Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Revision Vereinsrecht) (Nr. 32/2024); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 20: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Revision Vereinsrecht). Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung.
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 32/2024 und steht zur Diskussion.Abg. Daniel Oehry
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich bei der Justizministerin und ihrem Team für die Erstellung dieses Berichtes. Auch wenn im letzten Moneyval-Länderbericht Liechtenstein sehr gut abgeschnitten hat, wurde festgestellt, dass unser Vereinsrecht Mängel aufweist. Auch wenn es bis jetzt keinen einzigen Missbrauchsfall eines gemeinnützigen Vereines im Kontext Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gab, sollte diese Vorlage hier Lücken schliessen. Die Schweiz hat hier bereits ausgebessert und darum nutzen wir diese Erfahrungen nun auch für uns. Wer überwiegend Vermögenswerte für gemeinnützige Zwecke sammelt, soll gemäss Vorlage einen Repräsentanten und ein Mitgliederverzeichnis führen. Für Sportvereine oder ähnliches, bei denen dies nicht überwiegend zutrifft, soll dies nicht gelten. Auch wird der Umstand behoben, dass auch bei kleinen Vereinen ein Mitglied eine Anerkennung gemäss Art. 180a haben muss. Auf Seite 45 wird ausgeführt, dass die Kritik der Vernehmlassung aufgenommen wurde und eine Art.-180a-Person nicht mehr zwingend ist. Und bezüglich Mitgliederlisten wurde der Umfang der Daten auch wieder reduziert. Geschätzte Regierung: Warum wurden für die Vernehmlassung Regeln aufgenommen, die über die FATF-Forderungen hinausgehen und nach der Kritik wird dann erklärt, dass es möglich ist, auf das geforderte Minimum zurückzugehen? Analog verhält es sich bei der Aufbewahrung im Inland. In der Vernehmlassung wurde dies gefordert und nun der Hinweis, dass seit März 2022 dies nicht mehr gilt und darum wieder das Entfallen.Das bedeutet nicht, dass ich das fordere. Ich wundere mich nur, dass wir über die minimalen Forderungen hinausgehen oder auch im März 2022 nicht mehr gültige Regeln aufnehmen. Dies wiederholt sich auch bei der Erklärung zur Aufbewahrungspflicht der Mitgliederlisten. FATF fordert fünf Jahre und die Regierung schlägt zehn Jahre vor, damit nicht unterschiedliche Fristen gelten. Die gewünschten Anpassungen aus der Vernehmlassung wurden fast vollständig übernommen und darum spricht für mich nichts gegen ein Eintreten auf diese Vorlage. Herzlichen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Georg Kaufmann
Auch ich danke dem Ministerium für Justiz und dem Amt für Justiz für die Ausarbeitung dieses Berichts und Antrags. Dabei geht es um die Revision des Vereinsrechts innerhalb des Personen- und Gesellschaftsrechts. Ausgangspunkt dafür ist die letzte Moneyval-Überprüfung des Landes im Hinblick auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Gesamthaft gesehen hat Liechtenstein dabei gut abgeschnitten, jedoch zeigte sich im Vereinsrecht Optimierungspotenzial. Zwar ist bisher noch kein diesbezüglicher Missbrauchsfall eines gemeinnützigen Vereins vorgefallen, dennoch sollen mit der gegenständlichen Vorlage die Verbesserungsvorschläge aus dem Bericht umgesetzt werden. Mit dieser Umsetzung zieht Liechtenstein dann auch wieder mit dem Schweizer Vereinsrecht gleich, auf das sich unser Vereinsrecht abstützt. Was sind die wesentlichen Änderungen? Zum einen sollen Vereine, die überwiegend Vermögenswerte für gemeinnützige Zwecke sammeln oder verteilen, verpflichtet werden, sich im Handelsregister einzutragen. Weiters sollen diese eingetragenen Vereine verpflichtet werden, einen sogenannten Repräsentanten zu bestellen, bei dem die inländischen Behörden bei Verdachtsfällen allfällige Informationen und Dokumentationen zum jeweiligen Verein einholen können.Zum Dritten soll jeder eingetragene gemeinnützige Verein verpflichtet werden, ein Mitgliederverzeichnis zu führen, auf das bei Bedarf zurückgegriffen werden kann. Ich erachte diese Anpassungen als durchaus gerechtfertigt und auch ohne grossen Aufwand umsetzbar. Ich selbst war vor Jahren Präsident eines derartigen gemeinnützigen Vereins. Obwohl relativ klein, war die Eintragung im Handelsregister für uns Vereinsmitglieder eine Selbstverständlichkeit. Ja, die Abkürzung «e.V.» hinter dem Vereinsnamen war für uns sogar eine Art Qualitätslabel, das wir gerne nach aussen präsentierten. Wir haben sonst ja kein Qualitätslabel wie das Zewo-Label in der Schweiz. Vom Erfordernis, eine Person nach Art. 180a zu bestellen, ist die Regierung nach Auswertung der Stellungnahmen zur Vernehmlassung abgekommen. Auch das begrüsse ich ausdrücklich, hätte es doch viele vor allem kleinere Vereine total überfordert und deren hohes Engagement empfindlich gefährdet. Auch beim Mitgliederverzeichnis ist die Regierung auf die teilweise kritischen Stellungnahmen eingegangen und beschränkt sich nun auf den Namen und die Adresse der Mitglieder beziehungsweise der Firma und deren Sitz. Die nun explizit geforderte Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren für wichtige Dokumente, Unterlagen und Mitgliederverzeichnisse erachte ich als verhältnismässig, wobei diese bei Bedarf «in angemessener Frist» zur Verfügung gestellt werden müssen. Ich frage die Regierung, was mit «angemessener Frist» gemeint sein könnte. Eintreten ist für mich unbestritten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Dagmar Bühler-Nigsch
Besten Dank für das Wort. Liechtenstein misst dem Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung seit Jahren höchste Priorität zu und verfolgt in diesem Bereich eine Null-Toleranz-Politik. Für das Land Liechtenstein und besonders für die Reputation unseres Finanzplatzes war es wichtig und erfreulich, dass Liechtenstein beim letzten Moneyval-Länderbericht sehr gut abgeschnitten hat. Wir sind auch künftig in der Pflicht, die Empfehlungen der Financial Action Taskforce, FATF, bestmöglich umzusetzen, um den Missbrauch für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Gemeinnützige Stiftungen und Anstalten unterstehen bereits heute einer strengen Aufsicht, hingegen bei gemeinnützigen Vereinen handle es sich derzeit noch nicht um eine risikobasierte Überwachung beziehungsweise Beaufsichtigung. Auch wenn es nach aktuellem Kenntnisstand bei uns im Land noch keinen einzigen bekannten Missbrauchsfall eines gemeinnützigen Vereins gegeben hat, muss die Aufsicht verschärft werden. Diese Vorlage hat zum Ziel, die Richtlinien der FATF und Empfehlungen von Moneyval zu prüfen und bestmöglich umzusetzen. Spendensammelnde gemeinnützige Vereine mit einem starken Auslandbezug müssen sich künftig im Handelsregister eintragen und sind verpflichtet, einen Repräsentanten zu bestellen und ein Mitgliederverzeichnis zu führen.Ich bedanke mich bei der Regierung für die Ausarbeitung dieses Berichts und Antrags zur Revision des Vereinsrechts. Besonders bedanken möchte ich mich dafür, dass die wertvollen Anregungen aus dem Vernehmlassungsverfahren aufgenommen wurden und der Bericht und Antrag entsprechend entschärft wurde, vor allem das Erfordernis zur Bestellung einer sog. Art.-180a-Person.Speziell verweisen möchte ich auf die Stellungnahme des Netzwerks für Entwicklungsarbeit, NEZA, welches bestätigt, dass es auch aus entwicklungspolitischer Sicht wichtig ist, für Transparenz bei den beteiligten Akteuren zu sorgen und Geldwäscherei, Korruption und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Diese Straftaten erschweren die Bemühungen zu einer Reduktion von Armut und Benachteiligung weltweit. Sie befeuern auch die Entstehung und das Andauern von bewaffneten Konflikten und Gewalt. Das NEZA hat sehr eindrücklich ausgeführt, unterlegt mit zahlreichen Hintergrundinformationen, welchen Stellenwert die ehrenamtliche und gemeinnützige Arbeit in Liechtenstein einnimmt. Speziell im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, dem NEZA gehören rund 40 gemeinnützige spendensammelnde Mitgliedsorganisationen an, wird unbezahlbar wertvolle Arbeit geleistet, die benachteiligten und schwächer gestellten Menschen im In- und Ausland zugutekommt. Darüber hinaus gibt es viele weitere Vereine in Liechtenstein. Ich denke dabei vor allem auch an alle Sport- und Kulturvereine, wo überall ehrenamtlich zur Förderung des Gemeinwohls gearbeitet wird. All diese Arbeit ist von unschätzbarem Wert und soll deshalb bestmöglich gefördert und unterstützt werden, in dem vor allem die Rahmenbedingungen stimmen und die administrativen Hürden möglichst einfach zu stemmen sind. Mit dieser Vorlage wurde der Kreis der Vereine, die zur Bestellung einer Art.-180a-Person verpflichtet, revisionspflichtig und damit eintragungspflichtig sind, wesentlich eingeschränkt. Freizeit- und Sportvereine und andere Vereine zu gemeinschaftlichen Tätigkeiten sind nicht von diesen Bestimmungen betroffen. Dies erscheint mir absolut grössenverträglich und auch die Bürokratie wurde damit auf das zwingend Notwendige reduziert. Überrascht hat mich aber doch die Feststellung auf Seite 18, dass es in Liechtenstein keine Statistik zur Anzahl aller NPOs und Vereine gibt. Zwar führen die Gemeinden öffentlich einsehbare Listen über jene Vereine, die sich bei ihnen melden. Diese Listen sind aber nicht abschliessend. Somit ist auch nicht abschätzbar, wie viele Vereine letztlich von den neuen Massnahmen betroffen sein werden. Die neu vorgesehene Regelung für eintragungspflichtige Vereine erscheint mir absolut praktikabel. Ich stelle mir aber doch die Frage, ob es nicht wertvoll wäre, sämtliche existierenden Vereine in Liechtenstein zu kennen und irgendwo erfasst zu wissen. Sei dies zum Beispiel mit Einreichung der Gründungsstatuten bei der Gemeinde oder beim Land, aber bitte ohne Kostenfolge für die Vereine. Ich könnte mir vorstellen, dass es für eine Gemeinde durchaus von Interesse ist, zu wissen, welche Vereine mit welchem Zweck ansässig sind. Bei uns im Land ist die Freiwilligenarbeit und auch das Ehrenamt sehr stark ausgeprägt und angesehen. Wie wir heute den Medien entnehmen können, werden demnächst die Ergebnisse der Umfrage zum sozialen Zusammenhalt der Stiftung «Lebenswertes Liechtenstein» veröffentlicht und es erscheint auch in Kürze eine separate Studie vom Center für Philanthropie an der Universität Liechtenstein. Das Center geht von der höchsten Vereinsdichte im gesamten deutschsprachigen Raum aus und die Freiwilligenarbeit macht auch einen besonders wichtigen Teil des philanthropischen Umfelds Liechtensteins aus, ein Aspekt, der vielfach übersehen wird. Allein schon diese Erkenntnis und dass diese Kennzahlen Einfluss hatten bei der Auszeichnung von Liechtenstein als weltbester Philanthropiestandort, würde meines Erachtens eine Erhebung dieser Zahlen rechtfertigen. Ich habe noch eine Frage, und zwar betrifft sie die Übergangsbestimmungen. Es geht darum: Wie kontaktiert man die Vereine, damit sie dann auch die Übergangsbestimmungen einhalten können? Da es ja kein vollständiges Verzeichnis gibt, wird die grosse Herausforderung sein, wie man die Vereine findet, damit sie davon wissen, nicht dass sie nachher eine Busse bezahlen müssen, weil sie nicht wussten, dass sie sich eintragen konnten. Es wurde im Protokoll der Finanzkommission das Verzeichnis «gemeinnuetzig.li» erwähnt, da möchte ich dazu sagen, dass dieses nicht vollständig ist. Da es kostenpflichtig ist, haben viele Vereine davon Abstand genommen, um sich da einzutragen. Da möchte ich einfach, dass man sich hier auf die 2. Lesung vielleicht etwas überlegt oder ob man die Übergangsfrist entsprechend entschärfen könnte. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Danke für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ja, ich denke, der Inhalt ist ja schon von einigen von Ihnen zusammengefasst worden. Ich gehe deshalb gleich auf die Fragen ein und beginne mit der Frage des Abg. Daniel Oehry, warum man im Rahmen der ersten Vorlage über den FATF-Status hinaus gegangen ist. Und da muss man eben wissen, dieser FATF-Standard ist nicht scharf formuliert. Der FATF-Standard akzeptiert einen sogenannten risikobasierten Ansatz und hier hat man absolut Spielraum. Also wir haben das jetzt in dieser Form umgesetzt. Ob das dann am Ende des Tages FATF entsprechen wird, wissen wir letztlich erst, wenn das FATF wieder geprüft hat. Das ist also nicht so, dass da genau steht, ihr müsst genau dieses oder jenes machen. Man hat hier einen Spielraum. Und wir sind mit einer etwas strengeren Vorlage in die Vernehmlassung, das ist richtig. Aber genau deshalb macht man ja eine Vernehmlassung, weil man dann die Rückmeldungen von den Betroffenen erhält. Und die haben uns dann eben die konkreten Probleme aufgezeigt, die sie gehabt hätten mit dieser ersten Vorlage. Das hat man aufgenommen, man hat es intensiv dann nochmals mit den Vereinen diskutiert und dann eben eine Lösung gefunden, die nicht so weit geht. Aus unserer Sicht ist das im Rahmen des risikobasierten Ansatzes vertretbar - die Lösung, die wir jetzt hier vorgeschlagen haben. Wir hatten generell in diesem Kontext den Ansatz, dass wir unsere Vereine möglichst wenig, oder wie soll ich sagen, dass wir ihnen möglichst wenig Bürokratie auferlegen wollen. Wir wollen ja, dass es Vereine gibt, die gemeinnützige Zwecke machen. Das ist ja etwas äusserst Begrüssenswertes und wir wollten ihnen so wenig wie möglich Bürokratie auferlegen. Und deshalb vielleicht auch zur Frage der Abg. Dagmar Bühler-Nigsch: Eine Eintragungspflicht, eine Meldepflicht ist eben schon in irgendeiner Form Bürokratie und insbesondere führt das ja auch dazu, dass man dann immer Folgeerklärungen abgeben muss. Also bei uns ist es ja so, dass sich Vereine im Handelsregister eintragen können, aber nicht müssen. Und wenn man sich einträgt, muss man dann eben auch jeden Wechsel des Vorstandes usw. mitteilen. Und das ist auch immer so eine Frage, da kann man auch nicht immer so sicher sein, ob das bei den Vereinen dann akzeptiert wird. Unser Vereinsrecht ist ja sehr offen, sehr liberal und es gibt durchaus auch Vereine, die am Abend, wenn sie zusammensitzen, Statuten schreiben und sagen, so wir sind jetzt ein Verein von fünf Leuten und wir machen jetzt regelmässige Strickabende. Das gilt eben auch als Verein. Wir wollten hier sehr zurückhaltend sein, deshalb haben wir auch keine Eintragungspflichten vorgesehen. Aber wir können uns gerne nochmals mit dieser Frage auseinandersetzen.Dann auch die Frage der Abg. Dagmar Bühler-Nigsch: Wie erreicht man denn jetzt alle diese Vereine? Also hier stehen wir ein bisschen vor der Frage, vor der wir oft stehen bei Gesetzesänderungen: Wie kann man erreichen, dass das alle erfahren, die hier betroffen sind? Also wir können Ihnen da auf die 2. Lesung hin sicher noch einige Überlegungen mitgeben, aber da wird man sicher versuchen, über gewisse Netzwerke an diese Vereine heranzukommen. Und dann wird es natürlich auch so sein, dass wir im Rahmen dieser Vorlage dann noch Kenntnisse von diesen gemeinnützigen Vereinen erhalten, da geht es wieder ums Thema Eintragung. Da wird man schon einiges über diese gemeinnützigen Vereine erfahren. Allerdings, wie gesagt, haben wir nicht vorgesehen, dass sich die alle eintragen müssen. Jetzt bin ich ein bisschen gesprungen in meiner Argumentation. Also das eine ist das Thema Eintragungspflicht. Nein, das haben wir nicht vorgesehen, eben um die Vereine nicht zu belasten, auf der anderen Seite wird man sich sicher überlegen müssen, wie kommt man an diese Vereine heran. Das kann man sicher über die Gemeinden auch machen, die ja zum Teil Listen von Vereinen haben. Aber ich denke, da wird sich das Amt für Justiz noch einige Gedanken machen. Da können wir für die 2. Lesung auch noch Ausführungen machen. Dann vielleicht noch zur Frage des Abg. Georg Kaufmann. Ich habe Ihre Frage nicht wirklich mitbekommen. Sie haben von welcher angemessenen Frist gesprochen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Ja, ich stelle die Frage dann nochmals, wenn wir den Artikel anschauen. Es geht um den Begriff «innert angemessener Frist müssen die Dokumente geliefert werden». Da ist die Frage, was ist das? Ist das eine Woche, ein Monat, ein halbes Jahr. Das war so meine Frage. Aber ich kann die Frage noch einmal stellen, wenn wir zu Art. 142 kommen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Ich habe noch eine weitere Frage, Herr Landtagspräsident. Es ist ja so, dass wenn ich einem gemeinnützigen Verein CHF 100 spende, dann bekomme ich eine Spendenbestätigung und kann das bei der Steuererklärung dann auch angeben und das wird dann verrechnet. Meine Frage ist: Wenn ein gemeinnütziger Verein ins Handelsregister eingetragen ist, ist er dann automatisch so als spendenberechtigter Verein anerkannt?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für diese Frage. Meines Wissens ist das eine steuerrechtliche Thematik, also die Steuerverwaltung entscheidet, ob ein Verein die Voraussetzungen erfüllt, damit die entsprechenden Spenden dann bei der Steuererklärung abgezogen werden. Was die Steuerverwaltung hier für Voraussetzungen prüft, das kann ich Ihnen nicht sagen, aber da können wir allenfalls auch auf die 2. Lesung noch weitere Informationen einholen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Somit können wir über Eintreten abstimmen. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 22 Stimmen wurde einhellig Eintreten beschlossen und wir nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 106 Abs. 2 Ziff. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 106 Abs. 2 Ziff. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 142 Sachüberschrift und Abs. 1a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 142 Sachüberschrift und Abs. 1a stehen zur Diskussion.
Abg. Georg Kaufmann
Ja, wie schon gesagt, hier ist meine Frage: Die Gründungsdokumente und Unterlagen müssen innert «angemessener Frist» zur Verfügung stehen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für das Wort. Das hängt vom Einzelfall ab. Wir werden dazu bis zur 2. Lesung weitere Ausführungen machen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 180a Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 180a Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 182 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 182 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 239 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 239 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 246 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 246 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 247 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 sowie Abs. 3 bis 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 247 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 sowie Abs. 3 bis 6 stehen zur Diskussion.
Abg. Georg Kaufmann
Hier steht: «Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er: 2. revisionspflichtig ist». Ich erinnere mich zurück, unser Verein hat sich im Handelsregister eintragen lassen und mit dieser Eintragung wurde er revisionspflichtig. Also das Handelsregister hat gesagt: Du musst jetzt jedes Jahr die Erfolgsrechnung und die Bilanz abgeben. Also, es war in meinen Augen wie umgekehrt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, der Regierung für den vorliegenden Bericht und Antrag. Ich denke mir, in diesem Artikel hat es doch einige Begriffe, die präzisiert werden sollten, die ansonsten doch einen grossen Ermessensspielraum beinhalten. Ich weiss nicht, beabsichtigt die Regierung hier noch die entsprechende Verordnung anzupassen. Konkret zum Beispiel im Abs. 2, die Ziff. 3: Wenn der Verein «überwiegend Vermögenswerte sammelt oder verteilt», das Gleiche wird dann auch auf Seite 46 in den Erläuterungen ausgeführt. Aber dieses «überwiegend», ich denke mir, das sollte man präzisieren. Das Gleiche im Abs. 3: «Das Überwiegen im Sinne von Abs. 2 Ziff. 3 ist nach dem Verhältnis der für gemeinnützige Zwecke zu den für andere Zwecke bestimmten Vermögenswerten zu beurteilen.» Auch dieses Verhältnis - das sind für mich einfach alles Sachen, die in der Praxis, wenn das nicht geregelt ist, Anlass zu Diskussionen geben dürften. Ich könnte mir vorstellen, entweder noch präzisieren auf die 2. Lesung oder eine entsprechende Verordnung erlassen. Das Gleiche ist in Abs. 4 Ziff. 1: «Höhe der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte». Wenn man sich die Erläuterungen auf Seite 63 und 64 ansieht, sehe ich nirgends eine klare Definition, was man darunter versteht und es geht im gleichen Kontext weiter, also auch wiederum im Abs. 4 Ziff. 2 und 3: Die Herkunft und auch der Verwendungszweck. Das sind für mich alles Sachen, die nicht so eindeutig sind. Und ich frage mich einfach: Wird hier eine Präzisierung auf die 2. Lesung erfolgen mittels der Stellungnahme oder ist geplant, in der entsprechenden Verordnung diese Begriffe ein wenig zu definieren. Sonst könnte ich mir vorstellen, dass wir dann in der Praxis da schon Auslegungsfälle haben werden.Und wir wissen ja, der Anlass für diese ganzen Sachen ist ja auch wieder einmal Moneyval, und nicht dass wir da dann beim nächsten Assessment mitunter wieder ähnliche Diskussionen haben, dass wir klar sagen können, das haben wir zum Beispiel in den Erläuterungen oder in der entsprechenden Verordnung geregelt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Ich unterstütze explizit das Votum des Abg. Lampert. Ich habe mich auch gefragt, wenn das Amt für Justiz Vereine von der Eintragungspflicht ausnehmen kann, heisst das, der Verein muss dann aktiv werden und Antrag stellen oder wie geht das dann praktisch vor sich. Da wäre ich froh um ein paar Präzisierungen auf die 2. Lesung hin.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Dagmar Bühler-Nigsch
Vielen Dank für das Wort. Ich mache hier ein bisschen den Bezug zum Stiftungsrecht, ob es damit zu tun hat, mit «überwiegend Vermögenswerte sammelt». Das sind dann eben diese spendensammelnden Organisationen, weil es gibt auch die gemeinnützigen Förderstiftungen, das sind solche, die über eigenes Vermögen verfügen, keine Spenden sammeln und ausschliesslich Vermögen verteilen oder Ausschüttungen tätigen, und die haben dann eben auch das Anrecht auf Steuerbefreiung und das hat vielleicht auch mit dem zu tun. Also, ich kann mir jetzt gerade nicht vorstellen, wie man das so präzisieren kann, ob man es dann auf Beträge fixiert, aber es ist eigentlich schon so, dass diese Organisationen, die auch dem Netzwerk für Entwicklungszusammenarbeit angehören, die machen ja Sammelaktionen und da sammeln sie so viel Geld wie möglich, damit sie das dann an ihre Partnerorganisationen im Ausland auch wieder ausschütten können. Die werden kein Vermögen ansammeln.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für das Wort. Zu dieser Thematik der überwiegenden Vermögenswerte haben wir Ausführungen im Bericht und Antrag gemacht. Dazu werden wir Ihnen aber sicher auf die 2. Lesung nähere Ausführungen machen. Dann hat der Abg. Georg Kaufmann gefragt, ob ein Verein aktiv werden muss. Ja, ein Verein muss aktiv werden und sogar die Vereine, die im Handelsregister eingetragen sind, weil man oftmals an der Eintragung nicht sieht, was für ein Zweck dieser Verein verfolgt. Das heisst aber nicht, dass er nachher eintragungspflichtig wird. Also es geht nur darum, dass seitens des Amtes für Justiz geprüft werden kann, ob es sich um einen Fall handelt, der eben unter diese Bestimmung fällt oder ob es sich um einen Ausnahmefall handelt, aber die Vereine müssen aktiv werden. Und die anderen Fragen, da gehen wir dann bis zur 2. Lesung noch näher darauf ein.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 247a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 247a steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Oehry
Danke für das Wort. Im Abs. 2 und 3 wiederholt sich das Thema «angemessene Frist» wieder, aber auf das will ich nicht eingehen. In Abs. 3 haben Sie als Frist zehn Jahre drin. Auch in der Begründung, die ich gelesen habe, erschliesst es sich mir nicht, warum es jetzt explizit bei zehn Jahren bleiben muss, wenn man auch fünf Jahre nehmen könnte. Vielleicht können Sie dazu noch Ausführungen machen für die 2. Lesung. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 252 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 252 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 259 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 259 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 968 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 968 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 66 SchlT Sachüberschrift, Abs. 2b und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 66 SchlT Sachüberschrift, Abs. 2b und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 20 erledigt.
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