ABÄNDERUNG DES BESOLDUNGSGESETZES SOWIE DES GESETZES ÜBER DIE PENSIONSVERSICHERUNG FÜR DAS STAATSPERSONAL (VERBESSERUNG DER FRÜHPENSIONIERUNGSMÖGLICHKEITEN) (NR. 80/2000, NR. 134/2000), 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Punkt 13 der Tagesordnung: Abänderung des Besoldungsgesetzes sowie des Pensionsversicherungsgesetzes betreffend Frühpensionierungsmöglichkeiten. Auch hier haben wir eine Stellungnahme der Regierung vorliegen - Nr. 134/2000 - auf deren Basis die 2. Lesung durchgeführt werden kann. Wir können mit der 2. Lesung beginnen.Art. 27 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 27 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 36a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 36a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Überschrift vor Art. 39a sowie Art. 39a Abs. 2 und 6, Sachüberschrift, werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 39a sowie Art. 39a Abs. 2 und 6 samt Sachüberschrift stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Art. 39b Abs. 2, 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 39b Abs. 2, 3 und 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Art. 39c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 39c steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Die überarbeitete Vorlage der Regierung gefällt mir wesentlich besser als die ursprüngliche. Sie ist auch grosszügiger in gewissen Bereichen, schafft aber vor allem mehr Rechtsgleichheit. Für mich ist die Vorlage aber trotzdem noch nicht ausgereift, und zwar deshalb, weil gewisse Bestimmungen für meinen Geschmack zu wenig klar sind. Ich sehe hier vor allem eine Unklarheit bei den Formulierungen.Es besteht kein Anspruch auf Frühpensionierung, also kann niemand einen rechtlichen Anspruch darauf erheben. Andererseits heisst es hier, die eine Voraussetzung kann eben sein, dass es eine Frühpensionierung im gegenseitigen Interesse von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist. Ich denke, dass damit ein sehr grosser Ermessensspielraum geschaffen wird und dass das auch zu Ungerechtigkeiten führen kann. Ausserdem habe ich gewisse Bedenken, dass bei Personen, die in Frühpension gehen, wenn es im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers ist, eine privilegierte Behandlung stattfindet, also dass die so behandelt werden, wie wenn sie bis zum 64. Altersjahr gearbeitet hätten. Bei diesen Personen handelt es sich aber in der Regel um solche, die eigentlich ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können. Ich sehe eigentlich nicht ein, wieso diese privilegiert behandelt werden sollen.Stv. Abg. Adolf Ritter:
Ich möchte die Regierung fragen, wie es mit Personen steht, die auch davon betroffen sind, wenn die Stelle aufgehoben wird, dass sie im Wandel auch nicht mehr mitkommen, dass sie vielleicht gesundheitliche Probleme haben, aber es nicht im überwiegenden Interesse der Regierung ist, diese in Frühpension zu schicken. Was passiert dann?Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?Regierungschef Mario Frick:
Zuerst einmal zur Frage nach dem Ermessensspielraum. Ich glaube, wir müssen zweierlei unterscheiden: Den Bereich 58. bis 60. Altersjahr. In diesem Bereich soll im Sinne eines Führungsinstrumentes, eines Instrumentes, das helfen soll, eine vernünftige Personal- und Karriereplanung vorzunehmen, der Regierung das Mittel in die Hand gegeben werden, dass diese Leute früher gehen können. Art. 39c sagt aber, dass das nicht die Regel sein soll, sondern dass zuerst eben andere Massnahmen, wie Versetzung an eine andere Stelle, Reduktion des Dienstauftrages, Zuteilung neuer Aufgaben etc. überprüft werden sollen. Wenn das nicht geht, dann soll die Regierung die Möglichkeit haben, entsprechend auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuzugehen. Das ist also ein klares Führungsinstrument, die Regierung soll da entscheiden können. Nun ist es gesetzgeberisch schwierig, im formalen Gesetzgebungswege hier das detailliert auszuführen. Deswegen soll das ja auch näher in einer Verordnung durchgeführt werden. Es ist aber - und das ist die klare Optik - es ist ein Führungsinstrument der Regierung. Und mit der Verordnung und mit der Praxis, die dann angelegt wird, kann der Rechtsgleichheit Genüge getan werden. Dann zur Frage des Abg. Adolf Ritter - wenn ich es richtig verstanden habe - was da passiert bei Aufhebung der Stelle. Das ist eben im Art. 39d klar ausgeführt, dass dies eben explizit ein Fall ist, nämlich in Art. 39d Abs. 1 Bst. a. Aber selbst dann müssen wir uns überlegen: Gibt es andere Möglichkeiten, um darauf zu reagieren? Fakt ist: Wenn man eine praktikable Regelung haben will, muss man dem Dienstgeber - nämlich der Regierung - einen gewissen Handlungsspielraum geben. Und ich denke, der ist durch die Art. 39c und 39d ausreichend eingeschränkt. Ich meine auch, dass das durchaus im Sinne der Debatte, die wir im September führen konnten, ist. Nämlich einerseits Klarstellung: Wann soll das als Möglichkeit dastehen, diese unterstützte Pensionierung ab dem 58. Lebensjahr? Aber dann gleichzeitig auch ausreichende Flexibilität.Abg. Paul Vogt:
Ich bin von Ihren Ausführungen nicht ganz befriedigt. Ich sehe, dass es bei jenen Leuten, die man eigentlich los sein möchte, ein Führungsinstrument darstellen kann. Also, wenn jemand seinen Aufgaben nicht mehr in dem Sinn nachkommen kann, wie man das eigentlich von ihm erwartet, dass es hier wirklich ein Führungsinstrument sein kann. Umgekehrt glaube ich aber, wenn man die Voraussetzung so formuliert, dass es im gegenseitigen Interesse sein muss, dass dann ein Teil der Leute, die in Frühpension gehen möchten und die bislang eben ihren Aufgaben sehr gut nachgekommen sind, dass man dann schwer sagen kann: Ja, es ist jetzt im gegenseitigen Interesse, weil vom Staat aus, vom Arbeitgeber aus, möchte man vielleicht diese Person gerade behalten. Dann kann man doch nicht sagen: Ja, das ist ein ausgezeichneter Beamter und es ist jetzt im gegenseitigen Interesse, dass der in Frühpension gehen kann. Also, hier entzieht man diesen Leuten eigentlich die Rechtsgrundlage für die Frühpensionierung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?Regierungschef Mario Frick:
Sie haben da schon einen Punkt, ich kann Ihnen nicht einmal ganz widersprechen. Aber Fakt ist doch, dass wir nicht grundsätzlich das Pensionsalter jetzt auf 58 herunterschrauben wollen. Wenn man Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, wo es wunderbar klappt, die Möglichkeit geben wollte, dann wären ja dort vor Ort. Es ist ganz klar ein Führungsinstrument. Es kann dadurch durchaus vorkommen, dass bei jemandem, wo man sagt, es funktioniert nicht mehr, aber wir sehen keine Lösungen im Sinne einer Versetzung, einer Reduktion, einer anderen Aufgabenzuteilung, dass man sagt: Bevor man den jetzt auf die Strasse setzt, der sich beispielsweise ansonsten jahrelang hervorragend oder gut verhalten hat, möchten wir dieses Instrument haben. Ganz klar: Da müssen wir eben unterschiedliche Aspekte unterschiedlich behandeln. Aber klar ist auch: Der Altersbereich 58. bis 60. Lebensjahr soll sehr defensiv gehandhabt werden. Wichtig ist auch, dass die Regierung nicht nur eine Entweder-oder-Möglichkeit hat, sondern dass auch differenziert werden kann, indem ganz oder teilweise, wie es dann im Art. 39d heisst, auch entgegengekommen werden kann. Also, die Regierung hat dort Möglichkeiten zur Differenzierung. Es muss aber so sein, dass es objektiv nachvollziehbar und transparent ist. Deswegen auch die Vorgabe, dass man eine Verordnung erlassen soll. Es sind unterschiedliche Ansätze, die wir hier offenbar verfolgen.Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube auch, dass wir hier - im Gegensatz zur Meinung des Abg. Vogt - keinen Rechtsanspruch auf eine Frühpensionierung mit 58 Jahren festlegen sollten. Wenn das so ist, ich weiss nicht, wie dann die private Wirtschaft hier noch konkurrenzieren soll. Auch dort gibt es die Möglichkeit, wenn es im gegenseitigen Interesse liegt, dass eine Frühpensionierung vorgenommen werden kann, die dann allerdings der Arbeitgeber zum grössten Teil finanziell auch mitzutragen hat gegenüber der Pensionskasse. Aber dass wir hier einen Rechtsanspruch, den Sie jetzt vorhin praktisch ausgeführt haben, generieren wollen, das sehe ich nicht. Das wäre, glaube ich, auch an den Intentionen dieses Gesetzes vorbei. Ich spreche hier allerdings nur von den Frühpensionierungen zwischen 58 und 60, die wir hier gesondert betrachten sollten.Abg. Klaus Wanger:
Ich wollte eigentlich das Gleiche sagen wie der Abg. Rudolf Lampert. Ich glaube, dass es richtig ist, dass gerade in diesem Altersbereich 58 bis 60 eben kein Rechtsanspruch besteht. Ich glaube, das ist auch klar in der ersten Lesung so herausgekommen. Ich begrüsse die von der Regierung hier vorgeschlagene Lösung.Abg. Paul Vogt:
Ich bin noch nicht so weit, dass ich hier irgendwelche Rechtsansprüche schaffen möchte, sondern für mich ist diese Vorlage, so wie sie jetzt vorliegt, noch zu wenig ausgereift. Ich habe noch Probleme damit, weil es meines Erachtens einfach Unklarheiten gibt. Ich weiss zum Beispiel auch nicht, ob dann die Pensionierung, wenn sie im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers ist, so verstanden werden soll oder kann oder muss, dass es zu einer Art Zwangspensionierung kommt, dass man einem Angestellten sagt: Ja, jetzt musst du in die Pension gehen, ob das nicht die Intention ist. Also, für mich ist die Vorlage in diesem Bereich einfach zu wenig präzise und lässt zu viel Ermessensspielraum.Regierungschef Mario Frick:
Die Frage, ob es zu einer Zwangspensionierung kommen kann: Rein rechtlich, formalrechtlich: Nein. Faktisch: Ja. Wieso? Ich erkläre Ihnen das gerne. Es kann nun sein, dass es mit einem Mitarbeiter absolut nicht mehr funktioniert, aber beispielsweise war er 20 Jahre ein treuer, guter Mitarbeiter, aber es klappt einfach nicht mehr durch Änderungen im System. Und jetzt kann es sein, dass auch eine Versetzung nicht zielführend ist, weil es keine Versetzungsmöglichkeiten gibt, eine Reduktion des Dienstauftrages nicht in Frage kommt, auch aus seinen privaten Aspekten heraus oder auch die Zuteilung neuer Aufgaben nicht funktioniert. Das heisst, man stünde vor der Situation, dass man sagt: Hör zu, wir haben leider nur die Möglichkeit der administrativen Kündigung gemäss Verwaltungsorganisationsgesetz oder wir können dir mit dieser Möglichkeit helfen. Und dann wird jemand wahrscheinlich in der Regel sagen: Okay, dann möchte ich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Das ist formal freiwillig, aber in Tat und Wahrheit wird es dann für diese Person die letzte Möglichkeit sein. Nur finde ich das viel besser, als wenn man jemanden bloss auf die Strasse setzen muss, weil man einfach keine andere Möglichkeit mehr hat. Und solche Situationen können auftreten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 39c einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Art. 39d wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art 39d steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Art. 39e wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 39e steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich hätte hier gerne von der Regierung gewusst, was das heisst in Abs. 2, "wenn der frühzeitige Altersrücktritt koordiniert und im Einvernehmen erfolgt"? Besteht da wiederum die Möglichkeit, dass die Regierung Nein sagt, dass man quasi kein Einvernehmen herstellt oder ist das rein formal zu sehen, dass der Rücktrittswunsch frühzeitig und rechtzeitig angekündigt wird?Abg. Christian Brunhart
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe das gleiche Anliegen, denn auf Seite 14 wird ausgeführt: "Wenn das Land schon einen früheren Altersrücktritt ermöglicht, so darf erwartet werden, dass frühzeitig genug auf die Pensionierung hingewiesen und hingearbeitet wird. Nur dann entsteht ein Anspruch". Das ist hier relativ klar formuliert. Aber im Gesetzestext wird, wie der Herr Abg. Vogt bereits erwähnt hat, viel zu viel offen gelassen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?Regierungschef Mario Frick:
Ich stelle das gerne klar. Die Idee ist in der Tat, dass in Art. 39e ein Anspruch vorhanden ist, das heisst, ab dem 60. Altersjahr besteht ein Anspruch. Nur, nachdem es ja ein Entgegenkommen darstellt, muss das entsprechend koordiniert werden. Die Idee ist also nicht, dass jemandem dies verweigert werden könnte. Aber gerade bei Kaderpositionen muss das frühzeitig genug mitgeteilt werden, dass man ausschreiben kann und entsprechend die Nachfolge dann auch wirklich vorhanden ist. Um das geht es. Also, mal ein konkretes Beispiel: Wenn jemand, der 59 Jahre und 11 Monate alt ist, sagt: Übrigens, am 1. Juli bin ich 60, und dann möchte ich gehen - das geht nicht. Das geht jetzt einfach nicht. Sondern da wird man sagen: Okay, es ist zur Kenntnis genommen; Ausschreibung etc.; in 5 Monaten sind wir einverstanden, dann kannst du gehen. Um das geht es nämlich. Es geht darum, dass, wenn der Gesetzgeber - also der Hohe Landtag - diesem Antrag zustimmt, dies Gesetz werden lässt, kommt man den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erheblich entgegeben. Also darf auch eine gewisse Koordination, ein gewisses Vorgehen, erwartet werden. Wenn ich gerade das Wort habe, darf ich auch darauf hinweisen, nachdem das in der Finanzkommission zu Unklarheiten geführt hat, wie die Bst. a bis d zu verstehen sind: Das ist so zu verstehen, dass je nach Alter eine, zwei, drei oder vier Jahrespensionen gezahlt werden. Also, gemeint ist Folgendes: Wenn jemand im 63. Altersjahr geht, aber 25 und mehr Dienstjahre hat, kriegt er selbstverständlich nicht vier Jahrespensionen, sondern nur die eine, die notwendig ist. Das ist an sich klar. Aber nachdem das explizit gefragt worden ist in der Finanzkommission, erwähne ich das hier, dass für zukünftige Auslegungen das unumstritten ist.Abg. Christian Brunhart
Herr Präsident, Damen und Herren. Der Herr Regierungschef hat ausgeführt, dass der Altersrücktritt, der frühzeitige Altersrücktritt in Koordination erfolgen soll. Ich stelle einen Änderungsantrag: Der Art. 39e Abs. 2 würde nun folgendermassen lauten: "Die oben genannten Kosten werden übernommen, wenn der vorzeitige Altersrücktritt in Koordination mit dem Dienstgeber erfolgt".Hiermit wird wiedergegeben, was auf Seite 14 bei der Erläuterung zu diesem Artikel steht. Und diese Schwierigkeiten, die da erwähnt werden und Einvernehmen, das wird dann gestrichen, sondern nur die Koordination, so wie es der Herr Regierungschef ausgeführt hat.Regierungschef Mario Frick:
Um hier auch entgegenzukommen und die Bedenken aufzunehmen, ändert die Regierung Abs. 2 insofern, als die Worte "und im Einvernehmen" gestrichen werden, weil damit allenfalls suggeriert werden hätte können, dass man auch grundsätzlich Nein sagen kann. Also, der Antrag lautet neu: "Die oben genannten Kosten werden übernommen, wenn der frühzeitige Altersrücktritt koordiniert erfolgt und somit dem Dienstgeber keine Schwierigkeiten erwachsen". Ich denke, dass damit den Intentionen Rechnung getragen wurde. Der Antrag lautet also neu wie gerade vorgelesen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?Abg. Christian Brunhart
Könnte man auch sagen: "keine unüberwindlichen Schwierigkeiten erwachsen". "Keine Schwierigkeiten", das kann man ja lösen. Dann ziehe ich den Antrag zurück.Landtagspräsident Peter Wolff:
Fügt die Regierung das Wort "unüberwindlich" ein oder nicht? Wobei ich zu bedenken geben möchte, "unüberwindliche Schwierigkeiten" auf dem Gebiet gibt es gar nicht.Regierungschef Mario Frick:
Also, ich würde von diesem Adjektiv absehen. Aber ich glaube, die Diskussion hier im Hohen Landtag wird ja zur Auslegung beigezogen. Und keine "unüberwindlichen Schwierigkeiten", das könnte ja wieder in die falsche Richtung interpretiert werden. Ich glaube, es ist klar: Es besteht ein Anspruch, es muss rechtzeitig angemeldet werden, dass es vernünftig koordiniert wird. Je nachdem, ob eine Kaderposition oder eine einfachere Position betroffen ist, werden dann unterschiedliche Fristen einzuhalten sein, damit eine vernünftige Rekrutierung möglich ist. Ich glaube, mit dem Herausnehmen des Passus "und im Einvernehmen" dürfte Klarheit geschaffen sein. Die Regierung ändert also ihren Antrag nicht weiter, sondern nimmt nur diese drei Worte heraus.Abg. Rudolf Lampert:
Mir scheint der Ansatz hier überhaupt falsch. Ob jemand in Pension gehen kann oder nicht und ob dem Arbeitgeber dadurch Schwierigkeiten entstehen, das ist das Massgebende. Ob aber jemand, wenn er nun in Pension gehen kann, ob er dann einen Anspruch auch auf die Bezahlung aufgrund seiner Dienstjahre hat, nämlich auf eine Entschädigung entsprechend diesen Bst. a bis d, das scheint mir falsch, dass das abhängig gemacht wird, ob das dem Arbeitgeber passt oder nicht. Ob aber er nun in Pension gehen kann oder nicht, das scheint mir wichtig, dass der Arbeitgeber das mitentscheiden kann. Aber die Schwierigkeiten werden nicht grösser oder kleiner, ob nun eine Mitfinanzierung des Arbeitgebers besteht oder nicht. Die Schwierigkeiten entstehen durch die Frühpensionierung oder können durch die Frühpensionierung entstehen, und nicht etwa, ob die Frühpensionierung mitfinanziert wird oder nicht. Mir scheint der Ansatz hier total falsch.Abg. Paul Vogt:
Ich hätte noch gerne eine Auskunft, was hier unter "rechtzeitig den Anspruch anmelden" zu verstehen ist. Ist das die normale Kündigungsfrist oder ist das länger oder hängt das vom Posten ab?Regierungschef Mario Frick:
In der Regel wird das die Kündigungsfrist sein, die ist ja auch darauf ausgelegt. Ich möchte aber jetzt vorbehalten, dass je nach Ausschreibungssituation ein Monat draufgehauen werden kann oder nicht. Also beispielsweise, wenn aufgrund einer speziellen Aufgabe, die auf das Land zukommt, haufenweise Ausschreibungen laufen, muss es möglich sein, da etwas zu schieben, also muss es auch möglich sein, dass man einen Monat oder zwei Monate zuwartet. Finanziell ist es ja für den Betroffenen kein Nachteil, im Gegenteil. Diese Flexibilität muss da sein. Aber als Faustregel kann man sagen: Es ist damit gemeint, dass die Kündigungsfrist berücksichtigt wird.Was das Votum des Abg. Lampert anbelangt: Ich verstehe seinen Ansatz schon. Ihm würde wahrscheinlich ein Satz vorschweben wie beispielsweise: "Der Wunsch auf Frühpensionierung ist der Regierung rechtzeitig mitzuteilen und von dieser zu genehmigen". Und dann hätte man dies festgelegt und könnte auch ein Datum fixieren. Man kommt an sich mit beiden Ansätzen zur gleichen Lösung. Beim einen Ansatz sagt man einfach: Du darfst dann gehen. Und hier sagt man: Wenn du gehen willst und das finanziert haben willst, musst du dich koordinieren. Also, im Prinzip führen da zwei Wege nach Rom. Die Regierung sieht daher keinen Grund, von ihrem Ansatz abzuweichen.Abg. Rudolf Lampert:
Grundsätzlich haben wir das ja in Art. 39c geregelt. Sie sagen dort, unter welchen Voraussetzungen jemand gehen kann, und Sie sagen, dass es im gegenseitigen Einverständnis sein muss. Das setzt ja voraus: Es muss im gegenseitigen Interesse von Arbeitnehmer und Arbeitgeber sein und die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Also: Wann ist es im gegenseitigen Interesse? Auch der Zeitpunkt kann darin geregelt werden - meines Erachtens. Dass wir hier aber die Renten kürzen. Wir können ja mit diesem Art. 39e nicht verhindern, dass er in Frühpension geht. Sie können nur sagen: Wir bezahlen das nicht, weil es uns gerade nicht passt. Es ist sowieso etwas schwammig formuliert. Also, ich sehe eigentlich für den Abs. 2 überhaupt keine Begründung mehr hier.Regierungschef Mario Frick:
Jetzt erkenne ich Ihren Irrtum. Wir unterscheiden hier zwei Aspekte. Unter 2. - "Altersrücktritt und Pensionierung vor dem vollendeten 60. Altersjahr" - stehen die Art. 39c und d. Dieser Bereich ist in der Kompetenz der Regierung. Die Regierung muss entscheiden: Ja oder nein. Macht es Sinn oder nicht. Es ist also ein Führungsinstrument der Regierung, um auf Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, auf betriebsorganisatorische Situationen eingehen zu können. Ganz klar.Dann kommen wir zu 3. - "Altersrücktritt und Pensionierung nach dem vollendeten 60. Altersjahr". Und dort steht nur dieser Art. 39e, und der beinhaltet einen Anspruch. Das heisst, wenn sie 60 sind, dürfen sie in Frühpensionierung gehen. Sie können sagen: Ich gehe jetzt und tschüss. Wenn er das macht, ohne sich zu koordinieren mit der Regierung, dann werden wir sagen: Geh, hab dich wohl, aber halt ohne Unterstützung. Und wenn er/sie sich koordiniert, dann gibt es die Unterstützung. Ich glaube, Ihrem Kopfnicken nach zu urteilen, dass wir uns gefunden haben.Abg. Rudolf Lampert:
Ja, danke Herr Regierungschef für die Ausführungen. Ich habe das tatsächlich übersehen, dass wir hier jetzt nach dem vollendeten 60. Lebensjahr sprechen. Das andere hat sich vor dem vollendeten 60. bezogen. Ich danke Ihnen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Wir stimmen über den Abänderungsantrag des Abg. Christian Brunhart ab. Er beantragt, den Abs. 2 wie folgt zu formulieren: "Die oben genannten Kosten werden übernommen, wenn der vorzeitige Altersrücktritt in Koordination mit dem Dienstgeber erfolgt". Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: 7 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir stimmen über Art. 39e ab in der abgeänderten Form der Regierungsvorlage. Wer mit der Art. 39e einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung: Wer mit dieser Abänderung des Besoldungsgesetzes einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE PENSIONSVERSICHERUNG FÜR DAS STAATSPERSONAL
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur 2. VorlageArt. 30 Abs.1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Regierungschef Mario Frick:
Keine Diskussion, nur eine Klarstellung: Die Sachüberschrift "Vorzeitige oder flexible Pensionierung" kann gestrichen werden, sie entspricht dem heutigen Text; also diese unmotiviert herumfliegende Sachüberschrift heraus.Abg. Marco Ospelt:
Ich habe noch eine Frage zu diesem Abs. 1, wo apodiktisch steht: "Der Versicherte kann zwischen dem vollendeten 58. und 64. Altersjahr frei wählen". Widerspricht das nicht den Bestimmungen, die wir eben gelesen haben, nämlich, dass nur unter bestimmten Bedingungen, wenn es im Interesse der Regierung ist etc., zwischen dem 58. und 60. Lebensjahr gewählt werden kann?Regierungschef Mario Frick:
Nein, das was wir gelesen haben: Es gibt ja eine Unterstützung, wenn jemand nach dem 58. Lebensjahr in Pension geht. Jeder kann gehen ab dem 58., nur muss er dann die ganzen Kürzungen und Minderwerte selber tragen. Und die andere Regelung sagt, wann die Regierung, das Land dies unterstützt. Also, das passt zusammen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube, wir dürfen dabei auch nicht vergessen, dass wir hier das Gesetz über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal behandeln und hier ja auch ganz andere Angestellte als nur Staatsangestellte betroffen sind. Für die gelten ja diese Sätze dann auch. Wir haben Postauto-Personal, wir haben verschiedenste andere Angestellte, die hier in dieser Pensionskasse beinhaltet sind. Deshalb ja auch diese Regelungen, dass eben der Arbeitgeber einverstanden sein muss nur im Besoldungsgesetz. Die Post an und für sich kann wieder ganz andere Regelungen treffen für ihre Angestellten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Das ist nicht der Fall, dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 30 Abs. 1 und 3 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung: Wer mit dieser Abänderung des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir Punkt 13 unserer Tagesordnung behandelt.-ooOoo-