Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und des Ausserstreitgesetzes (Reform Erbrecht) (Nr. 123/2023), [1. Lesung: 6. Dezember 2023] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 38/2024); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 14: Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und des Ausserstreitgesetzes (Reform Erbrecht). Diese Vorlage wurde am 6. Dezember 2023 in 1. Lesung behandelt, wir kommen heute zur 2. Lesung. Die Stellungnahme der Regierung trägt die Nr. 38/2024. Wir können mit der Lesung der Vorlagen durch Artikelaufruf beginnen. § 538 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 538 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 540 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift § 540 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 538 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 538 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 540 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 540 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 541 wird aufgerufen.
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§ 541 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 542 wird aufgerufen.
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§ 542 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 543 wird aufgerufen.
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§ 543 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 544 wird aufgerufen.
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§ 544 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. §§ 545 und 546 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§§ 545 und 546 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 551 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 551 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 573 wird aufgerufen.
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§ 573 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 577 Abs. 2 wird aufgerufen.
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§ 577 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 578 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 578 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 579 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 579 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 597 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 597 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 597 Sachüberschrift wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 597 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
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Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 603 wird aufgerufen.
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§ 603 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Überschrift vor § 604 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor § 604 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 604 wird aufgerufen.
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§ 604 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 605 wird aufgerufen.
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§ 605 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 606 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 606 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 606 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 606 steht zur Diskussion.
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Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 607 wird aufgerufen.
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§ 607 steht zur Diskussion.
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Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 608 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 608 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 608 wird aufgerufen.
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§ 608 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 609 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 609 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 610 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 610 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 611 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 611 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 611 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 611 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 612 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 612 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 613 wird aufgerufen.
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§ 613 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 614 wird aufgerufen.
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§ 614 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 615 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 615 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 615 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 615 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 616 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 616 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 617 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 617 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 646 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 646 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 652 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 652 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Sachüberschrift vor § 677 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 677 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 677 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 677 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 678 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 678 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 679 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 679 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 707 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 707 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 708 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 708 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 724 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 724 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 724 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 724 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 725 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 725 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 729 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 729 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 762 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 762 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 762 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 762 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 763 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 763 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 764 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 764 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 765 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 765 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 765 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 765 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 766 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 766 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 766a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 766a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 766a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 766a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 766b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 766b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 766c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 766c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 766d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 766d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 766e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 766e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 766f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 766f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 767 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 767 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 767 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 767 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 768 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 768 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 768 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 768 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 769 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 769 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 770 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 770 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 771 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 771 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 772 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 772 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 773 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 773 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 773a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 773a steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich habe Ihnen einen Abänderungsantrag zukommen lassen, der betrifft den § 773a. Hier geht es um eine Pflichtteilsminderung. Dieser müsste wie folgt abgeändert werden, der Abs. 1 müsste heissen: «Der Erblasser kann den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern». Der Abs. 2 fällt weg und zum neuen Abs. 2 wird dann der bestehende Abs. 3. Ich begründe dies wie folgt: Der Vorschlag, der nun von der Regierung vorherrscht betreffend die Minderung des Pflichtteils, kann in der Praxis zu sehr kostspieligen Rechtsstreitigkeiten führen. Wir wissen es alle, wenn es ums Erben geht, sind die Streitsummen in der Regel sehr hoch. Da geht es oft um Grundstücke, um Häuser, Immobilien mit hohen Werten und daher sind die Streitwerte hoch. Daher ist es für diejenigen auch attraktiv zum Teil, diesen Streit vor dem Gericht durchzusetzen. Ich möchte nicht die Anwälte beschuldigen, aber natürlich können die Anwälte je nach Streitwert bezahlt werden. Auch sind beim Streit vor Gericht die Gerichtsgebühren sehr hoch. Für mich ist es wichtig, wenn wir schon eine Pflichtteilsminderung einführen, dann muss diese rechtssicher eingeführt werden, sodass derjenige, der eine Pflichtteilsminderung vornehmen will, auch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu seinem Willen gelangt. Mit dem bestehenden Artikel sehe ich das gefährdet, auch wenn wir alle die Materialien, die wir gesehen haben oder vor uns haben, lesen, dann wissen wir, dass mit dem vorgeschlagenen Abs. 1 das Naheverhältnis für ungefähr 20 Jahre nicht bestanden haben darf. Dazu aber noch etwas später. Für mich ist eben wichtig, dass man Klarheit bringt für Erblasser und auch für die Erben. Schlussendlich wird es der Erblasser nicht mehr vor Gericht bezeugen können, die Erben müssen dann vor Gericht diese Pflichtteilsminderung allenfalls beweisen. Der Vorschlag orientiert sich am letzten Willen des Erblassers, welcher mit dieser Variante einen grösseren Spielraum zur Erbverteilung erhalten soll. Die von der Regierung vorgeschlagene Variante wird in der Praxis sehr wahrscheinlich zu teuren Rechtsverfahren führen. Im Streitfall wird die Beweisführung für die vorgeschlagene Regelung eine enorme Herausforderung sein, der Richter hat einerseits das Testament zur Verfügung und andererseits muss er sich auf Aussagen der Hinterbliebenen und andere Beweise verlassen, um so zu einer Beurteilung zum Naheverhältnis zu gelangen. Der gewählte Zeitraum von ungefähr 20 Jahren für das fehlende Naheverhältnis ist viel zu lang. Für das Gericht wird es daher sehr herausfordernd sein, das im Testament behauptete fehlende Naheverhältnis über diesen sehr langen Zeitraum mit genügender Beweiskraft festzustellen. Solche Verfahren können extrem teuer werden und hinterlassen meist verbrannte Erde in den Familien. Daher empfehle ich eine klare Regelung, die wenig Spielraum offenlässt und dem Erblasser kaum erfüllbare Beweispflichten auferlegt. Auch für die Hinterbliebenen ist obige klare Variante mit weniger Interpretationsspielraum von Vorteil. Sie vermeidet teure Rechtsstreitigkeiten und aufwendige Beweisverfahren. Es ist nicht im Interesse des Gesetzgebers, den hinterbliebenen Erben sehr aufwendige Beweispflichten über 20 Jahre aufzulasten. Sie können die Gegebenheiten wahrscheinlich viel zu wenig fundiert darlegen, sodass das Gericht kaum eine befriedigende Entscheidung treffen kann. Mit dem obigen Vorschlag kann der Erblasser daher relativ frei über eine Minderung auf die Hälfte des Pflichtteils verfügen. Die Minderung muss im Testament schriftlich festgehalten sein. Mit diesem Vorschlag muss sie aber nicht zwingend ausführlich und mit Beweisen hinterlegt und begründet werden. Vor Missbrauch sind die Erben geschützt, denn der Urteilsfähigkeit des Erblassers ist mit den geltenden Regelungen genüge getan. Ich habe das ausgeführt, weshalb ich das für eine gute Lösung finde, weil ich der Ansicht bin, dass man mit der bestehenden Regelung kaum eine durchsetzbare Regelung hat, die vor Gericht schlussendlich auch funktionieren kann. Stellen Sie sich vor, Sie sind ein Jurist und müssen jemanden beraten, der ein Testament benötigt. Was raten Sie Ihm nun, in dieses Testament zu schreiben, wenn er tatsächlich die Absicht hat, jemanden mit diesem Artikel auf die Hälfte des Pflichtteils zu setzen. Was genau muss ursächlich sein, damit man eine solche Pflichtteilsminderung vor Gericht rechtssicher darlegen kann? Was genügt? Die Materialien geben viel zu wenig her. Ist es ein Telefonat, sind es zwei Telefonate? Wir können ja nicht sagen, was in diesen Telefonaten tatsächlich besprochen worden ist. Wir wissen nicht, hat man gestritten oder hat man sich versöhnt. Das ist komplett unklar. Dieser sehr, sehr, sehr lange Zeitraum von 20 Jahren, auch mit dem Spielraum, der in den Materialien hier noch gegeben ist - je nach Schwere des fehlenden Naheverhältnisses ist der Richter auf sich alleine angewiesen und muss hier eine Entscheidung treffen. Er kann nur eine falsche Entscheidung treffen. Es wird kaum für ihn möglich sein, eine befriedigende Entscheidung für beide Seiten zu treffen. Er muss dann sagen, das Naheverhältnis war gegeben oder nicht, und somit gewinnt die eine oder die andere Partei. Das wird in den Familien verbrannte Erde hinterlassen. Und es wird extrem teuer sein, das ist das Nächste. Diese Verfahren dauern dann über Jahre, wenn nicht sogar Jahrzehnte und werden unter Umständen Millionen kosten je nachdem, wie gross das Erbe war, das zu verteilen gewesen ist. Und wer profitiert schlussendlich, nicht die Erben, sondern diejenigen, die die Verfahren geführt haben. Die haben dann ja kaum Interesse, wenn es um so hohe Streitwerte geht, diese Verfahren schnell zu beenden. Ich glaube nicht, dass es in unserem Interesse ist, solch eine Regelung hier zu verabschieden, zumindest nicht in meinem. Deshalb möchte ich einfach Klarheit. Wenn man eine Pflichtteilsminderung macht, dann muss die aus meiner Sicht letztwillig verfügt sein und klar verfügt sein und schriftlich im Testament verfügt sein. Und dann ist es so, das hat man dann auch zu akzeptieren. Das ist Rechtssicherheit für den Erblasser und auch für die Erben. Klar, der eine fühlt sich dann vielleicht nicht ganz richtig und hat das Gefühl sein Pflichtteil wäre eigentlich höher und er hätte doch mehr verdient. Aber das ist beim Erben halt nun einmal so. Ausser man schreibt nichts und es wird auf den Franken genau geteilt, dann muss alles veräussert werden, aber je nachdem möchte der Erblasser das nicht. Er will nicht, dass seine Immobilien veräussert werden, und möchte diese nach seinem Ermessen verteilen können. Er wird seine Gründe dafür haben. In den allermeisten Familien, welche keine Probleme haben, ist es überhaupt kein Problem und ist auch überhaupt nicht notwendig. Dort aber, wo es Schwierigkeiten gibt, bringt diese von mir vorgeschlagene Regelung mehr Rechtssicherheit und das ist mein Ziel. Ich möchte nicht, dass man das vor Gericht erstreiten muss. Ich denke, das kann nicht die Idee des Gesetzgebers sein. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, zuerst möchte ich mich bei den Demokraten pro Liechtenstein für die Einbringung dieses Antrags bedanken. Ich verstehe die Stossrichtung dieses Antrags, ich verstehe das Ziel, bin jedoch der Ansicht, dass der hier vorgeschlagene Weg nicht der richtige ist. Vielleicht zuerst zur Systematik dieser Bestimmung: Diese Bestimmung wurde, wie fast das gesamte Erbrecht, aus Österreich übernommen. Also früher war es so, dass uneheliche Kinder und eheliche Kinder erbrechtlich nicht gleichgestellt waren. Anfangs der 90er-Jahre war es dann so, dass die ehelichen und unehelichen Kinder gleichgestellt wurden. Dann gab es jedoch Stimmen, die gesagt haben, das kann es doch nicht sein, dass eheliche und uneheliche Kinder gleichgestellt sind und diese Bestimmung war dann sozusagen das Ventil, eine Bestimmung, die sowohl für die ehelichen als auch unehelichen Kinder zur Anwendung gelangt. Also man kann den Pflichtteil dann mindern, wenn kein Naheverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil besteht. Das war sozusagen die Ausgangslage, das war der klassische Fall des Anwendungsbereichs.Jetzt der Vorschlag, den Sie machen, würde jetzt nicht nur diese Konstellation betreffen, also das Fehlen einer Nahebeziehung, sondern wäre auf sämtliche Erbfälle anwendbar. Also der Anwendungsbereich ist um ein Vielfaches grösser. Ich sage, der klassische Fall für die jetzige Bestimmung ist: Ein 20-Jähriger geht in die Ferien nach Spanien, hat dort eine Beziehung oder einen One-Night-Stand mit einer Dame, es entsteht ein Kind, es gibt keinerlei Beziehung zu diesem Kind, aber dieses Kind ist erbberechtigt. Dann ist es so, dass hier in keinster Weise ein Naheverhältnis besteht, sodass dann die Möglichkeit besteht, diesen Pflichtteil um die Hälfte zu reduzieren. Das ist der Sinn und Zweck dieser Bestimmung bis jetzt. Ihr Vorschlag ist so, dass er auf sämtliche Erbfälle Anwendung findet. Sie sagen jetzt, Ihre Bestimmung ist eindeutig und klar. Dies ist meines Erachtens in keinster Weise der Fall. Meines Erachtens gibt es bereits einen Widerspruch in dem von Ihnen vorgeschlagenen Text. So schreiben Sie im Abs. 1, der Erblasser kann den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern. Also ich gehe davon aus, Sie meinen es muss testamentarisch verfügt werden, dass der Pflichtteil um die Hälfte gemindert wird. So verstehe ich Sie. Dann steht dies zumindest nach meiner Auffassung in Widerspruch zum zweiten Satz des Abs. 2: «die Pflichtteilminderung kann auch stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung angeordnet worden sein». Das bedeutet also, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person im Testament in keinster Weise Erwähnung findet, kommt auch dann eine solche Pflichtteilminderung zur Anwendung. Zumindest für mich als Jurist stellen sich bei diesen zwei Absätzen viele Fragen. Sie gehen ja von Schriftlichkeit aus, hier wird aber von Stillschweigen gesprochen und stillschweigend heisst nicht schriftlich.Sie wird auch immer wieder an anderen Stellen ausgeführt, die Anwälte oder Richter würden mit solchen unbestimmten Begriffen oder Artikeln viel Geld verdienen. Was ich einfach einmal klarstellen möchte, die Personen, die streiten möchten, sind nicht die Anwälte, sondern es sind die Parteien. Ich lade Sie gerne einmal an eine Besprechung mit einem Mandanten ein. Dann können Sie gerne einmal versuchen, dem Mandaten irgendeinen Rechtsstreit auszureden. Aber gut, um das geht es ja nicht. Aus beruflicher Sicht, aus anwaltlicher Sicht, müsste ich Ihrem Vorschlag zustimmen, denn für mich bedeutet Ihr Vorschlag, viel, viel mehr Arbeit als der jetzige Vorschlag. Wenn Ihr Vorschlag tatsächlich in Kraft tritt, dann werden sämtliche Anwaltskanzleien Ihre Mandanten, die ein Testament hinterlegt haben, kontaktieren müssen und ihnen dann sagen müssen, sie können jetzt die Personen, die sie bis jetzt auf den Pflichtteil gesetzt haben, noch weniger berücksichtigen. Wenn es dann tatsächlich einmal zu einem Verlassenschaftsverfahren kommt, dann habe ich bereits jetzt schon, ich sage jetzt einmal, eine einfache Frage. Ob es jetzt tatsächlich schriftlich sein muss oder nicht, das ist ja grundsätzlich eine einfache Frage, aber es ergibt sich zumindest für mich jetzt nicht aus diesen zwei Absätzen, was tatsächlich gelten soll. Wie gesagt, ich verstehe hundertprozentig, was Sie eigentlich wollen. Aber es wird meines Erachtens mit dieser Bestimmung, die Sie hier vorschlagen, nicht umgesetzt und mit dem erreichen Sie meines Erachtens nicht das Ziel, welches Sie erreichen wollen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort, guten Morgen allerseits. Also ich kann sagen, dass ich den Antrag des Abg. Thomas vollumfänglich unterstütze, vielleicht aus anderen Beweggründen. Mein Beweggrund ist vor allem - ich finde, der Erblasser oder die Erblasserin darf und soll uneingeschränkt über sein oder ihr Erbe verfügen können. Deswegen finde ich es auch korrekt, wenn da ohne Wenn und Aber jemand auf die Hälfte des Pflichtteils gesetzt werden kann. Sollte der zweite Teilsatz vom neuen Abs. 2 wirklich zum Abs. 1 in Widerspruch stehen, dann bitte ich die Justizministerin, hier noch kurz ein paar Ausführungen dazu zu machen. Aber ich glaube nicht, dass dem so ist, aber da bin ich offen. Und wie gesagt, ich werde dem Antrag zustimmen, weil ich finde hier viel zu viele Wenn und Aber, und wie gesagt, der Erblasser oder die Erblasserin soll über sein oder ihr Erbe frei verfügen können und nicht durch irgendwelche gesetzlichen Beschränkungen wieder ins Mittelalter versetzt werden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank. Ich kann den Ausführungen des Abg. Thomas Vogt zustimmen und diese nachvollziehen. Der Abg. Rehak hält in seiner Begründung fest, dass sehr wahrscheinlich diese Ausführung in der Praxis zu teuren Rechtsverfahren führen wird. Wir haben gehört, der Artikel wurde aus Österreich rezipiert und da habe ich mir die Frage gestellt, vielleicht kann die Frau Justizministerin hier eine Antwort geben, ich meine, Österreich hat hier schon eine längere Praxis: Gibt es wirklich derart viele Gerichtsfälle, die zu diesen Begrifflichkeiten, «Naheverhältnis zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum», Entscheidungen treffen mussten? Oder gab es hier überhaut Gerichtsfälle zu behandeln? Das wäre vielleicht noch eine Frage, die man sich stellen könnte. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident, guten Morgen miteinander. Auch ich kann die Bedenken der Landtagsvizepräsidentin und des Abg. Thomas Vogt nachvollziehen. Wenn ich die Äusserungen des Abg. Patrick Risch höre, dann müssten Sie meines Erachtens konsequent sein und die Pflichtteile vollständig abschaffen. Dann bin ich einfach gespannt, wie Sie dann die Interessen, nicht nur des Erblassers, sondern auch der Pflichtteilserben berücksichtigen wollen. Da reden wir dann beispielsweise vom Ehegatten, von der Ehefrau, von den Kindern etc. Mit dieser Vorlage schaffen wir jetzt das Pflichtteilsrecht der älteren Generation ab. Also es wird schon einiges abgeschafft. Aber ich glaube nicht, dass es in unserer Gegend wirklich gewollt ist, dass alle Pflichtteilsberechtigten leer ausgehen sollen. Beispielsweise denke ich da an eine Ehefrau oder einen Ehemann, der im Geschäft mitgearbeitet hat, und dann plötzlich gar nichts bekommen soll und dergleichen. Wenn Sie, Herr Abg. Risch, wenn ich das richtig verstanden habe, konsequent sind, dann müssen Sie sich mit einer Motion für die gänzliche Abschaffung der Pflichtteile einsetzen. Diese eine Aussage von Ihnen, Herr Rehak, die dann schon fast ein bisschen in Richtung Anwaltsbashing geht, dass die Anwälte nur darauf aus sind, teure Rechtsverfahren zu führen oder ein Interesse daran haben, möglichst viel zu streiten. Also mit den Anwaltskollegen, mit denen ich zu tun habe, ist das nicht der Fall. Wir wollen Lösungen finden und wir wollen unsere Mandaten bestmöglich beraten und eben auch bei der Testamentserstellung auf allfällige Risiken hinweisen. Das ist es dann eben auch mit Ihrem Vorschlag, wo ich Mühe habe. Zum einen wollen Sie eine bedingungs- und voraussetzungslose Minderung der Pflichtteile ohne irgendeine Begründung. Das geht mir einfach zu weit. Auch dieser zweite Absatz, warum soll der gestrichen werden? Das hat schon eine gewisse Relevanz. Ich denke mir auch, dass wir mehr Rechtssicherheit haben, wenn wir die Lösung oder den Vorschlag, den die Regierung hier bringt, einführen, dann haben wir weiterhin die gesamte Literatur des österreichischen Rechts. Wir können auf die Rechtsprechung der österreichischen Gerichte zurückgreifen und das bringt Rechtssicherheit. Ich habe auch in den letzten Tagen, wir haben ja die Anträge von Ihnen am Montagabend erhalten, nur einmal in einem Kommentar nachgeschaut. Da werden seitenweise, ich glaube es sind über zehn Seiten, Beispiele gegeben, wann so ein Fall für eine Pflichtteilskürzung gegeben ist und wann eben nicht. Wenn Ihr Vorschlag eine Mehrheit bekommt, dann können wir auf keine Literatur zurückgreifen. Dann ist halt einfach das, was Sie jetzt hier sagen, und mehr ist es nicht. Auch von der Anzahl Fälle, bis jetzt auf diesen Fall, den Sie zitieren, den auch mehrere Abgeordnete hier drinnen auch telefonisch mitgeteilt bekommen haben, ist mir kein anderer Fall in Liechtenstein bekannt. Also das ist auch das, wo ich auch ein bisschen Mühe habe. Ich meine, ich verstehe die Interessen von dieser Person, aber wir sind hier im Landtag als Gesetzgeber, um Gesetze für alle zu machen und nicht für Einzelpersonen und einzelne Fälle. Darum tue ich mich auch damit schwer, wenn hier eine Anlassgesetzgebung eingeführt werden soll. Das war es von meiner Seite. Ich sehe es auch kritisch und würde hier beliebt machen, beim Vorschlag der Regierung zu bleiben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Sascha Quaderer
Danke für das Wort, auch von meiner Seite, guten Morgen. Ich sehe den Punkt des Abg. Rehak. Klarheit ist grundsätzlich eine gute Sache, da gebe ich ihm recht. Es haben nun fast alle Juristen im Raum gesprochen, ich als Rechtslaie tue mich schwer, das muss ich ehrlich zugeben. Aus liberaler Sicht ist natürlich eine gänzliche Abschaffung des Pflichtteils ein attraktiver Gedanke. Das wäre dann wirklich liberal, der Erblasser verfügt komplett über sein Vermögen und muss sich keinen Deut um etwas anderes scheren. Aber damit unterlaufen wir den Grundgedanken des Pflichtteils, der ja schon lange existiert und meines Erachtens völlig unbestritten ist. Ich bin jetzt dann auf die vierte Juristenmeinung im Raum gespannt, von der Regierungsbank. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Vielen Dank für das Wort. Zuerst eine kurze Replik an den Abg. Seger. Ich weiss nicht, ob Sie mir nicht zugehört haben, denn ich habe überhaupt nichts von einer Einzelperson und auch keinen Fall geschildert. Ich weiss nicht, woher Sie das haben? Ich habe keinen Ton dazu gesagt. Sie interpretieren frei und wild. Das ist einfach falsch. Sie schreiben von seitenweisen Beispielen. Das ist ja genau das Problem, es braucht für diesen Artikel seitenweise Begründungen, wie dieser in der Rechtsprechung umgesetzt werden kann. Das ist das Problem. Wenn Sie meinem Vorschlag zustimmen, dann können Sie diese Seiten wegschmeissen, dann brauchen Sie Ihr Buch wirklich nicht mehr, denn mit dieser Regelung ist es eben klar. Der Erblasser kann den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern, er kann das machen. Er muss es nicht begründen. Ihre Begründungen und Beispiele brauchen Sie nicht mehr.Aber es gibt noch einen Pflichtteil, zum Abg. Quaderer, der wird ja nicht abgeschafft. Der Pflichtteil besteht weiterhin, er kann auf die Hälfte gemindert werden, nicht auf mehr. Dann noch zum Beispiel mit dem unehelichen Kind: Ja wenn Sie jetzt mit 17 irgendwo in Spanien sind und ein uneheliches Kind haben und mit 80 sterben, dann ist es kein Thema. Aber wenn Sie nach Spanien fahren und morgen ein uneheliches Kind zeugen und Sie sterben in zehn Jahren, dann können Sie nichts machen, dann nützt Ihnen dieser Artikel überhaupt nichts. Sehen Sie das Problem? Ich weiss ja nicht, ob das bei Ihnen noch möglich ist, aber bei anderen geht das noch im hohen Alter. Jedenfalls, Sie sehen, ich möchte einfach Klarheit schaffen und mit diesem Artikel haben wir eine grössere Rechtssicherheit. Dann weiss ich auch nicht, Herr Abg. Vogt, ob Sie mir zugehört haben. Ich habe mit keinem Satz die Anwälte beschuldigt, sie würden sich hier bereichern, mit keinem Satz. Ich weiss, dass die Erben streiten und nicht die Anwälte. Ich habe aber gesagt, dass die Streitsummen hoch sind und das ist das Problem, und durch das sind natürlich auch die Gerichtsgebühren hoch. Dadurch zahlt natürlich auch diejenige Partei, die verliert, dann die Anwälte der anderen Partei. Die werden dann kaum in einem Minimalsatz von CHF 150 pro Stunde abrechnen, das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Das ist kein Vorwurf an die Anwälte, das ist halt eine gewisse Realität, der auch die Anwälte in diesem Hohen Haus ins Auge schauen müssen. Sie betreiben hier vielleicht eigene Interessen, ich nicht. Ich möchte Rechtssicherheit für die Erblasser und Rechtssicherheit für die Erben. Ich weiss, dass die Anwälte eine gute Arbeit leisten und ich habe da keinen Vorwurf formuliert. Deshalb ist es auch nicht fair, wenn Sie mir das jetzt vorhalten.Dann noch etwas zum Text, schlussendlich habe ich nur meinen Willen der Regierung zur Kenntnis gebracht und die Formulierung stammt von der Regierung, der ist legistisch geprüft. Die Justizministerin kann dann vielleicht noch etwas dazu sagen. Das habe nicht ich formuliert. Es sind nicht frei formulierte Texte, sondern das hat die Regierung mir entsprechend ausgearbeitet - zum Glück. Und da bedanke ich mich auch dafür. Mir geht es um Rechtssicherheit und wenn es Ihnen auch um Rechtssicherheit geht, ich denke, dann müssten Sie meinem Vorschlag zustimmen. Wir müssen ja nichts von einem anderen Land rezipieren, wenn wir schon heute wissen, dass es kein guter Artikel ist und er nicht zu Rechtssicherheit führt. Je nachdem, wie die Diskussion weiter verläuft, wenn ich der Ansicht bin, dass Sie diesem Vorschlag nicht zustimmen, und so sieht es ja eher aus in diesem Hohen Haus, dann muss ich der Regierung heute noch viele Fragen stellen, in welchem Fall diese 20 Jahre gemindert werden und was es genau bedeutet. Das wird jetzt lange dauern. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Landtagspräsident, guten Morgen meine geschätzten Damen und Herren. Ich habe ein gewisses Verständnis für diesen Antrag. Ich bin dann gespannt über den legistisch geprüften Widerspruch, den jetzt der Abg. Thomas Vogt schon erwähnt hat, im Abs. 2 im Antrag des Abg. Thomas Rehak. Was mich schon im Abs. 1 des ursprünglichen Gesetzesartikels stört, ist halt der schon sehr schwammig ausgeführte und definierte Satz «über einen längeren Zeitraum». Der stört auch mich. Wie ist es denn in der Österreicher Rezeption, wie hat sich das in der Praxis bewährt? Da bin ich gespannt auf Ihre Ausführungen, Frau Justizministerin. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Danke. Als Nicht-Jurist hege ich wirklich auch eine gewisse Sympathie für diesen Vorschlag des Abg. Thomas Rehak, weil er einfach wirklich klar ist. Dieser Paragraf, dieser Abs. 1 lässt so vieles offen und ist so unklar. Wir haben es, glaube ich, schon in der 1. Lesung gesehen, wie wir genau über diese Thematik ewig lange diskutiert haben. Wir haben gesehen, wie komplex sie ist. Ich hege eine Sympathie dafür, sehe allerdings schon auch den Widerspruch mit dem nächsten Paragrafen, indem scheinbar der Erblasser das auch «stillschweigend durch Übergehung der letztwilligen Verfügung» anordnen kann. Also diesen Widerspruch muss mir die Regierung noch aufklären.Dann Herr Abg. Seger, Sie haben gesagt, dann können wir gleich den Pflichtteil abschaffen. Also man redet hier nicht von der Abschaffung des Pflichtteils, das hat auch der Abg. Rehak nicht gemacht. Es geht einzig um die Minderung eines Pflichtteils, aber niemals um dessen Abschaffung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Herr Abg. Rehak, Ihre persönlichen Kommentare mir gegenüber lasse ich jetzt einfach einmal so stehen. Vielleicht noch zur Relevanz oder wie viele Fälle es gab in diesem Bereich, dass in der Vergangenheit viel gestritten wurde, zumindest öffentlich zugänglich bei «Gerichtsentscheidungen.li» sind bis jetzt zwei Entscheidungen in diesem Bereich. Was Sie mit diesem Vorschlag hier machen, diese Pflichtteilsminderung ist dann nicht mehr beschränkt auf Personen, mit welchen man kein Naheverhältnis hat, sondern es wird auf sämtliche pflichtteilsberechtigten Personen im Land ausgeweitet. Da stellen sich halt für mich schon unglaublich viele Fragen. Das ist jetzt die erste, die sich mir nur schon aus diesen zwei Absätzen ergibt. Aber anscheinend ist diese Bestimmung legistisch geprüft und hier bin ich dann ebenfalls auf die Ausführung der Regierung gespannt, wie dieser Widerspruch, meines Erachtens, dann zukünftig zu lösen ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort. Ja, Herr Abg. Thomas Rehak, ich habe Ihnen zugehört. Ich habe aber auch dieses Mal vor der 2. Lesung einen Telefonanruf bekommen von einer Person, die auf Ihren bestimmten Fall hingewiesen hat. Das ist auch bereits bei der 1. Lesung so passiert. Das ist auch in Ordnung. Ich glaube, ich bin auch nicht der Einzige, der einen Anruf bekommen hat, und ich wurde nicht dazu verpflichtet, das geheim zu halten, sonst hätte man mir das auch am Telefon sagen müssen. Zum Abg. Georg Kaufmann, ich habe nur gesagt, wenn ich den Ausführungen des Abg. Risch folge, wenn Sie konsequent wären, dann würden Sie auch in der Zukunft die völlige Abschaffung der Pflichtteile fordern. Das habe ich gesagt. Ich habe das Wort «konsequenterweise» benutzt, das möchte ich einfach festhalten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort, guten Morgen werte Frauen und Herren. Als ich eigentlich diesen Vorschlag am Montagabend das erste Mal gelesen habe, war ich relativ kritisch. In der Zwischenzeit muss ich auch sagen, ich erkenne durchaus gewisse Vorteile. Mich nimmt dann auch wunder, wie die Erfahrungen in Österreich sind. Diese Frage wurde jetzt bereits mehrmals gestellt. Auch bei diesem Widerspruch von Abs. 1 zu Abs. 2 bin ich auf Ihre Ausführungen gespannt. Ich denke mir, wenn wir uns hier drinnen einig sind, dann könnten wir einfach Abs. 2 umformulieren, indem wir beispielsweise einfach sagen, nach dem zweiten Teilsatz: Die Pflichtteilsminderung hat mittels letztwilliger Verfügung zu erfolgen, dann ist es nämlich klar. Mit dieser stillschweigenden Übergehung hege ich auch meine Zweifel, aber wir haben es ja gehört, es ist legistisch geprüft, da bin ich gespannt. Aber wenn wir uns hier drinnen einig sind, dass man sagt, es muss hier ganz konkret ein Testament vorhanden sein, dann müssen wir diesen Abs. 2 einfach entsprechend anpassen. Dann haben wir klare Spielregeln.Dann auch zu dieser Pflichtteilsdebatte. Ich denke mir auch, dieser Pflichtteil wird nicht abgeschafft, das wurde bereits gesagt. Er soll einfach auf die Hälfte reduziert werden. Da gebe ich dem Abg. Thomas Vogt schon recht, es ist eine Ausweitung. Es sind nicht nur die unehelichen Kinder, sondern man kann das auf weitere Erben ausdehnen. Aber im Endeffekt, wenn es der Wille des Erblassers ist, dann ist es der Wunsch des Erblassers. Ich muss schon sagen, in der Zwischenzeit habe ich viel Sympathie für diesen Vorschlag des Abg. Rehak.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Hätte ich mehr Zeit gehabt, um diesen Widerspruch zu lesen, ich glaube, da ist gar kein Widerspruch, denn es heisst: Der Erblasser kann den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern, also testamentarisch oder halt durch entsprechende Anweisungen. Dann heisst es ja: «kann auch stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung», also ich interpretiere das eher so, dass es dann heisst, er muss keinen Grund angeben, warum er die entsprechende erbberechtigte Person auf die Hälfte des Pflichtteils setzt. Das ist für mich die stillschweigende Übergehung. Ich habe einmal kurz gegoogelt, in Österreich gibt es noch keinen Kommentar zu diesem Artikel, aber die Justizministerin weiss vielleicht mehr.Dann diese unsäglichen Unterschiede zwischen unehelichen und ehelichen Kindern. Es gibt uneheliche Kinder, von denen ich weiss, die eher die Nähe der Eltern gesucht haben, als die ehelichen Kinder. Also da muss man keinen Unterschied machen. Es geht einfach darum, dass alle Erblasser und Erblasserinnen über ihr Vermögen, das sie vererben wollen, möglichst frei verfügen können. Und jemanden auf die Hälfte des Pflichtteils zu setzen, ist für mich gar kein Problem. Klar, konsequenterweise wäre dann schön, wenn man den Pflichtteil komplett abschaffen, aber das muss nicht sein. Ich sage jetzt einfach, zumindest auf die Hälfte des Pflichtteils zu setzten, das sollte jedem frei stehen. Ich weiss nicht, was da die Angst ist.Also wenn ich Kinder hätte und etwas zu vererben habe, und das Verhältnis zu meinen Kindern ist so gestört, dass ich das Gefühl, denen möchte ich nicht mehr geben, als ich muss, dann ist es halt die Hälfte des Pflichtteils. Und wenn ich gut mit meinen Kindern auskomme, gebe ich ihnen alles, was ich habe. So einfach ist das. Die Kinder spüren das auch, dass es mit mir nicht richtig funktioniert und sie erwarten dann auch nicht, dass sie alles bekommen oder den vollen Pflichtteil, sondern vermutlich dann eher nur die Hälfte. So einfach ist das. Oder die Ehepartner. Wenn eine Person dann im gleichen Geschäft bleibt, wie der Erblasser, die Erblasserin, obwohl sie weiss, da funktioniert es nicht richtig, dann muss man auch sagen: Warum hat die entsprechende Person bei Lebzeiten nicht reagiert. Also ich bin ganz klar für eine klare Regelung im Gesetz und nicht dieses Wenn und Aber, wo kein Mensch draus kommt. Wenn man den alten Artikel anschaut, dann ist ja praktisch das Gleiche, was wir heute jetzt vorliegen haben, bis auf diesen «über eine längere Zeit»-Passus. Dann können wir es gleich beim alten Artikel lassen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank meinem Vorredner. Auch danke ich dem Abg. Thomas Vogt. Er hat es richtig erkannt, das gilt dann für alle und das stärkt den Erblasser. Da gebe ich Ihnen recht, das ist auch meine Intention. Er soll die Freiheit haben, den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte zu mindern, und es sollen eben keine Voraussetzungen dafür gelten. Das ist eben der Rechtssicherheit geschuldet. Durch das erlangen wir Rechtssicherheit und das ist die Intention hinter dem.Dann ist es auch nicht besonders verwunderlich, dass wir noch nicht eine grosse Rechtsprechung in diesem Bereich haben, denn diese Artikel sind neu, daher kann man das gar nicht haben. Aber wie gesagt, die Umsetzung von diesem vorgeschlagenen Artikel, ist fast eine «Mission impossible». Der Richter, ich habe es ausgeführt, kann kaum ein befriedigendes Urteil fällen, weil er sich auf nichts stützen kann, nichts Vernünftiges, völlig frei in der Luft. Ein Rechtsanwalt, wenn jemand ein Testament schreiben will, der weiss ja auch nicht, was er ins Testament schreiben soll, wie der Erblasser diese Pflichtteilsminderung rechtssicher begründen kann. Das ist wahnsinnig schwierig, denn er lebt nicht mehr, wenn es vor Gericht verhandelt wird. Man kann ihn nicht mehr fragen. Es gibt nur noch das, was er aufgeschrieben hat, und darauf muss sich der Richter stützen. Die Hinterlassenen sind mit diesem Problem, ich sage das jetzt einmal so, alleine gelassen und müssen das dann vor dem Gericht irgendwie erstreiten oder durchstreiten. Ich weiss nicht, ob es in ihren Familien schon Rechtsstreitereien gegeben hat wegen Erbschaften. Das sind sehr unschöne Sachen, das will man nicht. Je klarer das geregelt ist, umso besser, weil Rechtsstreitereien, wo es um Erbrecht geht, hinterlässt verbrannte Erde in den Familien. Das können wir doch als Gesetzgeber nicht wollen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Zu den Abg. Risch und Rehak, ich möchte da nicht falsch verstanden werden. Mir geht es darum, dass wir eine klare Bestimmung schaffen. Meines Erachtens ist diese Bestimmung, die Sie vorgeschlagen haben, eben nicht klar. Auch ich wäre übrigens bereit, den Pflichtteil zu senken. Eine komplette Abschaffung - da bin ich im Zweifel, ob das wirklich gerechtfertigt ist, aber bei einer Senkung des Pflichtteils wäre ich dabei. Das entspricht meiner liberalen Haltung. Was wir auch dazu sagen müssen, wenn Sie die Personen in der Wirtschaft fragen, die wären sofort dafür, dass die Pflichtteile gesenkt werden. Tiefe Pflichtteile sind immer auch ein Standortvorteil. Also es wäre dann gut möglich, dass manche vermögende Leute es attraktiver finden, sich in Liechtenstein anzusiedeln, weil die Pflichtteile bei uns tief sind. Von dem her, Herr Abg. Risch, sind wir da wirklich der gleichen Meinung. Da danke ich Ihnen auch für Ihre Worte. Aber ich bin nicht der Überzeugung oder ich finde die Umsetzung einfach falsch. Wenn man das will, dann soll man doch gleich so ehrlich sein und sagen: Wir wollen, dass der Pflichtteil nicht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht, sondern nur einem Viertel. Das wäre meines Erachtens dann der richtige Weg.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Dagmar Bühler-Nigsch
Besten Dank für das Wort. Ich habe jetzt die Diskussion mit Interesse verfolgt und fand schon von vornherein die Vorlage der Regierung als eine vernünftige und für mich sehr einleuchtende Lösung, wie es dargelegt wird. Was mir jetzt in der Diskussion einfach zu kurz gekommen ist, ist, dass es auch um den Schutz der Kinder und der Partnerinnen und Partner geht, die viele Jahre lang wertvolle Arbeit geleistet haben und an der Seite des Erblassers oder der Erblasserin gestanden haben. Und diese sind ja aus irgendeinem Grundpflichtteilsberechtigt und das gilt es einfach auch zu respektieren, und deshalb gefällt mir dieser Vorschlag gut, wie er hier ausgeführt ist, über diesen längeren Zeitraum und der ist ja sehr schön dokumentiert in den Materialien, dass wir von diesen zwanzig Jahren ausgehen. Für mich ist das so stimmig und ich bin gespannt auf die Ausführungen der Justizministerin. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, vielleicht noch einmal zur Einordnung der ganzen Thematik. Liechtenstein bekennt sich zum Pflichtteilsschutz. Das bedeutet, dass eben die Erben Anspruch auf ihren Pflichtteil haben und das bedeutet im Kern auch, dass der Erblasser eben nicht frei über das Erbe verfügen kann. Dazu gibt es relativ wenige Ausnahmen. Hier haben wir es mit einer solchen Ausnahme zu tun. Die aktuelle gesetzliche Regelung ist ja die, dass der Erblasser den Pflichtteil halbieren kann, dann, wenn zu keiner Zeit ein näheres Verhältnis zu diesen Personen bestanden hat. Das ist die jetzige gesetzliche Regelung. Die soll nun eben gemäss Vorschlag der Regierung angepasst werden, dahingehend, dass man eben diesen Pflichtteil auch halbieren kann, wenn man über einen längeren Zeitraum keinen Kontakt zu den Erben hatte. Da orientieren wir uns eins zu eins an der Rezeptionsvorlage, nämlich an der österreichischen Vorlage. Das einfach einmal zur Einordnung.Jetzt kann man natürlich der Meinung sein, dass Pflichtteile generell nicht angewendet werden sollen, dass diese gekürzt werden sollen, dass man diese generell aufheben kann. Ich finde es auch problematisch, wenn wir das anhand einer Bestimmung machen. Also da wäre mir die Lösung viel lieber, dass man der Regierung den Auftrag gibt, schaut euch das an. Wollen wir den Pflichtteil? Nein, wir wollen ihn nicht oder wir wollen ihn reduzieren und dass man das dann systematisch über das ganze Gesetz anschauen kann. Denn wir wissen es nicht, ob es allenfalls sonst noch irgendwo Auswirkungen hat. Also ich fände es jetzt heikel, diese doch sehr grundlegende Thematik anhand dieses Beispiels hier zu diskutieren und hier schon sehr weit zu gehen. Also die jetzige Lösung ist die, man darf den Pflichtteil halbieren, wenn man nie Zeit oder nie Kontakt mit Pflichtteilsberechtigten, insbesondere Kindern, hatte. Und jetzt sagt man, man kann es generell halbieren. Also das wäre schon ein sehr grosser Schritt. Ich denke, es würde Sinn machen, es in einem Gesamtkontext zu diskutieren. Zum Thema Widerspruch in der gesetzlichen Regelung: Vielleicht vor dem Hintergrund, wir haben es legistisch geprüft. Als uns der Abg. Rehak gesagt hat, dass er diesen Vorschlag einbringen würde, haben wir das legistisch prüfen lassen. Ich glaube nicht, dass es einen Widerspruch gibt. Ich lese diese Bestimmung so, dass halt beides geht. Es ist sehr liberal. Also man kann den Pflichtteil eben letztwillig auf die Hälfte mindern und es kann auch stillschweigend durch Übergehung gehen. Ich habe das so interpretiert. Es sind beide Lösungen möglich, wenn man das nur durch ein Testament machen wollen würde, wäre es dann der Vorschlag des Abg. Lampert, dann müsste man das präzisieren. Ich habe hier keinen Widerspruch gesehen, sondern eine ausserordentlich weitgehende Möglichkeit, dies umzusetzen. Aber wie gesagt, wir setzen uns nicht für diese Lösung ein. Wir haben es einfach angeschaut, als wir gewusst haben, dass der Abg. Rehak das einbringen wird. Wenn Sie, und davon gehe ich aus, an diesem Antrag festhalten, möchte ich da noch eine Ergänzung anbringen. Wir haben vom Rechtsdienst jetzt gerade die Mitteilung erhalten, dass man den Abs. 2 noch anpassen müsste, nämlich dahingehend, dass er lautet: Der § 771 gilt sinngemäss für die Pflichtteilsminderung. Der Verweis auf § 272 müsste gestrichen werden in Ihrem Antrag mit der Begründung: Es gibt hier nichts zu beweisen, wenn der Erblasser ohne Grund den Pflichtteil auf die Hälfte mindern kann. Deshalb macht der Verweis auf die Bestimmung 772 keinen Sinn. So viel zu dieser legistischen Sicht. Es gab viele Fragen zum Thema: Gibt es viele Gerichtsfälle in Österreich? Ich weiss es nicht, ich habe keine Zahlen zu den Gerichtsfällen. Wir haben versucht, in der Stellungnahme zum Bericht und Antrag darzustellen, wie hier eben ein Richter vorgeht, wie hier die Zusammenhänge sind. Ja, es sind Interpretationen möglich, das gibt es bei sehr, sehr vielen Themen in sehr, sehr vielen Gesetzen. Uns ist überhaupt nicht bekannt, dass es hier viele Fälle gegeben hätte. Wir gehen auch nicht davon aus, dass es sehr viele Fälle geben würde. So viel zu Ihren Fragen. Also wir würden empfehlen, dass man an dieser Lösung, die die Regierung vorgeschlagen hat, festhält, dass wir uns hier an den Lösungen orientieren, die es eben auch in Österreich gibt. Wie gesagt, da kann man dann die Rechtsprechung und auch die Kommentare und Literatur dazu natürlich konsultieren. Und wenn man eine Diskussion führen will in Bezug auf Pflichtteile, dann müsste man das in einem grösseren Kontext machen und nicht jetzt konkret auf diese Bestimmung bezogen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Vielen Dank. Ich könnte mir gut vorstellen, dass wir den Abs. 2 gemäss dem Vorschlag des Abg. Lampert anpassen. Stillschweigend, Ja. Muss es stillschweigend sein? Nein, nicht unbedingt. Wir könnten schon verlangen, dass das im Testament verfügt werden muss. Ich habe es einfach so übernommen, weil ich die Regierung gefragt habe und gesagt habe, dass ich einen legistisch geprüften Artikel vorschlagen möchte. Deshalb habe ich es so übernommen und mir diese Gedanken nicht gemacht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Mario Wohlwend
Danke. ich möchte mich auch dem Votum der Abg. Dagmar Bühler-Nigsch anschliessen. Es gibt ja immer zwei Seiten, dass man dem Erblasser mehr Rechte gibt, wie es der Regierungsvorschlag vorsieht, das finde ich gut. Aber wenn man das noch erweitert, dann habe ich sogar das Gefühl, dass Ihr Vorschlag, Herr Abg. Thomas Rehak, fast ein bisschen schönfärberisch ist, was die verbrannte Erde betrifft. Denn wenn es mehr Möglichkeiten gibt, eine Veränderung vom Pflichtteil vorzunehmen, dann wird es vermutlich auch mehr Streitigkeiten geben, weil das natürlich teilweise auch dem Erbschleichertum ein bisschen Tür und Angel öffnet. Denn der letzte Wille, wann findet der statt? Der kann natürlich schon am letzten Abend stattfinden, natürlich noch bei klarem Verstand, alles so weit gut. Ich denke auch, wenn wir das hier noch liberaler machen, dass dann das Potenzial für verbrannte Erde steigt, denn das Erben wird immer ein heikles Thema sein und bleiben. Deshalb wäre ich schon dafür, die Türe ein bisschen weniger zu öffnen. Das wäre mir recht. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Sebastian Gassner
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich tue mir jetzt ehrlich gesagt schwer, eine fixe Entscheidung zu treffen. Ich habe auch etwas Angst vor den Auswirkungen, die diese doch sehr weit führende Änderung haben wird. Ich habe mir auch überlegt: Was wäre beispielsweise der Fall, keine Ahnung, wenn eine Mutter noch zwei Kinder hat und es ist irgendwie ganz klar, dass der eine Sohn das Haus übernehmen wird, beispielsweise das Erbe, und es ist vielleicht auch schon schriftlich festgehalten, weil er es schon einmal übernommen hat, eine Renovation gemacht hat und so weiter. Dann stirbt die Mutter und jetzt ist eigentlich nichts mehr anderes übrig. Ist das dann schon indirekt eine Pflichtteilsminderung für das zweite Kind, weil er im Testament noch nicht vorkommt, weil man es nur für das Haus geregelt hat? Ich denke, das sind Detailfragen, die man schon im Detail erläutern müsste, nicht dass es aus Versehen zu Streitigkeiten kommen kann. Wenn das irgendwie so passieren würde, dann könnte es schon so sein, dass dann halt das zweite Kind leer ausgeht, dass es dann zum Streitfall kommen kann, der dann halt wieder ausgetragen werden muss und der bestimmt nicht für das Familienwohl förderlich ist, wenn man das hier so schnell beschliessen. Da würde ich es auch bevorzugen, dass man eine derart weitreichende Änderung mit einer umfangreicheren Prüfung an die Regierung übergibt. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, Herr Abg. Gassner, das kann eben mit diesem Artikel nicht passieren, weil es ja schriftlich sein muss. Da müsste man dem Vorschlag des Abg. Lampert folgen. Dann ist es eben sonnenklar. Wenn es schriftlich geregelt ist, wenn es ein Testament gibt, wo die Erblasserin, diese Mutter, testiert hat, was sie will und dieses zweite Kind auf die Hälfte des Pflichtteils gesetzt hat, dann ist der Anspruch noch die Hälfte des Pflichtteils. Wenn sie das nicht gemacht hat und nichts geschrieben hat, dann gilt auch der Pflichtteil nicht. Dann wird es einfach halbiert. Das ist auch heute schon so und klar. Das ist auch gut so.Aber mit diesem Artikel machen wir eben Tür und Tor auf. Hier gibt es eine Pflichtteilsminderungsmöglichkeit, die schwammig definiert ist. Jetzt wird es Menschen geben, die diesen § 773a zur Anwendung bringen wollen. Es steht ja nur über einen längeren Zeitraum und dieser soll ungefähr 20 Jahre sein und da soll es kein Naheverhältnis gegeben haben. Jetzt sind sie oder diese Mutter ist der Erblasser und die muss jetzt sagen: Zu meinem zweiten Kind hatte ich lange Zeit keinen Kontakt, es hat mich nicht besucht und meine Enkelkinder konnte ich nicht kennenlernen, das wurde mir verhindert. Oder was auch immer. Oder es wurde sonst irgendwie etwas unternommen, wo die Erblasserin das Gefühl hat, dass sie diesem Kind weniger geben möchte wie dem anderen. Das muss heute schon schriftlich verfügt sein. Auch für diesen § 773a muss man es schriftlich verfügen. Das Problem hier mit diesem Artikel ist: Sie müssen sonnenklar dem Richter beweisen in ihrem Testament, weshalb dieses Naheverhältnis nicht bestanden hat. Das müssen Sie schon während ihren Lebzeiten machen und ins Testament schreiben und Beweise und Beilagen beifügen, damit es vor Gericht irgendwie eine Substanz hat. Wenn Sie es nur behaupten und sagen: «Ja, wir hatten lange Zeit keinen Kontakt, über einen längeren Zeitraum kein Naheverhältnis», und wenn man nur den Artikel liest und von einem längeren Zeitraum spricht - in zwei Jahren, wenn jemand ein Testament schreibt und nur den Artikel liest, wird er keine Ahnung haben, dass es 20 Jahre sind. Es steht ja auch nicht drin. Für die eine Mutter ist ein langer Zeitraum zwei Wochen, für die andere Mutter ist ein langer Zeitraum zehn Jahre und für den nächsten ist ein langer Zeitraum erst ab 50 Jahren.Also das ist ja völlig interpretationsoffen. Sehen Sie das Problem? Jetzt kommt jemand und sagt, da steht «ein langer Zeitraum», zwei Jahre wird ja wohl ein langer Zeitraum sein. Wenn Sie 80 Jahre oder 85 Jahre alt sind, dann sind vielleicht schon sechs Monate ein langer Zeitraum für Sie. Wenn Sie 20 Jahre alt sind, dann sind zehn Jahre noch kein langer Zeitraum. Das ist extrem offen formuliert und das macht es so komplex und es macht es am Schluss für den Richter auch schwierig, eine richtige Entscheidung zu treffen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, Herr Abg. Rehak, einfach nochmals, der Vorschlag, den Sie gemacht haben, enthält den Begriff «stillschweigend» und stillschweigend ist nicht schriftlich. Meines Erachtens ist einfach Ihr Vorschlag hier nicht stimmig, wenn Sie es schriftlich haben möchten, dann müssen Sie es meines Erachtens auch in diese Bestimmung mit aufnehmen. Dann einfach noch für die Materialien, da hätte ich gerne sowohl von der Regierung als auch von Ihnen Herr Abg. Rehak, noch eine Antwort auf die folgende Konstellation. Ich kann mir zwar die Antwort vorstellen, aber nichtsdestotrotz, glaube ich, wäre es für die Rechtssicherheit wichtig. Nehmen wir die Konstellation, eine Person hat zwei Kinder und ein Grundstück. Das Grundstück wird zu Lebzeiten an Kind A geschenkt. Welchen Pflichtteil hat dann Kind B? Hat Kind B dann den, ich nenne es jetzt, normalen Pflichtteil oder diesen geminderten Pflichtteil?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Ohne eine schriftliche Bestätigung und ohne eine Minderung des Pflichtteils, wird das Kind mit einer Schenkung auch nicht auf den Pflichtteil gesetzt worden sein, so wie ich das verstehe. Sondern dann wird es durch zwei geteilt nach dem geltenden Recht, aber die Justizministerin wird mich korrigieren. Da bin ich mir nicht sicher. Aber hier geht es ja nur um die Pflichtteilsminderung und ich möchte, dass diese Pflichtteilsminderung schriftlich im Testament fixiert werden muss. Das ist meine Intention. Wie gesagt, auch der Vorschlag für den Abs. 2 kommt von der Regierung, das habe nicht ich geschrieben. Wenn wir das ändern müssen, wenn es stillschweigend auch möglich ist - gemäss dem § 772 brauchen wir es ja auch nicht. Wir haben nur den § 771 und der gilt sinngemäss für die Pflichtteilsminderung. Die «Pflichtteilsminderung kann auch stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung angeordnet» worden sein. Da frage ich jetzt die Regierung: Macht es dann Sinn oder macht es keinen Sinn? Müsste das dann nicht «schriftlich» heissen, so wie es der Abg. Lampert gesagt hat. Weil ich möchte nicht, dass es stillschweigend passiert, ich möchte, dass es schriftlich passiert. Aber wie gesagt, da verlasse ich mich auf die Regierung, was sie jetzt dazu sagt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Es wäre dann einfach für die Abstimmung wichtig, dass wir einen ganz klaren Vorschlag haben, über was schlussendlich abzustimmen ist.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für das Wort. Also einfach zur Klarstellung, der jetzige Abs. 2 des Vorschlags von Herrn Rehak ist der Abs. 3 der Vorlage der Regierung. Um es nochmals klarzustellen, wir haben ja keine Intention gehabt es anzupassen. Der Abg. Rehak wollte das. Wir haben es dann so besprochen und wir haben es dann geprüft. Jetzt sehe ich das so, ich habe es schon einmal gesagt, mit diesem «stillschweigend», dass der jetzigen Regierungsvorlage entspricht, das steht jetzt nämlich so in unserer Vorlage drin, gibt es hier tatsächlich mehr Fragen, als wie, wenn man testamentarisch reinschreiben würde. Aber vom Grundsatz her wirft es wahrscheinlich mehr Fragen auf. Dann die Schenkungsthematik: Bei der Schenkung ist es so - natürlich kann man schenken, eine Schenkung hat ja nicht unmittelbar etwas mit dem Testament zu tun -, da geht es einfach um die Frage, ob man die anrechnen muss oder nicht und wie dann die Erbteile berechnet werden. Aber offen gestanden, das ist nicht eine Vorlage, die wir jetzt mit x Leuten gespiegelt haben. Ich tue mir deshalb immer noch etwas schwer damit. Wie gesagt, wenn man dies macht, sollte man den Art. 3 anpassen und eine zwingend testamentarische Lösung vorsehen. Aber nochmals, es ist ein Eingriff ins Pflichtteilsrecht an einer Stelle, ohne dass wir hier das Gesamtsystem geprüft hätten. Das muss uns einfach bewusst sein. Wir gehen hier auch sehr weit, also wir reduzieren einfach den Pflichtteil ohne Weiteres, den wir jetzt haben, begründungslos um die Hälfte, ohne es in einem Gesamtkontext betrachtet zu haben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Dann habe ich noch eine weitere Frage für die Materialien betreffend den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Soll diese Bestimmung auf bestehende Testamente bereits gelten oder erst auf Testamente, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt werden?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Diese Bestimmung wird in Kraft treten - wir haben ja eine Übergangsbestimmung. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden, wenn der Erblasser frühestens am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gestorben ist. Das ist in der Übergangsbestimmung von diesem Gesetz geregelt. Wir machen keine speziellen Übergangsbestimmung für einen Artikel. Das wäre ja sinnlos.Landtagspräsident Albert Frick
Damit dürfte das geklärt sein. Wir machen jetzt Folgendes.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Es gibt dann aber schon Bestimmungen. Wenn Sie da weiterlesen, zum Beispiel Abs. 3: «[...] sind auf Testamente und Kodizille [...] anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden». Also so einfach ist es dann auch nicht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich muss jetzt schauen, wo die genaue Übergangsbestimmung drinsteht. Es gilt der Abs. 1, weil für den § 773a gibt es keine spezielle Übergangsbestimmung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Ich sehe das auch so. Wir haben in den Übergangsbestimmungen Abs. 1, wo steht: «Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, wenn der Erblasser frühestens am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gestorben ist.» Dann kommen unter Punkt 2), 3), 4) und 5) Paragrafen, die eben da nicht gelten, und der § 773a ist da nicht aufgeführt. Ich wäre einfach auch noch froh, wenn der Abg. Wendelin Lampert noch einmal seinen Vorschlag zu Abs. 2 formulieren könnte. Landtagspräsident Albert Frick
Ich habe dann hier einen anderen Vorschlag, ich würde vorschlagen, dass wir dann eine Pause machen, die sich ohnehin aufdrängt. Dann können noch Gespräche stattfinden, damit wir dann wirklich wissen, über was wir abstimmen. Ich würde dann danach den Abg. Thomas Rehak bitten, die definitive, wirklich gewünschte Form vorzutragen.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, mir ist, wie gesagt, wichtig, dass wir hier Klarheit haben. Ein Punkt der Klarheit ist der zeitliche Anwendungsbereich. Sie sagen jetzt, ihres Erachtens ist es Abs. 1, das sehe ich grundsätzlich auch so, wenn keine weitere Übergangsbestimmung hinzukommt. Das würde dann im Ergebnis bedeuten, auf die bestehenden Testamente und letztwilligen Verfügungen kommt diese neue Bestimmung zur Anwendung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich glaube, das spielt doch keine Rolle, weil die Testamente, die jetzt geschrieben und irgendwo hinterlegt sind, beziehen sich auf den jetzigen § 773a, der eigentlich den Pflichtteil stärker regelt und wenn jetzt eine Gesetzesbestimmung in Kraft tritt, die mehr Möglichkeiten einräumt, dann gehen die Personen hin, die das Gefühl haben, sie wollen jemanden auf die Hälfte des Pflichtteils setzen, dann machen sie ein neues Testament und für die alten gilt das alte. Ganz einfach. Und wenn ein Erblasser oder eine Erblasserin nicht reagiert, dann ist das bestehende Testament gültig, bis er oder sie es abändert. Ich glaube, da suchen wir jetzt wirklich ein Haar in der Suppe wie gestern Abend.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, gestern haben Sie diverse Haare in dieser Suppe gesehen. Es hat für mich wie eine Nudelsuppe ausgesehen, fast mehr Nudeln als Wasser, aber das zur gestrigen Debatte. Ich denke mir, der Abg. Thomas Vogt hat sich in seinem Eintretensreferat bereits die Antwort selbst gegeben. Sie haben auch gesagt, wenn das durchgeht, gibt es sehr viel Arbeit für die Anwaltskanzleien, denn sie werden bestehende Testamente, wo der Wunsch besteht aufgrund der neuen Rechtslage diese anzupassen, dann anpassen, was gerade der Abg. Patrick Risch erwähnt hat. Aber das liegt dann im Ermessen der Person, die eben sagt: Doch aufgrund der neuen Rechtslage möchte ich mein Testament anpassen oder eben nicht. Sie gehen davon aus, dass es doch diverse Anpassungen geben könnte. Aber ich kenne das nicht, ich kann es statistisch nicht beurteilen.Dann schauen Sie sich vielleicht noch den Abs. 2 des Vorschlages der Regierung an. Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Erblasser den Kontakt grundlos gemieden hat. Da merken Sie schon, das wird, wie gesagt, sehr interessant werden, zu beweisen. Wieso hat jetzt dieser Erblasser mitunter den Kontakt grundlos gemieden? Das sind halt schon grosse Ermessensspielräume, die hier bestehen. Entsprechend werde ich den Antrag des Abg. Rehak unterstützen, sofern er auch der Meinung ist, dass es ein Testament braucht. Ich glaube, ich habe Sie dahingehend verstanden: Es ist klar, es braucht ein Testament. Denn wenn dem nicht so wäre, dann haben wir genau wieder diese riesige Rechtsunsicherheit. Dann stirbt jemand ohne Testament und dann fängt die Debatte an: Ja, hat er jetzt das jetzt so gesagt oder nicht? Das geht natürlich nicht, es muss schriftlich verfasst sein, es muss ein Testament geben, dann werde ich den Antrag von Thomas Rehak unterstützen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich gebe dem Abg. Thomas Vogt schon recht. Was ist jetzt, wenn es jetzt ein Testament gibt, wo jemand, ich sage einmal, rechtswidrig als Alleinerbe eingesetzt ist, obwohl es andere Parteien gibt, die einen Pflichtteil haben? Wie gehen wir mit denen um? Das ist eine berechtigte Frage. Aber ich denke, wenn jemand als Alleinerbe eingesetzt ist, müsste man davon ausgehen, dass der Erblasser eine Pflichtteilsminderung gewollt hat. Das ist zumindest meine Ansicht. Es gibt ja Testamente, da wird irgendjemand als Alleinerbe eingesetzt, und es gibt andere Personen, die pflichtteilsberechtigt sind. Das wäre jetzt meine Interpretation. Aber vielleicht gibt es andere Interpretationen. Sonst glaube ich nicht, dass es viele Testamente heute gibt, wo eine Pflichtteilsminderung bereits implementiert ist. Es gab ja auch keine Verfahren dazu. Das hat der Abg. Thomas Vogt gesagt. Ich denke, das wird eine Bestimmung sein, die kaum zur Anwendung gekommen ist. Daher denke ich, dass, wenn jemand als Alleinerbe einge-setzt ist, man davon ausgeht, der Erblasser wollte diese Person zumindest auf eine Pflichtteilsminderung herabsetzen, denn im Grundsatz wollte er ihnen überhaupt nichts geben. Das kann dann natürlich auch nicht die Idee sein. Die Enterbung muss ja gemäss diesem Gesetz entsprechend begründet sein und da gibt es nur ganz wenige Ausnahmen, die diese Enterbung ermöglichen. Zu diesem Pflichtteilsschutz bekenne ich mich. Aber hier geht es ja um die Minderung des Pflichtteils und nur um das. Vielleicht klärt das Ihre Frage. Andere Konstellationen kann ich mir nicht vorstellen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Herr Abg. Rehak, ich teile da absolut Ihre Meinung, ich sehe das genau gleich in dieser Konstellation. Falls ein Erblasser eine Person zum Alleinerben eingesetzt hat, obwohl er noch weitere pflichtteilsberechtigte Kinder oder Ehegatten hat, dann wollte er die anderen Personen nicht berücksichtigen und er würde sich wahrscheinlich freuen, wenn der Pflichtteil noch geringer ausfällt als jetzt der gesetzliche und noch um die Hälfte gemindert wird. Mir war die Diskussion hier einfach wichtig, um hier Klarheit zu schaffen. Denn um genau diese Fragen geht es. Was ist mit einem Testament aus dem Jahre 2014? Haben wir jetzt gelernt oder ist es Ihre Ansicht, dass auf dieses Testament die neue Gesetzeslage anzuwenden ist? Und gemäss Abs. 2 in Ihrem Vorschlag muss diese Pflicht als Minderung nicht ausdrücklich geschehen, sondern sie kann eben, wie es hier steht, stillschweigend geschehen, indem eine andere Person als Alleinerbe eingesetzt wird und die andere Person dann eben nicht berücksichtigt wird. Das wäre dann für mich ein klassischer Fall dieses § 773a.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Das verstehe ich wie Sie. Aber was sein muss, es muss testamentarisch irgendwie erfolgt sein, es kann nicht einfach mündlich erfolgt sein. Es muss testamentarisch erfolgt sein. Ich denke, das ist wichtig und wir müssen noch schauen, wie wir dies machen.Landtagspräsident Albert Frick
Dann würde sich jetzt wirklich eine Pause aufdrängen, damit Sie das neu formulieren können. Damit wir dann auch wissen, über was wir abstimmen.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ja, Herr Abg. Rehak, ich möchte einfach, dass wir hier auch noch Klarheit schaffen. Sie haben jetzt von testamentarisch gesprochen, aber in Ihrem Vorschlag steht «letztwillige Verfügung». Letztwillige Verfügungen gibt es grundsätzlich zwei, das ist einmal das Testament und ist ein Vermächtnis. Die Frage würde sich für mich noch stellen, so wie es jetzt formuliert ist: Sind Vermächtnisse auch mit umfasst? Ob sie das auch wollen und sonst müssten Sie meines Erachtens die Begrifflichkeiten ändern. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Dann machen wir jetzt 20 Minuten Pause und danach würde ich einen definitiven Vorschlag erwarten. Die Sitzung ist unterbrochen (von 10:50 bis 11:10 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, sehr geehrte Mitglieder der Regierung, wir fahren mit unseren Beratungen zu Traktandum 14 fort. Wir befinden uns nach wie vor bei der Beratung zu § 773a. Ich bitte den Abg. Thomas Rehak, seine neue Formulierung seines Antrages vorzubringen. Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Wir konnten in der Pause noch an der Formulierung arbeiten. Es geht ja um den Abs. 2, ich lese den gesamten § 773a, Pflichtteilsminderung, noch einmal vor. Im Abs. 1 soll es gemäss meinem Antrag heissen: Der Erblasser kann den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern.Der Abs. 2 lautet wie folgt: Der § 771 gilt sinngemäss für die Pflichtteilsminderung; die Pflichtteilsminderung muss ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung angeordnet worden sein.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich denke das ist sehr klar und wir können darüber abstimmen, sofern es keine Wortmeldungen mehr gibt. Es gibt eine Wortmeldung.Abg. Karin Zech-Hoop
Mir ist ganz wichtig, meine Interpretation dieses zweiten Absatzes darzulegen. Weil gerade die vorhergehende Diskussion dahin lautete, dass, wenn jetzt jemand als Alleinerbe eingesetzt wird, das dann automatisch sozusagen als schriftliche Willenserklärung für die Pflichtteilsminderung betrachtet wird. Das sehe ich nicht so. Für mich muss die Pflichtteilsminderung wirklich explizit im Testament festgehalten werden. Also nur einen Alleinerben einzusetzen und dann auf die Pflichtteilsminderung zu schauen, das geht für mich nicht. Es muss im Testament explizit erwähnt werden, dass eine Pflichtteilsminderung vorgenommen wird, zu welcher Person auch immer.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Vielen Dank Frau Abg. Zech-Hoop, das sehe ich auch so. Mit diesem Abs. 2 muss diese Pflichtteilsminderung ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung angeordnet worden sein. Das ist wichtig, das geht stillschweigend nicht. Da haben wir uns darüber geeinigt, wenn man zum Beispiel als Alleinerbe eingesetzt ist, dass das nur dann eine Pflichtteilsminderung zur Folge hat, wenn man diese ausdrücklich testamentarisch verfügt. So habe ich das verstanden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Für mich ist diese Bestimmung jetzt doch ein wenig klarer, jedoch möchte ich noch zum Begriff «letztwillige Verfügung» kommen. Es wurde jetzt immer von testamentarisch gesprochen, wie gesagt, «letztwillige Verfügung» beinhaltet für mich sowohl Testament als auch Vermächtnis.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank für den angepassten Vorschlag. Ich denke mir auch, er bringt klare Rechtssicherheit. Diese Pflichtteilsminderung muss schriftlich erfolgen. Noch zur Frage der Abg. Karin Zech-Hoop, es scheint mir zentral zu sein. Es bedeutet ganz konkret, bestehende Testamente müssen alle angepasst werden, sofern man sich auf diesen neuen Artikel berufen will. Also wenn man einen Alleinerben eingesetzt hat, das bedeutet ja für den Rest, es gibt nur noch den Pflichtteil, neu könnte man eben diesen Pflichtteil halbieren, dann müssen die bestehenden Testamente alle angepasst werden. Das ist einfach auch für die Praxis noch wichtig, dass man weiss, was hier der Wille des Gesetzgebers war.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort. Ich würde einfach bezüglich der Benennung der zwei Formen der letztwilligen Verfügung bei den Begriffen bleiben, die im ABGB verwendet werden. Das ist zum einen das Testament und zum anderen das Kodizill. Ein Vermächtnis ist nochmals unter einem anderen Punkt zu sehen, aber das ist ein Teil, das in einem Testament oder in einem Kodizill drin sein kann. Aber es ist nicht eine Form der letztwilligen Verfügung. Das ABGB führt als letztwillige Verfügung das Testament auf und das Kodizill, diese zwei Begriffe. Ich möchte einfach, dass es in den Materialien klar drinnen ist, dass es nicht für Verwirrung sorgt. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen, somit können wir über den Antrag des Abg. Thomas Rehak zu § 773a befinden. Wer mit dem Antrag des Abg. Thomas Rehak einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 15 Stimmen stattgegeben. Wir können weiterlesen. § 774 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 774 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Ich glaube, jetzt war ich zu früh. Das war § 775.Landtagspräsident Albert Frick
Also keine Wortmeldung, wir können abstimmen. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 775 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 775 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 775 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 775 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Vielen Dank. Das ist mein zweiter Antrag, der betrifft die Verzinsung. Der neue Abs. 2 vom § 775 soll wie folgt heissen: Die Schätzung hat auf den Todestag des Erblassers abzustellen. Bis zur Erfüllung des Geldpflichtanteils stehen dem Pflichtteilsberechtigten Zinsen in Höhe von jährlich 2% zu. Die derzeitige Regelung sieht ja die gesetzlichen Zinsen vor, die im ABGB geregelt sind und das sind 5% und der Geldpflichtanteil muss ja in der Regel innerhalb eines Jahres geleistet werden und je nachdem, wenn man halt grosse nicht liquide Werte veräussern muss, dann kann das einfach dauern. Zum Beispiel, wenn man eine Liegenschaft verkaufen muss, dann kann man diese nicht werthaltig innerhalb eines Jahres verkaufen, je nachdem was es für eine Liegenschaft ist. Wenn man dann nach einem Jahr bereits die Zinsen zahlen muss und mit 5% mindert das halt schlussendlich von demjenigen, der diese Liegenschaft veräussern muss, seinen Erbanteil. Das kann erheblich sein, deshalb schlage ich hier einen geringeren Zinssatz von jährlich 2% vor. Im Bereich der Unternehmensbesteuerung haben wir ja einen Zinssatz der mit Verordnung von der Regierung festgelegt wird. Also wenn Sie Werte in Ihrem Unternehmen belassen, dann können Sie die auch verzinsen, aber das sind ja marginale Zinsen, zum Teil unter 1%, welche Sie hier geltend machen können. Da werden ja auch keine ABGB-Zinsen angewandt. Also man kann problemlos von diesen ABGB-Zinsen abweichen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank. Ich kann Ihren Änderungsantrag nicht stützen, für mich hat die Rechtssicherheit Vorrang. Wenn ich diesen § 1000 ABGB, der sich auf diese 5% bezieht, ändern möchte, dann kann ich in diesem Artikel diese 5% ändern und es hat auf alle betroffenen Artikel Auswirkung. Diese Einheitlichkeit bevorzuge ich persönlich. Was man allenfalls vielleicht noch einmal irgendwann anschauen kann, ist dieses eine Jahr, die Frist der Ausbezahlung von Geldforderungen von einem Jahr, die wirklich sehr kurz ist, wenn es ein Gebäude ist, dass man veräussern muss, das allenfalls auf dem Markt nicht gerade beliebt ist. Das würde mir eher zusagen, dass man diese einjährige Frist verlängern würde, anstatt dass man etwas, das ein bisschen quer im ABGB drinsteht, ändern muss. Man kann dann wirklich im § 1000 ABGB diese 5% ändern und dann hat es auf alles Auswirkung und sonst muss man immer berücksichtigen, dass irgendwo noch andere Prozentzahlen enthalten sind und das verwirrt meiner Ansicht nach. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich kann mich dem vollkommen anschliessen. Es gibt diesen Grundsatz im § 1000 ABGB, dass eben in der Regel diese 5% als Zinssatz vorgesehen sind. Wenn wir hier jetzt für einen einzigen Paragrafen diese 2% einführen, dann wird mit diesem Grundsatz gebrochen. Ich verschliesse mich dem nicht vollkommen, aber nicht in einer 2. Lesung, sondern dann wirklich auch mit einer Vernehmlassung, in der dann auch die Verbände, etc. miteinbezogen werden können. Wo sich dann auch Richter, Anwälte, LIHK etc. auch entsprechend einbringen. Ich verschliesse mich dem nicht vollkommen, aber bitte lassen Sie uns die Gesetze so einheitlich wie möglich halten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für das Wort. Die Verzinsung des Pflichtteils bis zur Auszahlung des Geldbetrags stellt ja auch einen Baustein des Schutzes des Pflichtteilsberechtigten dar. Also auch hier geht es um die Frage: Wen will man mehr begünstigen, den der auszahlen muss oder eben den Pflichtteilsberechtigten? Hier haben wir im Gesetz einen allgemeinen Zinssatz von 5%, der eben auch hier anwendbar ist. Ich würde eben auch davor warnen, dass wir hier Sonderzinssätze vorlegen, wenn wir in § 1000 ABGB diesen grundsätzlichen Zinssatz von 5% haben. Wenn man den reduziert, schützt man den Schuldner und eben wieder nicht den Pflichtteilsberechtigten. Also ich würde dafür plädieren, dass man hier denselben Zinssatz beibehält, wie es eben im ABGB generell bei Zinsen vorgesehen ist, nämlich 5%. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Vielen Dank. Ich habe eine Frage an die Justizministerin: Wissen Sie wie lange diese 5% schon im ABGB stehen? Denn, ich denke, das ist einfach ein Zinssatz aus dem vorhergehenden Jahrtausend. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für das Wort. Nein, das kann ich Ihnen nicht beantworten, aber es ist sicher schon sehr lange der Fall. Aber wie gesagt, hier geht es um Verzugszinsen und man möchte ja auch, das ist ja eine Schuld, dass diese Schuld so schnell wie möglich beglichen wird. Je niedriger der Zins ist, umso weniger Interesse hat natürlich der Schuldner daran, das auch möglichst schnell auszuzahlen. Also aus dieser Optik, wenn man den, der das zugute hat, schützen will, macht natürlich auch eine gewisse Höhe des Zinssatzes Sinn, weil das ein bisschen Druck ausübt darauf, dass man es eben auch zahlen soll.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Vielen Dank. Ja, Sie haben mich jetzt überzeugt, Druck finde ich in dem Sinne gut. Die Frist ist halt einfach kurz, wie die Landtagsvizepräsidentin gesagt hat. Das war eigentlich meine Intention. Aber dann muss man sich im Grundsatz wirklich überlegen, ob man diesen ABGB-Zinssatz etwas senken soll. Vielleicht ist dann 2% auch nicht der richtige Zinssatz, ich weiss nicht, wenn man Druck braucht in diesem Bereich. Aber dann verzichte ich auf diesen Antrag. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Der Antrag wurde zurückgezogen, somit können wir über § 775 gemäss Regierungsvorlage abstimmen. Wir stimmen ab.Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 24 Stimmen. Wir lesen weiter. Sachüberschrift vor § 776 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 776 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 776 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 776 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 777 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 777 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 778 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 778 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 778 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 778 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 779 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 779 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 780 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 780 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 781 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 781 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 781 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 781 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 782 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 782 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 783 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 783 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 784 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 784 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 784 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 784 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 785 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 785 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 786 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 786 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 786 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 786 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 787 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 787 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 787 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 787 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 788 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 788 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 789 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 789 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 790 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 790 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 790 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 790 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 791 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 791 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 792 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 792 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 793 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 793 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 794 und 795 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 794 und 795 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 796 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 796 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 951 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 951 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 951 und 952 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 951 und 952 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 953 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 953 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 954 Sachüberschrift wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 954 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 956 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 956 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 1487 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 1487 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 1487a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 1487a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt. Wir haben die Vorlage in 2. Lesung beraten und wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen seine Zustimmung einhellig erteilt. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES AUSSERSTREITGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes.Art. 155 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 155 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 156 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 156 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 158 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 158 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 165 Abs. 1 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 165 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 174 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 174 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 174a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 174a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 178 Abs. 2 Bst. a und Abs. 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 178 Abs. 2 Bst. a und Abs. 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 181 Sachüberschrift und Abs. 1 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 181 Sachüberschrift und Abs. 1 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Wir haben auch diese Vorlage in 2. Lesung beraten und kommen zur Schlussabstimmung. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 25 Stimmen hat der Landtag die Zustimmung einhellig erteilt und wir haben Traktandum 14 abgeschlossen. -ooOoo-