Schwerverkehrsabgabegesetze (SVAG) (Nr. 56/2024); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 22: Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nummer 56/2024 und steht zur Diskussion.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank für das Wort. Analog zur Schweiz erhebt auch Liechtenstein die sogenannte leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe. Seit seiner Einführung im Jahre 2001 blieb das zur Erhebung der LSVA verwendete Verfassungssystem nahezu unverändert. Somit ist es nun an der Zeit, die aktuell in den Motorfahrzeugen eingesetzten Geräte aufgrund ihres baldigen technischen Lebensendes zu erneuern. Dies hat die Schweiz bereits so für sich entschieden und die entsprechenden Abänderungen dann im Schweizer Recht zur LSVA sind am 1. März 2024 in Kraft getreten. Da ab dem 1. Januar 2026 die LSVA somit nur noch Mittels der LSVA III abgewickelt wird, sollte Liechtenstein hier rasch nachziehen. Neben dem alterstechnischen Ablauf der Geräte wurde im Transportwesen auch immer wieder der Wunsch geäussert, dass die Systeme zur Erhebung der LSVA länderübergreifend harmonisiert werden sollten, sodass die Unternehmen nicht mehr verschiedene OBUs, das sind On-Board-Units, für die verschiedenen Länder in ihren Fahrzeugen benötigen. Diese On-Board-Units sind die Geräte, die in den Lastkraftwagen eingebaut werden, um die automatische Abrechnung in einem Gebührenerhebungs- oder Mautsystem zu ermöglichen. Auf europäischer Ebene wurden daher mit dem europäischen Dienst zur elektronischen Erhebung von Strassenbenutzungsgebühren sogenannte EETS, solche harmonisierte Standards eingeführt. Die Schweiz hat dann Anfang 2020 für ausländische Fahrzeuge einen mit dem EETS kompatiblen Erhebungsdienst eingeführt, was für das Transportgewerbe vieles vereinfacht hinsichtlich Mauterhebung. Diese EETS sind vergleichbar mit dem Roamingdienst der Mobiltelefonie, der dem Nutzer ermöglicht, sein Mobiltelefon weltweit zu nutzen und die dafür anfallenden Gebühren über die Rechnung seines Telekommunikationsanbieters zu begleichen.Auch wenn die Schweiz diese Richtlinie der EU formell nicht übernommen hat, wird sie sich materiell eng an diese Richtlinie halten. Wir sind aufgrund des Staatsvertrags und Vereinbarungen, welche wir mit der Schweiz haben, verpflichtet, diese Umsetzungen auch ins liechtensteinische Recht zu übernehmen. Da die liechtensteinische Verfassung keine gesetzesvertretenden Verordnungsbestimmungen, im Gegensatz zur Schweiz, zulässt, haben wir verschiedene schweizerische Verordnungsbestimmungen auf Gesetzesstufe in unser Recht zu übernehmen. Ich bin für Eintreten auf diese Gesetzesvorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Sascha Quaderer
Dankeschön. Danke für den Bericht. Danke auch für das Votum. Ich fasse mich ganz kurz. In der Schweiz gibt es für die Grundversorgung bereits einen Dienstleister. Das ist ja neu, das ist die Natras AG. Die hat den Auftrag im März 2024 bekommen. Das wird dann vermutlich auch ein Dienstleister in Liechtenstein sein. Da können sich aber weitere zusätzliche bewerben. Diese Interoperationalität, von der meine Vor-rednerin gesprochen hat, die ist jetzt neu dann auch möglich. Das vereinfacht das System natürlich für die Strassentransportunternehmer. Ich war ja selber auch einer und ich kann das natürlich sehr begrüssen, wenn das einfacher wird. Zum Beispiel auch für die Montage des OBUs ist in Zukunft kein Gang mehr in eine LKW-Werkstatt nötig. Das kann das Strassentransportunternehmen in Zukunft selber machen. Also von daher sollte es auch einfacher werden. Man kann auch die Erfassung und Meldung der zurückgelegten Kilometer neu mit Telematik an diesen Dienstleister delegieren. Man muss nicht mehr diese lästigen Karten einschicken und dann bekommt man die wieder per Post zurück. Und auch an der Höhe der LSVA ändert sich nichts. Von daher ist natürlich Eintreten unbestritten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Landtagspräsident. Ja, wir haben gehört, dass diese Geräte seit 2001 unverändert eingesetzt werden und dass die jetzt bei allen Fahrzeugen ausgetauscht werden müssen. Und mich würde dann einfach interessieren, wie hoch sic die Kosten pro Fahrzeug belaufen für die Betreiber. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Besten Dank. Zu dieser späten Abendstunde, glaube ich, ist es nicht mehr nötig, die Vorlage nochmals zusammenzufassen. Die Vorredner haben das gut gemacht. Ich möchte einfach noch darauf hinweisen, dass es bei dieser Vorlage um eine Erneuerung der Art und Weise der Abgabenerhebung, also der Methode, und nicht aber um eine Änderung der Grundzüge der Abgabe selbst geht. Das heisst, die Abgabe wird nicht erhöht und die Abgabensätze bleiben unverändert. Die WKL, die Sektion Transport, die LIHK und der LANV wurden vorab informiert und es gab von dieser Seite keine Fragen oder Kritikpunkte. Die Frage des Abg. Günter Vogt muss ich auf die 2. Lesung mitnehmen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Es wurde einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor: Gesetz über die Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes.Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, g und n werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, g und n stehen zur Diskussion.
Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Landtagspräsident. Mich würde bei Abs. 1 Bst. a interessieren, ob da alle Rettungsfahrzeuge inkludiert sind oder nur die hier namentlich gelisteten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Ich würde jetzt sagen, dass das abschliessend ist, aber wir werden auch das in der 2. Lesung klären.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 7 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 Einleitungssatz und Bst. c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 Einleitungssatz und Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 37 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 Sachüberschrift und Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 Sachüberschrift und Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43a steht zur Diskussion.
Abg. Sascha Quaderer
Hier hätte ich eine Frage zum ersten Absatz, Bst. c, «das fahrzeugseitige Erfassungssystem während der Fahrt nicht ununterbrochen in Betrieb hält». Da habe ich mich dann gefragt. was passiert, wenn das Gerät ausfällt zum Beispiel. Das passiert ja nicht vorsätzlich, ich nehme an - keine Ahnung -, fahrlässig wird es auch nicht sein. Was ist dann in einer solchen Situation, denn das gibt es immer wieder einmal bei den Geräten?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Auch diese Frage werde ich mitnehmen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 45 Bst. c bis f werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 45 Bst. c bis f stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 45a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 22 erledigt.
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