DATENSCHUTZGESETZ (DSG) [UMSETZUNG DER RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 24.10.1995 ZUM SCHUTZ DER NATÜRLICHEN PERSONEN BEI DER VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN UND ZUM FREIEN DATENVERKEHR] (NR. 33/2001), 1. LESUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Traktandum 36: Datenschutzgesetz (DSG), Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, (Nr. 33/2001), 1. Lesung. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung steht zur Diskussion. Abg. Walter Hartmann:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Jeder Mensch ist ein einmaliges, einzigartiges Individuum, dessen Persönlichkeit und Grundrechte selbstredend unantastbar sein sollten. Bedauerlicherweise müssen diese Selbstverständlichkeiten immer wieder durch Gesetze abgesichert werden. Die jüngst erfolgte umfangreiche Erhebung macht deutlich, dass wir nicht nur Individuen aus Fleisch und Blut sind, sondern offensichtlich auch begehrte Datenträger von erheblichem öffentlichem Interesse. Von der Wiege bis zur Bahre wird unser Leben kumulativ erfasst und verwaltet. Im Verlaufe eines langen Lebens läppert sich eine Fülle von Daten zusammen. Die logische Konsequenz daraus ist ein dringendes Bedürfnis, diese Daten nicht jedermann zu jedem beliebigen Zweck zugänglich und verfügbar zu machen. Also brauchen wir ein Datenschutzgesetz, ein Gesetz von nationalem Interesse, ein Gesetz aber auch in Übereinstimmung mit dem übrigen Europa. Ich befürchte, dass dieses Gesetz, das zweifelsfrei notwendig ist, nur zwei Nebenschauplätze befriedigt. Am eigentlichen Zweck aber aus nachvollziehbaren Gründen, wie ich meine und nachfolgend auch begründen werde, völlig vorbeigeht. Das vorliegende Gesetz stellt formal wie inhaltlich eine solide Grundlage dar, auf der man weiterarbeiten kann. Einerseits kommen wir mit diesem Gesetz unseren Verpflichtungen gegenüber Europa nach, indem wir die entsprechenden Richtlinien umsetzen, andererseits beruhigt es besorgte Bürger, die sich mittlerweile sehr wohl bewusst sind, dass wir alle durch die ungeheure Datenflut zu gläsernen Menschen geworden sind.Meine Vorbehalte gegenüber dieser Gesetzesvorlage sind vorwiegend technischer Natur und betreffen schliesslich die Praktikabilität. Ich bin absolut überzeugt, dass Datenschutz heute nicht mehr möglich ist, jedenfalls nicht in der Form, wie sie den Menschen nützlich sein könnte. Jeder hat zumindest eine, die meisten jedoch mehrere. Ich spreche von Karten, von Datenträgern im Kreditkartenformat, Identitätskarte, Bankomatkarte, Kreditkarte, Karten, die uns Tür und Tor öffnen, Karten mit denen man Benzin tanken kann, und in den Ferien haben wir auch noch eine Skiliftkarte, die alle nach dem gleichen Prinzip arbeiten. Sie berechtigen zu etwas aufgrund der Informationen, die sie auf sich tragen, und anschliessend bezahlen wir oder auch umgekehrt. Wir können allerdings nicht kontrollieren, welche Daten sie wirklich und zusätzlich zu ihrer eigentlichen Bestimmung beinhalten. Genauso wenig können wir kontrollieren, wo ausserhalb der Bestimmungsorte noch und zusätzlich die Daten, die wir in Form verschiedener Karten auf uns tragen, abgefragt werden. Ich verweise wiederum auf die Skiliftkarte, denn dieses System zeigt uns, wie es in der realen Welt wirklich zugeht. Berührungslos und über weitere Distanzen hinweg wird der Kartenträger als nutzungsberechtigte Person identifiziert und samt seiner Daten registriert. Es ist also technisch möglich, Daten, die man ständig oder periodisch in Kartenform mit sich führt, jederzeit abzufragen. Dort, wo interessante Daten in grösseren und zentralen Rechnern gespeichert sind, lässt man professionelle Hacker ans Werk, die nahezu jeden Widerstand überwinden. Und nicht erst seit dem Vorwurf der Geldwäsche gegen unser Land und den damit verbundenen Gerüchten, Überwachungsanlagen hätten uns überführt, bin ich überzeugt, dass heute verfügbare Technologien und Technologien, mit denen noch experimentiert wird, ausreichen, um jede gewünschte Information in Bezug auf jede interessante Person jederzeit verfügbar zu machen.Ich habe kein Vertrauen in ein Datenschutzgesetz, in dieses nicht und auch nicht in jedes andere, das uns vorgelegt wird. Dieses Gesetz ist, unabhängig von seiner Herkunft, reine Augenauswischerei, eine legislative Reaktion auf einen unsichtbaren Gegner. Was das Gesetz selbst betrifft, so ist aus meiner Sicht festzuhalten, dass sehr viele Artikel weitblickend mit Hintertürchen versehen sind. Jederzeit können Gründe namhaft gemacht werden, um auf die persönlichen Daten zuzugreifen. Zum andern stelle ich fest, dass viele Artikel auch auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhen. Hier habe ich, was die Gesetzesmaterie selbst betrifft, die grössten Vorbehalte. Nachdem wir EWR-Richtlinien umzusetzen haben, erscheint es mir zwecklos, auf Nichteintreten zu plädieren. Machen wir wenigsten den Versuch, der liechtensteinischen Gesetzessammlung ein Gesetz anzufügen, das besorgte Menschen vordergründig beruhigt und uns in Brüssel gute Noten einbringt. Abg. Ivo Klein:
Ich möchte nach dem Votum des Abg. Hartmann hier vielleicht ein bisschen weniger blumig werden und sagen, dass die Diskussion in Liechtenstein nun bald 10 Jahre alt ist bezüglich diesem Thema. Der erste Bericht und Antrag der Regierung zur Schaffung eines Datenschutzgesetzes stammt aus dem Jahre 1992. Der Gesetzesentwurf wurde im Februar 1994 in erster Lesung vom Landtag behandelt. In die darauf folgende Stellungnahme der Regierung vom März 1996 flossen die Anregungen aus der 1. Lesung ein. Dann wurde dieses Thema zumindest auf parlamentarischer Ebene hier in Liechtenstein auf Eis gelegt. In der Schweiz wurde bereits im Jahre 1992 ein Datenschutzgesetz erlassen. Auf europäischer Ebene hat das Parlament im Jahre 1995 ebenfalls eine Richtlinie zu diesem Thema erlassen, die für Liechtenstein verbindlich ist. Einem entsprechenden Regierungsantrag stimmte der Landtag in seiner Sitzung vom 20. Oktober 1999 zu. Die Richtlinie 95/46/EG ist nun in nationales Recht umzusetzen. Das Ziel eines Datenschutzgesetzes ist der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere der Schutz der Privatsphäre natürlicher und juristischer Personen bei der Bearbeitung personenbezogener Daten. Geregelt wird insbesondere die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten, die der betroffenen Person bei der Erhebung von personenbezogenen Daten zustehenden Informations-, Auskunfts- und Widerspruchsrechte und die Übermittlung in Drittländer. Zudem werden die Vertraulichkeit und Richtigkeit der Daten sowie die Sicherheit der Verarbeitung geregelt. Nicht in der Zielsetzung gefunden habe ich die Übermittlung der Daten. Eine Kontrollstelle soll die Überwachung dieses Gesetzes vornehmen. Der vorliegende Gesetzesentwurf basiert auf der schweizerischen Gesetzgebung und der dazugehörenden Verordnung. Auf eine erneute Vernehmlassung der ursprünglich liechtensteinischen Fassung wurde mit der Begründung verzichtet, dass bereits bei der 1. Vorlage im Jahre 1992 eine Vernehmlassung stattgefunden hat, und dass die Resultate der 1. Lesung aus demselben Jahr berücksichtigt wurden.Bei dieser Vernehmlassung wurden allerdings nur Landesverwaltung und Gemeinden begrüsst, wie ich dem entsprechenden Antrag entnehmen konnte. Die Privatwirtschaft konnte somit zum Datenschutzgesetz bis zum heutigen Zeitpunkt nicht Stellung nehmen. Wer die rasche Entwicklung gerade in diesem Bereich kennt, kann nicht nachvollziehen, wieso bei dieser Gesetzesvorlage auf eine erneute Vernehmlassung unter Einbezug eben dieser Privatwirtschaft verzichtet wurde. Durch das Fehlen des Vernehmlassungsprozesses scheint den Spezialisten aus der Praxis keine Möglichkeit gegeben zu sein, ihre Vorschläge und Anregungen einzubringen. Die Betroffenen werden somit nicht gefragt, welche Probleme bei der Umsetzung dieses Gesetzes in der Praxis anzutreffen sind. Zudem sind verschiedene Artikel sehr allgemein gehalten und teilweise nicht eindeutig, um nicht zu sagen, sehr schwammig. So spricht Art. 1 von «Personen», wobei nach meinen nichtjuristischen Kenntnissen wahrscheinlich natürliche und juristische Personen gemeint sind. Auch werden im Gesetz Begriffe verwendet, die nicht definiert sind. Als Beispiel möchte ich hier nur den Begriff «Datenkategorien» anfügen. Es ist nicht so klar, was hier gemeint ist. Im Weiteren sind Fragen, wie zum Beispiel in Bezug auf die Handhabung von Datenbanken, welche von Dritten bezogen werden, meines Erachtens nicht befriedigend geklärt. Einen weiteren Schwachpunkt sehe ich darin, dass die Einsprachefristen generell mit 14 Tagen festgelegt wurden. Eine Einsprachefrist von 30 Tagen ist, wie bereits bei der letzten Landtagssitzung im Rahmen anderer Gesetze diskutiert wurde, eher praxisgerecht. Im Weiteren führt die Regierung in ihrem Bericht und Antrag unter den personellen und finanziellen Auswirkungen auf, dass eine Datenschutzkommission mit einem Vorsitzenden einzusetzen ist. Der Vorsitzende soll seine Aufgaben in einem 50%-Pensum erledigen. Zudem ist eine 100%ige Sekretariatsstelle vorgesehen. Angesichts der vielfältigen Aufgaben des Vorsitzenden der Datenschutzkommission erscheint es mir zweckmässig, einen Datenschutzbeauftragten einzusetzen und diesen vollamtlich anzustellen. Hier würde ich dann eher sehen, dass die Sekretärin oder der Sekretär 50% angestellt ist. Danke schön. Abg. Alois Beck:
Im Zuge des Aufkommens der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien und deren Durchdringung von Wirtschaft und Gesellschaft spricht man schon seit geraumer Zeit von einer Entwicklung hin zur sogenannten Informationsgesellschaft. Informationen werden als Produktionsfaktor angesehen. Zusätzlich werden an den Staat immer mehr Ansprüche gestellt. Soll er diesen gerecht werden, muss er zur Leistungserfüllung immer mehr Daten sammeln und aufbereiten. Jedoch haben der Umfang der Datensammlungen und vor allem die Verknüpfungsmöglichkeiten durch die Mittel der EDV ein zum Teil beträchtliches Potenzial für Verletzungen der Persönlichkeit geschaffen. Privates wie öffentliches Recht vermögen den Schutzbedürfnissen derzeit nicht genügend Rechnung zu tragen. Eine Datenschutzgesetzgebung dürfte deshalb von einer Mehrheit als notwendig erachtet werden. Aber auch hier, wie so oft, geht es um das richtige Mass. Die Regierungsvorlage wirkt streckenweise abstrakt und kompliziert. Auch bleibt vieles unklar. Beim Lesen der Gesetzesvorlagen habe ich mir da und dort die Frage gestellt, ob die Spielräume für die Vollzugsverordnungen nicht zu weit bzw. unpräzis gefasst sind, was eine Beurteilung der Vorlage erschwert. Bezüglich einzelner Punkte wurde schon einiges angeführt, und ich möchte nur hier kurz noch Ausführungen machen. Ich war schon im Februar 1994 bei der 1. Lesung dabei und habe damals angeregt, dass bezüglich Medizinalbereich und Arbeitsverhältnis auch datenschutzrechtliche Bestimmungen aufgenommen werden sollten. Das ist mittlerweile geschehen. Einen grösseren Schwachpunkt sehe ich aber noch vor allem in den Bestimmungen für den Privatbereich. Die Datenschutzvorschriften nehmen hier teilweise zu wenig Rücksicht auf die Informationsbedürfnisse der Wirtschaft. Informationsbeschaffung und Informationsbearbeitung im wirtschaftlichen Wettbewerb sind von zentraler Bedeutung. So ist eingehend zu prüfen, ob die in Art. 13 der Vorlage genannten Rechtfertigungsgründe zur Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte ausreichen, um die wirtschaftlichen Interessen in einer Wettbewerbs- und Kreditwirtschaft gebührend zu berücksichtigen. Beispielsweise ist meines Erachtens nur eine möglichst freie Datenbearbeitung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit geeignet, potenziellen volkswirtschaftlichen und sozialen Schaden abzuwenden. Ich fasse zusammen: Ich erachte ein Datenschutzgesetz grundsätzlich für notwendig. Deshalb bin ich für Eintreten auf diese Vorlage. Ein solches Gesetz soll zweckmässig, einfach und nicht zu kostspielig sein. Es soll auch nicht zu Überreglementierungen führen. Die Bedürfnisse von Staat und Verwaltung, Wirtschaft und Privatpersonen sind in einem ausgewogenen Verhältnis zu halten. Abg. Paul Vogt:
Ich unterstütze grundsätzlich ebenfalls die Schaffung eines Datenschutzgesetzes. Es ist notwendig zum Persönlichkeitsschutz, es ist notwendig im Sinne des Grundrechtsschutzes. Allerdings sehe ich hier auch einen Zielkonflikt mit dem Informationsgesetz. Es gibt auch ein berechtigtes Interesse auf den Zugang zu Informationen. Ich denke, auch das ist notwendig im Sinne der demokratischen Entwicklung einer Gesellschaft. Und diese Überlegungen kommen mir in diesem Bericht und Antrag zu kurz. Ich möchte insbesondere hinweisen auf die Interessen der Forschung, ich möchte konkrete Beispiele machen. Ich habe das auch schon bei der 1. Lesung im Jahre 1993 gemacht: Wenn beispielsweise das Historische Lexikon Daten sammelt, dann ist das im öffentlichen Interesse. Es muss möglich sein, solche Daten zu sammeln, zu bearbeiten, obwohl nicht alle Informationen zugänglich sind. Es stellen sich hier dann auch Fragen: Wie weit zurück gilt der Datenschutz? Sind zum Beispiel die unmittelbaren Nachkommen einer Person noch davon betroffen oder nicht? Es gibt aber auch im Bereich der besonders schützenswerten Daten Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Jedenfalls ist das mein Standpunkt. Ich möchte hier ein konkretes Beispiel vorlegen, das aus der Praxis gegriffen ist. Wenn eine Person in der Zeit des 2. Weltkrieges angeklagt wurde, weil sie Nachrichtendienst gegen Liechtenstein oder gegen Personen in Liechtenstein betrieben hat, dann sind das zweifellos besonders schützenswerte Daten. Andererseits denke ich auch, dass hier ein öffentliches Interesse gegeben ist, dass man diesen Fall aufarbeiten darf und dass man auch die betreffende Person mit Namen und Daten in einer wissenschaftlichen Publikation nennen darf. Ich bin der Auffassung, dass das gemäss diesem Datenschutzgesetz nicht möglich wäre. Hier muss das private und öffentliche Interesse gegeneinander abgewogen werden, und für mich überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse. In diesem Sinne, glaube ich, dass es Präzisierungen in diesem Gesetz braucht. Ich weiss allerdings auch, dass dieses Gesetz aus der Schweiz rezipiert wurde. In der Schweiz funktioniert dieses Gesetz offenbar. Wenn man das Gesetz in dieser Form, wie es hier vorliegt, verabschiedet, dann muss man sich einfach mit der Hoffnung begnügen, dass es dann auch in Liechtenstein funktionieren wird. Ich meine, dass vor allem im Hinblick auf die wissenschaftliche Forschung Präzisierungen nötig wären. Ich denke zum Beispiel auch an die Familienbücher, wie sie in jeder Gemeinde in der Zwischenzeit herausgegeben wurden. Hier werden Stammbäume erstellt, hier werden viele Informationen zu einzelnen Personen herausgegeben. Meines Erachtens verträgt sich das nicht mit dem Datenschutzgedanken, jedenfalls ist das äusserst problematisch. Ich denke auch, dass es Präzisierungen braucht in Bezug auf den Verkauf von Adressen. Es sollte bei den Behörden Klarheit bestehen, ob sie Adressen weitergeben dürfen. Es gibt ja häufig Anfragen, zum Beispiel beim Zivilstandsamt, ob sie die Adressen von Brautpaaren herausgeben, denen man dann Werbeunterlagen zukommen lassen will oder ob das Bauamt oder die Gemeinden Adressen von Bauherren herausgeben dürfen, die dann auch mit Werbematerial überschwemmt werden usw. Also, ich denke, dass es gut wäre, wenn das Gesetz solche Fragen regeln würde. Abg. Dorothee Laternser:
Danke schön. Eine ganze Reihe grundsätzlicher Überlegungen wurde von meinen Vorrednern bereits aufgegriffen, deshalb möchte ich mich kurz auf zwei Fragen beschränken. Zum Ersten: In Art. 32 des Schweizer Gesetzes wird Folgendes geregelt, und zwar Aufgaben im Bereich der medizinischen Forschung. Dieser Bereich fehlt in unserer Gesetzesvorlage. Man nahm wohl an, in unserem kleinen Land sei das nicht so nötig. Aber es ist keineswegs ausgeschlossen, dass auch hier medizinische Forschung betrieben werden könnte. Ich möchte deshalb anregen, dass bis zur 2. Lesung geprüft wird, ob es nicht sinnvoll ist, diesen Artikel oder einen entsprechend gestalteten Artikel auch bei uns aufzunehmen. Dann eine zweite grundsätzliche Frage: In Art. 10 ist die Datensicherheit geregelt. Umfasst das auch die Sicherheit - oder besser gesagt - die Sicherung der Datenübermittlung? Oder anders gefragt: Ist die Datensicherung der Datenübermittlung überhaupt möglich? Ich habe da meine Bedenken.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich gehe eigentlich davon aus, dass Eintreten unbestritten ist. Ich bin eigentlich auch dankbar dafür. Es ist ja auch bekannt, dass seit dem 12. April die EFTA-Überwachungsbehörde ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Liechtenstein eröffnet hat. Wir mussten ein Antwortschreiben vorbereiten und haben uns dahingehend geäussert, dass wir veranlassen, dass die 1. Lesung im Juni stattfindet und die 2. Lesung voraussichtlich im Herbst, sodass das Datenschutzgesetz ziemlich schnell in Kraft treten kann. Ich möchte mich noch ausdrücklich entschuldigen für die späte Nachsendung der Unterlagen, der zwei Berichte, die doch schon relativ alt sind; sie mussten nachgedruckt werden. Die Schweizer Rezeptionsgrundlage haben wir einfach dort mitgeschickt, damit wir nicht nochmals eine separate Aussendung machen mussten. Dann ein weiterer Punkt: Warum ich auch dankbar bin, dass wir auf dieses Gesetz eintreten, ist eigentlich die Mutter-Richtlinie. Es gibt noch weitere Richtlinien, die sich dann auf das Datenschutzgesetz beziehen werden. Zum Beispiel Telekommunikations-Datenschutzrichtlinie oder die elektronischen Signaturen. Und ich finde es nur konsequent, wenn man zuerst die Mutter-Richtlinie umsetzt, bevor man dann die detaillierten Richtlinien umsetzen muss. Man kann sich dann besser auf diese beziehen. Es hätte auch zur Konsequenz gehabt, wenn wir jetzt nicht eintreten, dass angesichts des Fehlens der Umsetzung der Datenschutzrichtlinie in Liechtenstein der Schutz von Daten nicht gewährleistet werden kann, weshalb auch der Datenfluss mit Liechtenstein ausgesetzt werden hätte können. Die fehlenden gesetzlichen Grundlagen in Liechtenstein haben auch zur Konsequenz, dass wir keinen Datenschutzbeauftragten haben, wie dieser beispielsweise in der Stellungnahme aus 1996 vorgesehen war, welcher als Delegierter in der Datenschutzgruppe gemäss Art. 29 der Richtlinie Einsitz nehmen könnte. Somit ist Liechtenstein im entsprechenden Komitee, in welchem Stellung bezogen werden könnte bzw. der Informationsaustausch stattfindet, nicht vertreten. Auch deshalb ist es wichtig, dass wir diese Richtlinie umsetzen.Ich bin mir bewusst, dass einige Äusserungen zu den einzelnen Artikeln kommen werden. Wir werden bis zur 2. Lesung eine Stellungnahme verfassen und zu den Anforderungen Stellung beziehen. Es ist auch geplant, dass wir bereits den Entwurf der Verordnung zu diesem Gesetz bis zur 2. Lesung vorlegen werden. Es ist zu Recht vom Abg. Alois Beck genannt worden, dass der Spielrahmen doch relativ gross ist. Wir möchten, dass Sie wissen, wo wir eingrenzen, wie weit wir gehen können und möchten. Ein weiterer Punkt, der mir wichtig scheint, ist, dass Sie sich entscheiden, ob wir eine zweistufige oder eine einstufige Aufsicht wahrnehmen sollen. In der Stellungnahme 30/1996 ging man vom Datenschutzbeauftragten und von der Datenschutzkommission aus. Die bestehende Vorlage hat dann etwas zurückgenommen und gibt dem Vorsitzenden relativ viele Kompetenzen, aber es gibt keinen expliziten Datenschutzbeauftragten. Also, hier müsste sich der Landtag auch äussern, wo er die Priorität sieht. Betreffend Datenkategorien - das war auch etwas, was angesprochen worden ist: Da gibt die Richtlinie selbst Auskunft. Das wird unterteilt, und die Datensammlungen werden in entsprechende Kategorien eingeteilt. Die Einsprachefrist, ob 14 oder 30 Tage: Das ist Sache des Landtages, sich dort festzulegen. Die Frage betreffend medizinische Forschung werden wir bis zur 2. Lesung abklären, und auch was die Datensicherheit betrifft, ob die Sicherung der Datenübermittlung überhaupt darunter umfasst ist. Es geht ja eigentlich um den personenbezogenen Schutz. Aber das müsste ich im Detail abklären.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe eine Verständnisfrage zum Vorgehen. Ich war auch dabei 1994 und habe auch die Unterlagen seitdem noch auf der Seite. Wenn man dann die Stellungnahme von 1996 der Regierung liest, wird sehr ausführlich zu unseren Anregungen oder Erklärungen, die wir wollten, Stellung bezogen. Im neuen Bericht zu den einzelnen Artikeln ist alles sehr kurz gefasst, gesetzlich, inhaltlich ein Satz. Meine Frage ist nun: Kann ich mich darauf verlassen, dass die Anregungen aus dem Jahre 1996 in der Stellungnahme in diese Vorlage eingeflossen sind, oder muss ich mich jetzt auch noch darum kümmern, alle diese alten Ideen, die auch ihre Berechtigung haben, hier noch einmal anzubringen, damit sie wieder neu einfliessen?Und das Zweite ist: Wenn ich das nicht mache, möchte ich wissen, ob ich aus dieser Stellungnahme von 1996 verschiedene Ausführungen dann als verbindlich nehmen kann, wenn ich zum Beispiel die Erläuterung der Regierung lesen kann, was zum Beispiel das Wort «schwerwiegend» dann letztlich bedeutet - damals in Art. 6 -, wie das Wort «periodisch» - im damaligen Art. 10 - interpretiert wurde oder in Art. 9 der Begriff «überwiegendes Interesse». Jetzt geht es mir darum: Kann ich, wenn das Gesetz in Kraft ist, auf diese Stellungnahme 1996 auf diese Definition mich abstützen oder beginnt das jetzt heute alles noch einmal bei Null?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Also, auf die Definitionen können Sie sich sicher abstützen. Es ist vielleicht nicht alles eins zu eins aus der Stellungnahme 30/1996 übernommen. Der Grund liegt aber darin, dass die Richtlinie jetzt umzusetzen ist und nicht mehr alles richtlinienkonform wäre. Ich habe noch eine Frage zu beantworten vergessen bezüglich der Vernehmlassung, weshalb die Wirtschaftsverbände nicht einbezogen worden sind: Aufgrund des Zeitdrucks. Wenn ich jetzt diese Gesetzesvorlage in eine Vernehmlassung gegeben hätte und diese auch seriös durchgeführt würde, was eine Frist von mindestens drei Monaten bedingen würde, dann könnten wir die 1. Lesung vielleicht im November/Dezember abhalten. Ich wollte einfach vermeiden, dass wir beim Vertragsverletzungsverfahren nicht noch stärker in die Bredouille genommen werden. Abg. Ivo Klein:
Ich persönlich bin der Meinung, dass wir hier uns von der ESA nicht treiben lassen sollten. Für die einzelnen Betriebe, die dieses Gesetz umzusetzen haben, hat das Konsequenzen. Wir haben in diesem und im vergangenen Jahr erhebliche administrative Aufwände gehabt. Ich glaube einfach, dass wir hier auch in der Praxis schauen müssen, was das bedeutet für die einzelnen Betriebe, wo die modernen Entwicklungen hingehen. Was gibt es schon auf dem Markt? Wo drückt der Schuh? Darum plädiere ich schon dafür, dass man auf die 2. Lesung versucht, ein verkürztes Verfahren doch noch durchzuführen, damit wir auch diesen Input haben.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Eigentlich hätte ich jetzt die Frage gestellt, ob Sie mit Ihrem Votum auf Nichteintreten plädieren und zuerst eine Vernehmlassung haben wollen. Aber Sie haben jetzt gerade präzisiert, also, Sie möchten, dass die Wirtschaftsverbände einbezogen werden. Das könnte aber nur dahingehend sein, dass die Stellungnahme der Regierung für die 2. Lesung im Vorfeld an die Wirtschaftsverbände verschickt würde. Habe ich Sie so richtig verstanden?Abg. Hugo Quaderer:
Ich möchte mich an das Votum des Abg. Ivo Klein anschliessen. Ich finde das Vorgehen der Regierung in diesem Falle eigentlich bedenklich, weil hier erstens verpasst wurde, eine Vernehmlassung unter Einbezug der Privatwirtschaft durchzuführen, und zweitens auch, weil zwischenzeitlich, also seit der ersten Vernehmlassung bis heute auch diese Richtlinie 95/46/EG in diese Vorlage eingeflossen ist. Und nur aufgrund des Drucks der ESA hier einen - ich sage jetzt einmal - «Schnellschuss» zu wagen, finde ich nicht unbedingt ein optimales Vorgehen, zumal ja wir dann in Liechtenstein die negativen Konsequenzen im Vollzug dieses Gesetzes zu tragen haben. Ich spreche mich für Nichteintreten aus. Sollten Sie aber hier zusagen, dass Sie vor der 2. Lesung eine solche Vernehmlassung noch durchführen, dann kann ich mich für Eintreten aussprechen.Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte hier doch erwähnen, dass erstmals für die 2. Lesung für 1996 eine Stellungnahme der Regierung an den Landtag erarbeitet wurde, die auch keine Vernehmlassung hinter sich hatte. Die Veränderungen bezüglich der Vorlage 1996 zur Vorlage 33/2001 sind derart marginal, dass kaum irgendjemand hier eine Stellungnahme gross abgeben würde, wenn wir nun die Unterschiede zwischen 1996 und 2001 ansehen. Da muss ich schon sagen: Ich habe mir einige Stellen markiert, wo Änderungen sind, wo ich auch Fragen habe. Aber es ist nicht so, dass hier eine komplett neue Vorlage vorliegt. Eine Vernehmlassung hat damals für die Vorlage 75/1992 stattgefunden. Aber bezüglich 1996 hat keine Vernehmlassung stattgefunden. Vielleicht können Sie die alte Regierung fragen. Es ist zwar leidig, hier jetzt wieder auf die alte Regierung zu verweisen. Aber der Vorwurf muss dann schon an diese Adresse gehen, weil hier haben wir wirklich nur marginale Änderungen gegenüber 1996. Abg. Helmut Konrad:
Mein Vorredner hat mir im Prinzip alles vorweggenommen. Ich denke auch, ich bin froh, dass uns jetzt endlich ein Bericht und Antrag zu einem Datenschutzgesetz vorliegt. Es ist auch allgemein in den Eintretensvoten von allen Votanten begrüsst worden, dass ein solches Datenschutzgesetz in Angriff genommen wird. Es ist auch festzustellen, dass das jetzt immerhin - ja nur schon seit der 1. Lesung, auf die dann eben keine 2. Lesung mehr gefolgt ist - fünf, sechs Jahre her sind. Und die Veränderungen - das hat der Vorredner auch gesagt - die Veränderungen von dieser Vorlage zur heutigen Vorlage haben das meines Erachtens auch nicht notwendig gemacht. Wenn jetzt die Frau Vizeregierungschefin gesagt hat, das allenfalls, oder vielleicht sogar zugesichert hat aufgrund der Intervention des Abg. Ivo Klein, dass man allenfalls diese Vorlage für die 2. Lesung, den Bericht und Antrag allenfalls noch den Wirtschaftsverbänden vorlegen kann, dann finde ich, ist das aus meiner Sicht genug. Ich denke, man hat lange, lange warten müssen, bis es in diesem Datenschutzgesetz vorwärts gegangen ist. Es hat - ich kann mich auch erinnern - in den Pendenzen der parlamentarischen Eingänge usw. oder bei anderer Gelegenheit, bei Kleinen Anfragen, immer wieder geheissen: Was ist mit dem Datenschutzgesetz? Auch die EWR-Richtlinie ist mittlerweile, glaube ich, sechs Jahre alt; sie ist 1995 erlassen worden. Also, auch das kann nicht der Grund gewesen sein, wieso es so lange gedauert hat.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich finde es unnötig, immer gleich an Vorwürfe zu denken, wie es jetzt gerade wieder passiert ist. Es geht hier um das Verständnis und die Sache. Es war so: Über die Vorlage von 1994 gibt es eine Vernehmlassung. Diese hat man aber nur bei den Gemeinden und bei den Staatsstellen wie Landesarchiv, Amt für Volkswirtschaft und Zivilstandsamt durchgeführt. Bei der Privatwirtschaft - sprich Ärzteseite, Bankenseite, Industrieseite usw. - wurde nach meinen Unterlagen nichts gemacht. Warum vielleicht Missverständnisse aufkommen, ist, dass die Regierung, die uns letzte Woche noch diese Stellungnahme 1996 zukommen lassen hat, und aus Versehen vielleicht diese Vernehmlassung - den grünen Teil - nicht angeheftet hat, während wir «alte Abgeordnete», die schon das Erlebnis einmal hatten, die gleiche Vorlage von 1996, die ich noch aufbewahrt habe, eben die Vernehmlassungsresultate eins zu eins dieser staatlichen und Gemeindebehörden zur Kenntnis nehmen können.Aber ich möchte den Abg. Ivo Klein unterstützen, wenn es der Regierung möglich ist, bis zur 2. Lesung die wichtigsten Verbände, die da vom Gesetz betroffen sind, zu befragen. Ich bin überzeugt, dass dort genauso Anregungen oder Hinweise kommen, wie es damals, 1994, schon der Fall war - wo die ganze Datenentwicklung noch nicht so weit fortgeschritten war - zum Beispiel von der Landespolizei oder vor allem auch vom Amt für Volkswirtschaft. Abg. Rudolf Lampert:
Frau Abg. Hassler. Ich gebe Ihnen schon Recht bezüglich der Vorwürfe. Nur darf dann nicht von fahrlässigem Vorgehen gesprochen werden, weil da steckt mehr als ein Vorwurf drin.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich möchte schon noch auf den «Schnellschuss» zu sprechen kommen, den Sie mir beinahe unterstellen. Also, die ganze Geschichte geht jetzt ja wirklich zehn Jahre zurück. Die Vorlage, wie sie Ihnen jetzt vorliegt, liegt seit Februar 2000 in der Schublade der Regierung. Ich habe ein Schreiben, das der damalige Ressort-Inhaber, Alt-Regierungsrat Dr. Heinz Frommelt, an den heutigen Landtagsvizepräsidenten, den damaligen Landtagspräsidenten Dr. Peter Wolff gerichtet hat, dass die Regierung in Kürze den Bericht und Antrag verabschieden werde und dieser in 1. Lesung im April 2000 dem Landtag zur Verfügung stehe. Ich habe die Vorlage übernommen und bringe sie jetzt aufgrund des Drucks in den Landtag ein.Aber was ich wirklich sehr gerne zur Kenntnis nehme, ist Ihre Aussage, dass wir uns von der ESA nicht treiben lassen sollen. Vielleicht darf ich Sie auch einmal als Abgeordneten zitieren, wenn der Druck der ESA für uns unerträglich wird.Abg. Hugo Quaderer:
Sie dürfen mich sicherlich zitieren, sofern Ihnen in dieser Situation das dann etwas nützen wird. Ich möchte aber noch etwas dazu sagen: Erstens ist es so, dass wir jetzt 10 Jahre auf ein solches Datenschutzgesetz warten. Insofern kann ich nicht verstehen, dass wir nicht noch drei oder vier Monate zugewartet und eine Vernehmlassung durchgeführt haben. Ich möchte auch hier nicht irgendeine Schuldzuweisung machen, sondern einfach auch die Tatsache feststellen, dass wir jetzt das unterlassen haben, einerseits die alte Regierung, aber auf der anderen Seite auch die neue Regierung, dass die Regierungen es unterlassen haben, nochmals eine solche Vernehmlassungsrunde durchzuführen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich frage Sie, Herr Abg. Hugo Quaderer: Sie haben auf Nichteintreten plädiert. Stellen Sie den Antrag auf Nichteintreten auf die Vorlage? Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe den Ausführungen der Regierungschef-Stellvertreterin entnommen, dass Sie bereit ist, bis zur 2. Lesung eine Vernehmlassungsrunde durchzuführen. Deshalb verzichte ich auf einen Antrag.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich muss allerdings eingrenzen, dass dann die Frist für diese Vernehmlassung nicht drei Monate sein kann, sondern vielleicht nur vier Wochen, weil sich sonst das Ganze absolut verzögert. Dann müssten halt die Wirtschaftsverbände auch sehr schnell ihre Stellungnahmen zurückgeben. Wir müssen die Stellungnahmen dann ja auch wieder einarbeiten und Ihnen vorlegen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nachdem die Eintretensdebatte beendet ist und Eintreten auf die Vorlage gegeben ist, können wir mit der Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich hätte hier nur eine Verständnisfrage: Art. 1 Abs. 1 spricht von Personen. Sind da die juristischen und die natürlichen Personen gemeint?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich bin bis heute davon ausgegangen, dass es die natürlichen Personen sind. Ich werde das bis zur 2. Lesung klar formulieren.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ist bekannt, in welchen Gesetzen - ausser der Telekommunikation - schon solche Querverbindungen des Datenschutzes bestehen oder auch in Form von Richtlinien? Ist geprüft worden ist, dass es wirklich korreliert? Ich denke auch noch an die Idee, ob zum Beispiel die Gemeinden auch hier unter dieses Gesetz gestellt sind als Behörde mit ihren ganzen Datenbanken.Abg. Ivo Klein:
Ich hätte wieder die Frage: Was ist unter «privaten Personen» zu verstehen? Sind da auch die juristischen, natürlichen Personen gemeint? Das ist ja in einem anderen Zusammenhang. Und auch «gesetzliche Bestimmungen»: Was ist darunter zu verstehen? Welche Gesetze sind hier gemeint? Können Sie hier Beispiele nennen?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Nochmals zur Person: Ich habe jetzt bei mir noch schnell in den Unterlagen nachgeschaut. Es betrifft die natürlichen und die juristischen Personen. Die Richtlinie lässt das zu, dass es ausgeweitet wird auf juristische Personen. Es ist auch konform mit der österreichischen und der schweizerischen Vorlage. Welche Gesetze genau betroffen sind? Da kann ich Ihnen jetzt nicht abschliessend Auskunft geben. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
In der Vorlage 30/1996 wurde in Art. 3 - damals Abs. 5 Bst. e - wurden die Vermögensverhältnisse als besonders schützenswerte Personendaten gekennzeichnet. Nun werden die Vermögensverhältnisse plötzlich nicht mehr aufgeführt, ohne dass dafür eine Erklärung angebracht ist. Was ist der Grund dafür? Abg. Alois Beck:
Ich habe eine Frage zu Abs. 1 Bst. l - Empfänger: Hier heisst es im zweiten Satz: «Behörden, die im Rahmen eines einzelnen Untersuchungsauftrages möglicherweise Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger». Was muss man sich hier darunter vorstellen? Können Sie hierzu ein Beispiel nennen?Abg. Ivo Klein:
Ich hätte zwei Fragen: Sind unter «politischen Ansichten» auch die «gewerkschaftlichen Ansichten» gemeint? Warum ist der Begriff «Datenkategorie» hier nicht definiert?Abg. Paul Vogt:
Ich habe gewisse Bedenken in Bezug auf die Formulierung von Abs. 1 Bst. a, dass hier einfach von «Angaben» die Rede ist. Ich denke, praktisch alle Informationen, die zum Beispiel bei einer Behörde vorhanden sind, beziehen sich auf Personen. Ich denke, wenn man das zu weit auslegt, dass man dann mit dem Informationsgesetz in Konflikt kommt.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zur Frage des Abg. Rudolf Lampert: Vermögensverhältnisse fallen gemäss Richtlinie nicht mehr darunter; sie gelten nicht als besonders schützenswerte Personendaten. Das sieht übrigens die Schweizer Vorlage auch nicht vor. Dann zur Frage des Abg. Alois Beck: Ich werde mir ein Beispiel einfallen lassen. Dann, ob unter politischen Ansichten auch gewerkschaftliche Ansichten gemeint sind: Ich gehe eigentlich davon aus, dass dem nicht so ist. Wenn dem so sein sollte, werden wir sie in der Stellungnahme abhandeln. «Datenkategorien» sind an und für sich in der Richtlinie enthalten - was darunter zu verstehen ist. Abg. Alois Beck:
Ich könnte mir bezüglich der Vermögensverhältnisse auch vorstellen, wenn man diese Rechtfertigungsgründe in Zusammenhang mit Art. 13 sieht - was ich schon im Eingangsvotum gesagt habe - beispielsweise bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit. Die Vermögensverhältnisse würden dann eben unter besonders schützenswerte Personendaten fallen. Und das würde gerade für die Kreditprüfung natürlich bedeuten, dass man dann in grosse Schwierigkeiten käme, um überhaupt die Bonität eines Kunden in Erfahrung zu bringen. Das geht dann in diese Richtung, wo es dann eben mittelfristig vielleicht mehr Schaden als Nutzen stiftet, weil aufgrund der Unkenntnis über gewisse Vermögensverhältnisse beispielsweise ein Kredit gewährt wird, und man kommt dann später aufgrund der Information, die man eigentlich gehabt hätte, darauf; wenn das nicht verboten gewesen wäre, hätte man nie einen Kredit gesprochen. Also, hier ist so ein Punkt, wo man eben Nutzen und Schaden abwägen muss. Ich begrüsse, dass hier das im Sinne der neuen Vorlage herausgekommen ist. Abg. Rudolf Lampert:
Ihre Antwort befriedigt mich überhaupt nicht. Dieses Gesetz dient dem Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden und nicht nur der Umsetzung der Richtlinie. Und da muss ich sagen: Wenn die Regierung es für sinnvoll gehalten hat, im Jahre 1996 die Vermögensverhältnisse als schützenswerte Daten zu deklarieren, dann muss ich sagen, da müssen Gründe dafür sprechen, diese jetzt nicht mehr als schützenswert zu halten oder es muss drinbleiben oder die Regierung bringt es wieder rein. Aber es darf nicht das Kriterium sein: Ist es nun in der Richtlinie oder nicht. Die Richtlinie stellt für mich einen Mindeststandard dar. Aber ich glaube, es muss schon im Spielraum noch der Regierung bzw. dieses Landtags sein, auch weitergehende Bestimmungen, wo der Landtag es für sinnvoll hält, einzubringen. Also, die Argumentation, dass es einfach nicht in der Richtlinie ist, das darf hier nicht das Massgebende sein.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte den Abg. Rudolf Lampert darauf aufmerksam machen, dass es hier um besonders schützenswerte Personendaten geht. Es geht nicht einfach um Personendaten, sondern hier wird eine Kategorie von Daten geschaffen, die besonders schützenswert sind; und dazu gehören Vermögensverhältnisse eben nicht. Es geht hier sozusagen um intime Daten, die besondere Merkmale der Person zum Ausdruck bringen können; diese müssen besonders geschützt werden. Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung. Aber das ist jetzt Ihr persönliches Empfinden. Die Regierung hat in die Vorlage 1996 den Begriff «Vermögensverhältnisse» ausdrücklich neu in diesen Artikel hineingebracht, also muss es doch irgendwelche Gründe gegeben haben. Es ist nicht ein Zufallsergebnis gewesen, denn Sie sehen in der Vorlage aus 1996, dass das Wort unterstrichen ist, das heisst, es ist auch neu hineingekommen. Jemand hat sich sicher Gedanken gemacht. Und jetzt hat sich wieder jemand Gedanken gemacht, das Wort herauszustreichen. Für mich sind die Vermögensverhältnisse auch besonders schützenswerte Daten. Abg. Paul Vogt:
Natürlich hat man sich damals Gedanken gemacht, und zwar war es der Landtag, der das Gefühl gehabt hat, das Vermögen sei etwas besonders Schützenswertes. Nur ist das nicht in Einklang zu bringen mit den europäischen Rechtsvorstellungen. Nach Vorstellungen, die man ausserhalb unseres Landes hat, sind eben beispielsweise Steuerdaten oder Vermögensdaten nicht besonders schützenswert.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich möchte mich dazu nicht mehr äussern.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich hätte gerne gewusst, in welchem Artikel geregelt ist, dass Daten von Personen auch durch Dritte nachträglich korrigiert werden können. Ich beziehe mich auch auf die Stellungnahme 1996, wo die Frage aufgeworfen wurde, ob zum Beispiel auch Erben das Recht haben, falsche Daten ihrer Vorfahren korrigieren zu lassen. Es wurde mit Ja beantwortet. Ich möchte gerne wissen: Ist das in diesem Gesetz vollumfänglich abgedeckt? Einen entsprechenden Artikel oder Wortlaut habe ich jetzt nicht gefunden. Das kann aber auf die 2. Lesung geprüft werden.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Wir werden das bis zur 2. Lesung prüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Dorothee Laternser:
Ich habe eine Frage zu Abs. 2, und zwar: Wurden Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so sind ja die Angaben gemäss Abs. 1 vom Inhaber bei Beginn der Speicherung der Daten bzw. bei Weitergabe an Dritte, spätestens bei der ersten Bekanntgabe zu erteilen. Ich bin mir nicht sicher, aber ich habe Bedenken, ob das im Gesundheitsbereich, im medizinischen Bereich immer möglich ist. Also, meinetwegen bei der Weitergabe von Daten vom behandelnden Arzt an ein Labor oder an ein Institut zur Untersuchung. Und da wird es nicht immer möglich sein, dass man direkt vorher die Weitergabe bekannt gibt. Muss es da nicht im Bereich der Gesundheitsvorsorge eine Ausnahmeregelung geben?Abg. Alois Beck:
Zuerst eine Verständnisfrage zu Art. 6 generell: Heisst das, dass die Informationen vorgängig gemacht werden müssen, das heisst nicht nur auf Anfrage oder quasi ungefragt. Ist das eine Pflicht dieser Bearbeiter?Und das Zweite ist zu Abs. 3: Hier sehe ich auch den Spielraum vielleicht etwas zu gross, wo eben gewisse Bedenken hineinkommen können auch aufgrund unseres Stufenbaues der Rechtsordnung usw. Beispielsweise heisst es ganz am Anfang - Abs. 1 - «findet insbesondere Anwendung». Ich weiss nicht: Müsste man das nicht noch mehr präzisieren, den Spielraum etwas einengen? Dann ist mir aufgefallen, dass in der EU-Richtlinie - das ist Art. 11 Abs. 2 - das ist mehr oder weniger wörtlich hier aus dieser Richtlinie entnommen. Ganz am Schluss steht noch, dass in diesen Fällen die Mitgliedstaaten geeignete Garantien vorsehen. Das ist bei uns jetzt hier herausgefallen. Wenn Sie vielleicht hierzu noch eine Erklärung abgeben können.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zur Frage der Abg. Dorothee Laternser: Wir werden das auch im Bereich der medizinischen Forschung genau abklären, damit Sie es wissen, bevor Sie es ins Labor zur Weiterbearbeitung geben müssen. Es gibt Ausnahmen: Wenn es um einen Fall geht, dass Sie die Person aus medizinischen Gründen nicht fragen können, dann ist es sowieso ausgenommen, dann können Sie es weitergeben. Abg. Dorothee Laternser:
Also, ich wollte nur präzisieren: Ich meine nicht medizinische Forschung, sondern in der Behandlung.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Schon möglich, ja. Ich habe Sie schon recht verstanden.Abg. Dorothee Laternser:
Okay.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Dann zur Frage des Abg. Alois Beck: Es geht ja darum, wenn die Daten beschafft werden, dass dann bekannt gegeben wird, dass sie auch gespeichert, bearbeitet oder verwendet werden. Also, wenn Sie nur Ihren Ausweis zur Identifikation hinhalten, hat das ja noch nichts mit Datenerfassung zu tun. Betreffend Abs. 3: Die Abgrenzung zu Art. 7 ist auch relativ schwierig zu treffen. Wir werden dort im Rahmen der Verordnung präzisieren, und den Entwurf der Verordnung wollen wir ja bis zur 2. Lesung mitliefern.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Weil wir gerade vom medizinischen Bereich und den Daten sprechen, möchte ich ein Anliegen demonstrieren: Ich habe bei einer liechtensteinischen Krankenkasse gemäss Krankenversicherungsgesetz versucht, die Rechnung des Arztes über die mir abgerechneten Kosten und Selbstbehalte zu bekommen. Ich habe auch darum gebeten, dass das Gesetz, wie wir es neu gemacht haben, auch umgesetzt wird. Da habe ich die Antwort bekommen, die Ärzte würden es nicht gerne sehen, dem Patienten die Rechnung zuzustellen, da ich daraus die Diagnose meiner Krankheit oder was dann halt immer unter Diagnose darauf steht, ersehen kann. Meine Frage: Kann ich jetzt mit dem neuen Datenschutzgesetz dann diese Rechnung von der Krankenkasse bekommen? Kann ich darauf pochen, dass ich über eine geführte Statistik oder eine Datenbank ein Recht darauf habe, diese Angaben einzusehen?Abg. Alois Beck:
Die Frage wurde, glaube ich, nicht beantwortet, die ich bezüglich des Satzes gestellt habe, der zwar in der Richtlinie enthalten ist, bei uns aber nicht, wo es eben heisst, dass in diesen Fällen bezüglich dieses Abs. 3 Mitgliedstaaten geeignete Garantien vorsehen.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich weiss jetzt nicht, wie die Garantien aussehen sollen. Aber wir werden auch das noch klären.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Möchten Sie die Frage der Abg. Ingrid Hassler noch beantworten?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Also, in der Regel ist der Arzt ja selbst verantwortlich dafür, wie er die Daten verarbeitet und weitergibt. Was ich nicht ganz verstehe, warum Sie nicht Zugriff zu Ihren Daten bekommen. Das hat ja Ihre Rechnung tangiert und Ihre Krankheitsgeschichte. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte hier nochmals auf die Forschung hinweisen und insbesondere auch auf das Archiv-Gesetz. Das Archiv-Gesetz sieht eine allgemeine Schutzfrist von 30 Jahren vor und eine Schutzfrist von 80 Jahren für besonders schützenswerte Personendaten. Ich glaube, es darf einfach nicht das Ergebnis dieses Gesetzes sein, dass dann die historische Forschung verunmöglicht wird. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat Ihre Anregung mit Kopfnicken zur Kenntnis genommen. Dann können wir weiterfahren.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich habe hier eine ganz praktische Frage: Können Sie hier ein Beispiel für eine solch automatisierte Einzelentscheidung geben, damit man sich etwas darunter vorstellen kann?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Das wird auch nachgereicht.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich habe hier eine Frage: Im Bericht der Regierung Nr. 33/2001 heisst es vorne, dass in allen Bereichen grundsätzlich ein Datengeheimnis besteht. Und hier, in Art. 11, wenn ich das richtig interpretiere, wird das doch eher eingegrenzt und auf die berufliche Beschäftigung präzisiert. Jetzt weiss ich nicht: Ist das die Intention der Regierung oder will man das wirklich auf diese berufliche Kategorie begrenzen?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Es ist bewusst aus dem Datenschutzgesetz Österreichs übernommen worden, die dieses Datengeheimnis unter Art. 15 kennen. Es soll darauf abgestimmt werden. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Wie in der Eintretensdebatte bereits angetönt, haben wir hier beispielsweise in Abs. 2 Bst. c, bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit, einen gewissen Zielkonflikt. Ich glaube, das ist ziemlich aus der Schweizer Vorlage übernommen. Nach meinem Kenntnisstand ist das so, dass die betroffenen Kreise über diese Bestimmungen in der Schweiz nicht so ganz glücklich sind, weil sie doch relativ eingeschränkt sind, dass es dann eben zu gewissen Problemen führen kann, dass man zu wenig Informationen in Erfahrung bringen kann. Wir haben bis anhin kein solches Gesetz. Deshalb verlasse ich mich auf Aussagen von Schweizer Kollegen. Ich bitte die Regierung, diese Frage vielleicht nochmals bis zur 2. Lesung zu prüfen, und vielleicht auch in anderen Bereichen, wo es Querverbindungen gibt, diese Frage nochmals anzugehen. Ich habe das Beispiel erwähnt. Es bringt wenig, wenn wir den Einzelnen so weit schützen, dass beispielsweise jemand bestimmte Daten nicht mehr in Erfahrung bringen kann, die für einen Vertragsabschluss wichtig wären, dass dann später, beispielsweise bei einer Kreditgewährung, der Schuldner dann nicht mehr in der Lage ist, seine Zahlungsfähigkeit aufrechtzuerhalten und letztlich selbst zu Schaden kommt. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte hier noch die privilegierte Behandlung von periodisch erscheinenden Medien in Frage stellen. Ich sehe nicht ein, wieso es dann im überwiegenden Interesse der bearbeitenden Person sein soll, wenn er für eine Zeitung oder eine Zeitschrift arbeitet, aber nicht, wenn er für eine andere wissenschaftliche Publikation arbeitet.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich glaube eigentlich nicht, dass die Bedenken des Abg. Alois Beck überzeugend sind, und zwar deshalb nicht, weil ja bei der Bearbeitung eines Kreditgesuches die Einwilligung des Kreditwerbers zur Bearbeitung seiner persönlichen Daten eingeholt werden kann. Und das ist ja einer der Rechtfertigungsgründe, Einwilligung des Verletzten nach Abs. 1 Bst. a. Und dann kann überhaupt nichts passieren. Beim Vorgang nach Abs. 2 Bst. c kann es sich nur um Überprüfung von Daten ohne Einwilligung des Überprüften handeln. Und da muss man schon ein Fragezeichen anbringen. Abg. Alois Beck:
Wie gesagt: Ich habe hier die Erfahrungen von schweizerischen Kollegen wiedergegeben. Ich habe hier in diesem Bereich auch zu wenig Kenntnisse was unser Land betrifft. Aber, wenn Sie sagen, dass der Betroffene einwilligen muss, ist das - möchte ich mal sagen - ein wenig praxisfremd. Man macht doch im Vorneherein bestimmte Abklärungen usw. und möchte vielleicht nicht unbedingt bestimmte Sachen in diesem Stadium schon mit diesem Bewerber besprechen. Das ist eigentlich der wunde Punkt hier.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Das klingt aber nach einer sehr dubiosen Praxis. Abg. Alois Beck:
Die Praxis ist vielfach dubios, aber Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frau Regierungschef-Stellvertreterin? Das Wort wird nicht gewünscht. Dann können wir weiterlesen.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Donath Oehri:
Ich habe noch eine Verständnisfrage: Ist es so, dass Gemeinden Personenlisten für Unternehmungen zur Verfügung stellen können, beispielsweise für Lernfahrschulen, Versicherungen usw.? Abg. Alois Beck:
Der Absatz 2 scheint mir doch ein wenig recht viel Spielraum für die Behörde zu geben, wenn es hier heisst: Die Behörden dürfen auf Anfrage Name, Vorname usw. einer Person auch bekannt geben, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 nicht erfüllt sind. Wenn ich das so lese, erscheint mir doch hier Tür und Tor geöffnet. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich werde der Frau Regierungschef-Stellvertreterin nicht jedes Mal das Wort geben. Wir haben uns stillschweigend geeinigt, dass, wenn Sie sich nicht meldet, ich weiterlese. Damit lesen wir weiter.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich habe hier nur eine Verständnisfrage: Was versteht man unter «bestimmten Personendaten» in Abs. 1?
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Das ist doch ganz logisch, das ist eine rein sprachliche Frage. Bestimmte Daten, das sind ganz bestimmte spezifisch vom Betroffenen genannte Daten, also dass er nicht sagt: Ihr müsst alle meine Personendaten sperren, sondern dass er nur sagt: Diese Angabe und diese und diese sei aus irgendwelchen Gründen zu sperren. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Danke schön. Dann können wir weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich hätte hier auch eine Verständnisfrage, und zwar Abs. 2a: Da steht am Schluss «und deren Herkunft». In der Praxis wird es wahrscheinlich vielfach schwer sein, die Herkunft festzustellen, insbesondere dann, wenn die Ermittlung der Daten lange Zeit zurückliegt.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Es geht sicher darum: Wenn Datensammlungen erstellt werden, dass auf diese Herkunft zurückgegriffen werden kann. Man kann ja auch verschiedene Datensammlungen zusammenführen. Es gibt vielleicht Beispiele, wo das nicht möglich ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Die Stellungnahme der Regierung 1996 hat auf Wunsch des Landtages hier im Abs. 1 einen zusätzlichen Satz aufgenommen: «Die Regierung legt mit Verordnung eine Frist fest, innert welcher in der Regel die Auskunft zu erteilen ist». Das war damals Art. 8 Abs. 1. Ich möchte empfehlen, aufgrund der Diskussion des Landtages von damals diesen Satz entweder aufzunehmen oder zumindest die Gründe anzugeben, warum er hier nicht mehr aufscheint. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe eine Frage an die Regierung: In der Vorlage Nr. 30/1996 war in Art. 9 ein Abs. 3 aufgeführt, welcher lautet: «Private als Inhaber einer Datensammlung können zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und sie die Personendaten nicht an Dritte bekanntgeben». Weshalb wurde dieser Absatz hier fallen gelassen?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Dieser Absatz fehlt, weil die Richtlinie enger gefasst ist und er daher nicht mehr zulässig ist. Es kann ja auch nicht sein, dass Private nach Gutdünken entscheiden, ob etwas im öffentlichen Interesse ist oder nicht oder ob Daten erhoben werden können oder nicht. Abg. Rudolf Lampert:
Es geht hier nicht um die Erhebung von Daten, sondern um die Einschränkung des Auskunftsrechts. Ich denke, wenn beispielsweise eine Bank dem Amt für Finanzdienstleistungen eine Meldung macht, dass ein Geldwäschereiverdacht besteht, so ist zwar das Amt, die Behörde geschützt in Abs. 2, nicht aber die Bank, die die Meldung macht. Die Bank müsste also somit der betroffenen Person auf Anfrage hin Auskunft geben und dieser mitteilen, dass eine solche Meldung gemacht wurde. Wenn sie das nicht macht, macht sie sich grundsätzlich hier strafbar, weil es keine Behörde ist. Die Behörde kann in diesem Fall die Auskunft verweigern, nicht aber ein Privater. Abg. Alois Beck:
Ich glaube doch, dass wir gewisse spezialgesetzliche Regelungen haben. Das Datenschutzgesetz ist ja nicht so flächendeckend, dass alle Bereiche nun einzig und allein aus dieser Perspektive betrachtet werden, sondern es gibt Spezialgesetze - beispielsweise das Statistikgesetz - oder sagen wir das Sorgfaltspflichtgesetz und andere, die in bestimmten Bereichen einen anderen Ansatz haben.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Generell wird aber nach der Richtlinie auch nicht mehr zwischen privatem und öffentlichem Handeln unterschieden. Wir werden uns dort noch für die 2. Lesung Gedanken machen, wie weit man gehen kann. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Nur kurz: Es wurde, glaube ich, schon von irgendjemandem erwähnt. Ich habe mich auch gefragt: Was bedeutet «periodisch»? Was ist bei «nicht periodischen» Medien? Ist das irgendwo wirklich so beschrieben, dass man weiss, worum es sich hier handelt?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Die Gewichtung ist sicher Sache des Gesetzgebers, wie weit die Interessenabwägung gewertet werden soll. Ist eher die Meinungsäusserungsfreiheit stärker wiegend oder ist eher wichtig, dass Datensammlungen als persönliche Arbeitsinstrumente zulässig sind?Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich habe hier die Frage: Was versteht man unter «eigener Aufsichtsstelle»?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Wir kommen jetzt eigentlich genau zu dem, was ich im Eingangsvotum auch gesagt habe. Wir müssen uns entscheiden: Wollen wir einen Datenschutzbeauftragten und eine Datenschutzkommission oder werden wir künftig die Datenschutzkommission bilden, indem wir dem Vorsitzenden mehr Rechte einräumen. Man muss sich dann einfach überlegen, ob es gut ist, dass er sowohl die Vorbereitungen, die Empfehlung gibt und die Entscheidung trifft. Also, entweder gehen wir auf diese Vorlage oder auf die Vorlage Nr. 30/1996. Ich glaube, das ist die grundsätzliche Frage, bevor wir hier weiterfahren.Abg. Helmut Konrad:
Ich wollte das eigentlich zu einem späteren Zeitpunkt einmal vorbringen oder zur Diskussion stellen. Ich hatte Mühe mit dieser Gleichstellung, dass quasi der Vorsitzende mit all seinen Aufgaben zugleich Vorsitzender der Kommission ist. Und wenn eine Aufgabe zum Beispiel darin besteht, der Kommission Empfehlungen abzugeben, und er sitzt dann in einer dreiköpfigen Kommission drin und ist einer von diesen drei Kommissionsmitgliedern, ist das sinnvoll? Also, beim Lesen des Gesetzes habe ich eher darauf tendiert, das zu trennen und quasi einen Datenschutzbeauftragten zu haben und daneben eine Kommission.Abg. Alois Beck:
Ich weiss nicht, ob der Abg. Klein mit seiner Frage nicht etwas anderes gemeint hat. Mit der eigenen Aufsichtsstelle ist meines Erachtens gemeint, ich konstruiere jetzt ein Beispiel: Bestimmte Banken haben Datensammlungen, und diese werden aber dann dem Amt für Finanzdienstleistungen quasi gemeldet oder das Amt für Finanzdienstleistungen überwacht diese Datensammlungen aus bestimmten speziellen Gründen und nicht die Datenschutzkommission. Ich glaube, das ist hier gemeint.Abg. Ivo Klein:
Genau, Herr Abg. Beck, das war meine Frage. Ich habe das auch so interpretiert. Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube, hier genügt der Begriff «eine eigene Aufsichtsstelle» nicht, denn es gibt unter Umständen auch Berufsbranchen, die auch Aufsichtsstellen haben. Wir haben jetzt von den Banken gehört mit der Aufsichtsstelle in Form des Amtes für Finanzdienstleistungen. Ich weiss nicht, ob es andere Branchen auch mit Aufsichtsorganen gibt. Ich glaube, man müsste schon genauer definieren, was mit Aufsichtsstelle gemeint ist. Es muss ja eine Aufsichtsstelle im Sinne des Datenschutzgesetzes sein und nicht irgendeine Aufsichtsstelle.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich gehe mit Ihnen einig. Es könnte allerdings auch sein, dass eine grosse Organisation einen eigenen Datenschutzbeauftragten hat, und dass es auch möglich ist, dass man dort Beschwerde einbringen kann und diese bearbeitet wird. Es müsste dann aber allerdings auch gewährleistet sein, dass, wenn die Beschwerde weitergezogen wird, dass das dann wieder zum Datenschutzbeauftragten oder Vorsitzenden der Datenschutzkommission weitergeleitet werden könnte. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Bezüglich Abs. 2 habe ich nur eine Anregung: Ich würde den 1. Satz etwas anders formulieren. Wenn man das streng, wie es hier steht, auslegt, macht zwar der Inhaber eine Aktualisierung, aber er meldet die Aktualisierung nicht. Ich würde einfach anregen, hier zu schreiben, dass die aktualisierten Angaben zu melden sind. Abg. Ivo Klein:
Ich hätte noch die Frage, wieso in lit. h das Wort «vorläufig» hier eingebaut wurde.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Das stammt aus der Verordnung des Schweizer Datenschutzgesetzes. Das ist wortwörtlich so übernommen. Ich müsste dort hineinschauen, ob in der Vorlage etwas dabei ist.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Zum Gesamttext dieses Kapitels möchte ich doch noch einmal zurückkommen, dass eigentlich alle Datensammlungen in einer Zentrale geregelt werden sollen. Wie soll es sonst das Register kennen? Die Datenschutzkommission hat ein Register von vielen, dann gibt es Aufsichtsstellen, eben die Banken gehen dann zu dieser Aufsichtsstelle. Wir haben nachher nie im Datenschutz ein komplettes Register, wenn das freigestellt wird bezüglich der vorhergehenden Diskussion. Deswegen kann es schon sinnvoll sein, dass alle Datenbanken bezüglich Registrierung, wobei ich dann ja auch das Recht habe, das Register einzusehen, in einer Liste sind und nicht verzettelt. Die Gemeinden haben eine eigene Datenbank, das Amt für Finanzdienstleistungen, dann eben diese Kommission oder dieses Datenschutzbeauftragten-Büro hat eine eigene Datenbank. Da möchte ich schon zu überlegen geben, ob es nicht ein zentrales Register gibt, wo alle diese Datensammlungen vorhanden und zugänglich sind und somit auch dieser Abs. 2 von Art. 29 überwacht werden kann, damit sie auch von allen, die eine Datensammlung haben, regelmässig aktualisiert werden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ist das so zu verstehen, dass diese Ausnahmen in Form einer Verordnung geregelt werden müssen? Die Regierung kann ja Ausnahmen erlassen. Ich welcher Form würde das geschehen? In Form einer Verordnung oder per Beschluss?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ja, ich gehe davon aus. Entweder ist etwas in der Verordnung geregelt oder per Beschluss. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir unterbrechen jetzt die Sitzung und fahren mit der Behandlung des Datenschutzgesetzes in 1. Lesung um 19.50 Uhr fort.DIE SITZUNG IST UNTERBROCHEN (UM 19.30 UHR)
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