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Landtagsprotokoll vom
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15. Sep 2000
Traktandenseite
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19.Rechts­hilf­ge­setz (RHG), 2. L.
20.StGB, STPO (Abände­rung; Abschöpfung der Berei­che­rung, Ver­fall, Ein­zie­hung, Geldwäscherei, Bes­te­chung), 2. L. (Verschiebung)
21.Review-Pro­zess FATF
22.Rücküber­nah­me­ab­kommen A / CH / FL
23.Überein­kommen über Geldwäscherei, Vor­be­halt zu Art. 25 Abs. 3
24.Ver­trag FL / CH / A: Zusam­men­ar­beit der Sicher­heits- und Zollbehörden
26.IVG, AHGV, ELG, FAK, Blin­den­bei­hil­fenG, SchulG, (Abände­rung; Ein­glie­de­rungs­mass­nahmen IV), 1. L.
26.IVG, AHGV, ELG, FAK, Blin­den­bei­hil­fenG, SchulG, (Abände­rung; Ein­glie­de­rungs­mass­nahmen IV), 1. L.
27.PolG (Abände­rung; Per­so­nal­pla­nung Lan­des­po­lizei), 1. L.
28.Besol­dungs­ge­setz, PVG (Abände­rung; Ver­bes­se­rung der Pen­sio­nie­rungsmöglich­keiten), 1. L.
29.G über die betrieb­liche Per­so­nal­vor­sorge, PVG, EheG, (Abände­rung; Anwart­schaften im Schei­dung­fall), 1. L.
30.IPU, Inter­par­la­men­ta­ri­sche Union, Bei­tritt, Bes­tel­lung Exeketivkommitee
 Kleine Anfragen, Sep­tember 2000, Beantwortung
Genehmigung
Beschlussprotokoll

ABKOMMEN VOM 3. JULI 2000 ZWISCHEN LIECHTENSTEIN, DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT ÜBER DIE ÜBERNAHME VON PERSONEN (RÜCKÜBERNAHMEABKOMMEN) (NR. 69/2000)

Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Punkt 22 unserer Tagesordnung: Abkommen vom 3. Juli 2000 zwischen Liechtenstein, der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen). Der Bericht und Antrag Nr. 69/2000 der Regierung steht zur Diskussion.
Abg. Otto Büchel:
Herr Präsident, geschätzte Abgeordnete. Wie die Regierung in der einleitenden Zusammenfassung des Inhaltes dieses neuen Abkommens ausführt, ist die illegale Migration ein Phänomen, das gerade mit den in jüngster Vergangenheit so leidvoll und vermehrt aufgetretenen kriegerischen Wirren und anderen latenten Krisen und als Folge davon den deutlich erhöhten Flüchtlingsströmen für alle Staaten Europas zunehmende Bedeutung und erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Ähnlich gelagerte Problematiken gab es jedoch auch sehr viel früher schon zu lösen. Als Beispiel für eine sehr frühe Erkenntnis und Bearbeitung der existenten Problembereiche darf wohl der Abschluss des Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Österreich im Jahre 1955 genannt werden, welches sinngemäss auch auf Liechtenstein anwendbar war. Somit ist für uns das neu geschlossene Abkommen vom Juli dieses Jahres nicht vom Inhalt her überwiegend neu, sondern es ist vielmehr die vertragliche Stellung, die sich durch den Auftritt als eigenständige Vertragspartei grundlegend geändert hat.Mit dem vorliegenden dreiseitigen Abkommen über die Rücknahme von Personen zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein, welches das bilaterale Abkommen von 1955 ablöst, soll gemäss den Ausführungen der Regierung insbesondere die Zusammenarbeit unter den drei Staaten verstärkt und insbesondere den heutigen Verhältnissen unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Datenaustausches Rechnung getragen werden. Nicht überall in unserer nahen und weiteren europäischen Umgebung war man bei der Bearbeitung dieser Thematik gleichermassen entschlossen unterwegs, denn diese Erkenntnis war in weiten Teilen Europas vor nicht allzu langer Zeit nicht, oder zumindest noch ungenügend, vorhanden. Der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Justiz und Innenpolitik innerhalb der EU-Mitgliedstaaten wurde nämlich erst relativ spät die erhöhte und vorrangige Aufmerksamkeit gewidmet. Erst mit der Verwirklichung des Binnenmarktes durch die EU entstand das ausgeprägte Bedürfnis einer formalisierten Zusammenarbeit. Auch dabei beteiligten sich wieder nicht alle EU-Staaten. Insbesondere waren sie nicht dazu bereit, ihre Grenzkontrollen abzuschaffen. Als Folge davon kam es zu den Schengener Abkommen von 1985 und 1990. Diese Zusammenarbeit von heute 13 Staaten - prominente Ausnahmen in der EU sind Grossbritannien und Irland, zusätzlich über ein Assoziierungsabkommen dabei sind die EWR-Staaten Norwegen und Island - wird ab definitivem In-Kraft-Treten des Vertrages von Amsterdam letztendlich vollauf wirksam werden.Wie zur Situation in der Schweiz und Liechtenstein einleitend schon festgestellt, hat die Schweiz also schon sehr früh, und zwar in den Fünfziger- und Sechzigerjahren mit ihren Nachbarstaaten Rückübernahmeabkommen abgeschlossen, in welche über einen entsprechenden Abkommensartikel jeweils auch Liechtenstein einbezogen wurde. Entsprechende fremdenpolizeiliche Vereinbarungen hatten die Anwendbarkeit auch auf unser Land ermöglicht. So konnte denn auch das von der Schweiz mit Österreich im Jahre 1955 abgeschlossene Rückübernahmeabkommen damals auf Liechtenstein anwendbar erklärt werden.Aus dem Bericht speziell erwähnenswert erachte ich auch die Ausführungen auf Seite 8, wo einerseits als wichtiger Grund für den Migrationsdruck auf Drittstaaten die verstärkte Zusammenarbeit der EU-Staaten im Bereich der Asyl- und Migrationspolitik als Ausgleichsmassnahme zum freien Personenverkehr und zum Wegfall der Binnengrenzen genannt wird. Von nicht geringer Bedeutung sehe ich aber auch die Auswirkungen des Dubliner Übereinkommens im Bereich des Asylwesens, welches als besonderes Ziel parallele und nachgeordnete Asylgesuche derselben Person im EU-Raum verhindern soll. Und sobald, wie im Bericht vermerkt, dazu noch die europäische Datenbank zum Abgleich von Fingerabdrücken - EURODAC - funktioniert, werden die Schweiz und unser Land zu jenen westeuropäischen Staaten gehören, in denen von der EU abgewiesene Asylsuchende eine zweite und letzte Möglichkeit haben, ein Gesuch einzureichen. Soweit ein Blick in eine noch ungewisse Zukunft.Die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Abkommens sagen einleitend aus, dass es im Abkommen im Wesentlichen um die Rückstellung von Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die Rückstellung von Drittstaatenangehörigen sowie die Transitbestimmungen für Personen, die über einen anderen Staat ausgeschafft werden, geht. Als entscheidender Unterschied zum Abkommen von 1955 ist zu nennen, dass das Abkommen vorsieht, dass jede Vertragspartei, die Drittausländer aus dem eigenen Hoheitsgebiet übernimmt, welche in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei rechtswidrig eingereist sind. Im Weiteren waren die Bestimmungen zum grenzüberschreitenden Datenschutz gesondert zu regeln. Es wurde als nicht ausreichend erachtet, auf die jeweilige innerstaatliche Gesetzgebung zu verweisen, weil es in Liechtenstein eine solche noch nicht gibt. Es wurde daher die Bestimmung aufgenommen, wonach das schweizerische Bundesrecht bis zum In-Kraft-Treten eigener Bestimmungen in Liechtenstein auch für Liechtenstein gilt, so weit eine Datenbearbeitung gestützt auf das Abkommen betroffen ist. Andererseits sind das Bundesgesetz über den Datenschutz und die Verordnung dazu auch über die Anlage I zum Zollvertrag anwendbar.An dieser Stelle erlaube ich mir die Frage an die Regierung, wie es mit der erneuten Vorlage für ein eigenes liechtensteinisches Datenschutzgesetz an den Landtag aussieht? Ich gehe davon aus, dass die Regierung hiezu Auskunft geben kann.Aus den Schlussbestimmungen kommt zum Ausdruck, dass für Liechtenstein das Abkommen letztlich nur für das Verhältnis zwischen Liechtenstein und Österreich massgeblich ist, wobei Liechtenstein eine neue eigenständige Position einnimmt. Von Bedeutung ist auch noch, dass das Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit suspendiert werden kann, auch eine Kündigungsmöglichkeit ist unter besonderen Umständen gegeben.Abschliessend erachte ich das Abkommen als eine weitere und wertvolle vertragliche Vereinbarung, welche zu einer engen und gleichwertigen Zusammenarbeit zwischen traditionell befreundeten und durch zahlreiche andere Vertragswerte bereits verbundenen Nachbarstaaten vorbildlich Hand bietet. Ich danke den Regierungsstellen und Behördenvertretern der Schweiz und Österreichs für diese Bereitschaft und werde dem vorliegenden Abkommen gerne meine Zustimmung erteilen.
Abg. Christian Brunhart:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Der Abg. Otto Büchel hat den Vertrag detailliert beschrieben, darum werde ich mich kurz fassen. Das vorliegende Abkommen regelt die Rücknahme illegal eingereister Personen zwischen den Vertragspartnern Schweiz, Österreich und Liechtenstein. Da die EU-Staaten im Asylbereich immer stärker zusammenarbeiten, wird der Einwanderungsdruck auf Drittstaaten immer grösser. Das Ziel des Dubliner Abkommens ist, dass Personen nur ein einziges Mal in allen EU-Staaten Asyl beantragen können.Das vorliegende Abkommen berücksichtigt, und das ist für mich wichtig, die völkerrechtliche Verpflichtung der Konvention des Europarates über dem Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Die Durchbeförderung einer Person kann nämlich abgelehnt werden, wenn die Person im Zielstaat an Leib und Leben gefährdet ist oder Gefahr läuft, unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden oder sogar die Todesstrafe droht. Ich bin der Ansicht, dass dieses Abkommen eine gute Sache ist. Ich werde dem vorliegenden Vertrag zustimmen.Trotzdem habe ich noch zwei Fragen: Da Liechtenstein kein Datenschutzgesetz hat, soll bei uns im Rahmen dieses Abkommens das schweizerische Datenschutzgesetz gelten. Ist es rechtlich überhaupt möglich, dass ein schweizerisches Gesetz bei uns so einfach gelten kann? - weil Datenschutz ist nicht Teil des Zollvertrages. Auch wie bereits erwähnt, fehlt bei uns dieses Datenschutzgesetz. Ich frage die Regierung, wann Sie im Sinn hat, uns eine solche Vorlage zu unterbreiten?Noch ein Detail am Schluss: In Art. 40 Ziff. 3 des Abkommens heisst es, dass auf liechtensteinischer Seite die Fremdenpolizei zuständig ist. Bereits ein Jahr vor Vertragsunterzeichnung wurde die Fremdenpolizei in Ausländer- und Passamt umbenannt. Es wäre sicher besser, die gültigen Amtsbezeichnungen zu verwenden.
Abg. Alois Beck:
Ich habe mich jetzt auch gewundert über diese Auffassung der Regierung, wonach das Bundesgesetz über den Datenschutz der Schweiz über die Anlage I zum Zollvertrag Anwendung finden soll. Wir haben unser Datenschutzgesetz in 1. Lesung beraten, das war im Februar 1994. Ich kann mich trotz der relativ langen Zeit nicht erinnern, dass hier die Rede war, dass wir über den Zollvertrag da verpflichtet sind und das übernommen werden muss oder automatisch übernommen wird. Wir hatten ja damals eine an die Schweiz angelehnte Vorlage. Bei späteren Nachfragen hiess es immer: Jetzt kommen dann noch EWR-rechtliche Bestimmungen. Da war eben die Frage: Müssen wir quasi auch das System der damaligen Gesetzesvorlage ändern? Diese Vorlage lehnte sich ja bekanntlich an die Schweiz an. Deshalb überrascht mich jetzt hier diese Aussage der Regierung und eben: Wie spielt das jetzt zusammen, auch mit diesen EWR-rechtlichen Vorschriften, die, wie die Regierung immer gesagt hat, müssen noch aufgenommen werden, was zu Änderungen im Datenschutzgesetz führen werde.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?
Regierungschef Mario Frick:
Zuerst freut mich, dass dieses Übereinkommen positiv aufgenommen wird. Ich glaube, es ist auch richtig so, weil es die Situation Liechtensteins in diesem ganzen Kontext doch erheblich verbessern wird. Ich glaube, das ist Motivation genug, dieses Übereinkommen anzunehmen.Fragen hat es gegeben betreffend des Datenschutzgesetzes. Es wird im Ressort Justiz bearbeitet. Ich weiss, dass ein Entwurf vorliegt. Es war so, dass nach dem Entwurf 1993 - wie ich ihn mal bezeichne - einige Abklärungen getätigt wurden. In der Zwischenzeit sind verschiedene EU-Richtlinien ergangen, die relevant für uns sind. Die haben dazu geführt, dass die Regierung eine total neue Vorlage dem Landtag unterbreiten wird. Der Entwurf liegt vor, müsste aber durchdiskutiert werden. Ich hoffe, dass es nachvollziehbar ist, dass die Ereignisse der letzten zahlreichen Monate es notwendig machten, klare Prioritäten zu setzen. Es lag schlicht nicht drin.Dann die Geltung eines schweizerischen Gesetzes für Liechtenstein, das ist möglich auf dieser Stufe, mit Staatsvertrag, das ist kein Problem. Es gilt ja nur für den Verkehr in diesem Kontext und für nichts anderes. Der Verweis auf den Zollvertrag ist hier nicht ganz tauglich. Da haben Sie Recht, weil es dort wiederum auch nur Zollvertragsmaterie ist. Deswegen ist eben dieser Verweis hier notwendig. Es ist ja ein sogenannt dynamischer Verweis, indem er auch die zeitliche Befristung nennt, nämlich so lange, bis wir selber ein entsprechendes Datenschutzgesetz haben.Betreffend die Bezeichnung "Fremdenpolizei": Da kann ich ein Stück weit zustimmen. Hier kann man es sicherlich nicht mehr ändern. Es ist klar, dass das Ausländer- und Passamt, Abteilung Fremdenpolizei - die gibt es - gemeint ist. Insofern gibt es also keine Gefahr, dass die zuständige Stelle nicht richtig gefunden würde.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion beendet ist - sie ist noch nicht beendet.
Abg. Alois Beck:
Nur noch eine kleine Nachfrage. Ist jetzt eben das Zollvertragsmaterie und gibt es da in Zusammenhang mit dem EWR dann quasi eine parallele Verkehrsfähigkeit?
Regierungschef Mario Frick:
Das schweizerische Datenschutzgesetz ist auch für den Zollvertrag relevant, aber nur in bestimmten Bereichen und nur für zollvertragsrelevante Aspekte. Also Abwicklung des ganzen Zollwesens, nur für den Bereich. Deswegen nicht automatisch in diesen Bereich hinein. Darum ist die Nennung in diesem Vertrag richtig, weil wiederum die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die ja wesentlich sind für den Verkehr mit Daten, in diesem Kontext herangezogen werden. Es geht ja dort um den Schutz der Persönlichkeit jeweils, also um den Schutz der Betroffenen.Eine Kollision mit EWR-Recht ist nicht zu vermuten. Die Schweiz hat ja auch im Bereich Datenschutz geschaut, dass es EURO-kompatibel ist, auch in den Anpassungen der letzten Jahre. Was eher ein Problem ist, dass wir irgendwann in eine gewisse Zeitnot zur fristgerechten Umsetzung gelangen könnten. Aber, wie ich schon ausgeführt habe: Wir müssen Prioritäten setzen.
Abg. Christian Brunhart:
Herr Präsident, Damen und Herren. Es scheint, dass das Datenschutzgesetz von der Regierung massiv abgeändert wird und der Datenschutz ist ein heikles Thema, vor allem für diejenigen, die die Datenbanken haben. Auch die Landesverwaltung hat grosse Datenbanken. Wird da nochmals eine Vernehmlassung durchgeführt, um zu schauen, ob das in Ordnung ist?
Regierungschef Mario Frick:
Uns ist in der Tat sehr bewusst, dass dies ein Thema ist, das man nicht einfach übers Knie brechen kann. Das ist nicht ein rein technisches Gesetz, wo es keinen Spielraum gibt, sondern das ist in der Tat ein Gesetz, wo auch innerhalb der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem EWR Spielraum vorhanden ist. Deswegen ist eine Vernehmlassung vorgesehen. Dazu sollte aber eben der entsprechende Bericht finalisiert werden und in der Regierung diskutiert, damit er in die Vernehmlassung gehen kann.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion beendet ist, stimmen wir ab. Wer dem Abkommen vom 3. Juli 2000 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen) die Zustimmung erteilt, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung

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