ABÄNDERUNG DES BAUGESETZES SOWIE DES LANDESVERWALTUNGSPFLEGEGESETZES (NR. 131/1999 UND NR. 94/2000), 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Punkt 7 der Tagesordnung: Abänderung des Baugesetzes sowie des Landesverwaltungspflegegesetzes. Wir behandeln diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung anhand des Textes in der Stellungnahme Nr. 94/2000 der Regierung. Wir können mit der 2. Lesung beginnen.Art. 9 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 Abs. 3 steht zur Diskussion. Meine Damen und Herren, ich möchte Sie darauf hinweisen, das ist etwas missverständlich, dass der Herr Landtagssekretär-Stellvertreter jetzt Abänderungsanträge über die Abänderung des Baugesetzes verteilt. Es handelt sich nämlich nicht um die Vorlage, die wir jetzt lesen, sondern um eine Vorlage zum nächsten Traktandum betreffend Schaffung einer Beschwerdekommission bei Verwaltungsangelegenheiten. Nur, damit Sie nicht glauben, dass das jetzt den jetzigen Traktandenpunkt betrifft.
Abg. Elmar Kindle:
Herr Präsident, Damen und Herren. Ich schlage hier vor, das Wort "sowie für Bauten" umzuwandeln in "Ferienhütten", weil es hier hauptsächlich um Ferienhütten geht und nicht um Bauten. Und dann stelle ich noch den Antrag auf Streichung des letzten Satzes, wo es heisst: "Bei der Bewilligung dieser speziellen Bauzonen steht der Regierung eine volle Ermessenskontrolle zu". Ich möchte das wie folgt begründen: Im heutigen gültigen Baugesetz heisst es in Art. 3 Abs. 1: "Die Gemeinden sind verpflichtet, im Einvernehmen mit der Regierung, Bauordnungen und Zonenpläne zu erlassen". Im Abs. 4 heisst es dann weiter: "Bauordnungen und Zonenpläne unterliegen der Genehmigung durch die Regierung, welche Ergänzungen und Abänderungen verlangen kann". Das heisst also, dass die im Art. 9 Abs. 3 verlangte volle Ermessenskontrolle meines Erachtens nicht mehr nötig ist, weil dies alles bereits im Art. 3 des Baugesetzes geregelt ist. Im Bericht und Antrag der Regierung auf Seite 4 oben wird ebenfalls auf den Art. 3 des Baugesetzes verwiesen. Hier schreibt die Regierung und kommt zum Schluss, ich zitiere: "Im Bereich der Ortsplanung komme der Regierung somit eine Mitentscheidungskompetenz zu". Die Regierung hat also schon von Gesetzes wegen immer ein Mitsprache- und Mitentscheidungsrecht. Eine volle Ermessenskontrolle stellt nichts anderes als eine Steigerung der Kompetenz, Entscheidungen zu fällen, dar. Es muss also nicht mehr in der Form, wie in Art. 9 Abs. 3, explizit ausgeführt werden. Bis anhin hat es für diesen speziellen Fall keine zonenrechtlichen Kriterien gegeben, weil es bis anhin keine Bauzonen gab. Gemäss Gemeindegesetz - Art. 12 - fällt die Ortsplanung in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Wenn der Regierung nun eine volle Ermessenskontrolle zukommen wird, wird die Gemeindeautonomie praktisch aufgehoben. Die Gemeinde Triesen ist sich der Bedeutung der Heuberge mit ihren Hütten und den landschaftlichen wie auch den besonderen und schützenswerten Gegebenheiten vollends bewusst. Dies kommt auch im Schreiben vom 8.3.2000 der Gemeinde Triesen an die Regierung zum Ausdruck. In diesem Schreiben werden Lösungsvorschläge, welche vom Gemeinderat behandelt und beschlossen wurden, klar dargelegt. Daraus ist auch klar ersichtlich, dass eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, und man sich der speziellen Gegebenheiten vollends bewusst ist.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?
Regierungschef Mario Frick:
Dem Abänderungsantrag, das Wort "Bauten" durch "Ferienhütten" zu ersetzen, kann ich durchaus verstehen, weil klar ist, dass eine wirkliche Heuhütte heute sogar noch bewilligungsfähig wäre, sogar ohne Eintrag, weil sie ja standortgebunden ist und weil die Baureifekriterien gemäss Art. 9 Abs. 2, wo von den ganzen Erschliessungen die Rede ist, hier nicht ziehen müssen, hier nicht Anwendung finden können. Wo ich aber grosse Mühe habe ist mit der Streichung des letzten Satzes von Art. 9 Abs. 3. Lassen Sie mich das begründen: Art. 9 steht unter der Sachüberschrift "Baureife". Das heisst: Welche Kriterien müssen gegeben sein, damit ein Grundstück baureif ist, damit ein Haus darauf errichtet werden kann? Art. 9 Abs. 1 hält zuerst fest, dass nur auf baureifen Grundstücken Bauten und Anlagen errichtet werden können. In Abs. 2 wird dann definiert, dass es ortsplanerisch von der Sicherheit her, von den Zugangsstrassen her, vom Wasser, von der Energie etc. alles bringen muss. Und jetzt machen wir innerhalb dieses Baureifeartikels eine Ausnahme für Sonderfälle. Also wir haben es nicht mit dem normalen Zonierungsprozess zu tun, sondern innerhalb des Baureifekriteriums wird für ganz spezifische Sonderfälle eine Ausnahmeregelung geschaffen, also im Kompetenzbereich. Wenn wir schauen, wo die Baubehörden volle Kognition haben, sowohl die Gemeinde als auch die Regierung, als auch die VBI. Also es gilt nicht wie sonst bei der Bauordnung, dass bestimmte Präferenzen und Privilegien der Gemeinden zu berücksichtigen sind, wo die Gemeinden im Rahmen des gesetzeskonformen Ermessens Vorrang hätten. Und deswegen hat die Regierung auch hier gesagt: Hier muss einfach eine gesteigerte Mitwirkungsmöglichkeit der Regierung vorhanden sind. Es ist ein Entgegenkommen in einem sehr spezifischen Bereich der Baureife, und ich würde es gesetzessystematisch und von der Sache her grundfalsch finden, wenn hier die volle Kognition, das volle Ermessen der Regierung herausgestrichen würde. Es hat auch keinerlei Einfluss auf die heilige Gemeindeautonomie - das durchaus ironisch gemeint - weil ja die Verfassung sagt, dass die Gemeindeautonomie im Rahmen der Gesetze gilt und das ist unzweifelhaft ein solches.
Abg. Elmar Kindle:
Aber es ist und bleibt so, dass der Art. 3 des Baugesetzes nach wie vor Gültigkeit hat, auch für diesen speziellen Fall bei den Heubergen in Triesen oben, oder? Das ist schon klar, oder, dass das Verfahren genau gleich abläuft, dass die Gemeinde Vorschläge erbringen kann und dann mit der Regierung und mit dem Hochbauamt ausarbeitet - oder? Also, so verstehe ich das.
Regierungschef Mario Frick:
Das ist absolut richtig. Die einzige Spezialität ist, wie es dort heisst: "bei der Bewilligung dieser speziellen Bauzonen" - dieser speziellen Bauzonen - "steht der Regierung eine volle Ermessenskontrolle zu". Also, wir sind uns alle einig: Es handelt sich hier um eine absolute Spezialität, sehr heikel, Ausnahme vom Baureifekriterium, eine Sondernorm ein Stück weit. Und für diese Spezialität, die sehr viel Heikles in sich birgt, braucht es das volle Ermessen, auch der Bewilligungsbehörde. Das ist die einzige Einschränkung. Sie ist notwendig - meines Erachtens.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte noch ein Fragezeichen zum ersten Antrag des Abg. Elmar Kindle anbringen, nämlich hier das Wort "Bauten" durch das Wort "Ferienhütten" zu ersetzen. Die Begründung dafür, nämlich dass es sich in der Regel um Ferienhütten handelt, für die diese Ausnahmebestimmung zur Awendung gelangen wird, ist sicher richtig. Ich fürchte nur, dass es hier Umsetzungs- bzw. Anwendungsprobleme geben könnten, weil es nämlich dann heisst: "sowie für Ferienhütten, für welche ein Hüttenrecht im Grundbuch eingetragen ist". Da könnte man nämlich auf die Idee kommen, dass im Grundbuch ausdrücklich "für eine Ferienhütte" ein Hüttenrecht eingetragen sein müsse. Und das ist meines Wissens im Grundbuch nirgends der Fall. Und nachdem "Ferienhütten" im Begriff "Bauten" inbegriffen sind, halte ich es im Interesse der Betroffenen für besser, das Wort "Bauten" zu belassen.
Abg. Elmar Kindle:
Da haben Sie Recht, Herr Präsident. Ich nehme den Antrag zurück.
Regierungschef Mario Frick:
Erledigt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird die Diskussion noch gewünscht? Dann stimmen wir ab über den Abänderungsantrag des Abg. Elmar Kindle, hier bei Art. 9 Abs. 3 den 2. Satz mit dem Wortlaut: "Bei der Bewilligung dieser speziellen Bauzonen steht der Regierung eine volle Ermessenskontrolle zu" zu streichen. Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 6 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Dann stimmen wir über Art. 9 Abs. 3 ab. Wer Art. 9 Abs. 3 in der Fassung der Regierungsvorlage zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Art. 74 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 74 - die Sachüberschrift - sowie Abs. 1a stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 78 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 78 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe lediglich eine redaktionelle Anmerkung. In Abs. 4 Bst. c müsste es heissen: "jedoch vor deren Bezug".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist sicher richtig. Ich glaube, wir können das im einfachen Weg ausbessern. Wenn sonst das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer mit Art. 78 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 86 Sachüberschrift Abs. 1 Abs. 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 86 - die Sachüberschrift - sowie die Absätze 1, 3 und 4 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 86bis wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 86bis steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 86ter wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 86ter steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Ich beantrage Streichung des Art. 86ter und begründe dies wie folgt: In der 1. Lesung habe ich ausgeführt, dass die Verjährungsfrist von 30 Jahren eine Willkürfrist ist und diese zu hoch angesetzt sei. Dann hat man diese Frist auf 20 Jahre verkürzt, was wiederum für mich eine Willkürfrist ist. Tatsache bleibt, dass die bestehende Rechtsprechung gemäss Baugesetz Art. 86 Abs. 3 und Art. 87 des Baugesetzes es bis anhin ermöglichten, Bauten beseitigen zu lassen und Geldstrafen einzuheben. Dies wurde offensichtlich nicht angewendet. Für mich heisst das nichts anderes, als dass die Vollzugsbehörde, wer immer das auch sein mag, sich nicht an das Gesetz gehalten hat. Sie hat somit ebenfalls gegen das Gesetz verstossen. Sie ist ihren unangenehmen Pflichten nicht nachgekommen. Das ist und bleibt für mich eine Tatsache. Klar ist auch, dass es im Nachhinein auch niemand gewesen ist und auch keine Schuldzuweisung gemacht werden kann. Dass jetzt aber der Bauwerber für all die Versäumnisse und die nicht durchgeführten Baukontrollen bestraft werden soll, damit bin ich nicht einverstanden. Um einen endgültigen Schlussstrich zu ziehen und den noch folgenden endlosen Diskussionen und Gerichtsverhandlungen ein Ende zu setzen, bin ich für die Streichung dieser Verjährungsfristen. Für mich soll diese Abänderung des Gesetzes Gültigkeit haben ab In-Kraft-Treten. Ich schlage deshalb vor, in einer Übergangsbestimmung den Abs. 4 so zu formulieren, dass es dann heisst: "Rechtswidrige Bauten und Anlagen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichtet wurden, sind wie bewilligte Bauten und Anlagen zu behandeln". Und dann einen Abs. 2 in der Übergangsbestimmung zu formulieren: "Die Amnestie gemäss Abs. 1 greift nicht im Falle von baupolizeilichen Gründen im engeren Sinne". Das möchte ich in einer Übergangsbestimmung festsetzen.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe nur eine redaktionelle Anmerkung. In Abs. 1 müsste es heissen: "von rechtswidrigen Zuständen", wie in Abs. 2.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist richtig. Das können wir so auf kurzem Wege ausbessern.
Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Ich habe hier einfach meine liebe Mühe mit den verschiedenen Verjährungsfristen. Wir haben eine Verfolgungsverjährung und eine Vollstreckungsverjährung. Ich gehe einmal von der Sicht der Behörden aus. Dann haben sie in beiden Fällen eine Handlung unterlassen. Entweder haben sie etwas, das festgestellt wurde, nicht vollstreckt, oder sie haben es überhaupt nicht festgestellt. Gehe ich aus der Sicht des Betroffenen aus, so handelt es sich dort ja auch im Prinzip um einen Verstoss gegen das Gesetz, ob das nun festgestellt wurde oder nicht. Und deshalb möchte ich Sie, Herr Regierungschef, doch noch einmal fragen: Warum die zwei verschiedenen Verjährungsfristen? Ist es nicht sinnvoller, wenn man eine und dieselbe Verjährungsfrist setzt?
Regierungschef Mario Frick:
Zu dieser zweiten Frage zuerst: Es ist durchaus möglich, zu unterscheiden zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung. Es ist nämlich so, dass schon in der Vergangenheit verschiedentlich Abbruchverfügungen erlassen wurden. Jetzt ist es so, dass damit diese rechtskräftig sind und für diese ansonsten nirgends eine Verjährung gilt. Das heisst, man könnte jederzeit plötzlich mit dem Abbruch kommen. Nur dürfen die betroffenen Personen, wenn 10 Jahre nichts mehr gelaufen ist, sich darauf verlassen: Die Geschichte ist erledigt. Das ist ein Entgegenkommen im Sinne der Rechtssicherheit. Darum macht es durchaus Sinn, falls ältere Vollstreckungsverfügungen vorliegen, die aber nicht durchgezogen wurden. Ich kann es nicht ausschliessen, dass irgendwo auch einmal ein Ende ist.Zum grundsätzlichen Vorwurf oder der Feststellung, dass in der Vergangenheit das nicht immer konsequent durchgezogen wurde: Ja, das ist richtig. Das war ja genau der Grund, dass diese Regierung schon 1997 gesagt hat: Jetzt muss man klar Stellung beziehen. Entweder haben wir ein Baugesetz, das für alle gilt, oder wir haben ein Baugesetz, wo es durchaus sinnvoll ist, wenn man sagt: Na ja, es wird schon nicht so eng genommen. Es wäre meines Erachtens ein Affront an alle, die sich an die Spielregeln gehalten haben, und vor allem auch an diejenigen, die in der Zwischenzeit bei Verstössen gegen das Baugesetz sich auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Standes eingelassen haben. Wir haben verschiedenste Fälle, in denen entsprechende Personen, die gebaut haben, freiwillig gesagt haben: Okay, wir sehen, ihr zieht das konsequent jetzt durch, dann halten wir uns auch an die Spielregeln. Und ich habe das Gefühl, wir würden diese Personen absolut desavouieren. Und ich möchte auch ganz klar festhalten, dass das hier ein Entgegenkommen an die betroffenen Menschen ist, dass man sagt: Irgendwo muss eine Grenze sein, und da kann man einfach eine politische Entscheidung treffen. Die VBI hat in ihrer Entscheidung VBI 2000/52 festgehalten, wo es geheissen hat, dass eine Verjährung vorliege, ich zitiere: "Diesbezüglich" - also betreffend die Verjährung - "ist jedoch zu erwähnen, dass das liechtensteinische Verwaltungsrecht im Allgemeinen und das liechtensteinische Baugesetz im Speziellen keine Verjährungsfrist kennt, wobei zumindest Bedenken bestünden, keine Verjährung nach 30 Jahren anzunehmen" - mit einem Verweis auf die schweizerische Rechtssprechung. "Dass eine kürzere Verjährungsfrist als 30 Jahre gelten soll, haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht und kann auch nicht argumentiert werden, zumal gerade das Liechtensteinische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch die allgemeine Verjährungsfrist mit 30 Jahren festlegt". Nachzulesen auf Seite 18 der genannten Entscheidung. Dies bedeutet: Mit dieser Gesetzesvorlage kommt man den betroffenen Personen entgegen und schafft Rechtssicherheit. Die VBI hat sich hier recht sibyllinisch ausgedrückt. Ich würde es so ausdeutschen, dass man davon ausgehen darf, dass ohne Gesetzesänderung einfach die 30-Jahresfrist gelten würde. Und ich mache da wirklich einen Appell, anzuerkennen, dass man hier einen liechtensteinischen Kompromiss vornimmt, indem man ein Stück weit entgegenkommt, aber eben auch diejenigen Leute hochhält, die sich an die Spielregeln gehalten haben bzw. die bereit waren, in der Zwischenzeit ihre widerrechtlichen Bauten entsprechend anzupassen.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe nur eine Frage: Hat die Regierung keine Angst wegen Rechtsungleichheit, dass hier etwas wieder aus den Angeln gehoben wird? Wir haben das bei einer Fristfestsetzung bei den Einbürgerungen, nämlich bei der Registrierung der Staatsbürgerschaft für Kinder liechtensteinischer Mütter gehabt, wo wir eine Frist festgelegt haben, die dann eben vom Staatsgerichtshof über den Haufen geworfen worden ist. Hier wird wiederum eine Rechtsungleichheit geschaffen für dasselbe Delikt, wenn man es als solches nennen kann. Besteht hier nicht auch die Gefahr, dass hier der Staatsgerichtshof wegen ungleicher Behandlung von in Liechtenstein wohnhaften Personen das über den Haufen wirft? Dann habe ich noch eine Frage: Mir fällt das erst jetzt auf. Art. 86ter besagt: "Die Frist für die zwangsweise Beseitigung von rechtswidrigen Zuständen, deren Rechtswidrigkeit rechtskräftig festgestellt wurde, beträgt 10 Jahre". Wenn man das so liest, dann beträgt die Frist zur zwangsweisen Beseitigung 10 Jahre. Und wenn jetzt vorgestern ein solches Urteil gefällt wurde, nämlich die Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, so gibt es nun eine Übergangsfrist hier, nämlich die Frist für die zwangsweise Beseitigung beträgt nun 10 Jahre. Also kann ich dieses Gebäude 10 weitere Jahre stehen lassen, so wie das hier wortwörtlich steht, so wie ich das verstehe. Ich weiss, dass etwas anderes gemeint ist. Aber so, wie das hier steht, beträgt die Frist für die zwangsweise Beseitigung 10 Jahre.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist wohl ein Irrtum, Herr Abg. Lampert, denn diese Vorschrift richtet sich an die Behörde. Es geht ja um die zwangsweise und nicht um die freiwillige Beseitigung. Das heisst, die Behörde hat 10 Jahre Zeit, die Abbruchverfügung durchzusetzen. Und wenn die 10 Jahre vorbei sind, ab dem Zeitpunkt, den sie genannt sind, dann kann der entsprechende Eigentümer sagen: Jetzt ist es zu spät, jetzt dürft ihr nicht mehr abbrechen. Aber wenn sie irgendwann vorher kommen, während dieser 10 Jahre, dann ist das innert der Frist gemäss dieser vorgeschlagenen Gesetzesbestimmung.
Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Herr Präsident. Meine Bemerkungen gingen eigentlich auch darauf hinaus - auf diese Gleich- oder Ungleichbehandlung. Ich habe es vielleicht zu wenig präzise formuliert. Ich bin durchaus einverstanden, dass es natürlich eine Vollstreckungsverjährung geben muss. Die 10 Jahre, die kann ich mir durchaus vorstellen. Aber gehen wir einmal davon aus, dass zwei Bauten vor 15 Jahren erstellt wurden. Beide Bauten verstossen gegen das Baugesetz, und zwar im gleichen Rahmen. Die eine Baute, da wurde das festgestellt, also die fällt jetzt heraus, Vollstreckungsverjährung 10 Jahre. Bei der anderen Baute, da wurde nichts festgestellt, die fällt jetzt hinein, also die müsste jetzt abgebrochen werden. Und darum meine ich, müssten hier doch dieselben Fristen gelten.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Aber an Ihrem Beispiel, Herr Landtagsvizepräsident, entsteht die Ungleichbehandlung, die äusserlich ersichtliche Ungleichbehandlung nicht durch das Gesetz, sondern durch die Behandlung durch die Behörde, weil sie in einem Fall offenbar ein Verfahren eingeleitet hat und die Rechtswidrigkeit festgestellt hat und im anderen Fall nicht. Wobei die Nichtfeststellung ja auch darauf zurückzuführen sein kann und in der Regel wohl auch wird, dass die Behörde eben keine Kenntnis davon gehabt hat, dass hier zum Beispiel in Überschreitung einer Baubewilligung mehr oder anders gebaut wurde als bewilligt.
Abg. Rudolf Lampert:
Aber die Rechtsungleichheit kann ja auch dadurch entstehen, dass das eine Gebäude nun mal 20 Jahre steht und das andere halt 21 Jahre. Das mit 21 Jahren hat nun Glück gehabt und das mit 20 Jahren nicht. Aber bezüglich dem Abs. 2, den ich vorhin vorgetragen habe: Ich verstehe das schon so, wie Sie das sagen, nur ist es wirklich so gedacht, dass der Verwaltung es nun freisteht, praktisch eine zehnjährige Gnadenfrist zu gewähren, indem innerhalb von 10 Jahren die zwangsweise Beseitigung durchgesetzt werden muss. Ob wirklich gedacht ist, dass der Verwaltung diese 10 Jahre als Manövriermasse zugedacht ist.
Abg. Elmar Kindle:
Ich möchte einfach noch einmal darauf hinweisen, das ist für mich einfach eine Stossrichtung. Wir hatten jetzt ein gültiges Baugesetz. Und darin war klar geregelt, wer welche Aufgaben und Pflichten hat. Und das wurde nicht eingehalten, und zwar 10, 20 und 30 Jahre zurück, offensichtlich. Das ist mir jetzt zur Kenntnis gekommen. Und ich habe einfach Mühe damit, wenn wir jetzt einfach einen Bauwerber, obwohl er gegen das Baugesetz verstossen hat - er oder der Architekt oder wer auch immer da miteinbezogen wird, die müssen ja alle auch irgendwann einmal mit eingezogen worden sein schlussendlich - einfach nur der eine zur Rechenschaft gezogen wird und die anderen eben nicht. Und die Fristen sind immer Willkürfristen. Aber wenn ich jetzt ein Gesetz mache, dann möchte ich ein Gesetz machen, das ab jetzt Gültigkeit hat und ab jetzt auch vollzogen wird und nicht retour 10, 15 oder 20 Jahre. Da habe ich einfach Mühe.
Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Herr Präsident. Zu Ihren Ausführungen: Es ist durchaus richtig, dass das Baugesetz an und für sich alle gleich behandelt. Aber dieses Gesetz, diese Verjährungsbestimmung, behandelt dann die Bauherren nicht mehr gleich. Und ich meine schon, die Behörden haben natürlich auch eine Kontrollpflicht. Sie müssen ja diese Bauten auch abnehmen. Und von daher müssten sie eigentlich ja auch wissen, wenn Bauten gegen das Gesetz erstellt werden.
Regierungschef Mario Frick:
Ich habe grosses Verständnis, dass es recht schwierig ist, einzuordnen, wie diese Verjährungsfristen jetzt neu hineinkommen und zu beurteilen sind. Und ich habe auch Verständnis dafür, dass man Vergleiche heranzieht. Ich versuche das so zu erklären: Im Bereich des Einbürgerungsrechtes wollte man ja seinerzeit Ungleichbehandlungen beseitigen, die ja schon als solche verfassungsmässig im höchsten Masse bedenklich waren. Sie erinnern sich: Es ging um die Gleichbehandlung von Frau und Mann. Also wieso ist das Kind eines Liechtensteiners automatisch ein Liechtensteiner Bürger und das Kind einer Liechtensteinerin ist, nur weil sie verheiratet ist mit einem ausländischen Mann, Ausländer? Das geht doch nicht, das stimmte schon nicht mit der damaligen Verfassung. Und der Staatsgerichtshof hat nun gesagt: Dieses historische Unrecht, diese historische Ungleichbehandlung kann man jetzt nicht noch nur teilweise gutmachen, indem man sagt: Wenn jemand vierzig war - die Frist - dann hat er Pech gehabt, dann fällt er aus, dann kann er nicht mehr die liechtensteinische Staatsbürgerschaft geltend machen. Das geht nicht. Also, der Staatsgerichtshof hat zuerst einmal gesagt: Es war Unrecht, was bisher passiert ist, es muss richtig gestellt werden. Es wäre unfair, bloss weil jemand 40 gewesen ist, ihm zu sagen: Du hast keinen Anspruch. Das ist die Haltung des Staatsgerichtshofes. Hier haben wir eine andere Situation. Hier haben wir die Situation, dass unrechtmässig vorgegangen wurde von verschiedenen Personen, dass das ungenügend geahndet und vollzogen wurde in der Vergangenheit, das ist so. Ich möchte jetzt bewusst nicht ausführen, wer das wann wieso gemacht hat, weil das wirklich nichts bringt. Auf jeden Fall hat diese Regierung im Jahre 1997 gesagt: Das muss bereinigt werden, so geht das nicht. Und ich glaube, dieser Landtag ist auch bereit dazu, und dafür danke ich recht herzlich. Jetzt haben wir aber die Situation ähnlich wie beispielsweise im Strafgesetzbuch oder noch besser im Strassenverkehrsgesetz. Jeder von Ihnen kennt jemanden, von dem er weiss, dass er mit Garantie schon einmal zu schnell gefahren ist, und verschiedene von Ihnen wurden schon ertappt. Keine Angst, ich nenne keine Namen. Jetzt kann der Betroffene oder die Betroffene sagen: Das ist unfair. Ich bin einmal zu schnell und werde erwischt. Das ist eine Ungleichbehandlung, solange der, der ein notorischer Schnellfahrer ist, nicht erwischt wird, ist das eine Ungleichbehandlung. Ich gehe vor den Staatsgerichtshof. Jetzt ist es aber einfach so, dass im Vollzug keine Flächendeckung erreicht werden kann. Der liberale Rechtsstaat nimmt richtigerweise, weil er keinen Georges Orwell 1984 Staat sein will, in Kauf, dass man nicht flächendeckend alle erwischt. Die Generalprävention durch die Gesetze ist auch ein Wert, der vorhanden ist. Man weiss, es kann passieren, dass einige übersehen werden. Jetzt soll aber der Bürger - und das ist jetzt der Ansatzpunkt - wissen: Ab einer bestimmten Frist habe ich Rechtssicherheit, auch, wenn ich mich im Unrecht bewegt habe. Wiederum ein Beispiel: Auch im Strafgesetzbuch kann es sein, dass ein bestimmtes Vergehen mit zwei Jahren Strafe belegt ist. Ich glaube, dann ist die Verjährungsfrist für die Verfolgung ein Jahr - der Landtagspräsident schreckt nicht auf, also kann es so falsch nicht sein - ein Jahr. Wenn ich erwischt werde und ein anderer, der im gleichen Fall war, das Glück hat, dass man erst nach zwei Jahren draufkommt, ja der ist ja auch noch involviert gewesen, ist der eine Täter verurteilt und der Mittäter nicht. Das kann passieren, Ungleichbehandlung, da haben sie Recht. Nur, es gibt eben Grenzen in dieser Gleichbehandlung, die man anerkennen muss. Und genau die gleiche Situation haben wir auch. Der Landtag beschliesst - so hoffe ich doch - zugunsten der Leute, dass wir die Verfolgungsverjährung auf 20 Jahre reduzieren, so wie es die Verwaltungsbeschwerdeinstanz angedeutet hat. Dass es dann in der Anwendung zu Fällen kommen kann, die unterschiedliche Auswirkungen haben, da haben Sie Recht. Aber das wäre auch der Fall, wenn man nichts ändert. Weil dort kann passieren, wenn ich die VBI richtig gedeutet habe, dass dann ein Fall, der 33 Jahre alt ist und der genau die gleichen Verstösse hat wie ein anderer Fall, der 27 Jahre alt ist, unterschiedlich behandelt wird, und zwar in dem Sinne, dass man sagt: 27 Jahre, okay, 30 Jahre Verjährungsfrist ist nicht abgelaufen, dich nehmen wir dran. 30 Jahre: Du hast Glück gehabt, du bist draussen. Also diese Situation haben wir immer. Und deswegen handelt es sich um keine Ungleichbehandlung. Ich gebe zu: Eine sehr komplizierte Thematik, aber wir haben das sehr, sehr intensiv diskutiert im Ressort, um hier nicht daneben zu liegen. Zur Formulierung: Die Formulierung ist, wenn ich mich recht entsinne, aus der Schweiz übernommen, also die Frist für die Anordnung etc. beträgt so und so viele Jahre. Alternativen wären ja die Pflicht oder das Recht zur Anordnung "verjährt mit". Aber da kommen wir in die falsche Richtung. Es ist nämlich wirklich so: Die Bestimmung richtet sich an die Behörde und sagt: Innert dieser Frist muss es passieren, sonst ist es verjährt. Aber das soll einfach bedeuten: Wenn du das siehst, musst du das trotzdem schnell und speditiv behandeln. Du darfst das nicht mutwillig liegen lassen, um die betreffende Person ein paar Jahre später zu ärgern. Also, wenn du das beispielsweise erst nach 21 Jahren merkst, ist die Frist abgelaufen. Mir ist klar, dass die Formulierung sehr technisch ist. Aber wie gesagt: Nach meiner Erinnerung haben wir das bei irgendeinem Kanton abgeschrieben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte auch noch etwas Grundsätzliches zu Verjährungsfristen sagen, weil hier verschiedentlich so argumentiert wurde, als ob das generell Ungleichbehandlungen seien, eben, der eine liegt gerade knapp ausserhalb, der andere gerade knapp innerhalb einer solchen Verjährungsfrist. Das ist mit Sicherheit nicht der Fall, denn Verjährungsfristen gibt es im Recht generell, vor allem im Privatrecht und im Strafrecht, seltener im Verwaltungsrecht. Hier wird eine, wie ich meine, aus guten Gründen im Verwaltungsrecht eingeführt. Die gibt es, weil dem Anspruch des Staates auf Durchsetzung des geltenden Rechts auch das Interesse der Rechtssicherheit gegenübersteht. Da muss man als Staat eine Interessenabwägung treffen. Es wäre völlig unverhältnismässig, auch noch nach 50, 60, oder 70 Jahren zu kommen und zu sagen: Du hast falsch gebaut, deine Baubewilligung hat nicht so gelautet, wie du effektiv gebaut hast, du musst abbrechen. Irgendwo muss ein Ende sein mit diesem Durchsetzungsanspruch des Staates, irgendwo geht die Rechtssicherheit vor, irgendwann muss, wie in diesem Fall der Eigentümer eines Hauses sich darauf verlassen können, dass unabhängig davon, ob bei einer peniblen Überprüfung seiner Bauausführung alles für korrekt befunden worden wäre, das Haus nunmehr solange steht, dass hier nichts mehr zu befürchten ist. Es ist daher mit Sicherheit ausgeschlossen - das traue ich zu behaupten -, dass hier der Staatsgerichtshof solche Fristsetzungen als ungleich im Sinne einer Verfassungswidrigkeit ansehen und solche Fristen daher aufheben würde. Ich möchte aber auch noch einen Satz oder zwei zum Abänderungsantrag des Abg. Elmar Kindle sagen. Er beantragt ja, hier inhaltlich dem Art. 86ter nicht zuzustimmen. Wenn die Mehrheit des Landtages diesem Vorschlag der Regierung nicht zustimmt, dann tritt er nicht in Kraft, dann ist er gestrichen. Ein eigener Streichungsantrag ist dazu nicht nötig. Aber das ist der Sinn seines Antrages. Und in seinem Antrag, wie er ihn vorgetragen hat, auf Schaffung einer neuen Übergangsbestimmung würde dann praktisch vorgesehen, dass mit Stichtag In-Kraft-Treten dieser Gesetzesnovelle alle bisherigen rechtswidrigen Bauten saniert wären, also auch die, die erst gestern fertig gestellt worden sind. So weit so gut. Aber was dabei nicht berücksichtigt ist, dass für die Zukunft dann keinerlei Fristen gelten, sondern auch wieder auf unabsehbare Zeit hinaus jede nicht korrekte Bauausführung von der Behörde beanstandet und im Extremfall der Abbruch durchgesetzt werden könnte. Während der Regierungsvorschlag betrifft ja nicht nur die Vergangenheit, sondern er betrifft auch die Zukunft. Bei In-Kraft-Treten dieses Artikels 86ter können auch zukünftig rechtswidrige Zustände bei Bauten nur innert einer 20-Jahresfrist von der Behörde verfolgt werden und bei rechtskräftiger Feststellung rechtswidriger Zustände die Vollstreckung nur innert 10 Jahren durchgeführt werden. Beim Vorschlag des Abg. Elmar Kindle gäbe es diese Fristen bei zukünftigen Anwendungsfällen nicht. Das wollte ich nur erwähnt haben.
Abg. Elmar Kindle:
Aber es braucht auch keine Fristen mehr. Wenn das Gesetz eingehalten wird und kontrolliert wird, dann brauchen wir keine Fristen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Gesetz immer eingehalten würde, bräuchten wir auch überhaupt keine Vollstreckungsbestimmungen.
Abg. Hubert Sele:
Ich bin nicht ganz der gleichen Meinung wie der Abg. Elmar Kindle. Ich meine, der Vorschlag der Regierung, das Baugesetz mit diesem Artikel 86ter gemäss diesem Vorschlag zu ergänzen, finde ich einen Weg, um endlich aus einer seit Jahrzehnten dauernden unbefriedigenden, unzulässigen und gesetzmässig eigentlich unverantwortbaren Situation herauszufinden. Ob das nun gewissermassen eine Gleich- oder Ungleichbehandlung älterer Fälle ist, darüber kann man streiten. Gewissermassen ist es eine Ungleichbehandlung, aber irgendwo muss ja eine Frist gesetzt werden. Ich finde die Frist mit 20 Jahren bedeutend besser als nach der ersten Vorlage mit 30 Jahren. Weil, ich glaube, wenn ein Gebäude schon 20 Jahre steht, unbewilligt, oder ein Gebäudeteil, so kann man heute nicht mehr nach 20 Jahren hergehen und den Abbruch fordern. Vielleicht ist der damalige Bausünder ja bereits verstorben, der Eigentümer hat gewechselt usw. Aber wenn wir hergehen und alles, was bis zum heutigen Tag oder bis zur In-Kraft-Tretung des Gesetzes oder der Gesetzesänderung unerlaubt passiert ist, legalisieren, dann finde ich das eine regelrechte Ungleichbehandlung. Dann müssen sich ja alle, die in diesem Jahr, im letzten Jahr oder in den letzten drei, vier, fünf Jahren nicht gegen das Baugesetz verstossen haben - vielleicht so frech waren wie andere, die sich an das Gesetz gehalten und die Bauordnung eingehalten haben - dann müssen sich ja eigentlich jene blöd vorkommen.Manch einer hat vielleicht ein Baugesuch eingereicht. Die Baubehörde hat festgestellt, das ist so nicht machbar, es widerspricht dem Gesetz. Zähneknirschend hat er das Baugesuch geändert, hat sich an die Ordnung gehalten. Ich appelliere also an Sie, dem Art. 86ter, wie von der Regierung vorgeschlagen, zuzustimmen. Denn das ist ein Weg, um aus der alten Misere herauszufinden und endlich Ordnung in die Bauordnung zu bringen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?
Abg. Paul Vogt:
Ich frage mich auch, was passieren würde, wenn wir das heute so beschliessen. Das Gesetz tritt in zwei Monaten in Kraft. Könnte man dann zwei Monate bauen, was man will, und alles ist genehmigt?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Genau das wäre die Folge des Antrages des Abg. Elmar Kindle. Wobei meiner Meinung nach dieser Antrag erst die wirkliche Ungleichbehandlung schaffen würde, weil alle die, die bisher rechtswidrig gebaut haben, ganz gleich wann, ob vor 50 Jahren oder vor 5 Monaten, deren Bauten würden akzeptiert. Und die, die zukünftig dabei Fehler machen, die würden unabhängig vom Fristablauf, auch wenn ihr Haus 40 Jahre lang unbehelligt steht, die würden drangenommen, während mit der Regierungsvorlage werden einheitliche Regelungen für die bisher errichteten Bauten und für die zukünftig errichteten Bauten geschaffen.Wird das Wort noch gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Wir stimmen jetzt einfach ab über die Zustimmung zu Art. 86ter. Wer dem Antrag des Abg. Kindle folgt, stimmt einfach nicht zu und ist damit für Nichterlassung dieses Artikels.
Abg. Rudolf Lampert:
Wir hätten schon abstimmen können, ich habe nur noch eine Frage. Was passiert mit einem Objekt, das ich vor 10 Jahren gekauft habe. Ich war der Ansicht, das war rechtmässig. Ich muss ja nicht die ganzen Baubewilligungsverfahren dann nachkontrollieren, das Grundbuch hat das überschrieben. Und nun wird festgestellt, dass da eine rechtswidrige Baute darauf ist und nach diesem Gesetz abgehandelt wird. Wie wird sich das in der Praxis jetzt vollziehen?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Handänderungen ändern an diesem Verfahren gar nichts. Die Baubehörde kann genauso gegen rechtswidrige Zustände vorgehen, auch wenn die Baute in der Zwischenzeit schon fünfmal die Hand geändert hat. Anders verhält es sich mit Strafbestimmungen. Bestraft werden kann natürlich nur der eigentliche Bauherr, der damals bewilligungswidrig oder ohne Bewilligung gebaut hat. Aber die Abbruchverfügung trifft den heutigen Eigentümer.
Regierungschef Mario Frick:
Ich kann das bestätigen, was der Landtagspräsident gesagt hat und vielleicht noch Folgendes ergänzen, auch etwas zur Entwarnung. Sie müssen wirklich keine Befürchtung haben, dass da absolut "Radikalinskis" am Werk sind. Es sind jetzt nicht gerade derartige Bausünden, dass auf einer Parzelle, wo kein Haus stehen dürfte, ein Haus steht, dass man Totalabbruch machen müsste. Sondern es sind immer wieder Grenzbereiche, wo jemand noch eine zusätzliche Wohneinheit integriert hat, indem er die ausgebaut hat, obwohl es gemäss AZ nicht zulässig wäre etc. Und auch für die Aspekte, die Sie genannt haben - wenn es da überhaupt Fälle gibt - dann sind sie im marginalen Bereich und treffen nur Teilaspekte. Aber grundsätzlich ist die Aussage des Landtagspräsidenten richtig.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer dem Art. 86ter in der Fassung der Regierungsvorlage zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 87 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 87 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Entschuldigung, der Abg. Lampert hat nicht zugestimmt. Oder schon? Also, dann ist einhellig. Einhellige Zustimmung.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Ich möchte hier noch einen Antrag stellen. Und zwar II. - In-Kraft-Treten - zu III. machen und ein II. eine Übergangsbestimmung noch ins Gesetz aufzunehmen mit dem Wortlaut - Sie haben das erhalten - noch kurz ein paar kleine Änderungen: "Für Ferienhütten" steht hier - das muss jetzt heissen "für Bauten", weil es im Art. 9 Abs. 3 geändert wurde - also: "Für Bauten, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bereits errichtet sind und für die ein Hüttenrecht im Grundbuch eingetragen oder" - das ist auch neu - "in anderer Form nachweisbar ist, gilt das Erfordernis der Lage innerhalb einer speziellen Bauzone im Sinne von Art. 9 Abs. 3 nicht". Es kommt noch ein neuer Satz dazu: "Das Nähere regelt die Gemeinde in der Bauordnung". Ich möchte das wie folgt begründen: In der Regel bedarf es einer solchen Übergangsbestimmung nicht, da auf bestehende und ordentlich bewilligte Bauten das neue Recht keine Anwendung findet. Im Fall der Heuberge im Alpengebiet "Lawena", Triesen, besteht jedoch das Problem, dass die Hütten im Laufe der Zeit ohne ordentliche Baubewilligung gemäss Baugesetz errichtet, wieder aufgebaut, oder umgenutzt wurden. Ob ein nachträgliches Bewilligungsverfahren noch durchzuführen ist, steht aufgrund des Wortlautes im Art. 9 Abs. 3 nicht fest. Auch kann diese Notwendigkeit einer einschlägigen VBI-Entscheidung nicht entnommen werden. Sollte jedoch ein solches nachträgliches Bewilligungsverfahren unbedingt notwendig sein, weil ansonsten im Zuge von nachträglichen Baubewilligungsverfahren Hütten abgebrochen werden müssen, da sie dem Erfordernis der Lage innerhalb einer der vorgesehenen speziellen Bauzone nicht entsprechen - nach meinem Verständnis gingen jedoch alle an den Verhandlungen zwischen Regierung und Gemeinde Triesen Beteiligten davon aus, dass mit der Schaffung dieser Gesetzesänderung eine Besitzstandswahrung intendiert sei und ist - käme man zum Ergebnis, dass kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren notwendig ist, so wäre diese Übergangsbestimmung nicht notwendig, wie sie von mir vorgeschlagen wird. Nachdem jedoch, wie bereits oben ausgeführt, nicht klar ist, ob ein solches nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist oder nicht, ist die Aufnahme der genannten Übergangsbestimmung sinnvoll und sicherlich auch zielführend.Der Vollständigkeit halber möchte ich noch auf die Situation hinweisen, dass es auch im Grundbuch eingetragene Hüttenrechte gibt, die nicht in eine gemäss Art. 9 Abs. 3 für das Baugesetz vorgeschlagene spezielle aussenstehende Bauzone zu liegen kommen und die derzeit nicht in Form eines Gebäudes ausgeübt sind. Für diese Fälle wäre es meines Erachtens angebracht, zu einer Gemeindebauordnung Triesen die Bekanntgabe innert einer noch festzulegenden Frist vorzusehen. Damit soll der Hüttenberechtigte gezwungen werden, gegebenenfalls unter Bekanntgabe von Präferenzen bekannt zu geben, in welche der noch zu schaffenden speziellen Bauzonen er sein Hüttenrecht verlegen und wahrnehmen möchte. Falls der Hüttenbauberechtigte die Frist versäumt, um sein nicht ausgeübtes Hüttenrecht anzumelden, soll dies im Sinne der Rechtssicherheit verfallen. Zu guter Letzt noch auf die solche Situation hinzuweisen ist, bei denen zwar seit längerer Zeit eine Hütte besteht, aus unerfindlichen Gründen jedoch im Grundbuch bzw. auf Grundbuchplänen kein Hüttenrecht eingetragen ist bzw. nachweisbar ist. Mir sind mehrere solche Fälle bekannt. Dabei handelt es sich in aller Regel um solche Familien, die sich in der Regel intensiv um die Heuberge bzw. deren Erhalt bemühen. Also die heuen die Heuberge und bewirtschaften sie auch noch. Um diesbezüglich nicht Ungerechtigkeiten heraufzubeschwören, ist es meines Erachtens dringend notwendig, die von mir vorgeschlagene Änderung der Übergangsbestimmung aufzunehmen mit dem Wortlaut, wie ich es vorher vorgelesen habe oder in anderer Form nachweisbar ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die beiden zuletzt genannten Fallkonstellationen, nämlich einerseits das Bestehen eines Hüttenrechts ohne tatsächlich realisierte Hütte und andererseits das Bestehen einer Hütte ohne nachweisbares Hüttenrecht, bereits im Schreiben vom 8. März 2000 der Gemeinde Triesen an die Regierung unter den Ziffern 9 bis 11 angesprochen und damit einer Regelung bedürfend erachtet wurde.Abschliessend bin ich der Ansicht, dass bei der Realisierung der von mir vorgeschlagenen Übergangsbestimmung sowie der angeregten Detailumsetzung in der Gemeindebauordnung Triesen eine vernünftige Lösung dieses Sonderproblems gefunden werden könnte. Dadurch werden die teilweise sich diametral gegenüberstehenden Interessen aller Beteiligten berücksichtigt und vor allem ist eine Situation geschaffen, die den Rechtsfrieden gewährleistet.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird dazu das Wort gewünscht? Vorläufig offenbar nicht. Dann möchte ich dazu das Wort ergreifen. Ich halte diesen Antrag nicht für gut, und zwar aus verschiedenen Gründen. Zunächst muss man sich einmal mit dem Begriff "Hüttenrecht" auseinander setzen, weil laut diesem Antrag ein Hüttenrecht auch in anderer Form als durch Grundbucheintrag nachgewiesen werden können soll. Meiner Meinung nach resultiert der Begriff "Hüttenrecht" ausschliesslich daraus, dass es im Grundbuch bei bestimmten Liegenschaften, zum Beispiel auf den Triesner Heubergen, einen entsprechenden Eintrag gibt, dass dort eine Hütte im bestimmten Grundrissausmass - 4 mal 5 Meter zum Beispiel - errichtet werden kann. Das ist "das Hüttenrecht", von dem wir hier reden. Und damit ist aber ein nicht im Grundbuch eingetragenes Hüttenrecht gar nicht denkbar, denn so etwas gibt es gar nicht. Es mag wohl sein, dass es Hütten gibt, für die es kein Hüttenrecht gibt. Aber es gibt kein Hüttenrecht, das in anderer Form nachweisbar sein könnte als durch diesen entsprechenden Grundbucheintrag, denn der Begriff "Hüttenrecht" leitet sich von solchen Grundbucheinträgen ab. Es gibt im Sachenrecht, das ja hier das zuständige Rechtsgebiet wäre, keinen Abschnitt oder Institution "Hüttenrecht", aus dem man anderes ableiten könnte.Dann frage ich mich - unabhängig von dieser grundsätzlichen Überlegung, wie denn ein solches "Hüttenrecht" anders als durch entsprechenden Grundbucheintrag nachweisbar sein könnte. Das kann ich mir, ehrlich gesagt, nicht vorstellen. Und das dann gewissermassen im freien Ermessen der Gemeinde zu überlassen, würde meiner Meinung nach im Ergebnis zu nichts anderem führen als zu demselben Ergebnis, das der Abg. Elmar Kindle vorher generell für alle Arten von Bauten mit seinem vorherigen Vorschlag einer anderen Übergangsbestimmung erreichen wollte. Im Ergebnis würde das jetzt hier eingeschränkt auf solche Hütten, die sich nicht auf ein im Grundbuch eingetragenes Hüttenrecht abstützen können, zur Anwendung kommen. Meiner Meinung nach sollen solche Hütten, vor allem, wenn es solche sind, die der Abg. Kindle in seiner Begründung erwähnt hat und die in der Regel, wie ich ja wohl annehme, länger als 20 Jahre existieren werden, dann fallen die sowieso unter die vom Landtag jetzt beschlossenen Bestimmungen des Art. 86ter Abs. 1. Wenn sie länger als 20 Jahre stehen, dann sind sie saniert und dann braucht es für sie diese Übergangsbestimmung nicht mehr. Die Übergangsbestimmung hätte daher nur die zusätzliche Wirkung, dass solche Hütten, für die gar kein Hüttenrecht im Grundbuch existiert, dass die auch dann bestehen bleiben könnten, ohne sich einer baurechtlichen Überprüfung unterziehen zu müssen, wenn sie erst letzte Woche errichtet worden wären. Das ist die Wirkung dieses Antrages. Ich muss ehrlich sagen, ich sehe nicht recht, warum das bei solchen Hütten möglich sein soll, was bei allen anderen Bauten im Land nicht möglich ist. Weil wir schon so viel hier von Ungleichbehandlung sprechen, dann wäre das wohl ein klassischer Fall von Ungleichbehandlung. Wird das Wort noch gewünscht?
Abg. Elmar Kindle:
Wir sprechen hier ja von einer Sonderregelung der Baureife für spezielle Bauzonen in Triesen und nicht von irgendwo in Schaan oder Ruggell oder wo es auch immer sein mag. Und wie es anders nachweisbar sein soll, das ist zum Beispiel aus der Geschichte nachweisbar. Wenn man aus den Büchern, aus Geschichtsbüchern nachweislich festhalten und feststellen kann, dass da eine Hütte gestanden ist, jedoch nicht im Grundbuch eingetragen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, aber Herr Abg. Kindle. Wir sprechen nicht von Plätzen, wo man nachweisen kann, dass da irgendwann einmal eine Hütte gestanden ist, sondern gemäss dem Wortlaut Ihres Antrages sprechen wir von bestehenden Bauten, nur von Bauten. Das heisst, Ihr Antrag lautet für Bauten, nicht für Plätze, wo irgendwann einmal eine Baute gestanden ist, sondern für Bauten, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits errichtet sind und für die ein Hüttenrecht eingetragen ist oder in anderer Form nachweisbar ist, für die gilt das Erfordernis dieser besonderen Lage nicht. Das ist Ihr Antrag. Das heisst, Plätze, wo heute - das heisst im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes - keine Baute steht, für die man aber nachweisen kann, dass irgendwann einmal dort eine Baute gestanden ist, für die käme diese Übergangsbestimmung nicht zur Anwendung.
Abg. Elmar Kindle:
Es gibt aber auch Hütten, die nicht im Grundbuch eingetragen sind und kein Hüttenrecht haben, jedoch bestehen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das will ich gar nicht in Abrede stellen.
Abg. Elmar Kindle:
Und das ist das, was ich sage "oder in anderer Form nachweisbar ist".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir ab. Wer dem Antrag des Abg. Elmar Kindle, die in der Regierungsvorlage unter II. vorgesehene In-Kraft-Tretens-Bestimmung zu III. zu machen und dafür unter II. mit der Überschrift "Übergangsbestimmung" den Text einzufügen: "Für Bauten, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits errichtet sind und für die ein Hüttenrecht im Grundbuch eingetragen oder in anderer Form nachweisbar ist, gilt das Erfordernis der Lage innerhalb einer speziellen Bauzone im Sinne von Art. 9 Abs. 3 nicht. Das Nähere regelt die Gemeinde in der Bauordnung". Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 4 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Dann stimmen wir über II. der Regierungsvorlage ab, nämlich die In-Kraft-Tretens-Bestimmung, die verlesen wurde. Wer mit II. einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die 2. Lesung des Baugesetzes beendet. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wird das Wort noch gewünscht? Das ist nicht der Fall. Wer mit der Erlassung dieser Abänderung des Baugesetzes einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
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GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ALLGEMEINE LANDESVERWALTUNGSPFLEGE (LVG)
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit kommen wir zur 2. Lesung des LVG-Abänderungsgesetzes.Art. 125 Abs. 4, 5 und 5a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 125 Abs. 4, 5 und 5a steht zur Diskussion. Wir müssen hier die Überschrift noch ergänzen, weil dort werden die Abs. 5 und 5a gar nicht erwähnt. Wenn das Wort nicht gewünscht wird, stimmen wird ab. Wer mit Art. 125 Abs. 4, 5 und 5a einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer mit dieser Abänderung des Landesverwaltungspflegegesetzes einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir Punkt 7 unserer Tagesordnung behandelt.-ooOoo-