Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR), des Notariatsgesetzes (NotarG), der Rechtssicherungs-Ordnung und des E-Government-Gesetzes (E-GovG) (Nr. 80/2023); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, sehr geehrte Mitglieder der Regierung. Wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum34: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts, des Notariatsgesetzes, der Rechtssicherungs-Ordnung und des E-Government-Gesetzes. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr.80/2023 und steht zur Diskussion.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Einleitend bedanke ich mich bei allen an der Ausarbeitung des vorliegenden Berichts und Antrags beteiligten Personen. Mit diesem Bericht und Antrag sollen das Personen- und Gesellschaftsrecht, das Notariatsgesetz, die Rechtssicherungs-Ordnung und das E-Government-Gesetz abgeändert werden. Damit soll die Informatik- und E-Government-Strategie 2011, die Tallin-Deklaration, die Digitale Agenda Liechtensteins und die sogenannte Digitalisierungsrichtlinie der EU umgesetzt beziehungsweise weiter umgesetzt werden. Die liechtensteinischen Behörden sind seit Beginn 2023 verpflichtet, im Geschäftsverkehr mit anderen Behörden und Unternehmen elektronisch zu kommunizieren. Auch mit natürlichen Personen soll elektronisch kommuniziert werden, wenn diese der elektronischen Kommunikation zugestimmt haben. Für das Amt für Justiz gibt es bisher eine Ausnahmeregelung und sieht eine entsprechende Verpflichtung erst ab 2025 vor. Mit dem Ihnen vorliegenden Bericht und Antrag sollen im PGR die Voraussetzungen zum elektronischen Geschäftsverkehr für natürliche und juristische Personen mit dem Amt für Justiz im Bereich Handelsregister dahingehend konkretisiert werden, dass Anmeldungen zur Eintragung im Handelsregister wie auch die damit zusammenhängende Einreichung der erforderlichen Belege auf elektronischem Wege erfolgen können. Weiter sieht der Bericht und Antrag Anpassungen in der Rechtssicherungs-Ordnung, dem Notariatsgesetz und dem E-Government-Gesetz vor. Damit sollen virtuelle Versammlungsbeschlüsse öffentlich beurkundet werden und darüber eine elektronische öffentliche Urkunde erstellt werden können, die dann auch wieder elektronisch beim Handelsregister eingereicht werden kann. Bezüglich der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie sollen Bestimmungen eingeführt werden, um Personen unter bestimmten Voraussetzungen von der Übernahme der Funktion als vertretungsbefugtes Mitglied der Verwaltung von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung auszuschliessen. Auch soll der grenzüberschreitende Informationsaustausch betreffend Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen über das europäische System der Registervernetzung erweitert werden. Um Kosten wie auch den Verwaltungsaufwand sowie Verfahrensdauer für die Gesellschaften zu senken, soll der Grundsatz der einmaligen Erfassung, das sogenannte Once-only-Prinzip, zur Anwendung kommen, was ich sehr begrüsse, da es kunden- und benutzerfreundlich ist. Diesbezüglich erachte ich es für hilfreich, wenn das Amt für Justiz eine Übersicht über anwendbare Vorschriften in Zusammenhang mit den Mit-gliedern der Verwaltung und allfälliger Kontrollorgane sowie deren Befugnisse und Zuständigkeiten zur Verfügung stellt. Mit den gegenständlichen Vorlagen sollen beim Amt für Justiz wie auch beim Amt für Informatik keine zusätzlichen personellen Ressourcen notwendig werden. Dies deswegen, weil bereits seit Monaten intensiv mit den Vorbereitungsarbeiten begonnen worden sei. Allerdings fallen einmalige Kosten in Höhe von CHF 1,75 Mio. und CHF 70'000 jährlich wiederkehrend für die Projekte «eGründung und Lifecycle Unternehmen» einerseits sowie «eBeurkundung» andererseits an. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank, Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Vielen Dank an die Justizministerin Graziella Marok-Wachter für den vorliegenden Bericht und Antrag. Gerne bedanke ich mich auch bei den verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern für die Einreichung ihrer Stellungnahmen. Von Finanzplatzakteuren, insbesondere aus dem Treuhandbereich, wurde mir mitgeteilt, dass die Vorlage im Bereich der Online-Gründungen über das Ziel hinausschiesse. Die Richtlinie sieht vor, dass die Online-Gründungen nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, gelten. Auch werde dies in Deutschland und Österreich so gehandhabt. Die gegenständliche Vorlage sieht aber für Liechtenstein die Online-Gründung für alle Gesellschaften vor. Ich möchte deshalb die Justizministerin fragen, weshalb man hier nicht lediglich bei der GmbH geblieben ist? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Dagmar Bühler-Nigsch
Besten Dank für das Wort. Liechtenstein bietet Rechtssicherheit und Qualität am Finanzplatz, dafür sind unsere qualifizierten und gut ausgebildeten Treuhänder besorgt, die es braucht für die Gründung und Verwaltung der Gesellschaften und die auch in unseren Stiftungsräten aufgrund der 180a-Bestimmung Einsitz nehmen müssen. Diese Kompetenz ist auch international ein grosses Qualitätsmerkmal für unseren Standort. In der Stellungnahme der Treuhandkammer zum Vernehmlassungsbericht kann ich nachvollziehen, dass gewisse Rechtsformen bei der Gründung komplex sind und einer individuellen Beratung und Ausgestaltung der Gründungsdokumente bedürfen. Nicht nachvollziehen kann ich die Argumentation, warum keine Mustervorlagen zur Verfügung gestellt werden sollen. Ich weiss zumindest, dass für die gemeinnützigen Stiftungen absolut nichts dagegenspricht. Unsere Standortvorteile sind die kurzen Wege, die Rechtssicherheit und wie flexibel und einfach es bei uns ist, innert 30 Tagen eine Stiftung zu gründen. Mustervorlagen gehören heutzutage zu einer guten Governance, sie sind sozusagen State of the Art und auch der Swiss Foundation Code beinhaltet eine diesbezügliche Empfehlung. Übrigens hatte die Treuhandkammer im Jahr 2015 bereits den «THV-Entwurf Musterstatuten» für Privatstiftungen auf ihrer Webseite aufgeschaltet. Schon deshalb ist es für mich nicht nachvollziehbar, warum dies heute, acht Jahre später, ein Problem sein sollte. Für die VLGST, die Interessensvertretung der gemeinnützigen Förderstiftungen, war es schon damals ein Anliegen, in Zusammenarbeit mit der Treuhandkammer Musterstatuten für gemeinnützige Stiftungen auszuarbeiten, was leider bisher nicht realisiert werden konnte. Dies würde zur Transparenz im liechtensteinischen gemeinnützigen Stiftungssektor beitragen, aber auch über die Landesgrenzen hinaus, wenn potenziellen Stiftern, Interessierten sowie Beratern Musterstatuten zur Verfügung stünden. Der Stiftungsaufsicht gäbe dies überdies die Möglichkeit, über unverbindliche Statuten- und gegebenenfalls Reglementsentwürfe die Praxis im gemeinnützigen Stiftungssektor proaktiv mitzugestalten und bestehende sowie aufkommende Zweifelsfragen oder Unklarheiten frühzeitig anzugehen. So stellt unter anderem die Eidgenössische Stiftungsaufsicht schon seit Jahren entsprechende Musterdokumente - zum Teil sogar mit Kommentierungen - online zur Verfügung. Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass unserem Finanzplatz ein bisschen mehr Transparenz und das zur Verfügung stellen von mehr offiziellen, aggregierten Daten und Fakten gut anstehen würde, damit wir endlich das unberechtigte Vorurteil loswerden, wir hätten etwas zu verbergen. Wir wurden im letzten Jahr als weltbester Philanthropiestandort ausgezeichnet aufgrund unserer vorteilhaften Rahmenbedingungen und unserem liberalen Stiftungsrecht. Schon deshalb ist es meines Erachtens mehr als angebracht, dies auch entsprechend vorzuleben. Ich werde mich beim entsprechenden Art.986a nochmals dazu äussern. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Bei dieser Vorlage schaffen wir die Grundlagen für die Digitalisierung des Handelsregisters. Also wir sehen hier vor, dass es in Zukunft möglich sein soll, dass Gesellschaften, Rechtsträger allgemein, digital gegründet werden sollen. Wenn wir das tun, erfüllen wir gleichzeitig auch eine Voraussetzung der sogenannten Digitalisierungsrichtlinie. Die Digitalisierungsrichtlinie der EU verpflichtet die Staaten, dass es möglich sein muss, digital Gesellschaften zu gründen, aber eben nur eine. Die Digitalisierungsrichtlinie sieht diese Verpflichtung nur für eine Gesellschaft vor, nämlich für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Wir machen das für sämtliche Rechtsträger, was unserer Digitalisierungsstrategie entspricht und eben auch dem E-Government-Gesetz aus dem Jahre 2012, das ja schon vorgesehen hat, dass Behörden verpflichtet werden, im Geschäftsverkehr mit Unternehmen elektronisch zu kommunizieren. Also das ist ein Kern dieser Vorlage. Darüber hinaus geht es auch um die Umsetzung weiterer Regeln der Digitalisierungsrichtlinie. Dazu gehören insbesondere die Regeln zum sogenannten disqualifizierten Geschäftsführer. Es ist vorgesehen, dass bestimmte Personen, wenn sie bestimmte Delikte begangen haben in bestimmten Rechtsträgern keine Funktion als Geschäftsführer mehr übernehmen können. Das ist ein weiterer Teil dieser Vorlage. Das sind dann auch schon die Kernthemen. Dann komme ich schon zu den Ausführungen des Abg. Kaufmann, der gesagt hat, dass es ein Anliegen der Treuhandkammer wäre, diese Möglichkeit der digitalen Gründung nicht für alle Rechtsträger vorzusehen, sondern nur für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es ist richtig, die EU-Richtlinie fordert es nur für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Unser E-Government-Gesetz aus dem Jahr 2012 fordert es aber für alle Rechtsträger. Und es wäre auch eigenartig und aus meiner Sicht auch nicht zu vertreten, dass man die Digitalisierung nur in Bezug auf einen Rechtsträger einführt und für die anderen das einfach nicht macht. Für mich macht das wirklich keinen Sinn. Es entspricht unserem Vorgehen; wir wollen generell eine Digitalisierung in der Landesverwaltung und es wäre in jeglicher Hinsicht aus meiner Sicht nicht sinnvoll, das auf einen Rechtsträger zu reduzieren. Dann komme ich zu den Ausführungen der Abg. Dagmar Bühler-Nigsch zum Thema Mustervorlagen. Es ist ja nicht so, dass wir heute keine Mustervorlagen hätten. Wir haben sehr viele. Das ist im Bericht und Antrag auf Seite 44 ausgeführt. Das Amt für Justiz hat gerade im Hinblick auf das Moneyval-Assessment sehr viele Dokumente und Mustervorlagen aufgeschaltet. Wir haben in dieser Vorlage die Verpflichtung zur Erstellung von Mustervorlagen auf die GmbH reduziert, weil das eben auch in der EU-Richtlinie nur für diese Gesellschaft verpflichtend erforderlich ist. Das heisst aber nicht, dass das Amt für Justiz nicht zusätzliche Vorlagen aufschalten kann - einfach so viel zum Verständnis von diesem Thema. Wie gesagt, hier kann die Thematik weiterentwickelt werden, aber verpflichtend geht es eben nur so weit, wie es die EU-Richtlinie vorsieht. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Ja-Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Art. Art. 118 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. Art. 118 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 119 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 119 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 177 Abs. 5a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 177 Abs. 5a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschriften vor Art. 180 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschriften vor Art. 180 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 180 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 180 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 180a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 180a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 180b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 180b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 180c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 180c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 291a Abs. 2a, 4 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 291a Abs. 2a, 4 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 944 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 944 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 953 Abs. 5 Ziff. 6 bis 9 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 953 Abs. 5 Ziff. 6 bis 9 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 961 Abs. 3a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 961 Abs. 3a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 963 Abs. 2a und 4a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 963 Abs. 2a und 4a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 984 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 984 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 984c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 984c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 984c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 984c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 984d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 984d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 984e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 984e
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe hier eine Frage, und zwar in Abs.1, in der zweiten Zeile steht «an dessen Gründung». Ich bin hier beim Lesen darüber gestolpert und frage mich, ob es nicht «an deren Gründung» heissen müsste, da es sich dabei um die Gründung der GmbH handelt und ich weiss nicht, auf welches Wort sich das «dessen» beziehen könnte. Vielleicht kann das auf die 2.Lesung geprüft werden. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 1, diese beiden Teilschlusssätze. Hier wird ausgeführt: «so ist die Eintragung im Handelsregister innert eines Zeitraums von fünf Arbeitstagen ab Eingang der vollständigen Anmeldung durchzuführen, andernfalls innert eines Zeitraums von zehn Arbeitstagen.» Würde das bedeuten, wenn sie nicht vollständig ist, dann innert zehn Tagen? Das kann ich mir nicht vorstellen und das macht doch einfach keinen Sinn. Müsste man nicht den letzten Teilsatz einfach weglassen und sagen: Ab vollständiger Anmeldung innert fünf Tagen. Solange die halt nicht vollständig ist, gibt es keine Eintragung. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Wir werden beide Punkte anschauen auf die 2. Lesung. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 984f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 984f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 986a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 986a steht zur Diskussion.
Abg. Dagmar Bühler-Nigsch
Besten Dank für das Wort. Die Regierung hat auf Anregung der Treuhandkammer nun die Mustervorlagen auf die GmbH beschränkt. Mit meinen in der Eintretensdebatte ausgeführten Argumenten kann ich diesen Entscheid nicht vollumfänglich nachvollziehen. Ich möchte auf die 2. Lesung beantragen, dies nochmals zu überprüfen und hier allenfalls eine Ergänzung in Betracht zu ziehen, vielleicht allenfalls für die gemeinnützigen Stiftungen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Wir werden auch diesen Punkt prüfen auf die 2. Lesung. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Sachüberschrift vor Art. 991 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 991 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 991 Sachüberschrift wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 991 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 992 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 992 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 993 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 993 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1122 Abs. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1122 Abs. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe hier eine Frage zu den Erläuterungen auf Seite 86. Hier wird im zweiten Absatz ausgeführt: «Art. 13j Abs. 3 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten verlangen können, dass bestimmte oder alle Gesellschaften bestimmte oder sämtliche Urkunden und Informationen elektronisch einreichen müssen. Von dieser Möglichkeit wird in Art. 1122 Abs. 6 weiterhin Gebrauch gemacht». Dieses «weiterhin Gebrauch gemacht» - bedeutet das, dass das heute schon so ist, diese elektronische Einreichung? Wie ist das gemeint? Grundsätzlich hat man die Option gemäss der Richtlinie; die Mitgliedstaaten können hier selbst entscheiden. Aber ist es so, dass wir bis jetzt bereits diese elektronische Einreichung hatten und von dem wird weiterhin Gebrauch gemacht? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Wir werden auch diesen Punkt bis zur 2. Lesung dann prüfen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES NOTARIATSGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Notariatsgesetzes. Art. 18a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 Abs. 1 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 Abs. 1 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 49a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 49a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 49d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 49d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 49h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 49h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DER RECHTSSICHERUNGS-ORDNUNG
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung.Art. 81 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 81 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 81a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 81a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES E-GOVERNMENT-GESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des E-Government-Gesetzes.Art. 6d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6d steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe zwar keine Frage zum Gesetz, aber eine Frage zur E-Government-Verordnung. Auf Seite 19 ist hier nachzulesen: «Dies betrifft im Bereich Handelsregister insbesondere die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister samt der Einreichung der für die Eintragung erforderlichen Belege.» Mich würde hier nur im Zusammenhang mit der Verordnung interessieren: Betrifft das nur die Anmeldung für die Eintragung oder sind hier auch Änderungen gemeint? Ich weiss schon, das ist eine Frage zu der Verordnung, aber das ist mir auf Seite 19 aufgefallen. Wie gesagt, betrifft das im Prinzip nur die Neuanmeldung bzw. die Eintragung oder sind hier auch zukünftige Änderungen gemeint?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Das werden wir bis zur nächsten Lesung auch prüfen. Landtagspräsident Albert Frick
Wir können weiterlesen. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 34 erledigt.
-ooOoo-