Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 106/2023), 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 39: Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze. Wir behandeln die Vorlage in 1. Lesung.Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 106/2023.Abg. Sascha Quaderer
Danke für das Wort. Danke an die Regierung und die Verwaltung für den vorliegenden Bericht. Da die EU-Staaten der Meinung sind, dass im Bereich der Vermögensverwalter zusätzliche Regulierungen nötig sind, müssen auch wir aufgrund der EWR-Mitgliedschaft unsere Vermögensverwaltungsunternehmen mit neuen Vorschriften konfrontieren. Je nach Grösse und inhärentem Risiko werden drei Gruppen von Wertpapierfirmen definiert. Systemrelevante Wertpapierfirmen werden als Klasse 1 Wertpapierfirmen definiert und unterstehen nicht dem VVG. Klasse 2 und 3 jedoch schon. Typischerweise werden die meisten in Liechtenstein tätigen Vermögensverwaltungsfirmen dem Typ Wertpapierfirma Klasse 3 zugeordnet sein. Bei den Resultaten der Vernehmlassung fiel mir vor allem die Stellungnahme des Vereins unabhängiger Vermögensverwalter auf. Er spricht beim VVG von einem zusätzlichen, hochkomplexen und aufwendigen Aufsichtssystem. Es dränge sich die Frage auf, ob dies aus Gründen des Kundenschutzes wirklich nötig ist. Im Gesetz herrscht leider ein interventionistischer Brüsseler Geist vor. Ein kleines Beispiel dafür: Für Klasse 2 Wertpapierfirmen wird auf sage und schreibe neun A-4 Seiten, also von Seite 144 bis Seite 151, bis ins kleinste Detail die Vergütungspolitik geregelt. Was man darf, was man nicht darf, was man der FMA melden muss, wann genau man es melden muss und so weiter. Da habe ich mich schon gefragt: Muss das wirklich sein? Das steht meines Erachtens in einem grossen Spannungsverhältnis zu unserer liberalen Wirtschaftsordnung. Der Verein unabhängiger Vermögensverwalter bittet denn auch darum, jeglichen vorhandenen Spielraum auf Stufe Gesetz, Verordnung oder bei der FMA dafür zu nutzen, die Regulierungslast für Vermögensverwaltungsgesellschaften zu senken. Hier ist mir im Bericht der Regierung zu wenig enthalten. Meine Frage an Regierung: Kann hier allenfalls auf die 2. Lesung hin noch mehr Spielraum zugunsten der Wirtschaftstreibenden genutzt werden? Und sieht die Regierung auf Stufe Verordnung und/oder FMA noch Spielraum, um das Leben der betroffenen Unternehmen zu erleichtern mit für Liechtenstein grössenverträglichen Regulierungen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Auch bei diesem Bericht möchte ich mich beim Regierungschef und den involvierten Personen für diese Fleissarbeit bedanken. Der Vorredner hat es ausgeführt. Es ist ein notwendiges Übel, die Umsetzung dieser Richtlinie. Seitens der Verbände wurden wir nicht kontaktiert. Ich gehe also davon aus, dass seitens der Verbände die Umsetzung dieser Richtlinie für diese soweit in Ordnung ist. Es ist eine sehr technische Vorlage. Für uns als Landtagsabgeordnete ist der Zugang somit relativ schwierig und wir müssen uns in dem Sinn auf das Votum oder auf allfällige Rückmeldungen der Verbände verlassen. Solche Rückmeldungen haben wir nicht erhalten. Und ich bin somit für Eintreten auf diese Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Eintreten scheint unbestritten zu sein, zumal es sich um eine EWR-rechtliche Vorgabe handelt. Ich hätte doch noch Fragen, vor allem zu den personellen Konsequenzen auf Seite 113. Da wird ausgeführt unter Punkt 7.1, dass zusätzliche Kernaufgaben für die FMA entstehen werden, und unter Punkt 7.2 wird erwähnt: «Für die FMA ergibt sich insbesondere eine Zunahme des Aufsichtsaufwands», und weiters wird auf Seite 113 ausgeführt: «Die vollinhaltliche Implementierung und Umsetzung solcher Leitlinien und Empfehlungen wird sich zeit- und ressourcenintensiv gestalten.» Da wäre ich der Regierung noch dankbar, wenn man ausführt, was das konkret bedeutet. Denn im Endeffekt kann es wieder zu zusätzlichen personellen Aufwendungen im Bereich der FMA führen. Das würde mich doch interessieren mitunter dann auf die 2. Lesung, wenn es heute ad hoc nicht möglich ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wir haben uns ja entschieden, die Neukonzeption des Finanzmarktrechts für Banken und Wertpapierfirmen in einem doch grösseren Projekt anzugehen. Und das hier ist jetzt eines der ersten Ergebnisse, was wir heute behandeln können. Es wurde in Brüssel etwas kritisiert, aber ich glaube, ganz so negativ ist es dann doch nicht, weil mit der neuen Regulierung auch Erleichterungen für kleinere Vermögensverwaltungsgesellschaften geschaffen werden konnten, die auch sehr begrüsst wurden, auch in der Vernehmlassung. Vielleicht, damit Sie bisschen eine Grössenordnung haben, wenn wir von den Zahlen sprechen: Klasse 2. Vermögensverwaltungsgesellschaften werden wir in Liechtenstein nach dieser Einteilung ungefähr 12 haben und in die Klasse 3 gehören dann die 83 und in der Klasse 1. haben wir keine. Einfach, dass Sie ungefähr wissen, wo die dann zu liegen kommen.Zum Abg. Sascha Quaderer, Sie haben den VuVL zitiert, dass das ein zusätzliches hochkomplexes Beaufsichtigungssystem wäre. Danach, hinten bei den Umsetzungen in den einzelnen Artikeln sehen Sie aber auch, wo die Regierung überall dann auch die Inputs aufgenommen hat. Und ich kann auch in Richtung des Abg. Thomas Vogt sagen, wir hatten gerade letzte Woche das Halbjahresgespräch mit dem VuVL. Und man ist dort zufrieden, wie die Umsetzung gemacht wurde. Glücklich ist jetzt vielleicht das falsche Wort, aber zufrieden. Man sagt, dass man ihre Anregungen gut aufgenommen hat. Das ist dann auch der Grund, warum Sie jetzt nicht noch ein Schreiben bekommen haben. Und vor diesem Hintergrund, glaube ich, können wir mit dem jetzt gut in diese 1. Lesung gehen. Und wenn dann noch etwas ist, dann kommen wir dann damit auf die 2. Lesung noch. Grossen Spielraum sehen wir deshalb aktuell jetzt auch nicht mehr, nachdem wir diesen jetzt ausgeschöpft haben in dieser Umsetzung. Dann zum Abg. Wendelin Lampert, zu den Konsequenzen, hätten wir es genauer gewusst, hätten wir es genauer hineingeschrieben. Sollten wir bis zur 2. Lesung noch mehr in Erfahrung bringen können, werden wir das dort dann noch dokumentieren. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, gebe bitte die Stimme ab. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 22 Stimmen wurde Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 2 Abs. 1, 1a und 2 Bst. a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 1, 1a und 2 Bst. a stehen zur Diskussion.
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Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 3 Abs 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1, 15 bis 18, 21a, 35, 45 bis 66 sowie Abs. 2 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1, 15 bis 18, 21a, 35, 45 bis 66 sowie Abs. 2 und 4 stehen zur Diskussion.
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Art. 6 Abs. 1 Bst. a, gbis und n, Abs. 1b Bst. a sowie Abs. 1c, 2a und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 Abs. 1 Bst. a, gbis und n, Abs. 1b Bst. a sowie Abs. 1c, 2a und 4 stehen zur Diskussion.
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Art. 7 Abs. 1b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 7a Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 7c Abs. 5 bis 7 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 8 Abs. 2, 3, 6 und 7 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 9 wird aufgerufen.
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Art. 10 Sachüberschrift sowie Abs. 1 bis 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 12 Abs. 3 wird aufgerufen.
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Art. 15 Abs. 6 Bst. a letzter Satz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art 16 Abs 7 und 9 werden aufgerufen.
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Art. 16a Abs. 4 wird aufgerufen.
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Art. 16c Abs. 1 wird aufgerufen.
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Art. 22 Abs. 1 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 23 Abs. 1 wird aufgerufen.
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Art. 27 Abs. 1 wird aufgerufen.
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Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Sascha Quaderer
Danke schön. Ich hatte bei Art. 29 gedrückt. Einfach, dass ich das hier noch besser verstehe. In Art. 29 Ziff. 3 wird gesagt, dass die FMA vorschreiben kann, dass die Anforderungen nach diesem Artikel einzuhalten sind, und zwar jene Anforderungen, die die FMA für angemessen hält. Also, da habe ich mich dann gefragt, müsste hier nicht definiert werden, welche sie für angemessen halten kann, denn es ist ja irgendwie so eine Generalregulierung, respektive dies öffnet Tür und Tor. Das können Sie mir bitte vielleicht, wenn Sie es jetzt nicht beantworten können, auf die 2. Lesung beantworten. Und dann bei Ziff. 4: Das Nähere regelt dann die Regierung. Und da habe ich mich dann gefragt: Ja, ist es jetzt die Regierung oder die FMA? Wenn Sie mir das erklären können, ich habe es nicht verstanden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ja, genauso ist das. In Art. 3 sagen wir, die FMA kann das dann anhand der Verordnung, die die Regierung in Abs. 4 dann festlegt, vorschreiben - also zuerst kommt der Landtag und dann die Regierung und dann die FMA im Rahmen der Verordnung der Regierung. So ist das.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 29a wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 30 wird aufgerufen.
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Art. 30 Abs. 1 Bst. b und e sowie Abs. 3 bis 5 werden aufgerufen.
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Art. 30 Abs. 1 Bst. b und e sowie Abs. 3 bis 5 stehen zur Diskussion.
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Art. 31 Abs. 2 wird aufgerufen.
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Art. 31 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 32 Abs. 1 und 3 bis 5 werden aufgerufen.
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Art. 33 Abs. 2 Bst. b wird aufgerufen.
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Art. 33 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
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Art. 33a Abs. 1 Bst. b wird aufgerufen.
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Art. 33a Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
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Art. 34b Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34b Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 37 wird aufgerufen.
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Art. 37 steht zur Diskussion.
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Art. 38 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
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Art. 39 Abs. 1 bis 2b werden aufgerufen.
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Art. 39 Abs. 1 bis 2b stehen zur Diskussion.
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Überschriften vor Art. 41 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 41 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Bst. abis und d, Abs. 3 Bst. a, abis, c, e, f, k, n und o sowie Abs. 4 bis 13 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Bst. abis und d, Abs. 3 Bst. a, abis, c, e, f, k, n und o sowie Abs. 4 bis 13 stehen zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 42 wird aufgerufen.
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Art. 42 wird aufgerufen.
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Art. 42b wird aufgerufen.
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Art. 42c wird aufgerufen.
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Art. 42d wird aufgerufen.
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Art. 42e wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 42g wird aufgerufen.
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Art. 43 Abs. 4 wird aufgerufen.
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Art. 45 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 3 werden aufgerufen.
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Art. 45 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 3 stehen zur Diskussion.
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Art. 49 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 50 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 50 steht zur Diskussion.
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Art. 50 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 steht zur Diskussion.
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Art. 52 Abs. 4 bis 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52 Abs. 4 bis 6 stehen zur Diskussion.
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Art. 53 Abs. 1 bis 1b, 3 und 3a, 4 Bst. a und b sowie Abs. 4a und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 53 Abs. 1 bis 1b, 3 und 3a, 4 Bst. a und b sowie Abs. 4a und 5 stehen zur Diskussion.
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Art. 54 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 56 Abs. 2,7 und 8 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 56 Abs. 2,7 und 8 stehen zur Diskussion.
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Art. 57 Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. a, c, d, f und g werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 57 Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. a, c, d, f und g stehen zur Diskussion.
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Überschriften vor Art. 58a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 58a stehen zur Diskussion.
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Art. 58a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58a steht zur Diskussion.
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Art. 58b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58b steht zur Diskussion.
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Art. 58c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58c steht zur Diskussion.
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Art. 58d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58d steht zur Diskussion.
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Art. 58e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58e steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 58f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 58f steht zur Diskussion.
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Art. 58f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58f steht zur Diskussion.
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Art. 58g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58g steht zur Diskussion.
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Art. 58h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58h steht zur Diskussion.
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Art. 58i wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58i steht zur Diskussion.
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Art. 59 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 59 steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 62 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 62 steht zur Diskussion.
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Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. f und i, Abs. 2a, 2b, 3 Ziff. 4, 8 bis 10, 13, 16 bis 18 und 33 bis 45 sowie Abs. 5 bis 12 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. f und i, Abs. 2a, 2b, 3 Ziff. 4, 8 bis 10, 13, 16 bis 18 und 33 bis 45 sowie Abs. 5 bis 12 stehen zur Diskussion.
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Art. 62a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 62a steht zur Diskussion.
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Art. 62b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 62b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63a Abs. 1 und 2 Bst. a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 63a Abs. 1 und 2 Bst. a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b, Abs. 2 Einleitungssatz, Abs. 3, 4 und 6 bis 8 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 64a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b, Abs. 2 Einleitungssatz, Abs. 3, 4 und 6 bis 8 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 2 Ziff. 4 und 10 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 2 Ziff. 4 und 10 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
V. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
V. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES FINANZKONGLOMERATSGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzkonglomeratsgesetzes.
Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER BESTIMMTE ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN IN WERTPAPIEREN
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren.
Art. 15 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE VERWALTER ALTERNATIVER INVESTMENTFONDS
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds.Art. 30 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES FINANZMARKTAUFSICHTSGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Anhang 1 Abschnitt B Ziff. 3c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 Abschnitt B Ziff. 3c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir alle Vorlagen in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 39 erledigt.
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