftlichem Wachstum durch neue Geschäftsmöglichkeiten sowie die Entwicklung neuer Technologien, um den Fortschritt in der Wissenschaft voranzutreiben. Damit verbunden sind aber auch Herausforderungen und Risiken, etwa Fragen der öffentlichen Sicherheit, der Vermeidung von Weltraummüll und natürlich von Personen- und Sachschäden. Daher ist es wichtig, verantwortungsvoll in diesem Bereich zu handeln und sicherzustellen, dass die Nutzung des Weltraums nachhaltig und sicher ist. Liechtenstein hat ein Interesse daran, nicht als Billigflaggen-Land zu gelten, sondern sicherzustellen, dass Weltraumaktivitäten unter Liechtensteiner Flagge dem Stand der Technik entsprechen und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen sowie den politischen und wirtschaftlichen Interessen Liechtensteins durchgeführt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass Liechtenstein die völkerrechtliche Verantwortung trifft, wenn zum Beispiel eine Liechtensteiner Firma einen Gegenstand in den Weltraum verbringen lässt. Konkret heisst das, dass, wenn eine Liechtensteiner Firma einen Satellitenstart beauftragt und dann einer dieser Satelliten beispielsweise über Manhattan abstürzt, Liechtenstein dann als Land für die Schäden verantwortlich wäre. Es geht im Kern um genau dieses völkerrechtliche Risiko, welches mit dem Weltraumgesetz mitigiert werden soll. Daher bin ich überzeugt, dass es sinnvoll ist, dass wir eine Genehmigungspflicht für den Start sowie eine Versicherungspflicht vorsehen. Dort, wo die Voraussetzungen für eine Genehmigung zu überschiessend wären, sehen wir eine Anzeigepflicht vor. Betreffend die Versicherungspflicht und die Versicherungshöhe möchte ich noch darauf hinweisen, dass je nach Weltraumaktivität und Berücksichtigung des von ihr ausgehenden Risikos und der Finanzkraft des Betreibers eine niedrigere Versicherungssumme für die vom Betreiber abzuschliessende Haftpflichtversicherung festgesetzt werden kann beziehungsweise der Betreiber gänzlich von der Versicherungspflicht befreit werden kann. Dann haben Sie noch die Frage gestellt, was wir denn mit den Weltraumgegenständen machen, deren Betreiber in Konkurs gegangen sind. Dieser Fall ist mit Art. 10 beziehungsweise Art. 11 des Gesetzes abgedeckt. Demnach ist ein Betreiber gesetzlich verpflichtet, alle Ereignisse, welche die Durchführung der genehmigten Weltraumaktivität verzögern oder unmöglich machen oder eine Abänderung oder einen Widerruf einer Genehmigung erfordern könnten, unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann dem Betreiber dann Anordnungen im Hinblick auf eine sichere Beendigung der Weltraumaktivität erteilen oder nötigenfalls die Kontrolle der Weltraumaktivität durch Verfügung an einen anderen Betreiber übertragen. Betreiberwechsel, freiwillig oder angeordnet, sind zwar noch ein relativ junges Phänomen, aber mit der zunehmenden Privatisierung und Kommerzialisierung der Weltraumaktivitäten international nicht unüblich. Sämtliche Voraussetzungen der Genehmigung gelten freilich auch für den neuen Betreiber weiter. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich danke Ihnen für Ihre Ausführungen. Meine Frage ging eben genau in Richtung Art. 5 und darum, dass mittels Verordnung das Wesentliche geregelt wird. Meine Frage oder meine Intention ging im Blickwinkel der friedlichen Nutzung und da wird eben in Art. 5 nicht viel dazu ausgeführt, ausser dass «die Weltraumaktivitäten im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen und den aussenpolitischen Interessen Liechtensteins stehen». Ich hätte es eben begrüsst, wenn diese Definition zu einer friedlichen Nutzung bereits im Gesetz stehen würde. Aber ich kann auch damit leben, wenn das dann in der Verordnung aufgeführt wird. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 24 Stimmen wurde einhellig Eintreten beschlossen und wir nehmen die 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Art. 2 Abs. 1 Bst. c. Hier geht es ja um den Geltungsbereich und da heisst es: «von einem Betreiber, der: 1. die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt; oder 2. eine juristische Person ist, die in Liechtenstein ihren Sitz hat oder registriert ist.» Wie verhält es sich, wenn eine Person eine mehrfache Staatsbürgerschaft hat? Welcher Staat ist dann zuständig für die Bewilligungserteilung? Laut der Erläuterung soll das Prinzip des positiven Kompetenzkonflikts zur Anwendung kommen, «wenn mehrere Staaten sich für zuständig erachten und mehrere Genehmigungen, die sich aus der territorialen und der personellen Anwendung nationaler Vorschriften in verschiedenen Staaten ergeben, eingeholt werden müssen» - so die Empfehlung der UN. Mir stellt sich aber die Frage: Wenn es zu einer Haftungsfrage kommt, dann werden sich die Staaten sicher nicht darum reissen, wer denn nun zuständig ist, sondern eher, wer nicht zuständig ist. Weiter stellt sich mir die Frage, wie es sich verhält, wenn eine natürliche Person Aktien an einem Weltraumunternehmen hält. Wie viele Prozent am Aktienkapital reichen aus, um verantwortlich für etwaige Schäden zu sein? Und wie sieht es mit den Verwaltungsräten und Geschäftsführern aus, die dem Weltraumunternehmen vorstehen? Können diese im Falle einer Haftungsklage belangt werden? Geht die Verantwortlichkeit über das heutige Recht der Haftungsfrage hinaus?Und wie verhält es sich mit Abs. 2? Wenn das Weltraumunternehmen im Besitz oder Teilbesitz einer anderen juristischen Person ist, sind mit dem Weltraumunternehmen verbundene Unternehmen ebenfalls bei einer Haftungsfrage belangbar? Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Meine Frage geht in die genau gleiche Richtung wie die des Abg. Patrick Risch, auch zu diesem Art. 2 Abs. 1 Bst. c. Ich frage mich, wenn es ein Konsortium ist, in dem sich mehrere Bürger aus verschiedenen Staaten zusammengeschlossen haben, und diese Staaten unterschiedliche gesetzliche Regelungen haben, was gilt dann? Wie gesagt, es geht in die genau gleiche Richtung. Welches Recht kommt dann zur Anwendung? Vielleicht ein liberaleres? Ein strengeres? Was gilt dann? Es könnte ja gut sein, dass es sich um ein Konsortium handelt, das diese Aktivität betreibt, und das sollte schon geklärt sein. Vor allem, wenn es dann eben um die Haftungsfragen geht, wie es der Abg. Patrick Risch ausgeführt hat. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Besten Dank. Das sind sehr komplexe juristische Fragen und wir werden das auf die 2. Lesung klären. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ich habe zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a eine Frage oder mittlerweile einen Kommentar oder eine Rückmeldung. Der Abg. Sascha Quaderer hat ja schon gefragt, wo der Weltraum anfängt und wo er aufhört respektive wo die Erdatmosphäre beginnt oder aufhört. Dass die Aufsichtsbehörde dann allenfalls von Fall zu Fall entscheidet, wo der Weltraum beginnt und aufhört, betrachte ich - wenn ich Sie richtig verstanden habe - als problematisch. Ich glaube, wir müssen da schon zumindest in Liechtenstein eine fixe Grenze definieren, wo wir bei der Bewilligungserteilung den Weltraum als Weltraum betrachten und nicht mehr als Erdatmosphäre oder Stratosphäre oder was auch immer da möglich ist. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
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Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Auch hier, der Abg. Sascha Quaderer hat schon nachgefragt: Was passiert, wenn eine Firma bankrottgeht? Sie, Frau Regierungschef-Stellvertreterin, haben ja auch schön Antwort gegeben, dass dann Art. 10 und 11, waren das, glaube ich, zur Anwendung kommen. Der Betreiber muss dann freundlicherweise zuerst anzeigen: Ich gehe bankrott und meine Weltraumaktivitäten sind jetzt irgendwo. Aber ich glaube nicht, dass eine Firma, die bankrottgeht, dann noch genügend finanzielle Mittel hat, um sich darum zu kümmern, ihre Gegenstände aus dem Weltraum einzusammeln, kontrolliert zum Absturz zu bringen, oder dann allenfalls an ein anderes Unternehmen noch gewinnbringend verkaufen kann. Der Abg. Sascha Quaderer hat schon empfohlen, dass allenfalls ein Fonds eingerichtet werden sollte oder die Haftpflichtversicherung zwingendermassen auch noch nach dem Betrieb oder der Existenz des Weltraumunternehmens, das die Gegenstände in den Weltraum geschossen hat, noch für eine bestimmte Zeit gültig sein muss. Denn sonst ist es einfach ein toter Buchstabe oder ein toter Gesetzesartikel, der vermutlich dann immer auf Liechtenstein zurückfällt, wenn es einmal so weit wäre. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Auch hier, zu Art. 6 Abs. 1 Bst. b, habe ich eine Konkretisierungsfrage: Was genau ist eine «Payload»? In der Wegleitung hiess es ja, die Weltraumbienen, die, glaube ich, einmal vom Gymnasium in den Weltraum befördert worden sind, wurden als Payload-Beispiel angegeben. Aber sind das wirklich immer nur kleine Dinge, wie von der Regierung im Bericht und Antrag beschrieben? Oder könnten es auch komplexe Dinge sein wie ein Satellit? Oder was ist, wenn es sich beim Payload um zwei kleine, unscheinbare Behälter handelt, die jeweils mit einer hochgiftigen Substanz gefüllt sind, und wenn sie miteinander in Verbindung kommen, dann das Desaster passiert? Reicht hier dann wirklich nur die Anzeigepflicht? Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Hier steht, dass der Betreiber für jeden Schaden haftet, der durch einen Weltraumgegenstand auf der Erde oder einem Luftfahrzeug verursacht wird. Wie sieht es denn konkret mit einem Schaden an der Erdatmosphäre aus, die dann per Definition weder die Erde noch das Luftfahrzeug noch der Weltraum ist? Also wenn zum Beispiel bei einer unkontrollierten Explosion des Trägerfahrzeugs oder der Rakete, besser gesagt, extrem giftige Dämpfe in der Atmosphäre entstehen und da eine Kettenreaktion auslösen oder zu einem riesigen Massenvogelsterben führen oder was weiss ich - also wird die Atmosphäre auch als Schutzgegenstand angesehen wie ein Luftfahrzeug oder die Erde? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Ich kann Ihnen das leider nicht beantworten. Ich werde das auf die 2. Lesung klären lassen. Das sind jetzt sehr spezifische Fragen, die ich nicht ad hoc beantworten kann. Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Gemäss den Ausführungen auf Seite 36 besteht auf dem Versicherungsmarkt derzeit die höchstversicherbare Summe bei EUR 100 Mio. Wir haben hier in Abs. 1 mindestens CHF 100 Mio. Das wären dann nach dem aktuellen Wechselkurs schon mehr als EUR 100 Mio. Wie soll denn das gehen, wenn man gemäss Seite 36 nur höchstens EUR 100 Mio. versichern kann? Das dürfte dann schwierig werden. Da wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie das klären könnten und mitunter auch einmal aufzeigen könnten: Gibt es hier Fälle aus der Vergangenheit? Was sind denn hier für Schäden entstanden? Damit man sich einmal ein Bild machen kann, könnte man vielleicht zwei, drei Fälle auflisten für die 2. Lesung, was hier passieren kann. Denn ich könnte mir vorstellen, dass die Schäden massiv sein können. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Ich habe eine Frage zu Abs. 2. Da steht, dass die Aufsichtsbehörde auf Antrag eine Befreiung von der Versicherungspflicht bewilligen kann oder die Versicherungssumme herabsetzen darf oder kann. Meiner Meinung nach ist das als ziemlich kritisch zu betrachten. Unternehmen, die Gegenstände in den Weltraum schiessen, sollen gefälligst auch die Haftpflichtversicherung leisten können. Sonst haben sie da oben nichts verloren. Es kann nicht sein, dass das Land dann eventuell für entstandene Schäden in Folge aufkommen muss, weil das Unternehmen dann mit der Bewilligung des Amts keine Haftpflichtversicherung hat. Sonst müssen Sie mir ganz klar auf die 2. Lesung erklären, in welchen Fällen da die Versicherungspflicht aufgehoben werden könnte. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
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Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
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Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
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Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Hier wird ja in Abs. 1 von dieser qualifizierten Beteiligung gesprochen. Und auf Seite 45 ist die dann ja auch definiert mit 10%. Ich denke mir, das war eine erste Frage des Abg. Patrick Risch, bei der ersten Fragestellung. Ich frage mich einfach: Wie sieht es aus? Sind diese 10% eine Eigenkreation von Liechtenstein? Hat das hier eine völkerrechtliche Grundlage? Kann das jeder Staat selbst definieren, wann das als qualifizierte Beteiligung betrachtet wird? Das könnte dann eben in einem Haftungsfall noch brisant werden. Wir sollten hier schon eine Regelung haben, die dann auch international anerkannt ist. Also ich frage mich konkret: Gibt es in diesen völkerrechtlichen Verpflichtungen konkret eine Vorgabe, was einer qualifizierten Beteiligung entspricht? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
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Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Zu Art. 15, hier sind ja die Eintragungen und Informationen in diesem zu schaffenden Register erwähnt. Meiner Meinung nach fehlt hier ein wichtiger Vermerk im Register, der auch noch definiert werden müsste. Das Register muss detaillierte Informationen zur Toxizität umfassen. Es muss erfasst werden, was genau in den Weltraum geschossen wurde, damit dann später ein klares Gefährdungspotenzial abgeschätzt werden kann, falls ein Gegenstand dann unkontrolliert auf die Erde stürzt. Denn sonst ist es schwierig zu eruieren, ob von ihm eine grössere Gefahr ausgeht oder nur eine grosse Gefahr. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich frage mich in Abs. 4, ob da neben den anderen Betreibern oder Nutzern, die hier benachrichtigt werden müssen, nicht auch eine Aufsichtsbehörde, der Staat, benachrichtigt werden muss. Ich denke mir, das ist ja gut und recht, wenn man andere Betreiber oder Nutzer benachrichtigt, wenn unmittelbar Gefahr droht. Aber die Aufsicht oder den Staat sollte man doch auch informieren. Oder ist das selbstverständlich? Ich bitte Sie, das auf die 2. Lesung zu klären. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
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Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
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Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
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Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 steht zur Diskussion.
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Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 steht zur Diskussion.
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Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Auf Seite 65 wird unter anderem diese Verjährungsfrist von Abs. 5 erwähnt. Was mir aber nicht klar ist aus den ganzen Erläuterungen: Wann beginnt diese Verjährungsfrist konkret? Das wäre mitunter noch von Relevanz, dass man das klar definiert: Wann beginnt in diesem Prozess die Verjährungsfrist zu laufen? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 steht zur Diskussion.
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Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES BESCHWERDEKOMMISSIONSGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes.Art. 4 Abs. 1 Bst. x wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1 Bst. x steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten, gleichzeitig haben wir Traktandum 24 erledigt.
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