BESCHLUSS NR. 87/2000 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES (RICHTLINIE 2000/5/EG ZUR ANERKENNUNG BERUFLICHER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE IN ERGÄNZUNG ZU RICHTLINIE 89/48/EWG) UND ABÄNDERUNG DES GESETZES VOM 11.3.1998 ÜBER DIE ANERKENNUNG VON HOCHSCHULDIPLOMEN UND BERUFLICHEN BEFÄHIGUNGSAUSWEISEN (NR. 145/2000)
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Punkt 24 unserer Tagesordnung: Beschluss Nr. 87/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise) und Abänderung des Gesetzes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsausweisen.Wir beraten zunächst über den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Wird dazu das Wort gewünscht? Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann stimmen wir ab.Stv. Abg. Adolf Ritter:
Ich habe eine Frage: Was sind besonders strukturierte Bildungs- und Ausbildungsgänge? Und die zweite Frage: Was für Konsequenzen hat das in der Praxis, wenn die Regierung per Verordnung diese Liste erstellt?Landtagspräsident Peter Wolff:
Das sind - wenn ich die Bemerkung machen darf, Herr Abg. Ritter - Fragen zum Gesetzestext, den lesen wir sowieso noch. Jetzt stimmen wir nur zuerst über den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ab. Der Herr Regierungsrat wird dann - nehme ich an - nachher dazu Stellung nehmen.Wer dem Beschluss Nr. 87/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses die Zustimmung erteilt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird vor der Lesung der Gesetzesvorlage das Wort gewünscht? Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann gehe ich davon aus, dass Eintreten unbestritten ist. Wir können mit der ersten Lesung beginnen. Aber die Frage des Abg. Ritter kann auch vorweg beantwortet werden.Regierungsrat Norbert Marxer:
Der Abg. Ritter bezieht sich auf Art. 10 Abs. 2, wo es heisst Bst. b : "eine reglementierte Ausbildung abgeschlossen hat. Die Regierung wird ermächtigt, die Liste der besonders strukturierten Bildungs- und Ausbildungsgänge mit Verordnung festzulegen". Die bisherige Formulierung hat wie folgt gelautet: Bst. b: "eine reglementierte Ausbildung im Sinne von Anhang 4 abgeschlossen hat". Im Wesentlichen geht es also darum, den Anhang 4, der bisher als Anhang des Gesetzes festgehalten ist, neu mit Verordnung festlegen zu können, damit es in Zukunft nicht mehr notwendig wird, bei jeder Anpassung dieses Anhanges an den Landtag zu gelangen.Diese besonders strukturierten Bildungs- und Ausbildungsgänge sind diese Berufe, die in diesem Anhang 3 und 4 festgehalten sind, die in den verschiedenen Ländern reglementiert sind. Deshalb ist auch eine entsprechende Reglementierung notwendig. Wenn ein EWR-Mitglied oder ein Mitglied eines anderen EWR-Staates hier berufstätig werden möchte, dann muss alles genau reglementiert sein. Ist es notwendig, einen Anpassungslehrgang vorzunehmen? Ist es notwendig, eine Prüfung abzulegen? Also, es ist in dem Sinne zu verstehen, dass hier die reglementierten Berufe darunter fallen. Und das soll neu jetzt mit Verordnung geregelt werden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 10 Abs. 2 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 12 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 Abs. 5 steht zur Diskussion. Ich erlaube mir die Bemerkung, dass das sprachlich äussert holprig ist, aber es wird wahrscheinlich nicht so viel ausmachen.
Wenn das Wort im Übrigen nicht gewünscht wird, können wir fortfahren.Anhang 3 und Anhang 4 sowie II. werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wer zur Aufhebung der beiden Anhänge 3 und 4 oder zu II. das Wort ergreifen möchte, hat nunmehr die Gelegenheit dazu. Es will offenbar niemand. Dann haben wir damit die 1. Lesung dieser Vorlage abgeschlossen.-ooOoo-