REFORM DER GYMNASIALEN OBERSTUFE SOWIE DES VORBEREITUNGSLEHRGANGS FACHHOCHSCHULREIFE (NR. 92/2000, NR. 136/2000), 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Wir setzen die öffentliche Landtagssitzung fort. Wir sind bei Punkt 16 der Tagesordnung: Reform der gymnasialen Oberstufe sowie des Vorbereitungslehrgangs Fachhochschulreife. Auch hier eine 2. Lesung, die wir anhand der Stellungnahme Nr. 136/2000 der Regierung durchführen werden. Wir können mit der 2. Lesung beginnen.Art. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 8 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Überschriften vor Art. 52b und Art.52b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschriften vor Art. 52b und Art. 52b stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Art. 52c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 52c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Art. 52d wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 52d steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 52e wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 52e steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Art. 52f wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 52f steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Konrad:
Ich habe eine Frage, eher eine formale Frage, und zwar zu Abs. 3 dieses Artikels im Vergleich mit Art. 58 Abs. 3. In Art. 58 wird explizit aufgeführt, dass der Vorsitzende oder der Vizevorsitzende anwesend sein muss im Falle des Gymnasiums plus vier weitere Mitglieder. Und hier heisst es einfach "drei Mitglieder". Wenn der letzte Satz im Artikel, den wir gelesen haben - Abs. 3 - impliziert, wenn es heisst: "Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende", dass der dabei sein muss oder der stellvertretende Vorsitzende, dann braucht es diesen Zusatz nicht, der in Art. 58 Abs. 3 angebracht ist. Und sonst braucht es ihn. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird dazu das Wort gewünscht? Das scheint nicht der Fall zu sein. Wird ein Antrag gestellt? Offensichtlich nicht. Dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 52f einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Art. 52g wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 52g steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Konrad:
Ich habe wieder eine Frage, und zwar zur Geschäftsordnung. Sie wird ja nur abgestützt auf höherem Recht, und da wird die Schulgesetzgebung genannt. Heisst das, dass die Geschäftsordnung völlig autonom von der Schule erlassen werden kann, sie ersetzt ja bisheriges Verordnungsrecht, in dem bisher in Verordnungen die Aufgaben der Schulleitung usw. definiert gewesen sind. Jetzt wird das in der Geschäftsordnung geregelt, die von der Konferenz der Lehrer erlassen wird. Und die Frage ist, ob es bei dieser Kompetenz des Schulhauses bleibt und die Regierung letztlich nichts dazu sagt, also nicht von der Regierung dann letztlich genehmigt werden muss, oder ist das trotzdem der Fall, dass diese Genehmigung durch die Regierung erfolgen muss?Abg. Paul Vogt:
Ist der Begriff "Schulgesetzgebung" so zu verstehen, dass das sowohl das Gesetz wie auch die darauf erlassenen Verordnungen umfasst?Regierungsrat Norbert Marxer:
Zur zweiten Frage: Im Rahmen der Schulgesetzgebung heisst, dass es im Rahmen der vorliegenden Gesetze und Verordnungen passieren muss. Es ist aber klar, dass die Verordnungen sich auch auf die Schulgesetzgebung abstützen müssen, also die Verordnung kann nicht etwas beinhalten, was im Schulgesetz gar nicht vorgesehen ist. So wie dieser Art. 52g Abs. 3 zu verstehen ist - "die Geschäftsordnung wird von der Konferenz der Lehrer im Rahmen der Schulgesetzgebung erlassen" - ist explizit keine Genehmigung mehr durch die Regierung vorgesehen. Es hat auch mit der Teilautonomie der verschiedenen Schulen zu tun, dass mehr Verantwortung an die einzelnen Schulleitungen gegeben werden soll. Landtagspräsident Peter Wolff:
Übrigens noch, ohne dass ich einen formellen Rückkommensantrag stellen möchte, möchte ich einen Versuch wagen zur Beantwortung der Frage des Abg. Helmut Konrad zu Art. 52f. Das war ein bisschen viel auf einmal. Ich glaube, der Unterschied ist der, dass die Berufsmaturakommission nur aus fünf Mitgliedern besteht, hingegen aus sieben Mitgliedern bei der Maturakommmission. Da innerhalb dieser fünf Mitglieder auch der Vorsitz und der Vizevorsitz inbegriffen sind, kann der Stichentscheid des Vorsitzenden ja nur relevant werden, wenn eine gerade Zahl von Kommissionsmitgliedern anwesend ist, das heisst, es müssen mindestens vier Mitglieder anwesend sein. Und wenn bei einer fünfgliedrigen Kommission, die einen Vorsitzenden und Vizevorsitzenden hat, vier Mitglieder anwesend sind, dann muss entweder der Vorsitzende oder der Vizevorsitzende dabei sein. Damit wird - das ist jetzt nur so meine Überlegung ad hoc - damit wird im Ergebnis dasselbe erzielt, wie in Art. 58 Abs. 3 für die Maturakommission vorgesehen ist. Dort heisst es: "Der Vorsitzende oder Vizevorsitzende und vier weitere Mitglieder" - also insgesamt fünf - "müssen anwesend sein". Ich weiss nicht, ich bin mir nicht mehr sicher, ob das Ihre Frage beantwortet. Aber ich glaube, das war in etwas das Thema. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen. Entschuldigung, die Abstimmung müssen wir auch machen. Gibt es zu Art. 52g noch eine Wortmeldung? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 52g einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 53 Abs. 2 aufgehoben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 53 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 55 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 56 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 58 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 59 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 90 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 90 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 114 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 114 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
III. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung: Wer mit dieser Abänderung des Schulgesetzes einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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