NEUFASSUNG DES GEWÄSSERSCHUTZGESETZES (GSCHG) (NR. 37/2002), 1. LESUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 23: Neufassung des Gewässerschutzgesetzes, Bericht und Antrag der Regierung Nr. 37/2002. Der Bericht und Antrag steht zur Diskussion.Abg. Helmut Konrad:
Die Regierung hat einen umfangreichen Bericht und Antrag zur Neufassung des Gewässerschutzgesetzes vorgelegt. Ich freue mich, dass wir diese für mich sehr bedeutende Vorlage nach langen Vorarbeiten endlich im Landtag behandeln können. Lange Vorarbeiten - um das ein wenig zu verdeutlichen: Es sind insgesamt zehn Jahre. Es war im Jahre 1992, als erstmals ein Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung gegangen ist. Es hat dann gut zehn Jahre gedauert, bis der Landtag letztlich über eine solche Vorlage befinden konnte. Das bisherige geltende Gesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung aus dem Jahre 1957 und die Ergänzung durch das Gesetz zum Schutz des Grund- und Quellwassers soll nun durch ein Gesetz abgelöst werden, in dem der umfassende Schutz der Gewässer unseres Landes gesichert wird. Ich unterstütze - ich möchte das betonen - die Zielsetzungen, die unsere Regierung mit diesem Gesetz verfolgt: Die Erhaltung der wenigen natürlichen durch menschliche Eingriffe noch unberührten Gewässer, die Sicherung angemessener Restwassermengen bei Wasserentnahmen, Gewässerschutzmassnahmen in der Landwirtschaft, die Sicherung ausreichenden Raumes für die Fliessgewässer, die Verhinderung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer wie Eindolungen oder Bodenversiegelung. Weitere wichtige Ziele der Gesetzesvorlage sind die Berücksichtigung des natürlichen Wasserkreislaufes und die Rückführung verbauter Gewässer in einen möglichst naturnahen Zustand. So werden diese Gewässer wieder Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Und auch kleine Fliessgewässer können eine Landschaft prägen sowie einen Beitrag zu einem umfassenden Wasserhaushalt leisten.Die verschiedenen Gewässerbestandesaufnahmen belegen eindrücklich die starken Veränderungen des hydrologischen Systems im Verlaufe der letzten beiden Jahrhunderte. Mit der Trockenlegung des versumpften Talraumes und der Eindämmung des Rheins, mit dem Bau des Binnenkanals und den grossen Meliorationswerken durch Kulturlandgewinnung wurden die Rahmenbedingungen für die natürlichen Gewässer stark verändert. Die starke Ausdehnung des Siedlungsraums sowie die Überbauung und Versiegelung grosser Flächen haben weitere negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt gehabt. Bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmungen zum umfassenden Schutz der Gewässer ist auf eine möglichst gute Einhaltung der Sorgfaltspflicht und des Vermeidungsprinzips zu achten. Und diesen Grundsätzen trägt der Gesetzesentwurf auch Rechnung.Besonders in der Landwirtschaft ist darauf zu achten, dass es künftig nicht mehr zu den bekannten Gewässerbelastungen durch Düngeraustrag und Pestizide kommen darf. Die verantwortlichen Behörden haben dabei auch auf die Einhaltung der Gewässerrandstreifen sowie eine bodenschonende Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Fläche zu achten, damit es nicht zu Gewässerverunreinigungen und zu weiteren Bodenbelastungen kommt. Für die langfristige und nachhaltige Sicherung der Trinkwasserversorgung kommt der Sicherung von entsprechenden Wasserschutzgebieten, Schutzarealen und -zonen grosse Bedeutung zu. Die Bemühungen zum qualitativen und quantitativen Schutz aller Gewässer, oberirdisch und unterirdisch, ist fortzuführen. Es ist in den letzten Jahren schon viel gemacht worden, aber es ist wichtig, diesen Schutz fortzuführen. Dazu gehört auch die Optimierung der Abwasserversorgung und die konzeptionelle Verbesserung der Siedlungsentwässerung. In unserem Land konnten in den letzten Jahren vorbildliche, ökologische Projekte realisiert werden. Ich denke vor allem an die Wiederbewässerung verschiedener kleiner Fliessgewässer in mehreren Gemeinden des Talraums, an die Aufweitung und stufenweise Absenkung des Binnenkanals nördlich von Ruggell und vor der Kanalmündung in den Rhein. Die dadurch entstandene Auenlandschaft bietet gefährdeten Pflanzen und Tieren wieder natürliche Lebensbedingungen und wertet den Naherholungsraum für uns Menschen auf.Die ökologische Funktionsfähigkeit - gemeint sind Lebens-, Vernetzungs- und Erholungsraum - und die Hochwassersicherheit sind nur garantiert, wenn den Fliessgewässern ausreichend Raum zur Verfügung steht. Dieser Schlussfolgerung oder dieser Feststellung soll künftig in dem im Gesetz vorgesehenen Landesrichtplan Rechnung getragen werden. Entscheidend für die Umsetzung der darin aufgezeigten Massnahmen wird das optimale Zusammenwirken aller betroffenen Fachstellen für Wasserbau, Gewässerschutz, Fischerei, Natur und Landwirtschaft sein. In diese Zusammenarbeit sind auch die Gemeinden mit ihren Fachstellen mit einzubeziehen. Ich spreche mich klar für Eintreten auf diese wichtige Gesetzesvorlage aus. Ich erachte die Vorlage als eine gute Vorlage, die dringlich ist, auf die wir eintreten müssen und die wir meines Erachtens auch im Sinne dessen, wie sie jetzt ausgestaltet ist, versuchen sollten, zu verabschieden. Im Rahmen der 1. Lesung werden wir auf einzelne Fragen und Anliegen eingehen. Es ist klar, es werden Diskussionen stattfinden, die grösstenteils schon in den Vernehmlassungen angesprochen worden sind. Es hat ja einige solcher Vernehmlassungen gegeben.Ein spezielles Thema sind hier die anfallenden Kosten, die auf der Basis des Verursacherprinzips, aber unter Berücksichtigung sozialer Komponenten auf alle Beteiligten - Land und Gemeinden, Unternehmen und Betriebe sowie private Haushalte - aufgeteilt werden müssen. Zu diesen Fragen werden wir uns sicher in der detaillierten Artikelberatung dann noch äussern und auf konkretere Sachen eingehen.Abg. Helmut Bühler:
Herr Präsident. Damen und Herren Abgeordnete. Guten Morgen. Wasser, ein Element des Lebens. Dies gilt es zu schützen und das grösstenteils durch uns Menschen verschmutzte Wasser wieder sauber an die Umwelt abzugeben. Dabei ist unser Land sicher an der oberen Skala, was Wasseraufbereitung anbelangt. Wir verfügen auch über genügend Wasservorräte und müssen uns darüber diesbezüglich keine Sorgen machen. In neun verschiedenen Gesetzen wird dem Schutz der Gewässer Rechnung getragen. Dies hat zur Folge, dass in unseren Gewässern - und dies nicht nur im Rhein und Kanal - wieder Fische, Krebse und viele Arten von wirbellosen Tieren leben. Neueste Untersuchungen haben ergeben, dass eine Fischpopulation von 29 Arten wieder bei uns heimisch ist. Renaturierungen im Kanalauslauf, Bewässerungen von ausgetrockneten Bächen und vieles mehr hat dazu beigetragen. Die Natur beweist uns mit ihrem Leben in den liechtensteinischen Gewässern, dass sie sauber sind. Leben in den Bächen ist der beste Beweis dafür. Das Gesetz sieht einige Massnahmen vor, welche neu im Gesetz verankert werden. So zum Beispiel werden Wasserschutzgebiete festgelegt, Deponien sind in diesen sensiblen Bereichen verboten. Eine mengenmässige Erhaltung einer guten Qualität von ober- und unterirdischen Gewässern gewährleistet dies. Erwähnenswert ist auch die Einführung einer ausreichenden Restwassermenge und das Festlegen der Dotierwassermenge bei Wasserentnahme. Das Verursacherprinzip wird in Art. 4 aufgeführt. Erfreulich ist, dass die Unterländer Gemeinden diesem Grundsatz schon nachleben. Wer Wasser verbraucht, wird diesen Verbrauch an Wasser bezahlen. Dieses Vorgehen erscheint dadurch richtig, als einerseits eben der Verursacher belastet wird und anderseits jedermann und -frau sich seinen Wasserverbrauch haushalterisch einteilen kann. Sie haben einen einheitlichen Wasserzins und einheitlichen Abwasserzins eingeführt. Im Oberland sieht es schlechter aus, zumal Vaduz nicht einmal Abwasserzins verrechnet. Es erstaunt, dass alle Oberländer Gemeinden unterschiedliche Wasser- und Abwasserzinsgebühren verrechnen. Hier darf an dieser Stelle den Unterländer Gemeinden ein Kompliment ausgesprochen werden. Art. 52 Abs. 3 lautet: «Die Gemeinden sind bestrebt, nach Möglichkeit landesweit einheitliche Abgaben zu erheben». Hier sollten alle Gemeinden solidarische Einheit beweisen und einheitliche Gebühren einführen. Daher sollte es lauten: «Die Gemeinden erheben landesweit einheitliche Abgaben». Dies scheint mir eine unumgängliche Forderung zu sein, fallen doch von allen Gemeinden dieselben Abwasserverunreinigungen aus den Haushalten an.Eine Frage zu Art. 15: Ist aus heutiger Sicht ein bekiester Parkplatz für Occasionsautos noch zulässig? Es gibt immer mehr Händler, welche ihre Wagen auf bekiesten Plätzen zum Verkauf anbieten wollen. Eine weitere Frage zu Art. 23: Ist der Streifen von drei Metern Breite ein- oder beidseitig? Könnte die bestehende Gewässerkarte nicht dadurch erweitert werden, indem die Gewässerrandstreifen definiert und festgelegt werden? Ebenfalls sollten alle Fliessgewässer in der Gewässerschutzkarte definiert werden, welche nicht verbaut und korrigiert werden dürfen. Mit diesem Gesetz werden die Anforderungen nach dem heutigen Wissensstand um die Wasserqualität erfüllt. Ein bitterer Beigeschmack wird mit Art. 56 in diesem Bericht und Antrag erhoben. Hier werden konkret Revitalisierungen von Gewässern angesprochen. Muss denn dabei auch schon von Enteignung gesprochen werden, wenn der Staat Gewässer revitalisieren will? Dieser Artikel kann meines Erachtens ersatzlos gestrichen werden. Bestrebungen des Landes und der Gemeinden, Gewässer zu revitalisieren, finden unter Einbezug der Bevölkerung immer eine Zustimmung, zumal heute umfangreiche Abklärungen für solche Projekte stattfinden. Bei grossen Revitalisierungsprojekten, wie zum Beispiel der Rhein, müssen derart weit greifende Abklärungen getroffen werden, sodass sicher nicht schon mit Enteignung gedroht werden muss. Durch die erneute Vernehmlassung in allen Gemeinden des Landes und durch die involvierten Ämter und Betriebe ist mit diesem Bericht und Antrag der Regierung ein für alle ausgewogenes Gesetz entstanden. Wir sind es unserer Umwelt und unserer Zukunft schuldig, dafür zu sorgen, dass mit dem Wasser sorgsam umgegangen wird. Wir wissen heute schon, dass das Amt für Umweltschutz überlastet ist. Daher kann ich der Schaffung einer 100%-Stelle bei der Abteilung Wasserwirtschaft zustimmen. Ich spreche mich für Eintreten auf diese Vorlage aus.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Guten Tag, geschätzte Abgeordnete, Mitglieder der Regierung. Wasser ist Leben, ohne Wasser kein Leben. Das ist das Kredo der Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland. Wasser ist Lebensmittel für uns Menschen und für viele Lebewesen und Wasser ist Produktionsmittel. Wasser wird allzu oft noch als zu grosse Selbstverständlichkeit behandelt. Der umfassende Bericht für ein neues Gewässerschutzgesetz und einige zusätzliche Berichte, zum Beispiel zum Konzept «Alpenrhein», «Der Fischatlas Liechtensteins» oder das Dokument über die «Fliessgewässer in Liechtenstein in den letzten 200 Jahren» verdeutlichen uns eindrücklich, welche Dynamik hinter dem Begriff «Wasser» zu finden ist. Unsere heutige Diskussion und ihre Konsequenzen auf die neue Gesetzgebung kann für uns als Konsument von Wasser oder als Verursacher von Abwasser eine Chance sein, dem Naturgut Wasser hohe Sorgfalt zu schenken. Wasser respektive Gewässer sind auch im regionalen und vor allem auch im internationalen Bezug von hoher Bedeutung. Schutz vor Verseuchung respektive Schonung von Lebensräumen für viele Lebewesen verlangt von uns - ich würde sagen auch von uns - qualifizierte, internationale Zusammenarbeit und ist Verpflichtung. Letztlich musste ich im Rahmen meiner Arbeit bei der Parlamentarischen Versammlung der OSZE erfahren, wie zum Beispiel aus Armutsgründen, aus der fehlgeleiteten Entwicklungshilfe in vielen Staaten, auch in Europa, schonungslos Gewässer verseucht werden. Leider kann Wasser auch strategisch für Terrorisierung missbraucht werden. Mit der zumindest teilweisen Anwendung des Verursacherprinzips werden die Verursacher von Abwasser, sei es der Private wie auch die Wirtschaft, nicht nur stärker zu Kasse gebeten, sondern das eigentliche Ziel davon ist, mengenmässig wie qualitativ dem gesegneten Reichtum Wasser unseren Respekt zu zollen. Gemäss dem vorliegenden Gesetzesvorschlag bezieht sich dieses Verursacherprinzip gemäss dem Art. 52 richtigerweise nur auf die Kosten für Abwasser, aber nicht für die Grundversorgung von Frischwasser respektive für die Wasserversorgung. Diese Differenzierung ist meines Erachtens gerechtfertigt, da ich die Versorgung als eine Kernaufgabe des Staates betrachte, für deren Kosten Steuern abgeliefert werden. Das heisst für mich auch, dass es falsch wäre - ich nehme Bezug auf ein Rechenbeispiel kürzlich in der Zeitung - wenn die Kosten des Wasserzinses sich jetzt auch plötzlich verdoppeln würden. Aber vielleicht gehe ich von einer anderen Differenzierung aus. Darüber kann die Regierung uns noch aufklären.Ich bitte die Regierung auch analog meiner Fragen in der Finanzkommission ganz grundsätzlich Stellung zu nehmen, für welche Dienstleistungen des Staates das Verursacherprinzip gemäss Punkt 3.8 des Finanzleitbildes angewandt werden soll. Dort heisst es: «Das Verursacherprinzip ist grundsätzlich für alle Dienstleistungen des Staates über die Kernaufgaben hinaus anzuwenden». Ich möchte also anhand von diesem Beispiel wissen: Was betrachtet die Regierung als Kernaufgabe? Und was ist eine Dienstleistung, die verursachergerecht umzulegen ist?Ein anderer Schwerpunkt in dieser Vorlage ist der eigene Wirkungskreis der Gemeinden, wo die Gemeinden grossen Wert auf ihre Autonomie legen, so nicht nur beim Unterhalt und den Investitionen, sondern vor allem bei der verursachergerechten Kostenumlegung. Diese Autonomie, denke ich, werden die nachfolgenden Redner - Gemeindevorsteher - noch zu verteidigen wissen. Hier wünscht sich der Gesetzgeber eine transparente Gestaltung der Kostenstellen, zum Beispiel, wenn das Land CHF 2,6 Mio. an die Gemeinden für die Abwasserversorgung bezahlt. Das ist dann nicht eine Subvention oder ein Finanzausgleich, sondern dann bezahlt das Land als Verursacher von Unkosten für ihre eigenen Besitzungen eben einen Anteil an die Verursacherkosten. Das ist in den Gemeinderechnungen transparent auszuweisen.Ich möchte den Diskussionen zu Art. 52 nicht vorgreifen. Es wird dort in Abs. 3 vorgeschlagen, dass die Gemeinden anstreben sollen, einheitliche Gebühren zu verlangen. Diesem Grundsatz könnte man im Sinne der Solidarität durchaus zusprechen, allerdings empfinde ich es auf den ersten Blick als eine Art Widerspruch, wenn jede Gemeinde die für sie angefallenen Kosten - Unterhalt, Betrieb, Investitionen - für die Abwasserbewirtschaftung transparent und verursachergerecht dem Gemeindebürger umlegen soll, und andererseits werden einheitliche Gebühren in allen Gemeinden per Gesetz - ich sage jetzt einmal - verordnet; ausser man nimmt das Wort «anstreben» nicht so ernst.Eine interessante Frage hat sich bei diesem Gesetz für mich auch aufgetan bezüglich der Interpretation der Verhältnismässigkeit zwischen dem Schutz der natürlichen Gewässer einerseits und der Nutzung der Wasserkraft, zum Beispiel für ökologiefreundliche Gewinnung von Strom, andererseits. Vor einem Monat bei der Beratung des EMG hat man die Wasserkraftnutzung sehr befürwortet. Hier wird das Hauptgewicht stärker auf den Schutz der Gewässer und der Fischerei gelegt. Hier sollte sich die Regierung noch zur 2. Lesung klarer äussern, wie beiden Ansprüchen in einem vernünftigen Verhältnis Rechnung getragen werden kann. Die Umlegung der Kosten gibt allgemein jetzt schon in der Bevölkerung Anlass zu Diskussionen, ob die Zusatzbelastung der Haushalte sozialverträglich ist. Ich habe anhand von mehreren Rechnungen bezüglich der einheitlichen Gebühren, die im Unterland für einen mittelgrossen Haushalt berechnet werden, gesehen, dass sich bei einer vorgesehenen ungefähren Verdoppelung der Abwassergebühren sich dies pro Haushalt in etwa auf CHF 200 pro Jahr belaufen könnte, je nachdem wie die Mehrbelastung stattfindet. Wenn die Gemeinden den Wasserzins - entgegen meiner Annahme - ebenfalls verdoppeln, wäre die Mehrbelastung ungefähr CHF 400. Mit dem Verursacherprinzip können diese Belastungen durch die Einschränkung der Menge durch die einzelnen Haushalte sicher noch etwas reduziert werden. Ich möchte anhand von diesem Beispiel die Regierung fragen: Erachtet sie diese Entwicklung, die wir hier auch per Gesetz verabschieden sollten, als sozialverträglich?Gesamthaftgesehen unterstütze ich die vorgeschlagenen Zielsetzungen, wie sie der Bericht einleitend in sieben Punkten festhält und wie sie vom Fraktionssprecher, Helmut Konrad, auch sehr ausführlich und genau dem Landtag vorgestellt wurden. Ich bin für Eintreten, habe aber zu einzelnen Artikeln noch weitere Fragen. Abg. Johannes Kaiser:
Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Das derzeit gültige Gewässerschutzgesetz aus dem Jahre 1957 ist beinahe ein halbes Jahrhundert alt. Auf der Grundlage dieses Gesetzes wurde die Sanierung der verschmutzten Gewässer vor allem durch den Bau von Kanalisationen und Kläranlagen sowohl in den Gemeinden wie auch in verschiedenen Industriebetrieben in Angriff genommen. Schon im Rahmen des bestehenden Gewässerschutzgesetzes mit dem Titel «Gesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen» kommt zum Ausdruck, dass sich dieses Gesetz hauptsächlich mit der Reinhaltung der Gewässer befasst. Vor 26 Jahren wurde das Gewässerschutzgesetz ergänzt, um zum Schutze des Grund- und Quellwassers Wasserschutzgebiete festlegen zu können. Mit dieser althergebrachten Gewässerschutzgesetzgebung sowie weiteren Ergänzungen in darauf folgenden Jahren, wie beispielsweise dem Wasserrechtsgesetz oder dem Fischereigesetz, konnte die Wasserreinhaltung ein grosses Stück vorangetrieben und gesichert werden. Bei der vorliegenden Neufassung des Gewässerschutzgesetzes, die wiederum bereits seit 10 Jahren, nämlich seit 1992 unterwegs ist, wird das Gewässer nicht nur gegen Verunreinigung geschützt. Darüber hinaus hat diese Gesetzesvorlage vielmehr einen umfassenden Schutz der Gewässer zum Gegenstand. Gewässerschutz - und das ist unbestritten - ist ein zentraler Teilbereich des Umweltschutzes. Als Fortsetzung kommt nun neu der allgemeinen Sorgfaltspflicht ein besonderes Augenmerk zu. Gemäss dieser Sorgfaltspflicht werden die Wasserverbraucher stärker in die Pflicht genommen. In anderen Worten: Es geht um den Einbau des Elementes der Kostenorientierung und damit einhergehend mit dem Grundsatz des Verursacherprinzips, der im Art. 4 artikuliert ist. Im Bericht der Regierung heisst es in diesem Zusammenhang, dass einer verursachergerechten Gebühreneinhebung nicht nur aus ökologischer, sondern aus wirtschaftlicher Sicht eine grosse Bedeutung zukomme. Wenn alle Verursacher durch Verringerung des Wasserverbrauchs und der Abwasserbelastung ihre Kosten minimieren, sei garantiert, dass die angestrebten Gewässerschutzziele mit geringst möglichem Aufwand erreicht werden. Diese Verursacherorientierung wird auch durch die europäische Norm eingefordert. Bei der ersten Fassung bzw. bei der ersten Vorlage des Gewässerschutzgesetzes Ende der 90er Jahre waren die Gemeinden noch sehr kritisch eingestellt. Dies vor allem aus dem Grunde, da damals ebenfalls die Investitionskosten verursachergerecht umgelegt werden hätten sollen. Dieser nun vorliegende Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Neufassung des Gewässerschutzgesetzes sieht von der verursachergerechten Einhebung bei Investitionstätigkeiten ab. So werden an die Anlageinvestitionen durch den Staat und die Gemeinden weiterhin Subventionen entrichtet. Meiner Ansicht nach ist dieser Vorschlag ein gangbarer Weg, vorausgesetzt bei vernünftiger Handhabung der Weiterverrechnung des Kostenverursacherprinzips. Bei der Umsetzung dieser nun neu vorliegenden Gesetzesvorlage sind vor allem die Gemeinden gefordert, da die Aufgabe des Wassers und Abwassers auf Gesetzesebene im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden figuriert. Das Land hat die Aufgabe, die Gemeinden in dieser Angelegenheit zu unterstützen. Die Kosten, die hier anfallen, können grundsätzlich in zwei Kategorien eingeteilt werden. In Betriebskosten sowie in Investitionskosten. Bei den Betriebskosten kommt der Art. 4 zum Tragen. Zum heutigen Zeitpunkt kann jedoch im finanziellen Bereich - dies wage ich einmal festzuhalten - die Weiterverrechnung nicht vollumfänglich durchgezogen werden. Für mich ist an dieser Stelle ausserordentlich wichtig, dass die finanzielle Weiterbelastung, insbesondere auch für Haushalte und Familien, sozialverträglich gestaltet wird. Hier das richtige Mass der Anwendung des Kostenorientierungsprinzips zu finden ist eine kollektive Aufgabe der Gemeinden. Es wird entscheidend sein, dass die Gemeinden bei der Überarbeitung einer einheitlichen Gebührenordnung auf Landesebene - diese in Bezug auf die Grund- wie auch auf die Mengenpauschale - etappenweise gestalten. Eine stufenweise Umsetzung mit einem beispielsweise Zehnjahresplan wäre das Sinnvollste, um so einer kostenorientierten Gebührengestaltung, die auch für die Haushalte und die Familien in unserem Land sozialverträglich ist, gerecht zu werden. Es ist ein zentraler Auftrag an die Gemeinden, diese Sozialverträglichkeit ernst zu nehmen. Ich werde mich jedenfalls auch als Gemeindevorsteher dafür einsetzen, dass der Bezug von Wasser sowie die Gebühren für Abwasser nicht eine Frage des Sich-Leisten-Könnens wird. Jeder Haushalt und jede Familie muss unabhängig vom sozialen Status das Lebensmittel Wasser vermögen können. Hier müssen die Gemeinden einen vernünftigen Weg der Gestaltung und Entwicklung der Gebührenordnung finden, dies vor allem auch im Kontext der derzeit sehr guten finanziellen Lage der elf Gemeinden unseres Landes.Insgesamt spreche ich mich für Eintreten aus, da ich der Überzeugung bin, dass wir mit unserem höchsten Gut, mit unserem Wasser, sorgsam und im Hinblick für unsere zukünftigen Generationen sehr verantwortungsbewusst umgehen müssen.Abg. Erich Sprenger:
Sehr geehrter Präsident. Meine Damen und Herren. Guten Morgen. Die Schaffung eines neuen Gewässerschutzgesetzes scheint mir unbestritten zu sein. Hat das heute geltende Gesetz den Zweck, die Gewässer lediglich gegen Verunreinigung zu schützen, so sieht das neue Gesetz einen umfassenden Schutz der Gewässer vor, was zu begrüssen ist. So kommen Bestimmungen über die Erhaltung der wenigen natürlichen, durch menschliche Eingriffe noch unberührten Gewässer, die Sicherung angemessener Restwassermengen bei Wasserentnahmen, Gewässerschutzmassnahmen in der Landwirtschaft, die Sicherung ausreichenden Raumes für die Fliessgewässer und Grundsätze zur Verhinderungen anderer nachhaltiger Einwirkungen auf Gewässer - wie Eindolungen und Bodenversiegelungen - hinzu. In Art. 7 Abwasserbeseitigung Abs. 2 ist ausgeführt, ich zitiere: «Nicht verschmutztes Abwasser ist nach Anordnung des Amtes für Umweltschutz versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es mit Bewilligung des Amtes für Umweltschutz in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden».Wie allgemein bekannt ist, liegt der grösste Teil der Gemeinde Triesenberg in einem ehemaligen Bergsturzgebiet. In diesem ehemaligen Bergsturzgebiet sind heute noch Hangbewegungen zu verzeichnen. Aus diesem Grund wurde vor längerer Zeit ein Projekt gestartet, welches mit Hangsanierung bezeichnet wird und zum Ziel hat, durch möglichst grossen Entzug von Wasser die Hangbewegungen auf ein Minimum zu beschränken. Die Gemeinde Triesenberg besitzt jedoch kein so genanntes «Trennsystem» in der Abwasserbeseitigung, was bedeutet, dass zum Teil saubere Abwässer, welche infolge des Projekts «Hangsanierung» abgeleitet werden, nicht einem oberirdischen Gewässer zugeführt werden können, sondern zusammen mit den verschmutzten Abwässern der Kläranlage zufliessen. Hierzu die Frage: Bestimmt nun Art. 7 Abs. 2 für die Zukunft, dass eine Einleitung von Wasser, welches infolge der Hangsanierung dem Boden entnommen wird, in die Kanalisation nicht mehr möglich ist und zuerst eine Infrastruktur geschaffen werden muss, welche die Ableitung in ein oberirdisches Gewässer ermöglicht?Art. 28 regelt die Wasserentnahmen aus kleinen Fliessgewässern, und in Art. 29 wird die Mindestwassermenge geregelt. Hierzu verzichte ich auf das Zitieren von bestimmten Artikeln. Ich möchte von der Regierung jedoch gerne wissen: Ist es auch aufgrund dieses neuen Gewässerschutzgesetzes möglich, zum Beispiel während der Schneeschmelze oder Regenperioden aus dem Malbunbach Wasser zu entnehmen, um ein entsprechendendes Speicherbecken für eine Beschneiungsanlage jeweils wieder aufzufüllen? Vor der gleichen Problematik steht die Stromgewinnung durch Kleinkraftwerke an Fliessgewässern. Auch hier die Frage: Ist eine Wasserentnahme zum Zweck der Stromgewinnung noch möglich? Ich bitte die Regierung hierzu um Aussagen und dabei ebenfalls die Art. 30 und 67 mit zu berücksichtigen. Zu weiter gehenden Überlegungen betreffend die Solidarität unter den Einwohnern des Landes hat mich Art. 52 - Finanzierung der öffentlichen Abwasserentsorgung - sowie die Bemerkungen im Bericht und Antrag betreffend die Einführung des Verursacherprinzips angeregt. Es wird ja gemäss Vorlage bestimmt, dass von den Gemeinden, welche für die Finanzierung der Abwasserentsorgung zuständig sind, verursachergerechte Gebühren eingehoben werden müssen. Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass langsam aber sicher eine Entsolidarisierung im Bereich Steuern, Gebühren und Abgaben stattfindet. Es ist bekannt, dass indirekte Steuern, welche einen Verbrauch oder irgendeine Umsatzbesteuerung mit dem Nachteil behaftet sind, dass diese Steuern für alle Bevölkerungsschichten gleich hoch sind. Bei den Abgaben und Gebühren wird immer mehr vom Verursacherprinzip gesprochen. Eine Solidarität zwischen den einzelnen Bevölkerungsschichten ist hier beinahe ausgeschlossen. Mit der vom Landtag beschlossenen Gesetzesänderung im Bereich der Besteuerung der natürlichen Personen, welche den Gemeinden erlaubt, den Gemeindesteuerzuschlag unter 200% zu senken, ohne dass der Finanzausgleich gestrichen wird, wird dieser Entsolidarisierung weiter Vorschub geleistet. Ich habe mir erlaubt, dazu einige Berechnungen anzustellen, und möchte hier die Resultate vorstellen. Vorerst aber noch zwei, drei Bemerkungen zu den Berechnungen: Ich habe vier Steuerberechnungen gemacht, wobei ich allen 4 Berechnungen nur einen steuerbaren Erwerb zugrunde gelegt habe; auf ein steuerbares Vermögen wurde mit Absicht verzichtet. Steuerbarer Erwerb bedeutet, dass hier vom Bruttoerwerb bereits sämtliche steuerlichen zulässigen Abzüge vorgenommen wurden. Und nun zu den Resultaten: Die erste Berechnung ist bei einem Gemeindesteuerzuschlag von 200% und einem steuerbaren Einkommen von CHF 40'000. Das ergibt eine Steuerbelastung von CHF 1'441,80. Die gleiche Berechnung mit einem Steuerzuschlag von 180% ergibt eine Steuerbelastung von CHF 1'345,70. Das macht eine Ersparnis von CHF 96,10 aus. Die zweite Berechnung: Gemeindesteuerzuschlag 200%, steuerbares Einkommen CHF 60'000. Das ergibt eine Gesamtsteuer von CHF 2'980,80 und bei einem Gemeindesteuerzuschlag von 180% eine Gesamtsteuer von CHF 2'782,10. Das ergibt eine Ersparnis von CHF 198,70. Die dritte Berechnung wieder zuerst mit Gemeindesteuerzuschlag 200% bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 120'000. Das ergibt eine Gesamtsteuer von CHF 9'517,80 und bei 180% eine Gesamtsteuer für CHF 8'883,70. Das gibt eine Ersparnis von CHF 634,50. Die letzte Berechnung: Zuerst - wieder bei Gemeindesteuerzuschlag von 200% - wird ein steuerbares Einkommen von CHF 330'000 zugrunde gelegt. Das gibt eine Gesamtsteuer von CHF 47'223 und bei einem Gemeindesteuerzuschlag von 180% gibt es eine Gesamtsteuer von CHF 44'075. Das macht eine Ersparnis von CHF 3'148 aus. Geht man nun aber davon aus, dass eine durchschnittliche Familie durch die Einführung des Verursacherprinzips aufgrund des neuen Gewässerschutzgesetzes mit einem Mehraufwand von zirka CHF 250 rechnen muss, so sieht man, dass per Saldo die Familie, welche mit einem durchschnittlichen Einkommen auskommen muss, nicht entlastet, sondern noch mehr belastet wird. Aufgrund der dargelegten Berechnungen und des geschätzten Mehraufwandes von zirka CHF 250 pro Familie ergibt das folgende Zahlen:Beim steuerbaren Erwerb eine Mehrbelastung durch die Abwassergebühren von CHF 250 - das bleibt eigentlich immer jetzt gleich bei allen vier Beispielen - und die Minderbelastung durch die Steuerreduktion mit CHF 96,10 ergibt eine Mehrbelastung von CHF 153,90. Bei CHF 60'000 aus der gleichen Berechnung heraus resultiert eine Mehrbelastung von CHF 51,30. Beim steuerbaren Erwerb von CHF 120'000 wieder die Mehrbelastung durch die Abwassergebühren CHF 250, Minderbelastung durch die Steuerreduktion CHF 634,50, das gibt eine Minderbelastung für diese Familie mit CHF 384,50. Bei CHF 330'000 sieht das so aus, dass eine Minderbelastung von CHF 2'898 resultiert. Aufgrund dieser Darlegung muss eindeutig festgestellt werden, dass eine wirkliche Entlastung - betrachtet man die Gebühren nach Verursacherprinzip und die Steuern nach den neuen Bestimmungen - nur bei hohen und vor allem höchsten Einkommen stattfindet. Bei den durchschnittlichen Einkommen wird die Steuerentlastung durch die Gebührenerhöhung mehr als aufgezehrt. Hiermit frage ich die Regierung: Was sagt sie zur Tatsache der Entsolidarisierung innerhalb der Bevölkerung dieses Landes? Wie gedenkt die Regierung, zumindest in das Gewässerschutzgesetz, eine gewisse Solidarität zu integrieren? Ich bin trotz meiner Ausführungen für Eintreten auf diese Vorlage. Abg. Donath Oehri:
Das Gewässerschutzgesetz aus dem Jahre 1957 zu novellieren ist sicher keine Übertriebenheit. Meine Vorredner haben hier schon vertiefte Ausführungen gemacht. Die Anforderungen, die Nutzungsansprüche und Problemstellungen haben sich seit dieser Zeit in verschiedenster Hinsicht geändert. Ich begrüsse deshalb diese Gesetzesvorlage. Zusammen mit den anderen Vorstehern habe ich mich im letzten Jahr für eine nochmalige Vernehmlassung ausgesprochen, nachdem die letzte Vernehmlassung im Jahre 1992 durchgeführt wurde und sich die Gemeinden damals letztmals mit der Vorlage befasst haben. In der Zwischenzeit haben sich doch einige neue Entwicklungen ergeben. Es ist zu begrüssen, dass das Verursacherprinzip nun mit der vorliegenden Gesetzesnovelle nicht zu 100% von den Gemeinden umgesetzt werden muss. Eine vollständige Übertragung sämtlicher Kosten würde zu Abwassergebühren führen, wie sie im benachbarten Ausland üblich sind, nämlich zu Gebühren von CHF 5 bis CHF 10 pro 1'000 Liter. Eine abgeschwächte, verursachergerechte Umlage ist jedoch im Sinne der Umwelt und Natur und unseres sehr kostbaren Gutes Wasser richtig. Das sauberste Wasser ist dasjenige, das nicht gebraucht wird und damit nicht verunreinigt wird. Auf einen einfachen Nenner gebracht heisst das: Der wirkungsvollste Wasserschutz ist, möglichst wenig Wasser zu verbrauchen. Sparsamer Umgang mit dem kostbaren Gut Wasser kann am leichtesten über den Geldsäckel, also über das Verursacherprinzip, geregelt werden. Soweit ist der vorgeschlagene Grundsatz richtig. Die völlige Überwälzung der Abwasserkosten würde jedoch zu sozialen Härtefällen führen. Gerade Familien mit Kindern benötigen einfach eine gewisse Grundmenge an Wasser für das tägliche Leben. Eine gewisse Erhöhung der Abwassergebühren ist noch möglich. Aber es muss auch in Zukunft so sein, dass einerseits der Staat mit Subventionen und weiteren zusätzlichen Beiträgen und auch die Gemeinden mit Beiträgen sich an der Finanzierung der Abwasserbeseitigung beteiligen, sodass die Abwassergebühren sozial verträglich bleiben. Auch die progressive Benützungsgebühr wurde richtigerweise in der Vorlage fallen gelassen. Die Festlegung von Wasserschutzgebieten, Schutzarealen, Schutzzonen und Zuströmbereichen gemäss Art. 24 Abs. 1 sollten meiner Ansicht nach nicht allein von der Regierung erfolgen, sondern zusammen mit den Gemeinden. Dies war bisher auch geübte Praxis. Ebenfalls sollte die Festlegung des Raumbedarfes der Fliessgewässer im Landesrichtplan - Art. 25 - ebenfalls im Einvernehmen mit den Gemeinden erfolgen. Im Sinne eines umfassenden Gewässerschutzes spreche ich mich für Eintreten auf diese Vorlage aus. Abg. Peter Lampert:
Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Guten Morgen. Dem Bericht und Antrag der Regierung zur Neufassung des Gewässerschutzgesetzes kann ich meine Zustimmung geben, denn regelmässig schwammen in den 50er Jahren die Fische in unseren Bächen und im Binnenkanal auf dem Rücken, erstickt wegen Mangel an Sauerstoff oder vergiftet von Abwässern, die einfach in die Fliessgewässer geleitet wurden. Der Gewässerschutz war 1957, als das erste Gewässerschutzgesetz gemacht wurde, eine Notwendigkeit von existenzieller Bedeutung. Heute, 45 Jahre danach, können wir mit Stolz behaupten: Unsere Gewässer sind sauber. Die Massnahmen haben gegriffen. Viel ist investiert worden. Das Bewusstsein für den Schutz der Natur ist gewachsen. Dennoch dürfen wir nicht aufhören, weiter unseren Beitrag zur Erhaltung von Natur und Landschaft, insbesondere zum Schutz des Wassers, zu leisten. Die Neufassung des Gewässerschutzgesetzes, das uns die Regierung zur Beschlussfassung vorlegt, ist ein Schritt in diese Richtung. Die Vorlage ist ein wichtiger und notwendiger Schritt, damit auch in Zukunft unsere Gewässer frei von Gift und Schadstoffen sind und damit auch unsere Nachkommen noch unser gutes Quell- und Grundwasser geniessen können. Grundsätzlich halte ich das neue Gewässerschutzgesetz für eine ausgewogene und unseren Verhältnissen entgegenkommende Vorlage. Dennoch möchte ich ein paar Fragen in den Raum stellen, die sich mit Details der Vorlage befassen. Grundsätzlich ist die Verwirklichung des Verursacherprinzips zu begrüssen. Doch in Wirklichkeit kann die Durchsetzung dieses Prinzips zu Härtefällen führen, die wir nach Möglichkeit verhindern sollten. Ich denke vor allem an die so genannte verursachergerechte Gebührenerhebung. Natürlich ist es grundsätzlich richtig, zu sagen: Wer mehr verbraucht der soll auch mehr zahlen. Aber bedenken Sie einmal was die höheren Kosten für eine Familie bedeuten können. Anton Eberle, der Balzner Gemeindekassier, hat am vergangenen Samstag in Einsendungen an die Zeitungen die Rechnung aufgemacht. Bei gleichem Wasserverbrauch müsste ein Vier-Personen-Haushalt rund CHF 700 mehr Wasser- und Abwasserzinsen bezahlen. Ob der eingesetzte Betrag von CHF 2,50 für den Kubikmeter Abwasser und von CHF 1,00 für den Kubikmeter Wasser genau richtig ist oder nicht, das ist nicht entscheidend. Entscheidend ist, dass hier Familien stark belastet werden. Und bedenken wir: Je kinderreicher eine Familie ist, umso höher ist der Wasserverbrauch, umso höher die Kosten nach dem Verursacherprinzip. Ich glaube, hier sollten wir nochmals über die Bücher gehen, denn auf diese Weise kann keine Familienpolitik betrieben werden. Wenn wir auf der einen Seite die Familien entlasten wollen, auf der anderen Seite die gleichen Familien aber mit Gebühren zur Kasse bitten, dann geht die Rechnung nicht auf. Verursacherprinzip ja, aber unter Beachtung sozialpolitischer und vernünftiger Vorgaben. Ein weiterer grundsätzlicher Gedanke ist die Sicherheit. Unsere Abwässer fliessen bald vollumfänglich in die ARA Bendern. Das ist vernünftig, das ist rationell und das ist wirtschaftlich richtig. Doch wie steht es mit der Sicherheit? Sind Sicherungen eingebaut, dass bei einem grossen Schaden, zum Beispiel bei einem Erdbeben, die Gewässer dennoch gereinigt werden können? Oder müssen wir dann damit rechnen, dass bei einem grossen Defekt die Abwässer ungeklärt abgeleitet werden müssen? Schliesslich - und das zum Schluss meiner Ausführungen - eine Überlegung zugunsten einer ganzheitlichen Betrachtungsweise unserer Bestrebungen, unsere Natur zu schützen und zu erhalten: Wir fassen das Gewässerschutzgesetz jetzt neu. Die Regierung führt in ihrem Bericht an, welche Gesetze direkt oder indirekt damit zusammenhängen. Ich frage mich: Sollten nicht alle diese Gesetze in einem Paket revidiert werden, um sie gleichzeitig auf den neuesten Stand zu bringen? Verschiedene Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes sind aus heutiger Sicht veraltet oder zu wenig differenziert, schreibt die Regierung in ihrem Bericht zur Vorlage. Könnte dies nicht bei anderen Gesetzen auch der Fall sein? Danke.Abg. Dorothee Laternser:
Danke. Herr Präsident. Meine Damen und Herren Abgeordnete. Mit der Neufassung des Gewässerschutzgesetzes befassen wir uns mit einem sehr wichtigen Thema. Wasser ist ja bekanntermassen ein bedeutender, sehr wertvoller Rohstoff unseres Landes, Wasser ist lebensnotwendig und eine ganz wesentliche Grundlage für die Lebensqualität hier im Lande. Schon das bestehende Gewässerschutzgesetz war die Grundlage einer zunehmend besseren Reinigung des Abwassers durch ein inzwischen weit ausgebautes System von Kanalisation und Kläranlagen. Der jetzt vorliegende Gesetzesentwurf baut darauf auf - mit weiteren Verbesserungen bei der Abwasserreinigung. Er geht aber viel weiter in Bezug auf den Schutz der Gewässer, Erhaltungs- bzw. Renaturierungsmassnahmen und in einer neuen Philosophie der Siedlungsentwässerung, wie es in Beilage 6 des Regierungsberichtes zu lesen ist. Da möchte ich beispielhaft erwähnen das Konzept: So genanntes «sauberes Abwasser» - zum Beispiel Regenwasser - direkt durch Versickerung in das Grundwasser und die Fliessgewässer zurückzuleiten zur Erhaltung des Grundwasserspiegels und zur Entlastung der Kanalisationssysteme. Die Gewässer Liechtensteins haben sich ja bekanntermassen im 20. Jahrhundert erheblich verändert. Das ist sehr schön und eindringlich dokumentiert in der bemerkenswerten Schriftenreihe des Amtes für Umweltschutz: «Die Fliessgewässer Liechtensteins im 19. und 20. Jahrhundert». Um nur einige Beispiele daraus zu nennen: Die Absenkung der Rheinsohle und des Grundwasserspiegels führten zur Austrocknung von Gewässern, Riete wurden trockengelegt und landwirtschaftlich genutzt, Bäche kanalisiert, begradigt, eingedolt. Inzwischen wurden durch die Sanierung der Gewässer die Gewässergüte, aber auch durch Revitalisierungsmassnahmen bedeutende Fortschritte in ökologischer Hinsicht gemacht. Dafür möchte ich den Verantwortlichen in der Politik und im Amt für Umweltschutz meine Anerkennung aussprechen. Es sind aber weitere Schritte vonnöten, für die diese Gesetzesvorlage die Basis bildet. Ich begrüsse die Vorlage und spreche mich für Eintreten aus. Erlauben Sie mir doch noch, zwei grundsätzliche Punkte aufzugreifen: Die im Entwurf vorgesehenen Vorschriften und Auflagen im Hinblick auf die Abwasserbehandlung sind sinnvoll und wichtig, auch wenn über die Einzelheiten bei der Lesung der Artikel zu diskutieren sein wird. Es scheint mir aber wichtig, den behördlichen Aufwand für die Bewilligungs- und Kontrollverfahren möglichst gering zu halten. Das war ja auch das Anliegen verschiedener Gemeindevertreter beim Vernehmlassungsverfahren. Für mich stellt sich bei einzelnen Artikeln, für die eine Bewilligung des Amtes für Umweltschutz vorgesehen ist, die Frage, ob da nicht eine Integration ins normale Baubewilligungsverfahren möglich ist. Auf Seite 9 des Regierungsberichtes zu Art. 7 schreibt die Regierung, es sei da das normale Ämterumlaufverfahren gemeint. Meine Fragen an die Regierung: Wie weit ist dieses normale Ämterumlaufverfahren so auch in anderen Artikeln vorgesehen? Und wo und in welchen zentralen Punkten ist eine direkte Bewilligung des Amtes für Umweltschutz beabsichtigt? Der zweite Punkt, den ich aufgreifen möchte, ist das Verursacherprinzip. Im Art. 4 steht jetzt im Gesetzesentwurf: «Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür». Das ist ja im Zusammenhang zu sehen mit dem Art. 52 über die Finanzierung der öffentlichen Abwasserentsorgung. Dieses so genannte Verursacherprinzip entspricht einem zeitgemässen Umweltbewusstsein, ist konform mit entsprechenden Gesetzen der umliegenden Länder, es entspricht auch dem 1999 revidierten schweizerischen Gewässerschutzgesetz. Ausserdem sind wir dazu nach EWR-Recht verpflichtet. Es ist aber, wie bereits schon viele Vorredner gesagt haben, unbedingt notwendig, das angemessen und sozialpolitisch verträglich zu gestalten. Die öffentliche Hand, Land und Gemeinden, sind ebenfalls Kostenverursacher. Sie sind hier einfach in der Pflicht, die Kosten für den einzelnen Bürger und für Familien tragbar zu gestalten. Es darf nicht vergessen werden: Verursacher sind nicht nur diejenigen, die Abwasser produzieren. Dem Regierungsbericht wurde eine Stellungnahme des Ingenieurbüros Sprenger & Steiner beigefügt. Dort ist Folgendes zu lesen: «Bei den Kosten, die nach Art. 4 von den Verursachern zu tragen sind, wird nicht unterschieden zwischen Betriebs- und Investitionskosten; folglich ist der gesamte Aufwand gemeint». Ich zitiere weiter aus dem Bericht: «Zwei Drittel der Investitionskosten entfallen auf die Erstellung, die Werterhaltung und den Betrieb der grossen Kanalisationsnetze. Diese Kosten werden von allen erschlossenen und zum Teil auch von den zur Erschliessung vorgesehenen Grundstücken verursacht. Verursachergerechte Verteilung müsste also auch erschlossene und nicht bebaute Grundstücke laufend, also nicht nur bei den Erschliessungsgebühren, in irgendeiner Form an den Kosten beteiligen».Da das nicht realistisch ist und zumindest bisher nicht gemacht wird, erscheint es nur legitim, dass die öffentliche Hand wenigstens einen Teil dieser Kosten übernimmt. Darüber hinaus ist es schwierig, zu quantifizieren, wie hoch der Anteil von Land und Gemeinden an den verursachten Kosten ist. Man denke an Liegenschaften der öffentlichen Hand, Strassen, Plätze usw. Eine Kostentransparenz ist schwierig. Von daher muss bei der Neufestlegung der Abwassergebühren, die ja sicher für jeden Einzelnen wesentlich höher werden, das oben Gesagte unbedingt angemessen berücksichtigt werden. Ausserdem sollte im Sinne eines Solidaritätsprinzips angestrebt werden, dass die Gemeinden zu einer möglichst landesweit einheitlichen Abgabenhöhe finden könnten. Wichtig ist vor allem, dass für sozial Schwächere ein akzeptabler Kompromiss in der Gebührenhöhe gefunden werden kann. Das wurde ja bereits von den Vorrednern breit ausgeführt. Deshalb möchte ich nur einen Punkt nochmals aufgreifen: Wir reden hier ja vom Verursacherprinzip der Abwassergebühren und nicht vom Wasserzins. Und für mich wäre es nicht nachvollziehbar und gegenüber der Bevölkerung nicht gerechtfertigt, wenn im Zuge dieser Gesetzesrevision mit entsprechender Gebührenerhöhung des Abwassers auch der Wasserzins in die Höhe ginge. Ich bitte die Regierung und vielleicht auch die Gemeindevertreter um Auskunft: Was ist in dieser Hinsicht geplant? Danke.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Werte Damen und Herren Abgeordnete. Vieles wurde bereits gesagt. Ich erlaube mir trotzdem noch einige persönliche Ansichten einzubringen: Der Kerngedanke des neuen Gewässerschutzgesetzes ist sicherlich die Einführung des Verursacherprinzips. Diese Philosophie kann ich nur unterstützen, da der Mensch anscheinend am besten über den Geldbeutel beeinflussbar ist, wie es bereits der Abg. Oehri ausgeführt hat. Mit der Umsetzung dieses Prinzips wird nicht nur der sparsame Umgang mit dem Lebensmittel «Wasser» gefördert, sondern damit gleichzeitig auch die Umwelt erheblich entlastet. Jeder Liter Wasser, der nicht verbraucht oder verschwendet wird, muss nicht gefördert und auch nicht nachträglich mittels aufwendigen Verfahren, welche wiederum sehr energieintensiv sind, gereinigt werden. So weit so gut scheint die Sache perfekt zu sein. Aber wie sagt man so schön: Jede Medaille hat zwei Seiten. Was auf der einen Seite zum rationellen Umgang mit Wasser beiträgt und damit die Umwelt entlastet, führt auf der anderen Seite zu erheblichen Mehrkosten bei den Wasserverbrauchern, da die Kosten nicht mehr vom Land oder der Gemeinde bezahlt werden, sondern von den einzelnen Verbrauchern selbst. Wenn man die Stellungnahmen anlässlich der Vernehmlassungen liest, bemerkt man sehr schnell, dass diverse Kreise befürchten, dass das Verursacherprinzip nicht sozialverträglich sei. Meine Frage: Sind diese Befürchtungen berechtigt oder wie werden diese begründet?Das Diagramm gemäss Beilage 10 des Berichts und Antrages zeigt rechts die Kostendeckung und die Zielvorgaben für die Mehrkosten der Verbraucher für die Finanzierung der Abwasserentsorgung auf. Die Kosten für die privaten Benutzer sollen von derzeit 4 Mio. Franken auf zukünftig 9,5 Mio. Franken angehoben werden. Das entspricht einer Zunahme von 140%. Gleichzeitig werden das Land und die Gemeinde ihre derzeitigen Beiträge von 12,4 Mio. Franken auf 6,9 Mio. Franken reduzieren, was einer Reduktion von 45% entspricht. Wie sehen diese Zahlen zum Beispiel für eine vierköpfige Familie aus? - das wurde auch schon mehrmals angeführt. Bei einem Verbrauch von 250 Kubik pro Jahr und einem Landesdurchschnitt von derzeit 75 Rappen pro Kubik Abwasser, welcher zukünftig schrittweise auf CHF 2 angehoben werden soll - diese Zahl, die CHF 2,00 pro Kubik Abwasser, habe ich dem Bericht und Antrag Nr. 9/2001 auf Seite 15 entnommen. Das gibt eine Mehrbelastung des Familienbudgets von CHF 310 pro Jahr. Natürlich kann man nun sagen: Das sind ja nur CHF 310 pro Jahr. Aber wir wissen alle, dass dies nicht die einzigen Erhöhungen in den nächsten Jahren sein werden. Ich möchte an dieser Stelle auf die Mehrbelastung im Bereich der Sackgebühr oder die Gebührenerhöhung für die Benützung des Fernsehkabelnetzes verweisen, welche in den letzten Jahren die Budgets aller erheblich belastet haben.Wenn ich in Art. 52 Abs. 4 Bst. b lese, dass von der Erhebung kostendeckender und verursachender Abgaben abgewichen werden kann, wenn regionale oder sozialpolitische Gründe dies rechtfertigen, so lese ich dies mit gemischten Gefühlen. Auf der einen Seite widersprechen solche Massnahmen dem Verursacherprinzip, auf der anderen Seite ist diese Definition doch eher schwammig und kann nach Belieben angewendet werden. Ich befürworte diese Ressourcen schonende Einführung des Verursacherprinzips, erwarte aber auf der anderen Seite von der Regierung einen Lösungsvorschlag, wie die Mehrbelastung der Familienbudgets verhindert werden kann. Es kann nämlich nicht angehen, dass der Staat und die Gemeinden im Geld schwimmen, und die Bewohnerinnen und Bewohner, speziell aber die Familien, kaum mehr wissen, wie sie die Grundbedürfnisse finanzieren können.Ein weiterer Punkt, den ich ansprechen möchte, ist ein Problem der Gemeinde Triesenberg, welcher im Bericht und Antrag aufgeführt ist. In der Beilage 10 ist noch der Diskussionsbeitrag zum Begriff «kostendeckend» und «Verursacherprinzip» des neuen Wasserschutzgesetzes angefügt. Hier wird unter Punkt 3.3 ein Problem der Gemeinde Triesenberg aufgeführt. Die Gemeinde wollte für das Orts- und die Feriengebiete andere Ansätze festlegen. Diese Vorgehensweise wurde allerdings von der VBI und dem Staatsgerichtshof nicht bejaht. Weiter wird erwähnt, dass für Zweitwohnsitze auch in Zukunft geringfügig höhere Beiträge als im Dorfgebiet erhoben werden dürfen. Dazu habe ich eine Frage an die Regierung: Wie hoch sind diese geringfügig höheren Beiträge, welche erhoben werden dürfen? Im Weiteren ist nachzulesen, dass das Verursacherprinzip für Personen, welche das Feriengebiet als Wohnsitz wählen, nicht durchgesetzt werden kann und die Tarifblätter der Gemeinde dringend angepasst werden müssen. Für mich stellt sich die Frage: Was soll diese Anpassung der Tarifblätter bringen? Müssten auf Kosten der Ferienhausbesitzer die Gebühren im gesamten Gemeindegebiet angepasst werden? - oder noch deutlicher: Wer nur ein Haus im Ortsgebiet besitzt, soll doch gleichzeitig noch den Luxus einiger anderer mitfinanzieren. Das darf doch wohl nicht wahr sein. Hier würde ich gerne von der Regierung noch einige Aussagen zu einer fairen Anwendung des Verursacherprinzips hören. Ein weiterer Punkt, der bereits auch schon vom Abg. Helmut Bühler angesprochen wurde, sind die unterschiedlichen Gebühren: Von 0 Rappen bis CHF 1,10 findet man alles in unserem Land. In Art. 52 Abs. 3 ist nachzulesen, dass die Gemeinden bestrebt sind, nach Möglichkeit landesweit einheitliche Abgaben zu erheben. Die Oberländer Gemeinden sollten sich ein Beispiel an den Unterländer Gemeinden nehmen, wo gemäss den Unterlagen seit 1993 einheitliche Abwasser- und Wasserzinsen erhoben werden. Ich muss aber feststellen, dass es auch in der Schweiz erhebliche Unterschiede gibt. So haben unsere Nachbargemeinden erheblich höhere und auch sehr unterschiedliche Abwassergebühren gemäss Anhang des Protokolls der Finanzkommission. In der Zeitschrift «Beobachter» vom Februar 2002 habe ich noch einige Gebühren aus der ganzen Schweiz gefunden. So sind zum Beispiel in der Stadt Zug die Abwassergebühren null, oder zum Beispiel in der Stadt Biel sind die Gebühren CHF 3,50 pro Kubikmeter Abwasser. Ich denke, mit diesem Wunschabsatz - Art. 52 - werden wir niemals die einheitliche, landesweite Abgabe bei den Abwassergebühren erreichen. Hier ist sicher Handlungsbedarf angesagt. Noch einige Bemerkungen zu den Restwassermengen und Stromerzeugung: Der nächste, kritische Punkt erscheint mir die Restwassermenge bei Fliessgewässern. Hier werden wir uns einmal dazu bekennen müssen, ob wir relativ sauberen Strom aus Wasserkraft wollen und dementsprechend weniger Wasser in unseren Fliessgewässern haben, oder ob wir weiterhin Atomstrom und Strom aus fossilem Brennstoff importieren wollen und dafür unsere vermeintlich heile Idylle geniessen wollen, wie es bereits die Frau Abg. Hassler ausgeführt hat. Gefragt ist ein Mittelweg, wobei ich persönlich zu Strom aus Wasserkraft tendiere auf Kosten der reduzierten Restwassermengen bei Fliessgewässern.Der letzte Punkt ist die neue 100%-Stelle: Wurden hier Synergieeffekte, zum Beispiel zwischen dem Amt für Umweltschutz und dem Tiefbauamt, gesucht? Kann es nicht sein, dass durch diese neue Stelle in anderen Ämtern bereits vorhandene Stellen zusätzlich besetzt oder zumindest teilweise nicht mehr benötigt werden? Wurden Gespräche mit den involvierten Ämtern durchgeführt oder ist über die ganze Verwaltung betrachtet tatsächlich diese neue 100%-Stelle nötig? Eintreten ist für mich unbestritten. Danke.Stv. Abg. Marco Ospelt:
Wasser ist ein Lebenselement. Viele Vorredner haben dazu ausgeführt und ich brauche nichts weiter dazu zu sagen. Wie alle vorher begrüsse auch ich die Absicht der Regierung, den Schutz des Grund- und Quellwassers zu verbessern. Und zwar nicht nur, indem sie integral das Wasser vor Verunreinigung schützen will, sondern vor allem auch ist mir wichtig die umfassende Erhaltung und der Schutz unserer Gewässer als Trink- und Brauchwasserquellen, als Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie als Element der Landschaft. Ich wünsche mir, das Gesetz möge die intendierte Wirkung entfalten und bin mir wie mein Fraktionssprecher Helmut Konrad bewusst, dass dazu die erspriessliche Zusammenarbeit aller involvierten Fachstellen von Land und Gemeinden notwendig sein wird. Wie viele meiner Vorredner habe auch ich mich am Verbraucherprinzip aufgerieben, habe darüber nachgedacht und möchte deshalb dazu einige Ausführungen machen: Der Sinn dieser verbrauchergerechten Belastung bei Abwassergebrauch kann ja wohl nur sein, die Verantwortung des Einzelnen für den verantwortungsvollen Umgang mit dem Element Wasser zu stärken, und wenn möglich, den Wasserverbrauch zu reduzieren. Ich finde diese Absicht auch vertretbar, denn der Wasserverbrauch in unserem Land ist im Durchschnitt relativ hoch. Gegenüber früher ist nicht die mangelnde Hygiene heute unser Problem, sondern, wenn man den Hautärzten glauben darf, dann ist viel eher die zu intensive Hygiene das Problem. Wir könnten also wahrscheinlich ohne Schaden etwas weniger Wasser gebrauchen. Unter «Verursacherprinzip» versteht die Regierung verursachergerechte Gebühren zur Finanzierung der Abwasserentsorgung. Nun habe ich aber ausgeführt, dass es sicher nicht Sinn dieser Gebühren sein kann, für den Staat Mehreinnahmen zu generieren. Das wäre nicht vertretbar und meiner Meinung nach auch nicht wünschbar, denn ich bin immer noch der Ansicht, der Staat soll nur so viel einnehmen wie er zur Erfüllung seiner Aufgaben auch wirklich braucht. Viele vor mir, vor allem der Abg. Johannes Kaiser und auch der Abg. Erich Sprenger, haben die soziale Komponente dieser Gebühren angeführt. Und es geht sicher nicht an, dass man die eingehobenen Gebühren über Steuern wieder an die Verbraucher zurückgibt, weil ja eben - wie der Abg. Erich Sprenger ausgeführt hat - sozial schwächere Familien mit geringerem Einkommen ohnehin schon weniger Steuern zahlen und über Steuern wenig entlastet werden können. Vielleicht noch eine Anmerkung dazu, dass nur das Abwasser verursachergerecht mit Gebühren belastet werden soll und nicht das Trinkwasser respektive das Brauchwasser: Mir ist schon klar, dass das Trinkwasser indirekt natürlich mit betroffen ist, wenn man die Abwässer mit Gebühren belegt. Trotzdem bin ich nicht der Meinung, es sei die Aufgabe des Staates, nur Trinkwasser/Brauchwasser zur Verfügung zu stellen. Es ist sicher auch Aufgabe des Staates, dafür zu sorgen, dass dieses Wasser entsorgt wird. Von dieser Seite her sehe ich also keine Präferenz für Trinkwasser- oder Abwasserbelastung. Ich möchte vielmehr die Regierung einladen, sich ein Bonussystem bei der Festlegung dieser Gebühren zu überlegen. Ein Bonussystem in die Richtung, dass Verbraucher, die ihren Verbrauch um einen bestimmten Prozentsatz reduzieren, in den folgenden Jahren von diesen Gebühren entlastet werden, und zwar in differenzierter Weise alle Verbraucher: Private Haushalte genauso wie Industrie. Einerseits würde ein solches Bonussystem einen verstärkten Anreiz zur Reduktion des Wasserverbrauchs bilden, weil man dann nicht weniger Gebühren, sondern gar keine Gebühren zahlen würde. Andererseits wäre eine soziale Komponente bei diesem Ansatz sicher möglich, weil eben dann die Entlastung für wirtschaftlich geringer begüterte Familien prozentual grösser wäre, und ein solches Bonussystem wäre auch ein Anreiz für Industrie und Gewerbe, Investitionen in wassersparende Produktionsmethoden zu tätigen. Ich möchte also die Regierung einladen, zu überdenken, ob es nicht möglich ist, in diesem Gesetz auch so ein Bonussystem vorzusehen, das dann bei vermindertem Gebrauch für die Verbraucher zu einer Reduktion der Belastung von Gebühren führen könnte.Abg. Paul Vogt:
Es wurden bereits viele grundsätzliche Dinge ausgeführt, ich möchte das nicht wiederholen. Ich möchte mich nur kurz zum Verursacherprinzip äussern: Ich denke, wir haben es hier mit einem klassischen Zielkonflikt zu tun. Wir können nicht beides gleichzeitig haben. Wir können nicht das Verursacherprinzip realisieren und andererseits die Tarife sozialverträglich ausgestalten. Wir brauchen also einen Kompromiss. Grundsätzlich spreche ich mich für das Verursacherprinzip aus. Ich denke, nur dann, wenn wir kostendeckende Gebühren verlangen, leisten wir einen Beitrag zum Umweltschutz. Je klarer dieser Gedanke im Gesetz zum Ausdruck kommt, desto wirksamer wird er und desto grösser ist der Beitrag zum Umweltschutz. Wir müssen unsere Bevölkerung dazu anleiten, umweltbewusst zu handeln. Ich spreche mich daher im Prinzip gegen eine Durchlöcherung des Verursacherprinzips aus. Wir müssen den Anreiz zum Wassersparen hochhalten. Meines Erachtens wäre es besser, wenn ein sozialer Ausgleich über andere Begleitmassnahmen angestrebt würde. Ich denke zum Beispiel an höhere Kinderzulagen oder an die Befreiung von Schulmaterialien oder an eine Erhöhung der Altenbeihilfen usw. Also, im Prinzip sehe ich das als die bessere Lösung, wenn man über andere Massnahmen einen sozialen Ausgleich zustande bringen würde. Nur befürchte ich, dass das politisch nicht realisierbar ist. Wenn das aus diesem Gesetz herausgenommen wird, dann sieht man das als abgekoppelte Massnahmen und nicht mehr als Massnahmenpaket. Ich glaube daher, dass die Vorlage, wie sie hier steht, ein tauglicher Kompromiss ist. Ich denke, es öffnen sich hier Handlungsmöglichkeiten, es ist gestaltbar, wie man die Gebühren anlegt. Und ich denke, dass hier vor allem auch die Gemeinden zum Zug kommen, die Gemeinden erhalten hier eine wesentliche Aufgabe. Ich bin mir sicher, dass die Gemeinden diese Möglichkeiten ausnützen - und so weit es überhaupt nur geht - die Tarife sozialverträglich gestalten werden. Ich möchte allerdings auch an die Gemeinden appellieren, hier das Verursacherprinzip nicht zu kurz kommen zu lassen.Einen Gedanken der Abg. Dorothee Laternser möchte ich auch noch aufgreifen, und zwar geht es hier um die Umlagerung der Erschliessungskosten auf die Eigentümer. Das wird heute leider nicht gemacht. Ich denke, es wäre ein wichtiges politisches Postulat, dass dem vermehrt Nachachtung geschaffen würde. Wir könnten damit verschiedene - auch für die Raumplanung - wichtige Ziele erreichen. Zum Beispiel eine Verflüssigung des Bodenmarktes. Abg. Walter Hartmann:
Herr Präsident. Meine Damen und Herren. Nur ganz kurz einige Bemerkungen: Ich bin sehr froh darüber, dass hier das Gewässerschutzgesetz in dieser neuen Fassung unwidersprochen angenommen wird. Wasser ist das zweitwichtigste Mittel zum Leben und ist Träger des Lebens. Also, ohne Wasser kein Leben. Es ist so, dass wahrscheinlich mehr als 20% der Menschen auf dieser Erde von einer Wasserqualität nur träumen können, wie wir sie selbstverständlich jeden Tag haben, womit wir unsere Autos waschen, die Golfplätze berieseln und andere Dinge mehr, unsere Swimmingpools füllen. Das sollte uns eigentlich zu denken geben. Und ich bin überzeugt, dass diese 20% Menschen, die diese Wasserqualität nicht haben, ein Vermögen dafür ausgeben würden, um dieses nur ein einziges Mal geniessen zu können, was wir täglich zur Verfügung haben. Mir wurde etwas zu viel von den wirtschaftlichen Aspekten im Zusammenhang mit dieser Eintretensdebatte gesprochen. Wir sollten uns einfach darüber im Klaren sein, was Wasser bedeutet. Ich habe in diesem Zusammenhang Fragen: Mir ist nicht aufgefallen - vielleicht habe ich das auch überlesen: Wie ist die Klärschlammbewirtschaftung mit dem Wasser im Zusammenhang zu sehen? Gibt es da irgendwelche Planungen, Verbote, Gebote? Dann möchte ich noch an das LKW-Gesetz aus dem Jahre 1947 erinnern: Ich bin überzeugt, dass sich unsere Vorgänger vor 55 Jahren noch nicht darüber Gedanken gemacht haben, dass eines Tages das Strommonopol fallen wird. Macht sich die Regierung Gedanken, dass eines Tages auch das Wassermonopol fallen könnte? Mein Gedanke geht in die Zukunft. Ich möchte verhindern, dass von auswärtiger Seite ein Zugriff auf den wichtigsten Rohstoff, über den wir verfügen, nämlich unser Wasser, besteht bzw. wie können wir uns schützen, dass uns dieser wichtige Rohstoff eines Tages abhanden kommt? Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen seitens des Plenums mehr gibt, dann gebe ich das Wort Herrn Regierungsrat Ospelt.Regierungsrat Alois Ospelt:
Herr Präsident. Meine Damen und Herren Abgeordnete. Das Begriffspaar «Wasser/Leben» prägt auch diese Debatte, die eigentlich alle Felder des Lebens und der Lebenszusammenhänge angesprochen hat und letztlich auch alle Fragen staatlichen und öffentlichen Handelns und Wirkens. Das ist mir bei diesen vielen Voten, die gefallen sind, und den sehr wertvollen, tiefgehenden Gedanken so in den Sinn gekommen. Mir ist sehr deutlich geworden - und das möchte ich auch herausstellen -, dass die Wertung dieses Lebenselements Wassers auch im Laufe der Zeit, im Wandel der Generationen, einer Veränderung unterworfen ist. Allein schon der Vergleich der Gesetzgebung aus den 50er Jahren mit den heutigen Bestrebungen zeigt dies. Auch andere Hinweise machen dies deutlich. Es ist angesprochen worden der Landschaftswandel, die Betrachtungsweise der Gewässer als umfassende Lebenselemente, Lebensräume. Die Diskussion hat aber auch Zielkonflikte, wie sie der Abg. Paul Vogt am Schluss angesprochen hat, vielfältig aufgezeigt. Sie sind zwar nicht als Konflikte benannt worden, aber mir ist deutlich geworden: Da bestehen letztlich Konflikte und das Leben ist konfliktreich. Es gilt - und das ist auch eine Erkenntnis, die vor allem in der jüngeren Diskussion um die Führung der Politik, um die Führung von Staat und Gesellschaft, stärker in den Vordergrund rückt - es gilt ständig, die verschiedensten Interessen auszugleichen, verschiedene Zielkonflikte zu dämpfen und nach Möglichkeit zu vermeiden. Wir müssen damit umgehen, und wir werden immer wieder feststellen, auch bei einzelnen Teilen und Zielsetzungen dieses Gesetzes, dass wir nicht darum herum können, hier jeweils den tragbaren Kompromiss, den entsprechenden Ausgleich, zu finden, ohne Grundlegendes, Zentrales, dabei zu verlieren.Ich möchte vielleicht auf einige dieser grundlegenden Fragen eingehen, und, indem ich die einzelnen Voten auch streife, auf die einzelnen Voten der Eintretensdebatte eingehen: Die vom Abg. Konrad angesprochene Zielsetzung eines umfassenden Schutzes der Gewässer ist durchgehend dann auch wieder nie in Frage gestellt worden; sie ist aber letztlich dann doch wieder konfliktreich. Das zeigt sich auch im Problembereich, der immer wieder - auch in folgenden Voten - angesprochen wurde, im Problembereich eines optimalen Zusammenwirkens von Landesfachstellen, von Ämtern untereinander, aber vor allem auch im Verhältnis von Land und Gemeinden und dann auch in der Regelung des Beziehungsfeldes zwischen Öffentlichkeit, öffentlichen Institutionen und betroffenen Haushaltungen.Im Zentrum der Betrachtungsweise stand auch immer das Verursacherprinzip und die Frage der Kostenverteilung. Ich möchte auch hier darauf hinweisen, dass vom Gemeindegesetz her gesehen - das ist, meine ich, auch eine wichtige Feststellung, die wir dann beachten müssen - die Versorgung mit Wasser und die Abwasserentsorgung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden gehört, und dass von daher die Normierung, die Regelung, primär auch Aufgabe der einzelnen Gemeinden sein wird - es bleibt, wie es bis anhin auch der Fall war - oder der Zweckverbände, die geschlossen wurden, die ebenfalls im Gemeindegesetz geregelt sind. Und hier kommen wir auf die immer wieder in verschiedenen Gesetzesvorhaben angesprochene Problematik des Verhältnisses Staat und Gemeinden, der Wertung der Gemeindeautonomie, zu sprechen. Ich denke, wenn wir in dieser Gesetzesvorlage sehr stark den Gedanken der Vereinheitlichung, der einheitlichen Normierung, in den Vordergrund rücken und betonen, dann tangieren wir wesentlich die lokalen Autonomiebereiche. Diese Autonomiebereiche möchten wir an und für sich ja nicht antasten.In den Gemeinden - das ist mir bekannt - wurde in der Vergangenheit immer wieder sehr intensiv an Versammlungen früher über Fragen der Tarifgestaltung bei den Wasserwerken, auch aber über Fragen der Erschliessung mit Wasser, der Versorgung mit Wasser, diskutiert, und es wurden dann entsprechende Normen festgelegt. Ich denke, es wird letztlich nicht möglich sein - und ich erachte das auch nicht als sinnvoll und als grundlegende Zielsetzung - zu einer völligen Vereinheitlichung der Gebühren und der Belastungen im Zusammenhang mit Wasser und Abwasser zu kommen. Dies aus dem einfachen Grund, weil trotz der vielen gemeinsam geregelten Bereiche im Rahmen des Abwasserzweckverbandes in den einzelnen Gemeinden lokal-spezifische Belange verbleiben, unterschiedliche Kostensituationen, unterschiedliche Belastungssituationen, unterschiedliche Verhältnisse und Voraussetzungen bleiben; und diesen, meine ich, muss auch in Zukunft Rechnung getragen werden können. Und das ist die ureigene Aufgabe der Gemeinden. So weit also grundsätzlich zur Frage der Gebührengestaltung allein, nur von der Zuständigkeit her einmal gesehen.Die vom Abg. Helmut Bühler angesprochenen Art. 15, 23 und 56: Auf diese Artikel möchte ich eingehen, wenn wir bei der Behandlung des einzelnen Artikels sind. Es sind auch in anderen Voten konkret einzelne Artikel angesprochen worden. Ich glaube, es ist zielführender, wenn wir diese Fragen dann bei der Behandlung der einzelnen Artikel ansprechen.Mit den Ausführungen zum Verursacherprinzip bin ich eigentlich auch eingegangen auf die Überlegungen und Fragen der Abg. Ingrid Hassler. Ich möchte einen anderen, zweiten Akzent setzen. Ich habe vorhin das Verhältnis Staat/Gemeinden angesprochen. Es gibt ein zweites, grosses Feld, das es zu berücksichtigen gilt. Da ist die Sichtweise des Verursacherprinzips, der Kostenwahrheit, der kostengerechten Umlegung auf der einen Seite, und dann gibt es aber auf der anderen Seite die Aufgabe des sozialen, gesellschaftlichen Ausgleichs. Dieser Ausgleich muss dann eben Rücksicht nehmen konkret auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Menschen, vor allem auf die Leistungsfähigkeit der einzelnen Haushaltung. Damit könnten wir eine - das ist dann auch in anderen Voten sehr stark zum Vorschein gekommen - könnten wir eine sehr breite Diskussion führen über Fragen letztlich der Steuergerechtigkeit im umfassenden Sinne und Überlegungen anstellen, wie weit soziale Überlegungen, Fragen des sozialen Ausgleichs, direkt mit Tarifgestaltungen verknüpft werden können, die dem Verursacherprinzip folgen. Ich glaube, das lässt sich in diesem einen Bereich beschränkt nicht lösen. Es wird bei der Tarifgestaltung selbst nur beschränkt möglich sein. Man kann dann nur mit der Höhe der Gebühren operieren, aber man wird weitere Elemente wohl kaum in ein Reglement über die Tarifgestaltung einbringen können. Jedenfalls ist das bis anhin meines Wissens nie passiert, weil man aus der Erfahrung heraus gesehen hat: Es ist wirklich sehr schwierig, jeweils wieder auf die Leistungsfähigkeit des Haushalts und des Einzelnen Rücksicht zu nehmen. Ich nehme diese Überlegungen, die angestellt wurden hinsichtlich des sozialen Ausgleichs, der Sozialverträglichkeit, wirklich sehr ernst. Aber ich bin der Auffassung, dass diese Fragen in anderen Normbereichen, in anderen Politikbereichen ernsthaft zu überlegen und zu berücksichtigen sind. Wir müssten dann eine vertiefte Diskussion über einen echten Lastenausgleich in Bezug auf die Familien mit Kindern, im Verhältnis zu Familien ohne Kinder und im Verhältnis zur Einzelperson, zum Einzelhaushalt, führen. Da müsste und muss man ansetzen. Man kann nicht sagen: Es ist in dem Bereich nichts geschehen in unserem Land. Das sicher nicht. Es gibt sehr viele Bereiche, die sind einzeln auch genannt worden. Der Abg. Paul Vogt hat beispielsweise die Kinderzulagen erwähnt. Es gibt verschiedene Politikbereiche, in denen die Leistungsfähigkeit der Einzelperson und die Leistungsfähigkeit des Haushalts berücksichtigt werden kann.Dann zur Möglichkeit der Umlagerung der Kosten: Da besteht bei den Gemeinden auch - das ist im Gemeindegesetz festgehalten, das ist auch in ihrem Wirkungsbereich - die Möglichkeit, entsprechende Umlagen zu erheben, und es stellt sich dann bei den Gemeinden eigentlich die gleiche Frage, wie sie sich bei der Festlegung der Steuernormen stellt. Wie weit kann man bei der Gestaltung dieser Umlagen eben auch auf diese Leistungsfähigkeit des einzelnen Haushaltes Rücksicht nehmen?Ein weiterer Bereich ist die Frage der Verhältnismässigkeit und des Ausgleichs: Es ist wieder ein grösseres Konfliktfeld, das von verschiedenen Abgeordneten angesprochen wurde. Auf der einen Seite die Berücksichtigung der Schutzinteressen, eines umfassenden Schutzes der Gewässer einerseits, umfassend als Lebensraum gesehen, Festlegung von Restwassermengen, Dotierwassermengen, und auf der anderen Seite das Anliegen der Nutzung dieser Gewässer zur Energieherstellung, zur Energiebereitstellung. Auch da ist es nicht so einfach, klar und eindeutig sich festzulegen, und es ist auch hier nicht möglich, mit Normen klar festzuhalten, wie dieses Verhältnis definiert werden soll. Es gibt allerdings grundsätzlich eine Rangordnung. Diese Rangordnung ist in der bisherigen Gesetzgebung, meine ich, enthalten, auch in anderen Gesetzen und vor allem auch im LKW-Gesetz: Vorrang hat Wasser als Lebenselement. Die Trinkwasserversorgung geht der energetischen Nutzung vor, bereits aufgrund der in unserem Land bestehenden Normen. In dieser Richtung ist kein weiterer, gesetzgeberischer Handlungsbedarf gegeben. Es ist dann der gesellschaftlich-politische Auftrag, diese Normenordnung abzuwägen und sich beim einzelnen Vorhaben festzulegen. Und auch da hat unsere Gesellschaft in den letzten Jahren ja auf die komplexer werdende Situation reagiert und neuere Verfahren zur sinnvollen Bewältigung solcher Konflikte geschaffen und kreiert, beispielsweise das Umweltprüfungsverfahren. Das ist ein typischer Regelungsmechanismus, der in der jüngeren Zeit entstanden ist als Reaktion auf die zunehmenden Interessenkonflikte und die zunehmende Nutzungsintensität im Bereich des Wassers. Das gilt auch für andere Lebenselemente und Stoffe. In den Voten sind weitere Konfliktfelder angesprochen worden. Es ist ein Spezialbereich für die Berggemeinden erwähnt worden. Triesenberg, das Alpengebiet, und zwar in dreierlei Hinsicht, wenn ich das recht in Erinnerung habe. Im Bereich Triesenberg die Frage der Versickerung von Wässern, die angesichts der speziellen Naturgefahrensituation eben Probleme schaffen und von daher dem an und für sich anerkannten Grundsatz, dass man nach Möglichkeit den Abwasser-Entsorgungsanlagen möglichst wenig Wasser zuführen sollte, vor allem kein Meteorwasser, das eigentlich keine zusätzliche Reinigung braucht, dass man diesen Grundsatz in dieser Sondersituation Triesenberg eben auch wieder nicht völlig durchhalten kann. Ich glaube, es versteht sich dann von selbst, dass man in der gegebenen Situation, in der gegebenen Zone, von diesem Grundsatz dann Abstand nehmen muss. Also, auch da kann man letztlich nicht eine Norm für sich allein betrachtet sehen, man muss die anderen mit berücksichtigen und mit denken.Das Gleiche gilt für die Situation der Feriengebiete und die Gestaltung der Tarife in diesen Feriengebieten. Ich möchte da einfach darauf verweisen, wenn die Fragen direkt an die Regierung gestellt worden sind: Die Fragen sind in diesem konkreten Fall primär natürlich einmal an die betroffene Gemeinde oder an die Gemeinden zu richten und dann, weil ein ausjudizierter Einzelfall angesprochen wurde, ist es letztlich eine Frage der Justiz. Und es geht dann darum: Ich sehe letztlich auch in der Rechtsprechung bestimmte Veränderungen. Wenn sich die Wertungen in Bezug auf die Nutzung von Wasser beispielsweise in der Gesellschaft grundlegend ändern, auch wenn Normen gleich bleiben, wird sich auch die Rechtsprechung entsprechend anpassen. Aber Antworten auf die in diesem Zusammenhang konkret gestellten Fragen kann ich nicht bieten.Der Abg. Erich Sprenger hat dann eben verschiedene Steuerberechnungen angestellt. Er verweist damit auf ein ganz anderes Feld der Politik und hat einen Zusammenhang eben zum Steuergesetz hergestellt einerseits und zur Gestaltung der Gebühren und der Mehrbelastung andererseits. In diesem Zusammenhang möchte ich generell einfach nochmals auf die eingangs von mir dargelegte Zuständigkeit hinweisen. Aber es wurden dann auch bei diesen Beispielen jeweils Tarifansätze verwendet, die teilweise der älteren Vorlage entnommen wurden und von daher gesehen die ursprünglich vorgesehenen Ansätze enthalten und berücksichtigen, nicht jedoch die in der neuen jetzt vorliegenden Vorlage enthaltenen Normen. Ich glaube, es ist dann von der Abg. Dorothee Laternser wiederum ein anderes Konfliktfeld letztlich angesprochen worden, und zwar die Frage der Bewältigung des Verwaltungsaufwandes innerhalb der Behörden und zwischen den Behörden. Ich verweise in dem Zusammenhang eben auch wieder auf das grundlegend ständig zu gestaltende Verhältnis zwischen Land und Gemeinden. Das können wir letztlich nicht überall bis ins letzte Detail einheitlich regeln. Es ist ständig sicher das Bemühen der Regierung, auch innerhalb der Verwaltung, im konkret angesprochenen Ämter-Umlaufverfahren eine möglichst effiziente Abwicklung der Geschäfte und der Verfahren zu gewährleisten und dabei den behördlichen Kontrollaufwand möglichst gering zu halten. Das gilt auch für die Absprachen und für die Beziehungen zwischen den einzelnen Ämtern und die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten. Auch da gilt es, sich ständig natürlich zu optimieren und sich den gewandelten Verhältnissen anzupassen. Beim erwähnten Beispiel im Bericht des Büros Sprenger & Steiner im Punkt 4 möchte ich einfach auch grundsätzlich hier festhalten, dass sich dieser Bericht des Büros Sprenger & Steiner auf die ursprünglich ältere Vorlage bezieht und von daher diese dort getroffenen Annahmen sich nicht mehr völlig mit der neuen nun vorliegenden Vorlage decken.Ich glaube, ich habe auf die wichtigsten Themenbereiche geantwortet. Ich bin natürlich auf einzelne konkrete Fragen zu einzelnen Artikeln jetzt nicht eingegangen. Das kann man dann bei der Behandlung der Vorlage selbst vornehmen. Dies gilt vielleicht auch für das vom Abg. Marco Ospelt vorgeschlagene Bonussystem. Diese Überlegungen sind vor allem natürlich auch an einen Abwasserzweckverband und an die Gemeinden letztlich gerichtet und können, meine ich, nicht Gegenstand der staatlichen Gesetzgebung sein.Auf die von der Abg. Ingrid Hassler aufgeworfene Frage der Wertung und Einschätzung des Verursacherprinzips im Finanzleitbild muss ich im Hinblick auf die 2. Lesung dann vertieft eingehen. Es gibt im Abfallgesetz die gleiche Festlegung, wie wir sie hier in diesem Gesetz in Art. 4 haben. Aber, ich denke, es wird auch im Finanzleitbild letztlich darum gehen, diesen generell angesprochenen Ausgleich zu finden. Wir werden auch dort, wenn vom Verursacherprinzip die Rede ist, dieses nicht 1:1 aus den verschiedenen Politikbereichen einbringen und umsetzen können. Es gilt dann auch da sehr wahrscheinlich, andere Gewichte, andere Überlegungen und Werte, mit zu berücksichtigen, so beispielsweise eben das immer wieder angesprochene Prinzip der Sozialgerechtigkeit. So weit meine ersten Ausführungen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Regierungsrat. Besten Dank für Ihre Ausführungen. Dann gebe ich das Wort wieder in das Plenum zurück.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Danke, Herr Regierungsrat, für Ihre Ausführungen. Bei einigen Antworten habe ich es so empfunden, dass Sie den Zielkonflikt, den die Abgeordneten des Landtages mit dieser Gesetzesvorlage haben, ein bisschen unterschätzt haben. Ich möchte das so erklären: Wenn man Zielkonflikte hat, dann schaut man doch entweder nach Kompromissen oder klaren Antworten. Die Abgeordneten sind Gesetzgeber. Sie verabschieden letztlich ein Gesetz, das für das ganze Volk wirksam wird. Und dann hat man Mühe, sich mit Aussagen zu begnügen, die dann eben höchstens einmal grundsätzlicher Art sind. Das ist vor allem hier sehr prägnant bei dieser Materie, weil wir sehen, wie stark es letztendlich in der Autonomie der Gemeinden liegt, wie es herauskommt, ohne dass wir hier am Gesetz weitere Details festlegen können. Es ist ganz einfach nicht möglich. Wir müssen also ganz klar festhalten, dass wir hier voll dem guten Willen der Gemeinden vertrauen, dass dieses Verursacherprinzip sozialverträglich ausgerichtet ist. Und hier habe ich an Sie direkt die Frage gestellt: Erachtet die Regierung, die uns dieses Projekt vorlegt, die auch die Berechnungen gemacht hat, die neue Umlagerung oder eine Verdoppelung der jetzigen Kosten, die die Haushalte und auch die Industrie, die Wirtschaft zu tragen hat, als sozialverträglich und im weiteren Sinn dann auch als wirtschaftsverträglich? Wenn die Regierung sagt, ja, dieser Massstab, den wir hier auf der Seite 72 als Musterrechnung haben, das ist sozialverträglich im Sinne der heutigen Beurteilung, was man umlegen soll und was man eben als Kernaufgaben mit Staatsmitteln selbst zu tragen hat, dann ist es in Ordnung. Das ist der erste Punkt. Der zweite Punkt: Das ist meine etwas wichtigere Frage: Was ist eine Kernaufgabe? Das haben Sie für die 2. Lesung vor, zu beantworten. Ich begrüsse das auch in dieser Art und Weise, weil es sicher nicht nur Sie jetzt beantworten können. Das ist eine sehr grundsätzliche Frage. Aber diese Frage möchte ich jetzt wirklich an diesem Beispiel, wo es einerseits um eine Grundversorgung geht - Wasser ist eine Grundversorgung, somit eine Kernaufgabe, die aber auch Nachteile hat, eben die Entsorgung -, dass diese Frage einmal an diesem Beispiel vielleicht von der Regierung analysiert wird. Und die Frage, die Sie nicht beantwortet haben, ist, ob es deswegen bei der Umlagerung gemäss Art. 52 nur um den Abwasserzins geht, der sich verteuert - ich sage jetzt nicht mehr «verdoppelt», weil ich befürchte, dass das auch sehr viel mehr sein könnte - oder eben dass die gesamte Wasserversorgung, die von den Gemeinden betrieben wird, letztlich umzulegen wäre. Ein weiterer Punkt, den ich auch für sehr wichtig erachtet habe - darauf versuchten Sie auch einzugehen - ist der andere grosse Zielkonflikt eines - normal würde man sagen - goldenen Mittelweges zwischen dem Schutz der Gewässer, wo Sie gesagt haben: Die Rangordnung ist die, dass Wasser Vorrang hat, also der Schutz der Gewässer hat Vorrang vor der Nutzung. Das ist eine übergeordnete Prämisse, die Sie jetzt gesagt haben. Hier haben Sie gesagt, dass es letztlich eine gesellschaftliche Entwicklung ist, also die gesellschaftliche Ordnung, die hier die Massstäbe setzt. Und da bin ich auch nicht ganz so weit Ihrer Meinung. Die Politik als solche setzt schon auch Massstäbe, sie setzt Rahmenbedingungen. Und genau das ist jetzt das Problem. Wir 25 Abgeordnete setzen sehr viele Bedingungen, und das zu Recht, meine ich. Deswegen muss man Sie verstehen. Deswegen habe ich zu diesem Zielkonflikt Nutzung oder Schutz zum Beispiel die Frage über den Begriff, dass zum Beispiel natürliche Gewässer so weit genutzt werden dürfen aber ohne Verbauungen, ob das ein Ansatz ist? Oder natürlich hat man noch die Geschehnisse um die Verbauung des Rheins zur Nutzung von Energie immer noch in guter oder in schlechter Erinnerung, möchte ich jetzt fast sagen. Sind somit Verbauungen des Rheins, also eines der grossen Gewässer, auch internationaler Gewässer, überhaupt noch denkbar? Oder vielleicht gemessen an der Frage: Ist der jetzige Betrieb von Kraftwerken, wie sie die LKW betreiben, durch diese Gesetzesartikel so massgeblich eingeschränkt, dass sie vielleicht nicht mehr in der Ordnung, wie sie jetzt betrieben werden, betrieben werden könnten? Das sind so Hintergrundfragen, die man vielleicht etwas konkreter beantworten könnte, wenn wir für dieses Grundprinzip eine Erklärung oder - ich sage jetzt - eine Massregelung suchen müssten. Das kann alles bis zur 2. Lesung passieren.Nicht angesprochen habe ich die mit diesem Gesetz auch in engem Kontakt stehende Raumplanung. Da hätte mich dann einfach interessiert, ob die neue Vorlage, die in den Landtag kommen soll, bezüglich Raumplanung oder auch Richtplanung einen Einfluss haben wird, sich in einem Punkt oder so grundlegend ändert, oder ob hier diese beiden Vorlagen gänzlich abgestimmt sind? Einen Hinweis möchte ich noch geben: Ich sehe, dass auch die Wirtschaft sehr massgeblich beteiligt ist an der Einhaltung auch von qualitativen Normen beim Abwasser. Hier habe ich von verschiedenen Unternehmen und auch Vertretern erfahren, dass die Wirtschaft bereits schon sehr erhebliche Eigenleistungen und Massnahmen getroffen hat, um die Qualität des Abwassers sehr optimal zu gestalten oder auch Wasserverbrauch zu verhindern. Trotzdem glaube ich, dass in dieser Vorlage auch Massnahmen zulasten der Wirtschaft getroffen werden. Hier habe ich dann vermisst, dass die Wirtschaftsbetriebe oder die Industriekammer oder deren Vertreter in die engere Vernehmlassung einbezogen worden sind.Ein anderer Gedanke ist mir noch gekommen, als das Wassermonopol, das, ich glaube, vom Abg. Walter Hartmann, angesprochen wurde. Dort ergeben sich für mich später dann zumindest Fragen über das Wasserregal, wenn zum Beispiel die LKW, wie man weiss, in Kürze privatrechtlich ausgerichtet wird, und dann nicht mehr eigentlich ein Staatsmonopol oder ein Staatsbetrieb im weiteren Sinne ist. Ein letzter Punkt noch zum Verursacherprinzip, die Umlegung oder Sozialverträglichkeit. Wie gesagt: Grundsätzlich diskutieren wir hier darüber. Aber wir legen alles letztendlich in die Hände der Gemeinden. Ich habe dort Vertrauen, dass sie es einigermassen sozialverträglich umlegen. Ich habe auch den Gedanken des Abgeordneten und Vorstehers Johannes Kaiser gerne zur Kenntnis genommen, dass man es sukzessive macht, über einen längeren Zeitraum verteilt. Eine andere Überlegung wäre von mir aus gesehen auch noch die, dass man - ich habe jetzt das Beispiel von der Gemeinde Eschen - eine Rechnung hier für drei Familien in einem Haus mit durchschnittlichem Verbrauch, drei Familien zu je 4 Kinder, und daran habe ich auch meine Ausführungen gemacht. Da wird zum Beispiel gezeigt, dass die Festgebühr weniger als 10% der Gesamtrechnung ist. Wenn man also die Festgebühr zum Beispiel auf 30% festlegen würde, hätte man schon ein Regulativ, dass Familien, die eben mehr Kinder haben, einen höheren Wasserverbrauch haben, von der direkten Verbrauchsmenge nicht mehr so stark belastet wären. Und diese Fixgebühr könnte man doch degressiv bei den Gemeinden so ausgestalten, dass, je grösser die Familie, umso weniger Fixgebühr zu bezahlen ist und daher ein ganz einfaches System für einen sozialpolitisch verbesserten Ausgleich finden könnte, um eben Familien mit grösserem Aufwand, mit mehr Mitgliedern in der Familie, zu entlasten. Dazu habe ich noch eine weitere Frage: Mir fällt auf, dass die Gesamtkosten, die hier anzurechnen wären, auf CHF 19 Mio. veranschlagt sind. In den letzten 10 Jahren haben sich die Kosten gemäss Tabellen fast verdoppelt. Hier meine Frage: Ist der Massstab, dass die CHF 19 Mio. die Gesamtkosten sind für die Abwasserbewirtschaftung beim jetzigen Stand der Entwicklung der Investitionen, die gemacht worden sind, eine einigermassen verlässliche Zahl oder ist hier absehbar wieder auf vielleicht 5 oder 10 Jahre, dass sich hier eine Investitionstendenz entwickelt, die auch diese Zahl, die wir jetzt als eine Art Massstab nehmen, als Diskussionsgrundlage nehmen, sich verändert? Dass sich die Zahl erhöhen wird, mit dem rechnen wir im Allgemeinen. Aber es geht darum, ob diese Zahl sich massgeblich erhöhen könnte.Das sind meine Fragen. Vielleicht noch einmal wegen der Kernaufgabe: Da habe ich es absolut nicht so gemeint, dass ich damit nur die Sozialverträglichkeit gemeint hätte. Das ist ein Bestandteil der Bewertung. Ich meinte schon, ob der Versorgungsgrad, Versorgungssicherheit usw., auch einen hohen Aspekt oder einen Anspruch haben, eine Kernaufgabe des Staates zu sein. Danke.Abg. Erich Sprenger:
Danke schön. Auch ich möchte dem Herrn Regierungsrat für seine Ausführungen bestens danken. Ich möchte hier nochmals festhalten, dass die CHF 250 lediglich als Vergleichsgrösse zu den Steuerberechnungen herhalten mussten. Diese Zahl können wir durch irgendeine andere Zahl ersetzen. Es sollte damit nur verdeutlicht werden, wo schlussendlich Belastungen entstehen und wo wirklich Entlastungen stattfinden. Und zum vom Abg. Wendelin Lampert aufgeworfenen Bereich der unterschiedlichen Gebühren in der Gemeinde Triesenberg im ganzjährig und nicht ganzjährig bewohnten Gemeindegebiet: Dazu kann ich nur sagen: Auch die Gemeinde kann das nicht beantworten. Die Gemeinde hat ja versucht, im nicht ganzjährig bewohnten Gebiet höhere Gebühren einzuverlangen. Und wir haben nicht nur einmal einen juristischen Streit verloren, sondern das gleich mehrere Male und sind immer wieder in die Schranken gewiesen worden und wurden dazu verdonnert, die Gebühren für sowohl das Feriengebiet als auch für das ganzjährig bewohnte Gebiet gleich zu gestalten. Ich weiss nicht, was die Gemeinde da noch unternehmen soll. Zu meiner aufgeworfenen Frage betreffend die Hangsanierung: Hier bin ich mit der Antwort zufrieden. Und zu den in Art. 28 und 29 aufgeworfenen Fragen komme ich dann bei der Lesung nochmals zurück. Besten Dank.Abg. Rudolf Lampert:
Ich bin hier einig mit der Abg. Ingrid Hassler, dass sich die Regierung nicht so einfach aus der Verantwortung bezüglich die Familienpolitik ziehen kann. Dieses Gesetz tritt möglichst bald, nehme ich an, von Seiten der Regierung in Kraft, und die Gegenmassnahmen aus familienpolitischer Sicht bleiben aus. Der Regierungsrat hat angetönt, dass man dann einen Familienlastenausgleich in irgendeiner Form schaffen könnte, der global das Ganze betrachtet. Das ist aber nicht so schnell machbar. Dieses Gesetz wird möglichst bald, wie ich bereits ausgeführt habe, in Kraft treten, und die Folgen werden auch dann relativ rasch zu spüren sein. Ich glaube nicht, dass wir hier einfach darüber hinweggehen können. Der Abg. Paul Vogt hat andere Massnahmen angetönt, beispielsweise die Kinderzulagen zu erhöhen. Eine andere Variante wäre beispielsweise, eine Minimalmenge pro Verbraucher festzulegen bzw. pro Familienmitglied eine Minimalmenge entweder nicht verursachergerecht oder gar kostenlos abzugeben, dafür aber, um doch wieder verursachergerecht zu werden, den Luxusverbrauch mit höheren Tarifen zu belegen. Aber, ich glaube, dass wir nicht dieses Gesetz einfach in Kraft treten lassen können, ohne Gegenmassnahmen zu treffen. Ich weiss, Sie werden mich jetzt wieder an die Gemeinden verweisen. Aber hier können wir nicht einfach auf den Goodwill der Gemeinden hoffen. Ich glaube, dass wir das auch gesetzlich irgendwie regeln müssen, sei es, dass wir auf dem Weg der Kinderzulagen oder in anderer Weise einen Familienlastenausgleich schaffen.Abg. Dorothee Laternser:
Danke. Ich möchte noch einmal kurz eine Verständnisfrage zum Begriff «Verursacherprinzip» stellen: In der jetzigen Gesetzesvorlage steht ja: «Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür». Und ich hatte mich in meinem Votum auf eine Stellungnahme vom Ingenieurbüro Sprenger & Steiner bezogen, nach dem damit der gesamte Aufwand der Gemeinde gemeint ist, also die Betriebs- und Investitionskosten. Herr Regierungsrat, Sie haben dem entgegnet, das sei eine Stellungnahme, die sich auf die alte Gesetzesvorlage bezogen hat. Ich finde aber in der jetzigen Fassung nirgendwo den Hinweis, dass das jetzt anders ist, dass also mit «Verursacherprinzip» nicht der gesamte Aufwand gemeint ist, also Betriebs- und Investitionskosten. Also, auch im Bericht und Antrag steht es nirgends. Es ist nur einmal erwähnt als Hinweis von zwei Gemeinden, aber nicht von Regierungsseite. Und deshalb meine Verständnisfrage: Ist nicht nach wie vor gemeint, der gesamte Aufwand, also Betriebs- und Investitionskosten? Danke.Regierungsrat Alois Ospelt:
Ich gehe zuerst auf die Fragen der Abg. Ingrid Hassler ein: Sie hat angesprochen: Wie weit ist diese Umlagerung sozialverträglich? Wie weit ist die Vorlage wirtschaftsverträglich? Letztlich kann darauf eigentlich nur geantwortet werden, indem wir Vergleiche anstellen. Wenn ich die Gebührenlandschaft in der Region betrachte, dann wird man bei den in unserem Land jetzt geltenden Gebühren nicht sagen können, sie wären unverhältnismässig hoch, es sei denn, es wäre im übrigen Umfeld in unserem Land wieder eine wesentlich andere Kostensituation. Also, von daher möchte ich einmal sagen: Die geltende Gebührenordnung und auch Ordnungen in den Gemeinden, so wie sie sich jetzt darstellen und die zu erwartende Erhöhung aufgrund der Berechnungen, die schrittweise erfolgen könnte auf etwa CHF 1,50 pro Kubikmeter, dürfte nicht unmittelbar in den meisten Fällen als extreme Härte empfunden werden. Unsere Gebühren liegen dann im Vergleich zur Region, zu den umliegenden Gemeinden, immer noch um einiges niedriger. Ich denke, diese Feststellung gilt auch, so meine ich, dann in ihrer Auswirkung auch für die Wirtschaft, die ja bereits entsprechend - vermutlich sogar auch stärker, das gilt auch für andere Umweltbereiche übrigens - stärker reagiert hat, weil innerhalb der Wirtschaft eben das Kostenbewusstsein sehr ausgeprägt ist und dementsprechend auf Veränderungen in der Belastung sofort auch reagiert wird. Die nicht durchgeführte Vernehmlassung in dem Zusammenhang ist eben damit zu erklären, dass eben gerade die Frage der Tarifgestaltung offensichtlich als eine Gemeindeaufgabe und Aufgabe des Abwasserzweckverbandes gesehen wurde und von daher ja auch nicht von festen Werten ausgegangen werden konnte. Dies ist vermutlich deshalb unterblieben. Es ist auch früher nicht durchgeführt worden. Dann zur Frage, ob die Umlagerung nur den Abwasserzins umfasse: Das ist insofern schwierig, weil ja die Unterscheidung zwischen Wasser und Abwasser, also letztlich in der Bemessung und in der Ausgestaltung des Tarifs nicht unterschieden werden kann. Es wird ja der Trinkwasserverbrauch auch als Massstab genommen für die Berechnung der Abwassergebühr. Es ist bei der Darstellung im Anhang ja eben eine Annahme getroffen worden dergestalt, dass das Land selbst mit seinen Bauwerken eben auch wieder als Verursacher dasteht mit den Abwässern von Strassen und öffentlichen Anlagen und anderem mehr. Das Gleiche gilt für die Gemeinden. Dann wurde zusätzlich die Annahme auch getroffen, dass die Subventionen an die Investitionen nicht mit eingerechnet werden sollen. Der Frage, wie weit die Gesellschaft hier Massstäbe und Werte festlegt, könnte man vertieft nachgehen. Ich bin der Auffassung, dass auch bei unveränderten Umschreibungen von Normen diese Normen in der Handhabung und Umsetzung im Laufe der Zeit einen Wandel erfahren. Das zeigt sich, meine ich, klassisch auch an der von Ihnen angesprochenen Frage, wie weit es in Zukunft möglich sei, natürliche Gewässer zu nutzen, beispielsweise ohne Verbauung. Da kann ich auf die laufenden Überlegungen, Planungen und Projekte im Rahmen der Internationalen Regierungskommission Alpenrhein hinweisen. Wir hatten vermutlich vor Jahren eine sehr einseitig auf die Energieproduktion gerichtete Betrachtungsweise im Vordergrund mit der Schaffung von Rheinkraftwerken. Wir haben heute den Versuch, regional über internationale Vereinbarungen und Zusammenarbeit ein Gesamtkonzept zu erarbeiten, das eben auch hier wieder die verschiedenen Interessen berücksichtigt aufgrund fundierter wissenschaftlicher Abklärungen: Berücksichtigung des Grundwassers als Lebenselixier - möchte ich einmal sagen - dann das Gewässer als Naturraum renaturieren und gleichzeitig die Überlegung mit einbeziehen: Wie weit wird es im Rahmen einer Renaturierung möglich sein, auch energetische Nutzung mit einzubeziehen? In dieser Betrachtungsweise ist dann auch das gesamte Einzugsgebiet dieser Gewässer einbezogen. Die Energieproduktion der bestehenden Kraftwerkanlagen im Einzugsgebiet des Rheins hat erhebliche Auswirkungen auf das Gewässerregime und auf die Lebensverhältnisse in den Flusssystemen. Also, ich kann das jetzt hier nur so andeuten. Es zeigt die Komplexität der Verhältnisse, auf die wir versuchen, jeweils in einer Betrachtungsweise, in einer einzelnen Norm, im Bereich jetzt des Gewässerschutzes national einzugehen und das zu berücksichtigen. Aber, ich möchte auf die Frage konkret antworten: Die jetzigen Kraftwerke und die jetzigen Nutzungen sind nicht tangiert. Die sind ja explizit garantiert, indem beispielsweise die LKW-Gesetzgebung und die bestehende Wasserkraftnutzung durch das LKW von der Gesetzgebung nicht erfasst wird. Das ist ausgeschlossen. Die Zusammenhänge mit der Raumplanung bestehen an und für sich ebenfalls heute schon. Wir haben, meine ich, nur weniger griffige und weniger eindeutige Normen. Die Wasserschutzzonen, Wasserschutzgebiete, sind auf dem Verordnungsweg jeweils im Einzelfall geregelt, und aufgrund der wenigen Bestimmungen, die das Baurecht liefert, werden auch heute schon diese Schutzgebiete im Rahmen der Landesplanung und der Landesrichtplanung berücksichtigt. Mit dem Gewässerschutzgesetz und dem vorliegenden Raumplanungsgesetz wird dieses Beziehungsfeld besser dargestellt und umschrieben. Die Festlegung der Wasserschutzareale, Wasserschutzgebiete, wie sie im Gewässerschutzgesetz umschrieben wird, muss dann Eingang finden in die Landesrichtplanung, weil es sich bei diesen Wasserschutzgebieten eben um nicht örtliche Belange handelt, sondern um Belange von übergemeindlichem Interesse und diese Vorgaben bezüglich Wasserschutzgebiete sind dann in der örtlichen Gemeindeplanung jeweils zu berücksichtigen. Insofern nimmt die Formulierung im Gewässerschutzgesetz, wie sie hier vorliegt, Bezug auf die entsprechenden Festlegungen im Raumplanungsgesetz.Dann zur Frage des Wassermonopols, des Wasserregals: Die Nutzung des Wassers gehört seit jeher zu den staatlichen Hoheitsrechten. Dieses Regal steht an und für sich, meine ich, in keiner Art und Weise in Diskussion; es ist im Wasserrechtsgesetz geregelt. Dort ist ja definiert, vor allem: Was ist ein öffentliches Gewässer? Das ist durch das Wasserrechtsgesetz geregelt. Im Zusammenhang mit der LKW-Liberalisierung könnte sich für den Gesetzgeber allenfalls die Frage stellen, ob das, was 1947 für eine öffentlich-rechtliche Anstalt Liechtensteinische Kraftwerke gewährt worden ist, auch langfristig weiter gewährt werden wird. Aber diese Frage stellt sich nicht im Zusammenhang mit dem Gewässerschutzgesetz. Das Gewässerschutzgesetz geht davon aus, dass die 1947 festgelegte Nutzung des Wassers im Einzugsgebiet der Samina und des Malbunbachs den LKW ausschliesslich zukommt und dass dort in diesem Einzugsgebiet auch Veränderungen im Wasserregime von den LKW mitgetragen werden müssen. Die LKW sind dann einzubeziehen, wenn an diesem Regime irgendetwas geändert werden sollte, vor allem wenn es zu Reduktionen der Energienutzung kommen sollte. Primär ist das dort anfallende Wasser zur Nutzung den LKW vorbehalten. Es bleibt hingegen natürlich der Vorrang der Trinkwasserversorgung, wie ich schon ausgeführt habe. Die Vorschläge hinsichtlich der Gestaltung der Sozialverträglichkeit finde ich sehr interessant, die Möglichkeit der Gestaltung von degressiven Fixgebühren. Das Gleiche gilt auch für die Überlegungen des Abg. Lampert hinsichtlich der Festlegung einer Minimalmenge und Überlegungen einer stärkeren Belastung eines so genannten Luxusverbrauchs. Diese Überlegungen, meine ich aber, müssten eben dann Eingang finden in die Gebührengestaltung der einzelnen Gemeinden oder des Zweckverbandes. Ob die CHF 19,5 Mio., mit denen in diesem Bericht operiert wird, ob diese in Zukunft in diesem Ausmass bleiben, ob sie höher werden, das ist an und für sich schwer abzusehen. Ich denke jetzt, es wird nicht in absehbarer Zeit zu einer wesentlichen Steigerung dieser Kosten kommen, vor allem deshalb, weil die grossen Investitionen ja in absehbarer Zeit getätigt sein werden, weil mit dieser Grossanlage in Bendern ja eigentlich der wesentliche Teil der Abwasserentsorgung grundfinanziert ist. Es ist natürlich so, dass mit der Zeit dann die laufenden Kosten und auch die Erneuerungskosten wieder stärker zum Tragen kommen. Von daher wäre sicher die Annahme, dass man in Zukunft mit wesentlich geringeren Kosten rechnen könnte, verfehlt. Also, ich denke, diese Grössenordnung sollte für die nächsten Jahre in etwa Bestand haben.Für das Feriengebiet Malbun kann ich in dem Moment wirklich auch nicht im Zusammenhang mit dem Gewässerschutzgesetz irgendwo eine Lösung anbieten. Die Gemeinde wird sich überlegen müssen, ob auf anderem Wege, ohne eben diese Normen, die judiziert wurden, zu tangieren, das gleiche Ziel erreicht werden kann. Es ist dann vielleicht eine Frage der Gestaltung der gesamten Umlagenreglemente im Feriengebiet.Dann hat die Abg. Dorothee Laternser noch nach der Präzisierung des Verursacherprinzips gefragt: Es ist richtig, dass das Verursacherprinzip natürlich umfassend zu sehen ist, dass alles im Grundsatz mit zu berücksichtigen ist, letztlich auch die Investitionskosten selbstverständlich und andere Kosten. Dass aber die Gesetzesvorlage jetzt explizit mit dem Art. 52 eben die Möglichkeit eröffnet - und entsprechend sind auch Aussagen gemacht - dieses Prinzip nicht 1:1 und völlig umzusetzen, sondern andere Überlegung mit zu berücksichtigen. In dem Sinne habe ich das verstanden. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte dem Herrn Regierungsrat Ospelt für seine Ausführungen danken. Ich habe dennoch drei Anmerkungen und eine Frage: Heute Morgen habe ich einen Bürger auf der Strasse getroffen. Er hat zu mir gesagt: «Gegen dieses Gewässerschutzgesetz muss das Referendum ergriffen werden. Es kann doch nicht angehen, dass» - wie ich es bereits erwähnt habe - «das Land und die Gemeinden im Geld schwimmen und wir immer mehr bezahlen müssen». Das möchte ich einfach an dieser Stelle gesagt haben. Es wurde auch schon mehrmals von den Vorrednern und Vorrednerinnen angesprochen. Der Zielkonflikt, den wir hier mit der Umsetzung dieses Verursacherprinzips sehen, ist berechtigt. Auf die 2. Lesung erwarte ich von der Regierung konkrete Vorschläge, wie man diesen Zielkonflikt zu lösen gedenkt. Der Abg. Rudolf Lampert hat angetönt: Wenn das Gesetz in Kraft tritt, die Mehrkosten sind dann vorhanden, und auf der andern Seite ist keine Entlastung da. Der Abg. Erich Sprenger hat das Problem aufgezeigt mit seinen Steuerbeispielen. So geht es auf jeden Fall nicht, das haben die Beispiele gezeigt. Die Regierung ist also gefordert, eine andere Lösung zu präsentieren. Dieses Problem sollte auf jeden Fall ernst genommen werden.Dann die zweite Anmerkung: Hier hat auch der Abg. Erich Sprenger zu meinen Ausführungen gesagt, er hätte auch keine Lösung. Ich möchte im Prinzip nur wissen: Ist meine Vermutung, dass durch die Anpassung der Tarifblätter jetzt eben für alle die Gebühren erhöht werden müssen richtig und nicht nur für diejenigen, die einen Sonderstatus geniessen? Das würde mir eigentlich schon reichen.Die dritte Anmerkung: Die Restwassermengen und die Stromerzeugung. Man sagt immer so schön: Die Politik muss lernen, global zu denken und lokal zu handeln. Wenn ich Ihre Ausführungen gehört habe - Sie haben gesagt: Prioritär ist Wasser, sekundär ist die Stromerzeugung durch Wasser. Dann muss ich sagen: Wunderbar, wir denken lokal und handeln dementsprechend nicht global. Das sollte nicht sein.Dann noch zur Frage der 100%-Stelle, welche ich bereits im Eintretensvotum gestellt habe: Ich habe mit diversen Ämtern gesprochen. Und wenn ich die Ausführungen angehört habe, muss ich einfach feststellen: Hier sind Kompetenzschwierigkeiten vorhanden. Es ist nicht klar zugeordnet, wer was macht. Und dementsprechend ist es auch beim Personal nicht klar. Wenn man nicht weiss, was man machen muss, weiss man auch nicht, wie viel Personal man benötigt. Hier würde ich doch empfehlen, auf die 2. Lesung mit den involvierten Ämtern das Gespräch zu suchen und eventuell die 100%-Stelle nochmals zu hinterfragen. Danke.Abg. Ivo Klein:
Ich möchte noch auf eine Feststellung bzw. Aussage in Ihrem letzten Votum zurückkommen, Herr Regierungsrat Ospelt. Sie haben in Ihren Ausführungen gesagt, dass die Frage der Wassernutzung mit den LKW besprochen werden muss und führten dabei die Beispiele - ich glaube - es war Malbunbach und Samina auf. Auf der andern Seite weist das Gesetz in Art. 28 eine klare Norm auf. Diese Norm ist 50 Liter pro Sekunde als Restwassermenge, die definiert ist. Ich möchte Sie nun fragen: Wie vertragen sich diese beiden Aussagen?
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Danke, Herr Regierungsrat. Jetzt sind wir uns in vielen Fragen und Antworten etwas näher gekommen. Zusammenfassend möchte ich für mich jetzt festhalten: Zur Frage der Kernaufgaben des Staates und zum Prinzip der Vereinbarkeit von Schutz der Gewässer und Nutzung der Gewässer wird die Regierung in der Stellungnahme sicher auch ausführlicher noch darauf eingehen. Und das Zweite, zur ganzen Problematik der Verursacherpolitik, möchte ich sagen, um jetzt Missverständnissen vorzubeugen, nachdem schon das Publikum aufgeschreckt ist über hohe Gebühren, wäre es doch empfehlenswert, wenn sich jetzt die Gemeinden bis zur 2. Lesung auch noch in einem Brief an den Landtag oder an die Regierung viel konkreter äussern, wie sie die Umlegung zu machen gedenken. Ich bin jetzt irritiert, weil die anwesenden Vorsteher zum Beispiel auch die Frage nicht beantworten konnten. Wird nur der Abwasserzins von Art. 52 letztendlich materiell tangiert oder wird auch der Wasserzins schlichtweg verdoppelt, wie es in einem Rechenbeispiel in der Zeitung schon vorgesehen war? Dieser Beitrag kam immerhin von einem Gemeindekassier. Ich glaube, die haben sich in den Gemeinden mit dieser Problematik schon befasst. Dabei könnte man das Problem etwas konkretisieren zur 2. Lesung, wenn sich die Vorsteherkonferenz oder die Gemeinden bezüglich einiger Grundsätze bereit wären - ich sage einmal - festzulegen. Danke.Abg. Helmut Konrad:
Ich möchte mich nur ganz kurz äusseren zum einige Male erwähnten Einwand in Bezug auf das Verursacherprinzip - zuletzt hat es der Abg. Lampert gemacht - auf dieses Verursacherprinzip und die damit möglichen sozialen Ungerechtigkeiten. Ich möchte hier auch ein wenig die Regierung in Schutz nehmen. Wenn so einfach gesagt wird, ich möchte auf die 2. Lesung klare, konkrete Vorschläge der Regierung, wie diese Mittel, die man aufgrund der Einführung eines - ich sage jetzt einmal - abgeschwächten Verursacherprinzips generiert, wie das wieder zurückgegeben werden soll. Ich sehe das einfach nicht so eng. Ich denke, in der Vorlage ist ein brauchbarer Kompromiss vorgeschlagen, vor allem mit der Kombination des Verursacherprinzips mit diesem Art. 52. Ich denke, es ist auf eine verantwortbare Weise ein Kompromiss, der hier vorgeschlagen wird, um eben auch durch das Verursacherprinzip einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Und es ist ja gesagt worden, man darf das meines Erachtens nicht so eng sehen, und einfach sagen: Hier werden Mittel generiert, die müssen jetzt über das und das wieder zurückgegeben werden. Wir werden demnächst - es ist eine Kleine Anfrage gestellt worden - zum Beispiel über das Stipendiengesetz in diesem Haus reden. Und das wird dann ein Gesetz sein, in dem zum Beispiel an Familien wieder Mittel zurückgegeben werden. Jetzt hier einfach zu sagen, das ist dann das, wo solche Mittel, die aus dem Verursacherprinzip im Bereich der Abwasser- oder der Wassernutzung generiert werden, da habe ich Mühe. Ich denke grundsätzlich, man versucht und hätte auch andere Möglichkeiten, zum Beispiel im Bereich der Kindergelder. Das Kindergeld ist ja auch angesprochen worden. Es ist auch klar, dass Steuerentlastungen hier nicht greifen. Aber ich sähe zum Beispiel das Stipendiengesetz als eine Möglichkeit. Aber quasi davon abhängig zu machen jetzt, «ich will klare konkrete Vorschläge auf die 2. Lesung» und fast unterschwellig noch spürbar «und sonst habe ich dann Mühe damit», da habe ich Mühe damit. Abg. Erich Sprenger:
Danke. Ich wollte mich eigentlich erst wieder bei der Lesung melden. Aber ich muss jetzt aufgrund der Aussage, dass die Wasserentnahme aus dem Malbun- und Saminabach den LKW vorbehalten sei, doch nochmals melden. Ich habe in meinem Eintretensvotum auch gefragt, ob es möglich wäre, zur Zeit der Schneeschmelze oder in Regenperioden, wenn also der Malbunbach fast überquillt, eine gewisse Wassermenge aus dem Malbunbach zu entnehmen, um ein eventuelles Speicherbecken für eine Beschneiungsanlage wieder aufzufüllen. Das ist ja eine rein begrenzte Menge Wasser, die da wieder entnommen wird und ist je nach Wasseranfall auch in einer bestimmten Zeit wieder abgeschlossen. Ich hätte dazu gerne noch eine Auskunft gehabt. Danke.Abg. Donath Oehri:
Ich habe die Frage der Abg. Ingrid Hassler vorher nicht gehört. Klar ist sicher, dass die heutigen Wassergebühren ebenfalls bei weitem nicht kostendeckend sind, und dass hier selbstverständlich die Gemeinden und auch das Land einen Grossteil subventionieren. Meiner Ansicht nach ist aber das Wasser ein existenzielles Grundnahrungsmittel und es fällt nicht unter den in diesem Gesetz stipulierten Grundsatz des Verursachergesetzes. Selbstverständlich wird es im Laufe der Zeit auch im Bereich Wasser zu langsamen Gebührenanhebungen kommen, aber sicher nicht in Richtung völliger verursachergerechter Kostenabwälzungen.Regierungsrat Alois Ospelt:
Zunächst zum Hinweis des Abg. Wendelin Lampert: Federführend bei der Erarbeitung dieser Vorlage war das Amt für Umweltschutz, und in die Erarbeitung dieser Vorlage einbezogen wurden - das ist in der Vorlage erwähnt - auch im internen Vernehmlassungsverfahren auch andere Ämter. Ich bin gerne bereit im Hinblick auf die 2. Lesung diesbezüglich entsprechend noch nachzufassen und mich zu vergewissern, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, was zur Optimierung der Arbeitsabläufe und der Zusammenarbeit unter Ausnützung von Kapazitäten der einzelnen Ämter bei der Umsetzung dieses Gesetzes gemacht worden ist. Also, in der Richtung bin ich gerne bereit, das nochmals zu überprüfen. Es ist aber nicht so, dass das eine isolierte Betrachtungsweise allein des Amtes für Umweltschutz gewesen wäre. Dann zu den Restwassermengen: Der Abg. Ivo Klein hat einen Konflikt oder einen Widerspruch in meinen Aussagen erkannt. Ich habe unter Bezug auf das LKW-Gesetz 1947 darauf hingewiesen, dass die dort den LKW zugewiesenen Vorrechte und Nutzungsrechte durch dieses Gesetz nicht tangiert sind. Sie sind eindeutig ausgenommen. Es gibt dann in diesem Gewässerschutzgesetz natürlich diese Normen der Restwassermengen, die einzuhalten sind, und die beziehen sich dann natürlich auf zusätzliche neue Anlagen. Es kann nicht sein, dass man diese Normen dann auf die jetzt bereits bestehenden Quellfassungen und Leitungen mit anwendet. Also, von daher sehe ich den Widerspruch nicht.Das gilt auch für die Frage des Abg. Erich Sprenger. Wenn aus einer Entnahme und aus einer Nutzung der Gewässer, also konkret des Malbunbachs, Nachteile für die energetische Nutzung durch die LKW erwachsen, sind die LKW mit einzubeziehen und haben in dieser Angelegenheit - ich habe das Gesetz jetzt nicht greifbar - aber sie haben dann mindestens eine Mitsprache. Und an und für sich ist ihnen ja die gesamte Wassernutzung im Einzugsgebiet überlassen. Aber, ich denke, dass im konkreten Fall ja der Nachweis erbracht werden kann, dass keine Energieminderung auftritt, weil dieses genutzte Wasser ja wieder in den Kreislauf zurückkehrt und nachher der energetischen Nutzung ja verbleibt. Aber der Nachweis muss einfach geliefert werden. Im Zusammenhang mit der Erstellung von Speicherbecken für Beschneiungsanlagen stellen sich dann natürlich über die Restwassermengen und Wassernutzung hinaus auch andere Fragen, die aber nicht das Gewässerschutzgesetz tangieren.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Fragen mehr gibt und Eintreten auf die Gesetzesvorlage unbestritten scheint, können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte zum Abs. 2 lediglich fragen: Was heisst «nach Möglichkeit zu vermeiden»? Gibt es Vorschriften, gibt es Richtlinien, wie das Entstehen von Abwässern, die einer Behandlung bedürfen, vermieden werden kann, und dass es im Rahmen solcher Richtlinien, die einzuhalten sind, eben dann zu vermeiden ist? Sonst scheint mir das einfach «nach Möglichkeit» unklar. Entweder macht man Richtlinien, nach denen man sich richten muss, damit sie vermieden werden. Ansonsten sagt mir diese gesetzliche Verpflichtung nicht allzu viel.Regierungsrat Alois Ospelt:
Ich möchte dazu festhalten, dass es in der Tat in Abs. 2 nur um eine Handlungsanleitung bzw. Handlungsanweisung geht, die nicht absolut gesetzt werden kann. Es gibt entsprechende technische Vorgaben und Lösungsmöglichkeiten, um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, die vom Baugewerbe her, von der Planung her, eben dann berücksichtigt wird. Und wenn Sie das Schema, das im Anhang der Vorlage gezeigt wird, sich vergegenwärtigen, dann ist dort eigentlich diese Zielsetzung mit eingeflossen, dass möglichst wenig Meteorwasser, das keiner weiteren Behandlung bedarf, eben dem Abwasserprozess zugeführt wird. Das kann eben geschehen, indem man vermehrt Meteorwasser vor Ort, beispielsweise versickert und nicht kanalisiert und nicht in dieses System einbringt. Das ist ein Beispiel, um die Zielsetzung etwas zu verdeutlichen.Aber, es ist sicher so, dass dieser Abs. 2 nicht eine zwingende Notwendigkeit ist. Er ist in der allgemeinen Zielsetzung dieser Vorlage zu sehen und ist eine Handlungsanleitung, aber keine definitive feste Norm.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Dann kann dieser Gesetzesteil auch nicht verwendet werden, um zum Beispiel ein Gesuch abzulehnen, um zu sagen, aus den Gründen, weil hier Abwässer, die einer Behandlung bedürfen, entstehen, können wir zum Beispiel einem Gesuch für einen Industriebetrieb nicht zustimmen. Da hat man also keine gesetzliche Wirkung für so eine Situation.Regierungsrat Alois Ospelt:
Ich denke, bei der Ansiedlung eines Betriebes oder bei der Erweiterung eines Betriebes wird ja dann im Rahmen des konkreten Baubewilligungsverfahrens auch die Frage nach der Abwasserregelung geprüft werden. Gestützt auf diese Norm kann dann lediglich verstärkt darauf hingewirkt werden, ob in ausreichendem Ausmass das Entstehen von Abwasser eben bei dieser Projektierung berücksichtigt ist. Es wird sicher eine Überlegung sein, die mit im Baubewilligungsverfahren berücksichtigt wird, aber nicht in dieser Ausschliesslichkeit. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, können wir weiterlesen.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Donath Oehri:
Ich habe eine Frage in Bezug auf Art. 4 und in Bezug auf Art. 52 und 53: Hier in Art. 4 wird relativ absolut der Grundsatz des Verursacherprinzips festgelegt. In Art. 52 und 53 wird ja dann dieser Grundsatz richtigerweise etwas aufgeweicht. Ich möchte Sie fragen: Wie verträgt sich dieser Gegensatz? Ist es möglich, dass aufgrund dieses Art. 4, der relativ absolut formuliert ist, der Grundsatz auch eingeklagt werden könnte, dass das durchjudiziert werden könnte? Müsste hier nicht allenfalls bei Art. 4, beim Grundsatz, schon ein gewisser einschränkender Verweis auf Art. 52 gemacht werden?
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe die gleiche Frage, ob der Art. 4, obwohl er einen Grundsatz vom Verursacherprinzip festlegen soll, irreführend ausgelegt werden kann und einer Einschränkung bedarf. Wenn ich zum Beispiel lese, wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht und dann auf Art. 1 schaue: «Dieses Gesetz dient insbesondere der Haltung der Gewässer als Landschaftselemente, der Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung» und eine ganz Reihe von Pflichten, die das Gesetz zu erfüllen hat, dann kann man nicht mit dem Art. 4 sagen, dass dann nur der Verursacher oder wer die Massnahmen verursacht, die Kosten zu tragen hat. Ich habe, das Verursacherprinzip umzulegen aus diesem Gesetz, lediglich auf die Abwasserentsorgung reduziert und nicht auf die gesamten Kosten, die der Gewässerschutz im Rahmen von Art. 1 verursacht. Deswegen braucht er für mich so eine Einschränkung, was aber nicht heisst, dass ich mich gegen ein Verursacherprinzip für bestimmte Kategorien des Gewässerwesens - um es so zu sagen - aussprechen möchte. Deswegen habe ich mir auch überlegt, ob es heissen müsste: «Trägt die Kosten dafür gemäss Regelungen in Art. 52». Und dann hätten wir auch im Art. 4 das drin, was wir wirklich tun, nämlich dann nicht das absolute Verursacherprinzip vollständig umzulegen, sondern eben was wir faktisch planen, nämlich eine eingeschränkte Umlegung des Verursacherprinzips. Dann wäre immer der Art. 52 später zu ändern, wenn man das Verursacherprinzip stärker oder vielleicht aus sozialpolitischen Gründen weniger stark umlegen würde.Regierungsrat Alois Ospelt:
Also, ich kann vorweg darauf hinweisen, dass exakt diese absolute Formulierung sich bereits in der liechtensteinischen Umweltgesetzgebung, im Abfallgesetz in Art. 7, mit dem gleichen Wortlaut findet, ebenfalls im schweizerischen Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer ist wörtlich absolut ohne Verweis, ohne weitere Hinweise, diese Formulierung gebraucht. Das soll aber nicht zum Vornherein heissen, dass wir das deswegen auch gleich machen müssen. Ich möchte aber doch noch auch auf diesen Satz genau hinweisen. Es heisst: «Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht». Die von Ihnen angesprochenen anderen Massnahmen im Sinne der Renaturierung oder Optimierung der Lebensverhältnisse und andere Zwecke, die dieses Gesetz mit verfolgt, die sind ja nicht in dem Sinn verursacht und auch nicht eingeschlossen. So sehe ich das. Also, wenn man das genau liest, Massnahmen, die verursacht werden, beziehen sich dann letztlich doch auf den Bereich der Abwässer, wie Sie das erwähnen, und auf den Themenbereich, der in Art. 52 und Art. 53 geregelt ist. Aber ich bin gerne bereit, diese Frage nochmals vertieft bis zur 2. Lesung zu betrachten. Es stellt sich auch die Frage, wie weit man mit Verweisen innerhalb eines Gesetzes operieren soll, wenn generell die Erwartung besteht, dass bei einzelnen Artikeln jeweils auf einen anderen verwiesen wird, wird das nicht unbedingt zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit beitragen. Ich denke, man muss das Gesetz als Ganzes sehen. Und wenn wir Art. 4 so hier stehen haben und im gleichen Gesetz der Art. 52 steht, dann muss man die - meine ich - zwangsläufig im Zusammenspiel werten und beurteilen.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich glaube nicht, dass die Befürchtungen, die hier geäussert werden, dass Art. 4 oder umgekehrt Art. 52 als widersprüchlich zu Art. 4 aufgefasst werden könnte, und dass es möglich wäre, den Art. 4 in einer - sagen wir einmal - wesentlich radikaleren Form als dies in Art. 52 vorgesehen ist, rechtlich durchzusetzen, dass diese Befürchtungen begründet sind. Nach einer üblichen Gesetzgebungstechnik ist der Art. 4 ganz klar eine Grundsatzbestimmung, eine Art Postulat, eine Zielvorstellung des Gesetzgebers. Wie sie dann in der Praxis umzusetzen ist und welche konkreten Finanzierungsschritte zulässig sind und zwingend auch in gewisser Weise den Gemeinden auferlegt werden, das steht in Art. 52. Das heisst tatsächlich, wie zu finanzieren ist, welche Lasten auferlegt werden können, ist ausschliesslich nach Art. 52 zu beurteilen. Und ich glaube nicht, dass die Gefahr besteht, dass in Zukunft irgendjemand versuchen könnte - ich wüsste auch nicht wie - Art. 4 für sich allein einzuklagen, wie hier gesagt wird. Also, ich persönlich bin der Auffassung, dass das Gesetz in diesem Punkt keinerlei Ergänzung braucht. Stv. Abg. Marco Ospelt:
Ich möchte doch darauf hinweisen, dass dieser Grundsatz, nämlich wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursache, auch dafür die Kosten zu tragen habe, schon weiter gefasst ist als nur im Hinblick auf die Abwasserentsorgung. Denn wir sehen zum Beispiel in Art. 48, wer Kosten verursacht zur Abwehr von unmittelbar drohender Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens, dass da auch der Verursacher dafür gerade stehen muss, und dass auch Gebühren für Bewilligungen und Kontrollen und besondere Dienstleistungen aufgrund dieses Gesetzes dem Verursacher gewissermassen überbunden werden. Das betrifft also schon nicht nur die Abwasserentsorgung. Abg. Alois Beck:
Anschliessend an das Votum des Landtagsvizepräsidenten möchte ich hier anmerken, dass das wie in anderen Gesetzen auch eine übliche Vorgehensweise ist, dass am Anfang Zweck, allgemeine Grundsätze usw. dargelegt werden und dass hier sicher diese Befürchtungen nicht zum Tragen kommen. Ich möchte sogar so weit gehen, zu sagen, es wäre in dem Sinne sogar schädlich, wenn man hier gleich schon in Art. 4 gewisse Verwässerungen vornehmen würde, indem man das Verursacherprinzip womöglich relativieren würde. Das geschieht dann ja später so oder so. Ich meine, gerade im Hinblick auf diese beabsichtigten Zwecke mit diesem Gesetz finde ich das hier zentral. Ich würde es überhaupt nicht schätzen, wenn hier eine Änderung vorgenommen werden sollte, ich würde mich also dagegen aussprechen. Nur dass hier die Regierung auch diese Meinung noch hört.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art 5 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte hier die Anregung machen, den Begriff «Fliessgewässer» unter «Begriffe» aufzunehmen. Wenn ich denke, welche Auswirkungen diese Fliessgewässer auf Grund und Boden haben - beispielsweise in Art. 32 und Art. 33, wo praktisch eine Bebauung dann verunmöglicht werden kann usw., so möchte ich anregen, diese Fliessgewässer genau zu definieren. Nun kann man sagen: Es ist ja klar, was ein Fliessgewässer ist. Genauso ist auch klar, was eine Verunreinigung ist. Also, auch selbstverständliche Begriffe, die hier drinstehen, werden erläutert. Deshalb würde ich anregen, das auch für die Fliessgewässer zu tun, zumal diese eben ganz andere Auswirkungen haben auf die Besitzer.Abg. Wendelin Lampert:
Danke. Ich habe eine Frage zu Abs. 1 Bst. h: Hier heisst es «einzelne Zug- und Reittiere». «Einzelne» - ist das eines oder sind drei auch noch einzelne? Wie ist das zu verstehen?Regierungsrat Alois Ospelt:
Ich denke, wenn in einem Betrieb mehrere, eine grössere Zahl, von Reittieren gehalten wird, dann handelt es sich dort um einen Betrieb mit Nutztierhaltung. Wenn es aber eben ein einzelnes Tier ist, dann kann man diese Ausnahme treffen. Dann zur Anregung des Abg. Rudolf Lampert: Ich werde diese Anregung gerne aufnehmen und überprüfen, ob und wie eine solche Definition zusätzlich eingebracht werden könnte. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung. Wenn es erlaubt ist, möchte ich noch eine Frage zu Art. 5 stellen, auf die mich der Abg. Wendelin Lampert gebracht hat. Es wird dort unter Bst. h nur von gewerblicher Tierhaltung gesprochen. Wenn aber eine Privatperson 5 Pferde hat, so muss ich davon ausgehen, dass diese nicht hier integriert sind, weil es ist kein landwirtschaftlicher Betrieb und ist auch keine gewerbliche Tierhaltung. Ist es richtig, wenn ich das so verstehe? Regierungsrat Alois Ospelt:
Ja, ich denke, das trifft so zu. Das ist jetzt eine spontane Aussage. Aber ich muss das hinterfragen. Allenfalls müsste eine Präzisierung in der Richtung erfolgen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zum Abs. 2, zum Versickernlassen von nicht verschmutzten Abwässern: Meines Wissens wird bereits jetzt in einzelnen Gemeinden bei Neubauten und auch bei Einfamilienhäusern verlangt, dass zum Beispiel das Regenwasser von Dachrinnen versickert und nicht in den allgemeinen Abwasserkanal geht. Ist das nur in einzelnen Gemeinden so oder ist das laut Baugesetz bzw. entsprechender Vorschrift im Land bereits durchgängig so? Das Zweite ist: Diese Bewilligung des Amtes für Umweltschutz für die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer: Soll das für jeden Umfang von nicht verschmutztem Abwasser gelten, also meinetwegen auch für den Neubau eines Einfamilienhauses, wo die örtlichen Verhältnisse ein Versickern nicht erlauben, oder ist da an grössere Dimensionen gedacht? Mir geht es hier einfach um das Bewilligungsverfahren oder um die Einfachhaltung des Bewilligungsverfahrens. Danke.Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe ebenfalls eine Frage zum Abs. 2: Die Gemeinden haben eine Übergangsfrist von 10 Jahren, um diese nicht verschmutzten Abwässer zu kanalisieren. Ist das auch für Private gedacht, dass hier beispielsweise bestehende Häuser, die nicht verschmutzte Abwässer - ich denke vom Dach usw. - dass man diese nicht verschmutzten Abwässer versickern lassen muss - oder wie ist das hier?Regierungsrat Alois Ospelt:
Zunächst zur Frage der Abg. Dorothee Laternser: Ich kann diese Frage nicht so eindeutig beantworten. Ich gehe vorweg davon aus, dass es sich dabei um Normen handelt, die sich auf die bereits bestehende Verordnung zum Gewässerschutzgesetz stützen und deshalb in den Bauordnungen der Gemeinden enthalten sind, dort übernommen wurden und dann mit geprüft werden. Ebenfalls, denke ich, dass gestützt auf die Verordnung zum Gewässerschutzgesetz im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in der Richtung bereits Empfehlungen abgegeben werden oder vielleicht - da bin ich mir eben nicht sicher - wie weit das bereits entsprechende Auflagen sind, die sich aber auf bestehende Gesetzgebung stützen müsste.Dann zur Frage des Abg. Rudolf Lampert: Ich denke, diese Bestimmungen sind natürlich primär auf die Errichtung von neuen Anlagen ausgerichtet und kommen dann im Zuge des Baubewilligungsverfahrens zum Tragen und treffen so natürlich den Privaten und die Gemeinden, wenn die Gemeinde Bauherrin wäre.Abg. Rudolf Lampert:
Aber Sie können bestätigen, dass das nicht auf bestehende Gebäude angewendet wird, weil ich bin darauf in Art. 63 gestossen. Dort heisst es: Es wird den Gemeinden eine 10-Jahre-Übergangsfrist gewährt. Das wird bei privaten Bauten nicht so sein, dass bestehende Gebäude also plötzlich andere Entwässerungsmöglichkeiten erstellen müssen.Regierungsrat Alois Ospelt:
Ihre Annahme trifft meines Erachtens so zu. Ich kann mir nicht vorstellen, dass - gestützt auf diese Norm - rückwirkend, und zwar auf Kosten der Bauherren und Eigentümer, entsprechend umgestellt werden muss. Eventuell ist es, gestützt auf diese Norm, denkbar. Dann aber sind mit entsprechender Abgeltung der zusätzlichen Kosten solche Massnahmen zu setzen. Aber so, wie es hier formuliert ist, ist das für neue Anlagen gedacht.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Meiner Meinung nach ist diese Vorschrift unter Berücksichtigung dieser 10-jährigen Übergangsfrist sehr wohl auch auf Privatbauten anwendbar. Die Gemeinden sind verpflichtet generell - das betrifft natürlich auch private Überbauungen, die bereits bestehen und die auch bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes existieren -, dass dort kein anfallendes und nicht verschmutztes Abwasser mehr in die Abwasserreinigungsanlage gerät, soweit es deren Wirkung beeinträchtigt. Das wird ja auch in der Erläuterung im Regierungsbericht zu Art. 63 gesagt, dass es nur diejenigen unverschmutzten Abwässer betrifft, die eben den Betrieb der zentralen Kläranlagen nachteilig beeinflussen könnte. Aber dort gibt es nach der Gesetzesvorlage, welche wir vor uns liegen haben, keine Ausnahmen.Abg. Donath Oehri:
In Art. 63 geht es ja um die stetig anfallenden nicht verschmutzten Wässer, bei denen den Gemeinden eine Zehnjahresfrist zugesprochen wird. Bei den stetig anfallenden Wässern geht es um irgendwelche Leckstellen, die im Kanalisationssystem sind. Wenn Kanalisationsleitungen im Grundwasser liegen und dann dort sauberes Wasser eindringt. Und solche Leckstellen müssen in einer Zehnjahresfrist bereinigt werden. Wenn irgendwelches Dachwasser bei privaten Bauten anfällt, dann ist das ja kein stetig anfallendes Wasser. Und so gesehen kann das nicht miteinander verquickt werden. Es kann auch sein, dass irgendwo ein Bach Probleme macht. Er fällt stetig an, er dringt irgendwie in die Kanalisationsleitung ein. Das ist sauberes Wasser, das vermischt sich mit verschmutztem Wasser und das beeinträchtigt natürlich die Abwasserreinigungsanlage ungemein, das ist unnötig. Aber es kann selbstverständlich auch einmal in einem privaten Grundstück, bei einer privaten Liegenschaft sein, dass irgendein dauernd fliessendes Bächlein in die Kanalisation führt. Dann müsste das meiner Ansicht nach auch bereinigt werden. Aber sicher trifft es hier nicht die privaten Liegenschaftseigentümer rückwirkend im grösseren Rahmen. Das betrifft wirklich die öffentliche Hand. Abg. Erich Sprenger:
Danke. Wenn dem so ist, wie der Landtagsvizepräsident ausgeführt hat, müsste man hier zu diesem Artikel sicher die Sondersituation der Gemeinde Triesenberg mit der Lage in diesem ehemaligen Bergsturzgebiet oben nochmals genau überdenken. Regierungsrat Alois Ospelt:
Ja, ich bin offensichtlich bei der Interpretation einem Irrtum unterlegen. Bei genauer Lektüre ist es wirklich so, dass man daraus diese Ausnahme für Private nicht herauslesen kann. Aber ich nehme im Zusammenhang auch mit der Frage des Abg. Sprenger gerne den Auftrag mit, bis zur 2. Lesung auch die Fragen der Kostendeckung und der Ausnahmen zu klären, die angeklungen sind. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Ich habe zwei Fragen zu Art. 13: Die erste Frage zu Abs. 3: Hier ist erwähnt, dass die Regierung für Betriebe im Berggebiet eine entsprechende Verordnung wegen der Höhenlage erlässt. Gibt es hier konkrete Vorstellungen - sprich - handelt es sich hier um 5 oder 6 Monate oder was für eine Grössenordnung muss man sich da vorstellen? Und das Gleiche im Prinzip auch bei Abs. 4, die Reduktion der zulässigen Grossvieheinheit: Auch hier wird auf die Höhenlage verwiesen. Ich hätte gerne eine Antwort. Was muss man sich hier vorstellen? Zum Beispiel ab 800 Metern? Danke.Regierungsrat Alois Ospelt:
Diese Festlegung der Grossvieheinheiten pro Fläche und die Kapazität von mindestens vier Monaten muss in der Tat der Höhenlage angepasst werden, denn Betriebe beispielsweise oberhalb von 800 Metern - je weiter man in die Höhe geht - haben auf ihrer Fläche aufgrund der Vegetation und der längeren Winterperioden mit gedeckten Vegetationsflächen nicht die Möglichkeit, im gleichen Ausmass Dünger auszubringen. Von daher muss hier eine Staffelung erfolgen. Ich kann zur konkreten Regelung, wie eine Verordnung ausschauen könnte, auf die entsprechenden Bestimmungen, wie sie im Kanton St. Gallen gelten, hinweisen. Da ist die Lagerdauer für Gülle unterhalb von 700 Metern auf 4 Monate festgelegt, dann bei 700 bis 800 Metern steigt das auf 4 1/2 Monate, bis 900 auf 5 Monate und über 900 Metern dann auf 6 Monate. Was den Tierbesatz angelangt: Da ist es so, dass in Tallagen 3 Grossvieheinheiten pro Hektare gerechnet werden, dann in der voralpinen Hügelzone sind das dann 2,5 Einheiten, in der Bergzone 1 sind es 2,1 und in der Bergzone 2 sind es 1,8 Grossvieheinheiten. Es gibt dazu dann sehr differenzierte Festlegungen über die einzelnen Zonen. In der Richtung wird auch in Liechtenstein - gestützt auf diese Norm - dann speziell für die entsprechenden Höhenlagen eine abgeleitete Norm entwickelt werden müssen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann unterbrechen wir jetzt die Sitzung. Wir fahren mit den Beratungen um 14.30 Uhr wieder fort.MITTAGSPAUSE (VON 12.45 BIS 14.30 UHR)
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