TOTALREVISION DES MUSTER- UND MODELLGESETZES (NEUER TITEL: DESIGNGESETZ) UND ZUR ABÄNDERUNG DES ALLGEMEINEN BÜRGERLICHEN GESETZBUCHES VOM 1. JUNI 1811 (ABGB) (RICHTLINIE 98/71/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 13. OKTOBER 1998 ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON MUSTERN UND MODELLEN), (NR. 2/2002), 1. LESUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine sehr verehrten Damen und Herren. Wir setzen die Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 21: Totalrevision des Muster- und Modellgesetzes (neuer Titel: Designgesetz) und zur Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811 (ABGB) (Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen). Wir behandeln heute den Bericht und Antrag der Regierung Nr. 2/2002 in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag steht zur Diskussion.Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Kollegen. An dieser Stelle, das heisst zu Beginn der Eintretensdebatte, werde ich zum vorliegenden Bericht und Antrag der Regierung einige Bemerkungen genereller Art machen. Ich werde mich dann zu den Einzelproblemen, wie sich das gehört, bei der Lesung der einzelnen Artikel melden. Aufgrund des grossen Umfangs der Vorlage aber auch deren Bezug zu umfassenden und vielen internationalen Abkommen können diese Bemerkungen und mit einem vernünftigen Zeitaufwand sich nur auf Teilaspekte der Vorlage beziehen. Meine Bemerkungen beschränken sich deshalb auch auf die Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen, die mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Februar 2000 auch ins EWR-Abkommen übernommen wurden. Die Richtlinie wurde in der EWR-Rechtssammlung unter Punkt XII. 9b publiziert. Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25.2.2000 wurde in unserem LGBl. 2000/181 kundgemacht.Ich habe an dieser Stelle vier generelle Bemerkungen: Die 1. Bemerkung ist die grundsätzlich positive Aufnahme der Vorlage. Wie aus dem Bericht der Regierung selbst hervorgeht, wurde der Vorschlag von allen Vernehmlassungsparteien begrüsst. Ich denke, dass diese positive Aufnahme auch am Platz ist. Die Neuordnung des Designrechts entspricht sicherlich den modernen Bedürfnissen der Gesellschaft. Die Bedeutung des Designs hat in den letzten Jahrzehnten beträchtlich zugenommen, weshalb ein aktualisierter und den konkreten aktuellen Bedürfnissen entsprechender Designschutz aus Sicht der Designer, aber auch aus Sicht der Konsumenten, angezeigt ist. Aber auch wenn man der Ansicht wäre, dass die Neuordnung des Designrechts nicht nötig wäre, liesse sich diese kaum vermeiden. Erstens hat die Europäische Gemeinschaft eine Richtlinie verabschiedet - ich habe das bereits erwähnt - welche auch ins EWR-Abkommen übernommen und demzufolge ins nationale Recht umzusetzen ist. Zweitens hat auch die Schweiz ein neues Designrecht eingeführt, wobei der Vorgänger auch die Grundlage für das heute noch geltende liechtensteinische Muster- und Modellgesetz darstellt. Es kann somit festgehalten werden, dass sich die Neuordnung des Designrechts aufgrund der Entwicklung in den Wirtschaftsräumen, in denen sich Liechtenstein bewegt bzw. denen es angehört, aufgedrängt hat. Die Vorlage erwähnt ausserdem die Genfer Akte des Haager Musterschutzabkommen, kurz HMA. Gemäss Bericht und Antrag habe auch diese Auswirkungen auf den Vorschlag eines Designgesetzes gehabt. Die Annahme des neuen Haager Musterschutzabkommens, so der Bericht und Antrag an den Landtag, werde noch in einem separaten Bericht unserem Hohen Hause unterbreitet. Ich werde aufgrund der relativ unumstrittenen Materie bzw. des sehr engen Spielraumes des liechtensteinischen Gesetzgebers nicht weiter auf die Wünschbarkeit, die Notwendigkeit etc. der Vorlage eingehen. Ich komme zum 2. Punkt genereller Art, der Wünschbarkeit von Konkordanztabellen: Wie bereits erwähnt, orientiert sich der Vorschlag zu einem Designgesetz an verschiedenen Rechtstexten. Im Vordergrund steht die erwähnte EG-Richtlinie und das neue Schweizer Designergesetz vom 5. Oktober des vergangenen Jahres. Weiter kommt als Rechtstext in Frage oder wurde darauf Bezug genommen: Das Haager Musterschutzabkommen und das so genannte TRIPS-Abkommen. Die beiden Letztgenannten finden sich in den Beilagen nicht. Als generelle Anregung zur Erleichterung der Lesbarkeit der Vorlage, aber auch der Erleichterung der Vorbereitungsarbeiten der Landtagsabgeordneten, rege ich an, dass bei solchen Umsetzungsvorlagen jeweils Konkordanztabellen beigefügt werden. Ich gehe davon aus, dass der Verfasser des Berichts und Antrags für sich, um die Übersicht zu haben, sicher solche Tabellen produzieren muss und würde es deshalb begrüssen, wenn diese meines Erachtens irgendwo in der Verwaltung vorhandenen Konkordanztabellen für die Abgeordneten beigefügt würden.Ich komme zum 3. Punkt, den Abweichungen von der Rezeptions- bzw. Umsetzungsvorlage: Es ist zum Teil nicht ganz verständlich, weshalb die Regierungsvorlage zu einem grossen Teil von der umzusetzenden Richtlinie, die ich genannt habe, abweicht. Dafür gibt es meines Erachtens teilweise keinen ersichtlichen Grund. Auffallend ist, dass in einigen Fällen die Abweichung zugunsten des schweizerischen Designerrechts vorgenommen wurde. Dabei gilt es aber zu beachten, dass die Richtlinie im Unterschied zum schweizerischen Designergesetz keine freiwillige Rezeptionsgrundlage darstellt, sondern dass diesbezüglich eine Umsetzungsverpflichtung besteht. Ich komme zum 4. Punkt: Die Verweispraxis: Generell kann auch im vorliegenden Beispiel, das wir hier behandeln, bemerkt werden, dass verschiedene Kommentierungen äusserst knapp gehalten sind bzw. sich auf einen Verweis beschränken. Zum Schluss möchte ich noch eine abschliessende Bemerkung anbringen: Die Vorlage ist grundsätzlich sehr positiv zu beurteilen. Gewisse Unklarheiten oder vielleicht sogar Ungenauigkeiten können sich bei der versuchten Umsetzung der Richtlinie ergeben haben. Auffallend ist auch, dass eine sehr starke Anlehnung an das schweizerische Designergesetz vorgenommen wurde, dies meines Erachtens zum Teil zulasten der Richtlinienumsetzung. Selbstverständlich ist dem Grundsatz nach auch eine starke Anlehnung an das Designergesetz unseres Nachbarstaates Schweiz zu begrüssen, da bekanntlich die schweizerische Lehre und Praxis so leichter heranzuziehen ist. Eine Abweichung vom schweizerischen Designergesetz sollte also durchaus nicht ohne Not vorgenommen werden. Allerdings besteht gerade im Rahmen der Umsetzungsverpflichtung von Richtlinien eine solche Not, weshalb die Übernahme der schweizerischen Bestimmung selbstredend nur dann erfolgen kann, wenn damit gleichzeitig die Umsetzungsverpflichtung vollständig erfüllt werden kann. Bei solch komplexen und umfassenden Umsetzungsvorhaben wäre es für den Leser - ich wiederhole mich - sehr hilfreich, wenn solche Vorlagen den Konkordanztabellen beigefügt worden wären. Es könnte dann auf einen Blick ersehen werden, welchen Ursprung bzw. welche Rezeptionsgrundlage die einzelne liechtensteinische Gesetzesbestimmung in sich trägt. Dass damit dem interessierten Landtagsabgeordneten die Arbeit höchst erleichtert würde, habe ich auch schon erwähnt. Ich komme zum Schluss: Ich votiere ganz klar für Eintreten.Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Werte Kollegen. Der Abg. Sprenger als mein Vorredner hat schon auszugsweise aus dem Bericht der Regierung dargestellt, wie es zu dem Gesetz gekommen ist, aufgrund welcher Vorlagen dieser von uns zu behandelnde Gesetzesentwurf entstanden ist, nämlich aufgrund des neuen schweizerischen Designgesetzes und unter Einfliessenlassen der einschlägigen Bestimmungen aus der Richtlinie des Europaparlaments und des Rates. Die zur Vernehmlassung eingeladenen Verbände, Kammern und Privatpersonen haben sich gemäss Regierungsbericht ausnahmslos positiv geäussert und die Vorlage als modernes Gesetzeswerk mit europafähigem Niveau begrüsst.Persönlich habe ich Mühe damit, künftig anstelle Muster und Modell «Design» zu sagen. Nach meinem Sprachverständnis bzw. Verständnis der Wortbedeutung ersetzt das eine die anderen nicht. Die Regierung schreibt in ihrem Bericht, dass das Wort «Design» im alltäglichen Sprachgebrauch verständlicher sei als Muster und Modell. Diese Ansicht kann ich nicht teilen. Ich vertraue allerdings den Aussagen des Patentanwaltverbandes, und der muss es wohl wissen, wenn er es als richtig erachtet, das neue Gesetz als «Gesetz über den Schutz von Design» zu betiteln. Ich denke, dass diese Gesetzesvorlage, wenn wir sie dann verabschiedet haben werden, zusammen mit dem vor vier Jahren verabschiedeten Markenschutzgesetz ein modernes Handwerkszeug zur Nutzung und zum Schutz von geistigem Eigentum sein wird. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine Wortmeldungen mehr seitens des Plenums gibt, übergebe ich das Wort dem Herrn Regierungsrat Frick.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Zur Anregung des Abg. Peter Sprenger: Wir werden zur 2. Lesung eine Konkordanztabelle jeweils beifügen. Ich werde versuchen, diese zu bekommen. Dann zu den Abweichungen gegenüber dem Schweizer Designgesetz. Das Schweizer Designgesetz gilt als EWR-kompatibel und meines Erachtens sind hier alle Umsetzungsverpflichtungen erfüllt. Wir werden aber auch das nochmals ganz genau prüfen.Dann noch zur Bezeichnung anstatt Muster- und Modellgesetz neu «Designgesetz»: Die Begriffe «Muster» und «Modelle» werden hier also durch das Wort «Design» ersetzt. Darin ist einerseits eine Anpassung an ein verändertes Sprachverständnis zu sehen, andererseits sind die Worte «Muster» und «Modell» insoweit ungenau, als sie die konkrete Ausgestaltung, nicht aber das in ihnen verkörperte Immaterialgut bezeichnen. Gegenstand des Designschutzes sind zwei- und dreidimensionale Gestaltungen von Gebrauchsgegenständen, die deren äussere Erscheinungsform bestimmen. Die vorbereitende Arbeitsgruppe in der Schweiz, welche den Terminus anregte, war sich im Klaren darüber, dass angesichts der rechtlichen und sprachlichen Tradition Vorbehalte gegenüber der Verwendung des englischen Ausdrucks in der Gesetzgebung auftauchen können. Auch die Kritiker sind jedoch der Ansicht, dass die Begriffe «Muster» und «Modelle» durch einen anderen Ausdruck ersetzt werden müssen. Bei «Design» handelt sich um einen mittlerweile eingebürgerten Ausdruck oder Terminus, der auch in den einschlägigen Wörterbüchern ebenfalls in französischer Sprache verwendet wird. Die Verwendung des Ausdruckes «Design» rechtfertigt sich im Besonderen auch im Hinblick darauf, dass ein wesentliches Ziel der Revision die Modernisierung des Gesetzes ist, die sich konsequenterweise auch in dessen Sprache niederschlagen soll. Der Vollständigkeit halber ist darauf aufmerksam zu machen, dass an der Unterscheidung zwischen zweidimensionalen und dreidimensionalen Formgebungen nach wie vor festgehalten wird.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt - und Eintreten auf die Gesetzesvorlage scheint unbestritten - dann können wir mit der 1. Lesung des Designgesetzes beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Der Art. 3 stellt eine Umsetzung insbesondere der Richtlinienbestimmung 3 Abs. 2 bis 4 Art. 4 und teilweise von Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 5 der Richtlinie dar. Ich frage die Regierung: Ist die Beschränkung der Kenntnis eines bestimmten Designs auf die in Liechtenstein beteiligten Verkehrskreise gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie erlaubt? Es ist meines Erachtens augenfällig, dass sich die Begrifflichkeit an Art. 2 Abs. 2 und 3 des schweizerischen Designgesetzes anlehnt, in welchem die Rede ist von, ich zitiere: «Den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen». Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass die Richtlinie an die Bekanntheit eines Designs innerhalb der Gemeinschaft bzw. des EWR abstellt. Im selben Sinne kann auch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie verstanden werden.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Zuerst zur Frage des Abg. Sprenger: Ich werde das noch genauer abklären. Ich gehe mit Ihnen einig, aber ich werde das zur 2. Lesung noch genau abklären. Ich habe aber hier noch eine Korrektur anzubringen. In Abs. 3 erster Satz: «Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in Liechtenstein beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in» - und dann kommt die Änderung - «unwesentlichen Merkmalen unterscheidet». Dort muss es «unwesentlich» und nicht «wesentlich» heissen, und das «n» bei «konnten» muss gestrichen werden, also es muss «konnte» heissen.Abg. Renate Wohlwend:
Herr Regierungsrat. Ich hätte eine Frage zum Kommentar auf Seite 15, der sich indirekt auch auf diese Frage des Kollegen Sprenger bezieht, auf die Verkehrskreise in Liechtenstein. Ist nicht Liechtenstein ein wirklich geografisch zu kleiner Ort, um von «an Orten ausserhalb Liechtensteins anlässlich unbedeutender Ausstellungen bekannt gemachter Designs» zu sprechen. Also, das scheint mir schon so ein bisschen der Nabel der Weltpolitik zu sein: An Orten ausserhalb Liechtensteins an unbedeutenden Ausstellungen. Was sind bedeutende Ausstellungen? Ist ausserhalb Liechtensteins schon Buchs oder Feldkirch?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Ich gehe schon davon aus, dass hier der EWR-Raum gemeint ist. Aber auch das geht in die Frage hinein. Ich werde das genauer noch abklären und definieren lassen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Es ist mir aufgefallen, dass die Sachüberschrift des hier behandelten Art. 4 nicht unbedingt dem Inhalt des Artikels entspricht, da in den beiden ersten Absätzen jeweils die Nichterstreckung des Schutzes behandelt wird. Lediglich der Abs. 3 der Vorlage befasst sich mit der Erstreckung des Schutzes auf Verbindungen. Im Vergleich dazu auch Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie. Abs. 1 der Vorlage könnte als Abgrenzung zum Patent verstanden werden. Allerdings findet sich dann im Art. 53 der Vorlage eine Umsetzung von Art. 16 und 17 der Richtlinie. Diese Bestimmung diente der Abgrenzung des Designs gegenüber anderen Urheber- bzw. gewerblichen Schutzrechten. Es wäre interessant, zu diesem Thema Konkreteres zu erfahren bzw. welche Praxisprobleme hier auftreten können und wie diese Probleme gelöst werden sollen oder müssen. Allerdings handelt es sich dabei nur um eine Illustration und nicht um notwendige Ausführungen.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Auch hier muss ich das Ganze nochmals genau prüfen. Ich komme darauf zurück.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Dann lesen wir weiter.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Zu dieser Umsetzung der Richtlinienbestimmung von Art. 6 Abs. 2 und 3 kann man sich fragen - und ich frage die Regierung auch: Weshalb wurde vom Wortlaut der Richtlinie abgewichen? Insbesondere der Bst. b von Art. 6 der Vorlage könnte sowohl als eine Einschränkung auf den Designer selbst, als auch eine Ausdehnung auf jegliche Handlungen des Designers gegenüber der Richtlinienbestimmung von Art. 6 Abs. 2 lit. a gesehen werden.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Das kann man sehr wohl so sehen. Das ist aber, wie gesagt, aus dem Schweizer Designgesetz so übernommen worden.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Zu Bst. a dieser Bestimmung der Vorlage frage ich die Regierung: Bezieht sich der Begriff «hinterlegt» nur auf eine Hinterlegung in Liechtenstein? Man beachte die Problematik betreffend Priorität gemäss Art. 23, und ob eine solche Einschränkung gemäss internationalen Vorgaben zulässig ist, falls die Bestimmung so zu verstehen ist, wie ich das tue. Zu lit. b dieser Bestimmung stelle ich die Fragen: Soll dieser eine Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie sein? Und falls ja: Weshalb treten gewisse Abweichungen auf? Entspricht die Umsetzung wirklich den Richtlinien der Bestimmungen?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Zu Punkt b: Da ist die Hinterlegung in Liechtenstein gemeint. Wie lautete bitte noch die andere Frage?Abg. Peter Sprenger:
Bezieht sich der Begriff «hinterlegt» nur auf eine Hinterlegung in Liechtenstein?Die zweite Frage hiess, ob dies zu lit. b, ob dieser eine Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinien sein soll? Und falls das so ist: Weshalb sind gewisse Abweichungen aufgetreten? Regierungsrat Hansjörg Frick:
Auch diese Punkte muss ich abklären.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Aus systematischer Sicht kann man sich hier die Frage stellen: Wie stehen die Bestimmungen betreffend Schutzvoraussetzungen gemäss Art. 3, Erstreckung des Schutzes, Art. 4, und Schutzbereich, Art. 11, den wir jetzt behandeln, zueinander? Ich erwarte nicht, dass Sie das jetzt beantworten. Aber vielleicht bis zur 2. Lesung bitte.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Diese Bestimmung soll Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie wohl umsetzen. Zu beachten ist, dass die Richtlinie einen anderen Zeitpunkt als Anknüpfung für das Weiterbenützungsrecht, nämlich den Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie, heranzieht. Die Vorlage sieht in Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b andere Anknüpfungspunkte vor. Es ist fraglich, ob diese Abweichung vom Richtlinientext zulässig ist. Ich ersuche die Regierung, das bis zur 2. Lesung zu prüfen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterfahren.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich möchte mich erkundigen, wie sich die Regierung die Beseitigung einer bestehenden Verletzung der Rechte des Rechtsinhabers durch das Gericht vorstellt, wie sie hier im Abs. 1 Bst. b vorgesehen ist. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Diese Frage kann ich Ihnen auch nicht beantworten, wie man eine bestehende Verletzung beseitigt. Ich werde diese Frage in der 2. Lesung beantworten.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich möchte die Regierung fragen: Ist für diesen Antrag auf Veröffentlichung eine Frist vorgesehen? Oder muss man sich das so vorstellen, dass man irgendwann, auch zehn Jahre nach dem Urteil, noch diesen Antrag stellen kann? Regierungsrat Hansjörg Frick:
Ich werde auf diese Frage zurückkommen müssen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 55 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 56 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir das Design-Gesetz in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES ALLGEMEINEN BÜRGERLICHEN GESETZBUCHES
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zur Vorlage B: Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann beginnen wir auch hier mit der 1. Lesung.
§ 1173a Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 1173a Art. 41 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§1173a Art. 42 wird aufgehoben.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 1173a Art. 42 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-