GESETZ ÜBER DIE STABSSTELLE FIU SOWIE ABÄNDERUNG DES SORGFALTSPFLICHTGESETZES (NR. 68/2001), 1. LESUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 29: Gesetz über die Stabsstelle FIU sowie Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes (Bericht und Antrag Nr. 68/2001). Auch diese Gesetzesvorlage behandeln wir in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung steht zur Diskussion.Abg. Ivo Klein:
Aufgrund der Dringlichkeit musste im Februar 2001 die Etablierung der Stabsstelle FIU auf Verordnungsstufe geregelt werden. Aus rechtlicher Sicht war dieses Vorgehen unbefriedigend, da umfangreiche Kompetenzen des Amtes für Finanzdienstleistungen an die neue Stabsstelle übergingen. Ich bin der Ansicht, dass die Errichtung einer FIU als eine eigene Geldwäscherei-Meldestelle aus Gründen der effektiven Geldwäscherei-Bekämpfung sehr sinnvoll war und ist. Aus diesem Grunde begrüsse ich den vorliegenden Gesetzesentwurf. Auf die verschiedenen Fragen werde ich im Rahmen der Behandlung einzelner Artikel eingehen.Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Kollegen. Diese Vorlage scheint mir, verglichen mit derjenigen, die nach dieser Behandlung ansteht, unproblematisch zu sein. Der erste Zweck ist: Die Verordnung vom 22. Februar dieses Jahres wird durch ein Gesetz ersetzt, das heisst, die Materie FIU wird im Stufenbau der Rechtsordnung um eine Stufe nach oben geschoben. Dabei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung an eine FIU, die auch aber nicht nur die FATF postuliert. Diese formelle Voraussetzung wird erfüllt. Wie es in der Zusammenfassung richtig heisst, regelt die Vorlage die Kompetenzen und Aufgaben der FIU. Die Stabsstelle ist ein wesentliches Element der staatlichen Massnahmen, den Finanzplatz Liechtenstein vor Missbrauch durch kriminelle Aktivitäten zu schützen.Die 2. Intention ist die Anpassung des Sorgfaltspflichtgesetzes an die neue Situation, vor allem im Bereich der Verdachtsmeldung und im Anschluss daran erlassene Massnahmen. Diese Kompetenz ist bereits qua Verordnung, die ich bereits zitiert habe, bei der FIU und nicht mehr beim Amt für Finanzdienstleistungen. Hier wird einfach die Realität gesetzgeberisch nachvollzogen. Und wie ich bereits eingangs gesagt habe: Die Vorlage ist in Ordnung und ist ein konsequenter Schritt in die richtige Richtung. Ich denke, nur ein möglichst sauberer Finanzplatz vermag auf Dauer unser Gesellschaftswesen aufrechtzuerhalten, und die FIU vermag diesbezüglich sicher einen substanziellen Beitrag zu leisten. Ich votiere für Eintreten.Abg. Hugo Quaderer:
Ich bin selbstverständlich auch für Eintreten. Mir ist nur etwas aufgefallen, und ich denke, das kann man im Rahmen der Eintretensdebatte durchaus anbringen: Zur Vernehmlassung ist mir aufgefallen, dass das Amt für Finanzdienstleistungen sich nicht zu dieser Vorlage geäussert hat. Meine Fragen dazu: Wurde das Amt nicht eingeladen oder hat es die Frist verpasst? Aus welchen Gründen hat sich hier das Amt für Finanzdienstleistungen nicht zu Wort gemeldet? Es hat doch wesentliche Elemente in der Vorlage, insbesondere auch der Artikel über die Zusammenarbeit mit inländischen Behörden.Regierungschef Otmar Hasler:
Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich glaube, aufkommende Fragen können wir innerhalb der 1. Lesung dann beantworten. Ich danke für die Aufnahme dieses Gesetzes. Bezüglich der Frage zur Vernehmlassung: Das muss ich effektiv abklären, das kann ich Ihnen im Moment jetzt nicht beantworten. Aber ich kann Ihnen diese Antwort gerne zukommen lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine Wortmeldungen mehr gibt, und Eintreten auf die Gesetzesvorlage scheint unbestritten zu sein, dann können wir mit der 1. Lesung der Gesetzesvorlage beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich habe zwei Fragen an die Regierung: Bedeutet Veranlassung der Massnahmen in Art. 4 Abs. 1 oder auch in Art. 5 Abs. 1 lit. b, dass die FIU selbst Kontosperren verfügen kann, oder stellt sie lediglich Anträge an den Untersuchungsrichter?Und das Zweite zu Art. 4 Abs. 3: Hier heisst es, die Stabsstelle FIU beschafft Informationen. Was ist mit Beschaffung gemeint? Ist zum Beispiel auch ein Eingriff in eine Datenverarbeitungsanlage gemeint?Abg. Ivo Klein:
Ich hätte noch eine generelle Frage, und zwar das Auskunftsrecht ist hier nicht ausdrücklich ausgeschlossen und dies wird im Bericht und Antrag damit begründet, dass es diesbezüglich für die Ämter ein allgemeines Recht gibt. Aufgrund der Sensibilität dieser Daten - da sind ja auch Kundennamen drin - stellt sich für mich die Frage - und das sollte die Regierung bitte beachten -, ob nicht in diesem speziellen Gesetz das auch ausdrücklich erwähnt wird, einfach um zu demonstrieren, dass wir dem grösste Beachtung schenken.Abg. Peter Sprenger:
Ich frage nach dem Verhältnis der Art. 3 und 4. Irgendwo wird im Art. 3 die FIU definiert, und dann im Art. 4 ihre Kompetenzen umschrieben. Mich wundert einfach: In welchem Verhältnis stehen diese Artikel zueinander? Und im Art. 3 heisst es, das zweitletzte Wort, «notwendig», und im Art. 4 Abs. 3 das zweitletzte Wort, «nötig». Ich frage die Regierung: Wer legt fest, wenn einer dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe erfüllt ist?Regierungschef Otmar Hasler:
Ich hatte eine Frage zuerst des Abg. Alois Beck: Was bedeutet es, dass die Stabsstelle FIU Massnahmen veranlassen kann gemäss Art. 9 Abs. 4 und 6 des Sorgfaltspflichtgesetzes? Die FIU kann natürlich keine Massnahmen veranlassen, die ausserhalb ihrer Kompetenzen sind, das heisst sie kann nicht gerichtspolizeiliche Massnahmen veranlassen. Sie beschafft Informationen, klärt ab, ob hier ein effektiver Verdacht bezüglich Geldwäscherei oder organisierter Kriminalität vorhanden ist, und wenn sie einen solchen Verdacht feststellt, dann kann sie als notwendige Massnahme Mitteilung an die Staatsanwaltschaft machen. Und die weiteren Schritte hat dann die Staatsanwaltschaft einzuleiten. Das ist unter diesen Massnahmen zu verstehen.Die Informationsbeschaffung, wie sie hier in Art. 3 festgehalten ist, dient dem Zweck der FIU, nämlich, sie soll sich Informationen beschaffen können, um zu erkennen, ob Geldwäscherei oder Vortaten der Geldwäscherei oder organisierte Kriminalität in bestimmten ihr mitgeteilten Fällen zu vermuten ist, und ob entsprechende Schritte dann eingeleitet werden müssen oder können. Sie ist natürlich bei der Beschaffung dieser Informationen auch an den rechtlichen Rahmen dieses Landes gebunden. Das heisst: Sie kann sich Informationen auf verschiedenen Wege beschaffen; auf internem Wege - da geht es um die Möglichkeit der Amtshilfe, dass andere Ämter angefragt werden - sie kann sich Informationen beschaffen im Austausch mit anderen FIUs unter bestimmten, hier im Gesetz festgelegten Bedingungen, und sie kann sich Informationen beschaffen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Aber es ist natürlich nicht so, dass diese Informationsbeschaffung so weit gehen könnte, dass hier irgendein Bankgeheimnis oder Steuergeheimnis gebrochen werden könnte. Das ist selbstverständlich nicht der Fall.Dann: Der Anregung des Abg. Ivo Klein werden wir nachgehen, das werden wir auf die 2. Lesung überprüfen.Bezüglich der Stellung der Art. 3 und 4: Wir wollten hier in Art. 3 einfach einmal klarstellen, was die Stabsstelle FIU ist, nämlich eine Amtsstelle zur Beschaffung und Analyse von Informationen, die zur Erkennung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und organisierter Kriminalität notwendig sind, und in Art. 4 sollen dann die Kompetenzen detaillierter aufgeführt werden. Zuerst also die allgemeine Umschreibung und nachher die Kompetenzen dieser Stabsstelle. Dass hier eine unterschiedliche Terminologie verwendet wird - in Art. 3 «notwendig», in Art. 4 «nötig» - das ist unschön. Ich glaube, die kann man auch ohne weiteres vereinheitlichen, weil sie ja dasselbe meinen. Ob etwas notwendig oder nötig ist, das meint dasselbe. Hingegen diesen unbestimmten Gesetzesbegriff zu konkretisieren, das obliegt dann dem Verordnungsgeber. Allerdings werden ja bestimmte Voraussetzungen auch im Sorgfaltspflichtgesetz genannt.Abg. Peter Sprenger:
Ihre Antwort hat mich gerade noch auf eine weitere Frage zu Art. 3 gebracht. Da wird von einer zentralen Amtsstelle gesprochen. Ich meine aufgrund der Kleinheit unseres Landes wird kaum in Schellenberg und Balzers und in Vaduz ein Teil der FIU arbeiten. Ich denke, das ist relativ überflüssig.Regierungschef Otmar Hasler:
Dieser Art. 3 ist auch im internationalen Kontext der Egmont-Group zu sehen. So werden die FIUs definiert. Deshalb haben wir hier diese Definition auch im Gesetzestext so gewählt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Zech:
Ich habe hierzu eine Frage, und zwar zu Art. 5 Abs. 1 Bst. c: Da heisst es: «die Beschaffung von Informationen aus öffentlich zugänglichen und nichtöffentlich zugänglichen Quellen». Ich bitte die Regierung um Erläuterung, was unter «nichtöffentlich zugänglichen Quellen» genau zu verstehen ist.Abg. Ivo Klein:
In Abs. 1 heisst es, dass die Aufgaben insbesondere die Folgenden sind: Die nachfolgenden Aufgaben sind sehr umfassend und offen formuliert. Meine Frage: Ist das «insbesondere» nötig, weil meines Erachtens die Rechtssicherheit dadurch nicht unbedingt erhöht wird, weil das ja praktisch noch weitere Schlüsse zulässt.Dann: Gemäss Erläuterungen zu Abs. 1 lit. a können weitere Unterlagen einverlangt werden. Hier stellt sich für mich schon die Frage: Wie weit geht das? Was kann da noch einverlangt werden? Wird damit der Geheimnisschutz durchbrochen? Hier möchte ich auch noch Klarheit. Wie weit geht das? Ein generelles Auskunftsrecht darf damit natürlich nicht verbunden werden.Meine dritte Frage: Die FIU kann gemäss den ebenfalls zitierten Erläuterungen juristische Personen mit der Informationsbeschaffung beauftragen. In welchen Fällen kann sie dies tun?Regierungschef Otmar Hasler:
Zuerst zur Frage des Abg. Jürgen Zech, der da gefragt hat: Was sind öffentlich zugängliche und nichtöffentlich zugängliche Quellen? Ich glaube, öffentlich zugängliche Quellen, das beantwortet sich von selbst. Das sind Quellen, wie Wirtschaftsdaten, Banken, Fachzeitschriften, Tagespresse usw. Nichtöffentlich zugängliche Quellen sind zum Beispiel Daten der Ämter der Landesverwaltung. Wenn im Wege der Amtshilfe da Informationen eingeholt werden, das sind FIU-Daten, auch wenn die ausgetauscht werden, zum Beispiel Polizeidaten. Das sind also Daten, die von der FIU im Wege der Amtshilfe beschafft werden können.Dann zu den Anmerkungen des Abg. Ivo Klein: Es stimmt, dass hier der Aufgabenbereich recht umfassend dargestellt ist. Allerdings ist es schwierig, den Aufgabenbereich vollständig zu erfassen, weil sich auf diesem Gebiet natürlich auch einiges sehr schnell verändert. Ich werde noch einmal abklären, ob es verantwortbar ist, ob es möglich ist, dass wir das «insbesondere» hier herausnehmen. Zu bedenken gebe ich einfach, dass hier doch eine gewisse Flexibilität gegeben sein muss, ohne dass die ursprünglichen Kompetenzen der FIU, wie sie in Art. 4 genannt sind, ausgeweitet werden. Es dürfte schwierig sein, hier eine abschliessende Aufzählung machen zu können.Bezüglich der zwei anderen Fragen: Diese werde ich auf die 2. Lesung detailliert abklären.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich möchte den Herrn Regierungschef unterstützen. Ich fände es schlecht, wenn in Art. 5 eine taxative Aufzählung der Aufgaben der FIU vorgenommen würde. Um die Aufgaben, die eigentlich im Art. 3 und vor allem im Art. 4 umschrieben werden, in jeder Hinsicht vollumfänglich erfüllen zu können, darf es keine Beschränkung der Möglichkeiten geben - es müssen ja immer gesetzlich zulässige Vorgangsweisen sein - mit denen die FIU ihre Kompetenzen ausüben kann.Abg. Jürgen Zech:
Herr Regierungschef: Ich habe noch eine Zusatzfrage: Sie haben Ausführungen gemacht betreffend den Zugang zu nichtöffentlichen Quellen, den Datenaustausch zwischen den einzelnen FIUs: Gibt es da bestimmte Regelungen, die diesen Datenaustausch in irgendeiner Form begrenzen, eingrenzen oder regeln? Ich denke, wenn ein Verdachtsmoment besteht von einer FIU in Deutschland oder so, und die richten dann eine Anfrage nach Liechtenstein: Inwieweit wird da der Datenaustausch geregelt, eingeschränkt, begrenzt?
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Das wird durch Art. 7 Abs. 2 geregelt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Fragen mehr gibt, können wir weiterlesen.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich wollte mich zu Art. 7 melden. Entschuldigung.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir mit Art. 7 fortfahren.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich habe eine Frage zu einer Zulässigkeitsvoraussetzung gemäss Abs. 2 Art. 7 lit d. Dort heisst es: «gewährleistet ist, dass die auszutauschenden Informationen nur zur Bekämpfung der Geldwäscherei» usw. «verwendet werden». Meine Fragen: Wer kontrolliert das? Wie wird das kontrolliert?
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Beim Abs. 2 Bst. a steht: Die Auskünfte werden nur gegeben oder ausgetauscht, wenn dadurch Fiskalinteressen nicht verletzt werden. Wie kann das gewährleistet werden, wenn die vielen ausländischen FIUs Daten erhalten? Und zum Bst. d hätte ich die Verständnisfrage: Gelten Informationen zur Verfolgung von Transaktionen zur Bekämpfung von Terrorismus auch zu den auszutauschenden Informationen unter Bst. d, also Bekämpfung der Geldwäscherei, der Vortaten der Geldwäscherei und der organisierten Kriminalität? Das heisst: Unterstehen solche Transaktionen auch dem Sorgfaltspflichtgesetz? Bekannt ist ja, dass es verschiedene Arten von Transaktionen gibt. Geldwäsche ist meistens an der Quelle, und diese Finanzierung von Terrorismus betrifft die Verbraucher.Abg. Ivo Klein:
Ich hätte noch eine Frage zu Abs. 3 dieses Artikels: Hier heisst es, dass die Regierung so genannte «Memorandums of Understanding» abschliessen bzw. genehmigen kann. Meine Frage: Gibt es hierzu Voraussetzungen, die eine ausländische FIU erfüllen muss, damit überhaupt solche Memorandums unterzeichnet werden?Abg. Paul Vogt:
Ich habe eine Frage zu Bst. a von Abs. 2: Hier heisst es, dass die öffentliche Ordnung und wesentliche Landesinteressen nicht verletzt werden dürfen. Was soll ich mir darunter vorstellen?Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die erste Frage kam vom Abg. Dr. Peter Sprenger bezüglich Zulassungsvoraussetzungen: Wer kontrolliert wie, dass diese Zulassungsvoraussetzungen auch eingehalten werden? Ich muss das sicher genau abklären, damit ich hier eine fundierte Antwort geben kann. Aber ich nehme an, dass die FIUs, die in der Egmont-Group vereinigt sind, dass es hier einen gewissen Standard gibt, und dass hier dieses Übereinkommen diese Fragen regelt. Es können natürlich keine Auskünfte gegeben werden, wenn das nicht klar geregelt ist, dass die Auskünfte nur spezifisch bezüglich ihres Zweckes benutzt und nicht für andere Zwecke benutzt werden. Aber ich muss das im Detail abklären und kann auf die 2. Lesung eine abschliessende Antwort geben. Die gleiche Frage zu den Fiskalinteressen: Wie wird garantiert, dass die nicht verletzt werden? Hier geht es um die Bekämpfung von Geldwäscherei, von organisierter Kriminalität. Und es heisst ja unter lit. a: Es dürfen Auskünfte nur gegeben werden, wenn Fiskalinteressen des Landes dadurch nicht verletzt werden. Also, wenn hier Auskünfte verlangt werden, in denen genau in diesem Bereich, im Bereich der Fiskalinteressen, also der Steuerinteressen eingegriffen wird, dann gehe ich jetzt davon aus, dass solche Auskünfte nicht erteilt werden können, ausser dass ganz klargelegt ist, dass Auskünfte nur zu dem Zwecke, zu dem sie eingeholt wurden, benützt werden und zu keinem anderen Zwecke. Aber ich möchte der Klarheit halber hier eine Stellungnahme auf die 2. Lesung vorbereiten.Dann haben Sie gefragt, ob hier auch die Bekämpfung des Terrorismus darunter fällt: Das ist eine sehr schwierige Frage. Denn: Wann erkennt man, dass bestimmte Geschäftsbeziehungen, zum Beispiel zu Zwecken des Terrorismus, missbraucht wurden? Das erkennt man erst im Nachhinein, das können ganz normale Geschäftsvorgänge gewesen sein. Deshalb auch die Frage, ob der Terrorismus unter den allgemeinen Begriff «organisierte Kriminalität» fällt: Das dürfte nicht ohne weiteres der Fall sein. Ich möchte mir wirklich auch hier vorbehalten, in diesem sehr sensiblen Gebiet, das noch einmal vertieft abklären zu lassen, damit dann auf die 2. Lesung hin hier diese Informationen im Detail vorliegen.Ein «Memorandum of Understanding» abzuschliessen heisst ja, über die Vorgehensweise miteinander ins Klare zu kommen. Also: Wie verkehrt man miteinander? Wenn solche «Memorandums of Understanding» abgeschlossen werden, braucht das die Genehmigung der Regierung, das heisst, es müssen dann ja bestimmte Vorteile für beide Seiten gegeben sein, damit auf unkompliziertem Weg Informationen ausgetauscht werden können, ohne dass gegen die vorher genannten Voraussetzungen von Art. 2 verstossen wird.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Herr Regierungschef: Ich habe die Frage zu Bst. d im Allgemeininteresse gestellt, und die Antwort kann sicher nicht bis zur 2. Lesung warten. Ich möchte ganz genau wissen oder ich möchte wissen: Hat die Regierung exakt abgeklärt, dass alle Vorkehrungen, die im Lande getroffen werden - zum Beispiel jetzt der Datenaustausch in diesem Fall, aber auch andere Massnahmen, die notwendig sind -, dass unsere Verpflichtungen, die wir eingegangen sind, unsere Versprechen, die wir eingegangen sind, nicht nur Geldwäsche oder andere organisierte Kriminalität zu bekämpfen, sondern auch speziell jetzt die Transaktionen, die mit der Bekämpfung von Terrorismus in Zusammenhang stehen, eine saubere gesetzliche Grundlage haben und auch ein Vollzug gewährleistet ist? Nicht, dass wir später wieder erfahren müssen: Ja, man hätte noch dies und das machen sollen. Ich frage das jetzt relativ laienhaft, ich bin auch nicht Juristin, das kommt mir jetzt voll aus dem Bauch. Es wäre eine Beruhigung, wenn wir wissen, dass diese neue Art der Terrorismusbekämpfung wirklich alle Grundlagen erfüllt, und nicht dass wir plötzlich da noch überrascht werden, sei es im Vollzug oder in einer oder anderen Gesetzeslage. Vielleicht können Sie später einmal nach einer Abklärung uns informieren.Abg. Hugo Quaderer:
Es war jetzt mehrmals die Sprache von dieser Egmont-Group. Und für mich stellt sich die Frage: Auf welcher rechtlichen Grundlage die liechtensteinische FIU in dieser Egmont-Group Mitglied ist? Gibt es da allenfalls irgendeine völkerrechtliche Grundlage? Oder beruht das auf einem Regierungsbeschluss? Abg. Ivo Klein:
Die Sache mit der Egmont-Group haben wir, glaube ich, im Mai- oder Juni-Landtag diskutiert. Damals hat uns der Regierungschef versprochen: Wir treten der Gruppe erst bei, wenn wir eine gesetzliche Grundlage haben. Es ist dann doch vorher passiert. Ich will das jetzt nicht mehr kommentieren. Aber meine Frage zielt ja eigentlich genau auf das hin: Braucht eine ausländische FIU zum Beispiel als Standard die Mitgliedschaft in der Egmont-Group, die ja auch wieder in sich Standards setzt wie eine FIU arbeiten muss? Das war eigentlich das Ziel meiner Frage. Also, schliessen wir zum Beispiel nur solche Memorandums mit FIUs ab, die auch Mitglied in der Egmont-Group sind? Danke.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich möchte nur darauf hinweisen - damit wir hier nicht unnötig Rätsel raten -, dass die gesamte Formulierung dieses Art. 7 Abs. 2 wortwörtlich dem bestehenden alten Art. 20a Abs. 2 des Sorgfaltspflichtgesetzes entspricht und daher überhaupt keine neue Regelung enthält.Regierungschef Otmar Hasler:
Zur letzten Frage des Abg. Ivo Klein: Da hat er eigentlich die Antwort schon vorgegeben. Wir werden natürlich solche «Memorandums of Understanding» nur mit FIUs abschliessen, die auch in der Egmont-Group vertreten sind, wenn überhaupt solche abgeschlossen werden. Dann: Der Beitritt ist erfolgt aufgrund eines Regierungsbeschlusses. Damit die rechtliche Grundlage da klar gegeben ist.Bezüglich der Frage der Abg. Ingrid Hassler zur Terrorismusbekämpfung: Die Regierung kann natürlich hier nur eine Politik betreiben, die auf sauberen rechtlichen Grundlagen fusst. Also, zum Beispiel, wenn Rechtshilfegesuche eingehen, was Terrorismusfragen anbelangt, dann kann diesen Rechtshilfegesuchen nach ordentlicher Prüfung stattgegeben werden, und dann kann auch das innerstaatliche Verfahren stattfinden.Dann bezüglich der Sperrung von Konten, die durch den Ausschuss des Sicherheitsrates der UNO beschlossen wurden: Da haben wir ebenfalls eine innerstaatliche Grundlage, um solche Konten dann in eine Verordnung aufzunehmen und sie dann ebenfalls zu sperren. Hier haben wir natürlich ausserhalb des Sorgfaltspflichtgesetzes die gesetzlichen Grundlagen, um dementsprechend vorgehen zu können.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Nimmt die FIU auch den Austausch der Daten unter den FIUs in diesem Bereich der Terrorismusbekämpfung gemäss diesem Artikel wahr?Regierungschef Otmar Hasler:
Terrorismusbekämpfung ist nicht die eigentliche Aufgabe der FIU. Aufgabe der FIU ist: Meldungen entgegenzunehmen bezüglich Geldwäscherei und organisierter Kriminalität.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Fragen mehr gibt, dann können wir weiterlesen.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Jetzt muss ich mich entschuldigen. Ich habe den Art. 8 verpasst. Wenn ich da auch noch eine Frage stellen dürfte: Was versteht man unter Dateianordnung? Und bei Art. 9 möchte ich nur wissen: Sind unter Register auch die ausländischen Register gemeint?Abg. Paul Vogt:
Mich befremdet, dass in Art. 9 nur von den Registern die Rede ist. Sind damit die entsprechenden Akten auch gemeint?Regierungschef Otmar Hasler:
Zur ersten Frage über die Dateianordnung: Das möchte ich auch auf die 2. Lesung abklären, da bin ich nicht so sehr bewandert. Was Art. 9 betrifft: Diese Register betreffen natürlich die Register der Landesbehörden, das sind inländische Register.Der Abg. Paul Vogt hat auch noch gefragt: Können hier dann auch in die entsprechenden Akten eingesehen werden? So wie der Wortlaut ist, ist es klar: In bestimmte Register der Amtsstellen kann Einsicht genommen werden. Ob hier eine inhaltliche Erweiterung notwendig ist, werde ich abklären.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich habe hier nur eine Frage: Wäre es noch nützlich, eine Verordnung über die interne Organisation der FIU zu haben? Eine Verordnung über die interne Organisation, wie die arbeitet?Regierungschef Otmar Hasler:
Hier sind eigentlich nur die zwei Bereiche aufgeführt: Dateianordnung sowie die Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten und das Abrufverfahren. Es gibt ja innerhalb dieses Gesetzes keine weiteren Verweise auf eine Verordnungskompetenz der Regierung. Ich meine, auf den ersten Blick sehe ich jetzt auch keine Notwendigkeit, weitere Details in einer Verordnung zu regeln. Wir können das abklären. Aber ich sehe im Moment jetzt keine Notwendigkeit.Abg. Ivo Klein:
Wenn nur die zwei Verweise drin sind, und nur diese zwei Verordnungen benötigt werden, dann stelle ich mir die Frage: Wieso steht «insbesondere» in der Einleitung?
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich möchte nur darauf hinweisen, dass gemäss Art. 92 der Verfassung die Regierung ohne jede Erwähnung in einem Gesetz jede zur Durchführung eines Gesetzes notwendige Verordnung erlassen kann.Regierungschef Otmar Hasler:
Wie gesagt: Wir werden die Frage abklären, inwieweit hier über diese zwei genannten Bereiche hinausgehende Regelungen in einer Verordnung getroffen werden müssen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Somit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Stabsstelle FIU abgeschlossen.
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES SORGFALTSPFLICHTGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir noch die 2. Regierungsvorlage: Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes.Art. 9 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9a Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9a Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich habe hier nur die Frage: Wieso können die Meldungen nicht auch an die Staatsanwaltschaft gemacht werden?Regierungschef Otmar Hasler:
Das ist eigentlich hier nicht enthalten, dass diese Meldungen nicht der Staatsanwaltschaft gemacht werden können. Es heisst hier nur: «kann dies der Stabsstelle FIU mitteilen».Abg. Ivo Klein:
Bei den anderen Meldungen kann man das eben machen. Da besteht diese Kann-Möglichkeit, und hier jetzt eben nicht. Das ist eigentlich meine Frage. Warum der Unterschied?
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Das ist vom Gesetzgeber voll beabsichtigt, das ist ja keine neue Bestimmung. Das einzig Neue an diesem Art. 9a Abs. 1 ist ja das Wort «der Stabsstelle FIU» statt bisher «dem Amt für Finanzdienstleistungen». Die Absicht, die dahinter steht, ist die, dass es sich hier ja um einen Verdacht handelt, der ohne jede Geschäftsaufnahme entstanden ist. Und da wollte der Gesetzgeber den Finanzintermediär, der einen solchen Verdacht vor Zustandekommen eines Geschäftes geschöpft hat, nur ermächtigen, dies der zuständigen Amtsstelle mitzuteilen, während es sich bei Art. 9 ja um Verdachtsmomente handelt, die während einer Geschäftsbeziehung entstanden sind.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 14a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20a Abs. 1, 2, 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20a Abs. 1, 2, 3 und 4 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich habe hier eine Frage an die Regierung: In diesem Artikel ändert die Regierung in ihrer Vorlage auch andere Inhalte, ausser die Einfügung der «Financial Intelligence Unit» oder der Begriff «zuständige Amtsstelle», und zwar wird in allen vier Absätzen, wo bisher der Begriff «Geldwäscherei-Meldestelle» vorkam, wird nunmehr der Begriff «Finanzaufsichtsbehörden» verwendet. Das veranlasst mich schon zur Frage: Ist da eine Erweiterung der Kompetenzen der zuständigen Amtsstelle vorgesehen, dass also nicht nur Geldwäscherei-Meldestellen im Ausland Auskünfte erteilt werden können, sondern Finanzaufsichtsbehörden jeglicher Art? Und weiter kommt an drei Stellen in den Abs. 2, 3 und 4 statt dem bisher verwendeten Begriff - zum Beispiel in Abs. 2 Bst. d -, dass die Auskünfte nur für die Überprüfung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten und die Bekämpfung von Geldwäscherei und des organisierten Verbrechens verwendet werden dürfen neu die Streichung des Teiles «und die Bekämpfung von Geldwäscherei und des organisierten Verbrechens» vor. Es ist nur mehr von «Einhaltung der Sorgfaltspflichten» die Rede. Dasselbe wiederholt sich dann in den Abs. 3 und 4 Bst. a. Hier möchte ich die Regierung fragen, weil ich nicht recht sehe, was das für ein Motiv hat: Warum wird das so vorgeschlagen?Regierungschef Otmar Hasler:
Warum hier «Geldwäscherei-Meldestelle» herausgekommen ist, hat eigentlich den Grund darin, dass FIUs klassische Geldwäscherei-Meldestellen sind.Bei der Verfassung des Sorgfaltspflichtgesetzes ist man ja noch davon ausgegangen, dass die Aufgaben, die die FIU heute selbstständig wahrnimmt, dass diese Aufgabe auch vom Amt für Finanzdienstleistungen wahrgenommen hätte werden müssen. Deshalb wurden damals die «Geldwäscherei-Meldestellen» aufgenommen. Die eigentliche Finanzaufsichtsbehörde wird hier jetzt von der Geldwäscherei-Meldestelle unterschieden, und deshalb wird dieser Begriff hier aufgenommen. Ich kann das Ihnen im Detail noch abklären. Ich gehe nicht davon aus, dass hier eine Ausweitung der Befugnisse damit gemeint ist. Es wird hier dann auch vom Überprüfen der Einhaltung von Sorgfaltspflichten gemäss dem Gesetz, das hier vorliegt, dass hierüber dann bestimmte Informationen ausgetauscht werden können, immer im Rahmen des Sorgfaltspflichtgesetzes. Aber ich kann Ihnen das gerne auf die 2. Lesung noch detailliert abklären.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Regierungschef: Ich möchte Sie auch bitten, das noch ergänzend abzuklären, denn mir erscheinen Ihre Erläuterungen nicht ganz schlüssig. Der Begriff «Geldwäscherei-Meldestellen» wurde bisher in diesem Artikel ja nur in Bezug auf ausländische Behörden verwendet. Das hat also mit der Bezeichnung der inländischen Ämter, die dafür zuständig waren oder sind, gar nichts zu tun. Und das Entscheidende ist vor allem der Abs. 2, wo geregelt wird, wann, unter welchen Umständen und an welche ausländischen Behörden die Erteilung von amtlichen Auskünften durch unsere zuständige Amtsstelle zulässig ist. Und da war eben bisher von «Geldwäscherei-Meldestellen» die Rede, von ausländischen Geldwäscherei-Meldestellen. Das ist an und für sich schon ein eingeschränkter Begriff, der auch leicht überprüfbar ist.Jetzt heisst es nur mehr «an ausländische Finanzaufsichtsbehörden». Und dazu kommt noch - und das verschärft das Ganze, dass im Abs. 3, wo es bisher geheissen hat, «Geldwäscherei-Meldestellen sind Behörden, die für die Überprüfung und Einhaltung von Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften und für die Bekämpfung von Geldwäscherei und organisierter Kriminalität zuständig sind», heisst es jetzt neu in Ihrem Vorschlag: «Finanzaufsichtsbehörden» - also die, an die Amtsauskünfte erteilt werden können - «sind Behörden, die für die Überprüfung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften zuständig sind». Und das ist natürlich eine sehr weit gehende Formulierung. Da ist von Geldwäschereiverdacht oder überhaupt von Kriminalität überhaupt keine Rede mehr, weil unter Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften kann man auch vieles andere verstehen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich gehe davon aus, dass die Regierung das bis zur 2. Lesung klärt. Wir können weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Dann haben wir in 1. Lesung das Gesetz über die Stabsstelle FIU sowie das Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes behandelt. Wir unterbrechen jetzt die Sitzung für 15 Minuten bis 16.20 Uhr.
DIE SITZUNG IST UNTERBROCHEN (UM 16.05 UHR)
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