DATENSCHUTZGESETZ (DSG) [UMSETZUNG DER RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 24. OKTOBER 1995 ZUM SCHUTZ DER NATÜRLICHEN PERSONEN BEI DER VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN UND ZUM FREIEN DATENVERKEHR] (NR. 33/2001), 1. LESUNG [FORTSETZUNG]
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren. Wir setzen die Beratungen fort. Wir sind bei Traktandum 36: Datenschutzgesetz. Ich bitte die Schriftführer, bei Art. 31 weiterzulesen.Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Entschuldigung. Ich habe eine Wortmeldung übersehen. Ich gehe davon aus, dass es sich auf Art. 33 bezieht. Abg. Ivo Klein:
Meine Frage ist nur zu «ausgenommen sind die Entscheidungen der Regierung». Meine Frage ist noch: Wären da sinnvollerweise nicht auch die Gerichte einzubeziehen? Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich weiss nicht, ob man das hier nochmals aufnehmen soll, diese Frage betreffend Datenschutzkommission, wie es hier geregelt ist, einen Vorsitzenden mit entsprechenden Befugnissen oder soll man analog der Schweiz einen Datenschutzbeauftragten installieren. Dort gibt es ja auch keine Kommission. Aber ich glaube doch, dass diese Frage nochmals vertieft angeschaut werden muss. Ich würde weiter hinten noch an einer Stelle etwas sagen, weil der Vorsitzende dieser Kommission hat dann gleichwohl wieder bestimmte Befugnisse. Da stellt sich die Frage, ob wir nicht dann gleich in Richtung Beauftragten gehen sollten.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Also, ich glaube, gerade in diesem Punkt muss sich der Landtag klarer äussern, was er will. Es gibt nur die eine oder die andere Variante. Wenn ich keine eindeutigen Signale bekomme, dass der Datenschutzbeauftragte gewünscht wird, dann bleiben wir bei dieser Fassung. Abg. Ivo Klein:
Ich, von meiner Seite, würde das Konzept mit dem Datenschutzbeauftragten bevorzugen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Abg. Dorothee Laternser:
Ich möchte mich entschuldigen, es ist keine Anmerkung zu diesem Artikel, aber die Frau Regierungschef-Stellvertreterin meinte vorhin, es müssten - wie soll ich sagen - Rückmeldungen aus dem Landtag kommen, was man eigentlich will. Und da wollte ich kurz noch dazu Stellung nehmen. Frage: Datenschutzbeauftragter oder Kommission? Wenn ich es richtig verstehe, hat ein Datenschutzbeauftragter diese Aufgabe für längere Zeit. Eine Kommission wird wahrscheinlich alle vier Jahre oder so neu gewählt, wenn ich es richtig verstehe. Von daher würde ich einen Datenschutzbeauftragten wegen der Kontinuität und der Erfahrung einer Kommission vorziehen, die sich alle paar Jahre oder vielleicht auch bei einer Wiederwahl alle acht Jahre oder so neu einarbeiten muss.Abg. Ivo Klein:
Ich hätte noch eine Frage zu Abs. 1 lit. d: Da muss ja der Vorsitzende der Datenschutzkommission die Datensicherung überwachen. Meine Frage: Ist das fallbezogen oder kann er da nach Belieben auf die Institute zugehen?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Das ist sicher nicht nach Belieben. Die Daten müssen dann gesichert werden. Aber genau hier geht es jetzt darum: Wenn wir den Datenschutzbeauftragten wollen, dann ist es dann dieser und nicht der Vorsitzende. Der macht das dann ja permanent. Der Datenschutzbeauftragte wäre ja ein fix Angestellter. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art . 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
In Abs. 1 heisst es, dass der Vorsitzende dem Landtag «periodisch» Bericht erstattet und zusätzlich nach Bedarf. Ich würde hier schon anregen, dass dies jährlich geschieht und eben bei bestimmten, wichtigen Anlassfällen bei Bedarf, aber das ist vorgesehen. Dann hat man eine klare Handhabe und man weiss auch, wie das zu vollziehen ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Hier vielleicht auch noch «ein Signal» wegen dem Beauftragten. Ich tendiere jetzt auch eher auf diesen Datenschutzbeauftragten, nicht zuletzt aufgrund dieses Art. 40 Abs. 3. Wenn man sich praktisch vorstellt: Gemäss Abs. 1 kann der Vorsitzende dieser Kommission Verfügungen treffen oder auch sein Stellvertreter. Dann in Abs. 3: Wenn man sich überlegt: Kann man über Beschwerden gegen Verfügungen Rekurs machen? Dann entscheidet die Kommission. Und in der Kommission ist ja der Vorsitzende auch wieder dabei. Dann haben wir noch zwei andere Mitglieder, ich sage einmal «Unbefangene» in dieser Angelegenheit. Also, das scheint mir ein problematisches Konstrukt zu sein. Ich sehe das jetzt doch eher auch so, wie das in der Schweiz gehandhabt wird, dass diese Beschwerden dann bei der Kommission eingebracht werden können, und dass dann eine unabhängige Entscheidung getroffen werden kann. Zumindest ich habe das so verstanden hier. Wie gesagt: Der Beauftragte erscheint mir hier naheliegend. Abg. Adrian Hasler:
Auch ich möchte noch kurz auf die Frage «Datenschutzkommission» und «Datenschutzbeauftragter» zu sprechen kommen. Die Regierung hat sich ja gemäss dieser Vorlage für die Datenschutzkommission entschieden. Kann die Regierung kurz Stellung beziehen oder erläutern, weshalb dieser Weg gewählt wurde und eben nicht der Weg, den die Schweiz gewählt hat?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ein Grund war, dass man die Kosten tief halten will. Und der zweite Grund war: Man war der Meinung, dass es das Verfahren vereinfacht. Die 30 Tage habe ich noch im Kopf. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich möchte unter diesem Titel einfach noch etwas anfügen, und zwar geht es um die Sicherheit der Datenübermittlung, die in diesem Gesetz nicht abgehandelt ist und auch Bestandteil des Datenschutzes ist. Es nützt uns nichts, wenn wir die Daten zwar sichern, bei der Übermittlung sind sie aber von Leuten, die sich auskennen, abrufbar. Man müsste also auch diesen Aspekt noch ansehen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich würde hier noch anregen, hinzuzufügen, dass über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechtes der Richter im einfachen Verfahren entscheidet. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich hätte hier zu Abs. 2 die Frage: Gilt das Strafmass gemäss Abs. 1 auch für Abs. 2?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Es heisst: «Ebenso ist zu bestrafen», also gilt das auch.Abg. Ivo Klein:
Also, dieselbe Strafe.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ja.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich habe hier eine Frage zu Abs. 1 Bst. e, wo es heisst: «Die Sicherung von Datensammlungen». Ist hier gemeint - und ich nehme hier Bezug auf Art. 10, Datensicherheit - die Mindestanforderungen an die Datensicherheit. Wenn das gemeint ist, würde ich das so explizit hineinschreiben. Eine Sicherung von Datensammlungen ist vielleicht eher etwas technisch zu verstehen. Hier wird auch darauf verwiesen, dass die Regierung eine Verordnung dazu erlässt. Wahrscheinlich ist das in Bezug auf diesen Art. 10.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 55 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 56 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ist Abs. 2 so zu verstehen, dass die Informationen in jedem Fall erfolgen können, auch wenn dieses Land kein Datenschutzgesetz hat, wo ja üblicherweise der Transfer ins Ausland nicht möglich ist?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Hier betrifft es ja eigentlich nur Interpol-Angelegenheiten, und das gilt für solche Staaten, die über Interpol zusammengeschlossen sind. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Dieser Abs. 3 ist eigentlich klar gefasst, dass nur bestimmte Datensammlungen erwähnt sind, für die eine Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen ist. In den Ausführungen der Regierung im Bericht wird diese Unterscheidung nicht so getroffen. Hier heisst es generell: «Für Behörden wird die Frist auf drei Jahre erstreckt». Ich gehe davon aus, dass der Bericht ungenau ist und das Gesetz so gefasst werden soll, dass nur für ganz bestimmte Sammlungen diese Frist auf drei Jahre erstreckt werden soll. Abg. Dorothee Laternser:
Ja, ich möchte eine Frage im Anschluss an die Frage des Abg. Alois Beck stellen, und zwar warum nur Behörden bei Datensammlungen mit besonders schützenswerten Daten eine Frist von drei Jahren haben. Ich könnte mir eher vorstellen, dass generell, also auch Private mit Datenbanken mit besonders schützenswerten Daten eine Frist von drei Jahren haben, und ansonsten die Übergangsfrist von einem Jahr gilt.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Wir werden das prüfen. Abg. Alois Beck:
Im Bericht führt die Regierung aus, dass diese Ungleichbehandlung daher rühre, dass bei den Behörden ein wesentlich grösserer Datenbestand vorhanden sei als bei Privaten, weshalb sich eine derartige Übergangsfrist von drei Jahren rechtfertige. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 58 steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Wir werden dann den Namen von Regierungschef Otmar Hasler bis zur 2. Lesung «darunter setzen».-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES PERSONEN- UND GESELLSCHAFTSRECHTS
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir noch das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes.Art. 39a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39a steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich habe lediglich eine oder zwei redaktionelle Anmerkungen. Im Titel müsste nach «Personen» noch ein Bindestrich eingefügt werden und nach Abs. 1 müsste noch ein Punkt stehen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. In-Kraft-Treten steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES ALLGEMEINEN BÜRGERLICHEN GESETZBUCHES
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.Art. 28a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28a steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich habe hier eine Verständnisfrage: Ich sehe diese Bestimmung respektive den Verweis auf das Datenschutzgesetz zum Beispiel auch mit dem Auskunftsrecht in Art. 23 des Datenschutzgesetzes. Das würde dann bedeuten, dass dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ein Recht zusteht, Auskunft über die in seinem Personaldossier enthaltenen Daten zu erhalten. Zumindest ist das in der Schweiz so geregelt. Ist das so zu verstehen? Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 113 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 113 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. In-Kraft-Treten steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir das Datenschutzgesetz in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-