GESETZ ÜBER DEN VERBRAUCHERSCHUTZ BEI VERTRAGSABSCHLÜSSEN IM FERNABSATZ (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 97/7/EG) (NR. 3/2002), 1. LESUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 22: Gesetz über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG), Bericht und Antrag der Regierung Nr. 3/2002. Wir behandeln auch diese Vorlage in 1. Lesung. Wird das Wort gewünscht?Abg. Erich Sprenger:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Dass die Schaffung eines Gesetzes über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz nicht bestritten ist, zeigt schon allein der Umstand, dass aus der Vernehmlassung lediglich eine Stellungnahme resultierte. Ebenso ist die Notwendigkeit durch die Umsetzung der Richtlinie 1997/7/EG gegeben. In der eingegangenen Stellungnahme wird auf Abschnitt III. - «Widerrufsrecht» - und darin auf Art. 7 - «Grundsatz» - Bezug genommen. In dieser Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Frist von sieben Tagen um Werktage handle, was in der uns heute vorliegenden Vorlage auch entsprechend umgesetzt ist. Ich möchte hierzu noch die Anregung machen, zu prüfen, ob generell bei allen Widerrufsfristen auch in anderen Gesetzen, welche gemäss Gesetz vom 17. Juli 1964 über die Hemmung des Fristenablaufs durch Samstage und den Karfreitag - LGBl. 1964/Nr. 29 - Aufnahme fanden, ebenfalls von der Regelung von sieben Werktagen ausgegangen werden kann. Wenn das nicht so ist, sollte bei entsprechenden Gesetzesrevisionen diesem Umstand auch Rechnung getragen werden. Weiter möchte ich nochmals daran erinnern, dass auf Seite 23 des Berichtes und Antrages erwähnt ist, dass die Finanzdienstleistungen von der Regelung im uns vorliegenden Gesetzesentwurf ausgenommen sind. Die Europäische Kommission hebt in einer der Richtlinien bei dieser Erklärung jedoch hervor, dass auch im Bereich von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bezüglich Finanzdienstleistungen ein Gesetzgebungsbedarf besteht. Hier möchte ich die Regierung daran erinnern, dass, sobald die entsprechende Richtlinie verabschiedet ist, im Bereich dieses Gesetzes nochmals Handlungsbedarf besteht. Da meines Erachtens Vertragsabschlüsse im Fernabsatz in Zukunft noch an Bedeutung gewinnen werden, bin ich davon überzeugt, dass ein Gesetz über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz notwendig ist. Ich spreche mich somit für Eintreten auf die Vorlage aus. Besten Dank.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, frage ich die Regierung: Wünscht die Regierung das Wort?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Zur Anregung, dass Finanzgeschäfte ausgenommen sind: Für Finanzgeschäfte und insbesondere für Bankgeschäfte bestehen meines Erachtens separate Richtlinien. Das soll nicht im Verbraucherschutz geregelt werden. Abg. Erich Sprenger:
Ich möchte nochmals auf den Bedarf der Gesetzgebung im Fernabsatz für die Finanzdienstleistungen zurückkommen: Auf Seite 23 im Bericht und Antrag steht: «Die wichtigste Ausnahme ist jene der Finanzdienstleistungen. Die Europäische Kommission hebt in einer der Richtlinie beigefügten Erklärung jedoch hervor, dass auch im Bereich von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bezüglich Finanzdienstleistungen Gesetzgebungsbedarf besteht. Mittlerweile liegt bereits ein Richtlinienvorschlag vor, mit dessen Verabschiedung demnächst zu rechnen ist». Ich bin der Meinung, dass man das auch sicher in einem separaten Gesetz regeln kann. Aber wie ich aus dieser Stellungnahme hier entnehme, ist also Gesetzgebungsbedarf und Handlungsbedarf dazu gegeben. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Das ist richtig. Handlungsbedarf ist gegeben und das ist in Vorbereitung. Das soll aber nicht in dieses Gesetz einfliessen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr aus dem Plenum gibt, können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir das Gesetz über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES ALLGEMEINEN BÜRGERLICHEN GESETZBUCHES
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zum Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Gibt es dazu Wortmeldungen? Wenn nicht, dann lesen wir auch diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung. Bitte mit der Lesung zu beginnen.§ 864 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 864 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Internationale Privatrecht. Wird das Wort dazu gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann beginnen wir mit der 1. Lesung. Art. 45 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Internationale Privatrecht in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-