ABÄNDERUNG DES STRAFGESETZBUCHES, DER STRAFPROZESSORDNUNG SOWIE WEITERER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER GESETZE (ABSCHÖPFUNG DER BEREICHERUNG, VERFALL, EINZIEHUNG, GELDWÄSCHEREI, BESTECHUNG) (NR. 56/200, NR. 74/2000 UND NR. 105/2000), 2. LESUNG [FORTSETZUNG]
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Herren. Wir setzen die Lesung der Änderung des Strafgesetzbuches - Traktandum 10 unserer Tagesordnung - fort. Wir sind bei § 278 Abs. 1.§ 278 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 278 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 278a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 278a steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Adolf Ritter:
Eine Verständnisfrage: "3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmassnahmen abzuschirmen sucht", ist das im Sinne von "versucht"?
Landtagspräsident Peter Wolff:
"Sucht" ist im Sinne von "versucht". Wenn die Diskussion sonst nicht gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer mit § 278a einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 304 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 304 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 305 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 305 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 306 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 306 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 306a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 306a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 307 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 307 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 308 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 308 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 309 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 309 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. Übergangsbestimmung steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
III. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die 2. Lesung der Strafgesetzänderung abgeschlossen und kommen zur Schlussabstimmung. Wird das Wort noch gewünscht? Das ist nicht der Fall. Wir stimmen ab. Wer mit dieser Abänderung des Strafgesetzbuches einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DER STRAFPROZESSORDNUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen die 2. Vorlage betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung.§ 97a Abs. 1, 3, 4 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 97a Abs. 1, 3, 4 und 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 239 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 239 Abs. 2 steht zur Diskussion. Meine Damen und Herren. Ich habe Ihnen zu diesem Paragraphen einen Abänderungsantrag unterbreitet, der darin besteht, dass das Wort "endgültig" - das vorletzte Wort dieses Absatzes - gestrichen werden soll, so wie es auch derzeit in der Strafprozessordnung drinnensteht mit dem Zweck, dass auch gegen Entscheide des Kollegiums des Obergerichtes bei Themen, wie sie hier aufgeführt werden - Verhaftung, Verlängerung der Haft usw. - Beschwerden möglich sind. In diesem Fall nur dann, wenn divergierende Entscheidungen des Obergerichtspräsidenten als Einzelrichter einerseits und des Obergerichts als Kollegium aufgrund einer ersten Beschwerde andererseits vorliegen. Das ergibt sich aus § 238 Abs. 3 der Strafprozessordnung, dass Beschwerden gegen das Obergericht als Kollegium in solchen Fällen nur zulässig sind, wenn es divergierende Entscheidungen dieser beiden Unterinstanzen sind. Ich bin der Meinung, dass die Begründung der Regierung auf den Seiten 29 und 30, warum sie hier gegen den Entscheid des Obergerichtskollegium keine Beschwerde mehr zulassen will, neu auch dann nicht, wenn es divergierende Entscheidungen sind, nicht überzeugt. Insbesondere ist diese Begründung eigentlich widersprüchlich, und zwar in sich selbst widersprüchlich, wenn die Regierung auf Seite 29 unten der Stellungnahme schreibt, dass eine Entscheidung des Obergerichtspräsidenten anlässlich einer Haftprüfungsverhandlung davon ausgenommen sei. Das stimmt gar nicht, denn Haftbeschwerden werden ausdrücklich hier erwähnt als Anlassfall.
Ebenso wenig stimmt es, was im nächsten Satz der Regierungsstellungnahme auf Seite 30 oben steht. Ich zitiere: "Allerdings sind Enthaftungsanträge nach § 139 Abs. 2 vom Anwendungsbereich des § 239 Abs. 2 auszunehmen, da diese bei der (parteiöffentlichen) Haftprüfungsverhandlung zu behandeln sind". Sie sind aber überhaupt nicht ausgenommen vom Text des §239 Abs. 2. Mir ist daher kein plausibler Grund ersichtlich, warum man hier plötzlich die Entscheidung des Obergerichtskollegiums für endgültig erklären und somit einen allfälligen weiteren Rechtszug, nämlich dann, wenn es divergierende Entscheidungen des Obergerichtspräsidenten einerseits und des Obergerichtskollegiums andererseits geben sollte, warum man diesen ansonsten normalen und geradezu selbstverständlichen Rechtszug abschneiden sollte.Wird dazu das Wort gewünscht?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Nun, ich bin mit Ihrem Vorschlag einverstanden, dass "endgültig" gestrichen wird. Tatsächlich sind hier einige Formulierungen gebraucht worden, die nicht zutreffend sind. In diesem Fall, bei § 239 Abs. 2, bin ich einverstanden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort sonst nicht gewünscht wird, können wir abstimmen. Ich mache es einfach. Ich lese nun nicht den ganzen Antrag vor, es ist nämlich derselbe Wortlaut wie in der Regierungsvorlage, nur das Wort "endgültig" fehlt, das vorletzte Wort. Ich glaube, das ist so weit klar, was der Abänderungsantrag ist. Wer daher dem Abänderungsantrag, das Wort "endgültig" am Schluss dieses § 239 Abs. 2 zu streichen, zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, dann brauchen wir über § 239 Abs. 2 nicht mehr abzustimmen, weil dem haben wir dann eigentlich bereits zugestimmt in dieser geänderten Form. Wir können weiterlesen.§ 240 Ziff. 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 240 Ziff. 3 und 4 steht zur Diskussion. Ich habe Ihnen auch hierzu den Vorschlag eines Abänderungsantrages unterbreitet. Dieser ist vielleicht etwas komplizierter zu begründen. Der Vorschlag geht dahin, hier einen zusätzlichen Beschwerdemöglichkeitsfall trotz gleichlautender Entscheidungen der beiden Unterinstanzen einzuführen als neue Ziff. 4, wodurch die Ziff. 4 der Regierungsvorlage zu Ziff. 5 würde. Der Grund für diesen Abänderungsantrag liegt darin, dass der geschützte Geheimbereich inländischer Betroffener, die an und für sich nicht zu den Schuldigen oder Verdächtigten eines Strafverfahrens gehören, sehr stark geschützt war, vor allem durch das bisherige Rechtshilfegesetz. Ich denke hier vor allem an die Anwendung dieser Bestimmung im Rechtshilfeverfahren, da nach unserem neuen Rechtshilfegesetz, das wir im Juni verabschiedet haben und das auf Jahresbeginn, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, in Kraft treten wird, da die Rechtsmittelvorschriften der Strafprozessordnung im Rechtshilfeverfahren zur Anwendung gelangen werden. Bisher, wie gesagt, sind im Rechtshilfeverfahren diese mit einem geschützten Geheimbereich versehenen Dritten, also nicht die Angeklagten oder Beschuldigten, sondern Dritte - wie eine Bank, wie ein Treuhänder, wie ein Rechtsanwalt - sehr stark geschützt, vor allem durch Art. 10 des bisherigen Rechtshilfegesetzes und andere Vorschriften, auch durch die bisherige Praxis des Obersten Gerichtshofes, der bisher genau das, was ich hier für einen eingeschränkten Personenkreis vorschlage, der das bisher für alle Betroffenen, also auch für Beschuldigte oder andere Beschwerdelegitimierte für zulässig erklärt hat, und zwar in Anlehnung von § 96 der Strafprozessordnung.
Auch der neue Oberste Gerichtshof, also der Oberste Gerichtshof in der neuen Zusammensetzung seit Anfang 1998, hat diese Rechtsprechung bestätigt, u.a. in der Entscheidung LES 2000, Seite 75 vom 10. September 1999, wo wörtlich ausgeführt wird - ich zitiere: "Wird also vom Gericht eine solche Herausgabeverfügung erlassen oder eine Hausdurchsuchung angeordnet, so könnte von allen davon betroffenen Personen selbst bei konformen Entscheidungen der Gerichte 1. und 2. Instanz der OGH gemäss § 240 Ziff. 3 Strafprozessordnung mit Revisionsbeschwerde angerufen werden". Genau um diesen Anlassfall geht es mir. Nach der Regierungsvorlage ist das nach Ziff. 3 nicht mehr möglich. Das finde ich auch in Ordnung, weil die Begründung in Ziff. 3, dass das trotzdem möglich sei - das würde jetzt zu weit führen, das detailliert auszuführen - war, ich würde mal sagen, schwach oder zumindest anfechtbar begründet. Aber für den eingeschränkten Personenkreis, wie er hier in meinem Abänderungsantrag umschrieben wird, nämlich von Personen, die nicht dem Personenkreis der Verdächtigten oder Beschuldigen zugehören und deren gesetzlich geschützter Geheimbereich durch Untersuchungsmassnahmen betroffen ist, diesem Personenkreis sollte man als - man könnte salopp sagen - als kleines Zuckerl ungeachtet der sonst stark eingeschränkten Rechtsposition, die sie nach diesen Rechtsneuerungen, die wir hier beschlossen haben und teilweise heute beschliessen, nurmehr haben, zumindest die Möglichkeit einräumen, dann, wenn es ihnen wichtig genug erscheint, zum Obersten Gerichtshof zu gelangen, und zwar unabhängig davon, ob die beiden Unterinstanzen gleichlautend entschieden haben oder nicht. Um einem zu erwartenden Einwand der Regierung vorwegzukommen, möchte ich auch gleich darauf hinweisen, dass dies keineswegs eine unzumutbare Verzögerung solcher Verfahren mit sich bringen würde, geschweige denn eine Verzögerung, wie sie bisher aufgrund der drei Rechtsmittelzüge im Rechtshilfeverfahren möglich war und leider auch allzu oft eingetreten ist. Ein zusätzlicher Entscheid des Obersten Gerichtshofes nimmt heutzutage eine Zeit von 2 bis 3 Monaten in Anspruch. Ich glaube, wenn wirklich wichtige Rechtsgüter, wie das Bankgeheimnis, das Treuhändergeheimnis in Frage stehen - nämlich wohlgemerkt, man kann es nicht oft genug sagen, das Bankgeheimnis, das Treuhändergeheimnis zugunsten Dritter, nicht der Beschuldigten und Verfolgten in so einem Strafverfahren - dann sollte man nicht das Pendel extrem in die andere Richtung ausschlagen lassen gegenüber bisher, sondern sollte diesen Leuten, diesem Personenkreis zumindest diese Rechtsmittelmöglichkeit einräumen.Wird zu diesem Antrag das Wort gewünscht?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Sie haben mir einen Teil meiner Gegenäusserung schon fast weggenommen. Trotzdem: Beim § 240 Ziff. 4 Ihres Vorschlages geht es schon ein bisschen an das Herz der Reform, die wir vorschlagen. Selbst wenn ich grundsätzlich Ihrer Meinung bin, was die Rechtsmittel angeht, dass Rechtsmittel durchaus da sein müssen, dass ein gewisser Schutz da sein muss, da stimme ich Ihnen vollkommen zu. Auch ein gesetzlich geschützter Geheimbereich ist wichtig, das ist auch unwidersprochen, da möchte ich nicht widersprechen. Aber ich halte es für absolut zumutbar, diesen geringen Eingriff, den wir hier durchführen, auch zu vertreten und durchzuführen. Wir haben folgende Situation: Bei Beschlagnahmung von Unterlagen beispielsweise - und das ist das Thema, von dem wir hier sprechen - geht es darum, dass beispielsweise bei einem Treuhänder oder bei einem Rechtsanwalt oder auch bei einer Bank tätsächlich Unterlagen - sagen wir mal - beschlagnahmt werden. Wir haben nach unseren Vorstellungen zwei Instanzen, die darüber entscheiden, ob dies richtig oder falsch ist. Und wir sagen nicht - und das ist eben ein wichtiger Punkt -, dass unabhängig davon, wie diese beiden Instanzen entscheiden - der eine sagt: Ihr dürft, der andere sagt: Ihr dürft nicht -, dass dann Schluss sein soll. Sondern wir sagen: Nur dann soll Schluss sein, wenn beide gleichlautend entscheiden. Gleichlautend heisst, konform entscheiden. Beide entscheiden genau gleich, beide sagen: Dein Geheimbereich z.B. ist nicht berührt. Daher sind diese Unterlagen herauszugeben. Das ist eine sehr wichtige Einschränkung. Die ist vor allem deshalb auch sehr wichtig - d.h. nur bei diesen gleichlautenden Streitentscheidungen kann man nicht weitergehen - sie ist vor allem deshalb auch sehr wichtig, weil in anderen Staaten, unseren Nachbarstaaten Österreich und der Schweiz, immer zwei Instanzen, ganz generell im Rechtsmittelzug, in solchen Situationen bestehen, das heisst auch dann, wenn keine gleichlautenden Entscheidungen vorliegen. Das heisst also: Wir haben dort immer ein Ende nach der zweiten Instanz. Was wir jetzt sagen ist - da hat der Präsident zu Recht ausgeführt: Bisher drei Instanzen, jetzt bei gleichlautender Entscheidung zwei Instanzen. Das gibt es übrigens im Zivilrecht auch, dass, wenn zwei Instanzen gleich entscheiden, dass dann halt Schluss ist, weil man sagt: Es gibt dann ein Überprüfungsniveau, das richtig war. Wir haben diesen angesprochenen Art. 10, den der Herr Präsident angesprochen hat, vom bisherigen Rechtshilfegesetzes - da haben Sie ebenfalls zu Recht ausgeführt, Herr Präsident - der ging noch sehr viel weiter. Trotzdem war Art. 10 einer der Anlassfälle für die Kritik an Liechtenstein. Genau diese Ausnahme von besonderen Geheimnisträgern - Treuhändern, Rechtsanwälten, Bankvertreter, die es eben in andern Ländern schon gar nicht gibt, aber auch ganz generell nicht gibt - diese Ausnahmen haben uns immer und immer wieder Schwierigkeiten gemacht, obwohl, das gebe ich durchaus zu, das Liechtenstein-spezifisch ist. Das ist mir klar.Die Einschränkung ist denn deshalb auch nicht gravierend, insofern auch nicht gravierend, weil wir eben nur von konformen Entscheidungen ausgehen. Nehmen wir also mal einen Fall, bei dem es um ganz grundsätzliche Fragen geht, dann ist es immer noch eine doppelte Überprüfung, die stattfindet. Und wenn eben nicht gleichlautend entschieden wird, einmal sagt man: Ja, man darf beschlagnahmen. Das Obergericht sagt dann: Nein, man darf nicht, oder umgekehrt, dann geht es sowieso zum Obersten Gerichtshof. Also es ist ja nur für einen Teil der Fälle gedacht, diese Einschränkung. Insofern ist es eine sehr moderate Einschränkung, die wir hier machen, überhaupt eine moderate Einschränkung. Also von einem massiven Umschlagen des Pendels kann hier absolut keine Rede sein.Dann was die Verzögerung angeht: Wir müssen dazu sehen, generell: Rechtshilfe ist eine Sache, wir sprechen ja von Rechtshilfe in Strafsachen, ist ja wichtig, von Strafsachen. Also Strafuntersuchungen im Ausland, zum Beispiel von einem schweren Anlagebetrug, was auch immer für Strafuntersuchungen gemacht werden im Ausland. Und hier geht es zum Beispiel um einen Rechtshilfefall. Und dann war diese Verzögerung von 2 bis 3 Monaten, die angeblich nichts ausmache. Wir haben in vielen Rechtshilfefällen im Ausland eine durchschnittliche Dauer von 2 bis 3 Monaten generell, insgesamt, das gesamte Verfahren. Jetzt sprechen wir von einem Weiterzug bei einer moderaten Einschränkung wohlverstanden, bei einem Weiterzug und einer zusätzlichen Zeitdauer von 2 bis 3 Monaten. Grundsätzlich: Das ist möglich, dass es 2 bis 3 Monate dauert, aber es kann eben auch länger dauern. Es ist immer zu viel. Und ich appelliere hier doch daran, dass dies berücksichtigt wird.Das ist einer der Problemfälle, den wir zu lösen haben. Die Einschränkung, die wir machen, ist sehr, sehr moderat. Ich denke, es wäre eine fatale Botschaft nach aussen, meiner Meinung nach, obwohl ich dem Grundsatz des Präsidenten schon etwas abgewinnen kann. Aber es wäre eine fatale Botschaft nach aussen, wenn wir bei dieser moderaten Einschränkung gerade ausgerechnet zugunsten der Berufsgeheimnisträger wieder eine Ausnahme machen würden. Da würden wir eine Botschaft eben schicken, dass diese eine so geschützte Berufsgruppe sind, dass sogar bei konformen Entscheidungen ein Weiterzug möglich ist. Meiner Meinung nach also: Im Inneren kaum eine Einschränkung, kaum eine grosse Bedeutung, aber ein grosser Schaden nach aussen. Das ist für mich die entscheidende Frage in diesem Fall und daher die Waagschale für mich ganz eindeutig, dass wir dem von der Regierung nicht zustimmen können.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Regierungsrat. Ich habe bei der Beratung des neuen Rechtshilfegesetzes mehrfach moniert und auch urgiert, dass die berechtigten Rechte Dritter unzureichend, oder um nicht zu sagen, gar nicht mehr geschützt werden. Ich bin damit nur mässig, um nicht zu sagen, überhaupt nicht durchgedrungen. Ich finde es deshalb ein äusserst berechtigtes Anliegen des Herrn Präsidenten, dass hier eine kleine Gegensteuer gegeben wird. Ich werde seinen Abänderungsantrag aus vollstem Herzen unterstützen. Das ist keine fatale Botschaft nach aussen, das ist gesunder juristischer Hausverstand.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Das mit der fatalen Botschaft nach aussen entscheiden eben nicht wir. Das ist das Problem. Was als Botschaft nach aussen verstanden wird, das wird eben dort entschieden. Es ist daher schon nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Ich verstehe Ihr Anliegen schon, ich verstehe es. Aber wir haben hier eine relativ moderate Einschränkung, und da wäre die Botschaft meiner Meinung nach fatal. Aber eben, das ist schlussendlich auch Ihre Sache, das zu entscheiden, das ist klar. Wir müssen uns einfach bewusst sein, dass auch - das möchte ich an dieser Stelle noch erwähnen -, dass die Strafverfolgungsbehörde unseres Landes - sowohl die Polizei wie die Staatsanwaltschaft, wie die Gerichte - entschieden gegen diesen Antrag auftreten, entschieden, weil sie der Meinung sind: Es wird unzulässig, es wird unzumutbar verlängert. Es wird uns grosse Schwierigkeiten bereiten. Noch einmal: Ich appelliere daran, dass das abgelehnt wird.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte auch entschieden gegen etwas auftreten, Herr Regierungsrat, und zwar dagegen, dass Sie gesagt haben, es sei das Herz der Reform - diese Bestimmung. Also ich will das nicht weiter qualifizieren, aber das ist nun mit Sicherheit falsch. Das Herz der Reform liegt ganz woanders. Das Herz der Reform liegt im Rechtshilfegesetz, das liegt im Sorgfaltspflichtgesetz, das liegt allenfalls noch in den Strafgesetzbuchänderungen, die wir heute beschlossen haben betreffend Geldwäscherei, betreffend Abschöpfung der Bereicherung. Das ist das Herz der Reform zusammen mit den Umsetzungsreformmassnahmen personeller Art. Aber sicherlich nicht die Frage - sei es in der einen oder anderen Richtung - sicherlich nicht die Frage, ob in den von mir skizzierten Fälle gegen Obergerichtsbeschlüsse eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof eingereicht werden kann. Das ist im Grunde genommen, wenn man das gesamte Paket ansieht, ist das ein kleines Detail. Es mag durchaus sein, wie Sie sagen, auch etwas überspitzt ausgedrückt zwar, es mag durchaus sein, dass es Einzelpersonen gibt im Ausland da und dort, die das störend empfinden oder als unnötig empfinden. Aber so schlimm, dass man sagen kann, das wäre fatal, und das ist das Herz der Reform, ist es mit Sicherheit nicht. Und ich möchte schon sagen: Ein bisschen ein Selbstbewusstsein, dass wir uns selbst uns als allenfalls als richtig erscheinende Rechtsvorschriften - hier ohnehin nur in verfahrensmässiger Hinsicht und nicht in materiell-rechtlicher Hinsicht - erlassen dürfen, ein bisschen Selbstbewusstsein sollten wir uns schon noch bewahren, sonst rennen wir zukünftig einfach immer zum Gesetzgeber, wenn vom Ausland irgendeiner winkt und sagt: Ihr müsst das und das auch noch machen, und dann müssen wir das sofort durchführen, weil sonst gibt es wieder eine fatale Wirkung. Es ist leider so, das ist nicht ganz zu vermeiden, das ist keineswegs die Schuld der Regierung oder sonst von jemanden in unserem Land: Wenn "gewisse Kreise", und das meine ich gar nicht negativ, den Ausdruck "gewisse Kreise", sondern eben die zuständigen Kreise, sei es im Inland, sei es im Ausland merken: Jetzt sind sie weich, jetzt stimmen sie praktisch allem zu, was wir wollen, dann kommen natürlich Forderungen, Forderungen, Forderungen, immer möglichst mit Druck vorgetragen: Wehe, wenn ihr das nicht tut, dann wird und so. Ich kann mich noch gut erinnern an die Diskussion am Schluss des Sorgfaltspflichtsgesetzes, wo es auch von Seiten der Regierung geheissen hat: Wehe, wenn der Landtag eine längere Übergangsfrist beschliesst - ich war zwar nicht für die längere Übergangsfrist. Aber dass deshalb ein Beschluss auf eine längere Übergangsfrist gleich katastrophale Wirkungen auslösen würde, habe ich auch damals schon übertrieben gefunden. Ich kann mich auch nicht erinnern, dass vom Ausland irgendeine Reaktion gekommen wäre, quasi jetzt sei alles vorbei, den Liechtensteinern könne man nicht mehr trauen, weil das Parlament habe etwas beschlossen, was nicht den Vorgaben aus dem Ausland entsprochen habe. Ich will damit nur sagen: Es gibt sicherlich auch Argumente gegen meinen Antrag, keine Frage. Aber man sollte sachlich argumentieren, finde ich, und nicht damit, quasi wir dürfen nichts anderes beschliessen, weil sonst schauen die im Ausland ganz bös, was wir machen.
Abg. Marco Ospelt:
Mir sind jetzt auch ob der Heftigkeit der Reaktion des Herrn Regierungsrates eigentlich die Argumente gegen jetzt den Vorschlag des Landtagspräsidenten gar nicht so gut durchgekommen. Also, ich würde jetzt denken: Dieser Vorschlag sieht für mich eigentlich ganz harmlos aus, dass Leute, deren Geheimbereich betroffen ist, gegen eine Entscheidung eine Revision anstreben können. Und wenn das jetzt das Herz der Reform wäre, dann wäre für mich die Reform ein bisschen schwach auf dem Herzen, hätte ich das Gefühl.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Man sagt, man sollte sachlich argumentieren. Ich möchte mich dem durchaus anschliessen. Es ist einer der Punkte des Herzens der Reform. Das muss man eben sehen. Es ist nicht - da hat der Herr Präsident schon Recht, das Herz der Reform. Er hat auch mit seiner Aufzählung durchaus Recht, ich möchte das nicht übertreiben - es ist aber durchaus wichtig. Sie haben durchaus etwas ganz Richtiges gesagt, Herr Abg. Ospelt. Sie sagen: Es kommt harmlos daher. Es ist kein massiver Eingriff in die Rechte der Geheimnisträger, den wir hier vorschlagen, das ist es nicht. Ich glaube, das wird vom Präsidenten durchaus auch anerkannt, dass es das nicht ist. Gleichzeitig stellt sich dann eben die Frage: Was machen wir hier eigentlich? Es geht um die Frage: Wie viel Rechtsmittel sind denn genug? Wie viel Mal soll man eine Beschwerde einreichen können? Wir müssen uns bei einem Rechtshilfeverfahren ja vergegenwärtigen - der Abg. Sprenger hatte dies damals vorgeschlagen -, dass bei Ausfolgung von Gegenständen und Akten gesondert entschieden werden müsse, welche der beschlagnahmten Gegenstände und Akten ausgefolgt werden. Das ist ein weiterer Entscheidungsprozess, den wir dann haben. Dort haben wir auch wieder die Möglichkeit, durch die Instanzen zu gehen. Wir haben hier also die Möglichkeit, bei einem Beschlagnahmebeschluss mehrere Instanzen zu durchlaufen, dann bei der Ausfolgung wieder mehrere Instanzen zu durchlaufen. Und dann geraten wir schon wieder in die Nähe dieses fatalen Zirkels, dieses fatalen Kreisels. Das ist es eben, was ich gemeint habe. Vielleicht habe ich mich auch etwas unglücklich ausgedrückt vorher, das mag durchaus sein. Aber das war das, was ich gemeint habe. Ich möcht hier nicht übertreiben. Ich möchte nur die grundsätzliche Problematik zeigen, um die es hier geht, nämlich um die Frage: Wie viel Rechtsmittel sollen hier die richtigen sein?Dann etwas, was mich vielleicht am meisten am Vorschlag stört, ist, dass genau diese spezielle Berufsgruppe wieder ausgenommen werden soll. Wenn doch, dann wäre es vielleicht richtiger, dass man sagt: Der Beschuldigte, der Verdächtige, der ja direkt betroffen ist, der soll doch die Möglichkeit haben, weitere Instanzen zu gehen, aber doch nicht ein Dritter, der ja in der Tat nur eben indirekt betroffen wird. Da geben wir einem speziellen Berufsgeheimniskreis ein spezielles Recht. Und das ist vermutlich mehr das Problem, als dass wir bei konformen Entscheidungen eine dritte Instanz machen. Aber ich möchte hier nicht ein Ping-Pong-Spiel eröffnen, das eher zur Verwirrung beiträgt. Also von daher möchte ich es auch hierbei belassen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Wer dem Antrag zustimmt, hier in § 240 eine neue Ziff. 4 einzufügen mit dem Wortlaut: "Von allen Personen, die nicht dem Personenkreis der Verdächtigten oder Beschuldigten zugehören und deren gesetzlich geschützter Geheimbereich durch Untersuchungsmassnahmen betroffen wird", wodurch dann die bisherige Ziff. 4 zu Ziff. 5 würde, möge die Hand erheben.Abstimmung: 7 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Dann stimmen wir über § 240, Ziff. 3 und 4 gemäss der Regierungsvorlage ab. Wer § 240 Ziff. 3 und 4 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
§ 249 Abs. 1, 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 249 Abs. 1, 3 und 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 250 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 250 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 251 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 251 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 253 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 253 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 253a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 253a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 255 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 255 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 305 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 305 Abs. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 353 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 353 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 354 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 354 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 356 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 356 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 356a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 356a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Als Datum in der 2. Zeile können wir jetzt 25.10.2000 einsetzen, denn es handelt sich um die zuvor beschlossene Abänderung des Strafgesetzbuches. Wenn die Diskussion sonst nicht gewünscht wird, können wir abstimmen. Wer mit II. einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
III. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die 2. Lesung dieser Strafprozessordnungs-Änderung beendet. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer mit dieser Abänderung der Strafprozessordnung einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES BETÄUBUNGSMITTELGESETZES
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen die Vorlage 3: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes.Art. 20 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 20a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 24 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 24 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 28 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer mit dieser Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE VERKEHRSFÄHIGKEIT VON WAREN
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen die Vorlage 4: Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer mit dieser Abänderung dieses Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS ZOLLWESEN
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen die Vorlage 5: Abänderung des Zollwesengesetzes.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer mit dieser Abänderung des Zollwesengesetzes einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES TELEKOMMUNIKATIONSGESETZES
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Vorlage 6: Abänderung des Telekommunikationsgesetzes.Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 64 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer mit dieser Abänderung des Telekommunikationsgesetzes einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ZUM SCHUTZ VON NATUR UND LANDSCHAFT
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen die Vorlage Nr. 7: Abänderung des Naturschutzgesetzes.Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 51 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer mit dieser Abänderung des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DEN SCHUTZ VON MARKEN UND HERKUNFTSANGABEN (MARKENSCHUTZGESETZ)
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Vorlage 8: Abänderung des Markenschutzgesetzes.Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 67 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer mit dieser Abänderung des Markenschutzgesetzes einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVPG)
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen die Vorlage Nr. 9: Abänderung des UVP-Gesetzes.Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 24 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer mit dieser Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE (URHEBERRECHTSGESETZ, URG)
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen die Vorlage 10: Abänderung des Urheberrechtsgesetzes.Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 68 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer mit dieser Abänderung des Urheberrechtsgesetzes einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DEN UMGANG MIT GENTECHNISCH VERÄNDERTEN ODER PATHOGENEN ORGANISMEN
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen die Vorlage 11: Abänderung des Gesetzes über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen.Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 33 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer mit dieser Abänderung des Gesetzes über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER WAPPEN, FARBEN, SIEGEL UND EMBLEME DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN (WAPPENGESETZ)
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen die Vorlage 12: Abänderung des Wappengesetzes.Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer mit dieser Abänderung des Wappengesetzes einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES BETREFFEND DEN HAUSIERHANDEL UND DIE WANDERGEWERBE
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen die Vorlage 13: Abänderung des Hausierhandel- und Wandergewerbegesetzes.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer mit dieser Abänderung des Gesetzes betreffend den Haushierhandel und die Wandergewerbe einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DEN TARIF FÜR RECHTSANWÄLTE UND RECHTSAGENTEN, 1. UND 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Jetzt kommen wir zur 1. Lesung der Vorlage 14 betreffend die Abänderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes.Art. 2 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 Abs. 3 steht zur Diskussion. Ich begrüsse an und für sich die Absicht der Regierung, hier durch diese Gesetzesänderung klarzustellen, dass ein Verteidigerhonorar nicht den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen kann. Ich halte es aber für verfehlt, sich hinsichtlich der zulässigen Höhe auf die Tarife dieses Gesetzes zu berufen. Dies deshalb, weil es im Gesetz über die Tarife für Rechtsanwälte und Rechtsagenten unter Art. 1 - Gegenstand des Tarifs - ausdrücklich heisst, dass die Vorschriften dieses Gesetzes nur gelten in zivilgerichtlichen Verfahren, in schiedsrichterlichen Verfahren sowie in Privatanklageverfahren und für die Vertretung von Privatbeteiligten. Mit andern Worten: Im Rahmen einer normalen Strafverteidigung ist das Rechtsanwaltstarifgesetz überhaupt nicht anwendbar. Ich bin daher der Meinung, dass man sich hier eine andere Formulierung einfallen lassen muss. Und nachdem, wie aus den Erläuterungen im Regierungsbericht hervorgeht, die Absicht der Regierung als Antragstellerin ja darauf geht, hier nicht im Umweg über Scheinhonorare eine Geldabschöpfung zugunsten des Täters vornehmen zu können, würde ich meinen, dass die Formulierung, sofern das Honorar nicht offensichtlich unangemessen hoch ist, diesen Gesetzeszweck ausreichend erfüllt.
Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich möchte hier, damit wir dieses Paket auch komplett abschliessen können, die Beratung dieser 14. Vorlage, also das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten beantragen, dass wir dies in der 2. Lesung jetzt beraten und damit auch dieses Paket abschliessen können.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, dass wir jetzt die 2. Lesung und die Schlussabstimmung dieser Vorlage durchführen, möge die Hand erheben.Entschuldigung. Der Abg. Lampert hat sich noch zu Wort gemeldet.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube, es ist doch abhängig von der Argumentation auf Ihre Bedenken, wie die aussieht, ob man hier eine 2. Lesung durchführen kann. Wenn hier dieses Gesetz dann komplett anders aussieht, als es jetzt vorliegt, nur weil Ihre Bedenken eingebunden werden, dann sollte man, glaube ich, die 2. Lesung nicht durchführen. Oder habe ich Sie falsch verstanden, dass Sie dieses Gesetz abändern wollen, weil Sie eben auf diesen Rechtsanwaltstarif verwiesen haben?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Sie haben mich nicht falsch verstanden. Ich habe im Sinn, bei der 2. Lesung, ganz gleich, wann die stattfindet, einen Abänderungsantrag im Sinne meiner Ausführungen zu stellen. Aber das ist grundsätzlich kein Hindernis für die Durchführung der 2. Lesung.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich kann das vielleicht insofern erleichtern, als ich mit dem Vorschlag des Präsidenten einverstanden bin.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer damit einverstanden ist, dass jetzt die 2. Lesung dieses Gesetzes betreffend die Abänderung des Anwaltstarifgesetzes durchgeführt wird, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit können wir die 2. Lesung durchführen.Art. 2 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 Abs. 3 steht zur Diskussion. Wie angekündigt, stelle ich hier einen Abänderungsantrag. Der Abänderungsantrag lautet, Abs. 3 möge so formuliert werden: "Die Entgegennahme von Honorar durch den Rechtsanwalt im Rahmen einer Strafverteidigung im Sinne von § 165 Abs. 2 StGB ist nicht rechtswidrig". Da fällt mir etwas auf, Herr Regierungsrat. Ist es nicht sinnvoller zu sagen: "ist nicht rechtswidrig im Sinne von § 165 Abs. 2 StGB"?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ja, ist besser.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann formuliere ich das gleich in meinem Abänderungsantrag. Der Abänderungsantrag lautet also: "Die Entgegennahme von Honorar durch den Rechtsanwalt im Rahmen einer Strafverteidigung ist nicht im Sinne von § 165 Abs. 2 StGB rechtswidrig, sofern das Honorar nicht offensichtlich unangemessen hoch ist und nicht offensichtlich einer zweckwidrigen Verteidigung dient". Der Antrag steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer diesem Abänderungsantrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer mit dieser Abänderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir Punkt 10 unserer Tagesordnung behandelt. Wir unterbrechen jetzt unsere Sitzung und fahren morgen um 9 Uhr vormittags fort.DIE SITZUNG WIRD UM 22.00 UHR GESCHLOSSEN.
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