DATENSCHUTZGESETZ (DSG) [UMSETZUNG DER RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 24.10.1995 ZUM SCHUTZ DER NATÜRLICHEN PERSONEN BEI DER VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN UND ZUM FREIEN DATENVERKEHR] (NR. 5/2002), 2. LESUNG [FORTSETZUNG]
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Guten Morgen, meine Damen und Herren. Wir setzen unsere Beratungen fort. Wir befinden uns bei Traktandum 13: Datenschutzgesetz. Wir behandeln diese Vorlage in 2. Lesung und haben gestern Abend die 2. Lesung bis zu Punkt B - Bearbeiten von Personendaten durch private Personen - durchgeführt. Wir fahren nun fort mit Art. 16. Ich bitte, Art. 16 zu verlesen. Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 16 einverstanden ist, möge bitte die Hand erhaben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 17 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 18 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 19 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 20 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 21 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 22 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Behörden dürfen gemäss diesem Artikel Personendaten in einem bestimmten Umfang bekannt geben. Im Bericht und Antrag heisst es diesbezüglich «an politische oder soziale Einrichtungen». Diese Einschränkung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ist das explizit so zu verstehen oder dürfen die Daten auch an Private oder andere nicht kommerziell Tätige bekannt geben werden?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Guten Morgen, Herr Präsident. Sehr geschätzte Damen und Herren. Die Frage des Abg. Ivo Klein bezieht sich insbesondere auf den Abs. 2. Es geht uns eigentlich darum, dass wir dem Wunsch der Parteien insbesondere entsprechen können, dass sie für Geburtstage oder für besondere Anlässe auf die Daten zurückgreifen dürfen. Das schweizerische Datenschutzgesetz sieht hier eine ganz enge Handhabe vor. Darum sagen wir auch, dass wir in Abweichung zu Interpretation und Kommentar des Schweizer Datenschutzgesetzes davon ausgehen, dass das möglich sein sollte. Wenn jedoch der Landtag die Meinung vertritt, es sollte nicht so sein, müsste man sich dahingehend äussern.Also, es wird eng eingeschränkt. Das heisst nicht, dass es für jede Person, jeden Namen, jede Adresse und alles abrufbar sein soll. Also, wirklich zum Beispiel in diesem speziellen Fall. Und sonst muss ein Interesse vorgewiesen werden.Abg. Ivo Klein:
Also, wenn ich Sie richtig verstehe, dann ist dieser Kommentar im Bericht und Antrag so zu verstehen, dass das Gesetz zwar weiter geht als das schweizerische Gesetz, aber doch auch eine gewisse Einschränkung noch macht, obwohl es im Gesetz nicht explizit vorgesehen ist. Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube nicht, dass der Landtag das wünscht. Zudem ist allein schon durch unser Gesetz, welches für Wahlen anwendbar ist, vorgeschrieben, dass die Wählerliste aufliegt. Ich habe das Recht als Wähler, Einsicht in die Wählerliste zu nehmen und diese Liste liegt gemäss Gesetz öffentlich auf. Ich glaube nicht, dass jetzt hier irgendwelche Daten weiter abgegeben werden. Allerdings ist in diesen Wählerlisten auch die Adresse vermerkt. Und meines Erachtens - Sie haben vorhin nur Name, Vorname und Geburtsdatum gesagt - aber meines Erachtens - besonders wenn ich an die Gemeinde Triesenberg denke, wo jeder Dritte vielleicht Luda Schädler heisst - aber es gibt in den Gemeinden doch etliche identische Namen, sodass die Adresse doch benötigt wird und nicht nur Name, Vorname und Geburtsdatum. Aber, ich glaube nicht, dass hier etwas offen gelegt wird, was nicht schon per Gesetz öffentlich ist.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Guten Morgen. Zu diesem Punkt, vor allem bei Abs. 3, könnte ich mir vorstellen, dass es dann sinnvoll ist zur besseren Interpretation, dass man mindestens diese Abweichung, diese Auslegung, wie wir sie jetzt diskutieren, in der liechtensteinischen Verordnung zum Datenschutzgesetz näher umschreibt. Hier wird ja auch die schweizerische Verordnung nicht wirksam werden, wir werden einen anderen Weg gehen. Und dann sollten wir doch diese von der Regierung beschriebene Einschränkung, auch wenn sie nicht so weit ist wie die schweizerische, in der Verordnung genau umschreiben. Weil wenn man an politische Einrichtungen und Parteien denkt, ist es eine Sache. Es steht aber auch «soziale Einrichtungen». Und das kann dann schon ein grosses Ausmass sein, weil es nicht darum geht, nur die Adresse oder das Geburtsdatum weiterzugeben, sondern alle allenfalls weiter gehenden Personendaten, die man im freien Verfahren - letztlich vielleicht dann auch weltweit - dann abrufen kann.Abg. Alois Beck:
Ich finde diese Bestimmung hier sinnvoll, vor allem wie sie die Regierung auslegt. Aber es ist auch sinnvoll, wie die Abg. Ingrid Hassler gesagt hat, dass man vielleicht in der Verordnung hier schaut, das ein wenig einzugrenzen, damit hier effektiv kein Wildwuchs entsteht und sich die Leute auf das Gesetz berufen können.Es ist natürlich so, dass es schon bestimmte Interessen gibt neben diesen - ich sage einmal - engeren politischen und sozialen Einrichtungen. Ich denke nur beispielsweise: Es ist ja da und dort gang und gäbe, dass die Schüler oder ehemaligen Schüler eines Jahrgangs bei einem Jubiläum einen Ausflug machen. Dann ist es auch normal, dass man halt bei der Gemeinde anfragt: Wo sind die Leute eigentlich? Aber ich möchte hier einfach betonen, dass es nicht geht, dass dann einzelne Personen aufgrund von individuellen oder kommerziellen Zwecken das beantragen können. Es ist doch - ich sage einmal - ein sozialer Einschlag, der vielleicht im Hinterkopf zu behalten ist.Abg. Donath Oehri:
Ich habe auch eine Frage: Heisst das, dass Vereine, zum Beispiel der Musikverein, ebenfalls keine Daten mehr von einer Gemeinde bekommen können? Ein Musikverein ist keine soziale Einrichtung und keine Partei. Und wie ist das mit einer Fahrschule, die die Namen der 18-Jährigen haben möchte? Abg. Rudolf Lampert:
Die Bemerkung der Abg. Hassler hat mich auf die Frage gebracht. Sie hat ausgeführt, dass die Daten dann weltweit abgerufen werden können. Und hier stellt sich mir die Frage: Darf jemand, der von der öffentlichen Hand diese Daten bekommt, diese dann beliebig auch weitergeben oder nur für eigene Zwecke verwenden? Ist das Ins-Internet-Stellen von irgendwelchen Personendaten durch den Verwalter dieser Daten überhaupt zulässig? Meines Erachtens geht das dann schon weit, wenn diese Daten öffentlich wieder durch einen Dritten zur Verfügung gestellt werden. Ich hoffe, dass das vielleicht auch in dieser Verordnung geklärt wird.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Die Anregung der Abg. Frau Hassler nehmen wir gerne auf und werden das in der Verordnung auch dementsprechend aufführen und auflisten.Dann zur Frage des Abg. Donath Oehri: Beim Musikverein habe ich keine Bedenken. Allerdings bei der Fahrschule handelt es sich um einen kommerziellen Zweck. Und das haben wir im Kommentar eigentlich schon explizit aufgeführt, dass das nicht zu kommerziellen Zwecken missbraucht werden soll. Also, dort möchten wir eine klare Einschränkung. Das Gleiche gilt eigentlich, wenn jemand Daten jetzt abrufen kann, zum Beispiel eine Partei, dann darf sie die nicht weitergeben, sondern dann ist das für diesen speziellen Fall. Und damit wäre auch meiner Meinung nach die Frage geklärt, ob so etwas ins Internet gestellt werden darf - weltweit. Davon gehe ich aus, dass das nicht der Fall sein kann, weil auch das eine kommerzielle Ausnutzung oder Auswertung zur Folge haben könnte. Abg. Donath Oehri:
Ich habe noch eine Zusatzfrage: Wie ist das beispielsweise, wenn die LKW Grundbuchdaten brauchen, um ihre Netzpläne zu ergänzen. Wie wird das gesehen? Sind die LKW eine kommerzielle Einrichtung?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Grundsätzlich sind die LKW schon eine kommerzielle Einrichtung. Aber wenn sie Grundbuchvermerke benötigen, dann brauchen sie diese ja als Arbeitsinstrument. Und dort gibt es sicher spezialgesetzliche Regelungen, wann so etwas herausgegeben werden kann und wann nicht.Abg. Rudolf Lampert:
Es gibt diese, denn wenn ein berechtigtes Interesse beim Grundbuch nachgewiesen werden kann - und das ist sicher bei den LKW vorhanden - dann bekommen sie auch die Grundbuchauszüge über die Besitzverhältnisse. Also, ich weiss das jetzt auch von der Bank her. Das ist eigentlich kein Problem, wenn sie ein berechtigtes Interesse haben. Das ist auch so im Gesetz über das Grundbuch vorgesehen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 23 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 24 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 25 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 26 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 27 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 28 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich habe hier eine Frage an die Regierung: Gemäss Abs. 1 letzter Satz dieses Arikels heisst es: «Die Regierung ist von dieser Aufsicht ausgenommen». Dann verweise ich auf Art. 34 Bst. b: Hier heisst es, dass Beschwerden gegen Verfügungen von Behörden in Datenschutzfragen von der Datenschutzkommission entschieden werden. Auch hier ist die Regierung wieder ausgenommen. Das ist, wie ich gesehen habe, übriges auch - zumindest letzterer Punkt - in der schweizerischen Gesetzgebung so. Ich möchte hier generell die Fragen stellen: Wie ist die Stellung der Regierung im ganzen Kontext des Datenschutzes? Wie ist sie eingebunden und wie eben nicht?Abg. Wendelin Lampert:
Guten Morgen, Herr Präsident. Werte Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe eine Frage zu Abs. 5: Hier steht: «Wird eine Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt, so kann er die Angelegenheit der Datenschutzkommission zum Entscheid vorlegen». Müsste es hier nicht heissen «muss» - oder wie ist hier die Entscheidung? Wie werden die Entscheidungen gefällt? Ist der Datenschutzbeauftragte hier frei, obwohl er, wie in Abs. 4 beschrieben ist, bemerkt hat: Hier ist etwas nicht in Ordnung. Das Gleiche kommt auch im nächsten Art. 30 Abs. 4 nochmals in der gleichen Fassung. Danke.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zuerst zur Frage des Abg. Alois Beck: Sowohl Art. 29 wie auch der von Ihnen zitierte Art. 34 ist in der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung gleich geregelt. Dort heisst es allerdings «der Bundesrat». Die Regierung ernennt ja den Datenschutzbeauftragten. Und es kann dann ja nicht sein, dass sie dann der Aufsicht des Datenschutzbeauftragten unterstellt ist. Generell hat sich die Regierung an das Datenschutzgesetz zu halten. Sie muss ihre Tätigkeiten, auch die Anlage der Akten, dementsprechend handhaben, dass es dem Datenschutz gerecht wird. Allerdings gilt auch hier das Amtsgeheimnis. Dann zur Frage des Abg. Wendelin Lampert zu Art. 29 Abs. 5: Es ist hier als Kann-Bestimmung festgesetzt. Der Datenschutzbeauftragte ist ja weisungsungebunden, er ist unabhängig. Es ist in seinem Ermessen, wie er dort vorgeht.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Fragen mehr gibt, dann stimmen wir ab über Art. 29. Wer mit Art. 29 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe eine Frage zu Art. 30 Abs. 2: Wie weit geht das Recht, Akten heraus zu verlangen, Auskünfte einzuholen usw. im Zusammenhang mit dem Bankgeheimnis? Ich denke hier an die wirtschaftlich Berechtigten, deren Angaben jetzt in speziellen Tresoren aufbewahrt werden usw., bei juristischen Personen, welche im Zusammenhang mit dem Sorgfaltspflichtgesetz bekannt gegeben werden mussten. Und ich frage mich auch, ob diese Akten dann beispielsweise von ihnen mitgenommen werden dürfen und wie das eingeschränkt werden kann, damit hier kein Missbrauch stattfinden kann, auch kein unbeabsichtigter Missbrauch. Mir ist es ein Anliegen, dass das geklärt wird, dass zumindest in der Verordnung dann explizit ausgeführt wird, wie weit das gehen kann.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Also, grundsätzlich kann er schon Kundendaten einsehen, aber nur so weit, wie nicht ein Bankgeheimnis, ein Treuhandgeheimnis oder ein sonstiges Berufsgeheimnis dem entgegensteht. Also, es ist sicher nicht so, dass er die eigentlichen Daten mitnehmen oder einsehen kann. Aber er kann überprüfen, ob der Datenschutz so gehandhabt wird, wie es sein muss. Er kann sich das Verfahren vorführen lassen, er kann sich zeigen lassen, zum Beispiel: Welche Bereiche deckt die Bank über den Datenschutz ab? Aber er kann nicht in die Files.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 30 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Es heisst hier, dass Personendaten, welche dem Amtsgeheimnis unterstehen, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde veröffentlicht werden dürfen. Dann weiter: Wenn diese Behörde die Zustimmung verweigert, so entscheidet der Vorsitzende der Datenschutzkommission endgültig. Ich könnte mir hier vorstellen, dass solche Fälle nicht allzu oft vorkommen, dass hier nicht so ein zeitlicher Druck entsteht, dass nur der Vorsitzende hier entscheidet, dass ich auch im Sinne einer ausgewogenen Entscheidung es vorziehen würde, wenn die Kommission das vornehmen sollte, vor allem auch wenn es hier heisst: Die Entscheidung ist endgültig. Ich warte jetzt noch ab, was die Regierung hierzu meint. Ansonsten werde ich allenfalls einen Antrag stellen, dass hier nicht der Vorsitzende, sondern die Datenschutzkommission selbst die Entscheidung trifft.Abg. Hugo Quaderer:
In Abs. 2 heisst es, dass in Fällen von allgemeinem Interesse der Datenschutzbeauftragte die Öffentlichkeit über seine Feststellungen und Empfehlungen informieren kann. Ich frage mich: Was könnten das für Fälle sein? Und liegt es dann im Ermessen des Datenschutzbeauftragten, wann er die Öffentlichkeit informiert?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zuerst zur Frage des Abg. Alois Beck: Der Abs. 2 ist analog zu Art. 30 des Schweizer Datenschutzgesetzes hier aufgenommen worden. Dort ist es der Präsident der Datenschutzkommission. «Endgültig» heisst ja nicht, dass die verfassungsmässigen Rechte eingeschränkt sind, sondern es heisst nur, dass kein Weiterzug an die Datenschutzkommission möglich ist. Für mich ist es im Ermessen des Landtags, ob man das dem Vorsitzenden analog der schweizerischen Gesetzgebung vorbehalten soll oder ob dort die Kommission entscheiden soll. Ich sehe persönlich keine Bedenken, die gegen den Antrag des Abg. Beck ins Feld geführt werden könnten.Dann zur Frage des Abg. Hugo Quaderer: Es ist im Ermessen des Datenschutzbeauftragten, was er öffentlich machen will. Ganz genaue Beispiele kann ich jetzt nicht aufführen. Öffentliches Interesse heisst beispielsweise doch, wenn die Bevölkerung interessiert sein könnte an einem bestimmten Themenbereich, wie es dann dort gehandhabt wird.Abg. Alois Beck:
Vielleicht, um ein Beispiel zu nennen: Ich erinnere mich, dass in der Schweiz der Datenschutzbeauftragte - ich weiss nicht auf kantonaler Ebene oder auf Bundesebene - bestimmte Praxen in bestimmten Bereichen dann exemplarisch herausgenommen hat, um beispielsweise im Bereich Internet auf gewisse Dinge hinzuweisen, dass die Öffentlichkeit sensibilisiert wird, dass man vermehrt auf solche Dinge achtet und dadurch auch gewisse bedenkliche Praxen in der Wirtschaft oder in bestimmten Branchen öffentlich macht, um damit diese vielleicht einzudämmen, eben beispielweise im Bereich Internet.In diesem Falle stelle ich den Antrag, dass es im letzten Satz heisst: «Verweigert dieser die Zustimmung, so entscheidet die Datenschutzkommission endgültig».
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben den Antrag gehört, in Art. 31 Abs. 2 den letzten Satz wie folgt zu ändern: «Verweigert diese die Zustimmung, so entscheidet die Datenschutzkommission endgültig». Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit ist dieser Änderungsantrag angenommen. Wir stimmen nun ab über Art. 31 mit diesem bereits genehmigten Änderungsantrag. Wer mit Art. 31 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Ar. 32 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte um Verständnis fragen: Können die beiden Ersatzmitglieder die Stellung allenfalls auch des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden einnehmen? Nach meinem Dafürhalten nicht. Und es scheint mir dann etwas übertrieben. Wir haben einen Vorsitzenden, den der Landtag fest bestimmt, einen Stellvertreter, den der Landtag fest bestimmt als Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei Ersatzmitglieder. Diese zwei Ersatzmitglieder könnten dann ja nur dieses dritte ordentliche Mitglied vertreten. Dann hätte ein ordentliches Mitglied zwei Ersatzmitglieder. Das wäre jetzt mein Verständnis, wenn ich diesen Artikel so lese, dass es so funktioniert.Da wollte ich Sie fragen: Ist das wirklich so gemeint? Andernfalls die Frage eben, ob eines der beiden Ersatzmitglieder auch Vorsitzender sein könnte oder auch Stellvertreter des Vorsitzenden in der Funktion. Dann müsste man das aber sicher anders formulieren.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Also, ich gehe davon aus, dass der stellvertretende Vorsitzende ja nur den Vorsitz übernimmt, wenn der Vorsitzende nicht anwesend ist. Ich verstehe diese Ausführungen so, dass die Erstmitglieder für den Stellvertreter in seiner normalen Funktion als Mitglied und für das andere Mitglied als Ersatz dienen. Darum würde ich an dieser Regelung, dass zwei Stellvertreter-Ersatzmitglieder gewählt werden, festhalten.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Frau Regierungschef-Stellvertreterin: Ist das so gemeint, dass der Stellvertreter einer der beiden Ersatzmitglieder ist oder ist der Stellvertreter des Vorsitzenden eines der drei ordentlichen Mitglieder?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich bin jetzt nicht sicher, ob ich Ihre Frage voll verstanden habe, Herr Landtagsvizepräsident. War sie dahingehend, ob ein Ersatzmitglied Stellvertreter sein kann?
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Es gibt ja in verschiedenen Gesetzen über solche Kommissionen oder auch über Gerichte verschiedene Regelungen. Es gibt Regelungen, dass Institutionen, die zum Beispiel 5 Mitglieder haben, einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden beinhalten, der aber auch ordentliches Mitglied des Gremiums ist, und dann, wie Sie vorher gesagt haben, den Vorsitz übernimmt, wenn der eigentliche Vorsitzende abwesend ist. Es gibt aber auch andere Regelungen, zum Beispiel beim Staatsgerichtshof und bei der VBI, dass der stellvertretende Vorsitzende gar nicht dabei ist bei den fünf ordentlichen Mitgliedern, sondern erst dann in Funktion tritt, wenn der eigentliche Vorsitzende oder Präsident, wie es beim Staatsgerichtshof zum Beispiel heisst, nicht mitwirkt, weil er krank ist, abwesend ist, in Ausstand getreten ist. Und darum meine Frage, weil das hier aus dem Gesetzestext nicht klar hervorgeht: An welches dieser beiden Modelle ist hier gedacht?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
In Art. 35 heisst es: Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann auf Ansuchen eine einstweilige Verfügung treffen. Wenn ich das im Auge behalte, dann wäre es eher die Regelung, wie es beim Staatsgerichtshof der Fall ist. Ich glaube, wir müssten uns jetzt entscheiden, ob wir beim Art. 35 den Stellvertreter drinlassen oder ob wir den herausnehmen. Dann wäre es die einfachere Regelung, so wie Sie das zuerst erklärt haben, dass er wirklich nur in die Funktion tritt. Ich bin jetzt eigentlich auf Ihre Meinung angewiesen, was Sie beim Art. 35 machen möchten. Wenn Sie es so beibehalten, dann wäre es auch beim Art. 33 wie beim StGH zu handhaben, andernfalls müssen wir den Art. 35 auch anpassen.Abg. Ivo Klein:
Ich bin der klaren Meinung, dass der Stellvertreter ständiges Mitglied sein sollte, weil es sonst für ihn schwierig wird, die Stellvertretung zu übernehmen, also dass die drei Mitglieder aus Präsident, Stellvertreter und einem übrigen ordentlichen Mitglied sich zusammensetzen. Somit wäre auch der laufende Update des Stellvertreters im Fall der Stellvertretung sichergestellt.Abg. Alois Beck:
Ich habe das auch so verstanden, dass der Stellvertreter ständiges Mitglied ist und im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden dessen Funktion übernimmt. Ich habe mir deshalb vorgemerkt, zu beantragen, bei Art. 35 in Abs. 1 «oder sein Stellvertreter» zu streichen. Aber eben, es kommt natürlich, wie Sie gesagt haben, darauf an, wie die Regelung konkret aussehen soll, ob das analog Staatsgerichtshof ist oder ob dann im Falle der Verhinderung eben ein ordentliches Mitglied seine Funktionen übernimmt. Ich würde auch, wie gesagt, bevorzugen, dass einer aus den drei ordentlich gewählten Personen die Stellvertreterfunktion dann übernimmt.Abg. Rudolf Lampert:
Ich würde auch die Lösung wählen, ein ständiges Mitglied zum Stellvertreter zu ernennen und nicht so handhaben wie es beim Staatsgerichtshof der Fall ist. Beim Staatsgerichtshof haben wir ja sehr oft die Interessenskonflikte. Ich glaube, dass das hier nicht in diesem Ausmass wie beim StGH und bei der VBI der Fall ist. Also, ich würde hier auch eher für ein ständiges Mitglied plädieren, das dann im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden diesen Vorsitz übernimmt.Abg. Ivo Klein:
Vielleicht noch ein Argument für diese Lösung, dass es ein ständiges Mitglied ist. Ein Gericht hat Einzelfälle zu beurteilen. Hier ist es eine ständige, fortlaufende Arbeit. Man muss auf dem Laufenden sein. Und das spricht doch für ein ständiges Mitglied.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich schliesse mich dieser Argumentation gerne an. Dann gehen wir davon aus, dass ein ordentliches Mitglied als Stellvertreter ernannt wird. Und damit würde ich dann aber auch beim Art. 35 den Stellvertreter im Abs. 1 streichen, damit wir eine durchgängige Regelung haben.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Mit diesem Verständnis des Art. 33 Abs. 1 kann ich mich gerne einverstanden erklären. Eine Bemerkung nur noch zum einleitenden Votum, das diese Diskussion ausgelöst hat. Ich glaube, es war der Abg. Ivo Klein, der gemeint hat, dass die zwei Ersatzmitglieder dann nur für ein Mitglied Ersatzmitglied sein können. Das ist natürlich nicht so, sondern die können für jedes der drei ordentlichen Mitglieder Ersatzfunktionen ausüben. Nur die Funktion als Vorsitzender kann nur der jeweilige vom Landtag von vornherein bestimmte Vorsitzende - oder wenn der ausfällt - sein Stellvertreter einnehmen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann stimmen wir über Art. 33 ab. Wer mit Art. 33 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 34 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Wie bei Art. 33 schon angekündigt, ist hier natürlich in Abs. 1 «oder sein Stellvertreter» zu streichen. Ich weiss nicht: Macht das die Regierung von sich aus?
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Landtagssekretär hat diese Änderung bereits beim Lesen von Art. 35 vorgenommen. Somit ist in Art. 35 «oder sein Stellvertreter» bereits eliminiert. Wir stimmen ab über Art. 35. Wer mit Art. 35 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 36 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 37 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident: Während in Art. 34 bei der Darstellung der Entscheidungskompetenzen der Datenschutzkommission noch die Einschränkung vorgenommen wurde, dass von der Kompetenz, über Beschwerden gegen Verfügungen von Behörden zu entscheiden, Verfügungen der Regierung ausgenommen seien, wird das hier in Art. 38 Abs. 5 erster Satz nicht mehr erwähnt. Ich fände es für zweckmässig, obwohl es an und für sich nach dem LVG klar ist, in diesem Art. 38 auch festzuhalten, dass gegen Entscheidungen der Regierung innert 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der VBI eingereicht werden kann, sei es in einem Abs. 6 oder in einem dritten Satz von Abs. 5.Damit wäre nämlich auch klargestellt, dass der Satz 1 von Abs. 5, wonach Entscheidungen und Verfügungen von Behörden binnen 14 Tagen mit Beschwerde bei der Datenschutzkommission angefochten werden können, nicht Entscheidungen der Regierung betrifft.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Diesen Antrag kann ich unterstützen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann müssten wir diesen Antrag aber noch formuliert in diesen Art. 38 Abs. 5 einfügen, oder wie Landtagsvizepräsident Peter Wolff auch vorschlägt, eventuell einen neuen Abs. 6 anhängen. Herr Landtagsvizepräsident: Können Sie bitte die Formulierung vornehmen?
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Dann stelle ich den Antrag, einen Abs. 6 mit dem Wortlaut anzuhängen: «Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz eingereicht werden».
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben den Antrag gehört. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir bei Art. 38 einen Abs. 6 angehängt. Wir stimmen nun über Art. 38 inklusive des bereits genehmigten Abs. 6 ab. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 39 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 40 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 41 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Analog zu unserer Diskussion bei Art. 23 beantrage ich, im Abs. 1 nach dem Bst. c wie folgt einzufügen: «Die Bekanntgabe von Daten in Art. 23 Abs. 2 und das Abrufverfahren gemäss Art. 23 Abs. 3».
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ja, das ergibt sich aus der Konsequenz auch der Diskussion.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben den Antrag gehört.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Wenn ich es nicht überhört habe, wurde nicht klar gesagt, in welcher Form das eingeführt werden soll. Soll das ein neuer Buchstabe d sein und die anschliessenden Buchstaben dann nachrücken - oder?
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich habe es so verstanden, dass in Art. 42 Abs. 1 Bst. c die genannte Formulierung eingefügt wird. Aber dann bitte ich die Abg. Ingrid Hassler, noch einmal klar hier kundzutun, welche Ergänzung sie wünscht und wo.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ja, es ist richtig, in Abs. 1, Bst. c mit dem Wortlaut zu ergänzen, den ich vorgetragen habe.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Können Sie den genauen Wortlaut bitte nochmals vortragen.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Bst. c würde dann insgesamt wie folgt lauten: «Voraussetzungen, unter welchen eine Behörde Personendaten durch einen Dritten bearbeiten lassen oder für Dritte bearbeiten darf, die Bekanntgabe von Daten in Art. 23 Abs. 2 und das Abrufverfahren gemäss Art. 23 Abs. 3».
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ehrlich gesagt, kommt mir das sprachlich etwas komisch vor. Ich frage mich - die Frage richtet sich hauptsächlich an die Abg. Hassler: Wäre es nicht besser, diesen Zusatzpunkt als eigenen Buchstaben in diesen Abs. 1 nach dem Bst. c einzufügen?
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich wollte der Interpretation des Präsidenten nachkommen. Aber selbstverständlich wird es noch einfacher, wenn wir den von mir vorgeschlagenen Zusatztext unter einem Bst. d in das Gesetz aufnehmen, und den jetzigen Bst. d in e und den jetzigen Bst. e in f umwandeln. Ich beantrage, in dieser Form vorzugehen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben den Antrag gehört. Damit bleibt Art. 42 Abs. 1 Bst. c bestehen. Unter Bst. d wird der von der Abg. Ingrid Hassler genannte Zusatz eingeführt. Bst. d wird neu zu Bst. e und Bst. e wird neu zu Bst. f.Abg. Rudolf Lampert:
Ich hätte den Antrag bitte noch einmal genau gehört, wie er jetzt lautet, wenn das jetzt als separater Punkt eingefügt wird. Sprachlich war das vorhin ganz etwas anderes. Frau Abg. Hassler: Wenn Sie das vielleicht noch einmal wiederholen könnten.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
In Art. 42 Abs. 1 soll der neue Bst. d wie folgt lauten: «Die Bekanntgabe von Daten in Art. 23 Abs. 2 und das Abrufverfahren gemäss Art. 23 Abs. 3».
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Fragen mehr gibt, dann stimmen wir über den Antrag ab. Wer dem Antrag der Abg. Ingrid Hassler zustimmen will, in Art. 42 Abs. 1 einen neuen Bst. d einzufügen, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir über Art. 42 mit dem bereits genehmigten neuen Bst. d ab. Wer mit Art. 42 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 43 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 44 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 45 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir haben nun das Datenschutzgesetz in 2. Lesung behandelt und verabschiedet und kommen nun zur Schlussabstimmung: Wird das Wort noch gewünscht?Abg. Peter Sprenger:
Bevor wir zur 3. Lesung und damit zur Schlussabstimmung kommen, möchte ich aufgrund des gestrigen Intermezzos betreffend die Verfügbarkeit der einschlägigen Verordnung - weil ich heute Morgen diese Verordnung hier auf meinem Pult vorgefunden habe - der Frau Regierungschef-Stellvertreterin ausdrücklich den Dank aussprechen. Die kurze atmosphärische Verstimmung wäre allerdings nicht nötig gewesen. Sie hatten der Frau Kollegin Hassler zweimal versprochen anlässlich einer Kleinen Anfrage und bei der 1. Lesung, diese Verordnung zu liefern. Sie hat am Dienstagabend beim Herrn Kollegen Baur, der Ihr Experte ist, noch einmal nachgefragt, ob das nicht möglich wäre, und hat dann in der Debatte höflich nachgefragt, ob sie das nicht jetzt haben könnte. Gestört hat mich - offen gesagt - eigentlich nur Ihre Antwort mit dem deplatzierten Hinweis auf die Verordnungskompetenz der Regierung. Diese Kompetenz hatte kein Mensch in Frage gestellt. Und ich denke, das hat sich ja heute auch so ergeben, wenn Sie ein bisschen in dieser Verordnung schauen. Dort sind viele zusätzliche Informationen vorhanden, die gerade für Milizionäre nicht einfach so vom Tisch geputzt werden können. Also, wir können dieses Intermezzo beenden, indem ich einfach sage, ich wäre froh, wenn wir in Zukunft solche Reibungsverluste vermeiden können, indem Sie Selbstverständlichkeiten wie die Lieferung einer Verordnung, die etwas hergibt, einfach machen. Danke.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann kommen zur Schlussabstimmung: Wer mit der Verabschiedung des vorliegenden Datenschutzgesetzes einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir das Datenschutzgesetz in 2. und 3. Lesung behandelt.-ooOoo-