ABÄNDERUNG DES ALLGEMEINEN BÜRGERLICHEN GESETZBUCHES (ARBEITSVERTRAGSRECHT) (NR. 49/1996), 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Punkt 26 des Traktandums: Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht), 2. Lesung.Abg. Ingrid Hassler:
Herr Präsident, geschätzte Abgeordnete. Ich möchte mich zuerst bei der Regierung bedanken für die Stellungnahme, auch wenn sie spät gekommen ist. Ich finde, es ist jetzt ausführlich und kompetent behandelt und dokumentiert worden. Die Reihe von Einwänden zu einer mit vielen anderen Gesetzesänderungen zusammenstehenden Materie wurde gut begründet. Ein Teil wurde auch aufgrund von Anregungen aus diesem Hause angepasst.Zu einem Punkt möchte ich noch etwas deponieren. Wir haben ja zwei Schwerpunkte, Betriebsübergänge und Massenentlassungen. Bei Betriebsübergängen habe ich zur Kenntnis genommen, dass die Informationspflicht eine sehr weite Auslegung mit sich bringt. Deswegen wurde auf einige Anregungen nicht eingegangen. Es wurde aber auch dokumentiert durch inzwischen eingegangene Entscheide des EU-Gerichtshofes, aber auch den jungen EFTA-Gerichtshof. Es ist dabei klar, dass Betriebe, die nicht über eine Arbeitnehmervertretung verfügen, also Betriebe, die nicht mehr als 50 Personen haben, von dieser Informationspflicht ausgeschlossen bleiben, wenn es um Betriebsübergänge geht. Die Regierung folgt damit nicht der bei der 1. Lesung geäusserten - ich sage es vorsichtig - Kann-Versprechung, die sie gemacht hat. Sie will diese Informationspflicht für kleinere Betriebe, wie sie gesagt hat, oder für einzelne Arbeitnehmer, über das Mitwirkungsgesetz regeln, das noch bei der Regierung liegt. Ich möchte deshalb deponieren, dass wir dann beim Mitwirkungsgesetz auf diesen Punkt noch speziell Rücksicht nehmen. Ich verweise hier auf das Protokoll der 1. Sitzung.Es ist natürlich so: Wenn die Arbeitnehmer in einem grösseren Betrieb ohnehin darauf verzichten, eine solche Arbeitnehmervertretung zu machen, dann kommt auch der Inhalt dieses Gesetzes, das wir heute verabschieden wollen, nicht zur Anwendung. Es sind also wiederum Rechte für die Arbeitnehmer.Hingegen wurde die Information im Falle von Massenentlastungen - und dies scheint mir auch ein sehr wichtiger Punkt zu sein - in der neuen Vorlage eher arbeitnehmerfreundlicher ausgerichtet. Ich hatte noch den Wunsch, die Standortgemeindeim Falle von Massenentlassungen zu informieren, gleichzeitig wie das Amt. Darauf wurde nicht eingetreten, das von gesetzeswegen zu regeln. Damit kann ich mich abfinden, denn ich denke, wegen der Kleinheit unseres Landes sollte das noch durch die unzähligen persönlichen Kontakte möglich sein. In demSinn sollten wir die Behandlung des Gesetzes in Angriff nehmen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das wollen wir auch. Herr Abg. Bürzle, wir beginnen mit der 2. Lesung.Art. 27 a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 27, Abs. 3, 4, 5 und 6, steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe eine Frage zum Abs. 4 und zwar zu dieser Entsendungsregelung. Es scheint mir etwas praxisfremd, wenn man hier genau die Zeit angeben soll als Arbeitgeber, die die Entsendung dauern soll. Ich möchte von der Regierung schon Auskunft darüber, was sie sich vorstellt. Muss man zum Beispiel, wenn die Entsendung in mehr als einen Staat erfolgen soll und eine solche beabsichtigt ist, dann jedesmal eine neue Information ausstellen, oder wie stellt sie sich vor, wie das ablaufen soll?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich gehe davon aus, dass im Normalfall es möglich sein sollte, einem ins Ausland entsandten Arbeitnehmer im Voraus zu sagen, für wieviel Monate er im Ausland tätig sein wird. Und er hat sicher einen Anspruch darauf, das zu erfahren. Wenn es von der Natur des Arbeitsverhältnisses oder von der Natur des Einsatzes her schlicht nicht möglich ist, dass kann man sicher auch nicht vom Arbeitgeber verlangen, dass diese Arbeitsdauer angegeben wird. Aber wenn Sie jemand beschäftigen im Inland, dann geben Sie dem Arbeitnehmer in der Regel auch eine Perspektive, wie dieses Engagement aussehen soll. Und ich denke jetzt, dass das mit Augenmass gehandhabt werden muss, sonst kann es in der Praxis tatsächlich Probleme geben. Im Übrigen haben wir uns hier an die EWR-Vorlage gehalten und ich gebe gerne zu, dass hier in der Praxis einige Unklarheiten bestehen können.Das Wort habend möchte ich noch eine nicht rein redaktionelle Änderung vorschlagen. Mir ist bei der erneuten Lektüre des Abs. 3 aufgefallen, dass die Einschiebung des neuen Satzes, der auf dem ersten Blatt ganz unten beginnt, «Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf von zwei Monaten ...», dass da ein kleines Problem entstehen könnte, indem der darauffolgende Satz «Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse ...» dann auf diesen zitierten Satz bezogen werden könnte. In Wirklichkeit soll sich der Satz, der auf Seite 2 oben beginnt, natürlich auf die ersten Sätze des Abs. 3 beziehen. Man könnte das Problem so lösen, dass man auf der ersten Seite in der untersten Zeile keinen Punkt, sondern einen Strichpunkt macht. Ich möchte vorschlagen, nach den Worten auf der ersten Seite unten «.. dieses geltenden Bedingungen zu unterrichten» einen Strichpunkt zu machen, damit dieser Einschub nicht die Bezüge in diesem schon komplizierten Artikel weiter durcheinander bringt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das können wir sicher machen. Aber dadurch bezieht sich der nächste Satz auch noch auf den Einschub. Nicht nur, aber auch.Abg. Gabriel Marxer:
Ja gut. Also eigentlich reicht es mir, wenn es im Protokoll wenigstens klar zum Ausdruck kommt, dass insbesondere, wenn eine Entsendung an mehrere verschiedene Arbeitsplätze von vorneherein geplant und vereinbart wird, dass man dann nicht jeden einzelnen Einsatzort dieses entsendeten Arbeitnehmers angeben muss. Wenn Sie das vielleicht bestätigen können, dann wäre ich sehr froh.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Nach meinem Rechtsverständnis regelt das Gesetz den Einsatz in einem anderen Staat. Wenn mehrere Auslandeinsätze da sind, bin ich wie Sie der Meinung, dass es dann genügt, den Gesamteinsatz, der sich über mehrere Staaten erstrecken kann, zeitlich zu definieren.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion scheint beendet zu sein. Wer mit Artikel 27, Abs. 3, 4, 5 und 6 in der gemäss den Ausführungen des Herrn Regierungschef-Stellvertreters in Absatz 3, 5. Zeile, hinsichtlich der Interpunktion veränderten Fassung einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 31 Abs. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschriften zu Art. 43 sowie dessen Absätze 1, la, 1b und 1c stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 43a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 43a steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Im Gegensatz zur EU-Richtlinie ist hier nicht die Rede davon, wer zu unterrichten hat. Die EU-Richtlinie 77/187 lautet im Art. 6: «Der Veräusserer und der Erwerber sind verpflichtet, die Vertreter zu informieren». Dieser Gedanke fällt hier weg. Ich glaube, es wäre sinnvoll, wenn man den im Sinne einer Klarstellung aufgenommen hätte. Man kann das nicht so ohne weiteres hier einfügen, weil dann der zweite Satz nicht mehr ganz aufgeht. In der EU-Richtlinie wird klargestellt, dass nur der Veräusserer verpflichtet ist, vor dem Übergang zu informieren. Ich möchte das zuständige Regierungsmitglied ersuchen zu erläutern, ob hier nach der Meinung der Regierung klar ist, wer zu informieren hat, also ob das beide sind, der Erwerber und der Veräusserer, oder ob das allenfalls nur der Veräusserer wäre. Der Veräusserer kann aber sicher nicht über die sozialen Folgen einer Betriebsübernahme informieren.Abg. Marco Ospelt:
Ich möchte in dieselbe Kerbe schlagen, nämlich verweisen auf die Richtlinie, auf die sich dieses Gesetz bezieht, wo eben Veräusserer und Erwerber gemeinsam genannt sind als diejenigen, die zu unterrichten hätten. In diesem Zusammenhang wird für mich deutlich - wir hatten uns früher einmal vorgenommen, das Mitwirkungsgesetz und das Arbeitsgesetz gleichzeitig mit der gegenständlichen Vorlage zu behandeln, weil sie auch ähnliche Dinge beinhalten.Im Mitwirkungsgesetz steht zum Beispiel unter Art. 3 Abs. 2, dass in Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung die Informations- und Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmerschaft direkt zustehen. Analog zu dieser Bestimmung wäre in diesem Gesetz anzunehmen, dass eben in Betrieben, wo eine Arbeitnehmervertretung nicht gewählt wurde, eben den Arbeitnehmern direkt die Unterrichtung zusteht.Ich habe hier noch eine Frage dazu: Wie steht es mit Betrieben, die eigentlich aufgrund ihrer Zahl - wie immer die dann im Mitwirkungsgesetz definiert wird - das Recht hätten, eine Arbeitnehmervertretung zu wählen, wo aber die Arbeitnehmerschaft dieses Recht nicht für sich in Anspruch genommen hat. Wie ist das dort beim Übergang? Gilt dort dann diese Bestimmung, dass die Arbeitnehmervertretung trotzdem zu unterrichten sei oder gilt sie bei diesen Betrieben nur dann, wenn die Arbeitnehmerschaft wirklich auch eine Arbeitnehmervertretung für sich gewählt hat?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Wenn ich mit der zweiten Frage anfangen kann: Art. 43a ist in diesem Punkt sehr klar. Es sind jene Unternehmen von der Unterrichtungspflicht ausgenommen, die so klein sind, dass kein Anspruch auf die Bestellung einer Vertretung besteht. Wenn das Mitwirkungsgesetz in der von der Regierung vorgeschlagenen Fassung verabschiedet werden sollte, dann heisst das im Klartext, dass bei Betrieben mit mindestens 50 Beschäftigten Art. 43a zur Anwendung kommt, und bei den kleineren Betrieben eben nicht. Wir glauben auch, dass es eine sachgerechte Lösung ist, weil, Sie finden in der Stellungnahme der Regierung Ausführungen zur Problematik der sehr extensiven, um nicht zu sagen exzessiven Ausdehnung dieser hier die Arbeitgeber treffenden Pflichten durch den EuGH. Diese Praxis wurde in der Zwischenzeit etwas relativiert, aber man kann ja nie wissen, wohin die Rechtsprechung sich entwickelt.Ich glaube, es wäre nicht richtig, kleine Betriebe mit 20 oder 30 oder vielleicht weniger Arbeitnehmern den Bestimmungen über die Betriebsübertragung, den Betriebsübergang zu unterstellen. Das EWR-Recht sieht vor, dass man für solche Betriebe diese Ausnahmen machen kann, und ich glaube, es ist im Interesse gerade der kleinen Unternehmen, dass, nicht wenn ein kleiner Betrieb eine Serviceleistung outsourced, einen kleinen Teil seines schon kleinen Betriebes anderweitig organisiert, dass er dann diese doch recht anspruchsvollen Verpflichtungen hier einhaltenmuss. Ich glaube, das passt schlicht nicht in unsere arbeitsrechtliche Landschaft. Also diese Situation ist klar.Etwas schwieriger zu beantworten ist die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt zu informieren hat: Wenn ich mich richtig entsinne, wurde Art. 43a bewusst anders formuliert als es die Richtlinie tut, um der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu entsprechen, indem eben immer jene Stelle rechtzeitig zu informieren hat, die dazu auch tatsächlich in der Lage ist. Also wenn der Veräusserer Informationen hat und noch Herr des Betriebes ist, hat eben er zu informieren. Und wenn ein anderer Besitzer, sei das eine Bank, sei das ein Vermittler, sei das eine andere Stelle, diese Information hat und Herr des Spiels ist, hat eben diese Stelle zu vermitteln. Irrtum vorbehalten, verstehe ich diese abstrakte Formulierung hier nicht als Einschränkung der Arbeitnehmerrechte oder als bewusstes Unklarmachen der Bestimmung, sondern als Öffnung, damit eben in jedem Fall jemand da ist, den diese Informationspflicht, diese Unterrichtungspflicht und auch Verhandlungspflicht trifft. Ich gebe aber zu, dass das etwas im Unklaren ist.Abg. Marco Ospelt:
Eine Verständnisfrage, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Ich habe Sie also richtig verstanden, dass, unabhängig davon, ob eine Arbeitnehmervertretung dann bestimmt ist oder nicht, in Betrieben, die dieses Kriterium erfüllen, die Arbeitnehmerschaft zu unterrichten sei?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Sie haben mich richtig verstanden.Abg. Paul Vogt:
Also mir scheint schon, dass dieser erste Absatz sehr unklar ist in Beziehung auf die Pflicht, wer zu informieren hat. Es versteht sich von selbst, dass der Veräusserer im Normalfall nicht darüber informieren kann, was die sozialen Folgen einer Betriebsübergabe sein werden. Und umgekehrt ist es klar, dass der Erwerber nicht informieren wird, bevor die Betriebsübergabe erfolgt ist. Also das ist eine klare Lücke im Gesetz. Im Übrigen teile ich Ihre Ansicht nicht, dass es nicht in unsere Landschaft passt, wenn man Betriebe mit 20 oder 30 Mitarbeitern, dass es sich dort erübrigt, dass die Betroffenen angehört werden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also meiner Meinung nach ist es nicht ganz so schlimm, Herr Abt. Vogt, mit der Unklarheit bei der Anwendung. So, wie es hier formuliert ist, ist es eine Pflicht desArbeitgebers: Solange der Veräusserer noch nicht veräussert hat, ist er der Arbeitgeber, und sobald er veräussert hat, ist der Erwerber der Arbeitgeber. Hat der Veräusserer daher die Informationspflicht noch nicht erfüllt, worüber sich meiner Meinung nach bei diesem Gesetzestext der Erwerber informieren muss, dann ist es Sache des Erwerbers, dieser Pflicht nachzukommen.Herr Regierungschef-Stellvertreter, wünschen Sie noch das Wort?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Vielleicht noch eine Bemerkung, weshalb es in abstrakter Form formuliert ist. Es ist eben juristisch auch vorstellbar, dass der Erwerber nicht gleichzeitig der Arbeitgeber ist. Offenbar hat es solche Fälle gegeben, dass jemand diesen Betrieb erwirbt, aber rechtlich die Sache so konstruiert ist, dass, sei das eine Betriebsgesellschaft oder wer immer dann den Betrieb führt, und hier soll keine Lücke entstehen, dass man dann um diese Informationspflicht herumkommt, sondern es besteht eine Pflicht zum Informieren und zwar für die Seite, die es vernünftigerweise trifft. Das war der Ausfluss der Rechtsprechung, an die ich mich zu erinnern glaube. Ich gebe zu, dass der Gesetzestext damit nicht klarer wird: Aber immerhin leben wir der Philosophie des Europäischen Gerichtshofes hier nach, der ja nicht als arbeitnehmerunfreundlich gilt.Abg. Paul Vogt:
Ich befürchte, dass der zweite Satz «Die Unterrichtung hat vor jenem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem die Arbeitnehmer vom Übergang unmittelbar betroffen werden» eben die Möglichkeit schafft, dass der Erwerber nicht mehr informieren muss. Die Pflicht zur Information wird dann ganz klar - so sehe ich jedenfalls den Artikel - wird dann ganz klar auf den Veräusserer eingeschränkt. Und das wäre, glaube ich, nicht im Sinne der Richtlinie der EU. Ich glaube, dass man vom Gedanken ausgehen muss, dass beide informieren müssen. Der Erwerber hat ja erst die Möglichkeit, über die sozialen Folgen, also was bedeutet das für den einzelnen Arbeitnehmer, zu informieren.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das steht aber in der Richtlinie auch so drin. Da steht drin: «Der Veräusserer ist verpflichtet, den Vertretern seiner Arbeitnehmer diese Informationen rechtzeitig vor dem Vollzug des Übergangs zu übermitteln».Abg. Paul Vogt:
Ja, das ist richtig, Herr Präsident. Bloss im ersten Satz von Abs. 1 heisst es «Der Veräusserer und der Erwerber sind verpflichtet zu informieren». Da steht eben nichts vom Zeitpunkt, sondern nur die Pflicht - beide müssen informieren - während dann der Zeitpunkt, also dass die Informationspflicht vor dem Übergang besteht, das kann sich eben nur auf den Veräusserer beziehen. Ich glaube, das macht schon Sinn.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Es ist eindeutig nicht die Absicht, hier die Informations- und Verhandlungspflicht auf die Veräussererseite zu beschränken und ich verweise auch auf das Prinzip der völkerrechtskonformen Auslegung. Wenn das Gesetz von jemand in diesem Punkt als unklar erachtet würde, wäre selbstverständlich die Richtlinie heranzuziehen und man müsste diesem Gesetz einen Sinn geben, der dem Sinn der Richtlinie entspricht. Und das lässt sich ja unschwer so interpretieren. Es wäre völlig unzulässig, die Richtlinie zu ignorieren und zu sagen: Es ist eine Auslegung denkbar, wie sie der Abg. Vogt skizziert hat, und jetzt folgen wir dieser Auslegung, auch wenn sie mit der Richtlinie dann offensichtlich in Konflikt gerät. Also ich würde schon sagen, dass wir hier etwas praktisch bleiben. Und wenn man das Gesetz vor dem Hintergrund der Richtlinie liest - und das muss man, das ist ein anerkanntes Auslegungsprinzip -, dann kann hier nichts schief gehen.Ich habe auch nichts dagegen, wenn man diese zwei Absätze des Art. 6 ausdrücklich hier hineinnimmt und einmal von den Pflichten des Veräusserers und dann einmal von den Pflichten des Erwerbers spricht. Meines Erachtens ist damit aber nichts gewonnen. Ich schlage vor, dass wir den Text so lassen, wie er ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion scheint beendet zu sein. Abänderungsanträge wurden keine gestellt. Wir stimmen daher ab über Art. 43a der Regierungsvorlage in der Fassung des Berichtes Nr. 27/1997. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.Art. 46 Abs. 2 Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 46 Abs. 2 Bst. c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 47 Abs. 3 wird verlesen.
Abg. Marco Ospelt:
Ich möchte zu diesem Absatz fragen, ob sichergestellt ist, dass das nicht eine Einladung ist an die besonders schlauen Füchse. Ich weiss nicht, was das bedeutet, dass die Entschädigung nicht mehr als den Lohn für zwei Monate betragen dürfe. Ist das besonders eng oder besonders grosszügig? Und vor allem, kann da ein Arbeitnehmer oder ein Arbeitgeber oder ein zukünftiger Arbeitgeber sich die Kosten des Sozialplans klein halten, indem er diese Kündigung ausspricht und damit sich erspart, einen Sozialplan zu erstellen um den Preis von zwei Monatslöhnen?Landtagspräsident Peter Wolff:
Es ist an und für sich eine Einschränkung, da normalerweise nach Art. 46, 47 des Arbeitsvertragsrechtes bei missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen vom Arbeitnehmer zu entrichten ist.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Wir haben hier der Diskussion in der letzten Sitzung entsprochen und glauben, dass wir damit etwa das getroffen haben, was der Landtag in der 1. Lesung wollte. Die Bedenken habe ich nicht, dass hier irgendein Schlupfloch geschaffen würde für irgendwelche unsachlichen Überlegungen, das denke ich nicht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Es handelt sich ja auch in diesem Fall um eine normale Kündigung, bei der alle anderen arbeitsvertraglichen oder sonstigen vertraglichen Pflichten des Arbeitgebers eingehalten werden müssen. Also, man kann sich keinerlei Sozialplanpflichten oder was auch immer entschlagen durch eine solche missbräuchliche Kündigung.Die Diskussion ist beendet. Wir stimmen ab. Wer mit Art. 47 Abs. 3 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen.
Wir fahren weiter.Art. 59a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 59a sowie Art. 59a stehen zur Diskussion.
Abg. Klaus Wanger:
Anlässlich der 1. Lesung wurde Art. 59a Abs. 1 lit. b mit 30 Tagen - «von denen ungeachtet der Betriebsgrösse innert 30 Tagen mindestens 20 Arbeitnehmer betroffen sind» - vorgelegt und nun, in der neuen Vorlage, innert 90 Tagen. Meine Frage an den Regierungschef-Stellvertreter: Was sind die Gründe dieser für mich unverhältnismässigen Ausweitung von einem Monat auf drei Monate? Und meine zweite Frage ist Art. 59a Abs. 2 lit. c: Das war ebenfalls ein Diskussionsgrund: «von denen mindestens fünf Arbeitnehmer betroffen sind». Das heisst, eine Kündigung ist einer Massenentlassung laut Abs. 1 gleichgestellt und diese Gleichstellung von fünf Entlassungen scheinen mir doch auch für unser kleines Land und für unsere Wirtschaft unverhältnismässig. Meine Frage an den Herrn Regierungschef-Stellvertreter: Was ist der Grund dieser Änderung bzw. der Beibehaltung von lit. c?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Das kann ich gerne erklären. Die zweite Frage wird sehr schnell deutlich, wenn Sie die Seite umdrehen und auf Seite 6 oben lesen. Das ist die Klarstellung, die das letzte Mal zurecht verlangt wurde. Solche Entlassungen werden bei der Berechnung der Mindestzahl nach Abs. 1 Bst. b mitgerechnet. Es ist also nicht so, dass die Entlassung von fünf alleine schon eine Massenentlassung wäre, sondern Praktiken nach Abs. 2, «Golden Handshake» als Terminus technicus, werden mitgerechnet. Also der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer nahelegt, zu kündigen. Wenn er das bei mehreren macht, dann werden solche Praktiken zu den Arbeitnehmern dazugezählt, zur Zahl der Arbeitnehmer dazugezählt, die auf normale Weise entlassen werden. Und das ist nicht mehr als eine korrekte Berechnung, um ein stimmiges Bild zu kriegen. Ich glaube, damit ist das geklärt.Und auch die erste Frage lässt sich leicht klären: Es war schlicht nicht korrekt, in der ersten Vorlage die 30 Tage mit der Zahl 20 Arbeitnehmer zu kombinieren, weil die Richtlinie 75/ 129 nur entweder das Modell, das sogenannt absolute Modell «90 Tage 20 Arbeitnehmer» anbietet - was wir hier vorschlagen - oder eben dann die relative Methode mit einer differenzierte Abstufung auf der Basis von 30 Tagen.Wir glauben, dass, da wir uns ja entscheiden müssen zwischen diesen zwei Modellen, das hier vorgeschlagene Modell das richtige ist.Abg. Klaus Wanger:
Dann verstehe ich Sie recht, Herr Regierungschef-Stellvertreter, dass wir keine andere Wahl haben, als 90 Tage und 20 Arbeitnehmer zu kombinieren. Ist das zwingendes Recht? Wenn dem nicht so ist, würde ich im Minimum einen Kompromissvorschlag machen bzw. einen Antrag stellen, dass wir die 90 Tage in 60 Tage umwandeln bei Beibehaltung der 20 Arbeitnehmer.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich bin grundsätzlich immer kompromissbereit. Aber in diesem Fall müssen wir aufgrund des klaren EWR-Rechts 90 Tage hinschreiben, sofern wir an dieser absoluten Methode festhalten wollen und klar sagen wollen: Jede Entlassung, von der mindestens 20 Arbeitnehmer betroffen sind, soll unter diese Bestimmung fallen. Wir kommen nur von diesen 90 Tagen weg, wenn wir die Methode ändern und sagen: im Zeitraum von 30 Tagen, und dann differenziert regeln, wie es in der Richtlinie 77/129 in Art. 1 vorgeschrieben ist. Aber ich glaube, wir sollten nicht diese differenzierte Regelung machen, sondern bei der klaren Regelung 20 Arbeitnehmer bleiben, woraus sich dann zwingend die 90 Tage ergeben.Abg. Rudolf Lampert:
Nur noch als Hinweis für den Abg. Wanger: Bereits im alten Gesetz waren unter Art. 59 a diese 90 Tage kombiniert mit den 20 Arbeitnehmern enthalten. Also da erfährt das Gesetz gegenüber der Ausgabe 1992 keine Änderung.Abg. Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungsrat-Stellvertreter. Ich stelle aufgrund Ihrer Ausführungen auch keinen Antrag, diese Zahl zu ändern. Besten Dank.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion ist beendet. Wir können abstimmen. Wer mit der Sachüberschrift vor Art. 59a und Art. 59a einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 59b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 59b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 59c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 59c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 59d wird aufgehoben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 59d steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
III. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer mit dem Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht) in der Fassung der Vorlage Nr. 27/1997 der Regierung einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir dieses Gesetz verabschiedet.-ooOoo-