ABÄNDERUNG DES PERSONEN- UND GESELLSCHAFTSRECHTES (PGR) (NR. 153/1998, BERICHT DER KOMMISSION UND ABGEÄNDERTE GESETZESVORLAGE VOM 18. SEPTEMBER 2000), 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Punkt 12 unserer Tagesordnung: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes PGR. Wenn sich die Stimmen wieder beruhigt haben, werde ich fortfahren. Meine Damen und Herren. Entgegen anders lautender Zeitungsmeldungen handelt es sich meiner Meinung nach bei diesem Tagesordnungspunkt um den weitaus bedeutsamsten der Oktober-Landtagssitzung, sogar bedeutsamer als das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, das wir anschliessend behandeln werden, das ich nicht gering schätzen will, aber das sicher nicht, wie von Radio L vermeldet, einer der Schwerpunkte dieser Sitzung ist. Diese PGR-Revision ist deshalb ein Schwerpunkt, weil damit in einem sehr weit gehenden Ausmass und in sehr wesentlichen Teilen dieses für unser Land äusserst wichtigen Gesetzeswerkes Änderungen von Bestimmungen und Grundsätzen eingeführt werden, die seit dem Jahr 1926 eigentlich im Wesentlichen unverändert bestanden. Zum Grossteil beruhen diese Änderungen auf EWR-Rechtsvorschriften, die uns verpflichten, vor allem im Rechnungslegungswesen solche Änderungen im innerstaatlichen Recht durchzuführen, die entsprechenden EWR-Richtlinien umzusetzen. Im Zuge dieser Umsetzung von EWR-Recht wurden aber auch einige Bestimmungen geändert oder wird deren Änderung vorgeschlagen, die nicht EWR-bedingt sind. Ich möchte noch darauf hinweisen, damit Sie sich nicht wundern, dass Herr Regierungsrat Frommelt derzeit noch nicht anwesend ist. Er hat sich bei mir für den Anfang der heutigen Sitzung entschuldigt, da er einen anderweitigen Termin wahrzunehmen hatte. Ich nehme aber an, dass er im Laufe der nächsten halben bis dreiviertel Stunde eintreffen wird und dann selbstverständlich den Rest des Tages bei der Behandlung dieses Traktandums mit uns verbringen wird. Ich glaube, dass das kein Hindernis sein sollte, mit der Behandlung des Kommissionsberichtes und damit der Vorlage zu beginnen. Die Kommissionsmitglieder sind ja zumindest zum Teil anwesend und können Auskunft geben.Sie haben bei der 1. Lesung dieser Vorlage - am 22. April 1999 - nach der 1. Lesung beschlossen, eine Landtagskommission zu bilden mit dem Auftrag, die Vorlage nochmals zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Voten anlässlich der Eintretensdebatte und der 1. Lesung. Die Landtagskommission hat sich dieser Aufgabe im Zuge der letzten eineinhalb Jahre unterzogen. Ich muss sagen, ohne in Eigenlob verfallen zu wollen, dass es eine sehr angenehme, sehr erspriessliche Kommissionsarbeit war. Ich finde, dass es auch eine sehr gute Kommission war, bei der nicht nur ein oder zwei Spezialisten das Wort geführt haben, sondern bei der alle fünf Kommissionsmitglieder einen erheblichen Anteil an der Bearbeitung und an der Schaffung der Kommissionsvorlage, die Ihnen jetzt vorliegt und in der immerhin rund 90 Artikel der ursprünglichen Regierungsvorlage nochmals abgeändert wurden, hatten.Ganz besonders erwähnen möchte ich bei dieser Gelegenheit auch die Mitarbeit einerseits natürlich des Regierungsvertreters, Regierungsrat Frommelt, aber auch des von der Kommission bestellten Experten Dr. Hans Werner Gassner, der uns in Sachen Rechnungslegungsrecht, auch was die internationalen Entwicklungen auf diesem Gebiet betrifft, äusserst kompetent beraten hat und ohne den wir, glaube ich, auf dem Gebiet Rechnungslegungswesen einen schweren Stand gehabt hätten. Ich möchte aber auch die sehr angenehme und wichtige Mitarbeit der von der Regierung der Kommission zur Verfügung gestellten Sachbearbeiterin, Frau lic. iur. Beatrice Hilti, erwähnen. Auch sie hat mit den anderen zuvor erwähnten Personen zusammen dazu beigetragen, dass diese Kommissionsarbeit, wie ich glaube, doch ein gutes Ergebnis gebracht hat.Ich glaube, auf Inhalte des Kommissionsberichtes, den Sie vor einiger Zeit erhalten haben und der von der Kommission überarbeiteten Regierungsvorlage, muss ich jetzt an dieser Stelle nicht eingehen, das können wir dann bei den einzelnen Artikeln machen. Ich möchte noch erwähnen, dass ich vorgestern per Boten ein Schreiben des Landgerichtes erhalten habe, unterzeichnet von Herrn Landrichter Dr. Paul Meier, in dem im Wesentlichen darauf hingewiesen wird, das heisst, es ist eigentlich ein Schreiben an die Regierung, an den Regierungschef und an Regierungsrat Frommelt und ich habe eine Orientierungskopie davon bekommen, ebenso wie der Landgerichtsvorstand. Im Wesentlichen weist Herr Landrichter Dr. Paul Meier in diesem Schreiben darauf hin, dass die Beurkundungsvorschriften, die in dieser PGR-Revision enthalten sind und in den abzuändernden Bestimmungen der Rechtssicherungsordnung, in denen dann festgelegt wird, wer aller diese Beurkundungen vornehmen kann, dass diese Beurkundungsvorschriften eine wesentliche Mehrbelastung der zur Beurkundung verpflichteten Personen darstellen wird, dass einige der für Beurkundungen vorgesehenen Amtsstellen oder Amtspersonen dazu wohl kaum geeignet seien oder die nötigen Voraussetzungen dazu mitbringen.Das mag teilweise etwas für sich haben, meiner Meinung nach, aber diese Beurkundungen, insbesondere bei der Aktiengesellschaft, sind nun einmal von den entsprechenden EWR-Richtlinien vorgesehen, und wir werden darum nicht herumkommen. Sollte es sich in der Praxis erweisen, dass die als zuständig vorgesehenen Amtspersonen beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sowie bei den Vermittlerämtern und bei der Landgerichtskanzlei und die Landrichter selbst mit dieser Arbeit nicht zu Rande kommen und daher weitere Urkundspersonen benötigt werden, dann wird man beizeiten das Entsprechende veranlassen. Ich wüsste nicht, was wir jetzt im Moment machen sollten. Wir können jetzt die Beurkundungsvorschriften nicht einfach ausnehmen, sodass ich keinen Anlass sehe, hier im Moment irgendwelche Änderungen vorzuschlagen. Es ist allenfalls möglich - da können wir uns in der Mittagspause mit Herrn Regierungsrat Frommelt darüber unterhalten - bei den RSO-Vorschriften über die Zuständigkeiten für die Beurkundung vielleicht noch die eine oder andere Ergänzung vorzunehmen. Wir haben, wie Sie sehen werden, bei einer bestimmten Bestimmung vorgesehen, dass die Regierung weiteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Landgerichtskanzlei die Beurkundungsfunktion zugestehen kann. Vielleicht kann man das auch generell bei den personen- und gesellschaftsrechtlichen Beurkundungsvorschriften machen. Dies nur als Vorgeschmack auf die allerletzten Artikel dieser relativ umfangreichen Vorlage. So weit einige einleitende Bemerkungen, bevor wir mit der 2. Lesung anhand der Kommissionsvorlage beginnen.
Abg. Peter Sprenger:
Sehr geehrter Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Den Ausführungen unseres Präsidenten bleibt wenig hinzuzufügen, da verbleibt mir eigentlich nur ein Punkt. Ich denke, es gehört sich, den Präsidenten unseres Hohen Hauses, der gleichzeitig auch Präsident der Kommission zur Überarbeitung des PGR-Revisionsvorschlages der Regierung war, den Dank abzustatten. Er hat in bekannter sachlicher und überlegter Manier den Vorsitz geführt, er hat den Bericht verfasst. Kurz: Er hat die Hauptarbeit der Kommission gemacht.Wenn ich schon beim Wort bin, möchte ich nochmals auch - das hat der Herr Präsident bereits getan - aber ganz kurz den Dank abstatten beim Herrn Regierungsvertreter Heinz Frommelt, dann den Dank beim Experten Hans Werner Gassner, der äusserst fachkundig den notwendigen sachlichen Input geliefert hat. Danken möchte ich auch Frau Beatrice Hilti von der EWR-Stabsstelle. Sie hat vielfältige Arbeiten im Bereich Protokolle, Sekretariat etc. etc. für uns gemacht. Zuletzt bleibt noch der Dank an die Kollegen in der Kommission. Ich denke, dass ausschliesslich und alle immer der Sache verpflichtet zum Gelingen des Werkes beigetragen haben. Bei dieser Gelegenheit möchte ich doch noch ankündigen, dass ich zu einem Artikel, der in der Vorlage nicht enthalten ist, Ihnen einen Abänderungsantrag zukommen liess, und zwar aus aktuellem Anlass. Ich werde an der gegebenen Stelle mich dann zum Wort melden.Zu guter Letzt: Ich denke, die Kommission hat einen guten Mix gefunden zwischen EWR-bedingtem "Umsetzungsgehorsam" und Rücksichtnahme auf berechtigte liechtensteinische Interessen, insbesondere Interessen des Finanzdienstleistungssektors. Ganz herzlichen Dank allen Beteiligten.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir mit der 2. Lesung beginnen.Art. 113 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 113 Abs. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 116 Abs. 1, 2 und 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 116 Abs. 1, 2 und 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 118 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 118 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 120 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 120 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 120a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 120a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 121 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift zu Art. 121 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 122 Sachüberschrift, Abs. 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 122, die Sachüberschrift, sowie Abs. 3 und 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 123 Abs. 1 Ziff. 3 und 5 und Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 123 Abs. 1 Ziff. 3 und 5 und Abs. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 124 Abs. 1 Einleitungssatz wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 124 Abs. 1, der Einleitungssatz, steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 135a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 135a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 136 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift zu Art. 136 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 137 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift zu Art. 137 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 138 Sachüberschrift und Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 138, die Sachüberschrift, und Abs. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 151 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 151 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 165 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 165 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 179a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 179a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 180a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 180a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 182, die Sachüberschrift und Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 182 sowie Art. 182, dessen Sachüberschrift und Abs. 1 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 182a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 182a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Ich möchte Ihnen beantragen, auf Art. 151 zurückzukommen, und zwar deshalb, weil ich darauf hingewiesen worden bin, dass wir dort in Abs. 6 den Begriff "Registerführer" verwendet haben gemäss dem früheren Recht, das jedoch durch das Gesetz vom 17. Mai 2000 über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt - LGBl. Nr. 136/2000 - abgeändert worden ist. Das ist an und für sich nicht eine Änderung der Kommission gewesen, dieser Art. 151 Abs. 6, das ist die Fassung der Regierungsvorlage, aber als die Regierungsvorlage verfasst wurde, war dieses Gesetz noch nicht in Kraft. Es müsste dort formuliert werden statt "Registerführer" "Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt". Sie werden bemerken bei den weiteren Artikeln, gleich der nächste wird dann ein solcher sein, nämlich Art. 182b, dass das noch öfters vorkommen wird. Das ist eine Änderung, die wir jetzt gewissermassen im Nachhinein noch vornehmen müssen, um die Übereinstimmung mit dem inzwischen geänderten Registeramtsrecht herbeizuführen. Ich stelle daher den Antrag, auf Art. 151 zurückzukommen. Der Antrag steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit steht Art. 151 wieder zur Diskussion. Ich beantrage, hier in Abs. 6, wo es heisst: "darf der Fonds nur mit Zustimmung des Registerführers ganz oder teilweise angelegt werden", statt "Registerführers" zu formulieren: "nur mit Zustimmung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes". Der Antrag steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe noch eine Frage: War früher die Definition "Registerführer" auf eine Person beschränkt und ist jetzt das gesamte Amt dann zuständig? Entsteht hier nicht ein Problem, dass plötzlich nicht mehr Einzelpersonen definiert sind wie im früheren Gesetz, sondern ein ganzes Amt. Ich habe keine Mühe damit, nur damit das auch bewusst wahrgenommen wird, dass plötzlich alle Personen in diesem Amt das wahrnehmen können.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, so ist es nicht, dass deshalb, weil hier steht "Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt", dass deshalb jeder Mitarbeiter eines solchen Amtes selbstständig entsprechend wirksam tätig werden kann, sondern das ist dann Sache des Amtsleiters, zu veranlassen, wer das wie macht. In der Regel wird das der Amtsleiter selbst machen. Aber wenn wir formulieren "Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt" wie sonst auch bei anderen Ämtern in anderen Gesetzen, dann ist die einzelne Zuständigkeitsaufteilung Sache des Amtes. Während, wenn es nur heisst "Registerführer", dann ist es auf eine Person bezogen. Und wenn der nicht da ist, kann es niemand machen, und wenn er was anderes zu tun hat, kann es auch nicht geschehen, das heisst, er müsste dann alles selbst machen. Das kommt aus dem Jahr 1926 noch. Damals hat es geheissen in Art. 151 Abs. 3, "wo ein gesetzlicher Reservefonds vorgeschrieben ist" - so wie hier auch in der Regierungsvorlage - "darf der Fonds nur mit Zustimmung des Registerführers in eigenen Anteilen ganz oder teilweise angelegt werden". Damals hat das Amt nur aus dem Registerführer bestanden, und das übrigens noch bis in die 60er Jahre hinein. Dass sich das in der Zwischenzeit auf eine ganze Reihe von Personen ausgeweitet hat, war damals noch nicht bekannt.
Abg. Alois Beck:
Bisher hiess es ja "der Registerführer", wurde das auch schon bislang eigentlich pragmatisch gelöst in dem Sinne, dass eben nicht nur wie der Wortlaut es verlangte, der "Registerführer" zuständig war, sondern auch andere Amtspersonen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn ich Sie nicht falsch verstanden habe, Herr Abg. Alois Beck, dann wollten Sie darauf hinweisen, dass es auch bisher eigentlich so gelöst wurde, als ob das ganze Amt zuständig sei. Das ist richtig, aber trotzdem finde ich es besser, wenn man jetzt im Gesetzestext diese Praxis umsetzt, indem man jetzt eben von "Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt" spricht. Es ist ja auch so, dass weiter hinten dann, bei den Bestimmungen über die Registerführung, über die Kompetenzen des Öffentlichkeitsregisteramtes im PGR sehr oft nur einfach vom "Registerführer" die Rede ist. Nun ist im Gesetz über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, das ich vorher zitiert habe, eine Art Generalklausel drinnen. Im Art. 7 Abs. 1 heisst es dort: "Wo in Gesetzen oder Verordnungen vom Öffentlichkeitsregisteramt, Öffentlichkeitsregisterführer oder Registerführer die Rede ist, tritt an deren Stelle das Wort Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt". Das ist an und für sich schon geschehen, nur wir erlassen jetzt hier ein neues Gesetz. Nach diesem Gesetz über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt und nach den Grundsätzen, den formalrechtlichen Grundsätzen der Gesetzeserlassung würde daher in den Artikeln, die wir jetzt heute beschliessen, würde wieder das Wort "Registerführer" hineinkommen. Dann würde diese Klausel, diese Generalklausel aus dem Gesetz über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nicht spielen. Deshalb müssen wir hier, in diesem Gesetz, das separat bei jedem Artikel, den es betrifft, abändern, damit dann dort nicht im Gesetzestext wieder "Registerführer" drinsteht. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir abstimmen. Wir stimmen ab über den Abänderungsantrag zu Art. 151 Abs. 6: "Wo ein gesetzlicher Reservefonds vorgeschrieben ist, darf der Fonds nur mit Zustimmung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes in eigenen Anteilen ganz oder teilweise angelegt werden". Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir über Art. 151 gesamthaft ab. Wer Art. 151 mit dieser Abänderung in Abs. 6 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir wieder weiterfahren bei Art. 182b.Art. 182b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 182b steht zur Diskussion. Hier kommt das zuvor breit abgehandelte Wort "Öffentlichkeitsregisteramt" gleich fünf Mal vor, und zwar in Abs. 3 zwei Mal, in Abs. 4 ein Mal, in Abs. 5 ein Mal und dann in Abs. 6 ein Mal. Ich beantrage Ihnen daher, aus den vorher genannten Gründen: Ich mache es der Einfachheit halber so, dass ich den Antrag einfach so formuliere, dass das Wort "Öffentlichkeitsregisteramt" in den Abs. 3 bis 6 jeweils durch das Wort "Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt" ersetzt werden möge, ohne dass ich deshalb die ganzen Absätze wiederhole.
Wird zu diesem Antrag das Wort gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir über den Abänderungsantrag zuerst ab. Wer damit einverstanden ist, dass in den Absätzen 3, 4, 5 und 6, das dort insgesamt fünf Mal vorkommende Wort "Öffentlichkeitsregisteramt" durch das Wort "Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt" ersetzt wird, möge nach der Wortmeldung von Frau Abg. Renate Wohlwend - später dann - die Hand erheben.
Stv. Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Mir fällt gerade auf, dass wohl auch in Abs. 1 "Öffentlichkeitsregister" steht.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist richtig, aber das ist zutreffend, dass das hier steht, denn hier geht es nicht um das Amt. Das Öffentlichkeitsregister als Register gibt es ja nach wie vor, genau so wie es das Grundbuch nach wie vor gibt. Nur das Amt wurde in seiner Bezeichnung geändert. Es gibt nach wie vor ein Öffentlichkeitsregister, ein Stiftungsregister, ein Grundbuch und andere Register im Sinne von entsprechenden Aufstellungen und Aktensammlungen.Wird das Wort noch gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Wer dem zuvor von mir formulierten Abänderungsantrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir über Art. 182b gesamthaft ab. Wer mit Art. 182b einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 182c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 182c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 182d wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 182d steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 182e wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 182e steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 182f wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 182f steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 182g wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 182g steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 186 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 186 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 187 Abs. 1, 3 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 187 Abs. 1, 3 und 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 187a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 187a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 188 Sachüberschrift und Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 188 Sachüberschrift und Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 189 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Sachüberschrift zu Art. 189 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 191a und Art. 191a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 191a und Art. 191a stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 192 und Art. 192 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 192 und Art. 192 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 193 und Art. 193 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 193 und Art. 193 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 194 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 194 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 195 und Art. 195 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 195 und Art. 195 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 196 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 196 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 198 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 198 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 199 Sachüberschrift und Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift zu Art. 199 und Abs. 3 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 202 bis 209 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 202 bis 209 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 210 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 210 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 214 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 214 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 219 Abs. 1 Ziff. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 219 Abs. 1 Ziff. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 221 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 221 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich darf Sie an dieser Stelle um Ihre Aufmerksamkeit bitten für ein Anliegen, das mit der eigentlichen PGR-Novelle nichts zu tun hat. Diese Wortmeldung erfolgt aus aktuellem Anlass. Ich habe Ihnen vor gut einer Woche einen Abänderungsvorschlag zuschicken lassen zu Art. 226, er beschlägt die haftungsrechtlichen Bestimmungen des PGR. Ich möchte Ihnen zuerst eine neue Fassung des Art. 226 Abs. 1 PGR wie folgt beliebt machen: "Die Haftung der nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen steht unter den Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag und verjährt in zwei Jahren ab Kenntnis der Handlung, auf die der Schaden zurückzuführen ist. Die Haftung verjährt auf jeden Fall in fünf Jahren. Und wenn es sich um wissentlich falsche Angaben oder absichtliche Schadenszufügung handelt in zehn Jahren ab der Handlung, auf die der Schaden zurückzuführen ist". So weit der Wortlaut meines Antrages. Zur Begründung habe ich Folgendes vorzubringen: Ich verzichte auf die Verlesung der heute geltenden Bestimmung Art. 226 Abs. 1 PGR und des § 1498. Sie finden das im schriftlich abgegebenen Antrag. Ich tue dies aus Zeitgründen. Kurz zusammengefasst: Bei Art. 226 PGR handelt es sich um eine Sonderbestimmung, mit welcher die ältere und allgemeine Verjährungsbestimmung des § 1498 ABGB durch den Gesetzgeber massiv abgeändert worden ist. Die wesentlichsten Unterschiede zwischen den beiden zitierten Bestimmungen bestehen somit darin, dass zum einen eine besondere Verjährungsfrist eingeführt worden ist, nämlich grundsätzlich zwei Jahre, bei wissentlich falschen Angaben und absichtlicher Schadenszufügung eben zehn Jahre, und zum andern der Beginn der Verjährung nicht ab Kenntnis des Schadens, sondern mit der schädigenden Handlung zu laufen beginnt. Mit einer Grundsatzentscheidung früheren Datums - sie stammt meines Wissens aus der Mitte der 60er Jahre und sie ist veröffentlicht in den Entscheidungen der Liechtensteinischen Gerichtshöfe 1997 bis 72 auf Seite 180 - hat der damalige OGH eine Rechtsprechung eingeleitet, wonach trotz des an sich klaren Wortlautes des hier zur Diskussion stehenden Art. 226 PGR bei der Verjährung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber Organen liechtensteinischer juristischer Personen auf die Kenntnis des Schadens und nicht auf die schädigende Handlung abgestellt wird. Dass die Begründung dieser Rechtsprechung des OGH von Anfang an nicht zwingend war, ergibt sich schon aus einem Gutachten des allgemein und überall bekannten Universitätsprofessors Dr. Koziol aus dem Jahre 1987, der zum Ergebnis kam - und auch in einem Urteil des FL-Obergerichtes aus dem Jahre 1980 ein gegenteiliger Standpunkt eben vertreten worden ist.Dieses Jahr haben nun die beiden Senate des FL-Obergerichtes in zwei verschiedenen, jedoch in völlig gleich gelagerten Rechtsfällen, sich ebenfalls für den Beginn der Verjährungsfrist gemäss Art. 226 PGR mit Kenntnis des Schadens als Voraussetzung, ausgesprochen. Allerdings wurden zwei neue und diametral gegensätzliche Begründungen für diese Auslegung geliefert. Nach meiner Meinung besteht somit im Hinblick auf die Anwendung des hier zur Debatte stehenden Artikels eine solche Rechtsunsicherheit, dass der Gesetzgeber durch eine Abänderung bzw. Präzisierung dieses Artikels umgehend für die nötige Rechtssicherheit in diesem Rechtsbereich zu sorgen hat. Zur Illustration zitiere ich Ihnen kurz aus den beiden erwähnten Urteilen. Das erste Urteil trägt die Geschäftszahl 1C 586/1998 und stammt vom 31. Mai diesen Jahres, ich zitiere wörtlich: "Aus dem bisher Gesagten folgt, dass die Klage gegen die Beklagten bei grammatikalischer Interpretation von Art. 226 Abs. 1 verjährt wäre. Es stellt sich die Frage, ob die Regelung betreffend den Beginn des Fristenlaufes in Art. 226 Abs. 1 PGR lückenhaft geblieben ist. Das Obergericht ist überzeugt, dass dies nicht der Fall ist, sondern, dass der Gesetzgeber bewusst eine für die Organe günstige Verjährungsbestimmung schaffen wollte. Eine analoge Anwendung von § 1489 ABGB scheidet nach Auffassung des Obergerichtes aus, weil die Absätze 1 und 2 von Art. 226 den Eindruck einer abschliessenden Regelung der Verjährung von organschaftlichen Verantwortlichkeitsansprüchen erwecken. Eine sinngemässe Ausdehnung dieser Bestimmung durch jene des § 1489 ABGB scheidet aus diesen Gründen aus".Trotzdem verneint das Obergericht in diesem Urteil den Eintritt der Verjährung mit folgender Begründung, ich zitiere ebenfalls kurz: "Es" - gemeint das Obergericht - "hält aber dafür, dass diese Sondervorschrift nicht befriedigt, und dass ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich ist. Art 226 Abs. 1 PGR ist unter Anwendung von Art. 2 Abs. 2 PGR in der Weise zu ergänzen, dass die Verjährung beginnt, wenn der Schaden dem Beschädigten bekannt geworden ist". Jetzt kommt eine Passage, die ich Ihrer Aufmerksamkeit besonders empfehle, ich zitiere weiter: "Diese Auslegung erfolgt contra legem, gegen das Gesetz, weil die an sich anzuwendende Bestimmung derart ungerecht und sachlich unhaltbar erscheint, dass durch das Festhalten daran das Ansehen der Rechtsordnung gefährdet würde. Die seit Jahrzehnten praktizierte Judikatur des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes hat für den Beginn des Fristenlaufes analog § 1489 ABGB herangezogen, ohne allerdings eine Begründung für diese analoge Heranziehung zu geben". Abgesehen davon, dass eine Interpretation contra legem in einem Rechtsstaat nicht angeht, erscheint auch die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 PGR - es geht hier um Treu und Glauben - problematisch, da diese Gesetzesstelle von einem Rechtsmissbrauch durch ein konkretes Einzelverhalten ausgeht, während nach Meinung des Obergerichtes vorliegendenfalls die Gesetzesstelle des Art. 226 Abs. 1 PGR selbst unhaltbar und somit missbräuchlich erscheint. Jetzt kurz zum zweiten Urteil: Das trägt die Geschäftszahl - und es wurde vom 2. Senat des Obergerichtes gefällt - 10 C 112/1999, und hat das Datum 21. September diesen Jahres. Damit erklärt sich auch, weshalb ich diesen Weg wählen musste. Ich hätte auch eine Gesetzesinitiative lancieren können, aber wenn wir gerade beim PGR sind, habe ich mir erlaubt, dies an dieser Stelle vorzubringen. Ich zitiere aus dem genannten Urteil: "Es ist zuzugeben, dass zwischen der Rechtsprechung des FL Obersten Gerichtshofes in der Verjährungsfrage und dem Wortlaut des Gesetzes ein gewisser Widerspruch besteht. Anknüpfend an die vom FL Obersten Gerichtshof vertretene Auffassung, dass bei einer engen Verbindung der schadenersatzpflichtigen Organe mit ihren Nachfolgern in der Verwaltung oder Liquidation der Verbandsperson die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt, lässt sich nach Auffassung des Berufungsgerichtes der Widerspruch zwischen Gesetzeswortlaut und der Judikatur durch eine analoge Anwendung der Gründe für die Hemmung der Verjährung nach § 1494 und § 1495 sachgerecht lösen. Wohl aber lässt sich auf Fälle wie den vorliegenden, der dem § 1495 ABGB zugrunde liegende Gedanke, wonach bei enger persönlicher Verbindung zwischen Gläubiger und Schuldner die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt bzw. nicht fortgesetzt wird, durch Analogieschluss nutzbringend anwenden. Ganz allgemein lässt sich nach der Ansicht des Berufungsgerichtes daraus ableiten, dass die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt bzw. nicht fortfährt, so lange die pflichtwidrig handelnden Organe selbst mit der Verwaltung oder Liquidation der Verbandsperson betraut sind und zwischen ihnen und ihren Nachfolgern eine persönliche oder wirtschaftliche Verbindung besteht, aufgrund derer die Geltendmachung und Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen nicht zu erwarten ist, oder wenn die Nachfolger selbst in irgendeiner Form an der schädigenden Handlung beteiligt waren". Das FL-Obergericht spricht von einem Widerspruch zwischen Gesetzestext und Rechtsprechung, was im Klartext bedeutet, dass die Rechtsprechung gesetzeswidrig ist, wobei auch die hier gewählte Lösung nicht zu befriedigen vermag. Ich begründe das wie folgt: § 1495 ABGB stellt eine Ausnahmebestimmung dar, welche die Voraussetzungen für ihre Anwendung taxativ aufzählt. Eine analoge Anwendung von solchen Ausnahmebestimmungen ist durch das Gesetz nicht gedeckt. Zumindest würde es auch durch eine solche Interpretation zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen, wenn nicht näher bestimmte und bestimmbare persönliche und wirtschaftliche Beziehungen zwischen den einzelnen Organen darüber entscheiden, wann ein Verantwortlichkeitsanspruch verjährt ist. Gemäss dieser Rechtsmeinung des Obergerichtes würde zum Beispiel bei der Übernahme eines Büros durch den Sohn ein ausgeschiedener Vater noch dreissig Jahre weiter haften, was auch mit einen noch so grosszügigen Gläubigerschutz nicht mehr vertreten werden kann. Dass der Gesetzgeber seinerzeit - im Jahre 1924 - wie dies vom FL-Obergericht auch bestätigt worden ist, eindeutig die Verjährung nach Art. 226 PGR schon mit der Handlung zu laufen beginnen lassen wollte, auf die der Schaden zurückzuführen ist, ergibt sich auch aus den beiden unterschiedlich langen Verjährungsfristen des hier in Frage stehenden Artikels, wo zwischen einer grundsätzlich zehnjährigen und einer zweijährigen Verjährungsfrist unterschieden wird, wenn es sich nicht um wissentlich falsche Angaben und absichtliche Schadenszufügung handelt. Hätte der Gesetzgeber nämlich seinerzeit auf die Kenntnis des Schadens bei Beginn der Verjährungspflicht abgestellt, hätte er sicher nicht die nach ABGB bereits bestehende dreijährige Verjährungsfrist für alle Schädigungsarten im Falle wissentlich falscher Angaben und absichtlicher Schadenszufügung auf zehn Jahre verlängert, da nicht eingesehen werden kann, warum bei Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber Organen im Gegensatz zur allgemeinen Regelung des ABGB noch zehn Jahre ab Kenntnis solcher Schadenszufügungen solche Schadensersatzforderungen gestellt werden können sollen.Den Gerichten ist zuzustimmen, dass bei den derzeitigen Regelungen unbefriedigende Lösungen möglich sind, wobei dabei sehr oft ausländische Gläubiger betroffen sind, die für eine solch günstige Sonderregelung wenig Verständnis aufbringen können. Andererseits ist es rechtsstaatlich bedenklich, wenn nicht geradezu unerträglich, dass Gerichte contra legem entscheiden, nur weil sie die klare und eindeutige Absicht des Gesetzgebers für unvertretbar halten. Das Akzeptieren einer solchen Vorgangsweise stellt die Gewaltenteilung und die Rechtssicherheit dermassen in Frage, dass der Gesetzgeber eindeutig gefordert ist. Zudem erscheint es als angebracht, dass die Verjährung für Verantwortlichkeitsansprüche abschliessend im PGR, in den dort vorgesehenen Sonderbestimmungen geregelt wird, und nicht durch eine solche Sonderbestimmung, an sich ausgeschlossener, anderer ABGB-Bestimmungen im Wege von Analogieschlüssen abgeändert wird. Dies insbesondere auch deswegen, da von den Gerichten bei der von ihnen gewählten Interpretation auch in der anderen Richtung eine unerträgliche Situation geschaffen wird, indem in letzter Konsequenz die Analogieschlüsse der Gerichte dazu führen, dass auch bei leichtester Fahrlässigkeit Schadenersatzansprüche frühestens dreissig Jahre, nach der den Schaden herbeigeführten Handlungen verjähren, was auch für die Organe liechtensteinischer Firmen eine unerträgliche Situation bedeutet. Mit der von mir beantragten neuen Regelung wird auf der einen Seite den berechtigten Interessen der Gläubiger Rechnung getragen, dass erst ab Kenntnis der schädigenden Handlung die zweijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, und auf der anderen Seite verhindert, dass Organe liechtensteinischer Firmen theoretisch bis zu dreissig Jahre auch bei nur leichter Fahrlässigkeit haften müssten, indem gestaffelt nach dem Verschulden eine fünf- bzw. zehnjährige absolute Verjährungsfrist eingeführt wird. Ich ersuche Sie, aus den hier dargelegten Gründen daher eindringlich, meinem Antrag zuzustimmen, damit ein rechtsstaatlich unerträglicher Zustand durch den Gesetzgeber beseitigt wird. Um es noch einmal zu sagen: Der Gesetzgeber würde dadurch eine seiner edelsten Pflichten pflichtbewusst wahrnehmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird zu diesem Antrag das Wort gewünscht?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Der Abg. Peter Sprenger weist hier auf ein tatsächlich bestehendes Problem hin und auch auf eine sicher nicht unproblematische Rechtsprechung der Gerichte. Auch die Regierung ist der Auffassung, dass Interpretationen contra legem, also gegen das Gesetz, problematisch sind, und wenn sie denn vorkommen - es ist Sache der Gerichte, Urteile zu fällen - aber wenn sie denn vorkommen, durch entsprechende Gesetzgebung korrigiert werden sollen. Ich möchte mich jetzt nicht auf eine zu wissenschaftliche Diskussion einlassen über die Tiefen und Untiefen der erwähnten Gerichtsurteile, aber ich bin mit Ihnen völlig einverstanden. Es ist gesetzgeberisches Handeln gefragt und wir begrüssen es, dass Sie diesen Punkt hier aufbringen.Die von Ihnen vorgeschlagene Lösung hingegen überzeugt uns nicht vollständig, weil Sie ausführen, dass in Ihrem Vorschlag, dass Art. 226 Abs. 1 neu so geregelt werden soll, dass die relative Verjährung in zwei Jahren ab Kenntnis der Handlung, auf die der Schaden zurückzuführen ist, gelten soll. Und ich denke, dass hier die Rechtsprechung, auch wenn sie gegen das Gesetz war, aber vom Ergebnis her überzeugender ist, indem sie bei der Kenntnis des Schadens ansetzt. Und das ist nicht notwendigerweise das Gleiche. Man kann Kenntnis von einer Handlung haben, die ursächlich ist für den Schaden, ohne sich bewusst zu sein, dass diese Handlung den Schaden auslöst. Also würde ich beliebt machen, eine Formulierung zu verwenden, die besser diese Weisheit der Gerichtsurteile einfängt. Ich weiss nicht, ob Sie meine Argumentation nachvollziehen können. Aber ich denke, es wäre schon im Interesse der Beschädigten, die hier Ansprüche geltend machen, dass sie nicht mit einer Verjährungsfrist, die Sie übrigens sehr kurz ansetzen mit zwei Jahren, konfrontiert sind und Fälle denkbar sind, bei denen Sie zwar Kenntnis der Handlung haben, aber nicht bemerken, dass der Schaden, der damit ausgelöst wurde, eben von dieser Handlung abhängt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte mich den Ausführungen des Herrn Regierungschef-Stellvertreters anschliessen. Ich kenne die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schon deshalb sehr gut, weil ich in dem Fall tätig war, der zu dem zitierten OGH-Urteil - ich glaube, es war im Jahre 1971 - geführt hat, nämlich zu demjenigen OGH-Urteil, das Art. 226 Abs. 1 PGR so ausgelegt hat, dass zu Beginn der Verjährungsfrist nicht nur die Handlung notwendig ist, sondern auch Kenntnis von Schade und Schädiger, analog zu § 1489 ABGB. Zur Erläuterung: § 1489 ABGB regelt die Laufzeit der Verjährungsfrist für normale Schadenersatzhaftung. Art. 226 PGR, von dem wir hier sprechen, ist eine Spezialbestimmung für Haftung gemäss den Haftungsbestimmungen des Gesellschaftsrechtes, also im Wesentlichen für die sogenannte "Organhaftung".Ich will mich jetzt nicht darüber auslassen, es steht mir auch nicht zu, zu beurteilen, ob die damals vom Obersten Gerichtshof gewählte Begründung, warum er es für richtig hielt, die Grundsätze von § 1489 ABGB auch bei der Organhaftung zur Anwendung zu bringen, richtig oder allenfalls anfechtbar ist. Tatsache ist, dass dies eine im Ergebnis sehr befriedigende Rechtsprechung war, und zwar befriedigend aus der Sicht der Beschädigten, sprich aus der Sicht der Gläubiger einer Verbandsperson, meistens handelt es sich hier ja um Fälle, wo Gläubiger von ihrer eigentlichen Schuldnerin, irgendeiner Firma, irgend einer juristischen Person, ihr Geld nicht mehr bekommen, weil die Firma in Konkurs geht, weil die Firma pleite ist. Und dann wird die Frage gestellt: Haben die Organe dieser Firma alles richtig gemacht oder haben sie allenfalls durch Pflichtwidrigkeiten zur Entstehung dieses Schadens beigetragen? Der leider - muss ich sagen - am häufigsten vorkommende Fall solcher Schadenersatzforderungen ist ja der des in anderem Zusammenhang schon in dieser Sitzung vermehrt angesprochenen Anlagebetrugs, nämlich dass Anleger einer liechtensteinischen Firma ihr Geld anvertrauen, die Firma geht dann über kurz oder lang in Konkurs, das Geld ist verschwunden, die Anleger schauen durch die Finger. Dann ist die Frage: Haften allenfalls die Organe dieser liechtensteinischen Firma für diesen Schaden oder nicht? Und hier wird es interessant, denn hier würde die Lösung, wie sie bei wörtlicher Auslegung von Art. 226 Abs. 1 PGR als richtig erscheinen würde, nämlich zwei Jahre nach der Handlung ist die Haftung verjährt, das würde für die Gläubiger katastrophale Folgen zeitigen, denn da wären in so gut wie allen Fällen, von denen ich jemals gehört habe und mit denen ich zu tun gehabt habe, keinerlei Haftungsansprüche mehr gegeben gewesen, denn in der Regel werden die Schadenseintritte erst in einem späteren Zeitpunkt bekannt. Dann könnte das Organ, auch wenn es sich offenkundig rechtswidrig verhalten hat, jedes Mal die Hände in Unschuld waschen und sagen: Tut mir leid, zwei Jahre sind vorbei seit Sie Ihr Geld angelegt haben und das allenfalls dann veruntreut worden ist oder sonst irgendetwas. Ich hafte für nichts mehr. Und dass dies ein für den Rechtsstaat Liechtenstein völlig unakzeptables Ergebnis wäre, ganz gleich, wie es der Gesetzgeber im Jahre 1926 gemeint haben mag, das brauche ich hier wohl nicht näher zu erläutern, das scheint mir offenkundig zu sein.Andererseits räume ich ein und begrüsse es, dass der Abg. Peter Sprenger dieses Thema hier zur Sprache gebracht hat mit seinem rechtzeitig, nämlich 10 Tage vor der Sitzung eingereichten Antrag, hier diesen Artikel, der ja in der Vorlage an und für sich nicht enthalten ist, zu behandeln, denn das gibt uns die Gelegenheit, eine offenkundig in der Rechtsprechung zwar nicht beim Obersten Gerichtshof, sondern beim Obergericht aufgetretene Rechtsunsicherheit zu beseitigen, indem wir den Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung entsprechend klarstellen. In Abänderung zu den Absichten des Abg. Sprenger, und wie gesagt, in Anlehnung an das, was der Herr Regierungschef-Stellvertreter vorher gesagt hat, würde ich allerdings anregen, und ich stelle auch einen entsprechenden Unterabänderungsantrag, einfach die bisherige Rechtsprechung, sprich den Wortlaut des § 1489 ABGB so in diesen Art. 226 Abs. 1 PGR zu integrieren, dass damit die bisherige Rechtsprechung unseres Obersten Gerichtshofes, die dreissig Jahre lang eigentlich völlig unangefochten angewandt worden ist - nur jetzt scheint das Obergericht hier auf andere Gedanken gekommen zu sein -, dass die klar im Gesetz wiedergegeben wird und es damit zukünftig keinen Zweifel mehr geben kann, dass von einer Verjährung von Schadenersatzansprüchen auch im Rahmen der Organhaftung keine Rede sein kann, bevor dem Beschädigten die Entstehung des ihm entstandenen Schadens und die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden sind und ab dieser Kenntnis dieselbe Frist von drei Jahren verlaufen ist, wie sie auch im ABGB für andere vertragliche und deliktische Ansprüche vorgesehen ist. Das ist drei Jahre, statt zwei Jahre, wie es bisher im PGR steht, ist eine Verlängerung. Ich halte das für gerechtfertigt - das wurde übrigens damals vom Obersten Gerichtshof auch erwähnt, dass das richtig sei - ich halte es für gerechtfertigt, weil ich nicht recht sehe, warum solche Schadenersatzansprüche rascher verjähren sollen als irgendwelche andere Schadenersatzansprüche, wenn ich als Privatmann jemand einen Schaden zufüge.Mein Unterabänderungsantrag zu Art. 226 Abs. 1 PGR lautet daher wie folgt: Absatz 1 möge zukünftig wie folgt lauten: "Die Haftung der nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen steht unter den Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag und verjährt in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde. Handelt es sich um wissentlich falsche Angaben oder absichtliche Schadenszufügung, so verjährt die Haftung in zehn Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen bekannt wurde". Im zweiten Satz wird noch auf den Fall der wissentlichen, also absichtlichen Schadenszufügung eingegangen mit derselben Frist von zehn Jahren, wie sie auch bisher vorgesehen war, allerdings auch hier mit der Klarstellung, dass der Fristenbeginn erst dann anzusetzen ist, wenn der Schade und die Person des Beschädigers bekannt geworden sind.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, sehr geehrter Herr Regierungsrat. Sie haben gewechselt, wie ich feststelle, auf der Regierungsbank. Die Kenntnis des Schadens, da habe ich keine Probleme damit. Ich bin offenbar zu nahe am heutigen Text des PGR geklebt. Was diesbezüglich gesagt wurde, war eigentlich auch meine Intention. Zur Kürze der Frist möchte ich ins Feld führen, dass halt Fristen - über diese kann man immer diskutieren - irgendwo eine Rechtssicherheitskomponente mit beinhalten. Ich könnte mich aber auch mit drei Jahren anfreunden, da dies sicher "state of the art" bedeutet. Ich gebe auch an dieser Stelle offen und freimütig zu, dass mein Antrag ein Balanceakt zwischen den Interessen der beschädigten Gläubiger und auch der Interessen der liechtensteinischen Treuhänder war. Wo ich nachfragen möchte, ist Ihr Vorschlag oder Ihr Unterantrag, Herr Präsident: Habe ich das richtig verstanden? Da muss der Beschädigte die Person des Schädigers und den Schaden - ist das ein "und" oder ein "oder"?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist ein "und", genau wie es im § 1489 ABGB steht.
Abg. Peter Sprenger:
Kann das nicht bedeuten - das wäre eine Frage an Sie: Das wäre eine Erschwerung der heutigen Situation.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist die heutige Situation, zumindest nach der Gerichtspraxis.
Abg. Peter Sprenger:
Aber nicht in Art. 226, dort wird nur entweder auf die Kenntnis des Schadens oder eben auf die Schadenssetzung, den Akt der Schadenssetzung abgestellt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Art. 226 PGR - seit 30 Jahren - wird auf Kenntnis des Schadens und des Schädigers abgestellt, genau so wie in § 1489 ABGB, das heisst, es genügt nicht zur Auslösung der Verjährungsfrist, dass ich weiss, ich habe Geld verloren, sondern ich muss auch wissen, wer als Beschädiger in Frage kommt. Mit "in Frage kommt" ist gemeint, es muss nicht aufgrund eines Urteiles feststehen: Der hat eine Pflichtwidrigkeit begangen, und jetzt weiss ich erst, aha, das ist der Beschädiger. Sondern es genügt, wenn es sich zum Beispiel um im Handelsregister eingetragene Organe handelt, dann läuft das gleichzeitig, denn das ist eine Kenntnis, die ich mir jederzeit verschaffen kann. Wenn ein Schade aber von jemand anderem verursacht wurde, und ich als Beschädigter weiss das nicht, dann beginnt die Verjährungsfrist erst in dem Moment zu laufen, wo ich höre: Aha, der Treuhänder XY, der hat dort auch mitgemischt, obwohl er nicht im Register steht als Verwaltungsrat, und der hat Geld rechtswidrig abdisponiert, was auch immer, und daher kommt er als Mithaftender in Frage. Von dem Moment weg beginnen die drei Jahre zu laufen bezüglich dieser einen Person.
Abg. Peter Sprenger:
Ihre Argumentation hat mich zu einem grossen Teil überzeugt. Dürfte ich den genauen Wortlaut noch einmal hören?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja. Der Wortlaut ist: "Die Haftung der nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen steht unter den Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag und verjährt in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde. Handelt es sich um wissentlich falsche Angaben oder absichtliche Schadenszufügung, so verjährt die Haftung in zehn Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen bekannt wurden".Wird das Wort noch gewünscht?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich wollte Ihnen an dieser Stelle nur ausführen, dass ich den Vorschlag des Herrn Landtagspräsidenten unterstütze. Ich halte es für richtig, dass wir in § 1489 und dem neuen Art. 226 einen Gleichklang haben, und dieser Vorschlag des Landtagspräsidenten gewährleistet diesen Gleichklang. Also, ich unterstütze diesen Vorschlag.
Abg. Peter Sprenger:
Einfach, um hier Sicherheit zu haben: Enthält Ihr Vorschlag auch eine absolute Frist?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Nein. Das ist noch ein Punkt an Ihrem Vorschlag, Herr Abg. Sprenger, der mich besonders stört, nämlich der zweite Satz. Im zweiten Satz Ihres Antrages sagen Sie nämlich. "Die Haftung verjährt auf jeden Fall in fünf Jahren". Das heisst, auch wenn ich gar nichts weiss, nach fünf Jahren ist es vorbei. Und ich kenne Fälle, wo Schäden in neunstelliger Höhe entstanden sind durch Sitzgesellschaften - nicht nur liechtensteinische, sondern auch andere Sitzgesellschaften - die zuerst, weil es eine Art Schneeballsystem war, einige Jahre lang sich fortgeschleppt haben und dann aber, nach entsprechender Zeitdauer, der Schade bekannt geworden ist. Da könnte man nach Ihrem Vorschlag nichts mehr machen, weil fünf Jahre vergangen wären. Auch wenn in den fünf Jahren kein Mensch erkennen konnte, dass überhaupt ein Schade entstehen wird, geschweige denn, wer der Beschädiger ist. Und das finde ich nicht richtig. Mein Vorschlag enthält keine absolute Frist, da haben Sie Recht. Das beinhaltet auch einen Nachteil aus der Sicht - wie Sie vorher ausgeführt haben - der Organe her gesehen, der potenziell allenfalls Haftenden, weil sie, wenn ein Schade und ein Schädiger sehr lange Zeit nicht bekannt wird - theoretisch zumindest - dann auch eine theoretische Haftung nicht ausgeschlossen werden kann. Man kann allerdings in der Praxis sagen: Wenn jemand einmal ein Mandat beendet hat, nicht mehr Organ einer Gesellschaft war, dann ist es praktisch ausgeschlossen, dass er mehr als drei Jahre später noch für irgendetwas haften soll, vor allem, wenn er ein im Handelsregister eingetragenes Organ war, weil dann die Bekanntheit vorausgesetzt wird. Es ist nicht möglich - nur um das klarzustellen, aber das ist an und für sich selbstverständlich, auch in der Rechtsprechnung - es ist nicht so, dass ein Beschädigter einer Firma sagen kann: Ja, ich habe ja gar nicht gewusst, wer da Verwaltungsrat ist. So gehts natürlich auch nicht, sondern wenn im Handelsregister drinnensteht: Der A und der B sind Verwaltungsrat, dann gilt das als bekannt. Ob der jetzt hineingeschaut hat ins Handelsregister oder nicht, das spielt keine Rolle.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident. Um es kurz zu machen: Ich schliesse mich im ersten Teil Ihrem Antrag an, möchte aber meinem zweiten Satz, der ganz eindeutig die Interessen der liechtensteinischen Treuhänder auch irgendwo abzudecken versucht, den möchte ich aufrechterhalten.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut. Dann weiss ich nur nicht, wie wir da abstimmen sollen. Es gibt zwei Möglichkeiten. Entweder wir stimmen satzweise ab.
Abg. Peter Sprenger:
Ich ziehe meinen Antrag zurück, unterstütze Ihren Antrag und stelle einen weiteren Antrag um Ergänzung, um diesen Satz "die Haftung verjährt".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, gut. Antragstellung ist Ihre Sache, da rede ich Ihnen nicht drein, das kann ich auch nicht. Sie ziehen Ihren Antrag zurück und wollen dann einen neuen Antrag stellen.
Abg. Peter Sprenger:
Richtig.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut. Wenn Sie Ihren Antrag zurückziehen, dann ist im Moment nur mein Antrag offen. Sie stellen jetzt praktisch einen Abänderungsantrag zu meinem Antrag, verstehe ich das richtig? Entschuldigung, der Abg. Alois Beck zuerst noch.
Abg. Alois Beck:
Ich habe hier eine Frage bezüglich des Prozederes. Es ist ja so, dass, wenn ein Artikel betroffen ist, der Antrag zehn Tage zuvor dem Landtag zur Kenntnis gebracht wird. Und jetzt: Ist es möglich, dass der Abg. Sprenger seinen Antrag zurückzieht? Dann steht eigentlich dieses gar nicht mehr zur Diskussion aus meiner Sicht der Dinge.
Abg. Peter Sprenger:
Ich möchte folgenden Vorschlag zur Güte unterbreiten: Ich ziehe nicht zurück, ich ändere ihn im ersten Teil in Ihre Diktion und bleibe beim zweiten Satz.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut. Das ist, glaube ich, von der Vorgehensweise her besser.
Abg. Rudolf Lampert:
Mein Votum hat sich erledigt, weil ich auch der Ansicht bin, dass Sie keinen eigenen Antrag stellen können.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich stelle auch keinen eigenen Antrag, ich stelle einen Unterabänderungsantrag.
Abg. Rudolf Lampert:
Es hat sich erledigt, weil der Abg. Sprenger seinen Rückzug zurückgezogen hat.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut. Nach der Geschäftsordnung ist über Unterabänderungs-Anträge zuerst abzustimmen, wenn ich es richtig im Kopf habe. Ja, Art. 44 Abs. 1. Wir stimmen daher über den Unterabänderungs-Antrag von mir zuerst ab. Ich lese ihn noch einmal vor. Der Unterabänderungsantrag lautet, Art. 226 Abs. 1 PGR: "Die Haftung der nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen steht unter den Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag und verjährt in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde. Handelt es sich um wissentlich falsche Angaben oder absichtliche Schadenszufügung, so verjährt die Haftung in zehn Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen bekannt wurde". Wer diesem Unterabänderungsantrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Jetzt hat der Landtag den Antrag einhellig angenommen. Damit - bleibt jetzt noch was übrig? Der Zusatzsatz, okay. Wir stimmen also auch - das ist auch in der Geschäftsordnung so vorgesehen - wir stimmen also auch - als möglich vorgesehen zumindest - über Ihren Antrag ab, wobei der erste Satz gleich ist, und der zweite Satz so wie in Ihrem schriftlichen Antrag lautet. Also ich lese es komplett vor, damit keine Verwirrung entsteht. Jetzt stimmen wir ab über den Antrag des Abg. Peter Sprenger, der wie folgt lautet: "Die Haftung der nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen steht unter den Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag und verjährt in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde. Die Haftung verjährt auf jeden Fall in fünf Jahren, und wenn es sich um wissentlich falsche Angaben oder absichtliche Schadenszufügung handelt, in zehn Jahren ab der Handlung, auf die der Schaden zurückzuführen ist". Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 3 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Damit ist Art. 226 Abs. 1 PGR im Sinne der zuvor erfolgten Zustimmung des Landtages abgeändert. Wir können nach diesem Intermezzo mit unserer Vorlage fortfahren.Art. 239 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 239 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 261 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 261 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 262 Abs. 1, 2 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 262 Abs. 1, 2 und 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 264 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 264 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 265 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 265 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 266 Abs. 1, 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 266 Abs. 1, 2 und 3 steht zur Diskussion. Hier beantrage ich wieder, in Abs. 1 das Wort "Öffentlichkeitsregisteramt" durch das Wort "Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt" zu ersetzen. Wenn das Wort sonst nicht gewünscht wird, stimmen wir über den Abänderungsantrag ab. Wer mit der Abänderung des Wortes "Öffentlichkeitsregisteramt" in "Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt" in Abs. 1 einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wer mit Art. 266 Abs. 1, 2 und 3 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 272 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 272 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 274 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 274 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 277 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 277 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 278 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 278 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 279 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 279 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 280 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 280 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 281 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 281 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 283 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 283 Abs. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 284 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 284 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 285 und Art. 285 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 285 und Art. 285 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 285a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 285a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 286 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 286 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 286a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 286a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 287 Sachüberschrift, Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 287, die Sachüberschrift, sowie Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 288 Abs. 1, 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 288 Abs. 1, 3 und 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 290 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 290 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 291 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 291 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 291a und Art. 291a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 291a und Art. 291a stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 291b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 291b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir ändern jetzt den Schriftführer und der Herr Landtagssekretär wird weiterlesen.Art. 291c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 291c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschriften vor Art. 292 und Art. 292 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschriften vor Art. 292 und Art. 292 Abs. 3 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 294 Sachüberschrift und Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 294, die Sachüberschrift, und Abs. 1 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 295 Abs. 1, 5, 6 und 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 295 Abs. 1, 5, 6 und 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 295a und Art. 295a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 295a und Art. 295a stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 295b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 295b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 296, Art. 296 Sachüberschrift und Abs. 3 bis 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 296 und Art. 296 Sachüberschrift und Abs. 3 bis 6 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 296a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 296a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 296b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 296b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 297 Sachüberschrift und Abs. 1 Ziff. 1, 1a, 4 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 297 Sachüberschrift und Abs. 1 Ziff. 1, 1a, 4 und 5 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 297a und Art. 297a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 297a und Art. 297a stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 297b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 297b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 297c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 297c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 297d wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 297d steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 297e wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 297e steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 297f und Art. 297f wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 297f und Art. 297f stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 297g wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 297g steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 297h wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 297h steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 297i wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 297i steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 297k wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 297k steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 299 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 299 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 300 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 300 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 301a und Art. 301a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 301a und Art. 301a stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 302 Sachüberschrift und Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 302 Sachüberschrift und Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 303 und Art. 303 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 303 und Art. 303 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 303a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 303a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 303b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 303b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 303c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 303c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 303d wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 303d steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 304 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 304 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 304a und Art. 304a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 304a und Art. 304a stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 304b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 304b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 304c und Art. 304c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 304c und Art. 304c stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 304d wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 304d steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 304e wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 304e steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 304f und Art. 304f wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 304f und Art. 304f stehen zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Herr Präsident. Ich habe keine Frage zu Art. 304f. Aber Art. 304b beschäftigt mich, ob das wirklich so sein soll, und nur damit die Frage einfach doch gestellt ist: Ist wirklich gedacht, dass Partizipationsscheine nur auf Aktiengesellschaften ausgegeben werden können? Ich habe - deshalb melde ich mich erst jetzt - andere Bestimmungen gesucht, die das irgendwie lockern oder doch klar einschränken, weil Art. 304b besagt nur, dass das Doppelte des Aktienkapitals nicht überstiegen werden darf. Aber ich sehe keine Möglichkeit oder irgendeine Bestimmung, die beispielsweise - ich denke an die damalige Partizipationsscheinausgabe bei der Landesbank, damals hatten wir ein Dotationskapital. Hier ist es komplett ausgeschlossen, das heisst, es ist eben nicht ausgeschlossen, es ist nicht geregelt. Und ich frage mich jetzt, ich weiss, ich melde mich zu spät. Ich habe auch keinen Antrag. Ich wollte das nur einfach einbringen, ob das so gewollt ist.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, wir sind ja hier in den Bestimmungen über die Aktiengesellschaft, das heisst, in Art. 304b oder sonst in irgendeinem Artikel zwischen, ich glaube, Art. 261 und Art. 367 sind ausschliesslich Regelungen über die Aktiengesellschaft enthalten. Dass das hier geregelt ist mit Bezugnahme auf Aktienkapital heisst für sich allein betrachtet noch nicht, dass es sonst nirgendwo Partizipationsscheine geben kann. Aber hier ist eine Regelung, wie das bei der Aktiengesellschaft auszusehen hat, wenn die Aktiengesellschaft solche Genussscheine bzw. Partizipationsscheine in diesem Fall ausgibt.
Abg. Rudolf Lampert:
Das würde aber bedeuten, dass Sie bei allen anderen Rechtsformen dann diese Partizipationsscheine auch regeln müssten, weil sie ja ansonsten nicht geregelt wären, ausser sie kommen wirklich nur bei der Aktiengesellschaft vor. Bisher waren ja die Partizipationsscheine rechtlich überhaupt nirgends geregelt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist richtig. Sie sind bei anderen Gesellschaftsformen meines Wissens - Irrtum vorbehalten - nicht geregelt. Ob das bedeutet, dass sie nicht ausgegeben werden können, das würde ich so absolut nicht sagen. Dann sind es halt keine gesetzlich geregelten Instrumente, sondern statutarisch oder vertraglich im Sinne von obligationenrechtlichen Verpflichtungen geregelte Vertragsverhältnisse.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich bin auch Ihrer Meinung, Herr Präsident. Bei den anderen Fällen handelt es sich einfach um Wertpapiere, Wertrechte, nicht? Es gibt ja nicht diesen Numerus clausus bei Wertpapieren, dass man nur diese Form von Wertpapieren ausgeben kann. Das sind einfach andere, mit anderen Rechten verbundene Wertrechte dann. Hier hingegen, bei Aktiengesellschaften, haben wir hier die Partizipationsscheine eben speziell geregelt. Also, wenn Sie eine Aktiengesellschaft haben, dann können Sie diese Form der Partizipationsscheine nur so ausgeben. Aber andere Wertrechte sind deshalb nicht ausgeschlossen - sprich Wertpapiere. Das widerspiegelt das, was der Präsident vorher gesagt hat.
Abg. Rudolf Lampert:
Es widerspiegelt nicht ganz dasselbe. Der Herr Präsident, so wie ich ihn verstanden habe, hat ausgeführt, dass also Partizipationsscheine auch bei anderen Gesellschaften möglich wären. Sie hingegen sagen, dass nur andere Wertpapiergattungen oder vermögensrechtliche Gattungen möglich wären.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Um das klarzustellen: Ich habe es schon so gemeint wie der Präsident. Es können auch Partizipationsscheine sein, so ausgestaltet wie hier.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir abstimmen. Wer mit der Sachüberschrift vor Art. 304f und Art. 304f einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 304g wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 304g steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 305 Sachüberschrift und Abs. 1 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 305 Sachüberschrift und Abs. 1 und 4 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 306 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 306 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 306a und Art. 306a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 306a und Art. 306a stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 306b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 306b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 306c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 306c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 306d wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 306d steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 306e wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 306e steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 306f wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 306f steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 309 und Art. 309 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 309 und Art. 309 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 311 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 311 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 311a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 311a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschriften vor Art. 312 und Art. 312 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschriften vor Art. 312 und Art. 312 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 312a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 312a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 313 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 313 Abs. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 317 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 317 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 334 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 334 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 335 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 335 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Die Regierung ändert hier ihre Vorlage insofern, als es nun heissen soll: "Mit Zustimmung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes kann nach näherer Bestimmung der Statuten" usw., also anstatt des "Registerführers" "des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Danke. Wer mit Art. 335 Abs. 4 in dieser abgeänderten Form einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 336 Sachüberschrift und Abs. 1 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 336 die Sachüberschrift und Abs. 1 und 4 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 338 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 338 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 344 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 344 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 347 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 347 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 349 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 349 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 350 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 350 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe hier zwei Fragen und anschliessend auch einen Antrag dann. Müsste den Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes nicht auch die Prüfung des Konzernabschlusses einer AG vorbehalten bleiben? Dann die zweite Frage: Dürfen mittelgrosse und grosse Kollektiv- und Kommanditgesellschaften im Sinne von Art. 1063, deren unbeschränkt haftender Teilhaber eine Aktiengesellschaft ist, auch von Treuhändern geprüft werden, oder ist deren Prüfung, wofür ich plädieren würde, den Wirtschaftsprüfern vorbehalten, wie dies auch bei mittelgrossen und grossen Aktiengesellschaften gemäss der vorliegenden Bestimmung der Fall ist. Eine dem Art. 350 Abs. 2 entsprechende Regelung für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften im Sinne von Art. 1063 konnte ich in dieser Vorlage hier nicht finden. Als Begründung möchte ich zusätzlich liefern für meinen folgenden Antrag: Es ist nirgends festgelegt, wer eine Konzernrechnung prüfen darf. Es kann deshalb theoretisch folgende Situation auftreten: Die Muttergesellschaft ist eine Holding, die eine kleine Gesellschaft im Sinne von Art. 1064 ist. Die Muttergesellschaft ist zugleich konsolidierungspflichtig, weil der Gesamtkonzern eine Bilanzsumme von mehr als 22 Mio. Franken, Nettoumsatzerlöse von mehr als 44 Mio. Franken aufweist und mehr als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Dies gemäss Definition von Art. 1101. Aufgrund des vorliegenden Art. 350 Abs. 2 müsste die Holding nicht von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Weil in der Regel die Revisionsstelle der Holding auch den Konzernabschluss prüft, würde damit auch dieser nicht von einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Andererseits muss aber eine grosse AG, für welche die gleich hohen Schwellenwerte wie für einen konsolidierungspflichtigen Konzern gelten gemäss Art. 1064 zwingend von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist sachlich meines Erachtens nicht gerechtfertigt, um so mehr, als die Prüfung einer Konzernrechnung über das Normalmass hinausgehende Anforderungen an den Revisor stellt. Ich beantrage deshalb, Abs. 2 in dem Sinne zu ergänzen, dass der Konzernabschluss zwingend von Revisoren im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes zu prüfen ist. Gemäss Art. 1058 Abs. 2 haben Kommandit- und Kollektivgesellschaften im Sinne von Art. 1063 ihren konsolidierten Geschäftsbericht prüfen zu lassen. Wer die Prüfung durchführen darf, ist ebenfalls nirgends festgelegt. Meines Erachtens sollte die Kompetenz zur Prüfung des konsolidierten Geschäftsberichtes in Analogie zu der bei der AG vorgesehenen Regelung definiert werden. Ich beantrage deshalb, Abs. 2 ebenfalls in diesem Sinne zu ergänzen.Bei der Kommandit-Aktiengesellschaft brauchen diesbezügliche Änderungen nicht vorgenommen werden, da gemäss Verweis in Art. 368 Abs. 3 die Vorschriften der Aktiengesellschaft anzuwenden sind. Mein Antrag deshalb zur vorliegenden Formulierung von Abs. 2, eine Ergänzung anzubringen, nämlich die da lautet nach eingesetzt werden: "Die Prüfung des konsolidierten Geschäftsberichtes ist Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften vorbehalten. Ist eine Aktiengesellschaft unbeschränkt haftender Teilhaber einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, finden die Sätze 1 und 2 auf diese sinngemäss Anwendung".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wünscht die Regierung dazu das Wort?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ja, ich habe gegen diese Vorschläge nichts einzuwenden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird sonst zu diesen Anträgen das Wort gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir ab. Wird getrennte Abstimmung über die beiden Anträge - es handelt sich ja um zwei Sätze, die dem Abs. 2 angehängt werden sollen - gewünscht?
Abg. Alois Beck:
Ich habe nur eine Frage: Vielleicht auch nur für das Protokoll, ob das dann schon klar ist, "die Sätze 1 und 2" im letzten Absatz des Abänderungsantrages, wenn das keine Probleme bereitet. Ich stimme dem Antrag selbstverständlich zu. Einfach, dass hier keine Schwierigkeiten bei der Auslegung dann bestehen. Da müsste man "dieses Artikels" oder "dieses Absatzes" vielleicht noch hinzufügen. Wenn das allen klar ist, dann.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich habe, ehrlich gesagt, Ihr Anliegen gar nicht verstanden, Herr Abg. Beck. Worum geht es Ihnen?
Abg. Alois Beck:
Es geht darum: Beim Abänderungsantrag wird ganz am Schluss ausgeführt: "Finden die Sätze 1 und 2 auf diese sinngemäss Anwendung". Ob dieses "1 und 2" hier noch präzisiert werden muss, oder ist das klar, wenn es zum Beispiel heissen würde "die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes" oder so. Das wird wahrscheinlich gemeint sein. Aber wenn das allen klar ist - ich kann diesem Antrag so zustimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das scheint mir aber sinnvoll zu formulieren: "Sätze 1 und 2 dieses Absatzes". Dann würde ich doch vorschlagen, nachdem es eigentlich für die meisten, nehme ich zumindest an, mich eingeschlossen, ein etwas verwirrender Antrag ist, dass wir getrennt abstimmen, dass der Abg. Lampert jeweils den jeweiligen Satz seiner Anträge nochmals formuliert. Wir stimmen also ab, wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird. Zum 1. Abänderungsantrag des Abg. Rudolf Lampert, zu Abs. 2 von Art. 350. Er möchte hier zunächst einen 2. Satz anschliessen. Der 1. Satz lautet gemäss Regierungsvorlage: "Als Revisionsstelle von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften eingesetzt werden". Und jetzt kommt der Antrag, ein 2. Satz. Bitte, Herr Abg. Lampert, wenn Sie ihn nochmals formulieren.
Abg. Rudolf Lampert:
Der Zusatz heisst: "Die Prüfung des konsolidierten Geschäftsberichtes ist Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften vorbehalten".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut. Ich möchte zu dem bemerken, dass der Begriff "konsolidierter Geschäftsbericht" hier in diesem Art. 350 wie die Faust aufs Auge passt, weil der kommt hier sonst überhaupt nicht vor. Meiner Meinung nach, ich weiss jetzt nicht, so einen auswendigen Überblick über die Vorlage habe ich nicht, ob das dort, wo von konsolidierten Geschäftsberichten die Rede ist, nicht ohnehin in ähnlicher Weise vorgesehen ist. Aber bitte.
Abg. Rudolf Lampert:
Es ist dort eben nicht vorgesehen, es ist nirgends vorgesehen, dass der konsolidierte Geschäftsbericht revidiert werden muss in dieser Form von Wirtschaftsprüfern. Es geht ja darum, dass Wirtschaftsprüfer und nicht Treuhänder beispielsweise, diesen konsolidierten Abschluss prüfen können. Es ist nirgends vorgesehen, dass das Wirtschaftsprüfer sein müssen, obwohl der konsolidierte Abschluss praktisch ein höherwertiger Abschluss sein kann als bei der normalen Aktiengesellschaft.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut. Sie haben den Antrag gehört. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 11 Stimmen bei 18 anwesenden Abgeordneten
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit ist der Antrag angenommen. Jetzt kommen wir zum 2. Antrag des Abg. Rudolf Lampert, nämlich dem Abs. 2 noch einen weiteren Satz anzufügen. Bitte, Herr Abg. Lampert.
Abg. Rudolf Lampert:
"Ist eine Aktiengesellschaft unbeschränkt haftender Teilhaber einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, finden die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes auf diese sinngemäss Anwendung".
Landtagspräsident Peter Wolff:
"Auf diese", also auf die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft. Das verstehe ich eigentlich nicht ganz, warum das notwendig sein soll. Die Aktiengesellschaft selbst muss ja ohnehin, wenn es sich um eine entsprechend grosse handelt, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Revisionsgesellschaft geprüft werden. Warum dann die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft diese Vorschrift auch noch braucht - aber bitte.
Abg. Rudolf Lampert:
Nein, Entschuldigung. Die Aktiengesellschaft kann für sich eben eine kleine sein. Und wenn dann eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft eine grössere ist und die Aktiengesellschaft unbeschränkt haftender Teilhaber ist.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das Wort "diese" bezieht sich auf die Aktiengesellschaft.
Abg. Rudolf Lampert:
Ja.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut. Dann ist der Inhalt des Antrages klar.
Abg. Alois Beck:
Man könnte vielleicht auch hier wieder explizit schreiben "auf diese Aktiengesellschaft", dass es hier nicht zu Auslegungsschwierigkeiten führt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist sicher eine gute Idee. Herr Abg. Lampert, sind Sie damit einverstanden? Sie sind der Antragsteller.
Abg. Rudolf Lampert:
Nein, ich würde das lieber so stellen, wie ich es beantragt habe.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut. Wünschen Sie, dass der Antrag noch einmal wiederholt wird? Lesen Sie ihn bitte noch einmal vor, Herr Abg. Lampert.
Abg. Rudolf Lampert:
"Ist eine Aktiengesellschaft unbeschränkt haftender Teilhaber einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, finden die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes auf diese sinngemäss Anwendung".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Danke. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer diesem weiteren Antrag des Abg. Rudolf Lampert zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 8 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Dann stimmen wir über Art. 350 gesamthaft unter Einschluss der beschlossenen Ergänzung von Abs. 2 ab. Wer mit Art. 350 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir unterbrechen jetzt unsere Beratungen und setzen diese um 14.30 Uhr fort.MITTAGSPAUSE (VON 12.50 BIS 14.30 UHR)
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