Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und des Ausserstreitgesetzes (Reform Erbrecht) (Nr. 123/2023); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 25: Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und des Ausserstreitgesetzes (Reform Erbrecht) (Nr. 123/2023), 1. Lesung. Wir behandeln diese Vorlage in erster Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nummer 123/2023. Er steht zur Diskussion.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wir behandeln hier die Reform des Erbrechts. Das Erbrecht ist eine sehr wichtige Rechtsmaterie, die betrifft früher oder später jeden von uns. Ich möchte mich an dieser Stelle auch bei der Justizministerin und bei allen, die diese Vorlage erstellt haben und mitgeholfen haben, recht herzlich bedanken. Der Grund für diese Revision oder für diese Abänderungen sind Anpassungen in unseren Nachbarländern. Da möchte ich Ihre Aufmerksamkeit auf die Seiten 12 ff. dieses Berichts lenken. Hier wird aufgezeigt, was die Stossrichtungen dieser Vorlage sind. Einmal geht es um eine Anpassung des Pflichtteilsrechts. Bis anhin haben Eltern von Kindern, die wiederum kinderlos sind, einen Pflichtteilsanspruch. Dieser Pflichtteilsanspruch soll zukünftig wegfallen. Dann ein weiterer Punkt, der für mich fast der wichtigste oder der einschneidenste Punkt dieser Vorlage ist, ist hier auf der Seite 13 unter dem Punkt 3.3 angeführt. Das ist die Befristung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte. Bis anhin war es so oder nach heute geltendem Recht ist es so, dass Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte zum Tod des Erblassers bei der Berechnung des Pflichtteils hinzuzurechnen sind. Dies soll zukünftig nicht mehr so sein. Zukünftig sollen Schenkungen, die zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers an Pflichtteilsberechtigte erfolgen, bei der Pflichtteilsberechnung nicht mehr berücksichtigt werden. Das ist meines Erachtens der einschneidendste Punkt dieser Vorlage und führt de facto, ich würde es nicht gerade Aushöhlung nennen, das tönt ein bisschen negativ, aber doch als eine starke Minderung des Pflichtteilsrechts ansehen. Aber ich begrüsse ausdrücklich diese Stossrichtung. Also hier wird einfach der Testator gestärkt, er hat mehr Möglichkeiten über sein Vermögen zu verfügen. Auf der anderen Seite wird hier der Schutz der gesetzlichen Erben und der Pflichtteilsberechtigten ein wenig vermindert. Dann ein weiterer Punkt, der hier aufgeführt wird auf Seite 13, sind die fremdhändigen Verfügungen. Das tönt auch ein bisschen holprig. Hier erfolgt sodann eine Klarstellung. Es geht um die Form der Testamente. Üblicherweise werden Testamente entweder handschriftlich geschrieben oder per Computer. Und dann vor drei Zeugen unterzeichnet. Hier wird mit dieser Bestimmung nochmals klargestellt, dass es sich bei einem Testament, dass ich selbst mit dem Computer geschrieben habe, nicht um ein eigenhändiges Testament, sondern um ein fremdhändiges Testament handelt, das dann ebenfalls nur Gültigkeit erlangt, wenn drei Zeugen die Unterzeichnung dieses Testaments bestätigen. Dann weiters geht es auf der Seite 14 im Zusammenhang mit der Hinterlegung darum, wie eine Hinterlegung bei Gericht erfolgen kann. Heute ist das tatsächlich sperrig und ich begrüsse auch den Vorschlag, den hier eine Kanzlei gemacht hat, dass eine solche Hinterlegung zukünftig durch den Rechtsanwalt erfolgen kann.Heutzutage ist es so, dass dies ein höchst persönliches Geschäft ist, ein Erblasser oder eine Person, die ein Testament erstellt, möglicherweise schwer betagt, gesundheitlich schwer angeschlagen, muss dann zum Landgericht und das Testament dort hinterlegen. Zukünftig sollten dies auch ihre rechtlichen Vertreter machen können. Dann ein weiterer Punkt, den ich ebenfalls sehr begrüsse und der auch in der Praxis immer wieder zumindest Fragen aufgeworfen hat, ist: Was geschieht mit Testamenten, bei welchem der Ehegatte berücksichtigt wird, aber jedoch die Ehe bereits geschieden ist. Hier ist es so, dass zukünftig die Vermutung gelten soll, dass solche Testamente in puncto Begünstigung oder Erbeneinsetzung des Ehegatten als widerrufen gelten. Und dies soll auch bereits dann gelten, wenn eine Scheidung bei Gericht anhängig gemacht wird.Weiters gibt es sprachliche Anpassungen. Ich denke, auch diese sind zu befürworten. Und für mich der zweite grosse Teil oder die zweite grosse Neuerung dieser Vorlage ist das Pflegelegat. Zukünftig soll es so sein, dass Personen, welche dem Erblasser nahestehend sind, ein Vermächtnis erhalten sollen, wenn sie den Erblasser in einer bestimmten Zeit vor dem Tod gepflegt haben. Meines Erachtens ist auch diese Bestimmung sehr zu befürworten. Diese Bestimmung wird jedoch, ich sage jetzt, in Juristenkreisen auch diskutiert, und es besteht ein bisschen die Befürchtung, dass diese Bestimmung auch eher unbestimmt ist und allenfalls zu grösseren Diskussionen führen könnte und so das Verlassenschaftsverfahren allenfalls ein bisschen verzögern könnte. Möglicherweise könnte man hierzu auf die 2. Lesung in der Stellungnahme noch weitere Ausführungen dazu machen, wie sich die Regierung diese Pflegeleistungen oder die Höhe der Pflegeleistungen vorstellt. Wir kommen ja noch zu dieser Bestimmung und möglicherweise können wir noch mehr Licht ins Dunkel bringen. Zusammengefasst nochmals, ich begrüsse diese Vorlage hier ausdrücklich. Sie geht meines Erachtens in die richtige Richtung und ich bin für Eintreten auf diese Vorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Pascal Ospelt
Besten Dank für das Wort. Vielen Dank für die Erarbeitung des vorliegenden Berichts und Antrags. Wir von den Demokraten pro Liechtenstein haben uns als Vernehmlassungsteilnehmer in den vorliegenden Bericht und Antrag eingebracht. Bedenken beziehungsweise Unklarheiten gibt es für mich bei der Anwendung der Pflichtteilsminderung. Grundsätzlich begrüsse ich, dass es zukünftig möglich sein soll, als Erblasser eine Pflichtteilsminderung der Nachkommen vornehmen zu können. Die Bestimmung, dass über einen längeren Zeitraum fehlendes Naheverhältnis von 20 Jahren nachgewiesen werden muss, um eine Pflichtteilminderung zu erwirken, erachte ich als viel zu lang. Die im Bericht und Antrag aufgeführten Bestimmungen sind viel zu kompliziert erläutert, zumindest für mich. Nach mehrmaligem durchlesen habe ich immer noch nicht verstanden, wann es möglich sein soll, eine Pflichtteilsminderung in meinem Testament, das vor dem Gesetz standhält, anzufertigen. Vielleicht liegt es daran, dass ich kein Jurist bin. Das sind wohl die wenigsten, die ein Testament aufsetzen wollen. Das Erbrecht muss für den einfachen Bürger lesbar, und vor allem verständlich sein. Auf der Seite 57 steht zu § 773a: «Im Allgemeinen wird eine solche nachhaltige, die Pflichtteilsminderung rechtfertigende Entfremdung gegeben sein, wenn zwischen der erblassenden Person und der oder dem Pflichtteilsberechtigten seit zwei Jahrzehnten [sprich 20 Jahre] kein Kontakt mehr bestanden hat, wie er zwischen solchen Angehörigen üblich ist.» Nehmen wir an, ich bin 75 Jahre alt und möchte in meinem Testament Gebrauch von der neuen Regelung der Pflichtteilsminderung eines meiner beiden Nachkommen gegenüber machen. Ich habe seit circa fünf Jahren keinen Kontakt mehr zu diesem Nachkommen. Jetzt müsste ich noch 15 Jahre leben, also 90 Jahre alt werden, damit diese Regelung rechtskräftig und somit meinem letzten Willen entspricht. Zudem muss ich beweisen, dass kein Naheverhältnis im üblichen Sinn besteht. Auf Seite 57 unten wird erklärt, was unter einem Naheverhältnis verstanden wird. Damit ein Naheverhältnis vorliegt, muss zwischen den Familienangehörigen eine übliche geistig-emotionale Beziehung vorliegen. Es ist auf eine typische Beziehung bei vergleichbaren Verhältnissen abzustellen, wobei eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden muss. Einseitige Kontaktversuche stellen kein Naheverhältnis dar. Bei sehr unregelmässigen Besuchen im Abstand von mehreren Monaten ist ein Naheverhältnis gegeben, nicht aber bei nur ganz sporadischem Kontakt. Wer stellt fest, was eine übliche geistig-emotionale Beziehung oder eine typische Beziehung darstellt? Wer nimmt diese Einzelfallbetrachtung vor? Wer entscheidet, ob der Kontakt unregelmässig oder sporadisch war?Interessant finde ich auch die Erklärung auf Seite 58 in der Mitte. Zum Zeitpunkt des Todes der erblassenden Person muss diese Form des Naheverhältnisses für den genannten längeren Zeitraum von 20 Jahren beendet gewesen sein. Durch einen einzigen Telefonanruf, das habe ich mir fett angestrichen, oder eine schriftliche Kontaktaufnahme während dieses Zeitraums beginnt die Frist nicht wieder von neuem zu Laufen. Für ein Mindestmass an menschlichem Kontakt bedarf es solcher auf persönlichen Kontakt ausgerichteter Handlungen, die über einen gewissen Zeitraum andauern. Wer beurteilt, ob das Naheverhältnis über 20 Jahre bestanden hat oder nicht? Der Erblasser kann nicht mehr gefragt werden, dieser ist ja verstorben. Durch einen einzigen Telefonanruf während diesen 20 Jahren beginnt die Frist nicht wieder neu zu laufen. Da frage ich mich: Ab dem zweiten? Denn es steht ja, «einen einzigen». Aber was ist denn ab dem zweiten? Ist es dann unterbrochen? Bei der schriftlichen Kontaktaufnahme steht, «eine schriftliche Kontaktaufnahme». Ist dies im Sinne von einmalig oder generell zu verstehen? Das ist auch eine meiner Fragen. Die Regelungen der Pflichtteilsminderung sind für einen Nicht-Juristen viel zu kompliziert verfasst. Es lässt viel zu viel Spielraum für Interpretationen offen. Dutzende Verfahren werden die Folgen sein und das Erbe wird durch Anwälte und Gerichtskosten aufgefressen. Dies kann nicht der Wille des Gesetzgebers sein. Wir brauchen eine klarere Regelung, zum Beispiel mit einer Definition, was ein längerer Zeitraum vor dem Tod des Erblassers darstellt. Dieser Zeitraum muss in Abhängigkeit vom Lebensalter des Erblassers aus betrachtet werden. Im Strafgesetz sind 20 Jahre lebenslänglich, was einer Höchststrafe entspricht. Von einem letzten Willen des Erblassers, kann hier keine Rede mehr sein. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Vielen Dank der zuständigen Ministerin und allen an der Ausarbeitung dieses Berichts und Antrags beteiligen und Personen. Der Abg. Thomas Vogt hat die Vorlage inhaltlich gut zusammengefasst, sodass ich nur noch ergänze und mich grösstenteils auf Fragen und Bemerkungen beschränke. Das Erbrecht in Liechtenstein wurde letztmals vor elf Jahren abgeändert. Seither hat sich viel getan. Beispielsweise fand in Österreich, dessen Erbrecht wir rezipiert haben, das ist unsere Vorlage, an der wir uns orientieren, eine umfassende Überarbeitung und Modernisierung statt, ebenso in der Schweiz. Dann zum Pflichtteilsrecht der Vorfahren, das hat der Abg. Vogt bereits schon gesagt, ebenfalls zu den Pflegeleistungen der Vergangenheit und auch zum Testament zugunsten von früheren Ehegattinnen. Dann im Sinne eines Nachvollzugs der österreichischen Rezeptionsvorlagen werden die Erbunwürdigkeitsgründe und Enterbungsgründe angepasst. Wenn das liechtensteinische Erbrecht wieder näher bei der österreichischen Rezeptionsvorlage ist - da gab es eben durch diese Revisionen in Österreich grössere Divergenzen -, kann auch wieder auf die entsprechende Rechtsprechung und Praxis zurückgegriffen werden, was dann auch wieder Rechtssicherheit bringt. Im Sinne der Bürgerfreundlichkeit erachte ich es auch als begrüssenswert, wenn veraltete Begriffe, das hat der Abg. Vogt ebenfalls gesagt, angepasst werden, oder Bestimmungen, die es nicht mehr braucht, aufgehoben werden. Dann habe ich noch ein paar Fragen, und zwar auf Seite 13. Hier wird ausgeführt, dass beim Drei-Zeugen-Testament die drei Zeugen neu gleichzeitig anwesend sein müssen. Bisher war es so, dass nur zwei Zeugen gleichzeitig anwesend sein mussten und der dritte Zeuge auch zu einem späteren Zeitpunkt das Testament noch bezeugen konnte. Hier würde ich gerne wissen, was mit solchen Testamenten geschieht, die so erstellt wurden. Ich nehme an, dass sie ihre Gültigkeit behalten, möchte hier aber gerne die Meinung der Regierung erfahren, um Rechtssicherheit zu erhalten.Dann auf Seite 19, hier wird im zweituntersten Absatz, in der zweit- und drittletzten Zeile ausgeführt, dass ein Rechtsanwalt des Testament hinterlegen kann. Dass die Hinterlegung jedoch nicht von Personen vorgenommen werden kann, wenn sie ein persönliches Interesse haben. Wie verhält es sich, wenn der hinterlegende Rechtsanwalt mit dem Testament als Testamentsvollstrecker bestellt werden soll? Eine Testamentsvollstreckung geschieht in der Regel entgeltlich, und so hätte er dann auch ein persönliches Interesse oder zumindest ein finanzielles Interesse. Kann dieser Rechtsanwalt das Testament hinterlegen, auch wenn er darin als Testamentsvollstrecker bestellt wird? Und falls nicht und er es dennoch hinterlegt, was geschieht dann mit dem Testament? Wird es ungültig, nichtig, anfechtbar oder hat es eine andere Rechtsfolge? Die spezifischen Fragen zu den verschiedenen Paragraphen werde ich bei der 1. Lesung stellen. Und jetzt möchte ich noch etwas sagen zu den Ausführungen des Abg. Pascal Ospelt bezüglich Komplexität und zu komplizierte Ausführungen. Ich denke, ein einfaches Testament mit einem normalen, einfachen Nachlass oder auch normalen, einfachen familiären Konstellationen, das kann auch in Zukunft jeder und jedermann selbst machen. Es gibt hier vom Seniorenbund eine ganz tolle Broschüre oder ein Informationsheft, die heisst «Erben und Vererben». Diese schätze ich auch sehr. Die gebe ich auch meinen Klienten immer wieder mit. Ich gehe stark davon aus, dass diese Broschüre dann auch im Nachgang, wenn diese Revision in Kraft tritt, von einem Rechtsanwalt für den Seniorenbund überarbeitet wird und wieder zur Verfügung steht. Dort drin gibt es Beispiele, Tipps und Tricks, wie man einfaches Testament für einfache Konstellationen selbst schreiben kann, ohne einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Für grössere Nachlässe oder komplizierte familiäre Konstellationen oder wenn Strukturen involviert sind und dergleichen, empfehle ich jedoch, auch aus anwaltlicher Vorsicht, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Gerade bei grösseren Nachlässen, denke ich, macht es auch Sinn, hier dieses Geld aufzunehmen. Es geht hier nicht darum, den Anwälten Geschäfte zu ermöglichen. Aber es gibt dann einfach Rechtssicherheit und die Anwälte müssen dann auch die Haftung dafür übernehmen. Für mich ist Eintreten unbestritten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Besten Dank an die Regierung für diesen Bericht und Antrag. Aus meiner Sicht soll das Gesetz zum Erbrecht auch für den Laien weitgehend verständlich sein, damit unnötige Differenzen zwischen den beteiligten Personen bei einer Aufteilung der Erbschaft möglichst vermieden werden. Verständlich für den zukünftigen Erblasser, aber auch für die Erbberechtigten. Der vorliegende Gesetzestext und auch die Erläuterungen zu den Gesetzesartikeln sind an vielen Stellen so verfasst, dass für den Laien unterschiedliche Auslegungen möglich sind und dann für eine Klärung den Beizug eines Juristen erfordern. Begriffe wie «verwerflich», «Psychoterror», «verbale Kränkung», «seelisches Leid», «gröbliche Vernachlässigung» usw. können verschieden gedeutet werden. Auf die 2. Lesung ist der Wunsch vorhanden, für Bestimmungen mit weitläufiger Auslegungsmöglichkeit weiterführende Erläuterungen oder Beispiele anzuführen. Dann eine Frage an die Regierung zu § 542 Abs. 1. Die wahrscheinlich doch beantwortet werden kann. Bedeutet «einjährig bedrohte Freiheitsstrafe» eine bedingte Freiheitsstrafe? Wenn ja, warum wird nicht der allgemein verständliche Begriff «bedingt» oder «unbedingt» verwendet? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte kurz auf die Voten des stv. Abg. Ospelt und des Abg. Elkuch eingehen. Grundsätzlich verstehe ich Ihren Wunsch, dass Gesetze verständlich gemacht werden und für den Laien lesbar sind. Nur, die Lebenswirklichkeit ist einfach kompliziert, die ist nicht so einfach und es benötigt eben bei gewissen Punkten bei bestimmten Begriffen der Auslegung, und das machen dann wiederum die Gerichte. Und man hat auf der einen Seite die Verständlichkeit und auf der anderen Seite auch die Rechtssicherheit. Meines Erachtens haben wir ein grosses Mass an Rechtssicherheit, wenn wir in Punkten, wo es halt irgendwie möglich ist, nicht von der österreichischen Rezeptionsvorlage abweichen. Wenn wir die gleiche Rechtslage haben wie in Österreich, dann können wir auch österreichische Kommentare und Literatur hinzuziehen. Und das macht es dann für den Juristen wiederum klarer, ich verstehe, dass das für den Laien nicht so einfach ist, aber für den Juristen ist es dann einfach klarer, was mit dieser Bestimmung dann gemeint ist. Sie, Herr Abg. Ospelt, haben vorher ein Beispiel von einer Auslegung gebracht: Ist es jetzt ein Telefonanruf, sind es zwei Telefonanrufe? Wenn man die gleiche Bestimmung hat wie in einem Nachbarland, dann hat man einfach die Möglichkeit, einen grösseren Schatz an Literatur hinzuzuziehen, um zu sehen, wie diese Bestimmung dann ausgelegt werden. Die Regierung hat ja mit dieser Vorlage gerade versucht, das Erbrecht verständlicher zu machen und hat sprachliche Anpassung, insbesondere im Zusammenhang mit der Nacherbschaft und mit der Ersatzerbschaft gemacht. Da gab es früher noch viel, viel sperrigere Begriffe, wie fideikommissarische Substitution, und der andere Begriff fällt mir jetzt auch nicht ein, auf alle Fälle, sicher Begriffe, die dann auch der Jurist meistens nicht versteht. Wir sind sicherlich auf einem guten Weg, aber es ist schwierig, und ich wüsste nicht, wie das man das Ganze einfacher formulieren könnte. Ich stelle mal eine andere Frage: Hätten Sie einige Vorschläge, wie man Ihre Thematik anders formulieren könnte. Dann könnten Sie es ja gerne hier vorbringen. Dann noch zu Ihrem Punkt, wie lange die Dauer sein muss, in der man mit einem Pflichtteilsberechtigten keinen Kontakt mehr hatte. Das war ja ein Anliegen von Ihnen. Und hier nehmen Sie meines Erachtens ausschliesslich die Optik des Erblassers ein. Und im Erbrecht findet ja auch eine Abwägung statt zwischen den legitimen Interessen des Erblassers und der Pflichtteilsberechtigten. Der Erblasser hat das Interesse, möglichst frei über sein Vermögen verfügen zu können. Dann gibt es natürlich auch das Interesse, ich sagt jetzt, der Pflichtteilsberechtigten, das sind die Kinder, das ist die Ehegattin oder der Ehegatte, die ebenfalls pflichtteilsberechtigt sind, und heute sind das noch die Eltern. Diese haben bis anhin einen gewissen Schutz vom Gesetzgeber erhalten und dieser Schutz ist das Pflichtteilsrecht. Das Pflichtteilsrecht ist immer - dass man auch die Höhe weiss, der Pflichtteil entspricht immer der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, ausser mit Ausnahme der Eltern, da ist es ausschliesslich ein Drittel.Also wir müssen hier, wenn wir hier die Gesetze machen, eine gewisse Abwägung vornehmen zwischen den berechtigten Interessen des Erblassers und denjenigen der Pflichtteilsberechtigten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Pascal Ospelt
Besten Dank für das Wort. Hier geht es mir lediglich um die Pflichtteilsminderung. Die wird ja neu eingeführt. Und wenn man schon eine Pflichtteilsminderung möglich macht, dann soll doch der Erblasser das auch so handhaben können. Ich rede nicht vom normalen Pflichtteil, denn die Minderung wird ja jetzt neu eingeführt. Und wenn die eingeführt wird und ich kann von dem Gebrauch machen, dann sollte es nicht in einer Zeitspanne von 20 Jahren sein. Das sollte man abhängig machen vom Alter, wo das Testament erstellt wird. Denn wenn ich im fortgeschrittenen Alter bin, dann werde ich die 20 Jahre nicht erleben, um das nachzuweisen, und das gibt einfach Rechtsunsicherheit. Dann kann das jeder anfechten und das gibt eine lange Zeitdauer, das kostet Geld. Also so sind meine Erfahrung. Ich gebe Ihnen recht, ich bin kein Jurist, das habe ich am Anfang gesagt, und wenn ich das aufsetzen soll, für das gibt es schon Leute. Aber noch einmal, dann können wir uns das eigentlich sparen mit der Pflichtteilsminderung, denn dann ist es klar: Jeder bekommt seinen Pflichtteil. Ich kann hier nichts rumschrauben, aber wenn man die Pflichtteilsminderung einführt und ich von dem Gebrauch machen will, dann sollte es einfacher möglich sein, als wie mit diesem Konstrukt. Also ich hab es halt nicht verstanden, mag daran liegen, dass ich es eben nicht verstanden haben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich habe auch noch zu diesen manchmal undefinierten Ausdrücken eine Frage, wo keine objektiven Massstäbe irgendwie im Gesetz definiert sind. Sie haben, Herr Abg. Thomas Vogt, zwei Mal gesagt, wir seien in der richtigen Richtung und wir sind auf gutem Weg. Was heisst das? Wenn wir jetzt hier die Gesetzesvorlage revidieren und optimieren, sagen wir mal, dann sollten wir nicht nur auf gutem Weg sein und nicht nur auf dem richtigen Weg oder auf gutem Weg in die richtige Richtung gehen, sondern das sollte irgendwie ja definiert sein. Wir sollten schon an einem Ziel ankommen, wo es optimiert ist. Also, was meinen Sie damit, auf dem richtigen Weg sein?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte gerne auf Ihr Votum, Herr Abg. Kaiser, zurückkommen. Anscheinend habe ich diese Begriffe gewählt «auf dem richtigen Weg». Es geht darum, mit dieser Vorlage, wie ich es vorhin ausgeführt habe, stärken wir die Rechte des Erblassers, dass er einfach mit einer letztwilligen Verfügung mehr Möglichkeiten hat über sein Vermögen zu verfügen. Das wird hauptsächlich bei jüngeren Personen sein. Beispielsweise, ich sage jetzt einmal, eine 50-jährige, 60-jährige Person erstellt ein Testament, hat zwei Kinder, beide sind pflichtteilsberechtigt und macht zu dieser Zeit auch Schenkungen. Im Alter beispielsweise von 60 Jahren übergibt er drei Liegenschaften an Kind A. Diese Schenkungen wären bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen innerhalb der nächsten zehn Jahre, also bis er 70 wird. Ab 70 sind diese Schenkungen nicht mehr zu berücksichtigen. Also, es fällt ein gewisser Schutz von den Pflichtteilsberechtigten weg, das muss man sich bewusst sein, wenn man diesem Absatz in der Vorlage zustimmt. Ich persönlich befürworte das, aber ich hätte auch Verständnis, wenn jemand sagt: Nein, es gibt berechtigte Interessen der Pflichtteilsberechtigten, dass diese besser geschützt sind. Das kann man auch vertreten. Das sage ich nicht. Und der andere Punkt, den ich auch befürworte, ist das Pflegevermächtnis, also dass Personen, die den Erblasser vor dem Tod gepflegt haben, dass das nicht nur irgendwie als moralische Pflicht angesehen wird, diese Pflege des Erblassers, sondern dass sie einen gesetzlichen Anspruch haben, und das habe ich damit gemeint mit in die richtige Richtung, für mich persönlich in die richtige Richtung. Das muss aber nicht für jeden heissen, dass es die richtige Richtung ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Karin Zech-Hoop
Im Gesetz gibt es relativ viele Formulierungen, die recht offen sind. Ein Beispiel hat der Abg. Ospelt erwähnt, und dort steht im Gesetzestext wirklich nur «über einen längeren Zeitraum» und bei den Erläuterungen wird dann klar, es sind 20 Jahre. Wenn wir das wissen, warum schreiben wir das nicht gleich ins Gesetz? Und dann kann man auch darüber diskutieren, ob es 20 Jahre sein sollen oder auch zehn Jahre analog der anderen Bestimmung mit der Schenkung. Vielleicht könnte die Regierung nochmals für die 2. Lesung prüfen, welche Formulierungen wirklich noch präzisiert werden können, damit nicht dauernd, ich sag es mal so, irgendwelche Gesetzgebungen oder Rechtsurteile gewälzt werden müssen, um überhaupt eine Antwort zu bekommen. Also für die bessere Lesbarkeit bitte ich darum, hier wirklich zu versuchen, das Gesetz zu präzisieren und klarer darzustellen. Danke.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manuela Haldner-Schierscher
Besten Dank. Ja, ich unterstütze die Voten, die eine Präzisierung gerade in Bezug auf diese Fristen, diese 20-Jahre-Fristen, fordern. Ich weiss, es ist eine Auslegeordnung, aber da denke ich auch, je präziser das formuliert ist, umso weniger Spielraum für Interpretationen wird gegeben. Ich hätte eine Frage: Gibt es Erfahrungen aus der Praxis, was diese zehnjährige Frist als Anrechnungspflicht von Schenkungen in der Praxis ausgelöst hat? Muss man damit rechnen, dass sich schon vorgängige Streitereien zugespitzt haben unter Pflichtteilsberechtigten? Das würde mich einfach interessieren von denjenigen, die in diesem Gebiet unterwegs sind. Ob man da aus der Praxis eine Tendenz sehen kann bei solchen, ich sage jetzt, die die Rechte schwächen von diesen Pflichtteilsberechtigten, was das für Auswirkungen hatte. Da wäre ich froh, wenn Sie mir da vielleicht eine Einschätzung geben könnten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für den vorliegenden Bericht und Antrag. Es ist wirklich schwere Kost, wenn man das so liest. Mir ging es ähnlich wie diversen anderen. Ich habe zu wenig Praxisbezug, aber jetzt gerade das Beispiel mit dieser Schenkung, das der Abg. Vogt jetzt auch erwähnt hat. Er befürwortet das mit den zehn Jahren, hat aber selbst auch gesagt, er hätte auch Verständnis für Leute, die das nicht befürworten. Und ich muss Ihnen persönlich sagen, ich sehe das jetzt nicht positiv. Stellen Sie sich vor, Sie sind 50 Jahre alt, Sie haben 3 Kinder, einem Kind geben Sie ein Grundstück, um zu bauen. Ziemlich sicher leben sie dann eben noch mehr als zehn Jahre. Das würde ja bedeuten, wenn man dann mit 70 Jahren stirbt, dann ist bereits jetzt 20 Jahre her, und das gibt dann doch Diskussionen in dieser Erbgemeinschaft, denn ein Kind hat bereits ein Grundstück erhalten, die andere Kinder vielleicht noch keines. Die haben vielleicht anderweitig irgendwelche Grundstücke erhalten und haben gebaut. Also, ich finde das viel fairer, dass man sagt, selbstverständlich kann man diese Grundstücke verteilen, aber am Ende des Tages, nachdem gestorben wurde, werden diese Schenkungen berücksichtigt und nicht nur zehn Jahre zurück betrachtet, sondern einfach längere Zeit zurück.Und da muss ich jetzt gerade sagen, beim Durchlesen ist mir das nicht so aufgefallen, aber nach den Erläuterungen von Thomas Vogt muss ich sagen: Nein, das sehe ich nicht. Ich bin klar dafür, dass man sagt, das kann verteilt werden. Ich sage jetzt, vor allem Grundstücke oder es kann auch etwas anderes sein, aber das wird einfach berücksichtigt am Ende des Tages, wenn das Erbe verteilt wird. Und zwar nicht nur zehn Jahre zurück, sondern einfach die letzten, ich weiss nicht wie viele Jahre, halt wie es im Prinzip anscheinend heute ist. Also da muss ich Ihnen sagen, dass sehe ich jetzt nicht, dass man da nur zehn Jahre zurück diese Schenkungen berücksichtigt. Das würde ich persönlich nicht als gut empfinden. Das gibt ganze Diskussion in diesen Erbgemeinschaften, gerade wenn nur ein Teil der Erben bereits etwas erhalten hat, andere nicht. Dann sind da sicher Diskussionen vorprogrammiert.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, gerade zum Abg. Lampert. Ich möchte Ihnen einfach noch der Vollständigkeit halber sagen, dass es Fristen für solche Schenkungen gibt. Und das ist bei Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen. Da gibt es eine Frist von zwei Jahren. Also, machen wir das Beispiel von vorhin mit dem 60-Jährigen und seinen zwei Kindern. Bei Schenkungen an eines seiner Kinder müsste er zehn Jahre warten jetzt nach der neuen Rechtslage. Wenn er dann eben noch eine Freundin hat und der Freundin etwas schenkt, dann muss er ausschliesslich zwei Jahre lang warten, damit diese Schenkung, die er seiner Freundin widmet, bei der Pflichtteilsberechnung nicht mehr berücksichtigt wird. Und was ich vorhin noch vergessen habe zu erwähnen, in puncto, was der Abg. Seger noch ausgeführt hat, ob der beabsichtigte Testamentsvollstrecker das Testament auch hinterlegen darf. Das müsste meines Erachtens selbstverständlich so sein. Denn derjenige, der das Testament erstellt, wird vielfach auch als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Und dann wäre es für mich nur sachlogisch, wenn diese Person, die das Testament erstellt hat, zusammen mit dem Erblasser oder mit dem Testator, der genau die Gedankengänge von dieser Person kennt, auch das Testament dann bei Gericht vorbeibringt. Und man darf die Position des Testamentsvollstreckers in Liechtenstein auch nicht überbewerten. Grundsätzlich hat der Testamentsvollstrecker in Liechtenstein ausschliesslich die Funktion zu überwachen, ob das Testament im Sinne des Erblassers umgesetzt wird. Ausschliesslich wenn diese Kompetenz der Überwachung nicht ausreicht, kann er entsprechende Anträge bei Gericht stellen, um beispielsweise ein Kontoverfügungsrecht oder weitere Kompetenzen zu erhalten. Aber grundsätzlich hat er ausschliesslich das Recht, die Durchführung des Willens des Erblassers zu überwachen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ja, ich teile die Aussage hierzu des Abg. Vogt. Ich bin mir einfach nicht ganz sicher, denn dieser Ausdruck, der im Bericht und Antrag erwähnt ist mit dem persönlichen Interesse, der verunsichert mich. Und hier möchte ich einfach sowohl für mich in der Praxis, aber auch in den Materialien diese Sicherheit haben, dass wir dort eine Klärung haben. Und zur Frage, wie ich das aus meiner Berufspraxis bisher erlebt hatte. Ich hatte bisher nie Probleme mit der Anrechnung und der Befristung von Schenkungen. Aber ich muss auch so sagen, ich empfehle meinen Mandanten in der Regel auch: Werden sie sich klar, was sie wollen, setzen sie sich mit Ihren Kindern, Ehepartner, allen zusammen an einen Tisch und kommunizieren sie offen, damit man im Vorfeld bereits schon Probleme lösen kann, weil nach dem Tod des Erblassers kann er oder sie keine Antworten mehr geben, davor schon.Und es gibt da wirklich ganz verschiedene Konstellationen. Stellen Sie sich vor, ein Kind ist beispielsweise studieren gegangen, dort hat man die Ausbildung bezahlt, das andere Kind hat eine Lehre gemacht, ist mit 20 Jahren ausgezogen. Und das sind alles Sachen, wenn man das im Vorfeld miteinander bespricht, dann kann man schon ganz viel lösen. Das ist meine Erfahrung und ich bin auch sehr selten vor Gericht, aber ich erstelle regelmässig Testamente, und es hat noch nie Probleme dabei gegeben. Aber es gibt auch andere Fälle, und die höre ich von Anwaltskollegen, dass wenn halt irgendjemand streiten will, dann findet man irgendeinen Grund zu streiten, aber das kann man halt nicht zu 100 Prozent verhindern. Jeder Pflichtteilsberechtigte kann eine Klage erheben, wenn er denn will. Nur das kann man nicht verhindern, da kann auch das Gericht am Schluss dem Beklagten und dem Nachlass zu 100 Prozent recht geben, wenn jemand prozessieren will, diesen Menschen kann man nicht davon abhalten. Aber, was da sicherlich gut ist, wenn man ein möglichst stichhaltiges und gutes Testament aufsetzt, und wenn man dann mit einem Anwalt zusammenarbeitet oder ihn beauftragt, der das regelmässig macht, dann stehen die Chancen auch gut, dass das verhält. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten dank, Herr Präsident. Ich möchte nur kurz für das Stimmungsbild mitteilen, dass ich die Meinung des Abg. Wendelin Lampert auch teile, dass man die Regierung vielleicht bittet, diese zehn Jahre nochmals zu überprüfen auf die 2. Lesung, weil ich denke auch, dass das allenfalls Diskussionen gibt in der Familie, wenn das beispielsweise ein geschenktes Grundstück nach zehn Jahren nicht mehr berücksichtigt wird. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Ich unterbreche jetzt die Debatte für das Abendessen. Wir machen 30 Minuten Pause. Die Sitzung ist unterbrochen (von 18:00 Uhr bis 18:35 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Damen und Herren, wir fahren mit den Beratungen zu Traktandum 25 fort.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für das Wort, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ja, vielleicht allgemein: Das Erbrecht ist eine eher statische Materie im Kern und sie soll gewissermassen im Gleichklang mit den gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst werden. Und deshalb sind Themen drin wie Pflege, aber auch, ob man Eltern noch einen Pflichtteil gewähren soll, usw. Ich glaube, das ist wirklich eine zentrale Materie, die der Landtag zu beurteilen hat. Die Fragen, die sich hier stellen, muss der Landtag als Vertreter unserer Bevölkerung auch mitdiskutieren und müssen hier erörtert werden. Ich möchte einleitend auch ein paar Punkte zum Thema Lesbarkeit dieses Gesetzes sagen, also es ist das ABGB. Es ist tatsächlich ein sehr altes Gesetz, es hat diese charakteristische Gesetzessprache. Wir haben im Kern dieses Gesetz aus Österreich übernommen, und wenn wir natürlich Anpassungen machen, muss das, ich sage einmal, von der Sprache natürlich in dieses Gesetz, wie es jetzt existiert, auch eingefügt werden. Einige von Ihnen haben auch gesagt, dass die ganze Thematik viel zu komplex ist, dass man es auch nicht versteht und dass Gesetze verständlicher sein sollen und klarer sein sollen, wie die Lösungen sind. Und hier stossen wir an ein fundamentales Problem. Die möglichen Lebenssachverhalte sind praktisch unendlich, Familienkonstellationen, das Zusammenleben zwischen den Leuten, das Verhalten der Menschen miteinander. Da gibt es derart viele unterschiedliche Ausgangslagen, dass es schlicht nicht möglich ist, alle diese im Detail zu regeln. Hier kann man nur mit Grundsätzen arbeiten. Das geht halt nicht anders in diesen grossen gesellschaftspolitischen Regelungsbereichen. Ganz anders im Verwaltungsrecht, wo man sagt, Fall A passiert das, Fall B passiert das. Hier geht es um das Zusammenleben der Menschen. Deshalb sind alle Erbrechte, also egal ob das bei uns oder auch in unseren Nachbarstaaten ist, eben so, dass man mit generellen Begriffen arbeitet.Und wenn es Streit gibt, der ist meistens nicht schön und lange, aber auch nicht die Regel. In ganz vielen Fällen gibt es auch keine Erbrechtsstreitigkeiten. Wenn es Streitigkeiten gibt, bleibt am Schluss nichts anderes übrig, als zu Gericht zu gehen, und der Richter muss dann diese Entscheidung im Einzelfall treffen unter Abwägung aller Interessen, die gemäss dem Gesetz zu berücksichtigen sind. Das ist das System wie das Erbrecht funktioniert. Ich komm jetzt gleich auch auf dieses Thema, das vor allem der Abg. Pascal Ospelt angesprochen hat, zu diesem Näheverhältnis und der Thematik mit diesen 20 Jahren. Also vielleicht einmal generell: Dieses Näheverhältnis - warum ist das wichtig? Grundsätzlich haben bestimmte Erben einen Pflichtteil. Ja, das sind insbesondere der Ehegatte und die Kinder, gemäss jetzigem Recht auch noch die Eltern unter bestimmten Voraussetzungen. Das ist die Frage, ob wir das jetzt nicht mehr haben werden in Zukunft, aber Kinder und Ehegatten haben einen Pflichtteil und der soll um die Hälfte gekürzt werden können. Also man kann den Pflichtteil um die Hälfte kürzen, wenn dieses Näheverhältnis eine bestimmte Zeit lang nicht bestand. Und diese Bestimmung gibt es heute schon, nur ist diese Kürzung nur dann möglich, wenn es noch nie ein Näheverhältnis gegeben hat. Also heute schon, kann jemand, ich sag einmal, seinen Sohn auf den Pflichtteil setzen, wenn es nie ein Näheverhältnis gegeben hat. Und jetzt ist der Vorschlag, dass man sagt: Nein, die Erblasser sollen den Pflichtteil auch halbieren können, wenn man 20 Jahre lang vor dem Tod kein solches Näheverhältnis hatte. Das ist der Grundsatz. Da gibt es auch in Österreich Rechtsprechung dazu, wie man solche Näheverhältnisse definiert, aber im Prinzip muss man das dann im Einzelfall anschauen. Wie ist das in den letzten 20 Jahren gewesen? Wie war da die Situation? Das muss wirklich im Einzelfall dann beurteilt werden. Es könnte ja auch sein, dass der Erblasser gesagt hat: Ich will gar nichts mehr mit dir zu tun haben, melde dich nicht mehr. Und er hat sich dann nicht gemeldet. Wie würde zum Beispiel das angeschaut? Das kommt mir jetzt nur spontan in den Sinn. Aber einfach um darzustellen, wie viele Situationen da in diesem zwischenmenschlichen Kontext überhaupt denkbar wären. Wie gesagt, diese 20 Jahre - die Frage: Warum schreibt man denn nicht 20 Jahre ins Gesetz? Ja, was ist, wenn dummerweise der letzte Kontakt dann 19 1/2 Jahre vorher war, aber nachher überhaupt nichts mehr. Und das ist wieder das Thema. Wir können ja schon eine Frist reinschreiben, aber es mag dann halt wieder Einzelfälle geben, wo es wirklich nicht passt. Und aufgrund dessen wird das es generell beschrieben. Wir haben in den Materialien jetzt drin, dass das grundsätzlich 20 Jahre sind. Das muss ein Richter natürlich berücksichtigen, was im Bericht und Antrag steht. Das ist eben auch wie in Österreich die Anlehnung an den Begriff des längeren Zeitraums, der ungefähr in diesem Rahmen definiert wird. Aber das ist natürlich nicht tagesscharf. Es ist schwierig, hier mit scharfen Daten und Fristen zu agieren, weil die dann halt unter Umständen in bestimmten Konstellationen auch nicht passen. Aber wie gesagt, bei diesen 20 Jahren haben wir uns auch an dem orientiert, wie das in Österreich aufgesetzt ist. Bisher war es so, wenn man nie ein Näheverhältnis hatte, durfte man den Pflichtteil halbieren. Jetzt dürfte man den Pflichtteil halbieren, wenn man die letzten 20 Jahre nie ein Näheverhältnis hatte. Also man hätte nur noch Anspruch auf die Hälfte des Pflichtteils. Dann diese Thematik der Schenkungsanfechtung. Also ich bin sehr froh, dass der Abg. Thomas Vogt das hier in die Diskussion eingebracht hat. Ich glaube, das ist ein ganz wichtiger Punkt. Hier befinden wir uns eben in einem Spannungsfeld, das wir in unserer Rechtsordnung haben. Auf der einen Seite haben wir den Erblasser oder die Erblasserin, also die, die über ihr Vermögen verfügen wollen. Wollen wir denen möglichst viel Raum geben? Übrigens, in den anglo-amerikanischen Staaten gibt es kein Pflichtteilsrecht, also man könnte auch grundsätzlich die Haltung vertreten: Nein, jeder, der sein Geld hat, kann das verteilen wie er will, der muss das überhaupt niemandem geben. In den kontinentaleuropäischen Staaten haben wir ein Pflichtteilsrecht. Bisher ist es so, dass Schenkungen, die man an einen Pflichtteilsberechtigten, also meist Kinder oder Ehegatten, gemacht hat, dass dieser Wert an die Erbschaft, wenn dann der Erblasser stirbt, wie angerechnet werden muss. Also konkret, der Vater hat zwei Söhne, er stirbt, einem Sohn hat er vor 30 Jahren mal ein Grundstück gegeben und jetzt hat er nichts mehr, als er stirbt, und der andere Sohn hat nichts gekriegt. Also dann wäre das so, da müsste der Wert dieses Grundstücks - da ist dann immer die tolle Frage, Wert damals oder heute, gerade bei solchen Sachen, aber da gibt es Rechtsprechung - dann gewissermassen der Erbschaft angerechnet werden, das wird wie dazugerechnet. Wenn das Grundstück dann CHF 2 Mio. war, dann wären das jetzt CHF 2 Mio. Dann hätte der andere Sohn, der nichts bekommen hat, einen Pflichtteilsanspruch auf diesen Betrag und wenn nichts mehr da ist, müsste dann das der andere Erbe, der Sohn, dem anderen auszahlen. Das ist das heutige Modell. Ein sehr einfaches, denn die sind in der Praxis viel komplizierter.In der Regel schenkt man halt nicht nur Grundstücke, sondern vielleicht einmal ein bisschen Geld, gerade wenn es vielleicht ein Kind ist, oder ein Sohn, sage ich jetzt einmal - das ist jetzt nur ein Beispiel, es gibt ja x Beispiele -, dass man dem auch sonst vielleicht mal ein bisschen Geld geben muss oder unterstützen muss oder sonst noch irgendetwas macht. Dann müsste man sich das natürlich auch anrechnen lassen. Und das ist das grosse Problem mit dieser fehlenden Befristung. Die Beweissituation so viele Jahre zurück ist extrem schwierig. Bei Liegenschaften ist das sehr einfach, aber was man sich sonst noch so geschenkt hat. Wenn man sich Fälle vorstellt, wo, ich sage einmal, reiche Eltern einem Sohn einmal CHF 100'000 geben und dem anderen vielleicht auch mal etwas. Und das über viele Jahre zurück aufzurechnen, da stösst man eben regelmässig an wirklich grosse Beweishürden. Und deshalb ist diese Frage zu beantworten: Will man, dass der Erblasser im Umgang mit Schenkungsanrechnungen mehr Freiheiten bekommt. Gemäss geltendem Recht kann der Erblasser heute nichts machen. Diese Schenkung, die er einem pflichtteilsberechtigten Erben macht, muss dem Nachlass zugerechnet werden, damit man nachher gewissermassen den Gesamtnachlass verteilen kann und die Pflichtteile bemessen kann. Und gemäss dem neuen Vorschlag müsste das nur noch zehn Jahre nach der Schenkung gemacht werden, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr. Und natürlich hätte der Erblasser die Möglichkeit, im Testament festzuhalten, dass es wie nach dem aktuellen Recht funktioniert, also der Erblasser könnte natürlich ins Testament reinschreiben: ich habe meinem Sohn eine Liegenschaft gegeben. Das ist vielleicht nur zwei Jahre her. Wenn ich sterbe, will ich, dass er sich die anrechnen lassen muss und der Pflichtteil da berücksichtigt. Wenn man will, dass man sich das anrechnen lassen muss, dann kann man das Testament schreiben. Dann kriegt man gewissermassen die Regelung, wie wir sie jetzt im Gesetz haben. Also das ist testamentarisch nach wie vor möglich, aber man muss es ins Testament schreiben, das ist so. Also ich habe mal versucht, ein bisschen die Zusammenhänge darzustellen.Ich gehe jetzt noch auf ein paar Fragen ein, die ich vielleicht gerade spontan oder relativ schnell beantworten kann. Die Frage des Abg. Daniel Seger zum Drei-Zeugen-Testament: Was geschieht da mit dem alten Testamenten? Das ist gemäss den Übergangsbestimmungen, wie ich das gerade sehe, geklärt. Aufgrund der Übergangsbestimmungen sollte das kein Problem sein. Dann hat der Abg. Herbert Elkuch noch gefragt, wie die Bestimmung 542 Abs. 1 ABGB zu verstehen ist, ob das eine bedingte oder unbedingte Strafe ist. Das kann beides sein. Das ist nicht das Kriterium. Das gesetzliche Kriterium ist, dass eine gerichtlich strafbare Handlungen begangen wurde, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Also man schaut wirklich, nach welcher Bestimmung wurde man verurteilt, ist da ein Strafmass von mehr als einem Jahr drauf und dann reicht das für eine Erbunwürdigkeit, ob es bedingt ist oder unbedingt. Also so lese ich das zumindest. Es gab noch einzelne Detailfragen oder technische Fragen, die ich Ihnen jetzt aber auch nicht beantworten kann. Ja, vielleicht können Sie die nachher noch bei den Artikeln stellen. Wir werden das natürlich gerne beantworten in Hinblick auf die 2. Lesung. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Sandra Fausch
Besten Dank für das Wort. Wir hatten es vorhin noch vom Pflegevermächtnis. Und das sind in der Regel ja die gesetzlichen Erben des Erblassers: der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährten, deren Kinder sowie Lebensgefährtin des Erblassers und dessen Kinder. Ich habe mich gefragt, denn Sie haben es jetzt auch abgebildet - das ist immer so, das Erbrecht versucht mit der Entwicklung der Gesellschaft oder das abzubilden - ich hab mich in diesem Zusammenhang gefragt, was ist mit - ich weiss nicht, wie oft das in der Praxis vielleicht dann der Fall ist - nahestehenden Personen, die einfach nur Bezugspersonen sind und nicht in diesem gesetzlichen, sage ich einmal, familiären Kreis sind. Wurde das berücksichtigt oder könnte das vielleicht auf die 2. Lesung hin mit in Betracht gezogen werden?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Sebastian Gassner
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Vielen Dank, Frau Regierungsrätin, für diese Ausführungen bezüglich Pflichtteil bei Schenkung und den Fristen. Mir ist die Idee gekommen, aber das ist jetzt dünnes Eis, ich bin jetzt da kein Experte: Wäre es nicht möglich, dass man das Ganze einfach umdreht? Dass man sagt: Standardmässig gibt es keine Frist bei Schenkungen, aber es ist eben möglich, das im Testament festzuhalten, dass diese Frist berücksichtigt wird. Dass man einfach den Vorschlag quasi umdreht, dass man es aktiv im Testament festhalten muss und dann besteht für den, der sich nicht darum gekümmert hat, keine Gefahr, dass das dann verjährt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Das Gesetz wird ja in der Regel für die Fälle gemacht, wo kein Testament erstellt wird, und da sollte dann eigentlich eine Regelung aufgenommen werden, die möglichst die schwächere Partei schützt. Und wenn es dann gar nicht angerechnet werden soll, das sehe ich jetzt ein bisschen schwierig - also ohne Frist, also dann praktisch unbefristet bis in alle Ewigkeit. Ja, ich glaube, im Endeffekt ist das eine politische Frage, die wir hier drin beurteilen müssen. Also ich wäre jetzt da eher beim Vorschlag der Regierung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Zuerst zu der stv. Abg. Fausch: Die Bestimmung, die Sie ja meinen, ist 677 Abs. 3, da sind die nahestehenden Personen geregelt. Die Bestimmung wurde, soweit ersichtlich, eins zu eins aus Österreich übernommen. Aber ich persönlich könnte mir gut vorstellen, dass man diesen Personenkreis allenfalls auch noch erweitert. Ich glaube, das war Ihre Intention. Ich glaube, am Schluss geht es einfach darum, dass die Person, die den Erblasser in den letzten Tagen gepflegt hat, dass die das nicht unentgeltlich gemacht hat, denke ich. Das ist der Kern dieser Bestimmung. Und dann habe ich es ein bisschen bei dieser Bestimmung hier mit den Abg. Ospelt und Elkuch, also diese Bestimmung muss man wirklich vier Mal lesen. Das ist mir jetzt auch so gegangen, bis man dann wirklich mal herausgefunden hat, wer die nahestehenden Personen sind. Das hat zumindest bei mir lange gedauert.Dann noch zum Vorschlag des Abg. Gassner, das quasi umzudrehen, dass nach wie vor Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten immer angerechnet werden, ausser es wird in einer letztwilligen Verfügung festgelegt, dass quasi die Zehnjahresfrist gelten solle, so habe ich es zumindest verstanden. Meines Erachtens hat dieser Vorschlag doch einen gewissen Reiz, das muss ich jetzt auch sagen, und das würde ich persönlich als gute Kompromisslösung erachten. Ich finde diesen Vorschlag zumindest prüfenswert für die 2. Lesung.Landtagspräsident Albert Frick
Wenn Sie sich zwischendurch mal äussern wollen, Frau Regierungsrätin, dann melden Sie sich bitte bei mir. Ich nehme sonst die anderen Wortmeldungen noch.Stv. Abg. Sandra Fausch
Besten Dank für das Wort. Ich bin jetzt davon ausgegangen, dass Sie das Wort der Regierungsrätin geben möchten. Ich halte mich kurz. Ich möchte nur eine Replik an den Abg. Thomas Vogt geben und bestätigen, was Sie vermuten. Dieses Gesetz soll ja wirklich Bestand haben für die nächsten Jahre. Und ich kann mir gut vorstellen, dass auch künftig vermehrt nahestehende Personen geben wird, die nicht aus dem gesetzlichen oder aus dem Familienkreis kommen. Deshalb kann ich mir gut vorstellen, dass es vielleicht Sinn macht, diesen Personenkreis zu erweitern. Es kann ja sein, dass es einfach befreundete Personen sind, die eine Person vielleicht über sechs Monate oder länger intensiv pflegen. Und diese würden ja dann quasi nicht berücksichtigt, und das wäre auch irgendwo nicht im Sinne der Sache, wenn wir dieses Pflegevermächtnis berücksichtigen wollen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Elke Kindle
Danke für das Wort. Ich möchte auch noch etwas fragen wegen der Abgeltung von Pflegeleistungen. Pflegeleistungen werden ja schon während Lebzeiten des Erblassers durch das Pflegegeld entgolten. Und hier wird jetzt dann neu ins Gesetz geschrieben, dass das durch die Erbmasse auch nochmals abgegolten wird. Sehen Sie da kein Konfliktpotenzial bei den Hinterbliebenen? Und wie viel jemand dann wirklich objektiv geleistet hat und was er für Ansprüche geltend macht, ist wahrscheinlich auch eine sehr schwierige Frage, das dann objektive zu klären, denn jemand, der vielleicht jeden Tag einmal anruft, hat das Gefühl, ich habe mich auch sehr um die Mama gekümmert, obwohl die andere Tochter vielleicht jeden Tag dort ist und die Windeln wechselt oder was auch immer. Also erwarten Sie sich da keine Schwierigkeiten? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Also zu diesem Pflegevermächtnis: Grundsätzlich ist es so, dass die Pflege ein schuldrechtliches Verhältnis ist, also ein Vertrag. Wenn es da eine Pflegerin und einen Pfleger gibt, wird der in der Regel einen Vertrag haben und aufgrund dieses Vertrages entschädigt werden. In Familien kann man das vielleicht auch so regeln, dass man sagt, ich sage einmal, die eine Tochter kommt täglich und bekommt irgendetwas dafür. Das ist, wenn ich das richtig verstanden habe, so zu verstehen, dass dieses Vermächtnis dann zum Tragen kommt, wenn man sonst nichts bekommen würde. Also das dann zu tragen kommt. Wir haben diesbezüglich auch Ausführungen im Bericht und Antrag gemacht, wo diese verschiedenen Ebenen abgegrenzt werden. Dass dann nicht jemand komplett leer ausgeht, das ist ein bisschen die Idee dahinter. Wichtig ist, und deshalb eben auch das Thema: Wer kann das bekommen? Im Erbrecht sind das nun mal immer - da geht es wirklich um die, die auch sonst Ansprüche bekommen - die engsten Familienmitglieder. Hier ist wirklich nicht an Personen gedacht, die das professionell anbieten und aufgrund ihres Berufes machen. Die bekommen dann wie sonst jemand, der eine Dienstleistung erbringt, einfach gemäss diesen Verträgen eine Abgeltung. Es hat im Bericht und Antrag hier weitere Ausführungen. Dann noch zum Vorschlag des Abg. Gassner, also prima vista finde ich das eine gute Idee, muss ich sagen, das mit dem Umdrehen. Wir werden das sicher anschauen. Nur bleibt am Schluss die Frage, will man das dem Erblasser ermöglichen, dass er das tut. Denn jetzt wäre klar, die Erbberechtigten müssen sich Schenkungen immer anrechnen lassen. Und nachher hätte da der Erblasser dann mehr Freiheit. Er müsste es ins Testament schreiben, aber er könnte natürlich dann immer noch sagen, wenn man die Regelung umdreht: Zehn Jahre später muss man sich nicht mehr anrechnen lassen. Das könnte er ins Testament schreiben. Das ist für mich umdrehen oder habe ich das falsch verstanden?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Elke Kindle
Danke für das Wort. Ich bin jetzt nicht sicher, ob Sie mich richtig verstanden haben - das mit dem Pflegegeld abgelten. Da spreche ich von Angehörigen und Menschen, die sowieso erbberechtigt sind. Man kann ja auch als naher Verwandter das Pflegegeld beantragen. Ich habe da nicht von aussenstehenden Personen, die sowieso einen Vertrag haben, gesprochen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Sebastian Gassner
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ja, ich glaube, ich habe Sie richtig verstanden, aber er könnte die Schenkungen dann ja nicht beliebig aufheben, sondern sie nur auf diese zehn Jahre begrenzen, wie es jetzt per Gesetz vorgeschlagen wäre. Ja, diese Freiheit würde man ihm dann geben. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Noch zu den Ausführungen der stv. Abg. Elke Kindle: Das steht meines Erachtens im letzten Teilsatz des § 677. Pflegegeld ist dann nicht zu leisten, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde. Und ich gehe davon aus, dass unter einer gewährten Zuwendung vor allem das Pflegegeld zu verstehen ist, und sonst müsste mich die Regierung korrigieren.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Ja, das Pflegegeld, das Sie ansprechen, das ist ja eines, das die Sozialinstitutionen leisten. Grundsätzlich, wie gesagt, geht es im Erbrecht darum, die Vermögenswerte, die in die Erbmasse fallen, zu verteilen und dann so ein Vermächtnis daraus herauszulösen. Und ja, vermutlich ist es so, dass man das dann anrechnen müsste, aber das kann ich Ihnen jetzt im Detail nicht sagen, das müssen wir noch auf die nächste Lesung dann klären.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können über Eintreten abstimmen. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 23 Stimmen wurde einhellig Eintreten beschlossen. Wir beginnen mir der 1. Lesung durch Artikelaufruf. Sachüberschrift vor § 538 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Sachüberschrift vor § 540 wird aufgerufen.
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Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Ja, da frage ich mich, wie das objektiven Massstäben untergeordnet werden kann. Zum Beispiel beim Abs. 2 heisst es, «dem Erblasser verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat», oder auch beim nächsten Abs. Seite 87, «sonst gegenüber dem Erblasser seine Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachlässigt hat», und auch beim nächsten Absatz, «ist erbunwürdig, wenn der Erblasser aufgrund seiner Testierungsfähigkeit, aus Unkenntnis oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage war, ihn zu enterben und er auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat.» Das sind so undefinierte, schwammige Formulierungen. Ist das aufgrund der Vorlage aus Österreich, also der Kernvorlage, dass diese sprachliche Definition so gestaltet wird oder kann das bei dieser Vorlage noch mit einer höheren Objektivität bestückt werden?Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Danke für das Wort. Ich gehe davon aus, dass das so aus der Vorlage ist. Da wird es auch Rechtsprechung dazu geben, also da wird es Fälle geben, wo die Rechtsprechung gesagt hat, in welchen Fällen hat man in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid beigefügt, und dann wird es Fälle geben, in denen die Gerichte gesagt haben, in jenen Fällen war es nicht der Fall. Also am Schluss ist das genauso eine Abwägungsfrage. Wir können vielleicht hier noch Beispiele aus der Rechtsprechung vielleicht für die 2. Lesung noch einfügen bei dieser Bestimmung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. §543 wird aufgerufen.
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§ 545 und 546 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Bei dieser Bestimmung geht es um den Erbverzicht und ich beziehe mich da auf den Abs. 2. Hier wird unter anderem festgelegt, dass eine Person, die einen Erbverzicht abgibt, auch auf den Pflichtteil verzichtet. Mich würde jetzt der umgekehrte Fall interessieren. Was ist bei einer Person, die auf den Pflichtteil verzichtet, verzichtet diese dann auch automatisch auf das Erbe? Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie hierzu auf die 2. Lesung Ausführungen machen können.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. § 573 wird aufgerufen.
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§ 577 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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§ 578 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Stv. Abg. Sandra Fausch
Besten Dank. Hier ist mir nur aufgefallen, dass wir es in einem Gesetzesartikel mit einer Empfehlung zu tun haben, was ich doch eher unüblich finde, und zwar beim letzten Satz heisst es dann: «Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.» Vielleicht kann man auf die 2. Lesung hin überprüfen, ob dies notwendig ist, hier eine Empfehlung abzugeben oder ob es einfach nach «notwendig» einen Punkt gibt. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. § 579 wird aufgerufen.
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Sachüberschrift vor § 597 wird aufgerufen.
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§ 597 Sachüberschrift wird aufgerufen.
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§ 597 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
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§ 603 wird aufgerufen.
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Überschrift vor § 604 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor § 604 steht zur Diskussion.
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§ 604 wird aufgerufen.
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§ 605 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Sachüberschrift vor § 606 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 606 steht zur Diskussion.
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§ 606 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 606 steht zur Diskussion.
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§ 607 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Sachüberschrift vor § 608 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 608 steht zur Diskussion.
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§ 608 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 608 steht zur Diskussion.
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§ 609 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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§ 610 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 610 steht zur Diskussion.
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Sachüberschrift vor § 611 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 611 steht zur Diskussion.
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§ 611 wird aufgerufen.
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Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich würde die Regierung gerne bitten, auf die 2. Lesung Ausführungen zu machen, ab wann eine Person als gezeugt gilt, und dies insbesondere in Fällen, wenn Fortpflanzungsmedizin in Anspruch genommen wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. § 612 wird aufgerufen.
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§ 612 steht zur Diskussion.
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§ 614 wird aufgerufen.
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Sachüberschrift vor § 615 wird aufgerufen.
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§ 616 wird aufgerufen.
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§ 646 wird aufgerufen.
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§ 652 wird aufgerufen.
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Sachüberschrift vor § 677 wird aufgerufen.
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§ 678 wird aufgerufen.
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§ 679 wird aufgerufen.
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§ 707 wird aufgerufen.
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§ 708 wird aufgerufen.
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Sachüberschrift vor § 724 wird aufgerufen.
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§ 724 wird aufgerufen.
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§ 729 wird aufgerufen.
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Sachüberschrift vor § 762 wird aufgerufen.
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§ 762 wird aufgerufen.
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§ 763 wird aufgerufen.
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§ 763 steht zur Diskussion.
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§ 764 wird aufgerufen.
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§ 765 Abs. 1 wird aufgerufen.
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§ 766e steht zur Diskussion.
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§ 766f wird aufgerufen.
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Sachüberschrift vor § 767 wird aufgerufen.
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§ 770 wird aufgerufen.
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§ 771 wird aufgerufen.
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Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Hier wird der Nasciturus erwähnt. Gemäss Definition ist es in der Regel ein gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind. Hier würde ich gerne wissen, ob der Nasciturus in jedem Fall mit umfasst ist oder nur unter der Voraussetzung, dass er lebend geboren wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. § 773a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 773a steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort. Hier wird am Ende des ersten Absatzes der Begriff «eine längere Zeit» erwähnt. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und welche Zeitdauer ist mit dieser längeren Zeit gemeint? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.§ 774 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 774 steht zur Diskussion.
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Sachüberschrift vor § 775 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 775 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 775 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 775 steht zur Diskussion.
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Sachüberschrift vor § 776 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 776 steht zur Diskussion.
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§ 776 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 776 steht zur Diskussion.
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§ 777 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 777 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor § 778 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 778 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 778 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 778 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 779 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 779 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich möchte nur noch alle nochmals darauf aufmerksam machen, dass es sich hierbei um die Bestimmung handelt, welche die Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen regelt, und es hier eine Frist von zwei Jahren gibt. Und dann die nächste Bestimmung, der § 780 im Abs. 3., da ist dann die geplante und neue zehnjährige Frist geregelt. Die Frist im § 797 besteht bis anhin schon, das ist praktisch geltendes Recht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen dank. Wir lesen weiter. § 780 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 780 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Hier wird auf Seite 71 in den Erläuterungen ausgeführt, dass auf deutsches Recht abgestellt wird. Hier hätte ich gerne gewusst auf die 2. Lesung, warum hier auf deutsches Recht abgestellt wird. Ich kann es gut nachvollziehen oder verstehen, wenn wir beim Erbrecht auf österreichisches Recht abstellen, weil dort die Rezeptionsvorlage ist, teilweise auch schweizerisches Recht, weil es unser Nachbarland ist. Aber beim deutschen Recht habe ich immer wieder mal meine Mühe. Ich verweise da auch wieder auf das Datenschutzgesetz. Ja, es ist schwierig und vielleicht kann die Regierung da etwas zu ausführen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Sebastian Gassner
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Hier möchte ich einfach nochmals anregen, vielleicht diese Variante zu prüfen, dass man diese Frist von zehn Jahren optional einführen kann, also sprich, sind zum Zeitpunkt der Schenkung mehr als zehn Jahre verstrichen, muss die Schenkung nicht hinzu- oder angerechnet werden, wenn das im Testament so festgehalten wird. Besten Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Ich denke mir auch, dieser Vorschlag des Abg. Gassner ist sicher für mich jetzt besser als der Vorschlag der Regierung. Dass man sagt, grundsätzlich werden diese Schenkungen berücksichtigt, auch wenn sie länger als zehn Jahre sind, wenn der Erblasser ein entsprechendes Testament verfasst hat. Er kann es bis auf diese zehn Jahre beschränken. Was mir auch noch aufgefallen ist, die Frau Justizministerin hat ausgeführt, das es komplex sei, diese Schenkungen weiter zurück zu berücksichtigen. Und deshalb wird ja dieser Vorschlag gemacht. Und dann haben Sie aber auch gesagt: Ja, bei Immobilien und Grundstücken geht es noch, aber schwierig wird es dann bei Geld. Aber es wird dann noch komplexer, dass man sagt: Okay, ich möchte auch, dass diese Schenkungenlänger zurück berücksichtigt werden. Aber wenn man mitunter differenzieren würde: Es werden zum Beispiel Immobilien und Grundstücke berücksichtigt und nicht andere Sachen, die schwieriger zu beweisen sind. Sie haben es eben ausgeführt, es ist schwierig, wenn es länger zurückliegt. Was ist die letzten 30, 40 Jahre gegangen? Grundstücke und Immobilien, das lässt sich noch relativ gut nachvollziehen, könnte ich mir vorstellen, je nach Sachlage. Aber andere Sachen? Einfach, weil Sie das auch erwähnt haben, es sei komplex, deshalb möchten Sie ja, dass wir das nur noch zehn Jahre zurück anschauen. Also ich finde das, wie gesagt, hier nicht gut, wie es vorgesehen ist. Da ist mir der Vorschlag des Abg. Gassner viel sympathischer. Dass man sagt, grundsätzlich werden alle Schenkungen berücksichtigt, auch länger zurückliegende, aber der Erblasser kann im Testament das vorsehen, dass nur die letzten zehn Jahre berücksichtigt werden, aber da muss der Erblasser aktiv werden und ein Testament verfassen. Ich weiss einfach nicht, ob das jeder macht. Ich glaube nicht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Karin Zech-Hoop
Gerade wenn wir an die Nachvollziehbarkeit denken oder an die Beweismöglichkeit, je länger weg, desto schwieriger wird es sein, das zu beweisen. Dann gefällt mir dann die aktuelle Vorlage schon besser, und dass der Erblasser entscheiden kann, ob er weiter zurück das anrechnen möchte. Die Möglichkeit bestünde ja auch noch, dass der Erblasser sagt: Okay, ich habe dann zu dem Zeitpunkt ein Grundstück vererbt und das soll zum Pflichtteil angerechnet werden. Ich glaube, diese Möglichkeiten muss einfach bestehen bleiben, wenn wir bei den aktuellen Vorlage bleiben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für das Wort. Ja, wir werden das definitiv prüfen. Das habe ich ja schon ausgeführt. Ich finde es jetzt prima vista auch eine gute Idee, dass man es umdreht. Zum Beweis, wir haben uns das überlegt, ob wir verschiedene Fristen machen sollen, weil auf diesen Punkt sind wir auch gekommen. Bei Immobilien ist der Nachweis einfach, man schaut ins Grundbuch, dort hat man die Verträge drin. Bei allem anderen wird es schwierig. Es ist auch schwierig, also wenn man, ich sage einmal, einem Kind ein Grundstück gibt, dem anderen schenkt man eine Millionen und dann soll es sich nur der eine anrechnen lassen können und der andere nicht. Also wir haben da mal ein paar Fälle durchgespielt und sind von dieser Variante daher eher abgekommen. Aber die andere Lösung, die werden wir ganz sicher anschauen. Auch die anderen Punkte, die sie vorgebracht haben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Sachüberschrift vor § 781 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 781 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 781 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 781 steht zur Diskussion.
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§ 782 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 782 steht zur Diskussion.
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§ 783 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 783 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor § 784 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 784 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 784 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 784 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 785 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 785 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 786 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 786 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor § 787 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 787 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 787 bis 789 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 787 bis 789 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor § 790 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 790 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 790 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 790 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 791 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 791 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 792 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 792 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 793 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 793 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 794 und §795 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 794 und § 795 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 796 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 796 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 956 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 956 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 1487 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 1487 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 1487a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 1487a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich melde mich zu «II. Übergangsbestimmungen», auch wieder zu diesem § 780 Abs. 6. Ich frage mich einfach, wenn Sie mitunter den Vorschlag vom Abg. Gassner nicht übernehmen, wenn Sie bei Ihrer Lösung bleiben, ich sehe hier nirgends einen Bezug. Was gilt dann ganz konkret? Es sind bereits Schenkungen erfolgt und Sie würden bei dieser Zehnjahresfrist bleiben. Was gilt dann? Die Schenkung wurde vor 15 Jahren gemacht und das Gesetz tritt in Kraft, dann würde das bereits nicht mehr zur Erbmasse zählen. Also, das muss man sich sicher noch überlegen, wie dieser § 780 in den Übergangsbestimmungen berücksichtigt werden kann.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion. Keine weiteren Wortmeldungen. Damit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES AUSSERSTREITGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage.Art. 155 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 155 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 156 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 156 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 158 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 158 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 165 Abs. 1 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 165 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 174 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 174 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 174a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 174a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 178 Abs. 2 Bst. a und Abs. 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 178 Abs. 2 Bst. a und Abs. 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 181 Sachüberschrift und Abs. 1 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 181 Sachüberschrift und Abs. 1 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Sandra Fausch
Besten Dank für das Wort. Ich war zu langsam, glaube ich, mit Drücken beziehungsweise haben Sie es vielleicht nicht gesehen. Ich beziehe mich auf II. Übergangsbestimmung. Ich habe es dreimal gelesen und verstehe es, glaube ich, immer noch nicht, ob das logisch ist. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden, wenn der Erblasser frühestens am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gestorben ist. Also «dieses frühestens am Tag des Inkrafttretens» - ich begreife es nicht. Können Sie mir das vielleicht erklären? Denn sonst macht es für mich irgendwie keinen Sinn. Ich weiss nicht, wie es den restlichen Abgeordneten ging. Ich verstehe das nicht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Auf die Gefahr hin, dass es auch schon etwas später ist, aber die Idee ist, also der, der stirbt, darf nicht gestorben sein, bevor dieses Gesetz in Kraft getreten ist. Also nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesetz in Kraft getreten ist, und sonst gilt das alte Recht. Also für alle die, die sterben, bevor dieses Gesetz kommt, gilt das alte Recht. Ja, also ich glaube, das macht schon Sinn.Landtagspräsident Albert Frick
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. Wir haben Traktandum 25. erledigt. Ich unterbreche die Landtagssitzung bis morgen, Donnerstag, 9:00 Uhr.Die Sitzung ist geschlossen (um 19:30 Uhr).
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