ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS VETERINÄRWESEN (EWR-DIENSTLEISTUNG) (NR. 6/1997) [1. LESUNG]
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Traktandum 33, Abänderung des Gesetzes über das Veterinärwesen, auch hier hinsichtlich der EWR-Dienstleistungserbringung. Der Bericht und Antrag der Regierung steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Woraus man entnehmen kann, dass Eintreten unbestritten ist. Entschuldigung, der Abg. Walter Hartmann hat sich doch noch zu Wort gemeldet.Abg. Walter Hartmann:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Das vorliegende Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über das Veterinärwesen entspricht inhaltlich der unter Traktandenpunkt 32 abgehandelten Gesetzesvorlage. Ich möchte mich nicht wiederholen und verweise auf die von mir gemachten Äusserungen zum vorhergegangenen Traktandenpunkt. Ich nehme an, dass auch hier Eintreten nicht bestritten ist und bin für Eintreten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Danke. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.I. Art. 4 Abs. 1 Bst. n wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
I. Art. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 6 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 6c Abs. 1 und 2 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6c Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt
Sachüberschrift vor Art. 6g und Art. 6g werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6g steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 6h wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6h steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt
Art. 6i wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6i steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 6k wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6k steht zur Diskussion. Auffällig ist hier, dass der Wortlaut genau derselbe ist wie bei den Ärzten, obwohl hier eine telefonische Dienstleistungserbringung wohl weniger in Frage kommt.
Abg. Marco Ospelt:
Ich habe nur eine kleine Anmerkung zu diesem Artikel 6g. Im ursprünglichen Gesetz gibt es eine durchlaufende Bezeichnung von a bis usw. und dort wird - also Art. 6a und dann Alinea b Inhalt der Berufsausübung, dann geht es weiter mit b, c, Berufs- und Geschäftsbezeichnung, dann kommt c (d) usw. und dann fängt es bei 6g wieder an mit h, nachdem oben schon gestanden ist - also da müsste das dann wieder mit h und i usw. weitergehen, meinte ich. Aber das ist wirklich eine kleine Unregelmässigkeit.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Wir klären dieses legistische Problem bis zur nächsten Lesung. Was Ihre Bemerkung angeht wegen der telefonischen Konsultation: Es gab im alten Rom einen Imperator, der einmal ein Pferd zum Senator gemacht hat. Aber ich denke, es ist nicht gemeint, dass hier die Pferde telefonieren, sondern dass halt der Besitzer eines Tieres sich dann mit dem Arzt telefonisch über eine Konsultation unterhalten könnte. So, dass auch hier diese Bestimmung Sinn machen kann.Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 61 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Entschuldigung, ich bin zu schnell.
Abg. Egon Matt:
Hier gilt natürlich genau sinngemäss das Gleiche wie bei den Ärzten, also dass das noch angepasst werden muss.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist klar. Wir können weiterfahren.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung dieses Abänderungsgesetzes beendet.
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