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RAHMENÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ NATIONALER MINDERHEITEN VOM 1. FEBRUAR 1995 (36/1997)
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Traktandum 27, Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten vom 1. Februar 1995. Der Bericht und Antrag der Regierung steht zur Diskussion.
Stellv. Abg. Renate Wohlwend:
Herr Präsident, Frauen und Herren Abgeordnete. Die Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten steht im direkten Zusammenhang mit den Umwälzungen in Ex-Jugoslawien. Ihre Ausarbeitung wurde am ersten Gipfeltreffen des Europarates im Oktober 93 in Wien in Auftrag gegeben. Im Unterschied zu einer eigentlichen Konvention legt ein Rahmenübereinkommen nur einige Grundsätze mit programmatischem Charakter fest. Das bedeutet für den Unterzeichnerstaat einen Ermessensspielraum bei der Umsetzung der gesteckten Ziele, im konkreten Fall für die Minderheit, innerstaatlich keinen Rechtsweg, sich auf Bestimmungen dieser Konvention zu berufen.
Das Übereinkommen ermöglicht den Minderheiten Rechte wie Pflege und Weiterentwicklung ihrer Kultur oder freie Meinungsäusserungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Neben einem allgemeinen Diskriminierungsverbot findet man auch eine Bestimmung zur Förderung der Toleranz und des interkulturellen Dialogs zwischen den verschiedenen Volksgruppen. Seit Jahren bemüht sich die Parlamentarische Versammlung des Europarates um eine Begriffsdefinition für nationale Minderheit. Erstmals wurde eine Definition in einer Empfehlung vom Januar 93 veröffentlicht. Diese bereitet aber vor allem den Ungarn, Slowaken und Rumänen Probleme. Nach meinem Wissensstand ist die Venedigkommission zur Zeit mit Interpretationsaufgaben betraut.
Tatsache ist, dass also in diesem uns vorliegenden Rahmenübereinkommen der Begriff «nationale Minderheit» nicht definiert ist. Die Regierung formuliert eine Erklärung, die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegeben werden soll. Darin wird festgestellt, dass auf dem Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein keine nationalen Minderheiten im Sinne des Rahmenübereinkommens bestehen.
Ich finde, man sollte definieren, was man im Sinne des Rahmenübereinkommens als nationale Minderheit versteht und habe auch in der Beilage zum Bericht und Antrag die Erklärungen der bisherigen Unterzeichnerländer gefunden. Die haben
jeweils eine Begriffsdefinition aus ihrer Sicht gegeben. Und das finde ich auch zum besseren Verständnis wichtig und richtig. Ich möchte daher bei der Regierung anregen, dass sie in künftigen, ähnlich gelagerten Fällen dies gleich tut.
Am Programm der nächste Woche abzuhaltenden Parlamentarischen Versammlung des Europarates in Strasbourg steht auch ein Bericht der Politischen Kommission zu diesem Thema. Es wird dieses Thema abgehandelt in Vorbereitung auf den nächsten Gipfel, dem 2. Gipfel des Europarates, der im Oktober dieses Jahres stattfinden wird. In den Ausführungen dieses Berichtes der Politischen Kommission konnte ich lesen, dass Liechtenstein neben anderen Mitgliedsländern des Europarates lobend erwähnt wird, als Vorbildcharakter dargestellt, dafür, dass es im Rahmen der vertrauensbildenden Massnahmen sich an den Projekten zur Minderheitsproblematik finanziell beteiligt. Das ist erfreulich. Ich wollte das nicht ungesagt lassen und komme zum Schluss meiner Ausführungen. Ich persönlich finde trotz dieses Schönheitsfehlers, dass wir sagen, wir hätten keine nationalen Minderheiten, aber nicht definieren, was wir darunter verstehen, dieses Übereinkommen durchaus unterstützenswert und bin überzeugt, dass der Schutz der nationalen Minderheiten eine wichtige Voraussetzung für die Stabilität demokratischer Sicherheit und den Frieden in Europa ist und werde dem Bericht und Antrag daher meine Zustimmung erteilen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Danke. Es wurde ja bereits in der Aussenpolitischen Kommission ein ähnlicher Hinweis gemacht, dass zumindest einigen Mitgliedern der Aussenpolitischen Kommission eine Erklärung wie die von Luxemburg besser gefallen hätte. Die Regierung hat damals erklärt, sie werde diese vorgeschlagene Erklärung nochmals überprüfen. Ich weiss nicht, ob die Frau Regierungsrätin hierzu etwas sagen kann.
Regierungsrätin Andrea Willi:
Danke, Herr Präsident. Ja, wir haben das noch einmal untersucht und der Grund unserer Erklärung, so, wie sie jetzt formuliert ist, ist einfach auch, um den anderen Vertragsparteien verständlich zu machen, wie die Lage in Liechtenstein ist. Also, wir wollen vor allem die Erklärung abgeben, um allfällige Rückfragen zu vermeiden. Und wir wollen auch im Hinblick auf das Berichterstattungsverfahren, das durch das Abkommen gefordert wird, auf diese Ausgangslage dann klar hinweisen können. Die Luxemburgische Erklärung ist für uns kein Beispiel, weil der Text der Erklärung Luxemburgs anderen Zielen dient. Luxemburg hat auch eine andere Ausgangslage als Liechtenstein. Und nach Rückfrage ist die Erklärung Luxemburgs so zu interpretieren, dass Luxemburg in Luxemburg ansässige Bevölkerungsgruppen nicht unter das Abkommen stellen möchte. Die Luxemburgische Erklärung bedeutet also einen Ausschluss von ansässigen Bevölkerungsgruppen. Und zwar sind hier insbesondere, glaube ich, sogenannte «Populations migratoires» gemeint. Und darum ja auch die Erklärung, wie sie Luxemburg formuliert
hat, nämlich «seit zahlreichen Generationen auf seinem Staatsgebiet Niedergelassene, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen und besondere ethnische und linguistische Merkmale beibehalten haben». Also im Fall Luxemburgs ist es ein Ausschluss und nicht eine allgemeine Erklärung. Und konkret sind gemeint die grosse Zahl von italienischen Staatsangehörigen, die in Luxemburg leben und arbeiten, aber nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dankeschön. Das ist, glaube ich, eine sehr plausible Erläuterung gewesen. Da sieht man wieder, was für geschickte Tricks es auch in der Diplomatie gibt, um Einschränkungen zu internationalen Übereinkommen, die eigentlich dem Inhalt nach Vorbehalte sind, als harmlose Erklärungen zu tarnen.
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird zu diesem Traktandum, dann stimmen wir ab. Wer dem Antrag der Regierung, der Landtag wolle dem Rahmenübereinkommen vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten und der Abgabe nachstehender Erklärung anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, nämlich «Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass insbesondere der Art. 24 und 25 des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten vom 1. Februar 1995 in Bezug auf das Fürstentum Liechtenstein im Lichte der Tatsache zu verstehen sind, dass auf dem Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein keine nationalen Minderheiten im Sinne des Rahmenübereinkommens bestehen. Das Fürstentum Liechtenstein erachtet die Ratifikation des Rahmenübereinkommens als einen Akt seiner Solidarität mit den Zielsetzungen des Übereinkommens» seine Zustimmung erteilen will, möge das zu erkennen geben durch Handerheben.
Abstimmung: einhellige Zustimmung.
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18. September 1997