ÄNDERUNG VOM 30. APRIL 1983 ZUM ÜBEREINKOMMEN VOM 3. MÄRZ 1973 ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT GEFÄHRDETEN ARTEN FREILEBENDER TIERE UND PFLANZEN (WASHINGTONER ARTENSCHUTZÜBEREINKOMMEN, CITES) (NR. 85/2000)
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Punkt 13: Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Änderung vom 30. April 1983 zum Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen. Der Bericht Nr. 85/2000 der Regierung steht zur Diskussion.
Abg. Walter Hartmann:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Grundlage dieser Vorlage ist das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, das sogenannte "Washingtoner Artenschutzübereinkommen", welchem unser Land seit Anfang 1980 angehört. Ursprünglich waren Einzelstaaten Vertragsparteien dieses Übereinkommens. Nachdem die europäische Integration mehr und mehr Gestalt angenommen hatte, wollte man der damaligen Europäischen Gemeinschaft 1983 durch eine Änderung zum Übereinkommen als Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration die Möglichkeit bieten, Vertragspartei zu werden. In dieser Vorlage geht es also darum, unserem Land zu ermöglichen, die Ratifikation dieser Änderung vorzunehmen. In der Vorlage wird festgehalten, dass die Ratifikation dieser Änderung für unser Land weder inhaltlich noch finanziell noch personell Auswirkungen haben wird, dass die zu erwartenden rechtlichen Auswirkungen aber als unproblematisch eingestuft werden. Unsere Souveränität im Sinne des Erlasses von Gesetzen und Verordnungen wird selbstverständlich nicht angetastet. Wohl aber übertragen wir Rechte und Pflichten, die wir bisher als Einzelvertragspartei innehatten, der nun entstehenden übergeordneten regionalen Wirtschaftsorganisation, andererseits bleibt uns das Stimmrecht bei den Versammlungen zum Übereinkommen erhalten. Für mich steht fest, dass dieses Übereinkommen trotz dringender Empfehlung für die Ratifizierung der Änderung funktioniert, vielleicht sogar besser im Sinne der ursprünglichen Zielsetzung, wie wenn eine regionale Wirtschaftsorganisation übergeordnete, vielleicht sogar wirtschaftliche Ziele verfolgt. Erlauben Sie mir daher, einige Fragen zu stellen: Welche Rechte treten wir ab, wenn wir das wesentliche Stimmrecht behalten dürfen? Also widersprechen sich Art. 3 und 4 oder widersprechen sie sich nicht? Ist der EWR bereits eine solche Organisation regionaler Wirtschaftsintegration? Zum Übereinkommen selbst, das den Handel mit unmittelbar bedrohten Tier- und Pflanzenarten weitgehend unterbindet und die potenziell gefährdeten Arten einer internationalen Kontrolle unterwirft, erlaube ich mir eine grundsätzliche Bemerkung. Generell habe ich Mühe damit, dass Anliegen des Natur- und Umweltschutzes häufig partiell und nicht in grossen, übergeordneten Zusammenhängen beurteilt und behandelt werden und vordergründig wirtschaftlichen Interessen nachgeordnet werden. Was ich damit sagen will, möchte ich erläutern: Jährlich verschwinden unwiderruflich Tier- und Pflanzenarten von diesem Planeten. Brandrodungen, die sich nicht selten zu flächendeckenden Brandkatastrophen entwickeln oder die systematische Vernichtung der tropischen Regenwälder, etwa durch die Erschliessung neuer Rohstoffquellen oder beim Anlegen grosser Verkehrsadern, die Verschmutzung der Weltmeere durch ungehindertes Einleiten von zeitweise hochtoxischen und hochkontaminiertem Industrie- und Wohlstandsmüll sorgen dafür, dass die Tier- und Pflanzenwelt nachhaltig beeinflusst wird. Ob Handel oder anderweitige Zerstörung, das Ziel bzw. die Konsequenz ist dieselbe. Die Wege dorthin sind unterschiedlich. Die Ursache aber bleibt immer der Mensch, der den Auftrag, sich die Erde untertan zu machen, offensichtlich gründlich missverstanden hat. Ich sehe keinen zwingenden Grund, die Ratifikation der gegenständlichen Änderung nicht vorzunehmen.
Stv. Abg. Adolf Ritter:
Ein Übereinkommen, das den Handel mit bedrohten frei lebenden Tieren und Pflanzen unterbindet und gefährdete Arten einer Kontrolle unterstellt, erfordert weltumspannende Anstrengungen, um die für viele Arten bedrohliche Situation zu verbessern und die allerorts gefährdete Artenvielfalt zu halten. Wir wissen, dass die Änderung von Gaborone, die zwischenstaatlichen Organisationen den Beitritt ermöglicht, ähnlich wie bei der Alpenkonvention, erst in Kraft tritt, wenn zwei Drittel der Vertragsparteien ratifizieren. Es zählt also jede Stimme. Liechtenstein kann mit seiner Zustimmung einen wichtigen Beitrag zum Artenschutz leisten. Ich bin deshalb für die Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?
Regierungsrätin Andrea Willi:
Werte Abgeordnete, Herr Präsident. Ich freue mich über Ihre zustimmenden Voten. Und wenn ich richtig verstanden habe, hat der Abg. Hartmann zwei Fragen gestellt. Die erste Frage habe ich sinngemäss nicht verstanden. Ich bitte ihn dann, diese Frage zu wiederholen. Und bei der zweiten war, glaube ich, die Frage, ob der EWR schon so eine regionale Wirtschaftsorganisation wäre, der durch dieses Abkommen nun der Beitritt offen stünde. Der EWR ist der Europäische Wirtschaftsraum. Er wird durch ein Abkommen zwischen drei EFTA-Ländern und 15 EU-Staaten etabliert. Der EWR ist also nicht eine supranationale Organisation in diesem Sinne, sondern der EWR gründet auf einem Abkommen. Und der EWR als solcher kann also nicht Mitglied dieses Abkommens werden. Das ist also hier nicht darunter subsumiert. Ich glaube, das war eine Frage, und die andere Frage habe ich leider nicht verstanden.
Abg. Walter Hartmann:
Ich habe festgestellt aus dem Bericht, dass wir Rechte und Pflichten abtreten an die übergeordnete Organisation. Das Stimmrecht bleibt uns erhalten. Ich frage Sie deswegen, welche Rechte wir nun abtreten. Weil das Stimmrecht ist für mich ein wesentliches Recht. Welche Rechte und Pflichten treten wir ab an die übergeordnete Organisation? Das war meine Frage.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir treten überhaupt keine Rechte ab an irgendeine übergeordnete Organisation. Wir räumen mit der Zustimmung zur Änderung dieses Übereinkommens anderen supranationalen Organisationen, die solche Rechte von ihren Mitgliedstaaten übertragen erhalten haben, wie zum Beispiel der EU, die das von ihren EU - aber nur von den EU-Mitgliedstaaten übertragen erhalten hat, die Möglichkeit ein, beizutreten. Für uns selber hat das überhaupt keine Auswirkungen, solange wir nicht selbst einer supranationalen Organisation angehören, der wir, wie es in Ziff. 1 dieses Art. 21 heisst, das Recht übertragen haben, für die Aushandlung, den Abschluss und die Durchführung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann stimmen wir ab. Wer der Änderung vom 30. April 1983 zum Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen die Zustimmung erteilt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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