ABÄNDERUNG DES ABGB (ARBEITSVERTRAGSRECHT), 2. LESUNG (NR. 8/2002)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 10, nachdem wir - wie eingangs der Sitzung von mir festgehalten - Traktandum 9 im Anschluss an die nichtöffentliche Sitzung im öffentlichen Landtag behandeln werden.Wir kommen also zu Traktandum 10: Abänderung des ABGB (Arbeitsvertragsrecht), Bericht und Antrag der Regierung Nr. 8/2002. Wir behandeln diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung. Wird das Wort noch gewünscht?Abg. Otto Büchel:
Herr Präsident. Geschätzte Abgeordnete. Am Beginn der 2. Lesung dieser Gesetzesvorlage erlaube ich mir noch einige persönliche Anmerkungen: Ich stelle fest, dass die Regierung in ihren Ausführungen unter Punkt 2 «Anlass und Notwendigkeit der Vorlage» ebenfalls die angestrebten Verbesserungen in bestimmten Bereichen des Arbeitsrechts anerkennt. Aus diesen Beweggründen hat der LANV eine breite und vertiefte Stellungnahme zum Thema abgegeben und dadurch seine Verpflichtung für die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder und der Arbeitnehmerschaft ganz allgemein besonders betont. Eine Berücksichtigung dieser Vorschläge ist nur in einem äusserst geringfügigen Ausmass erfolgt. Als hauptsächlichstes Argument wurde angeführt, dass die Anträge an den Vorgaben der Richtlinie vorbeigehen. Im Zusammenhang mit dem Art. 43 Abs. 1 sind auch mir die Rechte des Arbeitnehmers auf Leistungen betrieblicher oder ausserbetrieblicher Sozialversicherungseinrichtungen ein sehr bedeutsames Anliegen. Wenn eine Berücksichtigung des bestmöglichen Versicherungsanspruches mit dieser Vorlage nicht vereinbar ist, so bitte ich die Regierung diesem Thema, wie sie es auch in Aussicht gestellt hat, im Zusammenhang mit der laufenden BPV-Revision ihre ganz besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Gerade auch in unserer Region haben uns festgestellte Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit betrieblichen Sozialversicherungseinrichtungen diesbezüglich besonders sensibilisiert und wachsam gemacht. Auch die zu Abs. 4 und 5 vom Liechtensteinischen Arbeitnehmerverband beantragten Ergänzungen im Zusammenhang mit einem verbesserten Kündigungsschutz für den Arbeiternehmer konnten aus rechtlichen Gründen nicht in die Vorlage eingearbeitet werden. Ich schliesse daraus, dass für die möglichen Betroffenen eine mit unseren Nachbarländern zumindest gleichwertige Rechtslage dennoch gegeben ist und dies auch aus den erfolgten Abklärungen im Zusammenhang mit dieser Vorlage hervorgegangen ist.Auch zum Art. 43a bzw. zum Gesetzesabschnitt II. «Unterrichtung und Anhörung» beantragte der LANV eine Ausweitung der gesetzlichen Bestimmungen. Ebenfalls wurden diese nicht berücksichtigt, obwohl auch in diesem Bereich eine bestmögliche und vor allem frühzeitige Information für den Arbeitnehmer von höchster Bedeutung ist. Als aktuelles Beispiel erwähne ich, dass gerade in diesem Zusammenhang Betroffene eines traditionsreichen Vorarlberger Textilunternehmens in dieser Woche ohne eine Vorankündigung vor vollendete Tatsachen gestellt wurden. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn das Wort aus dem Plenum nicht mehr gewünscht wird, gebe ich das Wort Herrn Regierungsrat Frick.
Regierungsrat Hansjörg Frick:
Herr Präsident. Meine Damen und Herren. Die Anregungen des Abg. Otto Büchel werden zur Kenntnis genommen; wir werden das berücksichtigen. Aber jetzt besteht kein Antrag auf eine Änderung des Bestehenden. Danke.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, dann können wir mit der 2. Lesung beginnen. Wir haben auch hier eine geänderte Vorlage zu Beginn der Sitzung bekommen. Ich bitte, diese ergänzte bzw. geänderte Vorlage zu verlesen.Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 43 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 43a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43a steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe anlässlich der 1. Lesung die Frage gestellt, was die rechtlichen Konsequenzen sind, wenn man diesem Unterrichts- und Anhörungsrecht nicht nachkommt. Die Regierung hat dann in Aussicht gestellt, das bis zur 2. Lesung noch abzuklären. Ich bitte jetzt um diese Abklärung.
Regierungsrat Hansjörg Frick:
Herr Präsident. Meine Damen und Herren. Dazu kann gesagt werden, dass in § 1173a Art. 71 Arbeitsrecht die grundsätzliche Möglichkeit gegeben ist, in einem Streitfall den Rechtsweg zu beschreiten und es obliegt dann dem Gericht, entsprechend zu beurteilen. Generell ist im Arbeitsrecht keine strafrechtliche Verfolgung bei Verletzung der Informationspflicht gegenüber der Arbeitnehmerschaft vorgesehen. Wie bereits ausgeführt, sieht § 1173a Art. 71 die grundsätzliche Möglichkeit der Beschreitung des Rechtsweges im Streitfalle vor. Dies gilt generell. Im Weiteren ist auf Art. 12 des Mitwirkungsgesetzes vom 23. Oktober 1997 hinzuweisen. Auch dieser Artikel sieht vor, dass über Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder einer vertraglichen Mitwirkungsordnung ergeben, unter Vorbehalt vertraglicher Schlichtungs- und Schiedsstellen, das Landgericht entscheidet und § 1173a Art. 71 entsprechend Anwendung findet.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann können wir über Art. 43a abstimmen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 43b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 113 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 113 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich wollte nur sagen, Herr Präsident, es geht eigentlich aus der Neuformulierung der Regierungsvorlage schon klar hervor, dass es nicht der üblichen Art und Weise entspricht, in der wir Abänderungsgesetze machen. Wenn als Überschrift da steht Art. 113 Abs. 1, dann sollte eigentlich der Text nachfolgen. Ich glaube, es ist uns allen klar, was gemeint ist. Es ist nicht ein neuer Text des Abs. 1 gemeint mit dem vorgelesenen Satz, sondern nur ein Hinweis, was eigentlich im Abs. 1 zu ändern ist. Nur damit das bei der Publikation dann richtig herauskommt. Dort sollte man es eigentlich anders machen. Man sollte nicht als Überschrift nehmen Art. 113 Abs. 1, sonst könnte das bei der heutigen computerisierten Nachführung der systematischen Sammlung der Gesetze plötzlich so im Gesetz drinstehen und das wäre natürlich falsch. Sondern es müsste einfach, wie es ja die Regierung beabsichtigt, der bisherige Absatz, das ist dann einer von vielen Absätzen in diesem Abs. 1, 43 Abs. 3 durch die Neuformulierung von 43 Abs. 8 ersetzt werden.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank für den Hinweis. Das Kopfnicken des Regierungsrats sagt mir, dass das so ergänzt wird. Dann können wir abstimmen: Wer mit Art. 113 Abs. 1 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit II. einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit III. einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir zur Schlussabstimmung. Wird das Wort noch gewünscht?
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich wüsste gerne vom Herrn Regierungsrat, ob er, wie bei der 1. Lesung angekündigt, abgeklärt hat, warum die Regierung seit einiger Zeit in den Landesgesetzblättern, so auch hier wieder beim heute neu verteilten Entwurf dieses Gesetzes, als Unterschrift vorsieht und das dann auch im Landesgesetzblatt so publiziert: gezeichnet Hans-Adam statt gezeichnet Hans-Adam Liechtenstein, wie der Landesfürst tatsächlich die Gesetze unterschreibt.
Regierungsrat Hansjörg Frick:
Hierzu ist Folgendes zu sagen: Dies ist offensichtlich Gewohnheitsrecht seit eh und je, und es entspricht den Richtlinien der liechtensteinischen Regierung über die Grundsätze der Rechtssetzung, also das heisst, in den legistischen Richtlinien - in Art. 70 - heisst es: «Bei Abänderungen der Verfassung und bei Rechtsvorschriften der Gesetzesstufe wird die fürstliche Sanktion mittels Unterschrift des Landesfürsten ohne weiteren Hinweis wie folgt ausgewiesen: Gezeichnet Hans-Adam». Als Beispiel vielleicht noch: Ich habe heute früh ganz zufällig in einem alten Gesetz nachgeschaut. Dort heisst es zum Beispiel: Sachenrecht vom 31.12.1922; dort steht auch unten: Gezeichnet Johann. Mehr kann ich im Moment dazu nicht sagen.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Aber Herr Regierungsrat, hier geht es doch nicht um Rechtsvorschriften. Und ehrlich gesagt, wenn das in den legistischen Richtlinien, die ja keine allgemein verbindliche Rechtskraft haben, so drinsteht, dann ist das ein Unsinn. Hier geht es doch darum, dass im Landesgesetzblatt - bei diesen Vorlagen, die wir lesen, spielt es ja keine Rolle, da müsste das ja überhaupt nicht stehen - aber im Landesgesetzblatt soll doch in gedruckter Form das stehen, was im Original tatsächlich dort unterschrieben wurde. Und wenn der Regierungschef schreibt, gezeichnet Otmar Hasler, dann kann man auch nicht ins Landesgesetzblatt schreiben: Gezeichnet Otmar. Und genauso, wenn der Landesfürst unterschreibt Hans-Adam Liechtenstein, dann kann man auch nicht im Landesgesetzblatt despektierlich, wie ich eigentlich meine, einfach schreiben: Gezeichnet Hans-Adam. Das hat nichts mit Gewohnheitsrecht und mit Rechtsvorschriften zu tun. Hier geht es doch einfach darum, dass das abgedruckt werden soll in der gedruckten Fassung, was tatsächlich handschriftlich unterschrieben worden ist. Ich weiss nicht, ob der Fürst Johann II. nur mit Johann unterschieben hat im Original. Das weiss ich nicht. Aber ich weiss, dass unser heutiger Landesfürst solche Gesetze nicht mit Hans-Adam oder überhaupt Briefe oder was auch immer es ist, nicht mit Hans-Adam unterschreibt, sondern mit Hans-Adam Liechtenstein. Und ich verstehe nicht ganz, warum man dann im publizierten Landesgesetzblatt das nicht publiziert.Abg. Paul Vogt:
Ich darf vielleicht einfach eine historische Bemerkung beifügen: Es ist eine alte Tradition, dass die Fürsten nur mit ihrem Vornamen unterschrieben haben, die vom heutigen Fürsten gebrochen wurde. Wie er das gehandhabt wissen will, ich denke, das ist seine Sache und das müsste man mit ihm abklären.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das durch Kopfnicken zur Kenntnis genommen. Dann kommen wir doch noch zur Schlussabstimmung. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht) die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung behandelt.-ooOoo-