ABÄNDERUNG DER ZIVILPROZESSORDNUNG UND DES RECHTSANWALTSGESETZES (VERFAHRENSHILFE) (NR. 53/1996), 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Punkt 27: Abänderung der Zivilprozessordnung und des Rechtsanwaltsgesetzes (Verfahrenshilfe), 2. Lesung.Wir können mit der 2. Lesung beginnen.§ 63 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 63 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Regierungschef Mario Frick:
Anlässlich der 1. Lesung hat sich zwischen Ihnen, Herr Landtagspräsident, und mir eine Diskussion entsponnen, ob § 63 Abs. 4 im Hinblick auf das Leitungsrecht des Richters auf den Prozessumfang einzuschränken ist, das heisst auf den Umfang der einklagbaren Summe. Ich habe das noch einmal überprüft und muss sagen, dass ich Ihren Bedenken zustimmen muss. Ich schlage daher vor, dass die Fassung, wie sie die Rechtsanwaltskammer seinerzeit vorgeschlagen hat, beschlossen wird. Die lautet wie folgt, ich zitiere: «Die Bewilligung der Verfahrenshilfe kann mit einer Auflage hinsichtlich des Prozessumfanges versehen werden».Landtagspräsident Peter Wolff:
Diese eben vom Herrn Regierungschef vorgetragene abgeänderte Fassung von Abs. 4 des § 63 steht zur Diskussion. Die Diskussion wird nicht benützt. Wer mit dieser heute von der Regierung mündlich vorgetragenen abgeänderten Fassung von § 63 Abs. 4 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
§ 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. f wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. f steht zur Diskussion. Hier habe ich bei der 1. Lesung die Frage aufgeworfen, was die Begründung sei für diese Einschränkung. Sie, Herr Regierungschef, haben gesagt, Sie würden eine Erklärung dafür schriftlich nachreichen. Bisher haben wir dazu nichts bekommen. Können Sie dazu Stellung nehmen?
Regierungschef Mario Frick:
Man kann es sehr leicht mündlich nachreichen: Dies hängt mit dem Schlussabsatz der Anpassung des Rechtsanwaltsgesetzes zusammen, wo ja auch von den notwendigen Barauslagen gesprochen wird. Also das heisst, hier ist eine Übereinstimmung mit dem Rechtsanwaltsgesetz beigeführt worden, dass die gleiche Terminologie verwendet wird. Weiter kann auch auf § 70 der ZPO verwiesen werden, wo ausgeführt wird, wie es mit den Barauslagen ausschaut.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion ist weiter offen. Sie wird nicht benützt. Wer mit § 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. f einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
§ 64 Abs. 1 Ziff. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 64 Abs. 1 Ziff. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich komme zurück auf meinen Einwand, den ich schon während der 1. Lesung dieses Gesetzes oder dieser Vorlage gemacht habe und möchte beantragen, dass der § 64 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert werde dahingehend, dass er neu laute: «die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer zur Vertretung vor dem Gericht». Und dann weitergeht: «Der Verfahrenshelfer benötigt keine Vollmacht». Das heisst also, dass man den Rechtspraktikanten von dieser Möglichkeit ausschliesst.Ich möchte das gerne begründen. Aufgrund wiederholter Berichte von Betroffenen in bezug auf die Verfahrenshilfe durch Rechtspraktikanten kann ich dazu Folgendes sagen: Mindestens subjektiv sind diese Antragsteller schlechter gestellt, wennsie im Verfahren vor Gericht durch den Praktikanten vertreten werden, gegenüber einer Partei, die durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Für diese subjektive Einschätzung gibt es aber auch objektive Hinweise, denn es fehlt den Praktikanten naturgemäss an Prozesserfahrung. Dessen Unsicherheit im Verfahren spiegelt sich im Empfinden der betroffenen Partei. Häufig wird ja die Verfahrenshilfe von Personen beansprucht, die bisher schon auf der Schattenseite der Strasse gehen mussten. Jede Schwäche im Auftreten vor Gericht, und noch mehr, wenn sie quasi staatlich zugeordnet scheint, bestärkt sie in der Überzeugung, von Anfang an schlechtere Karten zugeteilt zu erhalten.Kommt hinzu, dass das Auftreten des Praktikanten abhängig ist nicht nur von diesem selbst, von seinem Engagement und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten, sondern auch von der Betreuung durch den Landrichter, dem er während des Praktikums zugeteilt ist oder der ihn während des Verfahrens betreut. In diesem Zusammenhang kann ich gewisse Bedenken nicht unterdrücken, die sich aus der Frage der Objektivität und Unabhängigkeit des Rechtsvertreters ergeben, denn der Praktikant wird zweifellos beeinflusst durch den Richter, der gleichzeitig den Parteienvertreter berät und betreut und das Verfahren führt.Aus allen diesen Gründen plädiere ich dafür, die Möglichkeit der Verfahrenshilfe durch Rechtspraktikanten kritisch zu überprüfen. Ich halte dafür, dass auf diese Regelung verzichtet werden sollte. Unser Staat vertritt die Überzeugung, dass auch jenen Bevölkerungskreisen der Zugang zum Recht garantiert werden soll, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausser Stande sind, die Kosten einer Prozessführung zu tragen. Entsprechend hat er dafür zu sorgen, dass eine solche Partei vor Gericht optimal unterstützt wird. Aus diesen Gründen fordere ich oben angeführte Abänderung für das Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte zwei Bemerkung zu Ihrem Antrag machen, Herr Abg. Ospelt: Ich weiss nicht, woher Sie es nehmen, dass der Rechtspraktikant, der zum Verfahrenshelfer bestellt wird, automatisch dem Richter zugeteilt ist als Praktikant, nämlich zugeteilt ist, der dieses spezielle Verfahren führt. Das muss ja gar nicht sein. Weil, Sie haben gesagt, der Rechtspraktikant würde dann einerseits angewiesen, angeleitet von dem Richter, der gleichzeitig aber auch im Verfahren zu entscheiden hat, wenn ich es richtig verstanden habe.Und die zweite Bemerkung ist, dass ich nicht ganz verstehe, warum Sie, wenn ich das richtig verstanden habe, den zweiten und dritten Satz dieses Abs. 1 Ziff. 3 ebenfalls völlig streichen wollen, in dem dargestellt wird - Entschuldigung, es geht nur um den letzten Satz; den Satz, dass er keine Vollmacht benötigt, den haben Sie in Ihrem Vorschlag drin gehabt - aber den letzten Satz, den wollen Sie offenbar auch streichen, wo ja vorgesehen ist, vor allem, dass der Verfahrenshelfer zu gewissen Prozesshandlungen wie z.B. zum Abschluss von Vergleichen, zu Anerkenntnissenund Verzichtleistungen der Zustimmung, der ausdrücklichen Zustimmung der eigenen Partei, bedarf. Das scheint mir schon wichtig zu sein.Ich möchte in diesem Zusammenhang an den Herrn Regierungschef noch die von mir bei der 1. Lesung aufgeworfene Frage stellen, ob der Verfahrenshelfer hier nicht auch zu den in §31 Abs. 2 ZPO angeführten Handlungen berechtigt werden kann, nämlich zur Befugnis, seine Vollmacht, seine Berechtigung auch zu substituieren.Regierungschef Mario Frick:
Danke für das Wort. Vielleicht darf ich vorausschicken, dass die Regierung beantragt, wie ich es bereits schon in der 1. Lesung gesagt habe, diese Bestimmung aus der Vorlage herauszustreichen, da sie ja im Hinblick auf die damals vermutete Einführung der Rechtsanwaltspflicht hineingekommen ist. Das war der einzige Grund. Aber nun zu den Vorschlägen. Also diesen Antrag werde ich auch stellen.Zu den Fragen: § 31 Abs. 2 der ZPO lautet wie folgt: «Der Advokat kann die ihm erteilte Prozessvollmacht für einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens an einen anderen Advokaten oder einen anderen Stellvertreter übertragen». Das ist ja im Rahmen der normalen Prozessführung, also wenn jemand zu einem Anwalt geht, dann ist dies grundsätzlich möglich, wenn es nicht anders vereinbart wird. Hier haben wir die Situation, dass ja entsprechende Anwälte zugewiesen werden. Die Anwälte übernehmen hier einen Beitrag an die Rechtspflege im weitesten Sinn im Fürstentum Liechtenstein. Es ist so etwas der Preis, denn die Rechtsanwälte «zahlen» dafür, dass sie ein Monopol haben in der rechtlichen Beratung. Und da wollte man bewusst vermeiden, dass ein Anwalt, der einfach periodisch turnusgemäss zum Handkuss kommt, dann einfach sagt: «Das passt mir nicht, das gebe ich gerade weiter, weil das nicht attraktiv ist». Dass es einfach eine Pflicht des Betroffenen ist, diesen Fall zu betreuen, darum auch keine Aufnahme des Abs. 2 in dieser Bestimmung.Dann, sofern dem Antrag der Regierung auf Entfernung dieses Aspektes aus der Vorlage nicht gefolgt wird: Ich bin nach wie vor der Meinung, dass, soweit es Sinn macht und es die konkreten Umstände erlauben, auch ein Praktikant durchaus zielführend eingesetzt werden kann, aber eben, es müssen die Umstände erlauben und es muss einer sein mit abgeschlossenem Rechtsstudium unter der Ägide eines anderen Richters. Ich glaube, das sind Einschränkungen genug, dass das Landgericht sicherlich entsprechende Sorgfalt walten lassen wird.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ihre Begründung, Herr Regierungschef, warum die Möglichkeit der Einführung der Substitution hier nicht vorgesehen werden sollte, finde ich nicht überzeugend. Und zwar finde ich sie deshalb nicht überzeugend, weil es ja nicht darum gehen wird inder Praxis, sich ungeliebter Verfahrenshelfermandate zu entledigen. Ganz abgesehen davon, dass man ja einen anderen Anwalt braucht, der auch bereit ist, ein solches Mandat zu übernehmen, das ist das Eine. Das Andere ist, dass in der Praxis überhaupt niemand zum Verfahrenshelfer bestellt wird, der nicht bereit ist, dieses Mandat zu übernehmen, der nicht von vorneherein sagt, wenn er dazu bestellt wird, dann macht er das auch. Ich weiss, dass das nicht im Gesetz steht, aber in der Praxis wird es so gehandhabt, weil man sich von vorneherein - und das finde ich auch richtig - seitens der Anwaltskammer von Fällen freihalten will, wo man einfach ohne vorherige Absprache irgendwelche Anwälte zu Verfahrenshelfern bestellt, die dann mit irgendwelchen Begründungen kommen, dass sie das nicht übernehmen können, und dann muss man immer weiter neue bestellen. Also erkundigt man sich von vorneherein, ob ein Anwalt dann auch dieses Mandat übernimmt.Zweitens ist der Fall, an den ich gedacht habe, ja überhaupt nicht dieser, dass nämlich einer das Mandat überhaupt nicht ausführen will, sondern ich denke an zwei Fälle, die, glaube ich, viel eher in der Praxis vorkommen. Erstens, dass es einzelne Verfahrenshandlungen gibt, einzelne Tagsatzungen z.B., wo der bestellte Verfahrenshelfer auslandsabwesend oder sonstwie unabkömmlich ist und gerne für diese einzelne Handlung einen Kollegen substituieren will. Mit der heutigen Fassung dieses § 64 kann er das nicht, weil er überhaupt nicht substitutionsbefugt ist. Das heisst - und das kommt in der Praxis auch vor, das ist bei mir selbst schon vorgekommen - wenn Sie Verfahrenshelfer sind und nicht normal bevollmächtigter Anwalt und sie können zu einem bestimmten Termin nicht, dann muss der ganze Termin verschoben werden. Ob das sinnvoll ist, glaube ich an und für sich nicht.Und der Fall, den ich, glaube ich, auch letztes Mal erwähnt habe und der noch aktueller ist in der Praxis, ist der Fall des Konzipienten. Es wurde zwar, glaube ich, die Meinung geäussert, der sei hievon nicht betroffen, aber meiner Meinung nach ist auch ein Konzipient rechtlich, vollmachtsrechtlich gesehen, aufgrund einer generellen Vertretungsermächtigung für den Anwalt tätig. Wenn ein Konzipient zu einem Anwalt kommt, wenn er die Konzipientenbewilligung von der Regierung erhält, dann ist er kraft des Gesetzes berechtigt, diesen zu vertreten, und das wird dem Gericht entsprechend mitgeteilt. Ich bin mir nicht sicher, ob man nicht hier argumentieren könnte, ohne Substitutionsbefugnis, dass man sagt: Auch ein Konzipient kann den Verfahrenshelfer hier nicht vertreten. Das ist nicht ganz sicher, da kann man verschiedener Meinung sein, ich bin mir darüber im Klaren. Aber einen wirklich zwingenden Grund, warum man das hier nicht einführen sollte, sehe ich nicht.Abg. Marco Ospelt:
Ich möchte klarstellen zu meinem Antrag, einerseits zum Inhalt des Antrags: Ich möchte wirklich nur diesen Teilsatz von Abs. 1 Ziff. 3 streichen, nämlich vom Strichpunkt her, dort wo es anfängt «soweit keine Anwaltspflicht besteht» bis zum Satz: «Der Verfahrenshelfer benötigt keine Vollmacht. Er ist kraft Bestellung zuden usw.». Also nur den Teilsatz: «soweit keine Anwaltspflicht besteht und es die konkreten Umstände erlauben, kann auch ein beim Landgericht tätiger Rechtspraktikant mit abgeschlossenem Rechtsstudium zum Verfahrenshelfer bestellt werden». Diesen Teilsatz beantrage ich zu streichen.Mir sind die Gegenargumente schon bewusst, nämlich, dass man sagt: Einerseits macht das die Arbeit der Praktikanten interessant und andererseits sucht man sich ja die Verfahren heraus, von denen man weiss, dass sie nicht kompliziert sein werden. Das weiss aber der Richter oder der Rechtskundige. Der Betreffende, der Rechtshilfe sucht, für ihn ist subjektiv sein Fall halt der Fall des Lebens, er steht ja nicht so häufig vor Gericht, dass er abschätzen könnte, wie schwierig oder wichtig sein konkreter Fall sei. Subjektiv, also das ist jedenfalls das, was ich erlebe, wenn ich mit so Menschen zu tun habe, dass sie subjektiv das Gefühl haben, quasi, es werden ihnen hier die schlechteren Karten zugeteilt.Dann noch zu diesem Einwand: Offenbar habe ich es nicht ganz klar ausgedrückt. Ich habe einen Oder-Satz gewählt, also dass der Praktikant abhängig ist vom Richter, dem er als Praktikant zugeteilt ist oder von jenem, der halt das Verfahren führt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, eine Frage, Herr Regierungschef: Ziehen Sie den Antrag auf Abänderung des § 64 Abs. 1 Ziff. 3 somit zurück?Regierungschef Mario Frick:
Ja.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann steht dieser Antrag der Regierung an und für sich nicht mehr zur Diskussion, d.h. es würde ohne sonstige Anträge aus der Mitte des Landtages, wie jetzt z.B. von Ihnen, Abg. Ospelt, bei der bisherigen Fassung dieses § 64 Abs. 1 Ziff. 3 bleiben. Die bisherige Fassung lautet wie folgt: «Die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor dem Gericht. Zum Verfahrenshelfer hat das Gericht einen Rechtsanwalt, oder wenn es die konkreten Umstände erlauben, einen beim Landgericht tätigen Praktikanten mit abgeschlossenem Rechtsstudium zu bestellen». Und dann kommt derselbe Wortlaut, der hier ab dem Satz: «Der Verfahrenshelfer benötigt keine Vollmacht» angeführt war im Abänderungsantrag der Regierung.Ihr Antrag, Herr Abg. Ospelt, umgelegt jetzt auf die geltende Fassung, würde somit lauten, dass § 64 Abs. 1 Ziff. 3 lauten soll: «Die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor dem Gericht. Zum Verfahrenshelfer hat das Gerichteinen Rechtsanwalt zu bestellen. Der Verfahrenshelfer benötigt keine Vollmacht usw., wie es da drin steht. Verstehe ich das richtig?Ja. Sie stellen also diesen Antrag und ich stelle den Antrag, den ich als einen Unterabänderungsantrag auffasse - ich weiss nicht, ob mir der Abg. Vogt gleich wieder widersprechen wird - ich schliesse mich an und für sich Ihrem Antrag an, möchte aber dann noch - je nachdem, ob Ihr Antrag angenommen wird oder nicht - den Unterabänderungsantrag stellen, im letzten Satz dann zu formulieren: «Er ist kraft Bestellung zu den in § 31 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 und Abs. 2 angeführten Recht- sund Prozesshandlungen» usw. Also ich möchte nur das «und Abs. 2» dort einfügen mit der Absicht, dass der Verfahrenshelfer auch die Substitutionsbefugnis hat, wie sie der Herr Regierungschef aus § 31 Abs. 2 vorgelesen hat.Regierungschef Mario Frick:
Vielleicht - ich habe das Mikrofon ohnehin noch offen - einen Vorschlag: Wenn Sie schon den ganzen § 31 wollen, reicht es ja eigentlich. den Passus Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 zu streichen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, ich habe den § 31 jetzt nicht da.Regierungschef Mario Frick:
Ich kann ihn Ihnen gerne geben. Die geltende Fassung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ah ja. Das ist richtig. Ich weiss nicht, ob Sie das alle verstanden haben, um was es geht. Gibt es noch irgendwelche Fragen? Ich möchte Sie nicht mit einer Abstimmung hier überraschen.Abg. Gabriel Marxer:
Nur zur Klarstellung. Ich weiss schon, was ich unterstützen will. Ich möchte unterstützen: Erstens, dass man eben eine Vertretungsbefugnis einrichten kann, dass man also substituieren kann. Zweitens möchte ich den Antrag des Abg. Ospelt unterstützen - doch, ich habe schon Schwierigkeiten mit den Namen - und ich hätte jetzt nur gerne nochmals die Fassung. Denn ich komme jetzt wirklich nicht mehr mit, über welchen Text wir jetzt abstimmen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich hätte noch eine Frage an den Abg. Ospelt: Ob er sich damit einverstanden erklären kann, dass man meinen Unterabänderungsantrag bereits in seinen Antrag einbaut, dann bräuchte man nämlich nur einmal abzustimmen. Und, wie es der Herr Regierungschef angeregt hat, wäre es einfacher, einfach zu sagen, nachdem dann der ganze § 31 erfasst ist, den letzten Satz zu formulieren: «Er ist kraft Bestellung zu den in § 31 angeführten Rechts- und Prozesshandlungen» usw. - Fassung genau so, wie Sie sie vor sich liegen haben. Wären Sie damit einverstanden, Herr Abg. Ospelt?Abg. Marco Ospelt:
Ich bin damit einverstanden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir ab über den Antrag des Abg. Marco Ospelt, der wie folgt lautet: § 64 Abs. 1 Ziff. 3 der Zivilprozessordnung soll neu lauten: «Die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor dem Gericht. Zum Verfahrenshelfer hat das Gericht einen Rechtsanwalt zu bestellen. Der Verfahrenshelfer benötigt keine Vollmacht. Er ist kraft Bestellung zu den in § 31 angeführten Rechts- und Prozesshandlungen mit der Massgabe befugt, dass er zum Abschluss von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreites, zu Anerkenntnissen der vom Gegner behaupteten Ansprüche sowie zu Verzichtleistungen auf die von der eigenen Partei gemachten Ansprüche der Zustimmung der eigenen Partei bedarf.»Abg. Karlheinz Ospelt:
Jetzt hätte ich aber doch noch eine Frage. Ist die Regierung auch der Ansicht, dass man auf den Rechtspraktikanten verzichten kann?Regierungschef Mario Frick:
Ich muss einmal folgendes sagen jetzt: Ich habe diesen Paragraphen deswegen zurückgezogen, weil der Wille der Regierung nicht dahingehend gewesen war, diese Bestimmung anzupassen. Wir hatten es nur deswegen gemacht, um es an die Anwaltspflicht anzupassen. Meine persönliche Meinung: Dass sicherlich die Ausweitung auf den ganzen § 31 sicherlich Sinn macht; ich habe aber selber Mühe mit der Ausklammerung der Rechtspraktikanten, aber da kann man unterschiedlicher Auffassung sein. Da kann man mit gutem Recht verschiedene Meinungen haben, ohne dass da fundamental etwas passiert. Ich persönlich würde die Rechtspraktikanten drin lassen. Wahrscheinlich auch etwas Nostalgie, wenn ich ehrlich bin.Abg. Karlheinz Ospelt:
Eben, ich frage mich, steht der Antrag der Regierung in dem Sinn noch, dass die Rechtspraktikanten jetzt eingeschlossen sind? Es wäre dann also noch ein Regierungsantrag, der noch Bestand hat. Oder ist der jetzt auch zurückgezogen?Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Regierungsantrag ist zurückgezogen. Aber in der geltenden Fassung dieser Gesetzesbestimmung sind die Rechtspraktikanten vorgesehen, allerdings nicht so, wie es im Regierungsantrag der Fall war, sondern subsidiär. In der geltenden Fassung des Gesetzes heisst es: «Zum Verfahrenshelfer hat das Gericht einen Rechtsanwalt oder, wenn es die konkreten Umstände erlauben, einen Rechtspraktikanten zu bestellen». Das heisst, und das ist auch der Sinn des Gesetzes gewesen bei Erlassung im Jahr 1993: Wenn es sich um einem einfachen Fall nach der Beurteilung der Institutionen, die da die Bestellung vornehmen, handelt, kann man auch einen Rechtspraktikanten bestellen. Das ist der Sinn der geltenden Fassung.Abg. Karlheinz Ospelt:
Das würde dann aber bedeuten, dass ich den Anträgen nicht zustimmen müsste, um den Rechtspraktikanten beibehalten zu können?Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn Sie den Rechtspraktikanten beibehalten wollen, dann dürfen Sie dem Antrag nicht zustimmen. Dem Antrag des Abg. Ospelt, denn sonst ist der Rechtspraktikant weg. Das ist klar. Nur damit man sich auskennt. Weil, ich möchte nicht eine Abstimmung erleben, wo dann einige nachher sagen: Sie haben gar nicht gewusst, was das bedeutet, wenn sie jetzt zustimmen oder nicht zustimmen.Abg. Gabriel Marxer:
Also ich muss mich schon wehren dagegen, dass der Rechtspraktikant weg ist. Er ist nur nicht mehr zur Verfahrenshilfe zugelassen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir abstimmen. Ich habe Ihnen den Antrag des Abg. Marco Ospelt nochmals vorgelesen. Ich nehme an, es wissen alle Bescheid. Wer mit diesem Antrag auf Abänderung von § 64 Abs. 1 Ziff. 3 der Zivilprozessordnung einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Zustimmung mit 12 von 21 Stimmen.
Damit ist der Antrag angenommen. Wir können weiterlesen. Bitte fortzufahren.§ 64 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 64 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
§ 71 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 71 Abs. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Herr Regierungschef. Was schlägt die Regierung vor?Regierungschef Mario Frick:
Ganz langweilig: Am Tage der Kundmachung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Am Tage der Kundmachung. II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung: Wer mit dem Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
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ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE RECHTSANWÄLTE
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen jetzt das Gesetz betr. die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte in 2. Lesung.Art. 26 Abs. 4 wird verlesen.
Regierungschef Mario Frick:
Ich möchte der guten Ordnung halber nur noch einmal erwähnen, dass es in der drittletzten Zeile heissen muss: «Über die Höhe der Vergütung». Das ist übrigens auch die Fassung, wie es im heutigen Rechtsanwaltsgesetz in Art. 26 Abs. 4 auch ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 26 Abs. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 26 Abs. 4 in der leicht abgeänderten Fassung, wie soeben vom Herrn Regierungschef erwähnt, d.h. dass es im letzten Satz heisst: «Über die Höhe der Vergütung und des Barauslagenersatzes sowie über die allfällige Gewährung eines Vorschusses entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer» einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich nehme an, auch am Tage der Kundmachung. Also es heisst: «Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft». II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer mit dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir auch dieses Gesetz verabschiedet.-ooOoo-