ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE PATENTANWÄLTE (VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG/TÄTIGKEITSBEREICH) (NR. 50/1997, NR. 4/1998, NR. 41/2001), 2. LESUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Traktandum 10: Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte, Voraussetzungen für die Zulassung/Tätigkeitsbereich (Nr. 50/1997), (Nr. 4/1998), (Nr. 41/2001). Wir behandeln diese Vorlage (Nr. 41/2001) in 2. Lesung. Wird das Wort gewünscht?
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 2. Lesung beginnen.Art.1 Abs. 2 Bst. e, f und g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 Abs. 2 Bst. e, f und g steht zur Diskussion.
Abg. Otto Büchel:
Herr Präsident. Die Vorschläge für die Neufassung des Gesetzestextes für diesen Art. 1 Abs. 2 geben mir auch bei der 2. Lesung nochmals Anlass zu einigen kurzen Anmerkungen. Wie die Regierung in ihrem Bericht und Antrag zu dieser Vorlage ausführt, wurde bereits in der 1. Lesung angeregt, dass auch in unseren Bestimmungen langjährige, sehr erfahrene Mitarbeiter von Patentabteilungen in Industriebetrieben als Patentanwälte zugelassen bzw. - das ist meine Formulierung - in die Liste der zur Ausübung des Patentanwaltsberufes Befähigten aufgenommen werden. Als Begründung dafür rufe ich die Mitte der siebziger Jahre eingeführte Bestimmung des Europäischen Patentamtes in Erinnerung, welche ermöglichte, dass die Befähigung bzw. die Aufnahme in diese Liste entweder durch die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder durch den Nachweis einer mehrjährigen einschlägigen Praxis erlangt werden konnte. Die Regierung ihrerseits spricht sich nun im Bericht und Antrag Nr. 41/2001 nach wie vor und ohne Wenn und Aber gegen ein solches Vorgehen aus. Gemäss dem uns nunmehr vorliegenden Entwurf für das liechtensteinische Gesetz wird in der Zukunft nurmehr die Ablegung der Eignungsprüfung beim Europäischen Patentamt oder die liechtensteinische Patentanwaltsprüfung genügen. Dadurch schaffen wir jedoch eine ungleiche Situation insofern, dass wir in Liechtenstein klar strengere Kriterien anwenden als die internationale Institution des Europäischen Patentamtes. Ich bekunde persönlich Mühe damit, dass ein auf der Liste des Europäischen Patentamtes stehender sachkundiger Vertreter dort verbleiben, jedoch keine Aufnahme in die liechtensteinische Liste finden kann. Ich ersuche deshalb die Regierung doch um einige zusätzliche und klärende Anmerkungen zu ihren Hauptargumenten für die auffallend restriktivere und strengere Haltung im direktem Vergleich mit der europäischen Praxis.
Regierungschef Otmar Hasler:
Damen und Herren Abgeordnete. Die Regierung hat ihre Haltung in ihrem erläuternden Bericht dargelegt, und zwar ist die Regierung gegen eine solche Lösung. Im Bericht auf Seite 10 können Sie die Begründung hier sehen: "Eine erfolgreich absolvierte Eignungsprüfung beim Europäischen Patentamt stellt ein klares und überprüfbares Kriterium für die Zulassung als Patentanwalt dar, von dem eigentlich die Regierung nicht abweichen will. Für die Zulassung zu dieser Eignungsprüfung werden hohe Anforderungen gestellt, und bei den Absolventen dieser Prüfung handelt es sich somit auch um ausgewiesene Patentanwälte". Also, die Regierung möchte eigentlich an diesem Kriterium, nämlich der erfolgreichen Absolvierung der Prüfung als eine der Voraussetzungen zur Erlangung des liechtensteinischen Patentanwaltes, festhalten.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gibt es weitere Fragen zu Art. 1? Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann stimmen wir ab über Art. 1 Abs. 2 Bst. e, f und g. Wer mit Art. 1 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 2 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 3 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 4 Abs. 1 Bst. a, b und Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion. Ich habe eine grundsätzliche Frage. Sie haben jetzt den ergänzenden Vorschlag zur Abänderung des Patentanwaltsgesetzes gelesen. Ist das ein Vorschlag seitens der Regierung? Wenn dem so ist, dann stimmen wir über - Entschuldigung.
Stv. Abg. Marco Ospelt:
Sie gestatten mir nur eine Frage zu dieser Formulierung des Wohnsitzes in Liechtenstein oder in einem EWR-Vertragsstaat. Wir hatten früher einmal die Meinung geäussert, dass wir Bürger der Schweiz in vielen Fragen den EWR-Bürgern gleichstellen sollten oder möchten, machen das aber hier nicht. Die Regierung hat sicher einen Grund dafür, wieso sie diesen Passus einnimmt und Schweizer Bürger oder also in der Schweiz Wohnhafte ausnimmt. Die Regierung kann mir diese Beweggründe sicher darlegen.
Regierungschef Otmar Hasler:
In dieser Vorlage sind die Schweizer Bürger dann in Art. 30 Abs. 2 geregelt. Da heisst es dann, "dass Staatsangehörige anderer Staaten sich im Fürstentum Liechtenstein im Sinne von Abs. 1 ebenfalls zur Ausübung dieser Tätigkeit niederlassen können, sofern Gegenrecht besteht". Und hier haben wir ja Gegenrecht mit der Schweiz. Also, das wurde hier hinten schon in der ersten Vorlage so geregelt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir stimmen noch ab über Art. 4. Wer mit Art. 4 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich stelle den Antrag, bei diesem Art. 5 einen neuen Abs. 4 einzufügen, der dem bisherigen Abs. 3 des Art. 5 entspricht, wobei ich mit bisher das heute geltende Patentanwaltsgesetz meine mit einem kleinen notwendigen Unterschied, und zwar mit folgendem Text: "Die mündliche Prüfung findet frühestens einen Monat und spätestens zwei Monate nach Ablegung der letzten schriftlichen Prüfung statt. Die mündliche Prüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen und umfasst die in Abs. 2 genannten Bereiche". Hier wird Abs. 2 genannt, weil die in der Neufassung der Regierungsstellungnahme im Abs. 2 dieses Art. aufgeführt sind, während es im geltenden Gesetz der Abs. 1 war. Es geht hier um die Frage, ob die mündliche Prüfung abgeschafft werden soll, die bisher Bestandteil der Patentanwaltsprüfung war. Ich habe diese Frage schon bei der 1. Lesung aufgeworfen. Es wurde als Argument von der Regierung verwendet sowohl im ursprünglichen Bericht und Antrag aus dem Jahre 1997 als auch in dieser Stellungnahme auf Seite 13, in einer kurzen Stellungnahme kann man sagen von vier Zeilen. Hier schreibt die Regierung, sie halte an ihrem bisherigen Vorschlag fest, da auch bei der europäischen Eignungsprüfung Rechtsfragen nur schriftlich zu beantworten seien. Die Regierung schlage deshalb vor, auch in Liechtenstein auf die mündliche Patentanwaltsprüfung zu verzichten. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass zum Beispiel die Grundkenntnisse - das sind jetzt meine Ausführungen und nicht mehr Zitat aus dem Regierungsbericht - Grundkenntnisse des Bewerbers der zivilgerichtlichen Verfahren, sprich der liechtensteinischen zivilgerichtlichen Verfahren, die gemäss Abs. 2 letzter Satz ebenfalls zu prüfen sind, faktisch überhaupt nicht geprüft werden könnten, da die schriftliche Patentanwaltsprüfung gemäss Abs. 2 Satz 1 ja nur je eine schriftliche Arbeit aus den Bereichen des Patent-, Marken-, Muster- und Modellrechts sowie aus den Rechtsgebieten des unlauteren Wettbewerbs und des Urheberrechts beinhaltet. Grundsätzlich glaube ich auch, wie ich auch schon bei der ersten Lesung gesagt habe, dass es für eine Prüfung generell sinnvoll ist, wenn eine Prüfungskommission auch die Prüflinge, um die es geht, im Rahmen einer mündlichen Befragung persönlich erlebt. Auch Schnitzer, die bei einer schriftlichen Prüfung immer einmal auftreten können, können dort leicht, wenn man grundsätzlich Kenntnisse von dem Rechtsgebiet hat, ausgebügelt werden, was ohne mündliche Prüfung nicht mehr möglich ist, weil es gerade keine Korrekturmöglichkeit mehr gibt. Ich finde daher die Begründung der Regierung, die sich ausschliesslich darauf abstützt, dass bei der europäischen Eignungsprüfung auch nur eine schriftliche Prüfung vorgesehen ist, nicht stichhaltig, weil die liechtensteinische Prüfung, die ja gemäss dem von uns gerade vorher verabschiedeten Art. 1 zusätzlich zur europäischen Eignungsprüfung abzulegen ist, eine spezielle Prüfung ist, bei der aus den genannten Gründen meiner Meinung nach eine mündliche Prüfung, die ja nicht wahnsinnig umfangreich oder lang sein muss, durchaus Sinn macht. Ergänzen möchte ich noch der Form halber, der Ordnung halber: Wenn man diesen neuen Abs. 4 einfügt, dann muss natürlich der Abs. 4, der hier in der Vorlage steht, zu Abs. 5 werden.
Regierungschef Otmar Hasler:
Die Regierung hat sich ja mit dieser Frage auch nicht ganz leicht getan, denn es gab dazwischen einmal eine Vorlage, die sie wieder zurückgezogen hat, dort hatte sie die mündliche Prüfung vorgesehen. Die Regierung hat sich dann noch einmal kundig gemacht und im Gespräch auch mit dem Patentanwaltsverband wurde das diskutiert. Es stimmt: Man hat sich einerseits am Europäischen Patentamt an dieser Prüfung orientiert, andererseits ist man natürlich auch davon ausgegangen: Welches sind eigentlich die Haupttätigkeiten von Patentanwälten, auch hier in Liechtenstein? Und es ist sicher nicht die Haupttätigkeit die Vertretung vor liechtensteinischen Gerichten. Vielmehr ist es die Beratung von Klienten, die Eingabe von Patenten, die einen Hauptschwerpunkt der Patentanwälte stellen. Und von daher ist die Regierung dann zur Ansicht gekommen, dass man auf diese mündliche Prüfung verzichten kann. Jetzt rein formeller Art: Sollte der Antrag des Landtagsvizepräsidenten angenommen werden, würde es meiner Ansicht nach dann in Abs. 2 natürlich auch Sinn machen: "Die Patentanwaltsprüfung umfasst je eine mündliche Prüfung und eine schriftliche Arbeit", damit das dann auch klargestellt wäre. Die Regierung möchte jedoch hier bei ihrem Antrag bleiben. Abg. Ivo Klein:
Ich möchte nur kurz meine Erfahrung aus der Prüfungskommission für Treuhänder wiedergeben. Das von Landtagsvizepräsident Peter Wolff angeführte Argument, dass ein Prüfling, der auch mündlich geprüft werden kann, ganz einen anderen Eindruck ergibt. Man erlebt ihn persönlich und kann beurteilen: Wie argumentiert er? Wie weit gehen seine Gedanken? Wägt er Probleme ab oder hat er einfach auswendig gelernt und rattert das Zeug herunter? Also, es gibt einen ganz anderen Eindruck eines Prüflings und erlaubt eine viel bessere Beurteilung seiner allgemeinen Kompetenz in diesen Fachgebieten. Daher muss ich aus praktischer Erfahrung sagen: Ich kann die Argumente von Landtagsvizepräsident Peter Wolff nur unterstützen.Abg. Elmar Kindle:
Werden dann hier jetzt schriftliche Prüfungen abgelegt und mündliche oder nur schriftliche oder nur mündliche oder beides zusammen?
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Nicht beides zusammen, sondern beides hintereinander. Zuerst, wie es bei solchen Prüfungen üblich ist, eine schriftliche Arbeit, wie sie hier ja in Abs. 2 umschrieben wird, und anschliessend dann die mündliche Prüfung. Darum heisst es ja in dem bisherigen Abs. 3, den ich hier beibehalten und auch als Abs. 4 einfügen möchte, dass die mündliche Prüfung frühestens einen und spätestens zwei Monate nach Ablegung der letzten schriftlichen Prüfung stattfindet. Im Übrigen möchte ich meinen Antrag noch ergänzen aufgrund der zutreffenden Anregung des Herrn Regierungschefs und möchte den Antrag erweitern, indem auch der Abs. 2 so wie übrigens in der Stellungnahme Nr. 4/1998 der Regierung, die der Herr Regierungschef verdankenswerter Weise auch erwähnt hat, formuliert wurde, dahingehend formulieren, dass er lauten müsste in der ersten Zeile: "Die Patentanwaltsprüfung umfasst eine mündliche und je eine schriftliche Arbeit" - und dann wird der Text fortgesetzt, wie er hier in der neuesten Stellungnahme der Regierung drinnen steht.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich meinerseits kann den Überlegungen des Landtagsvizepräsidenten durchaus folgen. Die Erfahrungen, die ich gemacht habe und eigentlich auch meine Söhne gemacht haben, zielen doch dahin, dass eine schriftliche und eine mündliche Prüfung, die auf eine schriftliche Prüfung folgt, einen Eindruck des Prüfungskandidaten, vielleicht einen besseren Eindruck vermittelt und zudem dem Prüfling zusätzlich noch eine Chance gibt. Ich meinerseits werde also dem Vorschlag des Landtagsvizepräsidenten zustimmen.
Stv. Abg. Marco Ospelt:
Ich habe dazu noch eine Frage in Bezug auf das Vorgehen. In vielen Bereichen ist es ja so, dass man zur mündlichen Prüfung zugelassen wird, wenn man die schriftliche Prüfung bestanden hat. Und wenn das dann so wäre, dann würde ein grosser Teil des Arguments natürlich nicht wirksam werden, das der Landtagsvizepräsident hier anstrebt. Es ist zum Beispiel so, um wieder aus Erfahrung zu sprechen: Zum Beispiel in der Schweiz ist es bei den Facharztprüfungen so, dass man zunächst eine schriftliche Prüfung ablegt, und wenn man die bestanden hat, dann zur mündlichen Prüfung zugelassen ist. Es müsste also geklärt sein, wie das hier geregelt wird.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Das Gleiche scheint mir ja, wenn ich mich richtig erinnere, auch in Liechtenstein bei den Rechtsanwaltsprüfungen zu sein. Da sind zuerst die schriftlichen Prüfungen. Wenn die schriftlichen Prüfungen erfolgreich absolviert wurden, dann wird man anschliessend zu den mündlichen Prüfungen zugelassen. Und wenn man dann die mündlichen Prüfungen ebenfalls besteht, ist die Prüfung bestanden.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Die Frage des Abg. Ospelt hat durchaus was für sich. Das ist etwas, was in einem Prüfungsreglement geregelt wird. Hier sieht der Abs. 4 vor, dass das Prüfungsreglement von der Regierung mittels Verordnung über Vorschlag der Prüfungskommission festgelegt wird. Ich kenne das Prüfungsreglement nicht. Wenn ich in die systematische Sammlung schaue, dann finde ich darin kein Prüfungsreglement. Es macht den Eindruck, wenn das hier nicht etwas verwirrend ist, dass es bis jetzt kein Prüfungsreglement für Patentanwälte gibt, obwohl es eigentlich seit Ende 1992 fällig wäre, ein solches zu erlassen. Die Regierung hat es daher in der Hand, und zwar unabhängig davon, wie wir hier jetzt abstimmen, das ihr richtig erscheinende Prüfungsreglement in Form einer Verordnung zu erlassen. Abg. Ivo Klein:
In der Praxis wird es ja so sein - das ist zumindest meine Erfahrung - dass die Fälle, die klar sind, also die völlig ungenügend sind, die wird man nicht zur schriftlichen Prüfung zulassen. Da gibt es einen Graubereich, da sind einige immer drin. Und wenn man dann nur die schriftlichen Prüfungen hat, dann kommt man manchmal zum Schluss: Aufgrund der schriftlichen Prüfungen kann ich den Kandidaten nicht durchlassen. Wenn ich allerdings die Möglichkeit habe, den noch mündlich zu prüfen und mir nochmals einen zusätzlichen Eindruck zu holen und Zusatzfragen zu stellen, dann kann ich doch nach den mündlichen Prüfungen zum Schluss kommen: Das Gesamtbild ist so, dass ich den doch als ausreichend qualifiziert beurteilen kann. Das ist eigentlich der Sinn der mündlichen Prüfung, so wie ich ihn von der Treuhänderprüfungskommission her kenne.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich habe nun Sie vielleicht nicht richtig verstanden. Sie sprechen von einer mündlichen Prüfung und anschliessend von einer schriftlichen Prüfung.Abg. Ivo Klein:
Nein.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ah, Sie meinen zuerst die schriftliche Prüfung und dann die mündliche Prüfung. Abg. Ivo Klein:
Ja.
Stv. Abg. Marco Ospelt:
Also, für mich ist das ein zweischneidiges Schwert. Es kann nämlich dann auch sein, dass sich einer, der in der schriftlichen Prüfung gerade noch so eigentlich die Bedingungen erfüllt, sich dann sein Glas ausleert während der mündlichen Prüfung. Das kann genauso gut vorkommen wie das Umgekehrte, je nachdem, ob sich jemand besser schriftlich oder mündlich ausdrücken kann. Es hängt ja dann auch noch das Abschneiden der Prüfung davon ab, wie geschickt jemand formulieren kann. In dem Sinne sehe ich eigentlich keine Präferenz für das eine oder für das andere. Es kann für einen Kandidaten, der sich leichter mündlich ausdrückt, ein Vorteil sein, für den anderen Kandidaten eben dann gerade wieder ein Nachteil. Also, das wird sich in etwa die Waage halten.
Regierungschef Otmar Hasler:
Ich möchte eigentlich doch noch den Unterschied machen und davor warnen, gerade Rechtsanwaltsprüfungen zu vergleichen oder das Tätigkeitsfeld des Rechtsanwaltes zu vergleichen mit dem des Patentanwaltes. Natürlich kann der Patentanwalt auch Parteienvertretung vor Gericht wahrnehmen, aber ich glaube, das wird dann der Fall sein, wenn wirklich sehr spezifische Kenntnisse vonnöten sind. Ich glaube, das normale Tätigkeitsfeld ist ja nicht dasjenige der Parteienvertretung vor Gericht. Deshalb hat die Regierung eigentlich auch diesen Ansatz gewählt, nur die schriftliche Prüfung zu verlangen.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich möchte schon darauf hinweisen, Herr Regierungschef: Sie haben Recht, dass der Patentanwalt, obwohl er die Bewilligung dazu hat, in der Regel nicht bei Gericht auftritt, höchstens bei einer Patentbehörde in München zum Beispiel. Aber es ist keineswegs so, dass die Tätigkeit des Patentanwaltes sich nur auf die Abfassung schriftlicher Urkunden bezieht, sondern der Patentanwalt hat die primäre Tätigkeit, seine Klienten zu beraten. Das ist eine mündliche Tätigkeit, wo er sein Wissen mündlich ausbreiten muss. Dann, wenn der Klient sich zu einer entsprechenden Eingabe entschliesst, dann hat er auch eine schriftliche Urkunde und einen Antrag, einen Patentanspruch, schriftlich zu formulieren. Aber es ist nicht so, dass er nur immer allein an seinem Schreibtisch sitzt und schriftliche Arbeiten macht.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, dann können wir über den Antrag des Landtagsvizepräsidenten abstimmen. Wenn ich das richtig verstanden habe, würde der Abs. 2 dahingehend geändert: "Die Patentanwaltsprüfung umfasst je eine schriftliche und eine mündliche Arbeit", und dann die folgenden Ausführungen. Dann würde der bestehende Abs. 4 zu Abs. 5 und ein neuer Abs. 4 eingefügt, den ich den Landtagsvizepräsidenten nochmals bitte, zu wiederholen bzw. nochmals zu formulieren.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich möchte den ganzen Antrag nochmals kurz wiederholen, Herr Präsident, der Abs. 2 ist nämlich ein bisschen anders. Ich orientiere mich da an der Stellungnahme der Regierung, wie gesagt, Nr. 4/1998. Abs. 2 würde im Satzbeginn lauten: "Die Patentanwaltsprüfung umfasst eine mündliche und je eine schriftliche Arbeit aus den Bereichen des" usw. Die Bedeutung ist, dass die mündliche Prüfung pauschal gemeint ist und je eine schriftliche Prüfung. Es sind dann verschiedene aus diesen Bereichen, aber es gibt nicht je eine mündliche Prüfung aus all diesen Bereichen, sondern nur eine Prüfung gesamthaft. Abs. 4 würde neu analog zu Abs. 3 des bisherigen Gesetzes lauten: "Die mündliche Prüfung findet frühestens einen Monat und spätestens zwei Monate nach Ablegung der letzten schriftlichen Prüfung statt. Die mündliche Prüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen und umfasst die in Abs. 2 genannten Bereiche". Und der hier stehende Abs. 4 würde zu Abs. 5.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Danke schön. Sie haben den Antrag gehört. Wer mit dem Antrag des Landtagsvizepräsidenten einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Antrag ist angenommen. Wir können somit gesamthaft über Art. 5 abstimmen. Wer mit Art. 5 mit den bereits beantragten und bewilligten Änderungen von Art. 5 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 7 einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 8 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 8 Abs. 1 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 27 Abs. 1 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich melde mich eigentlich nicht zu Art. 27 zu Wort, sondern zu einem Kommentar der Regierung auf Seite 14 des Berichtes und Antrages, wo zwar steht zu Art. 27, der aber eigentlich in Wirklichkeit zu Art. 26 gemeint ist. Das dürfte hier ein Fehler sein im Regierungsbericht. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass die Meinung der Regierung, die da im vorletzten Satz auf dieser Seite 14 ausgedrückt wird, nämlich, dass nach Auffassung der Regierung schon das Fehlen bzw. das nachträgliche Wegfallen einzelner Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäss Art. 26 des Patentanwaltgesetzes dazu führt, dass die Bewilligung erlöscht, meiner Meinung nach nicht richtig ist. Wenn man Art. 26, der hier mit dieser Vorlage nicht geändert werden soll, liest, dann liest man dort: "Die Bewilligung erlischt: 1. Durch den Verlust der Handlungsfähigkeit. 2. Durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses. 3. Durch die Aufgabe der Kanzlei. 4. Durch die Verzichtleistung. 5. Infolge einer Disziplinarentscheidung". Aber vom Wegfallen von Bewilligungsvoraussetzungen als automatischer Erlöschungsgrund steht darin nichts. Es ist daher schon richtig, wie in der 1. Lesung gesagt wurde - das ist der Grund, warum die Regierung sich hier mit diesem Thema befasst -, dass das Wegfallen von Bewilligungsvoraussetzungen keine Handhabe bietet nach dem Gesetz, auch nicht ex nunc - bzw. konstitutiv, meine ich - von Seiten der Behörde aus einen Entzug zu verfügen. Ich wurde schon bei der 1. Lesung von der Regierung darauf hingewiesen, dass dies beim Treuhändergesetz auch so sei; das ist richtig. Ich hätte den Antrag auch früher einreichen müssen. Ich stelle auch gar keinen Antrag. Ich möchte nur zur Klarstellung darauf hinweisen, dass eine solche Möglichkeit, jemandem eine Bewilligung wegzunehmen, nach diesem Gesetz nicht besteht.
Regierungschef Otmar Hasler:
Die Regierung hat hier ihre Rechtsmeinung in dem Sinn kundgetan. Was heisst der Wegfall, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind? Ich meine, die Eignungsprüfungen wurden abgelegt, die Prüfungen wurden bestanden. Also, das wird kaum wegfallen können. Wenn jemand handlungsunfähig ist, dann haben wir etwas in Art. 26 geregelt. Es war ja eine Voraussetzung für die Bewilligung. Dann, was kann noch wegfallen? Wenn jemand das Landesbürgerrecht verliert oder wenn er keinen Wohnsitz oder Kanzleisitz mehr in Liechtenstein hat, dann wird die Bewilligung hier auch wegfallen. Also, es fragt sich einfach: Was spezifisch müsste noch geregelt werden, um eine Bewilligung entziehen zu können? Oder sind hier nicht doch die wichtigsten Voraussetzungen genannt?
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Es geht nur um den Wohnsitz. Wenn der Wohnsitz wegfällt, da ist also nichts vorgesehen. Wenn also ein Inhaber einer Patentanwaltsbewilligung seinen Wohnsitz auf die Fidschi-Inseln verlegt, kann man ihm die Bewilligung nicht entziehen.
Regierungschef Otmar Hasler:
Also, wenn er hier in Liechtenstein weiterhin eine Kanzlei betreibt, ja.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Kann ich damit Zustimmung seitens der Regierung konstatieren?
Regierungschef Otmar Hasler:
Ja.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Danke schön. Dann stimmen wir über Art. 27 Abs. 1 Bst. b ab. Wer mit diesem Artikel einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 30 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich möchte auch hier auf Ausführungen der Regierung im begleitenden Kommentar Bezug nehmen, und zwar auf Seite 10 des ursprünglichen Berichtes und Antrages Nr. 50/1997. Dort äussert sich die Regierung meiner Meinung nach etwas widersprüchlich zu der heute schon vom Kollegen Marco Ospelt angeschnittenen Frage, ob Schweizer Patentanwälte hier auch tätig sein dürfen. Zunächst führt die Regierung zutreffend aus, dass aufgrund einer Gegenrechtsvereinbarung mit der Schweiz Schweizer Bürger mit Niederlassungsbewilligung im Fürstentum Liechtenstein Anspruch auf die Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Patentanwalt in Liechtenstein haben, wenn sie natürlich die anderen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen. Dann schreibt die Regierung aber zwei oder drei Sätze weiter unten: "Schweizerischen Patentanwälten ist somit analog zu den Patentanwälten aus den EWR-Staaten die Möglichkeit zur Niederlassung in Liechtenstein im Hinblick auf die Ausübung des Patentanwaltsberufes einzuräumen". Das ist aber ganz etwas anderes, das ist nicht mehr der Anspruch eines wohnsitzmässig fremdenpolizeilich bereits niedergelassenen Schweizers, hier auch Patentanwalt sein zu können, sondern das bedeutet, dass ein Schweizer, der seinen Wohnsitz gar nicht hier hat, sich hier geschäftlich als Patentanwalt niederlassen kann.Da besteht meines Wissens keine Gegenrechtsvereinbarung. Deshalb möchte ich die Regierung doch bitten, dazu Stellung zu nehmen, wie dieser Passus im ursprünglichen Bericht und Antrag zu verstehen sei oder allenfalls wie die heutige Meinung der Regierung zu dieser Frage ist, denn das hat zu Verwirrungen Anlass gegeben. Ich kenne eine Stellungnahme des Patentanwaltsverbandes, wo die Meinung herrscht, ob das jetzt zu bedeuten habe, dass jeder Schweizer Patentanwalt jederzeit nach Liechtenstein kommen und sich hier niederlassen könne, wobei auch noch eine Verwirrung über den Begriff "niederlassen", der hier auch im Gesetz verwendet wird, besteht, eine verständliche Verwirrung. Die Regierung führt an und für sich in einer der Stellungnahmen zu dieser Vorlage zutreffend aus, dass hier mit dem Wort "niederlassen" die geschäftliche Niederlassung gemeint ist. Also, nicht die Erlangung einer fremdenpolizeilichen Niederlassungsbewilligung, sondern die Niederlassung als Patentanwalt, sprich die Eröffnung einer Kanzlei und Ausübung der geschäftlichen Tätigkeit. Das ist das eine. Was ich den Herrn Regierungschef bitten möchte, klarzustellen, dass das Wort "Niederlassung" - es kommt dann, glaube ich, im Art. 41 auch noch einmal vor oder irgendwo anders - hier die Bedeutung, wenn ich das richtig verstanden habe, einer geschäftlichen Niederlassung und nicht einer fremdenpolizeilichen Niederlassungsbewilligung hat, und dann vor allem die Frage: Wie ist das mit schweizerischen Patentanwälten, die keinen fremdenpolizeilichen Wohnsitz, geschweige denn Niederlassungsbewilligung im Fürstentum Liechtenstein haben? Dürfen die sich in Liechtenstein geschäftlich niederlassen aufgrund einer entsprechenden Gegenrechtsvereinbarung oder ist das derzeit nicht der Fall?
Regierungschef Otmar Hasler:
Wenn wir hier den Art. 30 anschauen, dann müssen wir den ja im Gesamtkontext anschauen. Also, Abs. 1: "Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach den Vorschriften ihres Heimatstaates zur geschäftsmässigen Ausübung des Patentanwaltsberufes befugt sind, können sich zur Ausübung der Tätigkeit als Patentanwalt im Fürstentum Liechtenstein niederlassen". Und dann praktisch in Abs. 2 hier die Gleichbehandlung: "Staatsangehörige anderer Staaten dürfen sich im Fürstentum Liechtenstein im Sinne von Abs. 1 ebenfalls zur Ausübung dieser Tätigkeit niederlassen, sofern mit diesen Staaten entsprechende Gegenrechtsvereinbarungen abgeschlossen wurden". Also, hier verstehe ich die geschäftliche Niederlassung. Und dann werden natürlich in Art. 31 die Bewilligungsvoraussetzungen genannt, also was sie dann alles gemacht haben müssen, nämlich: "Die Niederlassung im Sinne von Art. 30 bedarf einer Bewilligung der Regierung". Der Antragsteller hat dann die Nachweise zu erbringen. Und wenn er diese Nachweise erbringen kann, die hier aufgezählt sind, dann wird ihm diese geschäftliche Niederlassung gewährt. Also, er muss unter anderem die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung beim Europäischen Patentamt und die erfolgreiche Ablegung der liechtensteinischen Eignungsprüfung gemacht haben. Hier werden ja die Voraussetzungen dann genannt. Und wenn er die erfüllt, dann hat er das Recht, sich geschäftlich hier niederzulassen.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich glaube, Sie haben die Frage nicht beantwortet, Herr Regierungschef: Besteht mit der Schweiz eine Gegenrechtsvereinbarung, wonach in der Schweiz wohnhafte schweizerische Patentanwälte sich in Liechtenstein geschäftlich betätigen dürfen und vice versa natürlich?
Regierungschef Otmar Hasler:
Also, zuerst nochmals zum Gesetz: Hier ist das, glaube ich, klar geregelt in diesen Abschnitten. Ob eine Gegenrechtsvereinbarung in dieser Hinsicht besteht, weiss ich nicht. Wir kommen dann zu Art. 40 Abs. 2. Dort sehen wir dann, dass zum Beispiel bezüglich des freien Dienstleistungsverkehrs keine Gegenrechtsvereinbarung besteht, die uns zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs zwingt. Ich weiss nicht, ob das Ihre Frage beantwortet. Also, Patentanwälte in der Schweiz, die die liechtensteinische Prüfung aber nicht abgelegt haben, die müssen wir dann hier in Liechtenstein nicht zulassen, wir können.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Aber jetzt habe ich eine Verständnisfrage, und zwar es geht mir hier nicht um die Frage der Ausübung der Tätigkeit, sondern um die fremdenpolizeiliche Niederlassung. Hat der Schweizer dann aufgrund dieser gegebenen Voraussetzungen die fremdenpolizeiliche Niederlassung? Das ist, glaube ich, auch die Frage des Landtagsvizepräsidenten.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Das hat der Herr Regierungschef aber schon beantwortet, Herr Präsident. Er hat schon klar gesagt, dass mit dem Begriff "Niederlassung" in diesem Kontext, von dem wir hier sprechen, die geschäftliche Niederlassung gemeint ist und nicht eine fremdenpolizeiliche wohnsitzmässige Niederlassung. Das ist klar. Es ist auch richtig, Herr Regierungschef, wenn Sie sagen unter Bezugnahme auf Art. 41, dass bei der Dienstleistungserbringung über die Grenze, also ohne geschäftliche Niederlassung in Liechtenstein, es möglich ist - es besteht kein Anspruch darauf, aber es ist möglich nach dem vorgesehenen Art. 40 Abs. 2 -, dass Staatsangehörige anderer Staaten als der EWR-Staaten, also sprich zum Beispiel der Schweiz, für die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs in Liechtenstein zugelassen werden können, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 2 erfüllen, ohne dass sie einen Anspruch auf Zulassung haben. Das ist klar. Aber was nicht klar ist bzw. was vom Vorhandensein einer entsprechenden Gegenrechtsvereinbarung abhängt, ist, ob diese selben Schweizer Patentanwälte mit Wohnsitz in der Schweiz auch ein Recht haben, sich geschäftlich, sprich ein Patentanwaltsbüro zu eröffnen, in Liechtenstein niederzulassen. Sie sagen ganz richtig: Im Gesetz ist es klar. Das ist auch insoweit keine Frage des Gesetzes. Ich frage nur wegen dieser von mir eingangs zitierten etwas verwirrenden Ausführungen auf Seite 10 des ursprünglichen Berichtes und Antrages der Regierung. Darum habe ich nach der Gegenrechtsvereinbarung gefragt. Meines Wissens gibt es keine Gegenrechtsvereinbarung. Es gibt nur diejenige, die eben, wie ich vorher schon gesagt habe, den in Liechtenstein mit Niederlassungsbewilligung wohnhaften Schweizer Bürgern das Recht einräumt, hier auch als Patentanwalt tätig zu sein, nicht aber den in der Schweiz wohnhaften.
Regierungschef Otmar Hasler:
Wie gesagt: Ich kenne auch nur diese Gegenrechtsvereinbarung. Ob es hier eine weitergehende Regelung gibt, muss ich abklären, das könnte ich jetzt nicht aus dem Stand beantworten.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Fragen gibt, dann können wir über Art. 30 Abs. 2 abstimmen. Wer mit Art. 30 Abs. 2 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 31 Abs. 2 Bst. c, d, e und f wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 Abs. 2 Bst. c, d, e und f steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 31 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 32 bis 39 werden verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 bis 39 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 32 bis 39 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 40 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 40 Abs. 2 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 41 Abs. 2 Bst. b, d, e und f wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 Abs. 2 Bst. b, d, e und f steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 41 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 60a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60a steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich möchte einige Ausführungen machen zu Art. 50, der hier zwar nicht aufscheint, aber der einen wesentlichen Bestandteil der Diskussionen anlässlich der Eintretensdebatte und der 1. Lesung eingenommen hat, zusammen mit Art. 49. Es sind Bestimmungen, die wohl erworbene Rechte schützen sollten bei der Erlassung des ursprünglichen Patentanwaltsgesetzes im Jahr 1992 und die, wie wir auch aus dieser Stellungnahme der Regierung ersehen können, in den letzten Jahren zu einiger Verwirrung Anlass gegeben haben, die aber hinsichtlich des Art. 49 geklärt worden ist. Wir haben ja heute noch für fünf noch anhängige Beschwerdeverfahren je einen Ad-hoc-Vorsitzenden bestellt, und mit diesen Entscheiden werden dann alle diese Verfahren sicherlich auch geklärt sein.Was dabei aber nicht berücksichtigt wurde, ist eigentlich der Art. 50. Der Art. 50 war gar nicht Gegenstand, weder der Nichtigerklärungen der Regierung der früheren Bewilligungsentscheidungen noch der VBI-Entscheidung, die jetzt zu dieser neuen Stellungnahme der Regierung geführt hat. Ich bin in den letzten Tagen, wie ich mir dieses Thema noch einmal angesehen habe, zur Auffassung gekommen, dass der Art. 50 schon in der ursprünglichen Vorlage eine gesetzgeberische Fehlleistung war, eine Fehlleistung zugegebenermassen der Regierung und des Landtages des Jahres 1992. Man hat damals in grosser Eile und ohne sich - muss ich zugeben als teilweise Anwesender und Beteiligter - ohne sich allzu viele Gedanken um jede legistische Feinheit zu machen, die sogenannten EWR-Begleitgesetze erlassen. Das waren die Gesetze im Herbst 1992, wo man gesagt hat: Das und das muss jetzt noch rasch durchgepeitscht werden. Wenn wir dann im Dezember dem EWR beitreten, dann brauchen wir das. Darunter war auch dieses neue Patentanwaltsgesetz. Und da hat man bei diesen Übergangsbestimmungen zur Wahrung wohl erworbener Rechte, wie ich jetzt schliesse aus einem Vergleich der damaligen Vorlagen, einfach dieselben Übergangsbestimmungen wie im Treuhändergesetz abgeschrieben, ohne zu bedenken, dass es für die Patentanwälte vorher gar keine Rechtsbestimmung gegeben hat, wonach auch Gesellschaften, also juristische Personen, die Patentanwaltstätigkeit ausführen konnten und gewisse qualifizierte Berufsleute, wie zum Beispiel Rechtsanwälte und Rechtsagenten befugt waren, als Geschäftsführer einer solchen juristischen Person tätig zu sein. Man hat daher die Übergangsbestimmung des Art. 50 eigentlich aufgenommen, ohne dass es notwendig gewesen wäre, weil es vorher gar keine juristischen Personen dieser Art gegeben hat. Die sind erst mit diesem Gesetz im Jahr 1992 mit dessen Art. 27 völlig neu eingeführt worden, während der Patentanwaltberuf und eine Patentanwaltsbewilligung vor dem 92er-Gesetz gemäss einer Bestimmung im Anwälte- und Treuhändergesetz aus dem Jahr 1979 nur von natürlichen Personen ausgeübt bzw. erlangt werden konnte. Das führt im Ergebnis heute dazu und führt seit der Erlassung des Gesetzes im Jahr 1992 dazu, dass Rechtsanwälte und Rechtsagenten befugt sind, die Tätigkeit eines verantwortlichen Geschäftsführers einer juristischen Person gemäss Art. 27 dieses Gesetzes auszuüben, ohne dass sie überhaupt die Patentanwaltsbefähigung haben, ohne dass sie zum Beispiel die Voraussetzungen erbringen, die der Patentanwalt, der für sich persönlich eine Patentanwaltsbewilligung einholt, nachweisen muss: Entsprechende Ausbildung, europäische Eignungsprüfung, liechtensteinische Patentanwaltsprüfung. Es ist daher nach heutigem Rechtszustand praktisch so, dass jetzt zwar mit der Bereinigung der Art. 49er-Problematik keine nicht die Patentanwaltsvoraussetzungen erbringenden Dritten - sprich Rechtsanwälte und Rechtsagenten - mehr Patentanwaltsbewilligungen einholen können und sich ohne eigentlich die Voraussetzungen dazu zu erbringen, Patentanwälte nennen können. Aber sie können weiterhin juristische Personen gründen, die genau dieselben Befugnisse haben wie der einzelne Patentanwalt, und sie können dort als befähigter Geschäftsführer im Sinne des Patentanwaltsgesetzes tätig sein, vorausgesetzt, es handelt sich um Rechtsanwälte oder Rechtsagenten, die schon bei In-Kraft-Treten des Gesetzes - sprich im Dezember 1992 - in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen waren. Entschuldigung, das In-Kraft-Treten war am 19. Februar 1993, aber das ist nur ein kleiner Unterschied. Das ist ein Zustand, der, glaube ich, nicht erwünscht ist, weder von der Regierung noch vom Landtag. Ich habe trotzdem keinen Antrag vorbereitet zur Abänderung oder Aufhebung dieses Art. 50, weil ich als Abgeordneter nicht Bescheid weiss über die Zahl der allenfalls bestehenden Patentanwaltsgesellschaften, die unter Ausnützung dieser Bestimmung geführt wurden und geführt werden. Und da gibt es dann auch wieder wohlerworbene Rechte, die berücksichtigt werden müssen und die durch eine sang- und klanglose Aufhebung dieser Bestimmung verletzt werden könnte. Ich möchte die Regierung aber ersuchen, sich dieser Frage anzunehmen, einmal zu überprüfen, ob es überhaupt Gesellschaften gibt, die nicht einen richtigen Patentanwalt als verantwortlichen Geschäftsführer haben, sondern so einen alt-rechtlichen Rechtsanwalt oder gar Rechtsagenten, und dann vielleicht die Möglichkeit zu prüfen, diese Situation zu bereinigen analog zur Bereinigung der Art. 49er-Problematik.
Regierungschef Otmar Hasler:
Ich schliesse mich Ihrer rechtlichen Beurteilung an. Es ist so, dass Rechtsanwälte, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes im Februar 1993 in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Personen sind - diese können die Tätigkeit eines verantwortlichen Geschäftsführers einer juristischen Person gemäss Art. 27 dieses Gesetzes ausüben. Aber wir werden diese Problematik gerne abklären und dem Landtag darüber berichten.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, dann können wir über Art. 60 abstimmen. Wer mit Art. 60 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben,Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit II. einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer mit der Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir Traktandum 10 erledigt. Wir unterbrechen jetzt die Sitzung und fahren Morgen um 9 Uhr mit den Beratungen fort.DIE SITZUNG WIRD UM 22.00 UHR GESCHLOSSEN.
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