Abänderung des Sachenrechts (öffentlich-rechtliche Grundlasten) (Nr. 63/2023); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 22: Abänderung des Sachenrechts (öffentlich-rechtliche Grundlasten).Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 63/2023 und steht zur Diskussion.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Der Abg. Thomas Vogt hat es ja bei der Aktuellen Stunde schon gesagt, es gibt auch Traktanden, die sind nicht so spannend und auch nicht so unterhaltsam und hat dabei das Traktandum Sachenrecht genannt. Ich werde trotzdem versuchen, ein bisschen etwas dazu zu sagen - der Unterhaltungswert wird eher gering sein, das kann ich jetzt schon mitteilen.Ich bedanke mich bei allen an der Ausarbeitung des vorliegenden Berichts und Antrags beteiligten Personen. Es geht dabei um die Abänderung des Sachenrechts, genauer um öffentlich-rechtliche Grundlasten, insbesondere um Erschliessungskosten aus Baulandumlegungen. Bisher bestand diesbezüglich eine Lücke und damit verbunden auch Rechtsunsicherheit, da das Gesetz offenlässt, welche öffentlich-rechtlichen Grundlasten ohne Eintrag im Grundbuch entstehen. Hinsichtlich der Rechtsprechung war es in den 60er- und 70er-Jahren noch so, dass von einer Unverjährbarkeit im öffentlichen Recht ausgegangen worden ist. Bereits im Jahr 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings festgehalten, dass, wie in der Schweiz auch, eine Verjährung ebenfalls im öffentlichen Recht gilt, wenn entsprechende Vorschriften fehlen. Einzige Ausnahme davon und somit nicht verjährbar seien Pflichten, die sich aus polizeilichen Rechtsnormen ergäben. In seinen neusten Urteilen vom 11. Mai 2023 hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsmeinung bestätigt. Auch hat er darauf hingewiesen, dass es die Gemeinden im Falle von Baulandumlegungen und Erschliessungskosten selbst in der Hand hätten, ihre Ansprüche nicht verjähren zu lassen, wenn sie nach Vollendung der Erschliessung beziehungsweise Teilerschliessung die Abgabepflichtigen über ihre Kostenermittlungen und Kostenfestsetzungen laufend informieren. Eine Rückwirkung der Verjährungsfristen sei nur aus triftigen Gründen gerechtfertigt und müsse zeitlich mässig sein. Mit der gegenständlichen Vorlage soll nun Rechtssicherheit geschaffen werden. Die Vorlage hat vor allem für die Gemeinde Eschen eine grosse Bedeutung, da sie noch viele Fälle beziehungsweise Fälle mit hohen, noch nicht in Rechnung gestellten Erschliessungskosten aufweist. Die Bedeutung für die Gemeinde Eschen zeigt sich vor allem darin, dass sie die einzige inhaltliche Stellungnahme einbrachte. Neu sind Erschliessungskosten im Zusammenhang mit einer Baulandumlegung oder einer sonstigen öffentlichen Erschliessung im Grundbuch anzumerken, wobei die Anmerkung gleichzeitig mit der Anmeldung zur Löschung des Einleitungsbeschlusses der Baulandumlegung seitens der Gemeinde angemeldet werden soll. Damit ist in Zukunft leicht erkennbar, dass noch nicht vollständig erschlossene Grundstücke mit einer öffentlich-rechtlichen Grundlast belastet sind und können beim Erwerbspreis dementsprechend berücksichtigt werden. Wegen der bisher ergangenen Rechtsprechung verbleiben nur noch Erschliessungskosten von anfangs der 2000er-Jahre und später. Forderungen aus den 1980er-Jahren sind verjährt, wobei eine Vormerkung bis 2008 möglich gewesen wäre. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Sandra Fausch
Besten Dank für das Wort, guten Morgen miteinander. Ich bin ebenfalls für Eintreten auf diese doch auch trockene Materie. Für mich ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die Erschliessungskosten eines Grundstückes im Grundbuch eingetragen werden müssen. Meiner Meinung nach müssen die Erschliessungskosten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung noch nicht abgerechnet worden sind, ebenfalls im Grundbuch eingetragen werden. Wenn die Gemeinden die Eintragung bis zu einem bestimmten Stichtag verpassen, sind die Kosten für die Grundstückseigentümer hinfällig und die Gemeinden müssen die Kosten vollumfänglich tragen. Ohne Eintragung der Erschliessungskosten eines Grundstücks kann es sein, dass jemand ein Grundstück erwirbt, darauf mit dem Ersparten ein Eigenheim errichtet und möglicherweise Jahrzehnte später eine Rechnung von der Gemeinde über zehntausende Franken erhält. Die Praxis der Gemeinden, die Erschliessungskosten eines Grundstückes zum Teil erst zehn oder 20 Jahre später abzurechnen, kann ich nicht nachvollziehen. In zehn oder gar 20 Jahren kann es sein, dass das Grundstück schon mehrmals den Besitzer oder die Besitzerin gewechselt hat und der oder die aktuelle Eigentümerin keine Kenntnis von offenen Erschliessungskosten hat. Geschätzte Regierung, können Sie ausführen, wie die Artikel 256 und 541 letztlich zu verstehen sind? In Art. 256 schlagen sie vor, dass öffentlich-rechtliche Grundlasten ohne Eintragung ins Grundbuch entstehen. In Art. 541 heisst es dann wiederum, dass diese gemäss Art. 256 Abs. 2 Ziff. 2 im Grundbuch vermerkt werden müssen, und zwar vom Gemeinwesen oder Träger einer öffentlichen Aufgabe. Dann habe ich für die vorliegende Vorlage einen Blick in das Gesetz über das Sachenrecht geworfen und bin überrascht über den Art. 255 Abs. 1. Dieser lautet: «Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in das Grundbuch». So würde sich doch ein Widerspruch bei Übernahme der jetzigen Vorlage ergeben, denn es hat ja schon bestanden. Können Sie hier bitte Klarheit schaffen und beantworten, weshalb es dann offensichtlich Parzellen gibt, die trotz erforderlichen Grundbucheintrags der Grundlast über keinen solchen verfügen? Nebensächlich möchte ich anmerken, dass angesichts von Begriffen wie «Landesmünze» im Art. 255 Abs. 2 das Gesetz aus dem Jahr 1922 sprachlich aktualisiert werden könnte. Dann möchte ich weiter fragen, weshalb es in der vorliegenden Vorlage keine Übergangsbestimmungen gibt. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Der Abg. Seger und auch die stv. Abg. Fausch haben die Vorlage bereits sehr gut beschrieben. Es ist, wie gesagt, keine Vorlage, die die breite Öffentlichkeit wirklich interessiert. Wenn man dann aber unmittelbar von dieser Vorlage betroffen ist, dann ist man dann doch froh, wenn die Rechtsgrundlagen auch richtig, korrekt und mit der notwendigen Rechtssicherheit entstanden sind. Von dem her: Es geht um Kosten, es geht um Geld. Deshalb ist es auf der einen Seite auch wiederum eine sehr wichtige Vorlage für die Betroffenen. Für mich ist Eintreten auf diese Vorlage unbestritten. Ich habe ein, zwei Fragen. Diese Fragen werde ich dann anlässlich der 1. Lesung stellen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Vielen Dank. Für mich ist diese Vorlage eine interessante Vorlage. Schliesslich geht es hier vor allem darum, ein Problem zu lösen, das in der Gemeinde Eschen entstanden ist, weil man die Erschliessungskosten über Jahrzehnte nicht verrechnet hat und jetzt mit Verjährungsfristen konfrontiert ist. Dass das gelöst werden muss, ich denke, da sind wir uns alle einig. Aber da gibt es vermutlich verschiedene Varianten, wie das gelöst werden könnte. Für mich wäre auch eine Option, dass man die Verjährungsfristen bestehen lässt und vielleicht sogar noch kürzt. Warum bin ich dieser Ansicht? Die Gemeinden haben ja die Wahl, direkt nach der Erschliessung die Kosten für ebendiese Baulanderschliessung geltend zu machen oder dann mit der Geltendmachung abzuwarten, bis das ganze Quartier erschlossen ist. Und da liegt der Hund begraben aus meiner Sicht. Aus meiner Sicht müsste man das einfach streichen und dann hätten wir diese Probleme nicht mehr. Aus meiner Sicht kann und soll eine Gemeinde nicht warten können, bis das ganze Quartier erschlossen ist. Denn das ist die Ursache der Probleme und das müsste man auflösen aus meiner Sicht. Dann habe ich mich auch gefragt, was genau denn überhaupt ins Grundbuch eingetragen werden soll. Ist das eine quantitativ definierte Last? Oder ist das nur eine qualitative Last? Ist es klar, wie hoch die Belastung ist? Oder steht dann einfach drin, dass man einfach noch mit einer Rechnung zu rechnen hat, ohne dass man überhaupt die Höhe kennt? Das würde ich dann doch als eher bedenklich einstufen und würde aus meiner Sicht eine weitere Rechtsunsicherheit bergen. Es steht auch auf Seite 21 und 22, dass die Gemeinden eben die Grundeigentümer mit den Erschliessungskosten belasten können. Für mich ist einfach wichtig, dass dabei eine gewisse Verjährungsfrist gilt, auch wenn das schlussendlich dann eingetragen werden könnte oder müsste. Dann kann es nicht sein, dass diese Eintragungen über Jahrzehnte bestehen bleiben können, ohne dass die Gemeinden eine Abrechnung vorlegen. Das wäre aus meiner Sicht auch zu verhindern. Was natürlich gut geregelt ist, ist, dass der Grundsatz neu definiert ist, dass eine Gemeinde nur dann Erschliessungskosten tatsächlich noch geltend machen kann, wenn sie sie auch eingetragen hat und sonst nicht. Das begrüsse ich natürlich, dass das neu so geregelt werden soll. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für den vorliegenden Bericht und Antrag. Im Grundsatz ist dieser unbestritten, aber für mich sind einfach die Ausführungen im Bericht und Antrag schon zum Teil widersprüchlich. Da geht es mir gleich wie der stv. Abg. Sandra Fausch. Deshalb habe ich jetzt auch entsprechende Fragen hierzu. Konkret: Auf Seite 14 führt die Regierung aus: «Nicht alle Gemeinden machen von dieser Möglichkeit Gebrauch.» Hier geht es eben, wie bereits erwähnt, um diese Erschliessungskosten. Jetzt haben wir gehört, die Gemeinde Eschen ist eine Gemeinde. Gibt es noch weitere Gemeinden? Ist das der Regierung bekannt? Und was sind die Gründe, weshalb die Gemeinden so gehandelt haben in der Vergangenheit? Dann führen Sie auf Seite 18 aus: «Somit sind Erschliessungskosten gemäss geltender Rechtslage und aktueller Rechtsprechung (VBK 2018/56), welche sich unter anderem auf die einschlägige Schweizer Literatur stützt, nicht im Grundbuch anmerkungsfähig.» Das ist ja das aktuelle Problem. Dann kommen Sie aber auf Seite 21 zu der Aussage: «Ausserdem soll klargestellt werden, dass öffentlich-rechtliche Grundlasten auch ohne Eintragung ins Grundbuch entstehen.» Aber genau das möchten wir ja verhindern.Ich habe mich dann auch gefragt, als ich das weitergelesen habe: Ich weiss nicht, macht man einen Unterschied zwischen Anmerkung und Eintragung? Ist das der Unterschied? Aber primär muss es ja so sein: Der Bürger, der ein Grundstück kaufen möchte, der müsste einfach irgendwo sehen - ob das angemerkt ist oder eingetragen, ist sekundär -, ob hier zusätzliche Lasten bestehen, die bezahlt werden müssen. Da wäre ich Ihnen schon dankbar, wenn Sie das ein wenig ausführen könnten. Es muss doch klar ersichtlich sein im Grundbuch: Bestehen hier zukünftig zusätzliche Lasten? Sonst kann genau das passieren, dass man ein Grundstück kauft und eines schönen Tages, nach Jahren, kommt die Rechnung. Und das ist nicht gerade sehr gut. Da wäre ich Ihnen dankbar um zusätzliche Ausführungen. Wie gesagt, ich bin auch für Eintreten, aber dieser Punkt, der muss schon geklärt werden. Betreffend die konkreten Anmerkungen gehe ich auch davon aus, dass man die Summe benennt, was jetzt gerade der Abg. Thomas Rehak auch erwähnt hat. Sonst ist es dann wieder schwierig, wenn man zwar weiss, dass etwas angemerkt ist, aber nicht, ob das CHF1'000 oder CHF100'000 sind - das wäre von Interesse. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Dieses Gesetz oder diese Anpassung dient dazu, Rechtsklarheit zu schaffen. Rechtssicherheit zu schaffen, die wir hier in diesem Bereich eben bisher nicht hatten. Wir hatten diverse Unklarheiten. Und da ging es einerseits einmal darum: Was ist überhaupt eine öffentlich-rechtliche Grundlast? Was fällt darunter? Und dann des Weiteren um die Frage: Muss das eingetragen werden oder nicht? Mit dieser Gesetzesanpassung soll klargestellt werden, dass die Kosten einer Baulandumlegung und auch die Erschliessungskosten eben sogenannte öffentlich-rechtliche Grundlasten sind. Also man definiert, was öffentlich-rechtliche Grundlasten sind. Und diese sollen tatsächlich ohne Eintragung im Grundbuch entstehen. Das gibt es auch in anderen Konstellationen. Ein Recht entsteht nicht erst mit der Eintragung, es soll ohne Eintragung im Grundbuch entstehen. In Bezug auf die Erschliessungskosten - und nur in Bezug auf die Erschliessungskosten - besteht dann aber eine Verpflichtung, dass diese Forderung im Grundbuch angemerkt wird. In Bezug auf die Frage, ob diese Anmerkung in Franken ausgewiesen wird oder nur die Anmerkung, dass hier seitens der Gemeinde eine Forderung besteht, das ist noch nicht geklärt. Im Resultat ist das aber auch nicht entscheidend. Wenn man im Grundbuch sieht, dass entweder: «Auf dieser Parzelle besteht eine Forderung der Gemeinde von x-tausend Franken» oder : «Es besteht eine Forderung der Gemeinde» drinsteht , dann muss halt noch nachfragen. Jedenfalls wird aus dem Auszug ersichtlich, dass hier noch eine Forderung besteht. Und das kann man dann ja klären in der konkreten Konstellation. Das ist nach meinem Kenntnisstand noch nicht geklärt.Ich glaube, das Thema hier ist wirklich: Es gibt eine Unterscheidung zwischen einer Entstehung einer Forderung und der Anmerkung, die dann lediglich deklaratorische Wirkung hat und keine Entstehungs-voraussetzung ist. Mit dieser Anmerkung sollen eben die Erwerber informiert werden über das Vorhandensein einer entsprechenden Grundlast. Das haben wir deshalb nur für die Erschliessungskosten vorgesehen und eben nicht auch für die Kosten der Baulandumlegung, weil diese im Rahmen des Baulandumlegungsverfahrens, das ebenfalls im Grundbuch angemerkt wird, festgelegt werden. Also: Das Baulandumlegungsverfahren selbst wird im Grundbuch angemerkt. Die Kosten werden im Rahmen dieses Verfahrens abgewickelt und sind deswegen unproblematisch. Dort wird eine Baulandumlegung eingetragen auf diesen Parzellen und im Rahmen dessen werden dann auch die Kosten abgewickelt. Erschliessungskosten werden eben angemerkt, damit das auch in Zukunft - da diese eben auch nicht unmittelbar geltend gemacht werden - bei einer Übertragung eben sieht, dass da noch Ansprüche in Bezug auf Erschliessungskosten seitens der Gemeinde vorhanden sind. Zu den Ausführungen oder der Frage der stv. Abg. Sandra Fausch: Was wir hier nicht machen können, ist natürlich, rückwirkende Verpflichtungen oder rückwirkende Lösungen ins Gesetz aufzunehmen. Wir können diese Lösungen ab jetzt machen. Rückwirkend da jetzt zu sagen: Ihr müsst das eintragen, erachte ich als schwierig. In Bezug auf die Übergangsbestimmungen: Es braucht keine. Also nach Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht dann einfach die entsprechende Pflicht zur Eintragung. Und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist dann eben auch gesetzlich geklärt, dass die Kosten einer Baulandumlegung und dass Erschliessungskosten öffentlich-rechtliche Grundlasten sind. Die Frage, ob es weitere Gemeinden gibt: Wir haben das nicht ausgelotet. Wir kennen das Problem aus der Gemeinde Eschen, das war auch der Grund, weshalb wir hier das vorgesehen haben. Das ist auch nicht ein sachenrechtliches Thema. Ich kann Ihnen das also nicht beantworten, wie andere Gemeinden damit umgegangen sind. Das sind so einmal meine Antworten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Karin Zech-Hoop
Eine Eintragung ins Grundbuch macht für mich Sinn, gerade wenn es um grosse Erschliessungsperimeter geht. Wir müssen uns vorstellen, wenn ein grosses Gebiet erschlossen werden soll, dann geht das nicht nur zwei, drei Jahre, dann geht das über mehrere Jahre. Bis zu 20 Jahre oder länger kann ein gewisses Gebiet erschlossen werden. Dann sind vielleicht die ersten schon erschlossen, aber die Hälfte der Erschliessungskosten sind noch nicht bekannt. Das braucht einfach eine gewisse Zeit. Der Zeitfaktor ist in diesem Bereich extrem relevant, bis wann ein grosses Gebiet erschlossen ist. Dann kann man eigentlich erst die Erschliessungskosten auf alle sauber umlegen. Im Baugesetz gibt es aber auch die Möglichkeit, dass man ab einer gewissen Grösse auch Annahmen treffen kann und den ersten Teil schon abschliessen kann. Von dem her macht es sicher Sinn, wenn die Möglichkeit besteht, dies einzutragen oder auch nur anzumerken, dass Erschliessungskosten kommen werden. Es ist nicht einmal die Höhe so entscheidend, sondern einfach zu wissen, dass die noch offen sind, damit man sich darauf einstellen kann. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Sandra Fausch
Besten Dank für das Wort. Die Ausführungen würde ich gerade auch so mit unterstützen. Noch zu meiner Frage oder Feststellung eher, ob dies auch so richtig ist, wie ich das jetzt annehme: Ob es aufgrund des jetzigen Art. 255 - «Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in das Grundbuch» - Gebäude oder vielmehr Parzellen gibt, bei denen dies hätte passieren sollen oder wo ein Grundbucheintrag bestehen müsste, aber keiner besteht? Gehe ich da richtig in der Annahme, dass es solche Fälle gibt? Dann nochmals, für mich sind das dann Widersprüche. Es müsste doch dann heissen: Der Art. 255 wird aufgehoben. Ansonsten haben wir eben diesen Widerspruch, dass es im Art. 256 heisst: «Öffentlich-rechtliche Grundlasten entstehen ohne Eintragung im Grundbuch.» Aber wenn der Art. 255 bleibt, dann heisst es: «Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung», sprich Entstehung, der Eintragung in das Grundbuch. Also entweder verstehe ich da etwas nicht oder diese zwei Artikel sind widersprüchlich. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Vielen Dank. Ich habe noch eine Frage betreffend die Verjährung. Ich weiss nicht, ob das schon klar ist oder ob man hier auf die 2. Lesung Ausführungen machen könnte. Für mich kann es dann einfach nicht sein, dass eine Erschliessung, wie gerade eben schon angetönt, vielleicht 20 Jahre dauert und man mit diesen Kosten nicht konfrontiert wird über diesen Zeitraum. Und nach 20 Jahren dann eine Rechnung kommt, auch wenn das eingetragen wäre im Grundbuch. Wenn ich ein Grundstück kaufe, möchte ich wissen, mit welcher Belastung ich in Zukunft zu rechnen habe. Da genügt es mir nicht, wenn ich eine qualitative Belastung kenne, aber die Quantität nicht weiss. Das hilft mir nichts. Deshalb möchte ich die Gemeinden eher dazu ermutigen, diese Erschliessungskosten bei der Erschliessung des Grundstückes nach Fertigstellung der Erschliessung auch zu verrechnen, mit dem Risiko, dass die Gemeinde halt auf einigen Kosten ab Schluss sitzen bleibt. Da knüpfe ich an den Abg. Lampert an. Er hat eine gute Frage gestellt: Welche Gemeinden verrechnen überhaupt Erschliessungskosten? Und welche haben genügend Geld, um eben keine Erschliessungskosten verrechnen zu müssen? Ich denke, darauf hat der Abg. Lampert abgezielt. Das ist auch eine gewisse Ungleichbehandlung der Bürger in diesem kleinen Land. Von dem Sinne her möchte ich, wenn die Gemeinden Erschliessungskosten verrechnen, dass sie das möglichst gleich bei der Erschliessung tun, auch wenn der Perimeter noch nicht komplett erschlossen ist. Die Gemeinde sollte in der Lage sein, ungefähr abzuschätzen, wie hoch diese Erschliessungskosten ausfallen müssen. Es kann nicht sein, es kann wirklich nicht sein, dass wir 20 Jahre lang darauf warten, bis wir eine Rechnung bekommen. Da braucht es eine fixe Verjährungsfrist, auch wenn diese Grundlast im Grundbuch eingetragen würde oder werden müsste. Auch dann braucht es eine Verjährungsfrist. Das muss nach einer bestimmten Zeit, wenn die Gemeinde die Rechnung nicht geschrieben hat, automatisch gelöscht werden. Das ist mir sehr, sehr wichtig. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Danke für das Wort. Zu den Fragen der stv. Abg. Sandra Fausch in Bezug auf Art. 255 Sachenrecht. Dieser Artikel regelt die privatrechtlichen Grundlasten. Im privatrechtlichen Bereich ist es natürlich so, dass man eine Grundlast eintragen kann. Da braucht es einen Vertrag. Da kann nicht irgendjemand kommen und sagen, ich trage jetzt einfach einmal eine Grundlast ein. Und da kann auch eine Grundlast nicht entstehen, ohne dass es entweder ein Gerichtsurteil oder einen Vertrag oder irgendetwas gibt. Da braucht es zur Entstehung die Eintragung im Grundbuch.
Bei dieser Vorlage geht es um öffentlich-rechtliche Grundlasten. Und da ist dann eben Art. 256, die Bestimmung, die wir vorschlagen, eben die Spezialbestimmung für öffentlich-rechtliche Grundlasten. Es ist eben nicht die Idee, wenn sich eine Privatperson jetzt weigert, die Kosten der Erschliessung anzuerkennen, dass dann zuerst das Gemeinwesen klagen muss, damit man gewissermassen einen Eintragungstitel hat. Also die Idee ist die, da das auch ein öffentliches Interesse ist, dass man diese Kosten, die der Staat ja auch ausgegeben hat, auch wieder bekommt, sodass der Anspruch der öffentlichen Hand von Gesetzes wegen entsteht und nicht einer Eintragung bedarf. Das wollen wir hier mit dieser Bestimmung regeln. Also wenn die Gemeinde das Bauland erschlossen hat und die Kosten ausgegeben hat, dann entsteht eine Verpflichtung des Eigentümers der jeweiligen Parzelle, die erschlossen wurde, zur Begleichung dieser Kosten, unabhängig von einem Vertrag. Es entsteht dadurch, dass die Gemeinde das gemacht hat. Das ist die Entstehung. Unabhängig davon ist die Gemeinde jetzt aber verpflichtet, dort, wo es um Erschliessungskosten geht, das anzumerken. Was die Abg. Karin Zech-Hoop gesagt hat, ist ein sehr wichtiger Zusatz: Das weiss man vielleicht noch gar nicht. Deshalb muss man es anmerken, damit jeder, der diese Parzelle kauft, weiss: Da ist noch etwas drauf. Und abhängig davon ist dann die Frage, ob man eine Summe angeben kann oder nicht. Zur Thematik der Verjährung: Bei der Verjährung ist es ja so, da gibt es auch Rechtsprechung dazu. Ich glaube, es sind zehn Jahre, in denen solche Ansprüche verjähren. Wir haben hier ja einen Anspruch, wie vergleichbare Ansprüche der öffentlichen Hand. Also hier gibt es schon allgemeine Regeln, die ja auch von der Rechtsprechung angewendet werden. Zudem ist das hier ja offenbar auch ein Thema, das das Baugesetz betrifft. Man müsste also im Baugesetz dann Verjährungsbestimmungen in Bezug auf diese Erschliessungskosten und diese Erschliessungsthemen machen. Denn dort sind ja diese entsprechenden Themen geregelt, wie die ganzen Abläufe sind bei diesen Erschliessungen. Also wenn man dort die Verjährung anpassen wollte, müsste man das im Baugesetz regeln, nicht im Sachenrecht. Und das habe ich auch in der Zwischenzeit noch bekommen, die Bestimmung im Baugesetz wäre Art. 38 Abs. 4. Diese Bestimmung lässt offen, ob die Erschliessungskosten aufgrund eines Kostenvoranschlags oder anhand von Teil- und Schlussrechnungen berechnet werden. Das ist wieder das Thema, dass da die Gemeinden verschiedene Möglichkeiten haben, um das zu berechnen. Ich glaube, das waren so weit meine Antworten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Vielen Dank. Ja, genau aus diesem Grund möchte ich ja versuchen beliebt zu machen, dass man die Gemeinden eher motiviert, diese Erschliessungskosten sofort zu verrechnen und das nicht auf die lange Bank zu schieben. Dann habe ich noch eine letzte Frage, und zwar: Der Grundsatz, dass ja die Gemeinde eine Anmerkungspflicht hat, das begrüsse ich. Wenn sie dem nicht nachkommt, dann kann sie die Erschliessungskosten nachträglich nicht mehr geltend machen. Das ist sehr wichtig und ein guter Grundsatz, aber ich frage mich: Wie lange hat die Gemeinde die Möglichkeit, Erschliessungskosten im Grundbuch anzumerken? Ich nehme jetzt an: Die Erschliessung ist erfolgt und abgeschlossen, am heutigen Tag. Wie ist die Eintragungsfrist, wie soll das regelt werden? Wie lange kann die Gemeinde Erschliessungskosten nachträglich noch eintragen? Hat sie da einen Monat Zeit, ein Jahr oder zehn Jahre? Vielleicht wissen Sie das schon. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Sascha Quaderer
Grundsätzlich ist es ja so, dass sowohl Grundeigentümer als auch Gemeinden ein Interesse daran haben müssten, so schnell wie möglich abzurechnen. Nicht alle Gemeinden schwimmen im Geld. Sie sind ja auch froh, wenn ihre Liquidität nicht über die Massen strapaziert wird. Und für die Grundstückseigentümer ist es so, dass, je schneller Klarheit herrscht, je schneller ein klarer Betrag definiert ist, desto besser für sie. Ich habe das in der Schweiz einmal selbst erlebt. Also da ging es nicht viele Jahre, bis die Rechnung kam. Die kam sofort, als mein Grundstück dann erschlossen war. Von daher wundert es mich, dass teilweise so lange gewartet wird oder wurde. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Ich glaube auch, dass die Gemeinden ein Interesse daran haben, das so schnell wie möglich einzutragen, da sie ja nur dadurch sicherstellen können, dass es auch bekannt ist. Und zwar im Prinzip dann, wenn man eine Baulandumlegung anstrebt und da beginnt, Geld auszugeben beziehungsweise eine Erschliessung anstrebt und da beginnt, Geld auszugeben. Dort, wo es eine Baulandumlegung ist, sollte das gleich nach der Löschung der Anmerkung der Baulandumlegung erfolgen. Das haben wir auch so ausgeführt im Bericht und Antrag. Also da gibt es eine Baulandumlegung und wenn man gewissermassen diesen Teil im Grundbuch löscht, sollte die Anmerkung der Gemeinde eingetragen werden, dass Erschliessungskosten auf dieser Parzelle lasten. Ich glaube, von der Interessenslage her sollte das und müsste das sehr schnell oder unmittelbar erfolgen und vom Grundbuch wird das sicher auch kontrolliert werden. Also wenn man eine Baulandumlegung löscht, wird sicher das Grundbuch fragen: Und wie sieht es mit den Erschliessungskosten aus? Sodass die Gemeinde das dann unmittelbar einträgt, auch wenn sie vielleicht selbst nicht draufkommen würde. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Eintreten wurde mit 25 Stimmen einhellig beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 256 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 256 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Auf Seite 27 in den Erläuterungen steht unter anderem: «Sowohl die Baulandumlegungskosten als auch die Erschliessungskosten sind neu ausdrücklich als öffentlich-rechtliche Grundlasten vorgesehen und entstehen damit ohne Eintragung im Grundbuch.» Jetzt haben wir ja gehört: Okay, die Erschliessungskosten, die müssen angemerkt werden. Aber was ist mit den Baulandumlegungskosten? Die müssen nicht eingetragen werden, das steht ja hier, aber müssen diese angemerkt werden? Und wenn sie nicht angemerkt werden müssten, dann haben wir doch wieder das Problem. Dann kauft jemand ein Grundstück und plötzlich kommt eines Tages die Gemeinde mit diesen Baulandumlegungskosten. Müssten nicht sowohl Baulandumlegungskosten als auch Erschliessungskosten zumindest angemerkt werden? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. In diesem Art. 256 Abs. 2 wird dann definiert, was eine öffentlich-rechtliche Grundlast sein soll. So weit, so gut. Also gemäss Ziffer 1 sind das die Kosten einer Baulandumlegung und gemäss Ziffer 2 die Erschliessungskosten im Zusammenhang mit einer Baulandumlegung. Und dann gibt es noch eine Ziffer 3, das sind «andere spezialgesetzlich vorgesehene öffentlich-rechtliche Grundlasten.» Ich habe bei «gesetze.li» nachgeschaut. Ich persönlich habe jetzt keine weiteren öffentlich-rechtlichen Grundlasten gefunden. Hier würde ich Sie bitten, auszuführen, ob es noch weitere öffentlich-rechtliche Grundlasten gibt. Dann hätten wir sie zumindest in der Stellungnahme dann enthalten oder in diesem Protokoll. Allgemein würde ich eigentlich beliebt machen, dass Ziffer 3 nicht einen solchen Verweis auf andere Gesetze enthält, sondern dass sämtliche öffentlich-rechtlichen Grundlasten in diese Bestimmung aufgenommen werden, denn Sinn und Zweck dieser Vorlage ist Rechtssicherheit und ich denke, am meisten Rechtssicherheit erlangen wir, wenn es hier eine abschliessende Auflistung der öffentlich-rechtlichen Grundlasten gibt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich glaube, ich bin nicht beim richtigen Artikel. Trotzdem möchte ich beliebt machen, dass man das vielleicht anderswo regelt oder wie auch immer, dass es eine bestimmte Frist gibt, wie lange so eine öffentlich-rechtliche Grundlast maximal bestehen bleiben kann und ob die automatisch nach einer bestimmten Frist gelöscht wird, wenn die Gemeinde bis dahin nicht in der Lage war, diese Rechnung zu stellen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank. In Bezug auf die Frage des Abg. Wendelin Lampert zur Baulandumlegung kann ich Ihnen Folgendes sagen: Das Baulandumlegungsverfahren ist dem Erschliessungsverfahren zeitlich vorgelagert. Sie wissen, durch eine Baulandumlegung sollen nach Lage und Form zweckmässig gestaltete und erschlossene Baugrundstücke entstehen. Die Kosten aus einer Baulandumlegung sind unproblematisch, da diese von einer Schätzungskommission gestützt auf den rechtskräftigen Neuzuteilungsplan ermittelt und den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern schriftlich unterbreitet werden. Einsprachen dagegen sind binnen vier Wochen ab Zustellung beim Landgericht zu erheben. Hier stehen die Kosten somit konkret fest und für allfällige Unstimmigkeiten ist ein Verfahren im Vorfeld vorgesehen. Spätestens nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens sind die Baulandumlegungskosten zu begleichen, womit die Sache erledigt ist. Gemeinden und Staat leisten ausserdem einen Beitrag an die Kosten der Umlegung. Nach der Baulandumlegung erfolgt die konkrete Erschliessung eines Grundstücks. Die Baulandumlegung selbst, also nicht die Kosten, aber dass ein solches Verfahren läuft, wird ja im Grundbuch eingetragen. Also wenn ich eine Parzelle kaufe, sehe ich, dass dort ein Baulandumlegungsverfahren läuft. Dann zu der Frage des Abg. Thomas Vogt in Bezug auf die Bestimmung «andere spezialgesetzlich vorgesehene öffentlich-rechtliche Grundlasten». Es ist tatsächlich so, wir kennen auch keine anderen spezialgesetzlich vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Grundlasten. Wir wollten einfach als Grundsatz festhalten, dass wenn irgendein Spezialgesetz geschaffen würde, das eine öffentlich-rechtliche Grundlast vorsehen würde, diese eben auch ohne Eintragung im Grundbuch entstehen würde. Man kann natürlich der Meinung sein, dass man das dann auch hier im Sachenrecht explizit aufnehmen müsste. Ich glaube, das müsste man dann prüfen, wenn das entsprechende Gesetz gemacht würde, ob es hier nicht eine Eintragung im Gesetz erfordern würde oder ob es nicht sinnvoll wäre, das Sachenrecht in dieser Bestimmung zu ergänzen. Das ist einfach so als Grundsatz zu verstehen, dass, wenn es noch andere öffentlich-rechtliche Grundlasten gäbe, diese eben auch ohne Eintrag im Grundbuch entstehen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank auch für die Ausführungen. Dann würde ich beliebt machen, die Ziffer 3 auf die 2. Lesung zu streichen. Meines Erachtens schafft diese Bestimmung jetzt mehr Verwirrung als Nutzen. Denn eine Person, die die heutige Landtagssitzung nicht verfolgt hat, wird dann allenfalls nach weiteren öffentlich-rechtlichen Grundlasten suchen oder könnte vielleicht zur Ansicht gelangen, dass irgendwelche Kosten noch öffentlich-rechtliche Grundlasten sein könnten. Wenn die Ziffer 3 gestrichen ist, dann weiss man definitiv: Es gibt zwei öffentlich-rechtliche Grundlasten. Das sind die Kosten einer Baulandumlegung und das sind die Erschliessungskosten im Zusammenhang mit einer Baulandumlegung. Falls es dann ein weiteres Gesetz gibt, bei welchem der Gesetzgeber der Ansicht ist, dass das ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Grundlast ist, dann muss hier eben eine weitere Ziffer 3 hinzugefügt werden. Ich persönlich würde beliebt machen, diese Ziffer 3 zu streichen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Danke. Ja, das unterstütze ich, denn aus meiner Sicht impliziert diese Ziffer 3, dass es eben andere öffentlich-rechtliche Grundlasten gibt. Ich würde dann auch danach suchen oder ich würde auf die Idee kommen, dass ich irgendeine von mir erfundene Last als öffentlich-rechtliche Grundlast definieren will. Auf solche Ideen könnte dann ja ein findiger Jurist kommen und das sollte man gar nicht erst so weit kommen lassen. Dann noch einmal die Frage bezüglich einer gesetzlichen Frist, bis wann solche Erschliessungskosten oder Grundlasten verrechnet werden müssen. Da haben Sie mir nichts dazu gesagt. Kann ich hier auf die 2. Lesung etwas erwarten? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Sandra Fausch
Besten Dank. Noch kurz eine Replik an Frau Marok-Wachter hinsichtlich der Klärung zwischen öffentlich-rechtlicher und privater Grundlast. Das habe ich so nicht bemerkt, deshalb danke dafür. Ebenfalls möchte ich unterstreichen und auch beliebt machen, die Ziffer 3 dann zu streichen, da das Wort «spezialgesetzlich» verwirrt. Und Vorsorge zu tragen für etwas, das eben jetzt noch nicht offensichtlich ist, macht keinen Sinn. Deshalb auch die Streichung der Ziffer 3. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank. Wir werden diese offenen Punkte bis zur 2. Lesung klären und beantworten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 541 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 541 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 22 erledigt.
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