GESETZ ÜBER DIE KOORDINATION DER SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZMASSNAHMEN BEI BAUARBEITEN (BAUARBEITENKOORDINATIONSGESETZ, BAUKG) (NR. 29/2002), 1. LESUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Traktandum 19: Gesetz über die Koordination der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz). Der Bericht und Antrag Nr. 29/2002 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Bühler:
Herr Präsident. Damen und Herren Abgeordnete. Dieser Bericht und Antrag enthält die Pflicht Liechtensteins, die Bestimmungen der Baustellenrichtlinie vollumfänglich ins nationale Recht umzusetzen. Mit diesem Bauarbeitenkoordinationsgesetz werden den liechtensteinischen Bauherren massive Sicherheitsmassnahmen und Vorkehrungen vorgeschrieben. In der Praxis wird es wohl so aussehen, dass diese Massnahmen durch den Bauleiter oder Bauführer umgesetzt werden. Ich denke kaum - Ausnahmen wird es wohl immer geben -, dass Bauherren Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne erstellen. Die anfallenden Mehrkosten dieser Massnahmen können bei der Bauabrechnung, wie dies heute schon mit Baunebenkosten wie Versicherung, Gemeinkosten, Baureinigung etc. üblich ist, abgerechnet werden. Wird dieser Abrechnungsmodus von den Unternehmern nicht akzeptiert, könnten vor allem beim Eigenheim Mehrkosten generiert werden. Nach meiner Einschätzung jedoch ist beim Eigenheimbau der Arbeitnehmeranteil von 20 Mann eher nicht der Fall. In unserem Land herrscht nach wie vor eine grosse Bautätigkeit. Das Amt für Volkswirtschaft ist für die Überprüfung dieser Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen auf sämtlichen Baustellen zuständig. Damit sie diesem Auftrag auch gerecht werden können, ist die Schaffung einer 100%-Stelle notwendig. Dazu ein kleines Beispiel: Das Tragen eines Bauhelmes als Kopfschutz ist auf allen Baustellen Pflicht. Doch wie oft sieht man Bauarbeiter mit dem entsprechenden Kopfschutz ihre Arbeit verrichten? Es gibt noch viele weitere Beispiele, so auch das Anbringen von Schutzgeländern. Diese Geländer können der Bauherrschaft verrechnet werden. Leider gibt es aber immer noch Unternehmer, die keine Schutzgeländer anbringen lassen. Ebenso wird bei uns ein Baugerüst nur abgenommen, wenn der Unternehmer das Amt für Volkswirtschaft dazu auffordert. Eine sinnvolle und effiziente Kontrolle kann nur vor Ort geschehen. Die Bauzeiten werden immer kürzer, daher ist rasches Handeln unbedingt erforderlich. Vom Bürostuhl aus kann leider niemand einen Bau auf Sicherheitsmassnahmen kontrollieren. Eine Baustelle stellt ein immenses Gefahrenpotenzial dar. Allein durch präventive Massnahmen - wie diese Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen - können die vielen Bauarbeiter noch besser geschützt werden. Jeder verunfallte Bauarbeiter ist einer zu viel. Daher rechtfertigen der Vollzug sowie die Umsetzung dieser Massnahme diese Stelle. Die Regierung erhält meine Zustimmung. Abg. Walter Vogt:
Mit dem vorliegenden Bauarbeitenkoordinationsgesetz kommt Liechtenstein seiner Verpflichtung gegenüber dem EWR nach, die Bestimmungen der Art. 3 bis 7 der Richtlinie 92/57/EWG in nationales Recht umzusetzen. Die übrigen Bestimmungen der Richtlinie wurden bereits im Rahmen von mehreren Verordnungen umgesetzt. Bestrebungen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitszustandes von Bauarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern auf Baustellen durch die Koordination bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten sind grundsätzlich zu begrüssen.In diesem Sinne haben sich auch die Gewerbe- und Wirtschaftskammer und die Liechtensteiner Ingenieur- und Architektenvereinigung im Rahmen der Vernehmlassung ausgesprochen. Selbstverständlich ist alles wieder mit Kosten verbunden. Meines Erachtens ist diese Frage nicht abschliessend beantwortet. Es ist nicht klar ersichtlich, welche Kosten durch die Umsetzung des Bauarbeiterkoordinationsgesetzes für die Bauherrschaft entstehen. Im Bericht und Antrag werden Ausführungen zu den in Deutschland und Österreich gemachten Erfahrungen gemacht, wo sich die Mehrkosten auf 0,5% bis 2% des Bauumsatzes belaufen. Dazu einige konkrete Fragen: Ist die heutige Situation in Liechtenstein mit der Situation in Deutschland und Österreich vor der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht vergleichbar? Wird es durch die Umsetzung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes in Liechtenstein zu den gleichen Mehrkosten kommen wie in den genannten Ländern? Sprechen das heutige Niveau der Planung, Baustellenorganisation und Baustellenüberwachung sowie durch eine koordinierte Bauabwicklung entstehenden Verbesserungspotenziale und die in Liechtenstein höheren Baukosten für geringer anfallende Mehrkosten? Besteht nach Ansicht der Regierung allenfalls Anpassungsbedarf betreffend das Wohnbauförderungsgesetz?Zu begrüssen ist die in Aussicht gestellte Unterstützung des Amtes für Volkswirtschaft bei der Umsetzung des Gesetzes. Hier wurden ja verschiedene Dokumente wie Merkblätter über Koordination von Bauarbeiten, ein Leitfaden für die Erstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk sowie für einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan in Aussicht gestellt. Das Unschöne dabei ist, dass wieder eine Stelle für den Vollzug bewilligt werden soll. Ich bin mir wohl bewusst, dass die Umsetzung dieses Gesetzes einen Mehraufwand an Arbeit bringt. War es nicht möglich, innerhalb des Amtes für Volkswirtschaft oder aus einem anderen Amt eine interessierte Person zu rekrutieren? Hat man wirklich alle Möglichkeiten ausgeschöpft? Abg. Peter Lampert:
Schaffung eines Bauarbeitenkoordinationsgesetzes: Bei der Umsetzung dieses Gesetzes geht es vor allem um eines, um die Sicherheit von Menschen bei der Ausführung von Bauarbeiten. Dieser Anforderung können wir nur gerecht werden, wenn der qualitativen Umsetzung des Auftrages höchste Priorität zukommt. Dies setzt voraus, dass entsprechend qualifizierte Personen mit der Durchführung betraut werden. Als Koordinator sollen nur Personen beauftragt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung verfügen. Dazu zählen insbesondere Baumeister, Bauführer von Bauunternehmungen, Architekten, Bauleiter und Personen, die ein Meisterdiplom oder eine vergleichbare Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Baugewerbes erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindest dreijährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen können. Damit die Objektivität und Neutralität gewährleistet werden kann, soll diese Dienstleistung von einer unabhängigen Person erbracht werden. Als Beispiel möchte ich auf die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems hinweisen. Eine entsprechende Zertifizierung der Unternehmung oder der Organisation kann nur durch eine unabhängige Stelle erfolgen. Diese gewährleistet, dass die notwendigen Rahmenbedingungen vorherrschen. Ich möchte nochmals festhalten: Qualifikation und Unabhängigkeit gewährleisten, dass dem Schutz des Menschen höchste Priorität zukommt. Für unsere Betriebe ist es wichtig, dass mit der Umsetzung des Gesetzes keine neuen Hindernisse aufgebaut und zusätzliche Kosten verursacht werden. Die Umsetzung muss unternehmerfreundlich vollzogen werden. Damit dem Unternehmer keine Kostenfolgen während der Bauausführung entstehen, müssen die geforderten Leistungen der Unternehmer in der Offerte explizit ersichtlich ausgewiesen werden. Zusätzliche Leistungen müssen, wie in der SIA-Norm 118 vorgesehen, dem Bauherren in Rechnung gestellt werden können. Ausländische Unternehmen müssen gewährleisten, dass sie die innerstaatlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen kennen und sich diesen unterstellen. Danke.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Werte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte mich zum Votum des Abg. Walter Vogt äussern: Ich schätze die Sparbemühungen sehr. Aber ich möchte hier doch erwähnen: Es handelt sich hier um einen Spezialisten, der diesen Job ausüben muss. Zudem möchte ich im Weiteren an das Finanzkommissionsprotokoll der 7. Sitzung vom 29. April erinnern. Hier hat Regierungsrat Hansjörg Frick ausgeführt, dass im letzten Jahr 560 Unfälle mit einer Kostensumme von CHF 3,7 Mio. entstanden sind. Wenn wir nur 10% dieser Unfälle verhindern können, würde das einer Einsparung von CHF 370'000 entsprechen, dann hat sich die Stelle mehr als nur rentiert. Und vor allem auch das menschliche Leid, das man damit verhindert hat, so glaube ich, begründet diese Stelle allemal. Danke.
Stv. Abg. Marco Ospelt:
Auch ich begrüsse grundsätzlich die Übernahme der gegenständlichen Richtlinie in nationales Recht. Ich halte die Übernahme dieses Teils des EWR-Rechts für sinnvoll, geht es doch um die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz, konkret jetzt am Bau. Auch berufsbedingt bin ich daran interessiert, diesen Gesundheitsschutz zu intensivieren. Wir wissen alle, wie häufig Unfälle auf dem Bau sind, wir wissen alle wie in anderen Ländern, zum Beispiel in der Schweiz, die SUVA Kontrollen am Bau durchführt und wir wissen auch um die Wirkung der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Schweiz. Eigentlich wäre es interessant gewesen, wenn wir Statistiken über Unfälle am Bau und die daraus entstehenden Kosten gehabt hätten. In diesem Sinne befürworte ich nicht nur die Bestellung eines Mitarbeiters beim Amt für Volkswirtschaft zur Durchführung dieser Bestimmungen, sondern auch die in der Vorlage erwähnte Zusammenarbeit mit anderen Fachstellen. Dabei denke ich hier vor allem an eine Fachstelle wie die SUVA. Ich möchte also der Regierung für diese Vorlage danken und kann gleich sagen, dass ich keine Einwände prinzipieller Art gegen diese Vorlage habe. Das Hauptmanko an der Vorlage sehe ich eigentlich darin, dass sich der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband nicht in der Vernehmlassung geäussert hat. Ich sehe hier einen Mangel, denn in Art. 3 der Richtlinie wird ausgeführt, dass der Bauherr oder Bauleiter in jedem Fall, wenn mehrere Unternehmer am Bau beteiligt sind, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu bestimmen habe. Und weiter wird in Abs. 2 ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartner von der Bestimmung vom Untersatz 1 abweichen können. Was heisst das, Anhörung der Sozialpartner? Meiner Meinung nach würde hier der Arbeitnehmerverband dazugehören und genau dessen Stimme ist in dieser Vorlage nicht integriert. Man kann spekulieren über die Gründe, warum sich der Arbeitnehmerverband nicht für die Anliegen seiner Mitglieder eingesetzt hat, das bleibe dahingestellt. Jedenfalls stellt es ein Manko dar. Über die Einzelheiten werde ich bei den einzelnen Artikeln meine Einwände machen. Ich habe vorweg nur zwei Einwände zu machen: Den einen Einwand wegen der Wichtigkeit, das möchte ich vorneweg sagen. Die Regierungsvorlage führt nämlich aus, dass dann ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator eingesetzt werden müsse, wenn Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber gleichzeitig auf dem Bau tätig seien. In dieser Ausschliesslichkeit kann ich die Richtlinie nicht lesen, weil Art. 3 Abs. 1 besagt «der Bauherr oder der Bauleiter betraut im Falle einer Baustelle, auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden». Da kann man die Gleichzeitigkeit hineinlesen, aber man muss nicht unbedingt. Ein weiterer Punkt betrifft den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan: Laut der Vorlage der Regierung muss dieser Plan nur dann vorgelegt werden, wenn eine Vorankündigung notwendig ist aufgrund der Bedingungen des Gesetzes, oder wenn besonders gefährliche Arbeiten am Bau auszuführen seien. Auch hier scheint mir der Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie eine solche Ausnahme nicht zuzulassen. Dort ist vorgesehen, dass dann, wenn mehrere Unternehmer am Bau anwesend sind, dann auch ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu errichten sei.Ein Wort möchte ich noch verlieren zur angesprochenen Teuerung am Bau: Ich habe eingangs schon erwähnt, dass es eigentlich schön gewesen wäre, wenn wir eine Statistik gehabt hätten über die Häufigkeit von Unfällen und die Kosten, und ich würde mir eigentlich von dieser Vorlage, wenn sie denn auch wirklich greift und wenn sie denn auch wirklich sinnvoll angewendet wird, erwarten, dass das zu einer Reduktion der Kosten im Unfallversicherungsbereich führen müsste und entsprechend dann natürlich auch zu einer Reduktion der Prämien für das Unfallversicherungsgesetz, möglicherweise auch im Bereich der Krankenkassen, dort wo Berufskrankheiten angesprochen sind. Ich würde eigentlich anregen, dass man diese Einführung des Gesetzes dahingehend auch begleitet, also untersucht, ob tatsächlich diese verbesserte Kontrolle, dieser verbesserte Gesundheitsschutz, dann zu einer Verminderung von Unfällen und der daraus resultierenden Kosten führt, jetzt einmal ganz abgesehen von der menschlichen Seite eines Unfalls und den Folgen für den Betroffenen. Zudem würde mich auch interessieren, ob diese Reduktion der Kosten im Gesundheitsbereich dann nicht quasi die Mehrkosten, die durch den Aufwand entstehen, durch verbilligte Prämien, durch verbilligte Aufwendungen im Gesundheitsbereich ausgleicht.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr aus dem Plenum gibt, gebe ich das Wort Herrn Regierungsrat Hansjörg Frick.
Regierungsrat Hansjörg Frick:
Herr Präsident. Meine Damen und Herren. Vorerst möchte ich einmal für die positiven Ausführungen danken. Ich werde nun auf einige Punkte kurz eingehen. Nachher werden ja im Laufe der 1. Lesung dann noch weitere Fragen aufkommen, die ich dann zu beantworten versuchen werde. Zuerst zu den statistischen Daten: Diese Daten gibt es in unserem Lande in dem Sinne nicht. Es gibt nur die Zahlen, die wir eben gehört haben. Das ist eine Umrechnung von Schweizer Zahlen. Die Zahlen sind wie folgt: In der Schweiz sind im letzten Jahr 600'000 Unfälle im Baugewerbe passiert und die Unfallversicherungskosten beliefen sich in der Schweiz auf CHF 400 Mio. Was auch aus den SUVA-Zahlen ersichtlich ist - und ich glaube, das Baugewerbe in der Schweiz kann direkt verglichen werden mit den Verhältnissen hier in Liechtenstein - die SUVA-Zahlen zeigen, dass im Baugewerbe jährlich jeder vierte Beschäftigte einen Unfall erleidet. Ich meine, diese Zahlen sagen schon einiges aus.Dann kurz zum Gesetz: Das Gesetz an sich schafft keine neuen Vorschriften, sondern es ist ein Koordinationsgesetz, es koordiniert nur die Vorschriften und soll eigentlich auf der Baustelle mehr Sicherheits- und Gesundheitsschutzverständnis aufbringen.Dann zur Frage des Abg. Peter Lampert betreffend Qualifikation: Es steht natürlich im Gesetz drin, dass der Koordinator baufachliche Kenntnisse und auch eine entsprechende Ausbildung als Koordinator bezüglich diesen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben muss. Er muss aber nicht unbedingt Baumeister, Bauführer, Techniker oder Architekt sein. Es reicht also, wenn er irgendeine baufachliche Lehre absolviert hat mit dieser Zusatzausbildung. Dann zu den Kosten: Wir haben es vorher gehört. Wir gehen davon aus, dass sich die direkten Kosten im Rahmen halten werden. Insgesamt, volkswirtschaftlich gesehen, sollte das Ganze eigentlich eine Verbilligung bewirken. Und wie der Abg. Marco Ospelt erwähnt hat: Sehr positiv wäre eigentlich sicherlich, wenn letztendlich sich dadurch auch die Gesundheitskosten bzw. die Versicherungskosten senken würden. Dann habe ich hier noch notiert: Es ist nicht vorgesehen, dass dieses Gesetz irgendwie eine Änderung im Wohnbauförderungsgesetz bewirken soll. Das meine ersten Ausführungen dazu.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich erlaube mir auch noch zwei, drei Fragen zu stellen: Zuerst einmal ist es schon zu relativieren, weil es nur jetzt um die Koordination der Arbeitsschutzmassnahmen geht und nicht um die Erfüllung von Sicherheitsmassnahmen. Es wird Unfälle reduzieren, aber nicht in dem Umfang, dass man jetzt meint, dass die Sicherheit deswegen sehr viel höher ist. Deswegen wird der volkswirtschaftliche Erfolg zur Entlastung der Versicherungen nicht so hoch sein wie man denkt. Die zweite Frage ist - diese Frage war auch in der Finanzkommission - ob man die Gebühren, die jetzt hier entstehen, um das alles zu überwachen, im gewissen Sinn auf die Baustellen umlegt, die man dann eben auch überwachen oder prüfen muss. Wir werden in späteren Gesetzen teilweise in grossem Umfang über das Verursacherprinzip noch zu sprechen haben. Das Dritte, was ich noch gerne geklärt hätte: Ist dieser Koordinator - das ist der Grund, warum ich mich gemeldet habe - eigentlich auch dafür verantwortlich, dass dann die Baustelle so gesichert ist, dass auch Personen, die daran vorbeifahren oder die daran vorbeilaufen, auch einen besseren Schutz haben. Wir kennen sehr schlimme Unfälle, weil Baustellen gegenüber den Verkehrsteilnehmern oder auch, wenn man in der Nähe vorbeilaufen muss, in der Nacht oder am Wochenende sehr schlecht gesichert sind. Das möchte ich geklärt haben, dass dieser Koordinator auch dafür verantwortlich ist. Abg. Walter Vogt:
Herr Regierungsrat Frick: Sie haben nicht alle meine Fragen beantwortet. Ich habe vier Fragen gestellt, zwei davon haben Sie beantwortet, und zwar einmal die Wohnbauförderung betreffend und dann die Frage nach den Mehrkosten. Dann habe ich noch zwei Fragen gestellt. Einmal die Situation betreffend Liechtenstein, ob die Situation in Liechtenstein gleich ist wie in Deutschland und in Österreich vor der Umsetzung der Richtlinien? Und dann noch einmal die 2. Frage: Werden die Kosten gleich anfallen in Liechtenstein wie in den genannten Ländern?
Regierungsrat Hansjörg Frick:
Herr Präsident. Meine Damen und Herren. Zuerst noch zur Frage betreffend den Baukoordinator: Der ist selbstverständlich auch für die Absperrungen verantwortlich. Er ist auch dafür zuständig, dass Unberechtigte keinen Zutritt haben und auch die Umgebung der Baustelle entsprechend gesichert ist und durch die Baustelle keine Unfälle verursacht werden. Dann zum Verursacherprinzip, das Sie vorher angeschnitten haben: Hier sind - meines Wissens - keine Gebühren für diese Stichkontrollen vorgesehen. Das müsste später geschehen. Ich möchte aber in dem Zusammenhang auch noch darauf eingehen: Es ist nicht möglich, mit der momentanen personellen Besetzung im Amt für Volkswirtschaft diese Aufgaben zusätzlich noch zu übernehmen. Diese Stelle ist heute schon unterdotiert und diese 100%-Stelle wird unbedingt benötigt, wenn man dieses Gesetz nachher auch vollziehen will. Dann zur anderen Frage betreffend die Situation in Liechtenstein: Ich gehe davon aus, dass die Situationen auf den Baustellen hier in Liechtenstein gleich sind wie sie früher in Deutschland oder in Österreich vor der Einführung dieses Baustellenkoordinationsgesetzes waren. Sicherlich sind da teilweise wesentlich grössere Baustellen, und da wirkt ja dieses Gesetz, da ist es ja umso wichtiger. Im Tunnelbau oder dann auch im Hochbau wird dieses Baustellenkoordinationsgesetz sicherlich noch notwendiger sein wie das bei einem Einfamilienhaus der Fall ist.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Fragen mehr gibt und Eintreten auf die Gesetzesvorlage unbestritten ist, können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
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Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Marco Ospelt:
Ich habe einleitend gesagt, dass für mich die Richtlinie nicht so klar ist wie es hier im Art. 2 ausgedrückt wird. Hier wird im Art. 2 klar gesagt, dass das Gesetz nur dann gelte, wenn Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber gleichzeitig auf der Baustelle anwesend sind, nicht nacheinander. Der Art. 3 der Richtlinie spricht einfach davon, dass mehrere Unternehmen anwesend sind und nicht gleichzeitig oder hintereinander anwesend sind. Ich nehme an, das wurde abgeklärt.
Regierungsrat Hansjörg Frick:
Es heisst, der Baustellenkoordinator koordiniert zwischen den verschiedenen Unternehmen. Genau darin liegt es ja, dass eben - so lange nur ein Unternehmer auf der Baustelle ist, der ja ohnehin für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich ist, braucht es keine Koordination. Die Koordination greift dann, wenn mehrere Unternehmer gleichzeitig auf der Baustelle tätig sind.
Abg. Rudolf Lampert:
Nur noch als Hinweis: Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie besagt dann schon, dass diese gleichzeitig auf der Baustelle sein müssen. Es heisst dort, ich zitiere: «Bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden». Das sagt diese Richtlinie in Art. 3 Abs. 3 aus.
Stv. Abg. Christian Brunhart:
Danke, Herr Präsident. Ich habe auch eine Frage betreffend die verschiedenen Arbeitgeber. Wenn eine ARGE, also eine Arbeitsgemeinschaft, zweier Baumeister beauftragt wurde, ist jetzt das im Sinne des Gesetzes ein Arbeitgeber oder sind das zwei Arbeitgeber, wenn zwei Baufirmen sind? Oder beispielsweise: Der Bauherr beauftragt einen Bauunternehmer. Dieser hat aber einen Kapazitätsengpass und mietet Arbeitnehmer einer anderen Bauunternehmung dazu. Sind dann jetzt Arbeitnehmer zweier Arbeitgeber auf der Baustelle oder nicht?
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich glaube schon eher, dass der Abg. Marco Ospelt Recht hat, Herr Präsident, denn einerseits besagt die vom Abg. Rudolf Lampert zitierte Richtlinienstelle nicht, dass die Vorschriften der ganzen Richtlinie nur für Baustellen anwendbar sind, auf denen gleichzeitig Arbeitnehmer verschiedener Bauunternehmen beschäftigt werden, sondern sie besagt nur, dass in dem dort zitierten einen Fall einer Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Tage beträgt und gleichzeitig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden, vom Bauherren oder Bauleiter eine Vorankündigung übermittelt werden müsse. Gleichzeitig heisst es in demselben Abs. 3 aber auch, dass dieselbe Vorankündigung auch dann übermittelt werden muss, wenn der voraussichtliche Umfang einer Baustelle 500 Manntage übersteigt, und zwar ganz unabhängig davon, ob gleichzeitig Arbeitnehmer verschiedener Bauunternehmen beschäftigt werden oder nicht. Aber das Massgebliche scheint mir vor allem der einleitend dargestellte Sachverhalt zu sein. Nämlich vor den einzelnen Artikeln, wie es bei diesen Richtlinien immer üblich ist, werden ja die Gründe dargestellt, warum man diese Richtlinie erlässt. Und wenn man dort in der rechten Spalte auf Seite 1 der Beilage 1 den 3. Absatz liest, dann liest man als einen der Gründe für die Erlassung dieser Richtlinie, ich zitiere: «Bei der Errichtung eines Bauwerks können Fehler bei der Koordinierung, insbesondere aufgrund der gleichzeitigen bzw. aufeinander folgenden Anwesenheit verschiedener Unternehmen» usw. «führen». Das heisst doch nichts anderes, als dass sowohl an den Fall einer gleichzeitigen Anwesenheit verschiedener Unternehmen auf einer Baustelle als auch an den Fall der aufeinander folgenden Anwesenheit verschiedener Unternehmer gedacht ist.
Regierungsrat Hansjörg Frick:
Wenn wir die Tabelle in Beilage 2 betrachten, dann sagt diese klar aus, dass, wenn Arbeitnehmer eines Arbeitgebers ungeachtet der Anzahl auf der Baustelle sind - solange es nur ein Arbeitgeber ist, ist kein Koordinator notwendig oder vorgeschrieben. Erst wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle gleichzeitig tätig sind, dann ist ein Koordinator vorgeschrieben.
Stv. Abg. Marco Ospelt:
Ich hoffe, dass das wirklich abgeklärt wurde, weil meiner Meinung nach ist die Richtlinie so nicht zu verstehen. Es wäre eigentlich nicht angenehm zu wissen, dass wir hier ein Gesetz beraten und beschliessen, und nachher trotzdem festgestellt wird, dass wir die Richtlinie nicht genügend gebührend umgesetzt hätten und wir dann trotzdem wieder vor diese berühmte ESA zitiert würden.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Regierungsrat. In der Tabelle Beilage 2 wird doch über die Frage, ob die Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder hintereinander an dieser Baustelle tätig sind, überhaupt nichts ausgesagt. Da ist nur die Rede von einer gewissen Zahl von Arbeitstagen, von Beschäftigen oder Personentagen und von der Zahl der Arbeitgeber. Aber es wird nichts darüber ausgesagt, ob das gleichzeitig sein muss.
Regierungsrat Hansjörg Frick:
Das ist richtig. Aber die Tabelle zeigt klar, dass Arbeitnehmer eines Arbeitgebers - und dann steht in der rechten Kolonne ganz klar ein Satz: Koordinator nein. Ich interpretiere das so. Aber wir werden in der 2. Lesung noch einmal ganz konkret auf diesen Punkt kommen und das klarstellen.
Stv. Abg. Marco Ospelt:
Das würde ich empfehlen, denn diese Tabelle bezieht sich ja auf das Gesetz. Und zur Frage steht: Tut das Gesetz der Richtlinie Genüge?
Regierungsrat Hansjörg Frick:
Ich möchte noch ganz kurz auf die Frage des Abg. Brunhart eingehen: Bei einer ARGE, bei einer Arbeitsgemeinschaft, sind es zwei oder mehrere Unternehmer, die gleichzeitig auf einer Baustelle beschäftigt sind. Dann braucht es einen Koordinator. Mietet aber ein Unternehmer Arbeitskräfte zu, ist er für diese verantwortlich und auch für die Koordination. Dann ist es ein Unternehmen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Fragen mehr gibt, können wir weiterlesen.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Unter Abs. 1 Bst. e ist der Selbstständige beschrieben. Was wird darunter genau verstanden? Es ist kein Arbeitgeber und kein Arbeitnehmer. Ist ein Selbstständiger einfach ein Einzelunternehmer, der keine Aktiengesellschaft hat? Oder ist eine Firma unter einer juristischen Person dann ein Arbeitgeber? Das irritiert mich hier, vor allem dann in Verbindung mit Art. 8, wo es um die Ausführung der Koordinationsarbeiten geht. Können Sie mir bitte ein Beispiel sagen, was ein Selbstständiger ist, wenn Sie sich jetzt eine grosse Baustelle mit vielen Unternehmen vorstellen, die zu koordinieren ist?
Regierungsrat Hansjörg Frick:
Das ist ein einzelner Unternehmer, der keine Angestellten hat, also ein Gewerbetreibender ohne Angestellte, der für sich ein Einzelunternehmer ist.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Christian Brunhart:
Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 2: Auf Seite 14 geht es um das Ergebnis der Vernehmlassung. Da heisst es im 2. Absatz auf Seite 14: «Bei Artikel 4 Absatz 2 wird das Wort geeigneter Planungskoordinator und geeigneter Baustellenkoordinator eingefügt». Im Gesetzestext fehlen mir diese beiden Wörter «geeignet». Ist das bewusst so gemacht worden? Sonst würde es nicht übereinstimmen.Dann auf Seite 25 heisst es: «Der Bauherr oder die von ihm beauftragte Person kann diese Aufgaben gegebenenfalls selbst wahrnehmen». Also, der Bauherr, obwohl es eher unwahrscheinlich ist, kann als Koordinator auftreten. Ist diese Intention wirklich mit dem Gesetzestext abgedeckt? Es heisst nämlich in Abs. 2: «Der Bauherr beauftragt bei jeder Baustelle» usw. «einen Planungskoordinator».
Regierungsrat Hansjörg Frick:
Herr Präsident. Meine Damen und Herren. «Geeigneter Koordinator», wie das in der Erläuterung steht, das ist der einschlägig Ausgebildete mit Berufserfahrung. Das ist eigentlich der, der nachher mit der baufachlichen Ausbildung über die entsprechende Ausbildung bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz verfügt. Diese Person wird nachher nur noch als «Baustellenkoordinator» bezeichnet und das Wort «geeignet» wird im Gesetz weggelassen.Dann: Dürfte ich bitte noch einmal die zweite Fragen hören?
Stv. Abg. Christian Brunhart:
Ja, es geht um Seite 25. Da heisst es auf dieser Seite: «Ein Koordinator auf Baustellen muss dann bestellt werden, wenn Beschäftigte aus mehr als einem Unternehmen auf der Baustelle tätig sind. Ein Qualifikationsnachweis für den Koordinator ist nicht erforderlich. Er hat jedoch über baufachliche Kenntnisse, Erfahrung auf Baustellen und Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer zu verfügen». Und jetzt kommt der Satz, zu dem ich eine Frage habe: «Der Bauherr oder die von ihm beauftragte Person kann diese Aufgaben gegebenenfalls selbst wahrnehmen». Das heisst, dass der Bauherr diese Funktion ausüben kann, wenn er will. Das ist zwar eher unwahrscheinlich. Aber ist das mit dem Gesetzestext wirklich abgedeckt? Weil da heisst es explizit: «Der Bauherr beauftragt bei jeder Baustelle, auf welcher Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber anwesend sein werden, einen Planungskoordinator». Das heisst, er kann sich selber den Auftrag geben.
Regierungsrat Hansjörg Frick:
Es ist richtig, der Bauherr kann selber als Koordinator fungieren, wenn er die nötige Ausbildung hat. Es heisst aber auch im Gesetz: «Der Bauherr kann die Aufgabe Dritten übertragen». Das heisst, er kann sie selber machen, er kann es aber auch übertragen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Marco Ospelt:
Auch bei diesem Art. 5 habe ich Bedenken, ob der Artikel so, wie er hier formuliert ist, den Anforderungen der Richtlinie entspricht. So, wie ich das hier lese, muss nur dann ein Gesundheits- und Sicherheitsplan erstellt werden, wenn eine Vorankündigung erforderlich war, oder wenn besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden. In der Richtlinie steht aber im Art. 3 Abs. 2: «Der Bauherr oder der Bauleiter sorgt dafür, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan entsprechend Art. 5 Bst. b erstellt wird». Es gibt dazu keine Einschränkungen. Das heisst, wenn dieses Gesetz Anwendung findet, wenn mehrere Arbeitgeber gleichzeitig auf der Baustelle tätig sind, dann muss ein Sicherheits- und Gesundheitsplan erstellt werden, und nicht nur dann, wenn eine Vorankündigung notwendig war. Es geht mir darum, dass dieses Gesetz dann tatsächlich auch nicht die Kritik der Institutionen in Brüssel oder Strassburg erfährt.
Regierungsrat Hansjörg Frick:
Der Regierung geht es natürlich nicht nur darum, dass das Gesetz letztendlich vor den Behörden in Brüssel besteht, sondern dass es auch wirklich anwendungsgerecht ist. Die Regierung hat versprochen, auf die 2. Lesung diesbezüglich nochmals konkret einzugehen, wie das jetzt ist mit «gleichzeitig und wie viel auf der Baustelle». Wir werden diesen Punkt noch eingehend klären.
Stv. Abg. Marco Ospelt:
Wenn man schaut, was dieser Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan beinhalten soll, nämlich die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen sowie spezifische Massnahmen für besonders gefährliche Arbeiten, dann ist es an sich ohnehin sinnvoll, wenn sich der für den Bau Verantwortliche vorgängig Gedanken darüber macht, welche Arbeitsschutzbestimmungen bei solch einem Bauwerk denn zur Anwendung kommen müssen, ganz unabhängig davon, ob ein Gesetz ihn dazu zwingt oder nicht. Wenn Sie die Anwendbarkeit ins Spiel bringen oder die Sinnhaftigkeit, dann würde ich plädieren, dann ist es ohnehin sinnvoll, wenn der für den Bau Verantwortliche sich kundig macht über die notwendigen Arbeitsschutzbestimmungen.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Regierungsrat. Die jetzt vom Abg. Marco Ospelt aufgeworfene Frage, ob Art. 5 Abs. 1 der Gesetzesvorlage nicht viel zu einschränkend und damit die Richtlinie nicht erfüllend ist, hat mit der Frage der gleichzeitigen Anwesenheit oder nicht doch überhaupt nichts zu tun. Das heisst, der Umstand allein, dass die Regierung im Sinn hat, die Frage, ob das Gesetz nur bei gleichzeitiger Anwesenheit mehrerer Unternehmen auf der Baustelle anwendbar sein muss, abzuklären, löst diese Frage überhaupt nicht. Weil auch dann, wenn das stimmen würde, dass das Gesetz generell nur anwendbar ist, wenn die Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen gleichzeitig auf der Baustelle anwesend sind, auch dann wird die Frage nach Art. 5 Abs. 1 nicht beantwortet. Weil die Frage ist, ob dann in diesem Anwendbarkeitsfall der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für diese Vorankündigungen gemäss Art. 6 erstellt werden muss, wie es hier in Art. 5 Abs. 1 heisst, oder ob er in allen Fällen, auf die dieses Gesetz anwendbar ist, erstellt werden muss. Und der Abg. Marco Ospelt hat Recht. Nach der Richtlinie Art. 3 Abs. 2 ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan in allen Fällen zu erstellen. Da gibt es überhaupt keine Einschränkungen, dass das nur dann der Fall sein muss, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 3, nämlich diese Vorankündigung, wie sie dann im Gesetz in Art. 6 erwähnt wird, gegeben sind.
Stv. Abg. Marco Ospelt:
Vielleicht kann ich noch ergänzend ausführen: Im nachfolgenden Art. 7 wird als Aufgabe des Planungskoordinators unter Abs. 2a ausgeführt, dass er einen Sicherheits- und Gesundheitsplan auszuarbeiten habe, und hier werden keine Einschränkungen gemacht bei diesem Art. 7. Das heisst also, laut Art. 7 muss er in jedem Fall einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen. Also, wenn man dann der Meinung wäre, dass diese Einschränkung zulässig wäre, dann müsste man sie dann wahrscheinlich auch in Art. 7 machen.
Regierungsrat Hansjörg Frick:
Ich lese das Gesetz nach wie vor so, dass ein Gesundheitsplan nur erstellt werden muss, wenn eben diese Bedingungen gegeben sind. Das hat mit der Gleichzeitigkeit in dem Sinn auch zu tun, aber auch mit der Frage, wie viele Arbeiter wie lange auf der Baustelle sind und dann, ob gefährliche Arbeiten ausgeführt werden oder nicht. Aber wir werden das noch eingehend klären. Noch einen zusätzlichen Satz dazu: Ungeachtet dessen, ob nun ein Koordinator eingesetzt ist oder nicht: Der Koordinator nimmt die Verantwortung vom Bauherren respektive vom Unternehmer nicht weg. Er ist nach wie vor in der Verantwortung, ob alle Schutzmassnahmen getroffen werden, letztendlich beim Unternehmer. Hier werden eigentlich nur die Schutzmassnahmen und Arbeiten koordiniert, um das Unfallrisiko zu minimieren.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Regierungsrat. Sie haben jetzt gesagt, Sie lesen das Gesetz nach wie vor so, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nur bei Vorliegen dieser und jener Voraussetzungen erstellt werden müsse. Das ist schon richtig. Die Gesetzesvorlage ist so formuliert. Aber was wir hier argumentieren ist ja, dass es nach der Richtlinie eben anders sein müsste und im Gesetz diese einschränkenden Voraussetzungen gestrichen werden müssten.
Regierungsrat Hansjörg Frick:
Die Regierung wird diese Frage nochmals prüfen und dann in der 2. Lesung allfällige Korrekturen vornehmen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Marco Ospelt:
Ich habe - zugegebenermassen - eine etwas maliziöse Frage zur sprachlichen Formulierung. Ich habe versucht, dieses Gesetz zu verstehen und ich glaube, es ist mir weitgehend auch gelungen bis auf den Art. 7 Bst. a: Da habe ich mich gefragt: Was versteht ein Baufachmann unter der «Bestandesaufnahme zum Bauvorhaben»? Ist dieser Ausdruck etwas was im Bauhandwerk üblich und gebräuchlich ist oder was muss man darunter verstehen?
Regierungsrat Hansjörg Frick:
Es ist richtig, dieses Wort habe auch ich am Anfang nicht verstanden. Es wird hier umschrieben, was dieses Bauwerk alles umfasst, was hierzu notwendig ist, was hierfür benötigt wird, wie viele Firmen, Sicherheitsmassnahmen etc.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Marco Ospelt:
Ich habe zwei Anmerkungen: Einerseits zum Bst. c: Hier würde ich begrüssen, wenn man formulieren könnte, dass der Baustellenkoordinator darauf zu achten hat, dass die Arbeitgeber und die Selbstständigen ihre Pflichten gemäss den in Art. 4 Abs. 1 ausgeführten Gesetzen und Verordnungen erfüllen. Einerseits aber nicht nur, weil das so in der Richtlinie steht - Art. 6b der Richtlinie -, sondern ich halte es wirklich auch für sinnvoll, wenn man denn schon darauf achtet, dass die Pflichten eingehalten werden, dann nicht nur von den Selbstständigen, die auf dieser Baustelle tätig sind, sondern auch von allen anderen Arbeitgebern, die dort ihre Arbeitnehmer beschäftigen. Und der zweite Einwand zum Bst. f: Das scheint mir ein bisschen doppeldeckerhaft. Also, er muss überwachen, dass die ordnungsgemässe Anwendung der Arbeitsverfahren koordiniert wird, also die Überwachung zu koordinieren. Wer überwacht denn die ordnungsgemässe Anwendung der Arbeitsverfahren? Muss der Baustellenkoordinator nur koordinieren und nicht überwachen oder muss er auch überwachen? Und wenn er nicht überwacht, wer überwacht denn sonst?
Regierungsrat Hansjörg Frick:
Zuerst zum Bst. c: Das wird eingefügt dann «darauf zu achten, dass Arbeitgeber und Selbstständige». Das kann so gemacht werden, das ist richtig. Dann zum Bst. f: Der Koordinator macht den Plan und koordiniert, er macht den Koordinationsplan. Letztendlich ist der aber nicht immer da und macht selbst die Koordination vor Ort. Also, er überwacht, dass auch diese Koordination gemacht wird unter den Unternehmern und Arbeitgebern.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Marco Ospelt:
Nur eine ganz kleine Anmerkung: Auf Seite 23 schreibt die Regierung in ihrem Bericht auf den Einwand der Gemeinde Mauren, dass es nicht vorgesehen sei, eine Verordnung zu schaffen, weil die Notwenigkeit dazu nicht gegeben sei. Nicht, dass dieser Art. 16 das Gesetz wirklich fett machen würde, trotzdem bin ich dafür, dass man die Gesetze so schlank wie möglich hält. Und ich frage mich, wenn denn schon keine Durchführungsverordnung notwendig ist, ob man das denn im Gesetz aufführen müsste?
Regierungsrat Hansjörg Frick:
Hier wird eine Verordnung gemacht, und zwar hauptsächlich betrifft diese Verordnung die Ausbildungsbedingungen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Koordination der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen bei Bauarbeiten in 1. Lesung behandelt. Ich unterbreche jetzt die Sitzung. Wir fahren morgen um 9.00 Uhr mit den Beratungen fort.DIE SITZUNG WIRD UM 19.30 UHR GESCHLOSSEN.
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