ABÄNDERUNG DES STRAFGESETZBUCHES (SEXUALSTRAFRECHT) (NR. 58/1999, 130/2000).
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit kommen wir zu Punkt 11 unserer Tagesordnung: Abänderung des Strafgesetzbuches, Sexualstrafrecht. Wir lesen in 2. Lesung gemäss Stellungnahme 130/2000 der Regierung.
Stv. Abg. Dorothee Laternser:
Grundsätzlich haben wir hier eine ausgezeichnete Gesetzesvorlage, wie bereits in der 1. Lesung gesagt, und der Regierung gebührt dafür Dank. Auch die Veränderungen seit der 1. Lesung sind zu begrüssen bis auf einen für mich wesentlichen Punkt, in dem ich nach wie vor anderer Meinung bin als die Regierung. Zu diesem Punkt möchte ich jetzt kommen. In der jetzt vorliegenden Fassung des § 202 StGB ist die Vergewaltigung in einer Lebensgemeinschaft ohne weitere erschwerende Begleitumstände als Antragsdelikt und nicht als Offizialdelikt ausgestaltet. Darin sehe ich nach wie vor eine durch nichts zu verantwortende Diskriminierung der Frau, denn in den allermeisten Fällen wird eine Frau das Opfer sein. Ich möchte das begründen. Der sexuelle Umgang miteinander, also zweier Lebenspartner, ist symptomatisch für eine existierende Lebensgemeinschaft. Gewalt hat dabei aber nichts zu suchen und bildet einen Eingriff in eines der wesentlichsten Grundrechte, nämlich das der körperlichen - und notabene - seelischen Integrität. Die Argumente der Befürworter der vorliegenden Fassung, also des Antragsdeliktes, sind in meinen Augen Scheinargumente und gehen an der tatsächlichen Problematik vorbei. Das Interesse an der sogenannten Aufrechterhaltung der Gemeinschaft ist in Tat und Wahrheit Augenwischerei. Es soll ja dabei die Verfolgung der Vergewaltigung in der Ehe nicht in jedem Fall im Interesse des Opfers liegen, wobei dies unter dem Aspekt der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft gesehen wird. Aber wo ist bitte in einer solchen Lebensgemeinschaft eine zum Beispiel für Kinder gedeihliche Umgebung, wenn ein Partner den anderen vergewaltigt? Delikte wie diejenigen, um die es hier geht, werden in aller Regel hinter verschlossenen Türen und Fenstern verübt und nicht in aller Öffentlichkeit. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass Drittpersonen, die von derartigen Vorgängen eine Ahnung haben, sich wohlweislich heraushalten. Die Entscheidung, solche Vorgänge den Behörden zur Kenntnis zu bringen, liegt somit in der Praxis allein beim Opfer, sprich bei der Frau. Man könnte nun argumentieren: Ja genau dem entspricht ja das Wesen des Antragsdeliktes. Aber in einer Lebensgemeinschaft, in der auf sexuellen Gebiet gewalttätige Übergriffe stattfinden: Wie soll da das Opfer zu seinem Antragsrecht stehen können? Die Gefahr einer Druckausübung ist sehr gross. In meinen Augen sind die aus durchaus gerechtfertigten rechtsstaatlichen Gründen vorhandenen Hürden für ein Opfer noch mehr als hoch genug. Im Normalfall wird das Opfer durch mehrfache Einvernahmen, Gegenüberstellungen, Begutachtungen und dergleichen mit dem traumatisierenden Ereignis - oder meist Ereignissen - wiederholt konfrontiert, bis es letztlich zu einer Entscheidung kommt. Die Ausformulierung des Vorschlages - teils als Antrags-, teils als Offizialdelikt - ist für mich eine Unterscheidung zwischen ein bisschen Vergewaltigung oder ein bisschen mehr Vergewaltigung. Vergewaltigung ist aber einfach Vergewaltigung. Ich frage mich, warum hier eine Zweiteilung vorgenommen wird im Unterschied zu anderen Gewaltdelikten in einer Lebensgemeinschaft, etwa Körperverletzung oder Nötigung. Das sind nämlich einfach nach unserem Recht Offizialdelikte. Die Argumentation der Regierung überzeugt mich da nicht, denn: Gilt das sogenannten Interesse des Opfers an der Aufrechterhaltung einer Gemeinschaft, einer Lebensgemeinschaft bei einer Körperverletzung, zum Beispiel bei einem blauen Auge, nicht? Das ist ein Offizialdelikt. Ausserdem: Ein blaues Auge, um bei diesem Beispiel zu bleiben, ist wohl einfacher zu beweisen als eine Vergewaltigung. Aber bei einer Nötigung ist die Beweisfrage ebenso schwierig. Und weiter: Die durchaus vorhandene Beweisproblematik bei Vergewaltigung stellt sich bei diesem Delikt auch ausserhalb einer Lebensgemeinschaft und ist grundsätzlich nicht über die Ausgestaltung eines Deliktes als Antragsdelikt lösbar. Beweisfragen zu lösen ist im Übrigen nicht Aufgabe des Gesetzgebers, sondern der Gerichte. Und letztlich: Ein Delikt muss seinen Stellenwert im Strafrecht doch als solches haben, und nicht deshalb, ob es schwer oder leicht beweisbar ist. Deshalb möchte ich bei meinem ursprünglichen Vorschlag bleiben und werde bei der Lesung des entsprechenden Gesetzesartikels den Antrag stellen, dass die Worte "nur auf Antrag" gestrichen werden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Wenn nicht, dann können wir mit der 2. Lesung beginnen. § 23 Abs. 1 Ziff. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 23 Abs. 1 Ziff. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 58 Abs. 3 Ziff. 3 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 58 Abs. 3 Ziff. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 64 Abs. 1 Ziff. 4a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 64 Abs. 1 Ziff. 4a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 72 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 72 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 100 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 100 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 101 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 101 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 190 Abs. 3 und 4 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 194 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 200 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 200 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 201 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 201 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 202 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 202 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Dorothee Laternser:
Ich möchte den Antrag stellen, dass die Worte "nur auf Antrag der verletzten Person" gestrichen werden. Jetzt bin ich mir nicht sicher, ob ich das juristisch richtig einschätzen kann. Aber vermutlich müsste dann der 2. Halbsatz in diesem Abs. 1 wegfallen und vermutlich eine Formulierung kommen: "zu verfolgen entsprechend § 200 und § 201".Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist eine zutreffende Überlegung. Aber sonst hätte es eine völlig gegenteilige Wirkung.
Stv. Abg. Dorothee Laternser:
Richtig, ja. Landtagspräsident Peter Wolff:
Also, Sie stellen den Antrag, zu formulieren ab der dritten Zeile: "ist zu verfolgen gemäss § 200 oder § 201".
Stv. Abg. Dorothee Laternser:
Ja.Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag steht zur Diskussion. Regierungschef Mario Frick:
Zuerst, damit man genau weiss, worüber diskutiert wird. Könnte man das wiederholen? Ich weiss nicht, wie es den Abgeordneten ergangen ist. Ich habe nicht ganz verstanden, was gemeint ist. Ich habe verstanden, dass der Passus "nur auf Antrag der verletzten Person" auf jeden Fall gestrichen werden sollte, dass das aber allenfalls Auswirkungen auf den Rest des Abs. 1 hat. Und dort war ich jetzt nicht sicher: Wollten Sie das auch streichen oder gibt es dort etwas Neues? Wenn man vielleicht das zuerst klären könnte, bevor die Diskussion beginnt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Absatz soll gemäss dem Antrag Laternser lauten: "Wer eine der in § 200 Abs. 2 und 201 mit Strafe bedrohten Taten an seinem Ehegatten oder an der Person begeht, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt, ist zu verfolgen gemäss den § 200 oder 201".Regierungschef Mario Frick:
Ich glaube, die Diskussion, um die es hier geht, wurde anlässlich der 1. Lesung am 22. Oktober schon sehr ausführlich geführt. Das Schwierige an dieser Diskussion ist, dass auf beiden Seiten gute Argumente stehen. Die Position der Regierung ist ausführlich dargestellt im Bericht und Antrag. Es gibt verschiedenste Argumente. Ich glaube, es ist nicht notwendig, diese explizit zu wiederholen. Aber es ist vor allem der Eingriff in eine bestehende Ehe. Dann aber auch der Aspekt, dass an sich die betroffene Person in der Ehe oder in der Lebensgemeinschaft das Verfahren sehr weit beeinflussen und steuern kann. Wir haben uns deswegen noch einmal versichert, welche Lösung die gängigere Lösung ist, die bewährtere Lösung. Wir haben auf Seite 9 ausführen können, dass sowohl das österreichische als auch das schweizerische Recht die Lösung mit einem Antragsdelikt vorsehen. Die Argumente - wie gesagt - wurden schon ausgetauscht. Sie sind, glaube ich, im Bericht und Antrag auch ausführlich dargestellt. Die Regierung ist der Ansicht, dass wir hier einen Schritt wohl zu weit gingen und in Tat und Wahrheit wenig gerade für die betroffenen Person, in der Regel die Frau, erreichen könnten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird dazu das Wort noch gewünscht? Das scheint nicht der Fall zu sein, dann stimmen wir ab. Ich glaube, es ist Ihnen allen klar, wie der Antrag lautet. Soll ich ihn noch einmal wiederholen? Das scheint nicht nötig zu sein. Wer dem Antrag der Abg. Dorothee Laternser - ich sage es jetzt vereinfacht in anderen Worten - hier die Vergewaltigung in der Ehe zu einem Offizialdelikt zu machen statt des von der Regierung vorgeschlagenen Antragsdeliktes in Abs. 1 - wir reden nur von Abs. 1 - zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 6 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Dann stimmen wir über § 202 gesamthaft in der Fassung der Regierungsvorlage ab. Wer mit § 202 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
§ 203 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 203 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 204 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 204 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 205 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 205 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 206 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 206 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 207 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 207 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 208 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 208 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich möchte hier vorschlagen, als 3. Punkt, der zu einer Strafbarkeit führt, einzufügen: "unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses". An anderer Stelle wird zwar schon ausgeführt, dass die Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses die Strafbarkeit einer Handlung bedingt, nicht aber jetzt im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Personen unter 16 Jahren. Ich denke, es ist aber gerechtfertigt, bei solchen Personen das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses bei sexuellem Missbrauch als strafbedingenden Grund einzufügen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird zu diesem Antrag das Wort gewünscht? Wünscht die Regierung dazu das Wort? Regierungschef Mario Frick:
Ich muss ganz ehrlich bekennen: Ich brauche eine Minute, um mich etwas zu orientieren, damit die Querbezüge stimmen, nachdem ich diesen Vorschlag erst jetzt hier in der Landtagssitzung kennen gelernt habe. Ich möchte doch einen kleinen Quervergleich machen. Wenn Sie mir vielleicht eine Minute Zeit geben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also, ich frage mich, ob eine Straftat dieser Art unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht durch § 212 abgedeckt ist. Der Antrag ist jetzt ein wenig ein Schnellschuss. Abschliessend beurteilen kann ich das im Moment auch nicht.Abg. Marco Ospelt:
Ich denke schon. Es ist hier schon aufgeführt im § 212. Da geht es aber darum, Wahlkind, Stiefkind, Mündel oder gegen Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person sexuelle Handlungen ausführt. Es ist an sich genau der gleiche Artikel, also es bringt diese Einführung des Abhängigkeitsverhältnisses hier keinen wesentlich neuen Tatbestand. Es klärt einfach oder vielleicht verdoppelt einen schon an anderer Stelle aufgeführten Straftatbestand. Aber, ich denke, im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch von Personen unter 16 Jahren ist es schon wichtig, auch auf dieses Abhängigkeitsverhältnis hinzuweisen. Das Abhängigkeitsverhältnis weiter hinten, also im § 212, bezieht sich auch auf sexuell mündige Personen bzw. auf Personen im Alter über 16 Jahren. Was dort gilt, müsste ja für Personen unter 16 Jahren sicher auch gelten. Landtagspräsident Peter Wolff:
Also, der Abs. 1 bezieht sich schon überhaupt auf Minderjährige, also nicht auf über 18 Jahre alte Personen, ich meine den Abs. 1 von § 212. Nur bei den Sonderfällen von § 212 Abs. 2 ist es möglich, dass auch volljährige Personen, die also ausgenützt werden, deren Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wird, hier als Objekt der Straftat in Frage kommen. Also, ich glaube nicht, dass es notwendig ist, Herr Abg. Ospelt, weil dieser spezielle Tatbestand, Missbrauch eines Abhängigkeits- oder eines Autoritätsverhältnisses, wie es hier heisst, der bestand ja schon bisher und hat offenbar genügt. Es gab ja keinen Bedarf, hier speziell wesentlich neues Recht zu schaffen. Teilweise wurde es schon in der ursprünglichen Regierungsvorlage abgeändert. Während dieser § 208 ist ja eigentlich die Änderung, um die bisherige Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher sexueller Ausnützung auszumerzen, indem man jetzt hier einfach formuliert hat, wie in der Stellungnahme der Regierung ausgeführt wird: "unter Ausnützung der fehlenden Fähigkeiten zur sexuellen Selbstbestimmung oder unter Ausnützung einer Notlage oder gegen Entgelt". Da sind jetzt also Minderjährige zwischen 14 und 16, die nicht grundsätzlich abhängig sind von dem Täter aus ihrer Beziehung her, sondern die hier speziell aus dem Anlassfall heraus, wie hier umschrieben, ausgenützt wurden.Abg. Gabriel Marxer:
Ich glaube, dass die Absicht, die der Abg. Ospelt hatte, in die Richtung geht, dass ja dieser Straftatbestand nicht etwa noch erschwert angewendet werden könne, im Ergebnis, wie er seinen Antrag gestellt hat, dies aber genau dazu führt. Es müssen ja diese Voraussetzungen - Ziff. 1 und 2 - eigentlich kumulativ erfüllt sein. Wenn da dann noch das Abhängigkeitsverhältnis ausdrücklich dazu kommt, wird er nur noch erschwert angewendet werden können. Ich glaube nicht, dass das die Intention des Abg. Ospelt ist. Aber so, wie er vorgetragen worden ist, habe ich das verstanden, dass das noch einmal unter einer weiteren Bedingung nur angewendet werden kann. Ich glaube wirklich nicht, dass das seine Absicht war.Abg. Marco Ospelt:
Das war nicht meine Absicht, das ist richtig. Ich habe diesen Ausdruck "oder" also "unter Ausnützung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung oder unter Ausnützung einer Notlage oder gegen Entgeld oder unter Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses" nicht als kumulativ verstanden, sondern als Entweder-oder: Oder - alternativ.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das habe ich eigentlich auch so verstanden, muss ich schon sagen, weil die in der Regierungsvorlage vorhandenen zwei Voraussetzungen sind ja auch nicht kumulativ, sondern alternativ gemeint.Abg. Marco Ospelt:
Also, der einzige Nachteil wäre dann halt, dass das doppelt enthalten ist, einerseits in § 208 und andererseits in § 212. Wenn das zu einer Unstimmigkeit führen könnte, dann ziehe ich meinen Antrag zurück.Landtagspräsident Peter Wolff:
Es ist halt eine Doppelspurigkeit - meiner Meinung nach. Also, es sind auch dieselben Strafen und es ist dieselbe Tat. Es wäre insoweit etwas - sagen wir einmal - unbefriedigend für die Strafverfolgungsbehörden, als sie dann nicht recht wissen würden, wenn nämlich dieser Altersrahmen gerade stimmt, ob sie jetzt nach § 208 oder nach § 212 untersuchen müssen.Regierungschef Mario Frick:
Ich habe es jetzt auch gründlich studieren können. Ich schliesse mich den Ausführungen des Landtagspräsidenten an: Es bringt nichts, weil eben der Strafrahmen der Gleiche ist, weil der Unrechtsgehalt in die gleiche Richtung geht. Ich glaube, dass man eher Verwirrung stiften würde. Es hat ja auch den Vorteil: § 208 wurde sozusagen aus dem Deutschen entlehnt. Es ist wahrscheinlich einfacher, wenn wir nicht ohne Not von der Rezeptionsgrundlage abweichen. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?Abg. Marco Ospelt:
Die Argumente haben mich überzeugt, ich habe zurückgezogen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann ist der Antrag zurückgezogen. Wir stimmen ab über § 208 in der Fassung der abgeänderten Regierungsvorlage. Wer diesem § 208 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
§ 209 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 209 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 210 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 210 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 211 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 211 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 212 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 212 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Dorothee Laternser:
Ich bin mir nicht ganz sicher, ob mein Einwand berechtigt ist oder ob ich etwas überlesen habe. Aber wieso ist im Abs. 2.1 nur der Arzt einer Krankenanstalt angesprochen und nicht einfach Angestellte einer Krankenanstalt, so wie bei der Erziehungsanstalt auch. Also, ist da nicht eine Lücke? Landtagspräsident Peter Wolff:
Das muss die Regierung wissen.
Stv. Abg. Dorothee Laternser:
Es könnte ja genauso gut ein Pfleger oder was weiss ich sein.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist geltendes Recht, also das ist das österreichische Strafgesetzbuch 1975, das wir 1987 übernommen haben. Es heisst jetzt im gültigen § 212 Abs. 2: "Ebenso ist zu bestrafen, wer 1. als Arzt einer Krankenanstalt oder Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter eine in der Anstalt betreute Person" und dann kommt 2. der Beamte. Also, diese Formulierung, dieser Abs. 2 Ziff. 1, hat sich überhaupt nicht geändert gegenüber dem bisherigen Recht. Das ist das Einzige, was ich dazu sagen kann.
Stv. Abg. Dorothee Laternser:
Dann möchte ich einen Abänderungsantrag stellen, dass es ergänzt wird "als Arzt oder Angestellter einer Krankenanstalt".Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, warum eigentlich nicht.Abg. Marco Ospelt:
Ich möchte den Antrag der Abg. Dorothee Laternser unterstützen. Ich finde das eine vernünftige Idee. Es gibt ja noch andere Angestellte in einer Krankenanstalt. Und die sind genauso manchmal in der Gefahr, so eine Tat zu begehen. Und vielleicht werden sie abgehalten davon, wenn diese Tat unter Strafe gestellt ist. Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann müsste man anregen, das geänderte Strafgesetzbuch überall auszuhängen. Wird zu dem Antrag das Wort gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir ab. Wer mit dem Abänderungsantrag der Abg. Dorothee Laternser, Abs. 2 Ziff. 1 dieses § 212 wie folgt abzuändern: "als Arzt oder Angestellter einer Krankenanstalt oder Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als einer in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter, eine in der Anstalt betreute Person oder" einverstanden ist.Abg. Rudolf Lampert:
Noch eine Frage, weil das Ganze unter dem § 212 steht, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses: Kann man im Falle eines Angestellten einer Krankenanstalt tatsächlich von einem Autoritätsverhältnis sprechen oder müsste man dann nicht - wie das geregelt ist in anderen Artikeln - die Strafbarkeit dort sehen? Hier wird ja speziell auf das Autoritätsverhältnis abgestimmt.Abg. Alois Beck:
In diesem Artikel wird ja im zweiten Teil bei der Erziehungsanstalt unter anderem von Beschäftigten gesprochen. Da habe ich mich nur gefragt, ob es vielleicht sein kann, dass einer in einer Krankenanstalt nicht angestellt ist, aber dort - sagen wir einmal - irgendwie eine Beschäftigung ausführt, aber nicht im Angestelltenverhältnis. Nicht, dass gewisse Leute dann nicht darunter fallen. Das ist mir jetzt gerade aufgefallen. Aber ich weiss nicht, ob es in diesen Anstalten so etwas gibt, dass es nicht Angestellte sind, sondern sonst Beschäftigte. Da müsste man das hier ähnlich formulieren: als Arzt einer Krankenanstalt oder Angestellte oder sonst als in einer Krankenanstalt Beschäftigter. Vielleicht kann jemand diese Angestelltenverhältnisse besser beurteilen, wie das rechtlich geregelt ist. Regierungschef Mario Frick:
Grundsätzlich müssen wir ja sehr vorsichtig sein, wenn man anlässlich einer 2. Lesung ad hoc noch Anpassungen vornimmt. Es geht ja immerhin darum, dass Leute für bestimmte Handlungen allenfalls ins Gefängnis kommen. Und das ist ja kein Pappenstiel. Ich würde dennoch den Abänderungsantrag der Abg. Laternser unterstützen, und zwar aufgrund der Intention des Paragraphen. Es geht ja darum, dass, wenn Leute aufgrund ihrer Funktion ein gewisses Machtverhältnis haben, dass diese speziell in die Verantwortung gezogen werden. Nehmen wir das Beispiel der Nachtschwestern oder der angestellten Pfleger, die regelmässig mit den Patienten zu tun haben, Spritzen verabreichen oder was auch immer, und damit natürlich auch ein gewisses Autoritäts- und Machtverhältnis haben. Das macht sicherlich Sinn. Ich würde aber die Differenzierung belassen, also als Arzt oder Angestellter, und zwar um von den sonstigen Beschäftigten abzuweichen. Man darf ja nicht übersehen: Bei der Erziehungsanstalt geht es ja wieder um einen anderen Bereich. Dort geht es in der Regel um Verhältnis Schüler/Lehrer etc. Das heisst, das könnte jetzt ein Internat sein etc., wo andere Beschäftigte sind, die im Umfeld tätig sind. Ich glaube, bei der Erziehungsanstalt macht es wohl mehr Sinn, das breiter zu fahren. Und bei der Krankenanstalt sollte man dann doch auf diejenigen Personen beschränken, die aufgrund der Funktion als Pfleger oder als Krankenschwester, als Nachtschwester wirklich eine spezielle "Macht"-Funktion ausüben. Also, auch aus Gründen der Vorsicht, die einschränkende Lösung der Abg. Laternser. Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung, aber so eingeschränkt ist ja diese Lösung der Frau Laternser nicht, als Arzt oder Angestellter einer Krankenanstalt. Auch der Koch ist Angestellter einer Krankenanstalt. Auch die Putzfrau ist Angestellte einer Krankenanstalt. Ich weiss nicht, weshalb die nun plötzlich in einem Autoritätsverhältnis sein sollen. Alle die sind Angestellte einer Krankenanstalt und nicht in Funktionen des Pflegeberufes. Landtagspräsident Peter Wolff:
Sie dürfen die Worte auf Seite 29 in Ziff. 4 nicht vergessen: "unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber". Das heisst, dieser § kommt nur zur Anwendung, wenn so eine strafbare Handlung begangen wurde unter Ausnützung der speziellen Stellung, die der Täter der missbrauchten Person gegenüber hatte. Das mag der Fall sein bei der Oberschwester der Abteilung, das mag der Fall sein bei einem Verwaltungsdirektor eines Spitals, der vielleicht, weil er Zahlungen einfordern kann oder auch damit noch warten kann, eines spezielle Stellung hat. Aber wohl kaum beim Koch oder bei der Putzfrau. Abg. Paul Vogt:
Diesen Hinweis wollte ich auch machen. Dazu habe ich noch eine redaktionelle Anregung. Ich würde vorschlagen, dass man formuliert: "als Arzt oder Angestellter einer Krankenanstalt oder als Angestellter".Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist, glaube ich, ein sehr treffender Hinweis. Abg. Marco Ospelt:
Ich habe noch eine Frage zur Geschlechtsspezifikation, also Arzt oder Angestellter, Ärztin oder Angestellte. Mir ist nicht mehr geläufig, ob in diesem Gesetz irgendwo eine Formulierung über die Geschlechtsneutralität, der Begriff enthalten ist; ich glaube nicht. Ich denke, man müsste deshalb bei diesem Artikel speziell Arzt oder Ärztin, Angestellter oder Angestellte formulieren, weil ja gerade auch in einer Erziehungsanstalt sicher der sexuelle Missbrauch nicht so sehr geschlechtsgebunden ist. Abg. Paul Vogt:
Ja, diese Anregung ist mir an sich durchaus sympathisch. Nur müsste man dann das gesamte Gesetz überarbeiten, also zum Beispiel auch als Beamter oder Beamtin usw. Das hätte dann einen Rattenschwanz von Änderungen zur Folge. Abg. Gabriel Marxer:
Ich möchte noch zum Einwand des Abg. Alois Beck ausführen, dass ich den eigentlich sehr gut verstehe und auch nachvollziehen kann. Ich glaube, wenn wir hier eine Abänderung der Regierungsvorlage beschliessen, dass wir uns wohl besser an die Wortwahl dann halten, die im 2. Satzteil enthalten ist, also "als Arzt einer Krankenanstalt oder sonst als in einer Krankenanstalt Beschäftigter". Mir gefällt dieser Vorschlag viel besser als einfach nur "als Arzt einer Krankenanstalt oder Angestellter".Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird sonst das Wort noch gewünscht? Antrag liegt bisher nur einer vor - damit wir uns richtig verstehen - ausser der sprachlichen Verbesserung des Abg. Paul Vogt. Ich muss sagen, ich spreche mich nicht für die geschlechtsspezifische Veränderung aus, die der Abg. Marco Ospelt angeregt hat. Wir haben hier ein Gesetz aus dem Jahre 1987, in dem eine solche allgemeine Bestimmung am Anfang, dass alles in weiblicher und männlicher Form zu verstehen sei oder umgekehrt, nicht enthalten ist, was aber nicht bedeutet und in der Praxis mit Sicherheit nicht zu dem Problem führen wird, dass hier eine Ärztin oder eine Angestellte nicht als strafbar angesehen würde. Und das macht meiner Meinung nach wenig Sinn, in einem Gesetz von fast 300 Paragraphen jetzt einen Paragraphen in der Hinsicht zu ändern und alle anderen bleiben unverändert. Sonst an die Adresse des Abg. Lampert - ich glaube, es war nicht der Abg. Beck, sondern der Abg. Lampert, wenn ich ihn nicht schon wieder falsch zitiere - und des Abg. Gabriel Marxer: Wenn Sie keine Anträge stellen, wird über den Antrag der Abg. Laternser abgestimmt, der mir persönlich durchaus sinnvoll erscheint - auch in dieser Form.Abg. Rudolf Lampert:
Nein, ich stelle keinen Antrag, weil es macht mir Sinn, was Sie gesagt haben, weil unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber. Das was Sie erklärt haben, hat mich beruhigt. Abg. Gabriel Marxer:
Gerade bei einer Krankenanstalt: Ich denke jetzt da an das Spital Vaduz mit einer Betreiberform, wo ja die Ärzte nicht unbedingt beim Spital angestellt sind, wenn ich das richtig verstanden habe, sondern quasi im Auftragsverhältnis oder im Milizsystem dort tätig sind, würde die Formulierung, so wie sie auch bei der Erziehungsanstalt enthalten ist, Sinn machen, wenn man ihn abändern will. Ich sehe das aber als Unterantrag zum Abänderungsantrag der Abg. Laternser an. Ich würde also vorschlagen, dass das als Unterantrag so formuliert wird: "Als Arzt einer Krankenanstalt oder Angestellter einer Krankenanstalt oder sonst als in einer Krankenanstalt Beschäftigter oder als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter eine in der Anstalt betreute Person" und dann können wir weiterfahren "oder 2".Landtagspräsident Peter Wolff:
Ein langer Satz.Abg. Alois Beck:
Der Antrag wurde jetzt vorweggenommen. Das war ja meine Anregung ursprünglich, nicht die des Kollegen Lampert. Es sind zwei, drei Worte, glaube ich, verwechselt. Aber ich unterstütze den Antrag des Abg. Marxer.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Und da über Unterabänderungsanträge zuerst abzustimmen ist, stimmen wir über den Unterabänderungsantrag des Abg. Gabriel Marxer zuerst ab. Herr Abg. Marxer, würden Sie Ihren Unterabänderungsantrag bitte noch einmal formulieren. Abg. Gabriel Marxer:
"1. als Arzt, Angestellter oder sonst Beschäftigter einer Krankenanstalt oder Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als ein in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter eine in der Anstalt betreute Person oder 2." geht es dann weiter.Landtagspräsident Peter Wolff:
Sie haben den Antrag gehört. Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 8 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Jetzt stimmen wir ab über den Abänderungsantrag der Abg. Dorothee Laternser. Er lautet, Abs. 2 Ziff. 1 möge wie folgt lauten: - ich schliesse jetzt die sprachliche Verbesserung des Abg. Paul Vogt ein. Ich nehme an, Frau Abg. Laternser, dass Sie damit einverstanden sind - "1. Als Arzt oder Angestellter einer Krankenanstalt oder als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als ein in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter eine in der Anstalt betreute Person oder". Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist angenommen. Dann stimmen wir ab über § 212 unter Einschluss des abgeänderten Abs. 2 Ziff. 1. Wer mit § 212 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 213Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 213 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 214 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 214 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 215 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 215 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 216 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 216 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 217 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 217 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 218 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 218 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 218a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 218a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 219 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 219 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 220 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 220 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 221 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 221 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
III. wird verlesen.
Regierungschef Mario Frick:
Damit wir es steuern können: Am Tage der Kundmachung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wer mit III. - wonach das Gesetz am Tage der Kundmachung in Kraft tritt - einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung: Wird das Wort noch gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Wer mit dieser Abänderung des Strafgesetzbuches einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir Punkt 11 unserer Tagesordnung absolviert. Wir unterbrechen jetzt unsere Sitzung und setzen morgen um 9 Uhr vormittags fort.DIE SITZUNG WIRD UM 21.10 UHR GESCHLOSSEN.
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