NEUFASSUNG DES GEWÄSSERSCHUTZGESETZES (GSCHG) (NR. 37/2002), 1. LESUNG [FORTSETZUNG ]
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sehr verehrte Damen und Herren Abgeordnete. Wir setzen unsere Beratungen fort. Wir sind nach wie vor bei Traktandum 23: Neufassung des Gewässerschutzgesetzes. Wir behandeln diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung. Wir kommen zu Art. 14. Ich bitte, Art. 14 zu verlesen.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Regierungsrat Dr. Alois Ospelt:
Ich möchte hier zwei kleine Korrekturen redaktioneller Art vorschlagen: Im Abs. 1, denke ich, wäre es besser, wenn wir «insbesondere Anlagen für die Lagerung, Beförderung und den Umschlag» verwenden, dass wir also das Wort «Anlagen» nochmals verwenden, weil wir dann sagen «insbesondere die» und davor steht das Wort «Flüssigkeiten». Ich denke, das wäre eine Präzisierung.Dann steht im Abs. 4 der Relativsatz «welcher mindestens die bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen beinhaltet». Hier, meine ich, sollte allein «bewilligungspflichtige Anlagen» stehen, denn da ist ein redaktioneller Fehler unterlaufen. Die ursprüngliche Vorlage hat ebenfalls noch eine Meldepflicht beinhaltet. Von dieser Meldepflicht hat man abgesehen und sich auf eine Bewilligungspflicht beschränkt. Von daher ist es konsequent, wenn wir im Abs. 4 nur von «bewilligungspflichtigen Anlagen» sprechen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.Abg. Paul Vogt:
Nur zu Ihrem Änderungsvorschlag im Abs. 1: Ich denke, Sie können nicht nur «die durch Anlagen» ersetzen, sondern müssten dann schreiben «die Inhaber von Anlagen», weil das «die» sich auf «Inhaber» bezieht und nicht auf «Anlagen».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Abg. Walter Hartmann:
Herr Präsident. Meine Damen und Herren. Ich habe heute in der Eintretensdebatte eine Frage bezüglich Klärschlamm gestellt. Können wir vielleicht dann noch einmal darauf zurückkommen unter Art. 22?Regierungsrat Dr. Alois Ospelt:
Ich mache das gerne. Entschuldigung auch für das Versehen, dass ich nicht vorgängig in der Eintretensdebatte darauf eingegangen bin. Es ist so, dass hinsichtlich des Klärschlamms bei uns die Bestimmungen der eidgenössischen Stoffverordnung zur Anwendung gelangen. Hier gelangt also schweizerisches Recht zur Anwendung. Und gerade kürzlich, die letzten Tage, hat der schweizerische Bundesrat eine Änderung der Klärschlammvorschriften in der Stoffverordnung in Vernehmlassung gegeben. Vorgesehen ist das Verbot des Klärschlammes als Dünger mit einer Übergangsfrist bis Herbst 2005.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Bühler:
Ich habe eine Verständnisfrage, und zwar zu Abs. 1. Hier heisst es «innerhalb eines Streifens von drei Metern Breite». Ist dieser Streifen ein- oder beidseitig gemeint bei einem oberirdischen Gewässer?Und in Abs. 2 sollte die Breite der Gewässerrandstreifen nicht in die Gewässerschutzkarte aufgenommen werden, denn wenn ein Gewässer durch irgendeine Bauzone fliesst, ist man nie sicher, welchen Abstand man berücksichtigen muss, obwohl eine Gewässerschutzkarte besteht. Und wenn die Regierung die Breite wieder festlegen kann, weiss man nicht, welche Masse man anwenden muss.Abg. Peter Sprenger:
Ich habe eine Frage zum Abs. 1: Wenn ich hinten bei den Strafbestimmungen auf die Schnelle schaue, steht auf das Ausbringen von Dünger in diesem Streifen keine Sanktion. Ist das ein Versehen?Regierungsrat Alois Ospelt:
Zu den Gewässerrandstreifen: Es ist so, dass wir von drei Metern beidseitig des Gewässers ausgehen müssen. Der Gewässerrandstreifen auf beiden Seiten des Gewässers beträgt drei Meter. Es ist das ein minimaler Puffer, auf dem nicht gedüngt werden soll. Dann beginnt eine düngbare Fläche im günstigsten Fall.Zur Frage des Abg. Peter Sprenger hinsichtlich der Strafbestimmungen: Hier bin ich im Moment überfragt. Ich denke, das Ausbringen von Dünger generell auf einer Fläche, bei der es nicht gestattet ist, sollte aufgeführt sein. Ich habe es jetzt nicht überprüft: Das müsste man aber gesetzestechnisch in Übereinstimmung bringen, wenn dem so wäre.Abg. Paul Vogt:
Ich habe nur eine kleine redaktionelle Anmerkung: In Abs. 2 müsste es heissen «in und an Gewässern». Und dann würde ich vorschlagen, anstelle von «bedingt» «erfordert» zu schreiben.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Bühler:
Ich komme nochmals auf Art. 23 zurück, da der Herr Regierungsrat meine Frage zur Gewässerschutzkarte nicht beantwortet hat. Ich möchte noch hinzufügen, dass in der Gewässerschutzkarte Randstreifen mit 5 und 10 Metern Breite definiert sind. Andere Masse kennt man nicht. Wenn jetzt von breiteren Randstreifen gesprochen wird, hat das seine Auswirkungen.Regierungsrat Alois Ospelt:
Mir ist der Begriff einer Gewässerschutzkarte nicht eindeutig präzise. Ich denke, es handelt sich dabei um eine Karte, um einen Plan, der jeweils für ein bestimmtes Schutzgebiet erstellt wird. Und in diesem Plan werden dann entsprechend genaue Grenzen festgelegt. Oder sind das Kartenwerke, die Bestandteil der örtlichen Zonen- und Richtplanung sind? Das müsste ich abklären, da kann ich Ihnen jetzt so keine Auskunft geben.Abg. Helmut Bühler:
Die Gewässerschutzkarte liegt bei jeder Gemeinde offen auf. Und bei einem Baugesuch, das an einen Bachgraben oder an ein oberirdisches Gewässer anstösst, ist dann definiert: Zählt dieser Graben dazu, muss man den Gewässerabstand berücksichtigten oder nicht. Das existiert im ganzen Land.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Aus dem Abs. 1 ist zu entnehmen, dass die Regierung den Landesrichtplan festlegt und darin dann einen Raumbedarf der Fliessgewässer - ich sage jetzt - ausscheidet oder definiert. Ich nehme an, das ist jetzt Sache der Regierung. Wie die Gemeinden da mitsprechen weiss ich nicht. Meine Frage bezieht sich aber auf den Text auf Seite 44, wo zur Festlegung dieses Raumbedarfes auf eine Studie «Raum für Fliessgewässer» der Eidgenössischen Bundesämter hingewiesen wird. Meine Frage ist nun: Handelt es sich hier um die Schaffung von zusätzlichem Raum bei den bestehenden Gewässern die wir haben bzw. was weiter geht als jetzt schon geschützte oder ausgeschiedene Gebiete? Dann hätte ich noch gerne gewusst: Wird in diesem Fall auch Boden von Privaten in einem gewissen Sinne hineingezogen, die dann verpflichtet sind - ähnlich wie beim Strassenbau - ihre Grundstücke für diesen Raumbedarf in diesem Landesrichtplan gegen eine entsprechende Entschädigung abzutreten, die allenfalls festgelegt ist.Im gleichen Zusammenhang, auch unter Bezug auf Art. 26, habe ich ein zweites Anliegen: Aus der Finanzkommission weiss ich, dass die Regierung grossen Wert darauf legt, möglichst bald gewisse Grundstücke zu erwerben, die notwendig sind, um im Bereich der Gewässer und um Grundwasserprobleme künftig besser lösen zu können. Es gibt hier eine Karte hinten, Grundwassergebiete. Meine Frage ist jetzt: Gibt es dafür einen Plan? Das muss ein berechtigtes Anliegen sein, das einen sehr grossen Erwerbsbedarf von Grundstücken landesweit nach sich zieht.Ich möchte vor allem hier dann wegen des Art. 26 auch auf die Kompetenzen, die ich in der Finanzkommission zu klären bat, zu sprechen gekommen. Wenn dieser Raumbedarf ein grösseres Ausmass hätte, denke ich, müsste man das bis zur 2. Lesung von den Kosten her, wenn es die öffentliche Hand betrifft, und wenn es Private sind, von der Sorgfalt ihrer Rechte näher erläutern. Ausser es handelt sich gemäss dieser Studie um Bagatellarrondierungen. Dann, denke ich, ist meine Frage vielleicht etwas überflüssig geworden.Abg. Donath Oehri:
Wie die Abg. Ingrid Hassler richtig festgestellt hat, sollte dieses Gesetz natürlich mit dem Raumplanungsgesetz kommunizieren. Ich werde mich dort dann dafür aussprechen, dass eben der Landesrichtplan im Einvernehmen mit den Gemeinden erstellt wird, und dass eben auch solche Fliessgewässer - Raumbedarf für Fliessgewässer - im Einvernehmen mit den Gemeinden festgelegt würden, und dass sie dann so in die Gemeinderichtpläne einfliessen können.Regierungsrat Alois Ospelt:
Ich möchte gerne auf die gestellten Fragen und aufgeworfenen Themen etwas eingehen: Zunächst zur Studie «Raum den Fliessgewässern»: Ich habe vor mir eine ganz knappe Zusammenfassung dieser Studie liegen. Mit dieser Studie wird auf eine jüngere Entwicklung reagiert, die allgemein festzustellen ist. Dies im Zusammenhang mit der Veränderung der klimatischen Verhältnisse, der auftretenden grösseren Starkniederschläge einerseits und dann auf der anderen Seite auch des Problems der grossflächigen Versiegelung von Böden und der schnelleren Zuleitung von Meteorwasser und Abwasser direkt in die Vorfluter- und Flusssysteme. Das hat beispielsweise entlang des Rheinstroms zu internationalen Problemen geführt, weit entfernt eigentlich von den Verursachergebieten, und drängt letztlich zu einer Zusammenarbeit über Staatsgrenzen hinweg.Die schweizerischen Fachbehörden haben in diesem Zusammenhang - auch einem europäischen Trend folgend - entsprechende Studien angestellt und entsprechende Handlungsanleitungen für die ausführenden Behörden und Fachstellen erteilt. Die tendieren eigentlich alle in eine Richtung, die bei der Abfassung dieses Gesetzes von den Normen her gesehen berücksichtigt wurde, nämlich mehr Raum tatsächlich den Fliessgewässern wieder zu verschaffen, damit der Zustrom nicht in dieser Schnelligkeit und nicht in diesem Ausmass erfolgt, damit auf dem Weg, den das Wasser nimmt, da und dort eben Stausituationen, Rückhaltesituationen, entstehen und keine so starken und plötzlichen Schwankungen der Wasserführung auftreten. Das ist eine Reaktion auf dieses Phänomen. Auf der anderen Seite natürlich der Versuch, möglichst wenig Boden zu versiegeln, auf andere Möglichkeiten der Bodenbefestigung auszuweichen bis zur Gestaltung der Dachlandschaften usw. Wir haben ansatzweise das bereits bei den gelesenen Artikeln gesehen.Nun zum Raumbedarf: Es ist natürlich nicht so, dass alle diese Massnahmen einerseits Raum für Fliessgewässer benötigen und andererseits die Ausscheidung von Zonen zwangsläufig dazu führen, dass dieser Boden dann auch in öffentlichen Besitz geführt werden müsste. Das hängt von der jeweiligen Situation und natürlich auch von der Interessenlage der Eigentümer ab. Wenn ich das an einem Beispiel erläutern darf: Eine Schutzzone, die ich jetzt in Malbun für die Wasserfassungen von Vaduz besser kenne: Dort ist keinerlei Boden im Eigentum verändert worden. Im unmittelbaren Bereich der Quellfassungen gibt es aber einen absoluten Schutz, ein absolutes Bearbeitungs- und Lagerungsverbot, und dann in einem weiteren Umfeld etwas reduzierte Schutzbestimmungen. Und dann, in einer Schutzzone 3, die relativ weit weg von der eigentlichen Quellfassung steht, nochmals bestimmte Auflagen. In diesem Sinne, wenn solche Gebiete - auch im Tal gibt es eine ganze Reihe - ausgeschieden und definiert sind, führt das nicht zwangsläufig zur Notwendigkeit, solche Gebiete in öffentlichen Besitz zu bringen. Es bedeutet natürlich hinsichtlich Überbauung beispielsweise gewisse Einschränkungen. Es heisst nicht, dass ein Bauverbot zwangsläufig damit verbunden ist. Es sind unter Umständen - je nach Zone - durchaus Überbauungen möglich. Aber es ist dann in besonderer Art und Weise auf den Schutz des Grundwassers oder Quellwassers eben Rücksicht zu nehmen. Das generell zur Frage des Raumbedarfs für Fliessgewässer oder für Schutzzonen.Ich kenne keine entsprechenden Überlegungen und Berechnungen, was den Bedarf an Flächen anbelangt, der durch das Land gedeckt werden sollte im Sinne eines Ankaufs von Grundstücken in dem Zusammenhang. Hingegen was dann den Art. 26 betrifft, ist es so, dass die Regierung jährlich im Finanzgesetz den Bedarf in diesem Zusammenhang eben vorsehen wird und dem Landtag zur Genehmigung in Zusammenhang mit der Vorlage des Finanzgesetzes vorlegen wird. Die Finanzkommission des Landtages wird dann darüber zu befinden haben.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Genau, weil ich auch nicht weiss, was für einen Anschaffungsbedarf zur Festlegung, zum Schutz oder zur Etablierung solcher Schutzzonen geplant ist und es auch nirgends aufgeführt ist, habe ich die Frage gestellt. Mir ist nur aufgefallen, dass bei verschiedenen Angeboten, die verhandelt werden, eben damit das begründet worden ist, Landwirtschaftsboden durch das Land und vielleicht auch durch die Gemeinden zu erwerben, weil hier ein akuter Bedarf an Sanierung der Grundwasserprobleme im langfristigen Bereich besteht. Da hätte es mich schon interessiert, ob das dann einen Anschaffungsbedarf nach sich zieht, um diesem Problem in Zusammenhang mit der Schweiz und anderen Ländern zu begegnen. Ich denke mehr an die Konsequenzen. Ich sehe schon: Hier werden eben - wie Sie sagen - Normen geschaffen, um diesen Schutz zu machen und die andere Zone zu etablieren und im Landesrichtplan das eine vorzusehen. Da ging es mir genau um die Differenzierung und was hat das dann für Konsequenzen? Es wäre gut, wenn man das bis zur 2. Lesung etwas näher erläutern könnte, vor allem dann, wenn es grössere Konsequenzen von Investitionen oder Bodenerwerb zur Folge hätte oder wenn durch diese Ausweitung von solchen Schutzzonen auch Privatbesitz in der Form betroffen wäre, dass es im weiteren Sinne zur faktischen Enteignung kommt oder zum Verkauf unter Druck, weil die Entwertung durch diesen Schutz vielleicht von Bauzonen dann halt notwendig und der Kauf so erzwungen wird. Wir sollten hier etwas mehr Informationen zur Verfügung haben, bevor wir so logische Normen ohne Bedacht setzen.Regierungsrat Alois Ospelt:
Ich kann dazu lediglich noch ergänzend sagen: Bei diesen Massnahmen handelt es sich ja um Vorgänge, die sehr langfristig ablaufen. Man kann hier von Generationen dauernden Vorgängen sprechen, die eingesetzt haben. Das liegt in der Natur der Sache. Ich denke, das ist vergleichbar mit der Tal-Melioration, die sich auch über Generationen hingezogen hat. Eine teilweise Rückführung dieser Gewässer in einen naturnaheren Zustand wird sehr lange dauern. Es ist aber durchaus im Laufe der Planung in den nächsten Jahren hier Konkreteres zu erwarten. Man wird aufgrund der neueren Berechnungen, die momentan gemacht werden, was den Rhein anlangt, was aber auch unsere Landesgewässer anlangt, nähere Angaben liefern können und neuere Erkenntnisse haben. Wir werden dann auch planerisch festhalten können, in welchem Ausmass beispielsweise Rückhalteflächen, auch beispielsweise beim Binnenkanalverlauf geschaffen werden müssen. Das Gleiche gilt - international gesehen - auch für den Rhein. Zwischenresultate, vorläufige Resultate, weisen einfach ganz eindeutig darauf hin, dass wir in Zukunft vermutlich wieder stärker auch mit Hochwassersituationen rechnen müssen, die wir jetzt die letzten Jahrzehnte eigentlich nicht mehr gekannt haben, und die uns auch nicht mehr gross beschäftigt haben, weil wir in der vollen Sicherheit gelebt haben: Rhein und Kanalsystem schlucken das anfallende Wasser. Da lassen uns die längerfristigen Berechnungen jetzt wiederum etwas aufhorchen und werden uns auch in der Richtung zum Handeln veranlassen, sowohl was den Rheinverbau als auch was die Gestaltung der eigenen Landesgewässer betrifft. Ich denke, im Zuge der laufenden Planungsarbeiten im Bereich der Gewässerbewirtschaftung und Gewässerbearbeitung wird man die benötigten Erkenntnisse gewinnen und die dann auch in die entsprechende mittelfristige Finanzplanung mit einbeziehen.Abg. Donath Oehri:
Ich weiss nicht, ob Sie meine Frage betreffend Festlegung des Raumbedarfes der Fliessgewässer beantwortet haben. Ich möchte nur Folgendes verhindern: Es liegen schon seit Jahren Studien vor, dass beispielsweise im Gebiet Bannriet auf Eschner und Gampriner Hoheitsgebiet oberhalb von Bendern der Rheindamm einmal abgebaut werden könnte und der Rhein relativ grossflächig ausgeweitet werden könnte als Möglichkeit, um dort zu mäandern.Da denke ich einfach, das könnte sicher nicht so sein, dass die Regierung eben feststellt, dass das ökologisch wichtig und dringlich ist und ebenfalls vom Hochwasserschutz weitergehend gedacht, eben vor allem für die weiteren Rheinanliegerländer, dass man diese Aufweitungen machen muss, und dass eben solche Festlegungen im Landesrichtplan ohne Einbezug der Gemeinden stattfinden könnten.Regierungsrat Alois Ospelt:
Eine solche Planung ohne Einbezug der Gemeinden und privaten Grundeigentümer kann ich mir nicht vorstellen. Eine solche Anlage und Ausweitung des Rheinlaufes wäre ja auch eine Angelegenheit zwischenstaatlicher Abmachungen. Dass unserem Land natürlich als Rheinanliegerstaat insgesamt auch eine gewisse Verpflichtung zukommt, künftig möglicherweise eben auch einen Beitrag zur Hochwassersicherheit, nicht nur durch den Bau von Dämmen, sondern beispielsweise eben auch durch entsprechend günstige Beeinflussung des Abflussregimes zu schaffen, das können wir nicht so einfach wegstecken, das ist nun einmal sicher auch gegeben. Aber ich möchte das nochmals unterstreichen: Da reden wir von Projekten, die mehrere Generationen beschäftigen werden. Es gibt im Kleinen Ansätze, beispielsweise jetzt als kleines Beispiel die Binnenkanalmündung, die in der Richtung umgestaltet wurde, und dann im grösserem Ausmass der Auslauf der Ill in den Rhein, also die Illspitz-Umgestaltung. Da kann man ganz bescheiden ansatzweise erkennen, in welche Richtung vermehrt entlang des gesamten Rheinverlaufs da und dort an geeigneten Stellen solche Veränderungen vorgenommen werden könnten. Aber es ist ganz eindeutig so, dass solche grundlegenden Veränderungen erstens nicht schneller folgen können und ganz sicher nicht, ohne dass ein gesellschaftlicher Konsens besteht, dass ein entsprechender Wille da ist.Allerdings - und da möchte ich etwas unterscheiden - nämlich zwischen der Gewährleistung ökologischer Funktionen und Hochwasserschutz. Es ist sicher notwendig, dass, wenn wirklich Gefahr für die Bevölkerung in grösserem Ausmass besteht, dass dann auch aussergewöhnliche Notmassnahmen ergriffen werden können. Das muss vorausgesetzt sein. Und in diesem Zusammenhang kommt natürlich der Exekutive, der Regierung, die auch dann im Zusammenhang mit den Nachbarstaaten beispielsweise handeln würde, eine besondere Rolle und Aufgabe zu. Die Regierung müsste da wohl in Abstimmung mit den Gemeinden aber letztlich doch in eigener Verantwortung über die Gemeinden hinweg handeln können. Aber das sind dann Extremsituationen.Abg. Ivo Klein:
Mir scheint es schon klar, dass man die wirklich langfristigen Auswirkungen hier nicht im Detail beschreiben kann, weil - wie Sie richtig gesagt haben - es wahrscheinlich eine Aufgabe von Generationen ist und die Situation ändert sich irgendwann aufgrund klimatischer Veränderungen oder was auch immer. Aber ich bin mir jetzt nicht mehr ganz sicher nach den ganzen Diskussionen, ob unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, ob wir jetzt schon sagen können: In gewissen Gebieten haben wir Handlungsbedarf. Wenn dem so ist - und da möchte ich Sie bitten, das abzuklären - dann wäre unter finanziellen und personellen Auswirkungen das aufzuführen. Denn im Moment steht da gar nichts drin und ich bin davon ausgegangen, dass es einfach eine langfristige Zielsetzung ist. Aber falls das hier anders wäre, würde ich um diese Abklärung bitten. Danke.Regierungsrat Alois Ospelt:
Ich möchte einfach nochmals ergänzend dazu sagen: Im Zuge der laufenden Arbeiten an unseren Gewässern und mit den dafür vorgesehenen Krediten, wie sie im Bericht und Antrag genannt sind, geschieht einiges bereits in dieser Richtung. Es sind ja da entsprechende Beträge für den Rückbau oder Umbau von Gewässern vorgesehen, sowohl auf Landes- als auch auf Gemeindeebene. Diese sind genannt mit solchen Massnahmen und ein Teil dieser Zielsetzung ist abgedeckt. Inwiefern die noch laufenden Studien zusätzlichen grösseren Bedarf ergeben, dazu kann ich Ihnen im Moment keine Auskunft geben. Aber in dem Moment, wo hier Näheres vorliegt, wird der Gesetzgeber, wird das Parlament, sicher informiert.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Hier stellt sich einfach die Frage, ob diese Bestimmung nicht über das Ziel hinausschiesst. Ich sehe, dass sie gut gemeint ist. Ich frage mich aber: Ist sie notwendig? Ist es wirklich notwendig, dass das Land Grundstücke irgendwo in der Landwirtschaftszone erwirbt, nur weil diese Grundstücke an ein Gewässer angrenzen? Ich denke, wenn hier Benutzungsbeschränkungen erlassen werden, dann ist der Zweck ebenfalls erreicht. Ausserdem möchte ich darauf aufmerksam machen, dass mir hinter dieser Formulierung eigentlich zu wenig Überzeugung steht. Ich habe den Eindruck: Ja, man schreibt das einmal ins Gesetz, das ist ein guter Gedanke. Aber wenn man sich nicht dazu entschliessen kann, wer das nun machen soll, das Land oder die Gemeinden, dann schwächt das den Gedanken wieder ab; dann ist es wahlweise: Ja, vielleicht macht es die Gemeinde, und wenn es die Gemeinde nicht macht, macht es dann vielleicht das Land. Das ist keine klare gesetzliche Verpflichtung, obwohl das an sich so formuliert ist.Regierungsrat Alois Ospelt:
Ich kann diesen Überlegungen auch etwas abgewinnen. Ich kann zumindest nicht bestätigen, dass wir mit dieser Bestimmung sehr eindeutig und präzise den Erwerb von Grundstücken durch Land und Gemeinden generell anstreben. Es ist einfach darauf zu achten, dass hier ein situatives Vorgehen richtungsanweisend, handlungsanweisend, in diesem Artikel umschrieben ist. Eine zwingende Notwendigkeit des Erwerbs durch die Öffentlichkeit ergibt sich natürlich in vielen Fällen nicht, da muss ich Ihnen so weit Recht geben. Es ist nicht zwingend notwendig, dass entlang der Gewässer sich öffentlicher Besitz befindet.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Verständnisfrage, und zwar: Wie ist der Art. 33 zu verstehen im Hinblick auf bereits bestehende Eindolungen von Fliessgewässern, zum Beispiel in Gemeinden? Ich denke zum Beispiel an den Triesner Dorfbach oder dergleichen. Wie ist da zu verfahren?Abg. Rudolf Lampert:
Meines Erachtens sollte die Regierung auch die Möglichkeit haben, Ausnahmen zu bewilligen in überbauten Gebieten innerhalb der Bauzonen. Ich bin damit einverstanden, wenn ein Gewässer für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt, dass dort Ausnahmen genehmigt werden können. Dasselbe sollte aber auch zumindest für die Bevölkerung gelten, wenn in einem überbauten Gebiet solche erheblichen Nachteile für die Wohnbevölkerung gegeben sind. Meines Erachtens müsste hier ein Absatz aufgenommen werden, welcher der Regierung die Ausnahmemöglichkeit gibt, überbaute Gebiete innerhalb der Bauzonen auch mit Ausnahmen zu versehen. Ich spreche ausdrücklich von überbauten Gebieten.Regierungsrat Alois Ospelt:
Ich denke, wir werden diese Überlegung bis zur 2. Lesung vertiefen und einer Prüfung unterziehen. Was die Frage der Abg. Dorothee Laternser betrifft: Darauf kann ich eigentlich nur antworten, es handelt sich hier um das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern, die jetzt so da sind. Für die überdeckten und bereits unterirdisch verlegten Gewässer gelten ja die anderen Bestimmungen, mit der Zielsetzung zu versuchen, diese nach und nach einer Renaturierung zuzuführen. Aber da ist diese Bestimmung hier. Diese Bestimmung greift hier, meine ich, nicht.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke. Ich habe eine Frage zur praktischen Umsetzung dieses Artikels: Könnte es bedeuten, dass man zum Beispiel künstlich das Kiesbett des Rheins wieder anhebt? Und wenn ja: Sind die Konsequenzen bedacht, zum Beispiel für Gebäude, welche derzeit nur knapp oberhalb des Grundwasserspiegels sind und dann zukünftig in den Genuss des Grundwassers kommen würden? Und die Idee noch weiter gedacht. Konkret: Was passiert bei Hochwassersituationen, wenn diese Gebäude im Normalzustand bereits im Grundwasser sind und dann in einer Hochwassersituation noch vermehrt in den Wassergenuss kommen und zum Beispiel als weitere Folge Öltanks auftauchen, die dann Probleme machen. Das einmal einfach als Gedanke. Dazu hätte ich gerne eine Antwort.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte zuerst den Abs. 1 kritisch hinterfragen. Ich denke, das ist - realistisch gesehen - gar nicht möglich, dass das Land und die Gemeinden Massnahmen ergreifen, um oberirdische Gewässer in einen möglichst naturnahen Zustand zurückzuführen. Wenn man an den Rhein denkt oder wenn man an den Binnenkanal denkt, dann ist es bei diesen beiden wichtigsten Gewässern des Landes, glaube ich, faktisch nicht möglich, dass man die in einen naturnahen Zustand zurückführt. Das einfach eine kritische Anmerkung.Dann eher redaktionelle Änderungsvorschläge: Ich meine, im Abs. 1 sollte man das Wort «gemeinsam» streichen. Land und Gemeinden ergreifen Massnahmen. Sie brauchen das nicht gemeinsam zu tun, sondern sie können das jeder für sich einzeln machen. Ebenfalls sollte man im Abs. 3 das Wort «die Gemeinden» streichen. Es würde dann nur noch heissen «vor der Durchführung von Massnahmen sind die interessierten Personen und Körperschaften anzuhören». Die sind ja auch anzuhören, wenn das die Gemeinden machen.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich möchte von der Regierung gerne wissen, warum hier bei der Erstellung des Fliessgewässerkatasters von der gemeinsamen Erstellung durch Regierung mit Gemeinden, wie das noch in der ursprünglichen Regierungsvorlage Nr. 9/2001 in Art. 36 Abs. 3 vorgesehen war, abgewichen wurde und jetzt hier in Abs. 2 vorgesehen ist: «Zur Massnahmenplanung erstellt das Land einen Fliessgewässerkataster».Dies übrigens auch im Gegensatz zur Begründung auf Seite 55, letzter Absatz, wo ausgeführt wird in der jetzigen Vorlage: «Aufgrund der engen Verflechtung der Gewässer ist dieser Massnahmenplan von Land und Gemeinden gemeinsam zu erarbeiten». Der Gesetzestext lautet aber genau gegenteilig.Regierungsrat Alois Ospelt:
Zur letzten Frage muss ich sagen: Da ist in der Tat bei der Redaktion des Berichts und Antrags im Text die Änderung, die im Gesetzesartikel vorgenommen wurde, nicht berücksichtigt worden. Die Begründung, warum diese Massnahmenplanung beim Fliessgewässerkataster durch das Land vorgenommen werden soll, liegt im Umstand, dass hier eine klare Aufgabenteilung zwischen Land und Gemeinden vorgenommen werden sollte, und dass das primär natürlich eine Landesaufgabe ist, hier diesen Kataster zu erstellen. Das ist eigentlich die Überlegung. Hier eine klare Aufgabenteilung vorzunehmen und die Aufgabe dem Land zuzuordnen. Das ist dann auch hinten bei den finanziellen Auswirkungen aber wiederum berücksichtigt worden.Dann zur kritischen Hinterfragung, die der Abg. Paul Vogt vorgenommen hat: Es geht auch hier bei dieser Massnahmenplanung, bei diesen ganzen Massnahmen, wirklich um einen langfristig angelegten Prozess, den man in Gang setzen möchte. Es ist aber in der Tat so, dass wir auch bei den bestehenden Gewässern, auch bei dem 1938 angelegten Binnenkanal, durchaus auf dem Wege sind - und zwar nicht nur im Unterlauf, sondern auch entlang der übrigen Kanalstrecken - Renaturierungsmassnahmen durchzuführen. Diese Massnahmen beanspruchen zwar jetzt eigentlich wenig zusätzlichen Platz, aber allein schon durch das Einbringen beispielsweise von Totholz oder durch das Einbringen von Gesteinen kann ein anderer Verlauf der Wasserführung bewirkt werden. Auf diesem Wege können wir der Fauna bessere Lebensbedingungen bieten, auch durch entsprechende Bepflanzungen. Da und dort ist es auch auf dieser Binnenkanalstrecke durchaus möglich, und dies geschieht auch bereits bei einzelnen Projekten, eine kleine bescheidene Ausweitung vorzunehmen über die Umgestaltung der bestehenden Böschung und dann unter Einbezug eines kleinen bescheidenen Randstreifens. Man erzielt, meine ich, doch schon recht achtbare Resultate.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Mir ist nach wie vor nicht ganz klar, Herr Regierungsrat, was jetzt eigentlich hier beabsichtigt ist. In der früheren Fassung war das meinem Eindruck nach eigentlich noch eine gemeinsame Kompetenz von Land und Gemeinden, und zwar nicht nur in dem vorher von mir zitierten Fliessgewässerinventar, sondern auch bei der Festlegung von Fristen für die zu ergreifenden Massnahmen. In dem Vernehmlassungsverfahren, das Sie dann noch durchgeführt haben, haben sich dann die Gemeinden Vaduz und Mauren, wie man auf Seite 55 des jetzigen Berichtes lesen kann, darüber aufgehalten, dass hier in den Autonomiebereich der Gemeinden eingegriffen werde, obwohl es damals noch geheissen hat «in Absprache mit den Gemeinden bzw. im Einvernehmen mit den Gemeinden». Offenbar waren diese Gemeinden der Meinung, sie dürften oder müssten das alleine machen und nicht nur in Übereinstimmung mit der Regierung. Als Reaktion darauf, ohne dass das aber im Bericht in irgendeiner Weise erwähnt oder kommentiert wird, ist das jetzt verschärft worden, indem die Gemeinden überhaupt rausgeschmissen worden sind und das Land alles allein macht. Das Land macht nach Abs. 2 auch die Festlegung der Fristen für die Durchführung von Massnahmen allein, sodass der Abs. 1 als euphemistische Scheinbestimmung erscheint, die in Wirklichkeit gar keinen nahrhaften Inhalt hat, dass Land und Gemeinden gemeinsam Massnahmen ergreifen. Und im Widerspruch zum Abs. 2 steht meiner Meinung nach dann der Abs. 4, wo es jetzt heisst: «Land und Gemeinden überprüfen regelmässig die Wirksamkeit der Massnahmen und passen bei Bedarf den Massnahmenplan an». Also, entweder wird der Massnahmenplan gemäss Abs. 2 vom Land allein erlassen, dann muss aber auch die Anpassung vom Land erfolgen, oder es wird gemeinsam erlassen, dann kann auch die Anpassung gemeinsam erfolgen. Sie haben zwar jetzt gesagt, das sei eine Aufgabe des Landes. Das kann ich jetzt im Moment schwer beurteilen, das ist die eine Frage, ob das wirklich notwendig ist, da die Gemeinden so auszuschalten bei Massnahmen und bei Beschlüssen, die schon - würde ich meinen - sehr in ihren eigenen Wirkungsbereich eingreifen. Das ist das eine. Und der zweite Punkt ist die klare Regelung im Gesetz, damit man wirklich weiss, wer wo zuständig ist. Das scheint mir hier nicht ganz widerspruchsfrei gelöst zu sein.Abg. Wendelin Lampert:
Ich komme nochmals auf meine Frage zu diesem Artikel zurück: Kann unter Verbesserungsvorschlägen verstanden werden, dass man zukünftig beabsichtigt, eine künstliche Erhöhung der Rheinsohle mittels Einbringung durch Kies zu gewährleisten durch diesen Artikel? Und wenn ja: Sind die Konsequenzen bedacht, die dieses Tun mit sich bringen würde?Regierungsrat Alois Ospelt:
Zunächst zu den Anmerkungen des Landtagsvizepräsidenten Peter Wolff: Ich muss konzedieren, dass der Abs. 2 in dem Sinne verschärfend wirkt, aber durch die Übernahme der Aufgabe der Erstellung des Fliessgewässerkatasters eigentlich nicht so angelegt war. Die Änderung hat sich darauf bezogen, dass die Aufgabe der Katastererstellung eine Landesaufgabe wäre und auch durch das Land zu finanzieren wäre. Ich muss allerdings dann einräumen, dass in dem Moment die Festlegung der Fristen, wie sie in Abs. 2 ebenfalls allein durch das Land vorgesehen ist, in dem Sinn ja inkonsequent ist und dann hier auch die Gemeinden bei der Festlegung der Fristen mit einbezogen werden müssten. Aber, ich nehme das so entgegen, dass wir bis zur 2. Lesung in die eine oder andere Richtung Klarheit schaffen.Dann zur Frage des Abg. Wendelin Lampert: Sicher könnte eine solche Massnahme Teil eines konkreten Projektes sein. Aber ich kann jetzt ganz konkret auf die verschiedenen Projektierungsarbeiten und Studien im Rahmen der Internationalen Regierungskommission Alpenrhein verweisen und Sie versichern, dass bei all diesen Projekten versucht wird, auf alle Aspekte und alle Anliegen, die mit dieser Gestaltung und Einwirkung auf dieses Gewässer Rhein verbunden sind, Rücksicht zu nehmen.Man kann nicht einseitig nur die Anliegen der Grundwasserführung berücksichtigen und dabei den Hochwasserschutz ausser Acht lassen. In einem gewissen Ausmass ist es auch nicht sinnvoll und zielführend, dabei mögliche künftige energetische Nutzungen nicht mit zu berücksichtigen. In dem Sinne sind die verschiedenen Projekte angelegt und sollen übergreifend auch bewertet und nachher auch umgesetzt werden. Also, eine einseitige Massnahme lediglich auf Erhöhung des Grundwasserspiegels ausgerichtet, ohne Berücksichtigung der Auswirkungen im Bereich des Hochwasserschutzes, kann ich mir nicht vorstellen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Meine Frage ist konkret zu Abs. 2: Nach was für Konditionen entscheidet denn das Amt für Umweltschutz, wenn es zu Wassereinleitungen kommt, die das Abflussregime eines Fliessgewässers massgeblich verändern können? Ist das in ihrem freien Ermessen?Ich sehe beim Abs. 1, dass der Artikel, der an sich seine Berechtigung hat, auch schon etwas abgeschwächt ist mit dem, dass möglichst keine Verbauungen notwendig werden. Das ist aber unverbindlich, denn letztlich entscheidet hier einfach das Amt, ob es unter gewissen Umständen zu dieser Verbauung bei einer Wassereinleitung kommen darf oder nicht. Jetzt möchte ich wissen: Nach welchem Massstab? Nach welchen Kriterien? Ich habe auch erfahren, dass manchmal solche Wasserzuführungen nicht nur immer negativ sein können. Sie haben sicher den Nachteil, dass sie das Flussbett tangieren können, gerade, wenn es nicht gross ist. Aber dass es auch Ausflüsse gibt oder Ausleitungen gibt, die letztlich eine Kombination von Nutzen oder Schutz des Gewässers sein können. Meine konkrete Frage ist: Wo liegt da der Ansatz für ein Ja oder Nein?Abg. Paul Vogt:
Ich störe mich am Begriff «ingenieurbiologisch», das tönt so technisch, unpräzis. Jeder kann sich darunter vorstellen, was er will.Regierungsrat Alois Ospelt:
Wir werden über den Begriff «ingenieurbiologisch» noch nachdenken. Es handelt sich hier eben um die Kombination von Ingenieurleistungen, die den Bereich Biologie speziell ansprechen. Es ist offensichtlich ein Fachterminus, der hier gewählt wurde, um diese Bauweisen zu umschreiben. Es sind technische Bauwerke, die aber im Speziellen die biologischen Verhältnisse und Zusammenhänge berücksichtigen. Das ist, meine ich, gemeint.Dann zur Frage nach den Kriterien für Wassereinleitungen: Nach der Einschätzung, ob hier eine massgebliche Veränderung vorliegt, kann ich an und für sich nur auf den Fachstand und das Fachwissen letztlich des Amtes in diesem Zusammenhang verweisen. Es wird dies nach dem aktuellen Wissenskenntnisstand zu beurteilen haben. Es ist letztlich sehr wahrscheinlich eben eine Ermessensfrage, die von fachlicher Seite zu treffen ist.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte wissen, was es bedeutet, wenn es heisst: «Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die Ausbeutung von Gesteinsmaterialien im Rhein und in den Rüfen». Heisst das, dass es grundsätzlich nicht erlaubt wird oder dass das einfach dazukommt?Regierungsrat Alois Ospelt:
Wenn ich richtig orientiert bin, dann ist die Ausbeutung von Gesteinsmaterialen im Rhein und in den Rüfen durch das Rhein- respektive das Rüfegesetz bestimmt. Aber ich sage das jetzt nicht in der sicheren Kenntnis der Gesetzesvorlagen.Abg. Paul Vogt:
Es wir hier nur Bezug genommen auf die Bestimmungen des Sachenrechts und die darauf erlassenen Verordnungen.Regierungsrat Alois Ospelt:
Die Bestimmungen des Sachenrechts liegen mir vor. Es ist Art. 452 und Art. 453. Ich habe aber die entsprechend erlassenen Verordnungen nicht vorliegen. Ich meine aber, es kann sich eigentlich nur um die Verordnung über den Schutz des Grundwassers aus 1988 handeln, die auch in dem Zusammenhang Bestimmungen enthält, nämlich über die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material. Aber ich habe diese Verordnung jetzt nicht vorliegen, die gestützt auf das Sachenrecht erlassen worden ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich habe nur eine kleine grammatikalische Anmerkung: Bei Abs. 2 Bst. a generellen Entwässerungspläne: Meines Erachtens schreibt man «Generellen» klein.Abg. Peter Sprenger:
Ich habe eine Frage zum Abs. 3: Nach welchen Kriterien wurden da diese Buchstaben f, g, i und l ausgelesen, um die allenfalls zur selbstständigen Erledigung durch das Amt für Umweltschutz zu delegieren?
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Es war die gleiche Frage wie der Abg. Peter Sprenger sie formulierte, vielleicht mit dem Unterschied, warum man dann diese Delegationen nicht gleich im Art. 4 zu den Aufgaben des Amtes für Umweltschutz zuordnet, anstatt eine Delegationsnorm einzusetzen. Verwundert hat mich am meisten, dass der Bst. g, nämlich die Bewilligung von Abbau von Kies, Sand und anderem Material, an das Amt delegiert werden kann, während andere Aufgaben bei der Regierung bleiben.Regierungsrat Alois Ospelt:
Die Beantwortung dieser Fragen muss ich ein Stück weit offen lassen. Sicher hat zu dieser Änderung im Vergleich zur ursprünglichen Vorlage geführt, dass man die Entscheidung primär bei der Regierung ansiedeln wollte und einen entsprechenden Delegationsakt noch vorbehalten wollte. Es ist im Kommentar ein Hinweis, der ansatzweise eine Beantwortung liefern kann, gegeben. Es ist seitens des Hochbauamtes in der Vernehmlassung eine präzise Kompetenzzuordnung verlangt worden. Offensichtlich sind in den genannten Bereichen in Bezug auf die Ausführung der entsprechenden Tätigkeiten keine eindeutigen Abgrenzungen möglich. Es ist denkbar, dass beim Hochbauamt vermutlich bestimmte Aufgaben auch angesiedelt werden könnten. Also, das muss ich noch näher prüfen. Deshalb denke ich, ist diese Kompetenz bei der Regierung angesiedelt worden, um in dieser Richtung Möglichkeiten offen zu lassen hinsichtlich einer Delegation.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion.
Regierungsrat Alois Ospelt:
Es ist mir jetzt bei der Lesung aufgegangen, dass hier eine Kompetenz nicht berücksichtigt worden ist, und zwar die Kompetenz, die in Art. 36 Abs. 1 dem Amt für Umweltschutz zugeordnet wurde: Ausnahmen hinsichtlich der Entnahme von Treibgut bei Stauanlagen. Ich denke, dass muss hier dann noch eingefügt werden.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Mir ist bei all diesen drei Artikeln, wo es um die Kompetenzen Regierung, Gemeinde und Amt geht, aufgefallen, dass für die Umlegung der ganzen Finanzierung, obwohl der Haupttitel dieses Kapitels III «Organisation, Durchführung und Finanzierung» heisst, kein Hinweis auf Art. 52 ist, in welcher Funktion die Finanzierung durchzuführen ist. Wenn man ihn liest, dann sieht man ganz eindeutig, dass es einfach eine ausschliesslich autonome Sache der Gemeinden ist, die weder von Regierung noch vom Amt für Umweltschutz noch von sonst jemand dahingehend beeinflusst werden können. Deswegen wollte ich dann beim Art. 52 eigentlich zu überlegen geben, ob es nicht doch noch sinnvoll wäre, wenn das Amt oder die Regierung die endgültige Kostenstruktur, wie sie dann zur Umlegung kommt und die Bevölkerung aufgrund dieses Gesetzes in einer Form eingebunden ist, nicht gerade über die Genehmigung, da werden die Gemeinden sich wehren. Aber weil man jetzt doch einiges miteinander macht zwischen Land und Gemeinden, habe ich in allen 3 Artikeln, wo es um die Obliegenheiten und Kompetenzen geht, einen Hinweis auf die Umsetzung des Verursacherprinzips vermisst. Abg. Erich Sprenger:
Ich habe hier noch eine Anmerkung zum Buchstaben n: Hier müsste man ebenfalls das «meldepflichtige» streichen, weil es ja im Art. 18 Abs. 4 auch gestrichen ist.Regierungsrat Alois Ospelt:
Ja, ich denke, die Anregungen verstehen sich von selbst. Wir werden sowohl die redaktionelle Änderung berücksichtigen als auch die Überlegungen der Abg. Hassler prüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich bin der Auffassung, dass man diesen Artikel ersatzlos streichen kann. Meines Erachtens können Dritte - es wird sich wahrscheinlich um Private handeln - ohnehin keine Verfügungen erlassen. Es ist aber völlig unproblematisch, dass Dritte im Auftragsverhältnis Ingenieurarbeiten oder so etwas Ähnliches übernehmen können. Das braucht - meiner Meinung nach - nicht extra erwähnt zu werden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Meine erste Frage bezieht sich auf Abs. 4: Abs. 4 ermöglicht per Subventionen der Gemeinden und/oder des Landes die vollen Verursacherkosten, die gemäss Abs. 1 anfallen, zu reduzieren, um die Umlegung zum Beispiel sozialverträglicher zu gestalten. Von den Gesamtkosten, die wir heute mit 19 Mio. Franken beziffern, werden derzeit zwischen 40% und 50% dann von der öffentlichen Hand subventioniert. Meine Frage ist nun: Sind diese Landessubventionen von rund 7 Mio. Franken auf Sicht allenfalls gefährdet, wenn aufgrund einer künftigen EU-Wasserrichtlinie eventuell verlangt werden kann, auf Subventionen zu verzichten und zum Beispiel keine indirekte Wirtschaftsförderung durch tiefgehaltene subventionierte Wasserpreise zu betreiben? Bei uns sind die Wasserpreise im internationalen Vergleich relativ gering zum Beispiel gegenüber EU-Ländern. Das ist eine Befürchtung, die ich aufgrund von EU-Recht habe, auf das wir vielleicht dann später erst stossen, wenn wir dazu gezwungen sind. Die Harmonisierung der Preise durch EU/EWR-Recht wird in der Regel angestrebt, um Wettbewerbsverzerrung gerade im industriellen Bereich zu verhindern. Aber das kann man klären. Wenn es dazu eine Prognose oder eine Ansicht geben könnte, weil es sehr massgeblich ist, ob das dann unseren Finanzierungsschlüssel, den wir mit Abs. 4 glauben, etwas einschränken zu können, vielleicht aushebelt.Meine zweite Frage bezieht sich auf die Anschlussgebühren: Wie ich aus den Diskussionen mitbekommen habe, gibt es einige wenige Gemeinden, die generell zuerst einmal Anschlussgebühren bei den Neubauten verlangen. Jetzt geht es natürlich darum, wo man Anschlussgebühren bezahlt und dann danach, wenn man die Liegenschaft bezieht, noch einheitliche Wasserpreise, und in der anderen Gemeinde zahlt man keine Anschlussgebühren. Das wäre wieder eine totale Verfälschung eines möglichen solidarischen Systems. Deshalb möchte ich abklären, ob in diesem Artikel die Anschlussgebühren entweder auch einheitlich ausgestaltet werden sollen und somit gleichmässig sind, oder ob sie angerechnet werden, weil ich eben mit dem Abs. 3, wie ich schon in der Eintretensdebatte sagte, alle erdenkliche Mühe habe, obwohl der Grundsatz angenehm wäre, dass landesweit einheitliche Abgaben zu erheben sind. Ich glaube, die Absicht hinter Abs. 3 war eher die, dass alle Gemeinden überhaupt eine Umlegung machen sollen und nicht die eine Gemeinde sich leisten kann, nach einem anderen Schlüssel umzulegen und zu sagen: Wir können es uns leisten, nur etwas Weniges umzulegen, und die anderen Gemeinden legen es voll um. Ich bin nicht sicher, ob der Abs. 3 nicht umformuliert werden müsste, dass alle Gemeinden zu einer Umlegung in einem Schlüssel gezwungen sind, aber nicht jede Gemeinde die gleiche Kubikmetergebühr dann zu verlangen hat.Abg. Ivo Klein:
Bei Abs. 2 Ziff. b sind die Gebühren nach dem geplanten Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen sowie für betriebliche Optimierungen möglich. Ich frage hier: Ist der Bau von neuen Anlagen, falls erforderlich, da nicht zu berücksichtigen? Wenn man jetzt etwas Neues baut, dann ist das bei der Abgabengestaltung nicht zu berücksichtigen. Ist das so gewollt?Regierungsrat Alois Ospelt:
Es ist schwierig, die aufgeworfenen Fragen jetzt aus dem Stand zu beantworten, vor allem diejenige nach der möglichen Auswirkung des EU-Rechtes. Das muss ich auf die 2. Lesung in Aussicht stellen.Hinsichtlich der Gebühren möchte ich darauf hinweisen, dass mit dem Begriff «Abgaben» die verschiedenen Arten von Gebühren, meine ich, umschrieben sind, die nach Möglichkeit landesweit zu erheben sind. Es ist aber sicher so, dass wir den ganzen Bereich, den wir in der Eintretensdebatte angesprochen haben, hier wieder mit berücksichtigen müssen, einerseits, was die Aufgabenzuteilung letztlich an die Gemeinden oder an den Zweckverband anbelangt, und dann die Möglichkeiten der Einwirkung seitens des Landes, die Rücksicht zu nehmen haben auf die autonomen Rechte der Gemeinden.Dann zur Frage, ob Neuanlagen nicht mit zu berechnen seien bei der Ausgestaltung der Abgaben: Ich nehme das so an. An und für sich aber sind ja bei der Ausgestaltung die bis zum Zeitpunkt der Gebühren- und Abgabenerhebung getätigten Kosten zu berücksichtigen und nicht das, was in der Zukunft erst bei der Errichtung anfällt. Also, erst ab Erstellung in Funktion getretener Anlagen kann das abgabenwirksam werden. In dem Sinne, denk ich, ist die Formulierung hier zutreffend. Dann möchte ich in Abs. 4 noch eine kleine redaktionelle Änderung beliebt machen. Im Abs. 4 im zweiten Satzteil «und die Kosten können anderweitig finanziert werden», also hier das Wörtchen «können» zusätzlich nochmals einzuführen, nachdem wir vorgängig nur den Singular haben. Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube schon, dass die Anregung des Abg. Klein seine Berechtigung hat. Denn Abs. 1 besagt ja: «Die Gemeinden überbinden die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen mit Gebühren». Meines Erachtens müsste diese Aufzählung in Abs. 2 Bst. b ebenfalls wiederholt werden.Abg. Paul Vogt:
Mir ist die Bedeutung des letzten Satzes im 1. Absatz nicht klar. Ich gehe davon aus, dass die Idee ist, dass das Land einen Subventionsbeitrag an die Erstellung von Abwasserreinigungsanlagen leisten kann. Wenn das die Idee ist, dann sollte das meines Erachtens aber in einem eigenen Absatz stehen und deutlicher formuliert werden. Wenn die Idee ist, dass auch das Land und die Gemeinden nur die Kosten übernehmen, die sie selber verursachen, dann meine ich, ist das ebenfalls zu wenig deutlich formuliert. Also, dann frage ich mich: Wieso leisten Land und Gemeinden eine pauschale Abgeltung, während bei den anderen das gemessen wird? Und vielleicht noch eine Frage zum Abs. 2: Wie wird die Art und Menge des erzeugten Abwassers festgestellt?Regierungsrat Alois Ospelt:
Ich kann die Frage nach der Feststellung der Art und Menge des erzeugten Abwassers im Einzelnen nicht beantworten. Es wird vor Ort durch die zuständigen Organe festgestellt, welche Arten von Abwasser eben anfallen. Und die Menge kann wesentlich einmal grundsätzlich gemessen werden durch den Verbrauch an Trink- und Frischwasser, das dem Abwasser zugeführt wird. Aber da müsste man sich in die Reglemente der einzelnen Versorgungsanlagen oder des Abwasserzweckverbandes vertiefen, um hier eine detaillierte und präzise Auskunft geben zu können. Die zweite Überlegung möchte ich auch bis zur 2. Lesung prüfen lassen. Es ist jedenfalls so, dass der Staat ja in dem Moment in Durchbrechung des Verursacherprinzips Subventionen leistet. Das ist eindeutig, die werden gesprochen. Von daher ist damit nicht abgegolten, was der Staat als Verursacher an Abwässern einbringt.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Jetzt habe ich noch eine ganz spontane Frage: Gibt es eigentlich in einer Gemeinde gar niemanden, der von diesen Kosten der Umlegung ausgenommen wird? Keine Kirche, keinen Kindergarten und kein Gemeindehaus, nichts? Wird das auf gar alle Benützer und Verursacher umgelegt?Abg. Ivo Klein:
Ich habe noch eine rein begriffliche Frage: In Abs. 1 wird von Gebühren und anderen Abgaben gesprochen, die verursachungsgerecht umgelegt werden. In den weiteren Abschnitten wird nur noch von Abgaben gesprochen. Wieso das?Abg. Dorothee Laternser:
Ich möchte noch einmal auf den Abs. 1, letzten Satz, zu sprechen kommen, den der Abg. Paul Vogt schon angesprochen hat, und zwar der Kostenanteil des Landes mit der pauschalen Abgeltung. Ist da nicht die bisherige totale Pauschalsubvention des Landes gemeint, die bisher CHF 2,6 Mio. für Landstrassen und Ortskanalisation beträgt? Ist nicht dieser Bereich damit gemeint?Abg. Donath Oehri:
Nein, ich denke, dass hier gemeint ist, dass das Land und die Gemeinden von ihren Flächen, vom Strassenwasser usw., ja eine Menge Abwasser einbringen und diese verursachen Kosten und diese Kosten werden abgegolten. Diese Kosten kann man sicher nicht den privaten Haushaltungen überbinden. Das ist ein Teil. Und dann bei Art. 53 ist es ja zusätzlich zu diesen Kosten möglich, dass darüber hinaus das Land noch Subventionen an Abwasseranlagen ausschüttet. Und dieser Bereich ist auch ein Bereich, der eben das nicht ganz vollumfängliche Durchdringen des Verursacherprinzips ermöglicht, also dass wir hier ein nicht hundertprozentiges Verursacherprinzip haben werden. Das sind zweierlei Beiträge. Das andere ist das automatische, dass eben Land und Gemeinden für ihr verursachtes Abwasser auch aufkommen und dann noch zusätzliche Mittel einschiessen können.Abg. Dorothee Laternser:
Genau das meinte ich. Aber wenn man also in den Beilagen sieht, wie die Abwasserentsorgung 2000 finanziert wurde, dann sind es 50-prozentige Subventionen des Staates an Verbandsanlagen - das sind CHF 4 Mio. - und eben diese Pauschalsubventionen des Staates für Landstrassen und Ortskanalisationen, das sind CHF 2,6 Mio. Aber die beiden Dinge gibt es ja jetzt schon. Dazu kommen noch die Beiträge der Gemeinden. Aber diese Pauschalsubventionen für das, was das Land im Hinblick auf Strassen und Ortskanalisationen als Verursacher zu tragen hat, wird bereits jetzt schon bezahlt. Regierungsrat Alois Ospelt:
Wenn Sie die Übersicht im Anhang betrachten, Frau Abg. Laternser, dann ist in der Kostendeckung vorgesehen, dass für Landstrassen und Ortskanalisationen je CHF 1,3 Mio. als Kostendeckung vorgesehen sind. Dabei handelt es sich aber nicht um diese Pauschalsubventionen, meine ich. Die Pauschalsubvention ist ja jeweils Bestandteil der Zuweisung an die Gemeinden für verschiedene Zwecke, die nicht einer einzelnen spezifisch genannten Anlage entsprechen. Die ist ja dann gesondert in der Subventionsordnung nachgewiesen. So verstehe ich das. Aber, ich müsste das auch noch genauer prüfen.Dann was den Begriff «Gebühren und Abgaben» anbelangt: Ich gehe davon aus, dass es sich beim Begriff «Abgaben» um einen Oberbegriff handelt und darin Gebühren eingeschlossen sind. Zu solchen Abgaben können ja neben Gebühren beispielsweise Umlagen gehören, die explizit im Gemeindegesetz ja genannt sind und die eine Tradition haben. Das sind so genannte Haushaltumlagen. Es stellt sich dann allerdings die Frage: Wie weit könnte man Haushaltumlagen wiederum verursachergerecht gestalten? Aber das ist eine Spezialfrage. Jedenfalls ist eine Umlage auch neben speziellen Gebühren möglich. Dabei handelt es sich um eine andere Art der Abgeltung.Abg. Wendelin Lampert:
Ich möchte die Ausführungen von Herrn Regierungsrat Ospelt betreffend Pauschalsubvention unterstützen. Früher wurde jedes einzelne Projekt in den Gemeinden kontrolliert und je nachdem, ob es subventionsfähig war oder nicht, wurde es subventioniert. Neu gibt es ja den Pool von CHF 10,8 Mio., der fix auf die Gemeinden verteilt wird, wobei zu sagen ist, dabei handelt es sich nicht nur um Tiefbauten, sondern zum Teil auch um Hochbauten. Aber ein schöner Teil ist doch dafür gerechnet, dass die Gemeinden ihre Kanalisationen ausbauen und unterhalten. Also, zirka CHF 1 Mio. erhält jede Gemeinde jährlich, um zum Beispiel ihre Tiefbauprojekte umzusetzen. Das ist der aktuelle Stand im Subventionsgesetz. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 55 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 56 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich hätte doch gerne von der Regierung gewusst: Um was für Grössenordnungen handelt es sich hier? Ist hier gedacht, wenn irgendein kleines Gewässer sich einmal über eine Wiese ergossen hat, ob dieses dann revitalisiert werden kann und einfach eine Zwangsenteignung vorgenommen werden kann, oder ob es sich hier um Gewässer handelt, die in einem Fliessgewässerkataster aufgenommen wurden? Um welche Grössenordnung von Gewässer handelt es sich hier, um doch einen Rahmen abstecken zu können und einer eventuellen Enteignung eines Grundstückes, das sich vielleicht in einer solchen Hanglage befindet, vorzubeugen?Regierungsrat Alois Ospelt:
Ich denke, eine Enteignung ist letztlich eine Ultima Ratio und eine Massnahme, die äusserst selten und zurückhaltend von Staats wegen getroffen werden muss bzw. getroffen wird. Das sehen wir auch in anderen Bereichen der Gesetzgebung. Und das trifft sicher auch hier zu. Andererseits kann man auf die Einsatzmöglichkeit staatlicher Gewalt und auf die Einsatzmöglichkeit auch in dem Falle der Enteignung letztlich nicht verzichten für die Umsetzung. Aber in Bezug auf einen solchen Eingriff in Eigentumsrechte sind in unserem Staatswesen abgeleitet von der Verfassung natürlich klare Schranken gesetzt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es sich hier eher um eine Bagatellangelegenheit, wie Sie sie erwähnt haben, handeln könnte. Das möchte ich also hier ausdrücklich ausschliessen. Aber letztlich muss eine Möglichkeit in einem Gesetz zur Durchsetzung vorgesehen werden. Das ist ein Ausfluss letztlich der Staatsgewalt, die in den einzelnen Normen wieder festgelegt werden muss.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Bezüglich der Beschwerdefrist haben wir ja bei anderen Gesetzen in kurzer Vergangenheit immer wieder die 30 Tage in Diskussion gestellt, weil speziell von den Rechtsanwälten behauptet wurde, innerhalb von 14 Tagen sei es zum Teil schwierig zu reagieren. Ich möchte auch hier diese Überlegungen einbringen, ob man nicht eine Frist von 30 Tagen einfügen sollte.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Herr Regierungsrat hat das zur Kenntnis genommen. Dann können wir weiterlesen.Art. 58 wird verlesen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 58 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 61 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich möchte gemäss der Diskussion zu Art. 23 anregen, hier einen neuen Buchstaben «m» in Abs. 1 einzufügen mit dem Text: «in Gewässerrandstreifen Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel anwendet (Art. 23 Abs. 1)». Die anderen Buchstaben würden sich dann je um einen Buchstaben verschieben.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 62 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 63 steht zur Diskussion.
Abg. Erich Sprenger:
Danke schön. Ich muss hier nochmals auf die Hangsanierung in der Gemeinde Triesenberg zurückkommen. Hier ist ja absolut formuliert, dass die Gemeinden dafür innerhalb von 10 Jahren sorgen. Im Art. 11 Abs. 3 heisst es aber: «Das Amt für Umweltschutz kann Ausnahmen bewilligen». Was gilt jetzt nun? Müssen die Gemeinden dafür sorgen oder kann es mit Ausnahmebewilligungen trotzdem noch Einleitungen von nicht verschmutztem Abwasser geben?Regierungsrat Alois Ospelt:
Ich gehe davon aus, dass nach Prüfung eben der vorliegenden Verhältnisse das Amt für Umweltschutz in diesem Fall eben eine Ausnahmebewilligung erteilen wird, und dass dann die Voraussetzung eben gegeben ist, dass dieses Abwasser der Anlage zugeführt werden kann. Abg. Erich Sprenger:
Nochmals: Aber Art. 63 sagt ja in diesem Fall genau das Gegenteil aus. Müsste man diese Ausnahme nicht auch einbinden?
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Auf die Ausnahme wird ja indirekt Bezug genommen durch den Hinweis auf Art. 11 Abs. 3. Die Verpflichtung ist nicht weiter gehend als die in Art. 11 Abs. 3. Diese Verpflichtung beinhaltet die Möglichkeit, dass das Amt für Umweltschutz Ausnahmen bewilligen kann.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 64 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 65 steht zur Diskussion.
Regierungsrat Alois Ospelt:
Hier ist auch ein redaktioneller Fehler passiert. Hier müsste das Wörtchen «akute» eingefügt werden, «bei welcher keine akute Gewässergefährdung besteht». Das ist auch aus den Kommentaren, aus den Erläuterungen, so zu ersehen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 66 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 67 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Regierungsrat. Sie haben in der Eintretensdebatte sinngemäss gesagt, dass die in den Übergangsbestimmungen enthaltenen Verpflichtungen oder überhaupt die Verpflichtungen für gewisse Anpassungen für die LKW nicht gelten würden, zumindest im Rahmen der bestehenden Rechte der Liechtensteinischen Kraftwerke an der Auswertung der Wasserkräfte, wie sie im LKW-Gesetz festgehalten sind. Das sind Saminabach und Lawenabach und deren Zuflüsse. Das trifft hinsichtlich des Art. 28 des Gesetzes sicher zu, weil das im Art. 66, den wir vorher gerade gelesen haben, ausdrücklich so statuiert wird. Im Art. 67 sieht es aber meiner Meinung nach aber ganz anders aus. Der richtet sich nämlich auch an alle diejenigen Institutionen, die bisher bereits solche Wasserentnahmerechte haben. Auch diese müssen, wenn es zu so einem Vorfall kommt - nämlich zu einer wesentlichen Beeinflussung eines Fliessgewässers durch Wasserentnahmen - auch diese müssen dann eine Sanierung gemäss dieser Gesetzesstelle unterhalb der Entnahmestellen vornehmen - zumindest lese ich den Art. 67 so - und müssen dann auch die Voraussetzungen von Art. 29, die ja sehr umfangreich sind, vor allem was auch die Berücksichtigung der Lebensräume der Fische betrifft, berücksichtigen. Ich möchte Sie jetzt eigentlich im Hinblick auf Ihre Äusserungen in der Eintretensdebatte nur fragen: Wird diese Auffassung von mir auch von Ihnen geteilt?Abg. Ivo Klein:
Der Landtagsvizepräsident hat mir eigentlich mein Votum vorausgenommen. Das war eigentlich meine Aussage oder meine Meinung auch, die ich wegen der Widersprüchlichkeit gemacht habe. Ich habe nicht nur Art. 66 gemeint, sondern das Gesamte, also auch inklusiv Art. 67. Und da sind dann doch - so habe ich das auch gelesen - Massnahmen erforderlich. Das ist also nicht einfach Besitzstandswahrung und nichts mehr. Hier sind, wie ich das auch interpretiere, Sanierungsmassnahmen vorzuschlagen und von der Regierung dann auch zu genehmigen. Also, das war meine Meinung. Dazu würde mich Ihre Meinung interessieren.Regierungsrat Alois Ospelt:
Die Einschätzung und Interpretation dieses Artikels ist so, wie sie jetzt gemacht wurde, richtig. Was Massnahmen nach Art. 29 anbelangt, sind auch die LKW gehalten, solche Massnahmen zu treffen, wenn die Einschätzung, wie sie hier getroffen wird, zutrifft. Aber das Ausmass der Nutzung oder die Menge des entnommenen Wassers sind garantiert durch den Verweis auf Art. 28. Ich denke aber, dass hier in Anlehnung möglicherweise auch an schweizerische Rechtsbestimmungen doch der Hinweis fällig wäre, dass ein Grenzmass gesetzt werden müsste in Bezug auf eine Entschädigungsbegründung. Wenn das Ausmass der Massnahmen diese Rechte materiell tangiert, die gesichert sind, dann trifft der Entschädigungsfall zu, und in der Hinsicht müsste eventuell hier in Art. 67 noch eine Präzisierung nach «oben» vorgenommen werden. Aber sonst ist es so, dass auch gedacht ist, dass beispielsweise auch im Zusammenhang mit der Wasserkraftnutzung im Steg durchaus ergänzende, verbessernde Massnahmen getroffen werden können oder sollten. Abg. Ivo Klein:
Also, wenn ich Sie jetzt richtig verstanden habe, dann ist diese Besitzstandswahrung keine absolute, sondern, wenn innerhalb der Sanierungsmassnahmen eine erhöhte Restmenge gefordert ist, damit der Bach oder das Fliessgewässer unterhalb dieser Entnahme noch leben kann, dann kann auch eine Sanierungsmassnahme sein, dass die Mindestwassermenge erhöht wird.Regierungsrat Alois Ospelt:
Ich denke, dann wäre dies ein entschädigungsbegründender Eingriff, wenn die bisherige Besitzstandswahrung tangiert wäre in dem Sinne durch die Massnahmen. Wenn sie in der Richtung nicht tangiert würden - das ist auch denkbar, dass auch ohne Beeinflussung der Restwassermenge oder der Dotierwassermenge Verbesserungen möglich sind - dann ist kein Entschädigungsfall gegeben, aber eine Verpflichtung zur Sanierung.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 68 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 69 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 70 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung der Neufassung des Gewässerschutzgesetzes behandelt.-ooOoo-