GESETZ ÜBER DEN ELEKTRIZITÄTSMARKT (EMG) (NR. 11/2002), 1. LESUNG [FORTSETZUNG]
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren. Wir setzen die Beratungen fort. Wir kommen zur 1. Lesung der Gesetzesvorlage über den Elektrizitätsmarkt. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Ich hätte nur einen Änderungsvorschlag für die 2. Lesung in Bst. a, und zwar dass man das Wort «umweltverträglich» vor das Wort «preisgünstig» setzt. Danke.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Ich hätte eine Frage zu Bst. y: Hier ist erwähnt «rationelle Energienutzung: Stromerzeugung aus Anlagen mit hohem Gesamtwirkungsgrad». Was versteht man unter «hohem Wirkungsgrad»? Regierungsrat Hansjörg Frick:
Anlagen mit hohem Wirkungsgrad sind zum Beispiel wärmegesteuerte Blockheizkraftwerke oder dann, wo eben die Wärme und die Elektrizität genutzt wird, also ein maximaler Wirkungsgrad erzielt wird. Es kann aber auch moderne Technologie wie Brennstoffzellen sein etc.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Erich Sprenger:
Ich habe eine Frage zu Abs. 2, wo es heisst: «Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis muss in jedem Fall gewahrt bleiben». Bezieht sich das hier nur auf den Abs. 1, weil später im Art. 29 unter Abs. 2, wo es heisst, «die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben in jedem Fall gewahrt», das nochmals vorkommt?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Hier geht es bei Art. 10 um die Netzbetreiber, und bei Art. 29 geht es dann um das Amts- und Geschäftsgeheimnis bezüglich der Regulierungsbehörde. Das muss nicht unbedingt genau dasselbe sein.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke. «Ausreichende Informationen», ist das nicht sehr schwammig? Beabsichtigt die Regierung hier mittels Verordnung die Informationen zu definieren, welche abzugeben sind?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Hier heisst es: «Ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau» usw. Das sagt eigentlich meines Erachtens alles. Meines Erachtens müsste man dann zu sehr stark ins Detail gehen. Es ist fast nicht möglich, das detailliert aufzuführen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich habe hier eine Frage zu Abs. 2, der wie folgt lautet: «Die Durchleitungspreise sind im Sinne eines Anschlusspunktemodells, das dem Solidaritätsprinzip Rechnung trägt, festzulegen». Könnten Sie dieses Modell umschreiben, um was es sich hier genau handelt?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Anschlusspunktemodell heisst, es gibt verschiedene Stromkunden. Es gibt Stromkunden wie Haushalt/Landwirtschaft/Gewerbebetriebe, die Strom im Bereich von 400 Volt beziehen, und dann gibt es Kunden, die eine höhere Spannung beziehen, nämlich 10 kV, und das selber heruntertransformieren. Und das sind zwei verschiedene Preise, die hier berechnet werden. Und dann gibt es eben noch das Solidaritätsprinzip, das sagt, dass jeder Kunde, ob er in der Nähe vom Umspannwerk wohnt und somit wenig Netz in Anspruch nimmt oder im Malbun, dass beide denselben Durchleitungspreis bezahlen. Das ist die Solidarität. Das sind also einmal die zwei verschiedenen Stromarten und dann die angesprochene Solidarität.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich würde jetzt vom Herrn Regierungsrat schon gern genau wissen, was die Regierung hier will. Auf Seite 36 des Berichtes steht es nämlich sehr affirmativ, ich zitiere wörtlich: «Daher ist in Art. 19 vorgesehen, dass solche Produktionsanlagen» - gemeint die der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien - «von den Durchleitungspreisen befreit werden» - ist vorgesehen, dass befreit werden. Im Text von Art. 19 steht allerdings «können von Durchleitungspreisen befreit werden. Das Nähere regelt die Regierung durch Verordnung». Jetzt wüsste ich gerne: Was stimmt jetzt? Und was hat die Regierung, wenn es auf die Verordnung ankommt, im Sinn?Abg. Alois Beck:
Ich bin auch der Ansicht, dass man diesen Art. 19 vielleicht etwas präziser fassen müsste. In der vorliegenden Form dieser Kann-Bestimmung müsste man auch überlegen, ob das überhaupt nach unserem Rechtsverständnis so einfach möglich ist, «das Nähere regelt die Regierung durch Verordnung», ob das nicht ein zu weiter Spielraum ist? Also, das müsste die Regierung bis zur 2. Lesung nochmals abklären.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Hier geht es darum, dass man auf der einen Seite den Strom von erneuerbaren Energien vom Durchleitungspreis befreit und diesen damit auch fördern will. Wir haben hier in Abs. 2 dann auch bei Wasserkraftanlagen über 1 Megawatt Leistung eine Beschränkung nach oben. Kleiner wird das ja zugelassen. Das heisst dann also, dass hier, wenn jemand angenommen in der Nachbarschaft ein Kleinkraftwerk kauft und dann eine Genossenschaft bildet, zum Beispiel Wasserkraft, hätte er die freie Durchleitung, und deshalb eben die Beschränkung. Genau dasselbe gilt auch für erneuerbare Energie oder wenn jemand aus einem grossen Blockheizkraftwerk, wo eben Wärme produziert wird, was ja hier auch mit rationeller Energienutzung umschrieben ist, dass jemand eben Strom in grösseren Mengen importiert, dann hätte er auch dafür eigentlich freie Durchleitung, also er wäre vom Durchleitungspreis befreit.Und wenn das natürlich dann einmal einen grösseren Prozentsatz des Gesamtverbrauches ausmacht, dann will die Regierung per Verordnung eine Limitierung nach oben einführen können, sodass man das per Verordnung nach oben begrenzt. Ansonsten werden natürlich die Netzdurchleitungskosten dann für die anderen Stromkunden entsprechend teurer.Abg. Wendelin Lampert:
Ich habe noch eine Frage zum Teilsatz «die sie zur Selbstversorgung benötigen»: Ein Beispiel: Nehmen wir einmal an, mein Nachbar hätte ein Blockheizkraftwerk und ich möchte von ihm Strom importieren. Das würde nicht gehen. Stimmt das? Dieser Strom wäre nämlich nicht vom Durchleitungspreis befreit. Da steht: «die sie zur Selbstversorgung benötigen».Regierungsrat Hansjörg Frick:
Also, wenn Ihr Nachbar ein eigenes Blockheizkraftwerk oder eine Fotovoltaikanlage betreibt, ist er Erzeuger und er kann damit jeden beliefern, also den Nachbarn oder auch den Nächsten. Das ist hier drin. Weil der Erzeuger kann so viel an den Nächsten abgeben, so viel er für die Selbstversorgung benötigt. Abg. Wendelin Lampert:
In diesem Falle zähle ich zu seinem Versorgungsgebiet, wenn es hier heisst «zur Selbstversorgung»? Das wäre für mich in seinem Haus oder in seiner Gemeinschaft.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Sie können vom unabhängigen Erzeuger oder von einem Eigenerzeuger erneuerbare Energie durchleitungspreisfrei beziehen, und zwar so viel, wie Sie für den Eigenbedarf, für Ihre Selbstversorgung, benötigen. Aber Sie können diesen Strom nicht weiterverkaufen, nicht handeln.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Je länger ich mir das überlege, Herr Regierungsrat, desto weniger verstehe ich das rein sprachlich. Weil das Wort «sie», «die sie zur Selbstversorgung benötigen», das bezieht sich doch auf die unabhängigen Erzeuger und Eigenerzeuger aus erneuerbarer Energie. Also, das ist deren Selbstversorgung um die es da geht, aber nicht das, was sie an Dritte zu deren Selbstversorgung liefern. Ich frage mich: Ist dieser Halbsatz so formuliert, wie es sich die Regierung mit dem Gesetzeszweck vorstellt?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Ich gebe Ihnen Recht. Die Formulierung muss besser gewählt werden, damit sie für die 2. Lesung klarer wird. Das «die sie zur Selbstversorgung benötigen» ist irreführend. Das kann auch anders verstanden werden. Das werden wir auf die 2. Lesung ändern.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe irgendwo einen Knopf. Hier wird von «Bewilligungsvoraussetzungen der Netzbetreiber» gesprochen, hingegen verlangt Art. 4 vom Netzbetreiber ja überhaupt keine Bewilligung. Wo ist denn festgehalten - ich habe das nirgends gefunden -, dass ein Netzbetreiber eine Bewilligung braucht?In Art. 4 Abs. 1 heisst es, dass lediglich die Errichtung und der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen genehmigungs- bzw. bewilligungspflichtig sind, nicht aber die Netzbetreiber. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Die Erstellung einer Direktleitung ist sicherlich einer Bewilligung unterworfen. Das bestehende Netz hat ja auch diverser Bewilligungen bedurft, bis es stand. Bei einer Direktleitung gelten also dieselben Bewilligungsvoraussetzungen wie für den Netzbetreiber.Abg. Rudolf Lampert:
Heisst das, dass keine Bewilligung benötigt wird, weil der Netzbetreiber benötigt keine Bewilligung? Es ist nirgends festgehalten, dass der Netzbetreiber, wenn jetzt morgen jemand ein Netz eröffnet, dass dieser eine Bewilligung braucht. Art. 4, wo die Genehmigungspflicht festgehalten wird, besagt nirgends etwas über eine Bewilligung für einen Netzbetreiber.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Für die Erstellung einer Direktleitung über irgendwelche Grundstücke brauchen Sie sehr wohl eine Bewilligung. Es heisst, für die Erstellung, die Errichtung und den Betrieb von Direktleitungen benötigt es eine Bewilligung. Abg. Helmut Bühler:
Für eine Direktleitung durch ein Grundstück brauche ich vom Besitzer eine Bewilligung, ein Durchleitungsrecht. Aber ansonsten brauche ich vom Land keine Bewilligung für eine Leitung. Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube, dass man bis zur 2. Lesung doch abklären müsste, ob der Netzbetreiber nicht eine Bewilligung im Sinne einer Gewerbebewilligung oder was auch immer benötigt, weil der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen benötigt eine spezielle Bewilligung nach diesem Gesetz. Der Netzbetreiber benötigt hier nirgendwo eine Bewilligung nach diesem Gesetz. Sie schreiben hier einfach, dass er dieselben Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen muss wie der Netzbetreiber. Der Netzbetreiber muss aber keine Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen. Also, ich wäre froh, wenn das vielleicht geklärt werden könnte. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Aber der Netzbetreiber benötigt eine Bewilligung.Abg. Rudolf Lampert:
Ja, aber nicht nach diesem Gesetz, in diesem Gesetz wird das nirgends festgehalten. Sie können Art. 4 lesen. Es wird nirgends festgehalten, dass eine Bewilligung benötigt wird. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Sehr wahrscheinlich werden wir Art. 4 hier noch ergänzen müssen, aber der Netzbetreiber benötigt eine Bewilligung.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können das bis zur 2. Lesung klären. Dann können wir weiterlesen.Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Adrian Hasler:
Die verwendete Terminologie von Art. 24 stimmt nicht mit den neuen Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts überein. Ich bitte die Regierung, diesen Artikel dementsprechend für die 2. Lesung zu überprüfen. Dann noch eine Frage zu Abs. 1: Man spricht hier von «Elektrizitätsversorgungsunternehmen». Gilt es nicht für alle Elektrizitätsunternehmen?Abg. Alois Beck:
Bezüglich dieses Art. 24 habe ich keine Übergangsbestimmung oder dergleichen gesehen. Muss man davon ausgehen, dass bereits für das Geschäftsjahr 2002 diese Vorschriften Anwendung finden? Auch in der Vernehmlassung hat es hier keinen Widerstand oder keine Ausführungen gegeben. Was ist hier die Idee?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Die Regierung wird diese Korrektur vornehmen und diese Anpassung machen. Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Darunter versteht man einen Elektrizitätshändler, der produziert keinen Strom.Abg. Adrian Hasler:
Das ist eben für mich genau die Frage. In Abs. 2 sprechen wir dann von «integrierten Elektrizitätsunternehmen». Und deshalb frage ich mich schon, ob in Abs. 1 dann das beschränkt werden kann auf Elektrizitätsversorgungsunternehmen? In Abs. 2 steht nur «integrierte Elektrizitätsunternehmen».Regierungsrat Hansjörg Frick:
Wir werden der Frage nachgehen und das auf die 2. Lesung abklären.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe hier zwei Anmerkungen anzubringen: In Abs. 1 heisst es, dass die Regulierungsbehörde alle Massnahmen treffen kann, die zur Marktaufsicht nach Massgabe des Staatsvertragsrechts, insbesondere des EWR-Rechts, erforderlich sind. Meine Frage richtet sich dahin: Was können das für Massnahmen sein? Wo können überhaupt die Grenzen für solche Massnahmen liegen? Dann in Abs. 2 ist auch festgelegt, wie sich die Regulierungsbehörde zusammensetzt. Was aber nicht enthalten ist - in diesem Abs. 2 - ist, wie die Regulierungsbehörde entscheiden kann. Muss die Regulierungsbehörde einstimmige Beschlüsse fassen oder gilt hier das relative Mehr? Dann ist auch die Frage: Hat der Präsident einen Stichentscheid, wenn beispielsweise nur vier Mitglieder anwesend sind? Und dann generell noch die Frage: Wann ist diese Regulierungsbehörde überhaupt beschlussfähig? Genügt es, wenn nur ein Mitglied anwesend ist oder müssen alle fünf Mitglieder anwesend sein? Da frage ich mich einfach nach der Regelung. Also, plant die Regierung eventuell auch in der schon mehrfach zitierten Verordnung hier noch eine Regelung zu treffen?Vielleicht noch eine generelle Anmerkung: Diese Regulierungsbehörde wird ja eine zentrale Aufgabe einnehmen. Anlässlich der Vernehmlassung gingen auch einige Rückmeldungen ein. Die Regierung schreibt dann im Bericht und Antrag lediglich, dass sie die Notwendigkeit einer anderen Lösung sieht. Sie ist eigentlich in den Erläuterungen gar nicht auf diese Vernehmlassungsergebnisse eingegangen und sie gibt auch keine Gründe an, weshalb die Regierung die Notwendigkeit einer anderen Lösung sieht. Mich würde hier interessieren: Was sind die Gründe denn letztendlich, die die Regierung bewegt haben, sich für das Modell einer Regulierungsbehörde in der Form einer Kommission zu entscheiden?Abg. Markus Büchel:
Hier steht, dass diese Regulierungsbehörde aus fünf Mitgliedern bestehen soll. Es werden aber keine Aussagen gemacht über die Zusammensetzung dieser fünf Mitglieder. Müssen dort bestimmte Vorgaben eingehalten werden wie Kundenvertreter, Abnehmer oder Erzeuger, oder ist das vollkommen frei, welche Wirtschaftsbereiche usw. eventuell berücksichtigt werden müssen oder berücksichtigt werden können? Gibt es da von der Regierung schon Vorstellungen?Abg. Alois Beck:
Einige Aspekte wurden jetzt bereits angesprochen. Man muss hier wirklich noch Präzisierungen vornehmen. Es muss ja auch quasi eine Geschäftsordnung oder dergleichen geschaffen werden, es könnte auch von der Regierung genehmigt werden. Es ist klar, wie es in Art. 27 heisst, ist diese Behörde unabhängig. Aber gewisse organisatorische Vorgaben, glaube ich, müssen gemacht werden. Zumindest eben so ein Organisationsstatut oder dergleichen muss dann von der Regierung genehmigt werden und über die Zusammensetzung da müsste man sich vielleicht noch Gedanken machen. Die Frage ist auch - und die Regulierungsbehörde wird ja bald einmal bestellt werden müssen. Auf Seite 74 heisst es: «Um qualifizierte Mitglieder dieser Behörde gewinnen zu können, wird dem Landtag ein Vorschlag zu deren Entschädigung unterbreitet». Wird das auf die 2. Lesung gemacht oder wie sind hier die Vorstellungen der Regierung? Regierungsrat Hansjörg Frick:
Es ist richtig, Art. 25 wird ergänzt werden müssen. Diese Regulierungsbehörde benötigt selbstverständlich eine Geschäftsordnung, die dann von der Regierung zu genehmigen sein wird. Zur Zusammensetzung der fünf Mitglieder, ob es fünf oder sieben Mitglieder sein sollen: Uns schien fünf Mitglieder eine vernünftige Grösse. Es werden Spezialisten sein müssen, fachtechnische Spezialisten. Es wird sicherlich ein Betriebswirtschaftler, ein Techniker als auch wahrscheinlich jemand mit entsprechendem juristischem Background dabei sein müssen. Ich bin der Meinung, dass keine Kundenvertreter oder Vertreter aus der Industrie in dieser Kommission sitzen sollen, sondern diese Kommission soll unabhängig sein. Das scheint mir noch wichtig zu sein. Ob nun die Kommission als Kommission die richtige Form ist, werden wir auch nochmals überlegen und allenfalls diesen Vorschlag in der 2. Lesung ändern.Abg. Hugo Quaderer:
Könnten Sie mir noch meine Frage zu Abs. 1 beantworten? Ich habe dort gefragt, weil es heisst, die Regulierungsbehörde kann alle Massnahmen treffen: Was könnten das für Massnahmen sein? Und vor allem: Wo werden die Grenzen für diese Massnahmen gesetzt?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Ich bin da im Moment auch überfragt, was das für Massnahmen sein könnten. Aber wir werden auch darauf in der 2. Lesung zurückkommen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe noch eine Anmerkung zur Beschwerdefrist: Die LGU hat in ihrer Stellungnahme angeregt, diese Frist von 14 auf 21 Tage zu erhöhen. Die Regierung schreibt dann, dass das gemäss dem LVG nicht möglich sei, weil dort eine Frist von 14 Tagen vorgeschrieben sei. Ich frage mich einfach: Stimmt das? Ich verstehe das LVG so, dass diese 14-tägige Frist eine Mindestfrist ist, die einzuhalten ist, und man aber durchaus diese Beschwerdefrist auch ausdehnen kann. Ich weiss dies aus eigenen Erfahrungen beispielsweise im Markenrecht, dort gibt es 30 Tage Beschwerdefrist. Insofern bitte ich die Regierung zu überprüfen, ob man nicht allenfalls auch hier die Beschwerdefrist auf 30 Tage ausdehnen könnte.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Wenn ich diesen Art. 35 Abs. 1 richtig verstehe, wird hier die Regierung ermächtigt, per Verordnung die Marktöffnungsquote herabzusetzen bzw. den Gigawattstundenwert, wie er in Art. 3 Abs. 1 Bst. h jetzt mit drei Gigawattstunden angegeben ist. Das würde heissen, dass die Regierung per Verordnung sagen kann: Das sind zwei Gigawattstunden. Von mir aus gesehen ist das nach unserem Stufenbau der Rechtsordnung nicht möglich. Das ist ja eine Gesetzesänderung, wenn auch nur eine minimale Gesetzesänderung, und die Regierung könnte quasi mit Verordnung das Gesetz anpassen. Das ist von mir aus gesehen nicht möglich. Ich könnte mir aber Folgendes vorstellen: Beispielsweise hatten wir einen Fall beim Direktzahlungsgesetz in der Landwirtschaft, wo die Regierung per Gesetz ermächtigt wurde, innerhalb einer gewissen, vom Gesetzgeber definierten Spannbreite dann eigenhändig oder eigenmächtig zu agieren. Ich könnte mir so eine Lösung vorstellen. Aber so prima vista, wie es hier steht, ist das, wenn ich das richtig verstehe, wie ich das gesagt habe, nicht möglich. Ich möchte Sie deshalb fragen, Herr Regierungsrat: Ist das in diesem Sinne?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Also, hier ist gemeint, dass nach einem Jahr die Marktöffnungssituation von der EU geprüft wird. Und wenn wir hinter dieser vorgeschriebenen Marktöffnung liegen, dass wir dann, um den zugelassenen Kundenkreis zu vergrössern, eben die drei Gigawatt auf zwei Gigawatt senken. Damit würde der Kundenkreis und die Marktöffnung grösser. Darum geht es.Abg. Alois Beck:
Ja, das ist mir schon klar. Aber das würde dann bedeuten: Im Gesetz, in Art. 3 Abs. 1 Bst. h, steht, dass der Wert 3 Gigawattstunden ist. Und die Regierung könnte nun mit Art. 35 per Verordnung nach ihren Vorstellungen zwei Gigawattstunden festlegen. Und das wäre ja - ich sage einmal - eine Gesetzesabänderung, die die Regierung eigenmächtig macht. Von mir aus gesehen ist das nicht möglich.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Ich habe Ihren Einwand verstanden. Wir werden eine entsprechende Korrektur zur 2. Lesung vornehmen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Abg. Adrian Hasler:
Danke. Auf Seite 65 führt die Regierung aus, ich zitiere: «Die Kennzeichnung der Stromprodukte erachtet die Regierung als wichtigen Bestandteil eines konsumentenfreundlichen Stromhandels. Der Verbraucher wird damit informiert, welchen Strommix zu welchem Preis sein Lieferant anbietet. Damit ist er in der Lage, Preisvergleiche anzustellen und kann dementsprechend seinen Lieferanten wählen». Aufgrund dieser Ausführungen möchte ich eigentlich einen Vorschlag der LGU aufnehmen und die Regierung fragen, ob sie diese Kennzeichnung von Elektrizität eben nicht von Anfang an verpflichtend einführen möchte?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Es ist vorgesehen, dass man sofort ein «Labeling» für den Strom einführt. Genau so, wie der Strom separat im Preis bezeichnet wird, so soll auch das «Labeling» von Anfang an durchgeführt werden.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Regierungsrat: Heisst das in Abs. 2, dass die LKW nach In-Kraft-Treten, also nach Kundmachung dieses Gesetzes, ihren bestehenden Strombezugsvertrag mit den NOK sofort aufkündigen kann, obwohl der eine feste Laufzeit von - ich weiss nicht genau - von fünf Jahren oder so was vorsieht?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Das heisst im Prinzip, dass die LKW ihre Abnahmeverträge nach Marktöffnung entsprechend anpassen kann. Das heisst also: Ja, die LKW kann die Verträge mit dem Lieferanten entsprechend anpassen.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich meine, der Lieferant ist ein ausländisches Unternehmen, eben die Nordostschweizerische Kraftwerke AG. Ich weiss nicht einmal, nach welchem Recht sich der Vertrag beurteilt, der Vertrag zwischen den NOK und den LKW. Ist das so einfach möglich, dass wir mit einer Gesetzesbestimmung hier einfach sagen: Bestehende Vertragslaufzeiten, die vereinbart wurden mit ausländischen Stromlieferanten, bestehende vereinbarte Kündigungsfristen ist alles uninteressant, man kann das sofort aufkündigen?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Diese Frage werde ich abklären und dann zur 2. Lesung entsprechend korrigieren, falls es nicht möglich ist.Abg. Alois Beck:
Ich möchte in diesem Zusammenhang nur auf die Ausführungen auf Seite 65 noch verweisen. Hier heisst es, dass dieser Vertrag unabhängig vom Inkraftsetzen dieses Gesetzes revidiert werden muss. Ich weiss zwar nicht aufgrund welcher Erfordernisse, aber anscheinend ist da auch aufgrund anderer Bedingungen etwas im Tun. Das steht auf Seite 65 in den Erläuterungen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Ich mache Sie noch darauf aufmerksam, dass heute zwei Änderungen verteilt wurden. Ich bitte Sie, die Änderung, die heute Mittag zum bestehenden Art. 42 verteilt wurde, zu lesen.Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage behandelt.-ooOoo-