ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE BÜRGERGENOSSENSCHAFTEN (ERSTRECKUNG DER VERFALLSFRIST) (NR. 16/2001), 1. LESUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 22: Abänderung des Gesetzes über die Bürgergenossenschaften, Erstreckung der Verfallsfrist, Vorlage Nr. 16/2001. Bericht und Antrag steht zur Diskussion.
Regierungschef Otmar Hasler:
Entschuldigung, Herr Landtagspräsident, das zuständige Regierungsmitglied ist gerade eingetroffen. Regierungsrat Alois Ospelt:
Meine Damen und Herren. Ich darf vorgängig eine Feststellung zum Bericht und Antrag der Regierung über die Abänderung des Gesetzes über die Bürgergenossenschaften machen, und zwar zur Notwendigkeit der Verabschiedung dieser Gesetzesnovelle in der Mai-Landtagssitzung. Im Schreiben der Regelungskommission an die Regierung, eingelangt am 1. März 2001, wird darauf hingewiesen, dass alle drei Lesungen des gegenständlichen Gesetzesentwurfes in der Mai-Sitzung des Landtages durchgeführt werden müssen, damit die Rechtswirkungen der ursprünglichen Verfallsfrist des Art. 30 Abs. 1 des Bürgergenossenschaftsgesetzes nicht eintreten, da diese am 13. Juni 2001 endet und davor nur noch eine Landtagssitzung stattfindet, nämlich eben die heutige. Dann zur Dringlicherklärung: Im Falle des Zustandekommens dieses Gesetzes ist es notwendig, dieses für dringlich zu erklären, da die 30-tägige Frist, während der nicht dringliche Landtagsbeschlüsse zum Referendum ausgeschrieben sind und die Kundmachung und damit das In-Kraft-Treten hemmen, jedenfalls erst nach dem 13. Juni 2001 enden würde und das Gesetz damit «zu spät» in Kraft treten würde. Das zur Behandlung. Ich bringe das Schreiben der Regelungskommission des Fürstentums Liechtenstein, ergangen an die Fürstliche Regierung, zur Kenntnis mit dem Betreff «Verlängerung der in Art. 30 des Gesetzes über die Bürgergenossenschaften vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 77, vorgesehenen Verfallfrist». Sehr geehrter Herr Regierungschef, sehr geehrte Herren Regierungsräte. Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Bürgergenossenschaften sieht Folgendes vor, Zitat:«Ist innert 5 Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Regelung (Art. 21) nicht zustande gekommen und auch nicht Antrag auf Entscheidung (Art. 22) gestellt, fallen die Liegenschaften in das unbelastete Gemeindevermögen. Rechte und Ansprüche auf Teilnahme an der Nutzung und Verwaltung erlöschen». Dieses Gesetz trat am Tage der Kundmachung in Kraft, nämlich am 13.6.1996, weshalb die vorgenannte fünfjährige Verfallfrist am 13.6.2001 endet. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge wurde einzig und allein in den Gemeinden Planken, Triesenberg und Schellenberg von einer Regelung zur Bildung einer Bürgergenossenschaft Abstand genommen. Nur in der Gemeine Eschen wurde bisher eine Regelung zwischen der Gemeinde und dem Regelungsausschuss getroffen, welche auch die Zustimmung der Gemeindeversammlung und der Bürgerversammlung gefunden hat und überdies von der Regelungskommission genehmigt wurde (bemerkt die Resultate der Abstimmungen vom vergangenen Wochenende sind in diesem Schreiben naturgemäss noch nicht berücksichtigt). Da sind Entscheidungen in den Gemeinden Mauren und Ruggell, zumindest auf der Ebene der zuständigen Organe der Gemeinden, gefallen. Dann heisst es im Schreiben weiter: «In den übrigen Gemeinden wurden sehr umfangreiche, arbeits- und kostenaufwändige Vorarbeiten geleistet und können die Regelungsverfahren unmöglich bis zum 13.6.2001 beendigt werden, zumal sich auch in juristischer Hinsicht vielfältige Probleme ergeben. Bei einer Nichtverlängerung der obgenannten Frist wären die vorbezeichneten umfangreichen Vorarbeiten praktisch umsonst gewesen. Es ergeht daher an Sie das Ersuchen, an den Hohen Landtag den Antrag zu stellen, dass die Verfallfrist des Art. 30 des Gesetzes über die Bürgergenossenschaften um weitere 5 Jahre verlängert wird. Dem Vernehmen nach findet vor dem 13.6.2001 lediglich eine Landtagssitzung statt, weshalb es erforderlich wäre, in dieser Landtagssitzung sämtliche drei Lesungen der Gesetzesnovelle durchzuführen. Dieses Schreiben wird auch von den Vorsitzenden der Regelungsausschüsse Vaduz, Balzers, Schaan und Triesen mitunterfertigt, welche gleichfalls die Verlängerung der Verfallsfrist beantragen. Mit freundlichen Grüssen - Regelungskommission des Fürstentums Liechtenstein». Gezeichnet: Dr. Walter Kert, dann von den Vorsitzenden der Regelungsausschüsse: Arthur Konrad, Vaduz, Dr. Herbert Wille, Balzers, Rupert Quaderer, Schaan, und Emanuel Banzer, Triesen. Das ist die Ausgangslage und die entsprechende Begründung finden Sie auch im Bericht und Antrag, der Ihnen zugegangen ist. Von meiner Seite vielleicht noch eine zusätzliche Bemerkung zur Sachlage. Es erweckt sehr stark den Eindruck, als ob im Vordergrund der Entscheidungen jeweils nur stünde, ob nun eine Bürgergenossenschaft in den jeweiligen Gemeinden gegründet wird oder nicht. Man muss aber sehen: Wenn man das Gesetz über die Bürgergenossenschaften und die Gemeindegesetzrevision von 1996 betrachtet, dass Hauptzweck dieser Regelung vor allem die Klärung der nicht eindeutigen Vermögensverhältnisse ist. Also, selbst in den Gemeinden, in denen auf eine Regelung und auf ein Regelungsverfahren verzichtet wurde oder in denen eine Bürgergenossenschaft nicht zustande kommt, müssen aufgrund dieser Abklärungen der jetzt eingesetzten Kommission die entsprechenden Grundstücke im Grundbuch nun eindeutig der politischen Gemeinde auch überschrieben werden. Ich möchte das an einem Beispiel erläutern. Wenn in der Gemeinde Mauren - das habe ich in der Broschüre gesehen - erwähnt ist, dass die Liegenschaften der Armenanstalt Mauren mitbetroffen sind von dieser Regelung, dann ist der Zweck einer solchen Regelung, unabhängig davon, ob jetzt eine Bürgergenossenschaft gebildet wird oder nicht, dass ein solcher Vermögensbestandteil eben dann künftig eindeutig entweder der politischen Gemeinde Mauren zufällt oder dass er einer zu gründenden Bürgergenossenschaft zufällt. Das ist nur eines von vielen Beispielen. Es gibt eben den Umstand, dass die Bürgergenossenschaften eigentlich zurückgehen in ihrer Wurzel auf die alten Wirtschaftsgemeinden, die ja Vorläufer der politischen Gemeinden unseres Landes sind. Das muss man berücksichtigen, dass dabei eben noch sehr alte Rechtspersönlichkeiten als Vermögenseigentümer von Liegenschaften vorzufinden sind, und eben für diese Vermögensbestandteile eine definitive und endgültige Regelung gesucht werden muss. Also, es gilt bei der Entscheidung jetzt, ob das Gesetz in dem Sinn verlängert wird, wie beantragt, nicht nur vordergründig zu beachten, da haben beispielsweise eben Gemeinden gezögert mit einer Entscheidung. Wenn man den Hauptzweck des Gesetzes erreichen will, dann sind vor allem diese sehr umfangreichen und komplizierten Abklärungen zu einem Abschluss zu bringen. Und letztlich muss die Regelungskommission aufgrund dieser recht fundierten, vertieften Arbeiten, beispielsweise, wie es im Gesetz vorgesehen ist, auch eine Entscheidung fällen. Wenn wir diese Verlängerung nicht beschliessen, dann ist anzunehmen, dass die erwähnten Regelungsausschüsse der Regelungskommission noch vor dem genannten Termin Antrag auf Entscheidung stellen würden. Dann wäre die Regelungskommission in der unangenehmen Lage, dass sie aufgrund von nicht ganz abgeschlossenen Vorarbeiten allein zu entscheiden hätte, und der vom Gesetzgeber vorgesehene Weg der Entscheidfindung und der Regelung nicht den eigentlich vorgesehenen Gang nehmen könnte. Das die Bemerkungen zu dieser Vorlage.
Abg. Johannes Kaiser:
Vorweg, ich werde mich für die Fristverlängerung aussprechen. Die Begründung bzw. die Argumentation der beantragen Fristverlängerung um 5 Jahre ab dem 13.6.2001 muss an dieser Stelle doch noch etwas berichtigt werden, weil sie sonst das Gesamtbild etwas verzerrt, da per dato immerhin über die Hälfte der Gemeinden die Frist der Bürgergenossenschaftsbearbeitung mit der Deadline vom 13.6.2001 erfüllt haben. Die Verfasser dieses Antrages stellen den Sachverhalt in ihrem Schreiben vom 1.3.2001 so dar, dass der Stand des Regelungsverfahrens aufzeige, dass Planken, Triesenberg, Schellenberg und Eschen einen Regelungsabschluss gefunden haben und die anderen Gemeinden nicht. Zu diesem Zeitpunkt - Regierungsrat Ospelt hat es erwähnt - zu diesem Zeitpunkt des Schreibens anfangs März war diesen Gemeinden, also Balzers, Triesen, Vaduz und Schaan bekannt, dass die Gemeinden Ruggell und Mauren Mitte Mai unmittelbar vor den Abstimmungen in dieser Sache standen. Dies wurde an den Vorsteherkonferenzen, an denen die Bürgergenossenschaftsthematik monatlich traktandiert war, auch stets kommuniziert und war somit bekannt. Dies kommt jedoch in diesem Bericht und in diesem Schreiben des Antragstellers nicht zum Ausdruck. Ich sage dies aus zwei Gründen: a) Es haben nicht vier, sondern sechs Gemeinden fristgerecht, sprich gemäss Bürgergenossenschaftsgesetzesvorlage, eine Regelung per Abstimmung eingeleitet und zum Abschluss gebracht. Und der zweite Grund, b): Wenn die Frist verlängert wird, kann sich diese Ausgangslage für die Bürgergenossenschaft wie auch für die politische Gemeinde verändern, je nachdem befürwortend oder negativ für die eine oder für die andere Partei. Eine weitere kleine Bemerkung betrifft die Begründung. Die Begründung im Antrag, dass bei Nichtverlängerung der gegenständlichen Verfallsfrist die bereits geleisteten Vorarbeiten umsonst gewesen wären, ist nicht richtig. Ob es nun zu einer Bildung einer Bürgergenossenschaft kommt oder nicht, diese Vorarbeiten haben für die Geschichtsschreiber sowie für das Gemeindearchiv immer einen grossen Wert. Die Klärung der Vermögensverhältnisse ist sehr wichtig, wie dies Regierungsrat Ospelt gerade ausgeführt hat. Abgesehen von den Bemerkungen, die gegenüber denjenigen Gemeinden, die sich an die gesetzlichen Vorgaben gehalten haben, einen gewissen Beigeschmack hinterlassen, werde ich einer Fristverlängerung natürlich trotzdem zustimmen. Die Frage bleibt, ob es eine fünfjährige Fristverlängerung sein muss oder ob eine dreijährige Fristverlängerung die Zielsetzung nicht ebenfalls ausreichend zu erfüllen vermag.
Abg. Dorothee Laternser:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Mit dieser Gesetzesvorlage soll die Verfallsfrist des Art. 30 des Gesetzes über die Bürgergenossenschaften verlängert werden. In diesem Zusammenhang möchte ich Folgendes ansprechen. In einigen liechtensteinischen Gemeinden ist der Zugang zum Bürgernutzen für Bürgerinnen und Bürger gleichermassen gewährleistet. Es gibt aber nach wie vor Gemeinden, die gemäss ihren Reglementen bei der Teilhabe am Bürgernutzen Gemeindebürgerinnen und -bürger nicht gleich behandeln, das heisst Frauen werden schlechter gestellt. Dabei hätten alle dem Gleichberechtigungsgebot nach Art. 31 Landesverfassung zuwiderlaufenden Bestimmungen des Reglements gemäss Art. 123 des Gemeindegesetzes längst angepasst werden müssen. Als Argument konnte man hören im Zuge der Regelungen über die Bürgergenossenschaften werde das in Ordnung gebracht, also in absehbarer Zeit. Nachdem jetzt diese Frist erstreckt werden soll, bitte ich die Regierung, bei den Gemeinden darauf zu drängen, diesen verfassungswidrigen Zustand möglichst rasch zu beseitigen.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Die Frist von fünf Jahren wurde nicht willkürlich gesetzt, sondern sie wurde gesetzt um innert nützlicher Frist eine Entscheidung über die hier anstehenden Eigentumsfragen herbeizuführen, auch über die Frage, ob die einzelnen Gemeinden überhaupt solche Bürgergenossenschaften bilden wollen. Wir stehen heute vor der Situation, und wenn man die letzten fünf Jahre die Entwicklung in den einzelnen Gemeinden beobachtet hat, ist es nicht sehr überraschend, dass nicht alle Gemeinden rechtzeitig ihre Hausaufgaben gemacht haben. Das ist vor allem meiner Meinung nach darauf zurückzuführen, dass in einzelnen Gemeinden der Beginn dieser Arbeiten eher schleppend vor sich gegangen ist, relativ spät in Angriff genommen worden ist, in anderen Gemeinden ist es wesentlich zügiger gegangen. Trotzdem habe ich kein Problem damit, hier einer Fristverlängerung zuzustimmen, damit die bisher in allen Gemeinden geleisteten wertvollen Arbeiten nicht nur für die Geschichtsschreibung oder das Archiv von Wert sein können, sondern auch in eine Regelung, wie sie hier in dem Gesetz vorgesehen ist, münden können, wenn die Gemeindebürger dies so wollen. Mir scheint aber auch, wie dem Abg. Johannes Kaiser, dass gleich eine weitere Verlängerung um weitere fünf Jahre doch reichlich grosszügig bemessen ist. Wenn man die Erfahrungen der letzten fünf Jahre in Rechnung stellt, dann sieht man, das ist generell bei Fristen so, dass, wenn man den bisher noch nicht fertig gewordenen Regelungsausschüssen in den Gemeinden sagt, ihr habt noch fünf Jahre Zeit, dann wird in der nächsten Zeit wahrscheinlich das Tempo nicht das allergrösste sein, und wir werden vielleicht irgendwann einmal wieder vor einer Fristverlängerung stehen. Ich glaube, man sollte schon eine nützliche Verlängerungsfrist festlegen, und nachdem wir ja gehört haben auch aus der Begründung des Schreibens der vier Oberländer Regelungsausschüsse, die noch nicht fertig sind, dass die Vorarbeiten weit gediehen sind, dann kann es doch nicht noch einmal fünf Jahre dauern, bis sie sich entweder einigen mit der politischen Gemeinde oder einen Entscheidungsantrag bei der Regelungskommission stellen. Ich möchte mich daher der Anregung des Abg. Kaiser anschliessen und plädiere auch für eine dreijährige Übergangsfrist. Ich werde das dann, wenn das nicht von anderer Seite geschehen sollte, bei der zweiten Lesung entsprechend beantragen. Abg. Donath Oehri:
Obwohl ich kein grosser Freund von der Bildung dieser Bürgergenossenschaften bin, erachte ich die Erstreckung der Regelungsfrist für ungerechtfertigt. Es kann sicher nicht so sein, dass die Bildung von Bürgergenossenschaften nicht zustande kommt, nur weil die Frist abläuft. Was die Länge der Frist von fünf Jahren betrifft, denke ich auch, dass es eigentlich auch in kürzerer Zeit gehen müsste, denn wer wahrscheinlich in den letzten fünf Jahre keine Regelung gefunden hat und das in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht findet, wird wahrscheinlich gar keine Regelung finden. Auf der anderen Seite denke ich aber, dass es ja nicht verboten ist, früher die Regelungen zu finden. Ich spreche mich deshalb trotzdem für eine Frist von fünf Jahren aus. Ich denke, trotzdem wird in den restlichen fünf Gemeinden die Regelung innerhalb der nächsten zwei, drei Jahre erfolgen. Ich möchte also auch auf die fünf Jahre plädieren, wie sie von der Regierung vorgeschlagen werden.
Abg. Peter Sprenger:
Ich dagegen unterstütze die Überlegungen des Kollegen Kaiser und des Kollegen Wolff. Irgendwo hat eine Frist auch eine Beschleunigungsfunktion, und wenn wir nochmals eine gleich lange Frist geben, dann können wir nochmals fünf Jahre nach diesen fünf Jahren geben. Also, meines Erachtens muss der Takt schneller werden, wenn es überhaupt nach den drei Jahren - so hoffe ich, es so beschlossen wird - noch einmal Verlängerung gibt, dann zwei Jahre oder ein Jahr. Sonst tritt genau das ein, was der Kollege Wolff gesagt hat: Die ersten drei Jahre geht nichts, und dann gibt es wieder Dampf. Also, ich denke, es macht Sinn, hier eine kürzere Frist zu beschliessen.Abg. Alois Beck:
So aus dem Ärmel eine Frist zu schütteln ist nicht ganz einfach. Ich möchte da mehr Hintergrundinformation. Die Regierung schreibt von der Kompliziertheit der hängigen Regelungsverfahren. Ich glaube, das Kriterium muss doch sein in Anbetracht dieses Regelungsverfahrens oder - wie ist der Stand dort? Ich weiss nicht, bei einzelnen Gemeinden sind solche Fragen aufgetaucht, wo man sagen muss, hier brauchen wir noch drei Jahre oder so, ich weiss es ja nicht, sind da jetzt drei oder fünf Jahre oder was ist da zweckmässig. Deshalb wäre es sicher hilfreich, wenn hier noch Angaben gemacht werden könnten, damit man sich da besser entscheiden kann. Regierungsrat Alois Ospelt:
Ich kann vorweg einmal festhalten, dass es nicht unbedingt nur an der Speditivität, der Arbeitswilligkeit und Arbeitsfreude der entsprechenden Regelungsausschüsse gelegen hat, dass man in den genannten Gemeinden früher zu einem Resultat im Sinne dieser Regelung gekommen ist. Es hat wesentlich, meine ich, wenn ich die Gesamtsübersicht einigermassen habe, damit zu tun, dass die Gemeinden, die jetzt zu einer Regelung gekommen sind, über im Umfang geringere Vermögensbestandteile, die noch zu diesem Substrat «alte Wirtschaftsgemeinde» zählen, verfügen. In den Oberländer Gemeinden ist - in einem Teil - zum Vornherein festzuhalten, dass bei Triesen und Balzers auch noch Alpbesitzungen mit dazugehören, und dass im Talbereich, im Siedlungsbereich selbst, grössere Flächen und vor allem eine viel grössere Anzahl von Parzellen, einzelnen Parzellen, in Frage kommen und abzuklären sind. Ich weiss, dass im Falle von Schaan etwa gegen 700 Parzellen im Einzelnen zu untersuchen sind. Warum sage ich jetzt das? Wir haben folgende Situation, wir müssen immer in den Vordergrund rücken: Wir möchten Klarheit schaffen über das gemäss altem Gemeindegesetz zur Sondernutzung bestimmte Vermögen, das eben, weil man es über Jahrzehnte hinweg nicht eindeutig gemacht hat, eben nicht eindeutig definiert und zugewiesen ist. Das gilt für alle Gemeinden. Man konnte das neue Gemeindegesetz nur machen, indem man gleichzeitig festhielt, diese Vermögensbestandteile müssen eindeutig definiert werden und dann irgendwo in die eine oder andere Richtung zugewiesen werden.Und nun kommen wir bei diesen Untersuchungen in die Situation, dass man einerseits von der Errichtung, also spätestens von der Errichtung des Grundbuchs an - 1809 - den Werdegang einzelner Parzellen verfolgen muss. Also, ich möchte damit nur andeuten, dass es eine wirklich komplexe Arbeit ist. Wir haben zusätzlich dann festgestellt, dass im Grundbuch selbst mit der Neuvermessung 1951 wichtige Unterlagen und Verzeichnisse nicht mehr zur Verfügung stehen, dort fehlen und von daher zusätzliche komplizierte Abklärungen nötig waren. Also, das ist der eine Aspekt. Ich möchte einfach darauf hinweisen: Wenn wir die Vorgeschichte der Gemeindegesetzesrevision betrachten, ist damals schon durch ein Gutachten von Professor Kühne nachgewiesen worden, wie schwierig es an und für sich ist, diese Vermögensbestandteile eindeutig zu fixieren. Also, das ist der eine Teil. Der zweite Teil betrifft dann die Rechtsproblematik in Bezug auf die Zuordnung dieser identifizierten Vermögensbestandteile. Wenn auf dem Verhandlungswege eine Einigung zustande kommt zwischen Regelungsausschuss und Gemeinderatsdelegation und die nachträglich, was eben der Idealfall ist, von den Gemeindeversammlungen resp. von den am Gemeindegut berechtigten Bürgern in der Bürgerversammlung beschlossen wird, zugestimmt wird oder einhellig abgelehnt wird, dann ist das ein günstiges Resultat. Dann aber, wenn die Regelungskommission zu entscheiden hat, dann besteht diese Möglichkeit einer Einigung nicht, dann steht die Regelungskommission vor der schwierigen Aufgabe, für diese einzelnen identifizierten Vermögensbestandteile festzulegen: Sind diese nun der einen oder der anderen Körperschaft zuzuordnen? Und eigentlich möchte man dies mit dieser Verlängerung vermeiden. Also, die Eingabe ist ja vor allem vom Vorsitzenden der Regelungskommission an die Regierung herangetragen worden, weniger von den Vorsitzenden der Ausschüsse. Primär steht sicher die Befürchtung der Regelungskommission im Vordergrund, aufgrund dieser unangenehmen Situation eine Entscheidung treffen zu müssen, dann womöglich noch aufgrund von nicht ganz abgeschlossenen Eigentumsabklärungen. Wenn ich vorhin das Beispiel Armenanstalt erwähnt habe: Es gibt in dem Zusammenhang auch wieder andere Vermögensbestandteile, die mit Kirchengut zusammenhängen, das aber auch wieder vom Ursprung her als Bürgervermögen zu identifizieren ist. In jeder Gemeinde, wenn man da hineinschaut, da kommt man wirklich weit zurück in geschichtliche Vorgänge, die man nachvollziehen muss, um in der Gegenwart eine saubere Entscheidung treffen zu können. Und es wäre eigentlich ein Nullresultat, wenn man nachträglich, obwohl das alles von Versammlungen beschlossen ist, nachträglich dann das Grundbuch möglicherweise wieder mit solchen Fragen beschäftigen müsste.Also, ich kann zur Frist in dem Moment einfach sagen: Ich kann nicht abschätzen, was günstiger ist, und ob es ohne weiteres in drei Jahren auch zu machen wäre. Ich denke, der Vorsitzende der Regelungskommission hat sich dabei eben diese Überlegung gemacht, dass die Kommission genügend Zeit hat.Abg. Helmut Konrad:
Ich möchte gerade an diese letzte Bemerkung anschliessen und eigentlich auch dafür plädieren, dass wir es bei diesen fünf Jahren belassen, weil diejenigen, die diesen Antrag gestellt haben, eben diese von Ihnen jetzt geschilderte Komplexität und Kompliziertheit des Verfahrens ja kennen. Ich habe auch nicht die Angst, wie das der Abg. Sprenger gesagt hat, dass man jetzt wieder denkt, wir haben fünf Jahre Zeit und sich wieder entsprechend Zeit lässt, das Tempo verlangsamt. Es ist vielleicht richtig, wie ein Vorredner gesagt hat, dass der Beginn sehr schleppend gewesen sei, weil man fünf Jahre ja in Aussicht gehabt habe. Aber ich denke, jetzt ist das ein laufender Prozess und der wird nicht verlangsamt, wenn man die Frist jetzt länger setzt oder beschleunigt, wenn man sie verkürzt. Und zusätzlich denke ich, hat ja jede Gemeinde erstens einmal die Möglichkeit, früher abzuschliessen, und ich denke, auch das Interesse, das innert nützlicher Frist auch zu einem Ende zu bringen.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ja, ich muss schon sagen, Herr Regierungsrat, das von Ihnen verlesene Schreiben der Regelungskommission enthält kein Wort der Begründung, warum es noch einmal fünf Jahre sein müssen, nicht den geringsten Hinweis darauf, dass eine Frist dieser Dauer überhaupt notwendig ist. Ich habe eher den Eindruck, dass, weil es bisher fünf Jahre waren, man halt automatisch gesagt hat: Gebt uns nochmals fünf Jahre.Was feststeht, was wir wissen, ist, dass in allen Gemeinden, in allen Regelungsausschüssen der Gemeinden, die noch nicht fertig sind, die Vorarbeiten sehr weit gediehen sind. Darum wird ja auch zutreffend begründet, es wäre doch schade, wenn da jetzt das ergebnislos ins Leere laufen würde. Ich kann mir daher Ausnahmen - die gesondert wirklich belegt und begründet sein müssten - ausgenommen, ich kann mir nicht vorstellen, dass die Leute noch einmal fünf Jahre brauchen. Also, nach menschlichem Ermessen, trotz der umfangreicheren Arbeiten in einzelnen Gemeinden, die Sie erwähnt haben, muss doch das längstens innert zwei bis drei Jahren locker über die Bühne zu bringen sein.
Abg. Johannes Kaiser:
Ich möchte einfach nochmals den Aspekt herausschälen, dass einfach alle mit den gleichen Ellen gemessen werden, oder dass einfach alle die gleichen Voraussetzungen haben. Wenn wir das im Februar gewusst hätten, hätten wir vielleicht die Abstimmung nicht gemacht, das muss ich ehrlich sagen, wenn wir da mehr Zeit gehabt hätten. Wir haben sehr grossen Druck darauf gelegt, und wir waren auch, glaube ich, eine der ersten Gemeinden, die frühzeitig begonnen hat mit der Bestellung des Regelungsausschusses und damit mit der Eröffnung der Klärung der Vermögensverhältnisse der politischen Gemeinde und der Bürgergemeinde. Aber es kann durchaus sein - es wird wahrscheinlich auch so sein -, dass in Vaduz, Schaan, Balzers und Triesen wahrscheinlich auch komplexere Aufgabenstellungen sind, wobei im Grundsatz ist doch die Aufgabenstellung bei allen die gleiche. Es gilt nachher, nach diesem Prinzip die Vermögensverhältnisse aufzuteilen. Ob das dann hundert Grundstücke sind oder zwanzig, man muss sich einfach einigen, wie das Grundprinzip zu erfolgen hat.
Abg. Peter Sprenger:
Ich bin der Ansicht, dass eine fünfjährige erneute Frist eine indirekte und imaginäre Ohrfeige an den damaligen Gesetzgeber ist. Er hat sich auch was überlegt, warum er fünf Jahre gegeben hat, und genau die gleich lange Frist noch einmal zu geben, das führt die Bereinigungswirkung von Fristen generell ad absurdum. Ich bin nach wie vor der Ansicht: Die Daumenschraube muss angezogen werden, wenn auch nur imaginär.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn die Wortmeldungen erschöpft sind und Eintreten auf die Gesetzesvorlage unbestritten scheint, dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Mir fällt auf, in rein legistischer Hinsicht, dass hier als Überschrift Art. 30 erwähnt ist, und dann aber nur Abs. 1. Ich kenne Art. 30 nicht auswendig, aber ich nehme an, dass dieser noch mehr Absätze hat. Wenn das stimmt, dann müsste in der Überschrift Art. 30 Abs. 1 stehen. Regierungsrat Alois Ospelt:
Das ist richtig so, ich wollte das Gleiche jetzt vorbringen. Da ist im Bericht und Antrag ein Fehler, ein redaktioneller Fehler enthalten. Es muss heissen: Art. 30 Abs. 1, und die Überschrift «Verfallsfrist» fällt hier in dem Teil weg.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank für den Hinweis. Dann stelle ich nochmals Art. 30 Abs. 1 zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterfahren.II. In-Kraft-Treten wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. In-Kraft-Treten steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Regierungsrat Alois Ospelt:
Ja, ich bin vermutlich zu früh mit meiner Wortmeldung. Ich wollte einfach nochmals darauf hinweisen, dass nun der Zusatz der Dringlicherklärung fällig ist.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Das können Sie in der 2. Lesung anbringen. Nun haben wir die 1. Lesung durchgeführt. Die Regierung hat eingangs einen Antrag gestellt - wenn ich sie richtig verstanden habe - heute auch die 2. Lesung und die Schlussabstimmung durchzuführen. Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir mit der 2. Lesung beginnen.Art. 30 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Aus den in der Eintretensdebatte genannten Gründen stelle ich den Antrag, diesen Absatz dahingehend abzuändern, dass es heisst: «Ist bis zum 13. Juni 2004 eine Regelung nicht zustande gekommen usw.».
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben den Antrag des Landtagsvizepräsidenten gehört, der die Datumsänderung beinhaltet: «Ist bis zum 13. Juni 2004 eine Regelung» und dann unverändert weiter. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Antrag ist angenommen. Dann stimmen wir über Art. 30 Abs. 1 ab. Wer mit Art. 30 Abs. 1 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
II. In-Kraft-Treten wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. In-Kraft-Treten steht zur Diskussion. Die Regierung hat eingangs erwähnt, dass sie den Antrag stellt, dieses Gesetz als dringlich zu erklären. Somit würde Art. 2 - In-Kraft-Treten - wie folgt lauten: «Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt».
Regierungsrat Alois Ospelt:
Vorgängig ist der Satz «Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft» einzusetzen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Okay. Danke schön.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ja, ich wollte eigentlich sinngemäss dasselbe sagen wie der Herr Regierungsrat. Zuerst müssen wir die 2. Lesung beenden, dann die Schlussabstimmung machen, und dann kommt der Antrag auf Dringlicherklärung. Abg. Paul Vogt:
Ich weiss jetzt nicht Bescheid, ob das überhaupt möglich ist. Mir gefällt eine Dringlicherklärung ganz und gar nicht. Ich frage mich, ob es nicht möglich ist, im Sinne eines rückwirkenden In-Kraft-Tretens hier einfach hineinzuschreiben: «Das Gesetz tritt am 1. Juni 2001 in Kraft». Regierungsrat Alois Ospelt:
Also, ich bin überfragt, ich kann das wirklich nicht jetzt so spontan beantworten, ob das rechtlich sauber und in Ordnung wäre.
Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung, aber ich glaube nicht, dass ein Referendum durch eine Rückwirkungsklausel ausgeschaltet werden kann und somit schon die Dringlichkeitserklärung notwendig ist, sonst könnten wir künftig Gesetze rückwirkend in Kraft setzen und damit das Referendum ausschalten. So kann es ja nicht gehen.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Mit der Dringlicherklärung sind wir auf der sicheren Seite.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Danke für den Hinweis.Abg. Paul Vogt:
Es geht ja genau darum, dass man das Referendum nicht ausschalten soll. Das Referendum soll möglich sein, das gehört zu unserer guten demokratischen Tradition. Aber wenn wir Gesetze rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft setzen können, dann sehe ich auch nicht ein, warum wir nicht ein Gesetz rückwirkend auf den 1. Mai 2001 in Kraft setzen können. Und damit wäre das Problem der Dringlichkeit erledigt. Also, ich bin einfach dagegen, dass wir wieder anfangen, Gesetze für dringlich zu erklären und damit das Referendumsrecht verunmöglichen. Im Übrigen sehe ich überhaupt keine Gefahr, dass da das Referendum ergriffen wird.Regierungsrat Alois Ospelt:
Ich denke, ich habe den Sachverhalt eingangs im Zusammenhang mit der Dringlicherklärung dargelegt. Wir haben zu berücksichtigen, dass diese 30-tägige Frist, während der nicht dringliche Landtagsbeschlüsse zum Referendum ausgeschrieben sind, dass dann die Frist eben erst nach dem 13. Juni 2001 enden würde und das Gesetz irgendwie zu spät in Kraft treten würde.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ist ein Antrag gestellt? Abg. Paul Vogt:
Ja, dann will ich es jetzt einfach wissen. Ich beantrage, dass wir das Gesetz auf den 1. Mai 2001 in Kraft treten lassen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben den Antrag des Abg. Paul Vogt gehört. Wer damit einverstanden ist, das Gesetz per 1. Mai 2001 in Kraft treten zu lassen, möge die Hand erheben.Abstimmung: 1 Stimme
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Antrag ist nicht angenommen. Dann stimmen wir ab über II. In-Kraft-Treten. Ich erinnere mich nicht mehr. Haben wir II. in der 2. Lesung schon erledigt? Noch nicht. Dann stimmen wir nochmals ab über II. In-Kraft-Treten. Wer mit II. In-Kraft-Treten, einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wir stimmen über die Gesetzesvorlage über die Abänderung des Gesetzes über die Bürgergenossenschaften ab. Wer mit dieser Vorlage einverstanden ist und mit II. In-Kraft-Treten: «Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, dieses Gesetz wird als dringlich erklärt», einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Entschuldigung, Herr Präsident. Aber das müssen zwei verschiedene Abstimmungen sein. Die Schlussabstimmung gehört zur Gesetzeserledigung und die Dringlicherklärung ist separat abzustimmen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann kommen wir zur Schlussabstimmung. Wer der Abänderung des Gesetzes über die Bürgergenossenschaften die Zustimmung erteilt, möge die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir über In-Kraft-Treten ab. Ich wollte noch das «Dringlich» anfügen: «Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, dieses Gesetz wird als dringlich erklärt».
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Nur die Dringlicherklärung.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich will nichts sagen, ich will nur abstimmen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir über die Dringlichkeitserklärung ab. Wer mit der Dringlichkeitserklärung einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Dringlichkeitserklärung ist ebenfalls angenommen. Damit haben wir Traktandum 22 erledigt und sind nun am Schluss der Tagesordnung angelangt. Gibt es noch weitere Wortmeldungen? Wünscht die Regierung noch das Wort? Das scheint nicht der Fall zu sein. -ooOoo-