DATENSCHUTZGESETZ (DSG) [UMSETZUNG DER RICHTLINIE 95/46//EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 24.10.1995 ZUM SCHUTZ DER NATÜRLICHEN PERSONEN BEI DER VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN UND ZUM FREIEN DATENVERKEHR] (NR. 33/2001, NR. 5/2002), 2. LESUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 13: Datenschutzgesetz, Umsetzung der Richtlinie 95/46//EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Den Bericht und Antrag Nr. 5/2002 behandeln wir in 2. Lesung. Der Bericht und Antrag steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Sehr geehrter Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich möchte nur kurz erklären, warum die Stellungnahme jetzt so ausschaut und kurz einen Abriss geben, damit Sie verstehen, warum wir die Vorlage in dieser Form präsentieren. Zuerst ein paar Vorbemerkungen: Das Datenschutzgesetz ist einerseits eine so genannte Querschnittsmaterie, das heisst, sie beschlägt alle möglichen Tätigkeits- und damit Rechtsbereiche. Das beginnt mit Medizin, Bank, Marketing, Ahnenforschung, Verwaltung usw. Sie ist andererseits eine äusserst komplexe Materie, die stark einzelfallbezogen ist und die es deshalb schwer macht, Sonderfragen in grösserem Umfang vorab zu beantworten. Vieles muss der Praxis überlassen werden. Zudem handelt es sich zuweilen um eine sehr theoretische Angelegenheit, weil sie vom Prinzip Persönlichkeitsschutz - also quasi von oben - ausgeht. Das Datenschutzrecht ist im ständigen Wandel. Schwerpunkte kommen auf und verschwinden wieder. Einmal ist es die Fichenaffaire, ein anderes Mal sind es die Krankenkassendaten etc. So ist mittelfristig immer wieder mit Neuerungen zu rechnen, was gesetzgeberisch immer wieder Handlungsbedarf nach sich ziehen wird. Deutschland hat zum Beispiel sein mittlerweile drittes Datenschutzgesetz, wobei Datenschutz eigentlich eine junge Disziplin ist. Wir haben es mit einigen Vorlagen zu tun, die bis zu dieser Stellungnahme gekommen sind. Die erste Vorlage wurde 1992 auf der Basis des Schweizer Datenschutzgesetzes erstellt. Dann gab es 1994 eine erste Lesung, 1996 eine Stellungnahme, die nie behandelt wurde. Dann gab es einen neuen Bericht im Winter 2001, die 1. Lesung fand im Frühjahr 2001 statt. Dann haben wir auf Ersuchen des Landtages hin eine Vernehmlassung gemacht, welche dann zu dieser Stellungnahme, die Ihnen heute im Bericht und Antrag vorliegt, geführt hat.Das schweizerische Datenschutzgesetz, an welchem wir unsere jetzige Vorlage wieder orientiert haben, steht im Spannungsfeld und im Spannungsverhältnis zur Richtlinie der EU. Fragen der Richtlinienkompatibilität waren dann auch die Knacknüsse, die zu lösen waren. Grundsätzliches Festhalten am Schweizer Recht wegen datenschutzrechtlicher Einbindung in das schweizerische Umfeld, beispielsweise Fremdenpolizei, ähnliche registerrechtliche Situationen usw., waren die Gründe, weshalb wir uns auch wirklich wieder zum schweizerischen Datenschutzgesetz hin orientiert haben. Das österreichische Datenschutzgesetz ist zwar ganz neu, aber alles in einem einzigen Gesetz. Es ist schwerfällig und auch relativ schwer lesbar. Zudem wird dort eine weitaus umfassendere Datenverwaltung vorgesehen.Das Datenschutzrecht leitet sich vom Persönlichkeitsschutz ab. Dies ist in der Schweiz traditionell stark ausgebildet. In dieser Beziehung steht auch das liechtensteinische Recht, wenn man den Art. 39 PGR anschaut oder den schweizerischen Art. 28 ZGB. Die Vernehmlassung ergab grundsätzlich Zustimmung. Es wurde vermehrte Annäherung an den schweizerischen Text gefordert. Die Finanzintermediäre warfen vor allem Fragen nach dem Datenschutz von Bankkonten auf. Hier ist eine Unterscheidung zum spezialgesetzlichen Geheimnisschutz zu machen. Es wurde verlangt, wieder eine zweistufige Aufsicht mit Datenschutzbeauftragtem und Datenschutzkommission einzuführen. Die wesentlichen Änderungen im Gesetz sind die Folgenden: Die Vorlage wurde, wie schon gesagt, dem schweizerischen Recht angenähert und entspricht ihm wo immer möglich. Änderungen, vorab in der Struktur, sind bedingt durch die Richtlinie. Diese unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen Datenbearbeitung durch Private oder Behörden. Dennoch waren eingedenk dieses Grundsatzes drei spezifische Regelungen zu treffen. Die Entscheidung, ob Bestimmungen allgemeiner Natur sind, also quasi vor die Klammer gezogen werden müssen, war sorgsam abzuwägen. Es wurde die gesamte Struktur gestrafft und das Gesetz ist heute wesentlich kürzer als noch in der 1. Lesung. Schliesslich wurde die Aufsicht zweistufig mit einem Datenschutzbeauftragten und der Datenschutzkommission ausgebildet, und vorgeschlagene Neuerungen des schweizerischen Datenschutzrechts wurden noch nicht aufgenommen, da noch nicht klar ist, ob die Vorlage so durchs Parlament kommt. Bei der bestehenden schweizerischen Rechtslage können wir davon ausgehen, dass sie EU-kompatibel ist. Bei den Änderungen wissen wir das nicht, darum haben wir uns dort an die Richtlinien gehalten. Das bezieht sich insbesondere auch auf den Art. 15, die Meldepflicht. Es ist uns bewusst, dass in der Schweiz Bestrebungen bestehen, von der Meldepflicht weg zur Sorgfaltspflicht. Wir haben diese ganz bewusst nicht nachvollzogen, weil wir nicht sicher sind, wie sich das dann mit der EU-Kompatibilität verhält und ob das Gesetz dann auch wirklich durch das Parlament in der Schweiz geht. Wir sind gerne bereit, sollte sich herausstellen, dass auch andere EU-Staaten auf die Meldepflicht verzichten, das Gesetz dann dahingehend abzuändern. Wir gehen auch davon aus, dass aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinien und auch aufgrund der veränderten Situation das Datenschutzgesetz regelmässig abgeändert werden muss. Man sieht das auch in den umliegenden Staaten. Es ist also kein Gesetz, das lange Bestand haben wird. Da werden immer wieder einzelne Artikel angeglichen werden müssen. Ich hoffe, dass ich halbwegs Ihnen näher bringen konnte, warum wir diese Änderung vollzogen haben. Und die eine oder andere Frage, wenn wir in der 2. Lesung sind, kann ja aufgeworfen werden. Vielleicht gibt es dann ja auch noch Änderungen. Ich habe Ihnen heute Morgen einen Antrag gegeben für bestimmte Änderungen. Das betrifft Art. 2, Art. 6, Art. 11, Art. 12. Sie haben diese alle vorliegend, und ich habe Ihnen auch die letzte Seite nochmals zugestellt. Es ist uns dort der Fehler unterlaufen, dass wir vergessen haben, zu erwähnen, dass die beiliegende Gesetzesvorlage in Behandlung zu ziehen ist im Antrag. Wir haben das anders formuliert gehabt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wird das Wort noch gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 2. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 1 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 2 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich stelle den Antrag, in Abs. 1 Bst. e einen Zusatz anzubringen, ein «ee) Vermögensverhältnisse». Auch die Vermögensverhältnisse zählen, meine ich, zu den besonders schützenswerten Personendaten und sollten daher hier erwähnt werden. Dies war übrigens in einer früheren Fassung dieser Langzeit-Gesetzgebungs-Vorhabensberichte auch einmal der Fall, nämlich im Bericht Nr. 30/1996 war das neu eingefügt. Warum es dann im Bericht und Antrag Nr. 33/2001 der Regierung nicht mehr aufschien, weiss ich eigentlich nicht. Eine Erläuterung dazu ist im Bericht nicht zu finden. Ich glaube nicht, dass etwas dagegen spricht, hier die Vermögensverhältnisse auch als besonders schützenswerte Personendaten zu erwähnen.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Von der Richtlinie her sind die Vermögensverhältnisse nicht erfasst. Die Vermögensverhältnisse gehören jeweils nicht zu diesen Kategorien mit erhöhtem Potenzial einer diskriminierenden Verwendung. Selbstverständlich sind aber auch Vermögensverhältnisse mangels Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 3 und aufgrund des Verweises in Art. 2 Abs. 4, wobei vorwiegend das Bankgeheimnis oder die spezifischen Berufsgeheimnisse im Vordergrund stehen, vom allgemeinen Datenschutz erfasst. Das haben wir im Kommentar aufgeführt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Frage ist: Unterstützt die Regierung diesen Antrag oder nicht?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Er ist halt nicht richtlinienkonform, darum unterstütze ich den Antrag nicht.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Der Meinung bin ich nicht, dass das nicht richtlinienkonform wäre, nur weil in der Richtlinie nicht erwähnt wird, dass die Vermögensverhältnisse als besonders schützenswerte Daten aufzunehmen sind. Das hindert kein Land daran, das trotzdem als besonders schützenswerte Daten in seiner nationalen Gesetzgebung vorzusehen.Abg. Paul Vogt:
Also, das Bankgeheimnis fällt ohnehin nicht darunter, weil das spezialgesetzlich geregelt ist. Das muss man einmal klar sagen. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass Vermögensverhältnisse nicht darunter fallen. Das liechtensteinische Gesetz wäre das einzige Gesetz, das Vermögensverhältnisse unter besonders schützenswerte Daten aufführen würde. Das jedenfalls nach meinem Wissensstand.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Der Abg. Paul Vogt hat es vorweggenommen. Das Bankgeheimnis ist sowieso spezialgesetzlich geregelt. Darum sehe ich eigentlich nicht ein, dass die Vermögensverhältnisse explizit hier unter den besonders schützenswerten Daten aufgeführt werden sollen.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Vom Bankgeheimnis habe ich auch gar nicht gesprochen. Es ist völlig richtig, dass das mit dem Bankgeheimnis nichts zu tun hat. Es geht darum, ob im Rahmen des Datenschutzes auch die Vermögensverhältnisse der einzelnen Personen, um die es geht, als besonders schützenswerte Personendaten angesehen werden sollen oder nicht. Das kann man regeln wie man will. Es wird von der Richtlinie nicht vorgeschrieben, dass man es nicht unter diese Aufzählungen aufnehmen darf. Wenn man das nicht will, wenn man es nicht für schützenswert hält, braucht man es nicht da hinein aufnehmen. Ich bin der Meinung, dass gerade bei uns und auch nach den gesellschaftlichen Traditionen unseres Landes, ohne überhaupt an das Bankgeheimnis auch nur zu denken, die Vermögensverhältnisse des Einzelnen sehr wohl als besonders schützenswerte Personendaten angesehen werden.Abg. Alois Beck:
Ich möchte nur auf die Ausführungen der Regierung auf Seite 8 unten noch verweisen, wo dies auch diskutiert wird. In der Vernehmlassung wurde allem Anschein nach auch vorgeschlagen, eine Aufnahme der Vermögensverhältnisse in diesem Katalog vorzunehmen. Und die Regierung schreibt hier, dass dies sich erübrige, weil das Bankgeheimnis spezialgesetzlich geregelt sei und macht dann einen Verweis auf die schweizerische Gesetzeslage, wo das auch ausgeklammert wird und wo ja auch verwiesen wird, dass der Persönlichkeitsschutz und die Verhältnisse ähnlich wie bei uns sind. Wenn das so ist, wie die Regierung hier schreibt, sind diese Daten in dem Sinne geschützt.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich gehe ja auch davon aus, dass verschiedene andere Gesetze die Daten über die Vermögensverhältnisse schützen. Hier könnte man dann aber beispielsweise in die Klemme kommen, wenn man das einführt, dass beispielsweise ein Grundbuchauszug, der ja auch die vermögensrechtlichen Verhältnisse darstellt, dass beispielsweise eine Auskunft von einem Grundbuch nicht mehr möglich wäre oder auch ein Handelsregisterauszug, der ja in berechtigten Fällen ohne weiteres abgegeben wird, der aber ebenfalls Vermögensverhältnisse darstellen kann. Also, mir scheint das so auf die Schnelle einzuführen ein gewagtes Unternehmen, vor allem beispielsweise das Grundbuch. Ich weiss nicht, was dann passiert, wenn künftig jemand einen Grundbuchauszug will, ob das nicht dann zu Problemen führt.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Das ist nicht richtig, dass das so eine aus dem Ärmel geschüttelte Einführung auf die Schnelle ist. Ich habe bereits erwähnt, dass bereits in einem früheren Regierungsbericht zur Einführung eines Datenschutzgesetzes diese Aufnahme der Vermögensverhältnisse unter die besonders schützenswerten Personendaten vorgesehen war - im Bericht Nr. 30/1996 als Art. 3 Abs. 5 lit. e - und das war sicherlich nach reiflicher Überlegung nach der damaligen 1. Lesung. Und das was die Regierung jetzt in ihrer Stellungnahme zur jetzigen 1. Lesung schreibt auf Seite 8 unten, was der Abg. Alois Beck erwähnt hat, das ist nur das Argument, was vorher auch schon erwähnt wurde, das sich nur auf das Bankgeheimnis bezieht. Aber die Vermögensverhältnisse, bitte, bestehen doch nicht nur aus dem Bankgeheimnis bzw. aus Bankguthaben. Vermögensgegenstände können aus verschiedenen Einzelsachen sich zusammensetzen. Und wenn man die anderen Kataloge ansieht, die hier als besonders schützenswert angesehen werden, dann weiss ich nicht, warum die Vermögensverhältnisse gerade bei uns, wo sie doch manchmal schon übertrieben schützenswert angesehen werden, plötzlich nicht mehr schützenswert sein sollen.
Abg. Peter Sprenger:
Die Argumentation des Abg. Rudolf Lampert mag noch teilweise bei einem Grundbuchauszug hinkommen, das kann ein Vermögensbestandteil sein. Aber ein Handelsregisterauszug definitiv nicht. Aus einem Handelsregisterauszug können Sie niemals ersehen, wer Aktionär ist. Abg. Paul Vog
Es ist richtig, dass in der Regierungsvorlage Nr. 30/1996 dieser Begriff «Vermögensverhältnisse» aufgenommen wurde unter besonders schützenswerte Personendaten. Wenn Sie da nachlesen, dann gibt es dazu im Regierungsbericht keine Begründung. Nach meiner Erinnerung war es so, dass in einer vorhergehenden Lesung zum Datenschutzgesetz, also in der 1. Lesung, von einem Abgeordneten gewünscht wurde, dass auch die Vermögensverhältnisse als besonders schützenswerte Daten aufgeführt werden. Aber es gibt in diesem abgeänderten Bericht Nr. 30/1999 keine Begründung dafür.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Landtagsvizepräsident: Könnten Sie bitte noch einmal genau sagen, wo Sie die Vermögensverhältnisse einfügen möchten. Ist das in Art. 3 Abs. 1 lit. e?
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
In lit. e gibt es ja Unterabteilungen mit aa), bb, cc) und dd). Jetzt müsste man noch ee) dazu schreiben als 5. Kategorie und dort dazu das Wort «Vermögensverhältnisse».
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben den Antrag des Herrn Landtagsvizepräsidenten gehört, in Art. 3 Abs. 1 lit. e ein «ee» noch am Schluss mit «Vermögensverhältnisse» einzufügen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 9 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Antrag ist somit nicht angenommen. Dann stimmen wir über Art. 3 ab. Wer mit Art. 3 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 4 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe eine Frage an die Regierung: Bei der 1. Lesung und später bei der Beantwortung einer Kleinen Anfrage von mir hat die Regierung versprochen, den Entwurf der Verordnung dem Landtag zur 2. Lesung vorzulegen, vor allem weil in mehreren Artikeln doch einiges Recht auf Verordnungsebene delegiert wird. Was ist der Grund, dass wir diesen Entwurf zur Kenntnisnahme oder zur Information nicht bekommen haben?Abg. Otto Büchel:
Ich habe eine Frage zu den Absätzen 1 und 3, und zwar fehlt mir irgendwelche Angabe, in welcher Form solche Daten der betroffenen Person mitgeteilt werden und allenfalls nur mit einem pauschalen Hinweis, dass gemäss Gesetz irgendeine Information erteilt wurde, oder wird jeder individuell über den genauen Inhalt der weitergegebenen Daten informiert?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zur ersten Frage der Abg. Frau Hassler, warum wir den Entwurf der Verordnung nicht vorgelegt haben: Wir haben einen Entwurf, und der Entwurf kann auch erst wirklich fertig gestellt werden, wenn das Gesetz beim Landtag durch ist. Es kann ja auch noch Anpassungen erfahren. Ich glaube, es ist unbestritten, dass die Verordnung eine Kompetenz der Regierung ist. Dann zur Frage des Abg. Otto Büchel: Die Form der Mitteilung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Es sollte einfach auch belegt werden können, dass man informiert hat.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Danke für die Antwort. Natürlich ist mir bewusst, dass Verordnungsmaterie in der Kompetenz der Regierung liegt. Aber dann sollten Sie es einfach gleich sagen, dass Sie das nicht vorlegen wollen und nicht zweimal versprechen.
Abg. Peter Sprenger:
Ich finde diese Bemerkung auch leicht daneben. Es gab genügend Gesetzgebungsaktivitäten in diesem Hohen Hause, wo das selbstverständlich beigefügt wurde. Ich erinnere beispielsweise an das Sorgfaltspflichtgesetz. Ich lasse Ihnen auch gerne Ihre Kompetenz. Aber ich meine, wenn wir in diesem Ton miteinander umgehen, dann können wir relativ bald noch einen harscheren Ton anschlagen, wenn Sie das wollen. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte einen kleinen Abänderungsantrag stellen, der meines Erachtens zur Klärung dient. In Abs. 1 sollte es heissen: «Werden Daten beschafft, so sind der betroffenen Person vom Inhaber» - und jetzt die Worte «der Datensammlung» - «zumindest die nachstehenden Informationen zu erteilen» usw.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Die Verordnung richtet sich komplett an der Verordnung der schweizerischen Datenschutzverordnung, also es wird auch dort keine grossen Unterschiede geben. Wurde Ihnen die Datenschutzverordnung der Schweiz nicht mitgeliefert? Es war übrigens auch nicht meine Absicht, einen harschen Ton anzuschlagen. Wenn das beim Abg. Peter Sprenger so angekommen ist, möge er das bitte übersehen.Abg. Otto Büchel:
Ich habe nochmals eine ergänzende Frage zu Abs. 3, wo es heisst: «Wurden Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so sind ihr» usw. Und dann in der zweitletzten Zeile: «spätestens bei der ersten Bekanntgabe zu erteilen». Müsste das «mitzuteilen» heissen - oder wie ist das zu verstehen «so sind ihr die Angaben zu erteilen»? Weil die betreffende Person bekommt ja eine Information.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Es heisst dort, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, das heisst, sie wurden von Dritten erhoben. Dann sollte es der betroffenen Person dann mitgeteilt werden, wenn es auch möglich ist.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich darf Ihnen einfach bestätigen, dass diese schweizerische Verordnung nicht beigelegt worden ist.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frau Regierungschef-Stellvertreterin: Es wurde noch ein Antrag vom Abg. Paul Vogt gestellt. Können Sie dazu noch Stellung nehmen?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Dem kann ich zustimmen. Ich wäre aber froh, wenn der Abg. Paul Vogt den Antrag vielleicht nochmals formulieren würde, ich habe nicht mitgeschrieben.Abg. Paul Vogt:
Also, der Antrag dient zur Klärung des Textes. Abs. 1 soll lauten: «Werden Daten beschafft, so sind der betroffenen Person vom Inhaber der Datensammlung zumindest die nachstehenden Informationen zu erteilen» usw.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben den Antrag des Abg. Paul Vogt gehört. Wer diesem Antrag zustimmt, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir über Art. 5 mit der zusätzlichen Ergänzung ab. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe hier eine Frage: Im Zuge der Sorgfaltspflichtgesetzgebung sind beispielsweise Geldwäscherei-Überwachungstools vorgeschrieben. Mich würde interessieren, ob solche Entscheide, die dann automatisch fallen, wenn von einem Kunden Beträge hereinkommen, die wir nicht wollen, wenn die zurückgewiesen werden, oder beispielsweise im Lastschriftverfahren - das ist ein technischer Zahlungsverkehr - wenn automatisch Lastschriften wieder zurückgehen, weil beispielsweise ungenügend Geld vorhanden ist oder generell diese Guthaben gesperrt sind, fallen solche Transaktionen ebenfalls unter dieses Gesetz bzw. sind solche Entscheidungen nicht mehr zulässig? Müssen diese dann gestoppt werden und von Hand weiterbearbeitet werden bzw. diese Entscheidung, die der Computer gefällt hat, muss diese Entscheidung dann noch einmal von einer Person nachvollzogen werden?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Beim Lastschriftverfahren gehe ich davon aus, dass die Zustimmung ja im Vorfeld erfolgt ist beim Betroffenen, und dann ist auch keine Verletzung des Datenschutzgesetzes gegeben. Bei den anderen Tools, die Sie erwähnt haben, die richten sich teilweise nach dem Sorgfaltspflichtgesetz in dem Sinn, dass vorgeschrieben wird beispielsweise nach welchen Verfahren ausgewertet werden soll. Und dann ist es sowieso spezialgesetzlich geregelt. Abg. Ivo Klein:
Besten Dank. In der Abänderung des Art. 2 steht unter Abs. 3 explizit: «Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personendaten, welche aufgrund des Sorgfaltspflichtgesetzes anzulegen sind». Also, mit dieser Änderung, die Sie nachgereicht haben, ist die Frage der Geldwäscherei meines Erachtens erledigt.
Abg. Rudolf Lampert:
Es geht hierbei nicht um das Anlegen von Personendaten, sondern um automatische Entscheide, welche hier aufgrund von angelegten Personendaten gefällt werden. Also, nicht um das Anlegen selbst, sondern um die Entscheide, die gefällt werden, die nach dem Art. 6 nicht mehr möglich wären. Aber mir reicht die Antwort der Frau Regierungschef-Stellvertreterin, dass es dann doch zulässig ist, beispielsweise beim Abschluss einer Lastschriftvereinbarung, wo ganz klar geregelt ist, dass dann die Zahlung nicht stattfindet, wenn nicht genügend Geld da ist.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 6 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art 7 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe bei der 1. Lesung zum Abs. 2, wie er hier formuliert ist, die Frage gestellt, ob auch andere Personen, und nicht nur die betroffene Person, allenfalls unrichtige Daten berichtigen können. Zum Beispiel Erben, wenn sich herausstellt, dass über ein verstorbenes Familienmitglied in einer Datei falsche Angaben, also Personendaten oder auch Angaben zur Person aufgenommen sind. Hier steht: «Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden». In den Erläuterungen auf Seite 12 ist der gleiche Text wie schon bei der 1. Lesung drin: «Selbstverständlich haben Daten richtig zu sein, es besteht diesbezüglich ein Berichtigungsrecht zugunsten der betroffenen Person». Das wiederum würde heissen, dass jede beliebige Person, die eine Unrichtigkeit in einer Datenbank feststellt, nachträglich eine Änderung machen könnte. Ich spreche das deswegen an, ob man bestehende Archive, die auch Datenbanken sind, Angaben enthalten, nachträglich - ich sage jetzt - auch ändern kann, Daten eliminieren, Angaben die drin sind, die man vielleicht auch weghaben will, weil sie gar nicht zum eigentlichen Datenbestand gehören. Jetzt geht es mir um die Frage: Kann man nachträglich durch andere Personen allenfalls als unrichtig erachtete Daten berichtigen lassen?
Abg. Rudolf Lampert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. g besagt, dass das Bearbeiten von Personendaten, das Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten beinhaltet. Das heisst also, bearbeiten von Personendaten bedeutet, auch das Archivieren von Personendaten ist eine Bearbeitung. Art. 7 besagt in Abs. 1: Wer Personendaten bearbeitet, also umgesetzt archiviert, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern. Das würde bedeuten, wenn man das ernst nimmt, dass tote Daten, also Daten, die eigentlich nicht mehr gebraucht werden, sondern lediglich gemäss Personen- und Gesellschaftsrecht aufbewahrt werden müssen über einen Zeitraum von zehn Jahren, dass diese Daten ständig aktualisiert werden müssten. Und das macht mir eigentlich keinen Sinn. Wenn beispielsweise eine Bank einen Kunden hat, der dann nicht mehr Kunde ist, dass der praktisch zehn Jahre lang angeschrieben werden muss, ob er noch existiert, ob seine Daten noch richtig sind, ob die Adresse noch stimmt. Also, ich glaube, das macht in dieser Form keinen Sinn. Wenn das anders zu verstehen ist, so möchte ich doch um Ausführungen bitten, damit nicht solche sinnlosen Arbeiten dann gemacht werden müssen, nur um diesem Gesetz Genüge zu tun.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zuerst zur Frage der Frau Abg. Hassler betreffend Korrektur von Daten, die beispielsweise Erben betreffen: Dort gehe ich davon aus, dass es an und für ich keine Frage des Datenschutzrechtes ist, sondern des Persönlichkeitsrechtes. Und hier wird eine Korrektur in engen Grenzen, sofern jemand mitbetroffen ist oder auch noch mittelbar mit der Persönlichkeit des Erben etwas zu tun hat, also Verwandtschaft usw., das sicher korrigieren lassen können.Dann zur Frage des Abg. Rudolf Lampert: Archivierung, tote Daten, also Daten, die man nicht mehr immer à jour halten kann: Die Archivierung ist grundsätzlich vom Begriff «bearbeiten» erfasst. Allerdings sind die Nachführungspflichten, Berichtigungsrechte und die Meldepflicht zweckentsprechend nach Treu und Glauben auszulegen. Der eidgenössische Datenschutzbeauftragte hat zum Beispiel an der Anmeldepflicht so genannter Kreditwarnlisten festgehalten, wenn deren Informationen an Mitglieder des sie erstellenden Verbandes verschickt werden. Es ist andererseits davon auszugehen, dass abgelegte Daten, also solche, mit denen nicht mehr gearbeitet wird, nicht mehr zu aktualisieren sind und nach einer gewissen Zeit gelöscht werden können. Zu berücksichtigen ist die gesetzliche Aufbewahrungspflicht gemäss PGR.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Fragen mehr gibt, dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 7 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 8 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 9 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 10 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Die Regierung möchte jetzt in der heute verteilten Letztfassung plötzlich nicht nur die Frist mit Verordnung festlegen, sondern generell nicht mehr umschriebene Bedingungen, unter welchen die Auskunft zu erteilen ist. Sie schreibt dazu als Erläuterung nur: Es würde zu kurz greifen, lediglich die Frist festzulegen. Aber sowohl in der ursprünglichen Vorlage als auch in der Stellungnahme war das unverändert zu trennen. Es würde mich daher schon interessieren, welche Bedingungen sich die Regierung da noch vorstellt, denn es ginge nicht an, hier der Regierung ein unumschränktes Festlegen irgendwelcher allenfalls prohibitiver Voraussetzungen einzuräumen. Das wäre ein Widerspruch zum 2. Absatz und übrigens auch zu Art. 12 der Richtlinie, wo ja zwingend vorgesehen ist, dass diese Auskünfte erteilt werden müssen.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Wir haben gedacht, dass die Frist allein eventuell wirklich zu kurz greifen könnte. Man muss ja sehen: Muss das schriftlich erfolgen oder reicht es mündlich? Wie soll die Information generell sein, also die Auskunft? Also, es war nicht gedacht, dass wir uns eine weitere Kompetenz anmassen möchten, als sie im Schweizer Datenschutzgesetz oder in der Verordnung vorgesehen ist.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Aber das steht ja in Abs. 5, dass die Auskunft in der Regel schriftlich zu erteilen ist in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos. Und dann ist auch klar, was damit gemeint ist: «Die Regierung regelt mit Verordnung die Ausnahmen». Ich halte das nicht für notwendig oder auch nur für zweckmässig, im Abs. 1 eine erweiterte Verordnungsermächtigung aufzunehmen. Ich stelle den Antrag, die Fassung von Abs. 1, 2. Satz, so zu lassen, wie er in den bisherigen Regierungsanträgen war, das heisst, mit dem Wortlaut: «Die Regierung legt mit Verordnung eine Frist fest, innert welcher in der Regel die Auskunft zu erteilen ist».
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Jetzt habe ich das falsch verstanden. Das steht bei mir aber so in der Vorlage.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ja, dort schon, aber in der letzten Fassung von heute nicht mehr. Ich habe eben auch die blauen Seiten lieber, darum halte ich mich daran.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Danke.Abg. Helmut Konrad:
Vielleicht verstehe ich das falsch. Aber ich fasse das nicht so auf, dass da eine Erweiterung der Kompetenz damit verbunden ist, sondern eher eine Einschränkung. Es heisst doch in der alten Fassung eher, dass grundsätzlich dann eine Auskunft zu erteilen ist, bloss eingeschränkt mit einer Frist. Und neu heisst es doch eher, dass noch Bedingungen gestellt werden können. Also, es ist doch keine Ausweitung.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube schon, dass es nötig ist. Hier können beispielsweise Informationssperren von Gerichten und dergleichen bestehen, dass die Regierung dann doch festlegt, dass unter diesen Umständen keine Informationen abgegeben werden. Beispielsweise, wenn ein Rechtshilfegesuch bei einer Bank eingeht, so kann die Regierung vorsehen, dass in einem solchen Fall eine Herausgabe der Daten nicht erfolgt, und die Umstände, die Bedingungen, können damit eingeschränkt werden. Also, mir macht das schon Sinn, dass hier der Spielraum belassen wird, dass solche speziellen Fälle abgedeckt werden. Oder auch die Bedingungen: Ich kann mich an einen Wunsch eines Kunden erinnern. Diese Person wollte die ganzen Daten auf CD, und dass solchen Sachen nicht stattgegeben werden muss. Oder, wenn solche Sachen zugelassen werden müssen, dass die Regierung dann den Spielraum hat, das mit Verordnung so festzulegen. Also, die Frist an und für sich alleine scheint mir eher zu wenig.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich kann nur noch einmal darauf verweisen, Herr Abg. Lampert: Das ist in Abs. 5 geregelt, in welcher Form die Auskunft zu erteilen ist. Und zur Bemerkung des Abg. Konrad kann ich nur sagen: Natürlich ist es eine Erweiterung, aber eine Erweiterung der Kompetenzen der Regierung. Und das ist - wenn man das einschränkend versteht, als Einschränkung der Auskunftspflicht - ist es eine Verletzung der Richtlinie, schlicht und einfach. Und zu anderen Zwecken, auch zu den Zwecken, die der Abg. Lampert jetzt erwähnt hat, wenn ein Gerichtsbeschluss eine Herausgabe von Daten verbietet, dann braucht man keine Verordnungsbestimmung mehr dazu, dann ist es der Gerichtsbeschluss, der die Rechtsgrundlage dafür ist, dass die Auskunft nicht erteilt werden darf. Also, einen plausiblen Grund zu was man hier eine erweiterte Verordnungskompetenz - wohlgemerkt der Regierung - braucht, sehe ich nicht. Weil eine grundsätzliche Durchführungsverordnungskompetenz hat die Regierung immer, dazu braucht sie überhaupt keine Gesetzesbestimmung. Das steht in der Verfassung, dass die Regierung gemäss Art. 92 Abs. 1 der Verfassung zu jedem Gesetz die zur Durchführung des Gesetzes nötigen Verordnungen erlassen kann. Aber wenn hier konkret gesagt wird, dies und jenes wird noch mit Verordnung festgelegt, dann sollte das schon nicht dem Gesetzestext selbst widersprechen. Abg. Ivo Klein:
Die zwei vom Abg. Rudolf Lampert angeführten Beispiele sind ja genau solche Beispiele, auf die das Gesetz keine Anwendung findet. Ich zitiere noch einmal Art. 2 «Geltungsbereich» und da Abs. 3 die Ausnahmen.Abg. Paul Vogt:
Ich kann mich auch den Ausführungen des Abg. Peter Wolff anschliessen. Ich denke, wenn man das bei der Frist belässt, dann bleibt es beim Grundsatz, dass jede Person ein Recht hat auf Auskunft über Daten, die sie betreffen. So weit es Ausnahmen gibt, werden die dann im folgenden Art. 12 geregelt. Und wenn man hier die neue Formulierung der Regierung übernimmt, dass die Regierung Bedingungen festlegt, dann meine ich, dann entsteht eine Unklarheit in der Beziehung, ob die Regierung über das, was in Art. 12 vorgesehen ist, hinaus die Möglichkeit hat, Bedingungen aufzustellen. Also, ich plädiere auch dafür, dass man bei der ursprünglichen Formulierung bleibt.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ja, ich möchte auch bei der Vorlage bleiben, wie sie für die 2. Lesung vorgelegt wurde. Dieser Satz kam hinein, weil ich ihn so beantragt habe. Das sieht man im Text, wo sogar mein Name hineingeschrieben wurde, dass es von mir ist. Er wurde nämlich in der 1. Lesung vergessen, war aber aus der Vorlage 1996. Mir ist wichtig, dass die Worte «die Festlegung der Fristen» im Gesetz steht, um das geht es hier. Wenn man von Bedingungen spricht, da ist alles enthalten. Aber ich lege Wert darauf, dass innert einer nützlichen Frist man gezwungen ist, die Auskunft zu geben, was die Regierung dann festlegt. Ich möchte diesen Satz, wie er früher drin war, ohne heutige Abänderung beibehalten.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich ziehe den Änderungsantrag zurück und bleibe bei der Fristfassung.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Das heisst, dann lautet Art. 11 Abs. 1 Satz 2 wie folgt: «Die Regierung legt mit Verordnung eine Frist fest, innert welcher in der Regel die Auskunft zu erteilen ist».
Abg. Dorothee Laternser:
Danke schön, Herr Präsident. Ich hätte nur noch einmal eine grundsätzliche Verständnisfrage zum Art. 11, und zwar zum Auskunftsrecht: Es bezieht sich ja grundsätzlich auf alle Daten. Also, auch wenn man liest, was auf Seite 14 vom Regierungsbericht steht, hat ja jede Person das unverzichtbare und absolute Recht, Auskünfte über die gesammelten Daten zu bekommen. Verstehe ich das richtig, dass es auch grundsätzlich für sämtliche medizinischen Daten gilt, also für Daten, die im Zusammenhang mit der Gesundheit gesammelt werden? Im Abs. 3 wird eben nur geregelt, dass in Einzelfällen, je nachdem, nicht der Inhaber der Datensammlung, sondern ein damit beauftragter Arzt die Auskunft erteilt. Das ändert aber nichts am grundsätzlichen Recht, die Daten zu erfahren. Ist das richtig?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Das ist richtig, ja.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine Wortmeldungen mehr gibt, dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 11 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 12 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 13 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 14 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Otto Büchel:
Ich beziehe mich auf eine Stellungnahme der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer zu dieser Vorlage. Früher war es Art. 28 «Pflicht zur Meldung», und heute ist es unser jetziger in Diskussion stehender Art. 15. Von der LIHK wird dort im Kommentar erwähnt: «Pflicht zur Meldung bei der Datenschutzkommission: Wir gehen davon aus, dass ein Datentransfer innerhalb eines Konzerns keinesfalls als Veröffentlichung gilt und daher nicht anmeldepflichtig ist». Das war die abgegebene Stellungnahme. Ich frage die Regierung: Ist das so und hat die LIHK mit dieser Annahme demnach Recht? Im Kommentar ist mit keiner Silbe, mit keinem Satz, irgendetwas dazu erwähnt.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Das ist untergegangen, aber das ist korrekt, das stimmt so.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir noch über Art. 15 ab. Wer mit Art. 15 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Frau Regierungschef-Stellvertreterin wünscht noch das Wort.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich werde veranlassen, dass Sie morgen die Schweizer Datenschutzverordnung auf Ihrem Pult vorliegen haben, damit Sie ungefähr wissen, woran wir uns orientieren.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann unterbreche ich jetzt die Sitzung. Wir fahren morgen, Donnerstag, fort mit der 2. Lesung mit B: «Bearbeitung von Personendaten durch private Personen». Damit ist die Sitzung für heute geschlossen.DIE SITZUNG IST GESCHLOSSEN (UM 21.30 UHR)
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