ABÄNDERUNG DES PERSONEN- UND GESELLSCHAFTSRECHTS (PGR) (NR. 153/1998, BERICHT DER KOMMISSION UND ABGEÄNDERTE GESETZESVORLAGE VOM 18.9.2000), 2. LESUNG [FORTSETZUNG]
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Wir setzen die Landtagssitzung fort. Wir sind nach wie vor bei Punkt 12 unserer Tagesordnung: 2. Lesung der PGR-Revision. Wir halten bei Art. 1097. Wir setzen die 2. Lesung fort. Sachüberschriften vor Art. 1097 und Art. 1097 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschriften vor Art. 1097 sowie Art. 1097 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 1098 und Art. 1098 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 1098 und Art. 1098 stehen zur Diskussion.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Die Regierung möchte die Vorlage in Abs. 5 dahingehend ändern, dass es heissen muss anstatt "vom Öffentlichkeitsregisteramt zu genehmigen" "vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu genehmigen".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Danke. Wenn das Wort sonst nicht gewünscht wird, stimmen wir ab über die im erwähnten Punkt abgeänderte Vorlage. Wer mit Art. 1098 in dieser Form einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1099 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1099 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1100 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1100 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1100a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1100a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1101 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1101 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 1102 und Art. 1102 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 1102 und Art. 1102 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1103 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1103 steht zur Diskussion.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Die Regierung ändert ihre Vorlage auch hier beim Abs. 3 dahingehend, dass es anstatt "mit der konsolidierten Jahresrechnung beim Öffentlichkeitsregisteramt einzureichen" jetzt heissen muss "beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einzureichen".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn dazu das Wort sonst nicht gewünscht wird, stimmen wir über diesen leicht abgeänderten Art. 1103 ab. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1104 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1104 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 1105 und Art. 1105 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 1105 und Art. 1105 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1106 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1106 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1107 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1107 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 1108 und Art. 1108 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 1108 sowie Art. 1108 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1109 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1109 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1110 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1110 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1111 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1111 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1112 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1112 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1113 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1113 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1114 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1114 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 1115 und Art. 1115 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1115 sowie die Sachüberschrift vor Art. 1115 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1116 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1116 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 1117 und Art. 1117 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 1117 und Art. 1117 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1118 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1118 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 1119 und Art. 1119 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 1119 und Art. 1119 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1120 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1120 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1121 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1121 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschriften vor Art. 1122 und Art. 1122 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 1122 und Art. 1122 stehen zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Art. 1122 Abs. 2 verlangt die Veröffentlichung der Jahresrechnung in den amtlichen Publikationsorganen für den Fall, dass die Gesellschaft Anleihensobligationen ausgegeben hat, die an einer Börse zugelassen sind. Demgegenüber wird die Pflicht zur Veröffentlichung sowohl in Art. 1057, wo die Offenlegung bei nichtharmonisierten Gesellschaftsformen geregelt ist, als auch in Art. 1124, den wir später behandeln werden, Abs. 2 - dort wird Offenlegung des Konzernabschlusses geregelt - lediglich davon abhängig gemacht, ob Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben wurden. Eine Börsenkotierung ist dort nicht erforderlich. Meines Erachtens besteht kein Grund für die unterschiedlichen Anforderungen in der Publizität in den drei genannten Artikeln. Ich stelle deshalb den Antrag, Art. 1122 Abs. 2 wie folgt umzuformulieren. Abs. 2 soll neu lauten: "Auf Gesellschaften, die Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben haben oder deren Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, ist Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden" und dann der bestehende Text. Dass einfach der 1. Satz so abgeändert wird.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Danke. Wird das Wort sonst noch gewünscht? Ich spreche mich gegen diesen Antrag des Abg. Lampert aus, und zwar deshalb, weil dabei übersehen wird, dass hier eine wesentliche Erweiterung der Offenlegungspflicht statuiert würde, die von den massgeblichen EU-Richtlinien überhaupt nicht verlangt wird. In Art. 1122 Abs. 2 würden dann nämlich auch alle Arten von Gesellschaften, nicht nur die harmonisierten Gesellschaften gemäss Art. 1063, wie sie in Abs. 1 erwähnt werden, offenlegungspflichtig werden, wenn sie Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben haben, auch wenn diese Anleihensobligationen oder die Gesellschaftsanteile dieser Gesellschaft nicht an einer Börse zugelassen sind. Das ist weder vorgeschrieben von den EU-Richtlinien, noch halte ich es für zweckmässig. Denn dass eine nicht harmonisierte Gesellschaft einmal Anleihensobligationen ausgibt, das wird zwar nicht gerade häufig vorkommen, aber so etwas kommt vor. Und warum sollen wir solche Gesellschaften einer Offenlegungspflicht unterwerfen, der sie sonst überhaupt nicht unterliegen würde? Auch die Hinweise auf Art. 1057 und Art. 1124 Abs. 2 überzeugen nicht. Art. 1057 ist ein Teil der Rechnungslegungsvorschriften, die nur für die in Art. 1045 näher umschriebenen rechnungspflichtigen Gesellschaften anwendbar ist. Und Art. 1124 Abs. 2 ist nur anwendbar auf Gesellschaften, die verpflichtet sind, eine konsolidierte Jahresrechnung aufzustellen. Konsolidierte Jahresrechnungen müssen gemäss Art. 1097 aber nur von Unternehmen im Sinne von Art. 1063 - das sind wiederum die harmonisierten Gesellschaften mit statutarischem Sitz im Inland - aufgestellt werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Dass es verschiedene Vorschriften gibt über die Frage, unter welchen Umständen Offenlegungspflicht zu verlangen sind, das stört mich weiter nicht. Aber was mich stören würde, wäre, wenn wir die Offenlegungspflicht, die an und für sich nicht das Angenehmste ist, das wir mit diesen EU-Richtlinien umzusetzen haben, weiter ausgedehnt wird als es notwendig ist. Ausserdem habe ich Ihnen zu beantragen, wieder einmal, dass das Wort "Öffentlichkeitsregisteramt", das hier viermal vorkommt - dreimal im Abs. 1 und einmal im Abs. 2 - "wie im Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt" umgeändert wird. Wird das Wort noch gewünscht? Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann stimmen wir ab. Wir stimmen zuerst ab über den Antrag des Abg. Rudolf Lampert. Er hat beantragt, Abs. 2 wie folgt zu formulieren: "Auf Gesellschaften, die Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben haben oder deren Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, ist Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden" usw., den Rest des Abs. 2 wie in der Regierungsvorlage. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: 5 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Dann stimmen wir ab über meinen Antrag, das Wort "Öffentlichkeitsregisteramt" dreimal im Abs. 1 und einmal im Abs. 2 in das Wort "Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt" abzuändern. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir über Art. 1022 und die Sachüberschriften dazu gesamthaft ab. Wer damit unter Einschluss der beschlossenen Änderungen einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 1123 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1123 steht zur Diskussion.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Die Regierung ändert auch hier ihre Vorlage dahingehend, dass das Wort "beim Öffentlichkeitsregisteramt" durch "beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt" geändert wird.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort sonst nicht gewünscht wird, können wir Abstimmen. Wer mit Art. 1123 in der soeben geänderten Fassung einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 1124 und Art. 1124 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 1124 und Art. 1124 stehen zur Diskussion. Ich beantrage auch hier, dass in Abs. 1 zweimal und in Abs. 2 einmal vorkommende Wort "Öffentlichkeitsregisteramt" abzuändern in das Wort "Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt". Wenn das Wort dazu nicht gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer diesem Abänderungsantrag zustimmt, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir über die Sachüberschrift vor Art. 1124 und den Art. 1124 gesamthaft ab. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 1125 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1125 steht zur Diskussion.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Auch hier geht es wieder darum, das Wort "Öffentlichkeitsregisteramt" durch "Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt" zu ersetzen. Insofern ändern wir unsere Vorlage.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort sonst nicht gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer mit Art. 1125 in der geänderten Fassung einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 1126 und Art. 1126 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 1126 und Art. 1126 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benutzt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1127 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1127 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Ich habe Ihnen mitzuteilen, dass sich der Abg. Peter Sprenger für den Rest unserer Oktober-Landtagssitzung berufsbedingt entschuldigen musste. Er wird über kurz oder lang, nehme ich an, spätestens morgen, von der stellvertretenden Abg. Dorothee Laternser vertreten. Wir können weiterlesen.
Art. 1128 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1128 steht zur Diskussion.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Auch hier geht es wieder darum, dass wir die Vorlage in Abs. 2 hinsichtlich "beim Öffentlichkeitsregisteramt" durch "beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt" ändern.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort sonst nicht gewünscht wird, dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 1128 hinsichtlich dieser betreffend das Wort "Öffentlichkeitsregisteramt" in Abs. 2 geänderten Fassung zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1129 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1129 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben. Entschuldigung, der Herr Regierungsrat wollte sich noch zu Wort melden.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Es geht wieder um die Abänderung von Abs. 2: "Öffentlichkeitsregisteramt" in "Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt". Insofern ändern wir die Vorlage.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir noch einmal ab über die nunmehr hinsichtlich des Wortes "Öffentlichkeitsregisteramt" auf Seite 210 oben 3. Zeile geänderte Form. Wer mit Art. 1129 auch in dieser Form einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1130 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1130 steht zur Diskussion.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Hier geht es ein letztes Mal um die Abänderung des Wortes "Öffentlichkeitsregisteramt" im Titel sowohl auch in Abs. 1 und Abs. 2 durch "Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt". Wir ändern die Vorlage in dieser Richtung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort hierzu gewünscht? Es ist daher davon auszugehen, dass der Titel jetzt lautet: "Prüfungspflicht des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes" und ebenso, dass das Wort "Öffentlichkeitsregisteramt" in Abs. 1 und 2 denselben Wortlaut hat wie im Titel. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer mit Art. 1130 in dieser Form einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschriften vor Art. 1131 und Art. 1131 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschriften vor Art. 1131 und Art. 1131 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1132 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1132 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschriften vor Art. 1133 und Art. 1133 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1133 und die Sachüberschriften dazu stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1134 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1134 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1135 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1135 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1136 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1136 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschriften vor Art. 1137 und Art. 1137 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschriften vor Art. 1137 und Art. 1137 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 1138 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1138 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Überschrift vor § 65 und § 66 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor § 65 Schlussabteilung sowie § 66 Schlussabteilung stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 66a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 66a Schlussabteilung steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 66bis wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 66bis Schlussabteilung steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 66b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 66b Schlussabteilung steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 1 der Übergangsbestimmungen wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 1 der Übergangsbestimmungen steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Zum Abschluss der Übergangsbestimmungen möchte ich noch kurz etwas sagen zum Rechtsübergang im Zusammenhang mit der Verjährung von Organhaftungsansprüchen, nachdem der Landtag ja heute auch Art. 226 Abs. 1 und die dort geregelten Verjährungsfristen geändert hat. Ich möchte darauf hinweisen, dass meiner Meinung nach, und wie ich nach einer Rücksprache mit dem Antragsteller Peter Sprenger weiss, auch nach seiner Meinung, eine Übergangsbestimmung aufgrund der Art der heute vom Landtag beschlossenen Änderung nicht nötig erscheint, da es rechtlich klar ist, dass Ansprüche, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits verjährt sind, verjährt bleiben. Die Verjährung lebt nicht deshalb wieder auf, weil jetzt vielleicht teilweise eine längere Verjährungsfrist eingeführt wird. Andererseits gilt auf alle laufenden, noch laufenden, noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das neue Recht. Das heisst, wenn bisher zum Beispiel eine zweijährige Verjährungsfrist bestand gemäss Art. 226 Abs. 1, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist, dann verlängert sich diese auf die heute vom Landtag beschlossenen drei Jahre. Ist die Zweijahresfrist aber bereits abgelaufen, zum Beispiel vor einem Monat, dann verlängert sich diese nicht rückwirkend wieder oder lebt wieder auf, um noch den Rest der neu vom Gesetzgeber beschlossenen 3 Jahre zu vollenden. Da dies an und für sich klar ist, braucht es keine eigenen Übergangsbestimmungen. Dies wollte ich nur zur Klarstellung für das Protokoll sagen.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich wollte mich auch für das Protokoll Ihrer Meinungsäusserung anschliessen. Auch ich bin der Auffassung, es braucht keine Übergangsbestimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, es ist sinnvoll, wenn wir hier, auch wenn wir sonst über solche römischen Zahlen immer gesamthaft abstimmen, das hier unterteilen, weil es doch eine ganze Reihe verschiedenster Bestimmungen aus verschiedenen Gesetzen sind, die hier unter III. zusammengefasst sind. Wir stimmen daher hier nach den einzelnen arabischen Ziffern und unterteilt bei den arabischen Ziffern wieder nach einzelnen Gesetzesbestimmungen der darin enthaltenen Gesetze ab. Wer mit III. Ziff. 1 der Aufhebung des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. November 1968 in der geltenden Rumpffassung - es besteht, glaube ich, nur noch aus einem Artikel - einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Jetzt kommt die Abänderung der Rechtssicherungsordnung. Zunächst Art. 81. Wenn wir über Art. 81 abgestimmt haben, dann über Art. 86.Art. 81 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 81 Abs. 2 und 3 der Rechtssicherungsordnung steht zur Diskussion.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich hätte hier einen Abänderungsantrag in Art. 81 Abs. 2, und zwar geht er in die Richtung, dass klargestellt werden soll, dass der Leiter bzw. Stellvertreter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes bzw. weitere Angestellte speziell nur in Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchsachen zur öffentlichen Beurkundung zuständig sein sollen. Zudem kann der zweite Teil von Abs. 2 wegfallen, da diese Personen, die hier genannt werden, bereits im Wortlaut "Leiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes und sein Stellvertreter" mit eingeschlossen sind. Der Vorschlag wäre dann wie folgt, Abs. 2 neu: "Zuständig zur öffentlichen Beurkundung sind der Landrichter, der Vermittler sowie in Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchsachen der Leiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes und sein Stellvertreter. Die Regierung kann diese Befugnisse, soweit es sich um Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchsachen handelt, weiteren Angestellten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes verleihen".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird zu diesem Antrag das Wort gewünscht? Es scheint nicht der Fall zu sein. Ich möchte noch darauf hinweisen, auch im Zusammenhang mit dem Schreiben des Landrichters Paul Meier, das ich Ihnen bei Beginn unserer Beratung heute früh auszugsweise vorgetragen habe, dass neben den Personen, die hier als zuständig zur öffentlichen Beurkundung genannt werden, auch die Rechtspfleger dafür zuständig sind. Art. 81 Abs. 1 der Rechtssicherungsordnung, der hier nicht geändert wird, lautet nämlich unter dem Übertitel "öffentliche Urkunden", ich zitiere: "Für die öffentliche Beurkundung, wo eine solche vorgeschrieben oder von den Beteiligten verlangt wird, gelten unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen folgende Vorschriften", das heisst, es kann auch Vorschriften in anderen Gesetzen oder Verordnungen geben, dass irgendjemand für eine Vornahme einer öffentlichen Beurkundung zuständig ist. Und das ist - das einzige Beispiel auch, das mir bekannt ist - im Rechtspflegergesetz der Fall; ich glaube, in Art. 18 steht, dass es unter anderem zu den Aufgaben der Rechtspfleger gehört, öffentliche Beurkundungen vorzunehmen. Der Landrichter Dr. Meier hat zwar auch unter Hinweis auf genau diese Gesetzesstelle gemeint, dass auch die Rechtspfleger, da sie viel anderes auch zu tun hätten, mit den vom Landgericht offenbar erwarteten rund 1'500 Beurkundungen pro Jahr nicht zu Rande kommen werden. Aber ich glaube, da sollte man einmal abwarten, wie es sich wirklich herausstellt. Und dann hat ja die Regierung gerade aufgrund der Formulierung, die der Herr Regierungsrat jetzt vorgeschlagen hat, die Möglichkeit, weitere Personen vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt für befugt zu erklären.
Abg. Christian Brunhart:
In Abs. 3 im letzten Satz heisst es: "Die Regierung kann diese Befugnis weiteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Landgerichtskanzlei verleihen". Im Gesetz wurde nur die männliche Form verwendet. Wieso wird die männliche und die weibliche Form hier verwendet?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist eine Idee, die in der Kommission geboren worden ist. Da müssen wir die Schuld dafür auf uns nehmen. Wir konnten deshalb nicht, das hätte die Arbeit rein zeitaufwandsmässig unangemessen vergrössert, das ganze Gesetz mit 1138 Artikeln durchkämmen und überall dort, wo eine männliche Form vorkommt, auch die weibliche Form hineinschreiben. Da hätten wir eine Zwei-Tage-Landtagssitzung zum Lesen zusätzlich veranschlagen müssen. Wird sonst das Wort gewünscht, insbesondere zum Abänderungsantrag der Regierung? Es ist ein förmlicher Antrag, weil dies auch eine von der Kommission geänderte Bestimmung ist. Deshalb kann die Regierung nicht einfach sagen, sie ändere ihren Antrag ab. Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann stimmen wir ab. Zunächst stimmen wir ab über den Abänderungsantrag der Regierung, wonach Art. 81 Abs. 2 RSO in der Fassung der Kommissionsvorlage geändert werden soll gemäss dem Wortlaut, den der Herr Regierungsrat verlesen hat, nämlich mit dem Text: "Zuständig zur öffentlichen Beurkundung sind der Landrichter, der Vermittler sowie in Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchsachen der Leiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes und sein Stellvertreter. Die Regierung kann diese Befugnis, soweit es sich um Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchsachen handelt, weiteren Angestellten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes verleihen". Die Formulierung finde ich eigentlich nicht richtig, Herr Regierungsrat. Es sind keine Angestellten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes, es sind Mitarbeiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Nur der Form halber würde ich dann den Antrag entsprechend ändern: "weiteren Mitarbeitern des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, der Antrag ist klar, diese Abänderung von Abs. 2 des Art. 81 der Rechtssicherungsordnung. Wenn es dazu keine Fragen mehr gibt, können wir abstimmen. Wer mit diesem Abänderungsantrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir gesamthaft ab. Wer mit Art. 81 Abs. 2 und 3 mit der hinsichtlich Abs. 2 geänderten Fassung einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 86 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 86 Abs. 1 und 3 der RSO steht zur Diskussion.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Auch hier haben wir einen kleinen Abänderungsantrag, und zwar insofern, dass nicht nur der Leiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes sowie dessen Stellvertreter die auszugsweise Eintragung der Urkunde machen können sollen, sondern dass die Formulierung neu lauten wird, und zwar nicht personenbezogen: "Vom Landgericht und vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt erfolgt die auszugsweise Eintragung der Urkunde in ein Protokoll".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Eine Frage noch, Herr Regierungsrat. Das Landgericht schreibt in seinem Brief vom 23. Oktober 2000, dass ein Stellvertreter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes gar nicht existiert oder zumindest bisher nicht bestellt wurde. Können Sie dazu Auskunft geben, wie es sich damit verhält?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Es ist in der Tat so, dass das bisher nicht geschehen ist. Das soll aber demnächst geschehen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird zum Antrag der Regierung das Wort gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir darüber ab. Wer damit einverstanden ist, dass Art. 86 Abs. 1 RSO wie folgt abgeändert wird: "Vom Landgericht und vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt erfolgt die auszugsweise Eintragung der Urkunde in ein Protokoll", möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wer mit Art. 86 Abs. 1 und 3 gesamthaft unter Einschluss der gerade beschlossenen Änderung in Abs. 1 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 47 Abs. 2 des MWSTG wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 47 Abs. 2 des MWSTG steht zur Diskussion.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Wir ändern hier unsere Vorlage insofern, als aufgrund des neuen Mehrwertsteuergesetzes, das am 16. Juni 2000 im Landtag beschlossen worden ist, hier eine Abänderung notwendig ist. Es heisst dann: "3. Das Gesetz vom 16. Juni 2000 über die Mehrwertsteuer (MWSTG), LGBl. 2000 Nr. 163, wird wie folgt abgeändert: Art. 47 Abs. 2: Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen während zehn Jahren ordnungsgemäss aufzubewahren. Die Vorschriften des PGR über die Aufbewahrungspflicht bleiben vorbehalten. Die mit unbeweglichen Gegenständen zusammenhängenden Geschäftsunterlagen sind indessen während 20 Jahre aufzubewahren. Ist nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Verjährung der Steuerforderung, auf welche sich die Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen beziehen, noch nicht eingetreten, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Eintritt dieser Verjährung".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird zu diesem Abänderungsantrag das Wort gewünscht? Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann stimmen wir ab. Die Abänderung scheint mir zwingend notwendig zu sein, denn das Mehrwertsteuergesetz vom Jahre 1994, das hier in unserer Vorlage noch drinnensteht, existiert ja gar nicht mehr. Es wurde ja, wie gesagt, im Juni aufgehoben. Wer mit dieser Abänderung einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit ist dieser Abschnitt beendet, und wir können weiterlesen - den Punkt 4. Art. 8a des IUG wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8a des Investmentunternehmengesetzes steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 20-22 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20-22 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 66 Abs. 4, 5, 6 und 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 66, Abs. 4, 5, 6 und 7 des IUG steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir Punkt III. behandelt und kommen noch zu Punkt IV.IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
IV. steht zur Diskussion.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Hier möchten wir die Vorlage noch etwas ändern, und zwar so, dass es in Abs. 1 heissen müsste: "Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 31. Dezember 2000 in Kraft. Art. 57 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes tritt am 1. Januar 2001 in Kraft". Es ist unserer Meinung nach deshalb notwendig, weil das Mehrwertsteuergesetz in der neuen Form, das wir vorher eben behandelt hatten, erst am 1. Januar 2001 in Kraft tritt. Würden wir also Art. 57 Abs. 2 auf den 31.12.2000 in Kraft treten lassen, dann wäre dies gar nicht möglich. Wir müssen daher zwingend diesen Art. 57 Abs. 2 auf den 1. Januar 2001 in Kraft treten lassen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ein offensichtlich schwieriges Problem. Ja, dann ändert die Regierung ihre Vorlage einfach in diesem Sinne ab. Wer mit IV. - ich nehme an, dass Sie das Wort sonst nicht mehr wünschen - in der von der Regierung soeben abgeänderten Form einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die 2. Lesung nach etwas mehr als 7 1/2 Stunden beendet und kommen zur Schlussabstimmung. Wird das Wort noch gewünscht?
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe eine Frage bezüglich der Gesetzessystematik. Wir haben beispielsweise gestern die Schaffung einer Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten gehabt. Dort haben wir 10 oder 6, 7 verschiedene Gesetze gelesen. Mir ist nicht klar, wie das funktioniert, wenn wir hier jetzt unter Punkt 3 drei unterschiedliche Gesetze behandeln. Werden die separat zum Referendum ausgeschrieben? Wie werden die publiziert? Mir ist das nicht klar in der Systematik. Wenn Sie mir das vielleicht erklären könnten.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich gehe davon aus, dass beides zulässig und möglich ist. Nach der Praxis wird es so gehandhabt, dass nur dann, wenn es sich nur um Kleinigkeiten handelt, die aufgrund eines erlassenen oder geänderten Gesetzes auch in einem anderen Gesetz geändert werden müssen, dass dies manchmal, so wie es eben jetzt gerade hier geschehen ist, am Schluss wie eine Art Übergangs- oder Anhangsbestimmung zum eigentlichen Gesetz aufscheint - und grundsätzlich ist das wahrscheinlich auch eher zu befürworten. In der Regel wird vor allem in den letzten Jahren und Jahrzehnten ein eigenes, sei es auch kurzes Gesetzblatt produziert, wie wir es auch gestern, wie Sie richtig sagen, bei dem Gesetz über die Beschwerdekommission gesehen haben oder auch bei den Strafgesetzbuchänderungen ebenfalls gestern, wo wir 14 Vorlagen zum Abändern gehabt haben. Aber meiner Meinung nach ist es nicht so, dass das hier ungültig ist. Sie haben insofern Recht, als das Referendumsrecht zwar nicht formell eingeschränkt ist. Sie können gegen diese Vorlage auch das Referendum ergreifen, wenn Sie nur gegen die Änderung von Art. 81 der Rechtssicherungsordnung zum Beispiel sind. Aber nach aussen hin, für den, der eine Vorlage nicht gut kennt, ist es natürlich kaum erkennbar, dass in dieser Gesetzesvorlage, die dann in der Zeitung ausgeschrieben wird als Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes, auch Abänderungen eines früheren Rechtsanwaltsgesetzes, der Rechtssicherungsordnung, des Mehrwertsteuergesetzes und des Investmentunternehmengesetzes enthalten sind. Ich kenne den Standpunkt der Regierung dazu nicht.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Grundsätzlich ist es schon so, wie Sie gesagt haben. Wir haben in letzter Zeit immer die Unterscheidung in einzelne Vorlagen gemacht. Das ist praktisch insofern wohl ein Überbleibsel aus eher früherer Zeit, wo dies bis in die 80er Jahre so gehandhabt worden ist. Aber in jüngerer Zeit, da haben Sie vollkommen Recht, wird häufig die andere Form gewählt. Beide sind zulässig. Immerhin hat der Abg. Lampert insofern Recht, was das Referendum angeht, und ich werde auch bemüht sein, dass in Zukunft die andere Form gewählt wird und nicht diese Form. Ich halte die andere Form ebenfalls für besser, obwohl beide zulässig sind. Das muss gesagt werden.
Abg. Rudolf Lampert:
Heisst das somit, dass, wenn jetzt beispielsweise jemand gegen die Änderungen im Mehrwertsteuergesetz ein Referendum ergreift, dass er dann die gesamte Vorlage ins Wanken bringt bzw. über die gesamte Vorlage abgestimmt werden müsste? Ich meine, wirklich nur theoretisch, aber in den letzten 8 Jahren, seit ich hier bin, kann ich mich nicht erinnern, dass wir eine solche Vorlage gehabt haben. Mir ist nur aufgefallen, dass das irgendwo eine nicht eindeutige Rechtslage bezüglich dem Referendum gibt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, die Rechtslage formalrechtlich ist schon eindeutig. Es ist nicht unzulässig, das so zu machen. Ob es angebracht ist, das ist eine andere Frage. Ich glaube, sofern der Zusammenhang des Themas besteht, sofern in so einem Anhang in einer Änderung anderer Gesetze nicht etwas völlig anderes abgehandelt wird, ist es meiner Meinung nach schon klar, dass das möglich und zulässig ist. Als unzulässig würde ich es nur ansehen, vor allem auch wegen des Referendumsrechtes, wenn jetzt in so einer Vorlage am Schluss unter III. eine Abänderung eines anderen Gesetzes hineingepackt würde, die ohne jeden sachlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Vorlage ist. Weil dann würde der Titel einfach nicht mehr stimmen. Aber das sind ja Änderungen, die ausschliesslich wegen dieser Änderungen des PGR und in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Inhalt dieser PGR-Änderungen in diesen anderen Gesetzen notwendig geworden sind.
Abg. Alois Beck:
Diese Begründung gilt natürlich auch für die erwähnten Gesetze, die wir gestern behandelt haben. Ich möchte schon die Regierung ersuchen, in Zukunft auf die andere Vorgangsweise zu wechseln, weil es gerade im Hinblick auf das Referendum hier doch eine Einschränkung gibt, die jetzt vielleicht unbedeutend erscheinen mag. Aber die Schlussabstimmung machen wir ja gesamthaft über all diese Gesetze. Ich gehe davon aus, dass die einzelnen Gesetze hier nicht separat zum Referendum ausgeschrieben werden.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich wiederhole gerne noch einmal, dass ich mich Ihrer Meinung anschliesse, dass es besser ist, die andere Form zu verwenden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Wer mit dieser Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir Punkt 12 unserer Tagesordnung behandelt.-ooOoo-