TOTALREVISION DES MUSTER- UND MODELLGESETZES (NEUER TITEL: DESIGNGESETZ) SOWIE ABÄNDERUNG DES ALLGEMEINEN BÜRGERLICHEN GESETZBUCHES VOM 1. JUNI 1811 (ABGB) (NR. 69/2002), 2. LESUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 11: Totalrevision des Muster- und Modellgesetzes (neuer Titel: Designgesetz) sowie Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811 (ABGB) (Nr. 69/2002). Wir behandeln diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung. Wird das Wort gewünscht? Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Kollegen. Ich habe einige einleitende Bemerkungen zu diesem Gesetzeswerk oder zu dieser Vorlage. Als positiv hervorgehoben werden muss die Erstellung und Lieferung der Konkordanztabellen im Anhang der Stellungnahme der Regierung, in welcher ein Artikelvergleich zwischen der verbesserten Regierungsvorlage einerseits und den Rezeptionsgrundlagen, nämlich dem schweizerischen Designgesetz und der Richtlinie 98/71/EG - ich nenne sie im Folgenden kurz Richtlinie - angestellt wird. Generell positiv zu bemerken ist die stärkere Anlehnung an den Inhalt und die Formulierung der Richtlinie. Es wurden in der verbesserten Vorlage auch einige Korrekturen vorgenommen, die die Umsetzung dieser Richtlinie qualitativ erheblich verbessern. Nachfolgend werde ich einige wenige Punkte anführen bei denen die starke gleichzeitige Anlehnung an das schweizerische Designgesetz einerseits noch immer zu Problemen führt. Insgesamt jedoch sind diese Probleme zumindest im Zusammenhang mit der Richtlinienumsetzung grösstenteils ausgeräumt worden. Begrüssenswert wäre es gewesen, wenn die im Bericht und Antrag erwähnten Texte - TRIPS-Abkommen, Haager Musterschutzabkommen etc. - ebenfalls in die Beilagen aufgenommen worden wären, vor allem deren wesentliche Bestimmungen. Dies gilt auch für die auf Seite 12 der gegenständlichen Stellungnahme angeführte Rechtsverordnung Nr. 6/2000 vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffend deren Art. 22. Wenigstens die zitierte Bestimmung aus dieser Verordnung hätte im Wortlaut mitgeliefert werden können. Für Nichtjuristen ist die Beschaffung solcher Texte nämlich schwierig bzw. ohne die Unterstützung des Landtagssekretariates oder anderer Informationsdienste fast unmöglich. Das heisst dann aber auch, dass die Regierungsvorlagen und deren Erläuterungen im Bereich der nicht mitgelieferten und damit nicht zur Verfügung stehenden Bestimmungen unverständlich oder zumindest nicht nachvollziehbar bleiben müssen. Man muss deshalb davon ausgehen, dass die Regierung in Kauf nimmt, dass ihre Vorlage nicht oder nur von einem kleineren Teil der Abgeordneten gelesen bzw. gelesen und verstanden bzw. nachvollzogen werden kann. Ich darf die Regierung ersuchen, in Zukunft das Parlament als Staatsorgan generell und deren Mitglieder, die sich zugegeben mit einer sehr speziellen Materie im Besonderen näher befassen wollen, ernster zu nehmen. Ein weiterer Grund zur Aufnahme solcher Rechtstexte in die Vorlage, auf die die Regierungsvorlagen bzw. deren Kommentierungen verweisen, besteht in der Vervollständigung der Gesetzesmaterialien. Finden sich solche Texte auch in den Materialien, entfallen später mühsame Recherche-Aufgaben, insbesondere dann, wenn die Texte, auf die Bezug genommen wird, mittlerweile geändert worden sind. Die Materialien widerspiegeln bei einer Aufnahme solcher Texte auch den aktuellen bzw. den zur Zeit der parlamentarischen Beratungen geltenden Stand. Eine Bemerkung möchte ich mir noch erlauben zur Aussage von Herrn Regierungsrat Hansjörg Frick anlässlich der 1. Lesung der Vorlage. Im Protokoll heisst es dazu, ich zitiere: «Das Schweizer Designgesetz gilt als EWR-kompatibel und meines Erachtens sind hier alle Umsetzungsverpflichtungen erfüllt». Diese absolute Aussage kann ich ohne Einschränkung, insbesondere betreffend der hier wie in den meisten nationalen und regionalen Immaterialgüterrechten verwendeten Territorialitätsprinzipien, nicht unterstützen. Diese Problematik zeigt sich insbesondere bei der Umsetzung der Richtlinienbestimmungen der Art. 3 bis 6, das heisst, in der aktualisierten Vorlage in den Art. 3 und 4. Als Unterstützung meiner Meinung möchte ich auf einen Artikel von Christoph Willi verweisen, der jüngst in der «NZZ», nämlich am 3. September dieses Jahres auf Seite 27 erschienen ist. Dort wird die Übereinstimmung des schweizerischen Designgesetzes mit der europäischen Richtlinie in einem weiteren wichtigen Punkt in Frage gestellt bzw. verneint. Dies betrifft die Ersatzteilproblematik. Obwohl dies ganz offensichtlich ein Problempunkt ist, betreffend welchem der schweizerische und der europäische Gesetzgeber unterschiedliche Lösungen gefunden haben, setzt sich die Regierung damit überhaupt nicht oder nicht ersichtlich auseinander. Die Problematik ist sicherlich auch der Regierung bekannt und es würde selbstverständlich interessieren, wie sie sich dazu stellt bzw. wie diese Problematik auch im Binnenkontext Liechtenstein/Schweiz sich auswirkt. Eine Stellungnahme der Regierung zu dieser Problematik interessiert selbstverständlich auch deshalb, weil die schweizerische Design-Gesetzgebung einerseits und die Richtlinie andererseits als die beiden Rezeptionsgrundlagen der liechtensteinischen Vorlage bezeichnet werden, die sich in diesem Punkt aber offensichtlich widersprechen. Das Ergebnis dieses Konflikts wird aus der Regierungsvorlage ersichtlich. Die Regierung nimmt diesbezüglich aber mit keinem Wort Stellung, und es wäre deshalb wünschenswert, wenn dies heute vom Herrn Regierungsrat Frick nachgeholt werden könnte. Falls dies nicht möglich ist, ersuche ich um eine schriftliche Stellungnahme, die dann bitte auch zum Regierungsakt gelegt wird, damit die Lückenhaftigkeit der Materialien zumindest an dieser Stelle behoben wird. Ich werde mir erlauben, ein wachsames Auge darauf zu haben. So weit meine einleitenden Bemerkungen. Zu den einzelnen Problemen werde ich mich bei der jeweiligen Bestimmung melden und mir dann auch erlauben, Ihnen bereits schriftlich abgegebene Abänderungsanträge zu unterbreiten. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Vorab zur Kompatibilität des Schweizer Designgesetzes mit den EWR-Richtlinien: Dazu kann ich hier keine Stellung nehmen. Zu dieser Problematik bezüglich Schweizer Gesetz und der EWR-Richtlinie möchte ich schriftlich Stellung nehmen. Selbstverständlich werden wir die entsprechenden Materialien auch nachliefern.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, lesen wir die Gesetzesvorlage über den Schutz von Design - Designgesetz - in 2. Lesung. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 2 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich werde mir erlauben, am Schluss meiner Bemerkungen je einen Abänderungsantrag zu Abs. 2 und 3 zu stellen. Ich habe diesen Antrag Herrn Regierungsrat Frick heute Morgen abgegeben, damit er ihn mit seinen Experten anschauen und dazu Stellung nehmen kann. Ich begründe diesen Antrag wie folgt: Es stellt sich mir die Frage, weshalb in Abs. 2 nicht die positive Formulierung, wie sie in der Richtlinie verwendet wurde, verwendet wurde. Die negative Formulierung erscheint nicht nur schwerfälliger, sondern ist meines Erachtens auch schwerer verständlich. Inhaltlich sollte die Formulierung wohl Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie entsprechen, weshalb die Übernahme der positiven Formulierung anstelle der Verwendung der zwei Negativ-Kriterien zu bevorzugen ist. Weiter fällt auf, dass die Richtlinie in Art. 5 Abs. 1 als Anknüpfungspunkt den Gesamteindruck beim informierten Benutzer, den ein Design auslöst, nennt. Die Vorlage aber spricht in Abs. 3 nur von einem Gesamteindruck, bezieht diesen aber nicht auf eine bestimmte Personen- oder Benutzergruppe. Man könnte also auch davon ausgehen, dass die Vorlage sich auf den Gesamteindruck eines Designs, der bei einer Amtsperson, dem Richter, der breiten Öffentlichkeit, beim Hinterleger oder beim beteiligten Verkehrskreis ausgelöst wird, bezieht. Art. 3 Abs. 3 ist diesbezüglich nicht eindeutig. Der in Abs. 3 neu eingefügte Zusatz - ich zitiere «welches den im EWR beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte» bezieht sich nur auf das zur Hinterlegung angemeldete Design, also nur auf dessen Neuheit, und stellt deshalb nicht die Referenzgruppe dar, auf deren Gesamteindruck es ankommen soll. Somit stellt der Zusatz in Art. 3 Abs. 3 lediglich eine Wiederholung der Neuheitsdefinition gemäss Abs. 2 dar. Richtig muss es, meine ich, also in Art. 3 Abs. 3 heissen, dass es auf den Gesamteindruck eines Designs ankommt, der beim informierten Benutzer ausgelöst wird. Die heutige Formulierung steht zusammenhangslos bzw. redundant in der Welt. Es wird hier der Begriff der Offenbarung, das Kriterium der Neuheit und das Kriterium der Eigenart vermischt. Nur bei den Offenbarungen ist der geographische Bezugsrahmen gefragt; bei der Neuheit wird, wie die Regierung grundsätzlich korrekt ausführt, auf die allgemeine Öffentlichkeit abgestellt, bei der Beurteilung der Eigenart wird eine Fachkenntnisse voraussetzende Einschätzung auf die informierten Benutzer abgestellt. So jedenfalls verlangt es die Richtlinie, wie dies in Art. 3 Abs. 3 aber nicht zum Ausdruck gebracht wird. Dieses Durcheinander von Begriffen, von persönlichen und geographischen Referenzgrössen erklärt sich meines Erachtens daraus, dass zuerst eine Anlehnung an das schweizerische Designgesetz gewählt wurde, dann aber bei der Verbesserung der Vorlage gemäss vorliegendem Text eine Rückbesinnung auf die Richtlinie stattfand. Da im jeweiligen Kontext unterschiedliche Territorialitätsgrundsätze und unterschiedliche Formulierungen gewählt wurden, wurden diese Begriffe durcheinander gebracht bzw. auf die falschen Merkmale und Kriterien angewendet. Bei einer ausschliesslichen Anlehnung an die Richtlinie, welche meines Erachtens hier angezeigt wäre, könnten solche Formulierungsfehler, die sich in der Praxis ganz erheblich auswirken könnten, nicht passieren. In Art. 3 Abs. 2 der Vorlage müsste demzufolge lediglich von der Öffentlichkeit die Rede sein, nicht aber von den im Europäischen Wirtschaftsraum EWR beteiligten Verkehrskreisen. Vergleichen Sie bitte dazu die Definition in Art. 4 der Richtlinie. In Art. 3 Abs. 3 soll es um die Eigenart eines Designs gehen. Die Eigenart beurteilt sich nach dem Gesamteindruck beim informierten Verbraucher. Die Erwähnung des im EWR beteiligten Verkehrskreises lehnt sich an den bereits in Abs. 2 falsch beschriebenen Neuheitsbegriff an und wäre insoweit redundant. Richtig wäre eine Bezugnahme auf den durch das Design ausgelösten Gesamteindruck bzw. die Bestimmung für den Gesamteindruck relevanter Referenzgruppen. Grundsätzlich angebracht ist die geographische und persönlich eingeschränkte Referenzgruppe nur im Zusammenhang mit der Offenbarung in Art. 4 der Vorlage. Aus all diesen Ausführungen stelle ich die Abänderungsanträge, die Sie vor sich sehen und die wie folgt lauten:Es soll der Abs. 2 von Art. 3 neu wie folgt lauten: «Ein Design gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum kein identisches Design zugänglich gemacht worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden».Und der Abs. 3 soll lauten: «Ein Design weist Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum zugänglich gemacht worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt». Regierungsrat Hansjörg Frick:
Die Regierung hat diesen Änderungsantrag bereits geprüft und ist damit einverstanden. Also, die Regierung hat keine Einwendungen dagegen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann ersparen Sie uns eine Abstimmung. Dann stimmen wir ab:Wer mit Art. 3 Abs. 1 - wie in der Regierungsvorlage vorgeschlagen - mit Abs. 2 - wie durch den Abg. Peter Sprenger abgeändert und vorgelesen - und mit Abs. 3 - ebenfalls abgeändert und durch den Abg. Peter Sprenger vorgelesen - sowie Abs. 4 und Abs. 5 - wieder analog dem vorliegenden Bericht und Antrag - einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Hier habe ich keinen Abänderungsantrag, sondern nur kurze Bemerkungen zuhanden des Protokolls bzw. für die Materialien. Begrüssenswert ist die Neuaufnahme dieser Bestimmung, welche sich praktisch wörtlich - so zumindest der Abs. 1 - an Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie anlehnt. Eine Vermischung der Rezeptionsvorlage fällt allerdings auch hier auf. Die nachträglich eingefügte Referenzgrösse in Art. 3 Abs. 2 und 3, nämlich den im EWR beteiligten Verkehrskreisen, lehnt sich an die schweizerische Diktion, nämlich an das Schweizer Design-Gesetz Art. 2, an. In Art. 4 der Vorlage wird der Richtlinienbegriff der «tätigen Fachkreise» verwendet. Zu beachten ist, dass Art. 5 der Richtlinie bei der Beschreibung der Eigenart auf den informierten Benutzer abstellt. Man muss sich bewusst sein - und ich sage dies ausdrücklich zuhanden des Protokolls und damit für die Materialien - ob die abweichenden Formulierungen erstens gewollt sind, was zweitens damit bezweckt wird, und ob sie drittens im Lichte der Richtlinienumsetzung überhaupt zulässig sind.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Regierungsrat: Wünschen Sie das Wort? Das ist nicht der Fall. Dann können wir abstimmen. Wer mit Art. 4 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Auch hier eine kurze Bemerkung: Wenn auch die Neuformulierung nicht ohne weiteres verständlich ist, so darf davon ausgegangen werden, dass sie mit der Richtlinienvorgabe, so weit darauf Bezug genommen wird, übereinstimmt. Auf Seite 8 der Stellungnahme der Regierung, wo die Bestimmung von Art. 5 kommentiert wird, wird auf die Streichung des ursprünglichen Ungültigkeitsgrundes der Hinterlegung durch eine nicht berechtigte Person (Art. 12 Bst. b des Muster- und Modellgesetzes) hingewiesen. Meines Erachtens ist es jedoch ein Unterschied, ob ein Ungültigkeitsgrund ex nunc besteht oder ob eine Abtretungsklage erhoben werden muss. Letzteres und somit die heutige Regelung ist vermutlich beschwerlicher und die neue Regelung somit mit der ursprünglichen nicht unbedingt gleichwertig. Es wird an dieser Stelle dann auf Art. 35 der Vorlage verwiesen. Auch dort ist meines Erachtens der verwendete Begriff «rechtliches Interesse» mit der Richtlinienformulierung von Art. 11 Abs. 4, nämlich Inhaber eines Schutzrechtes, nicht völlig konform. Tendenziell geht der Begriff des «rechtlichen Interesses» meines Erachtens weiter.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Meldungen mehr aus dem Plenum gibt, dann stimmen wir ab über Art. 5. Wer mit Art. 5 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen Art. 6.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Man kann sich auch hier die Frage stellen, ob der Verweis in Abs. 1 Bst. a auf Art. 5 Abs. 1 Bst. c angebracht ist. Die Aufrechterhaltung eines Designs in geänderter Form kann wohl nur dann eintreten, wenn eine Eintragung erfolgt ist. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c darf aber gar nicht eingetragen werden, weshalb der Verweis auf diese Bestimmung gestrichen werden könnte. Allerdings müsste dann eine Neuformulierung gewählt werden. Es zeigt sich insbesondere bei diesem Verweis auf den Art. 5, dass die Formulierung in Art. 5 nicht besonders glücklich und jedenfalls nicht leicht verständlich ist. Eine nähere Anlehnung an die Richtlinienvorgabe wäre vermutlich sowohl für den Art. 5 als auch für den Art. 6 vorzuziehen gewesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn keine weiteren Wortmeldungen mehr sind, können wir über Art. 6 abstimmen. Wer mit Art. 6 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen Art. 7.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 7 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 8 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 9 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Hier habe ich einen kurzen Abänderungsantrag, der kaum Probleme geben wird, da er in einem gewissen inneren Zusammenhang zu Art. 3 steht. Ich begründe ihn wie folgt bzw. ich werde den Abänderungsantrag am Schluss stellen. Dank den Erläuterungen der Regierung, die ich inhaltlich voll mittragen kann, wurden die anlässlich der 1. Lesung vorgebrachten Kritikpunkte bestätigt. Eigentlich handelt es sich hier um die Wiederholung der Eigenartdefinition von Art. 3 Abs. 3 bzw. soll hier dieser Definition entsprochen werden, wie es auch im Verhältnis zu Art. 5 und 9 der Richtlinie der Fall ist. Wie schon vorher zu Art. 3 Abs. 3 bemerkt wurde, soll auch Art. 10 Abs. 1 der Richtlinienformulierung angepasst werden. Die Richtlinie stellt in Art. 9 Abs. 1 auf den Gesamteindruck beim informierten Benutzer ab. Ich stelle daher für Abs. 1 von Art. 10 folgenden Abänderungsantrag. Er soll lauten wie folgt: «Der Schutz des Designrechtes erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design». Regierungsrat Hansjörg Frick:
Dieser Änderungsantrag wurde ebenfalls geprüft und die Regierung hat nichts einzuwenden. Er dient auch zur Vereinheitlichung des Gesetzes.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Damit hat die Regierung den Änderungsantrag des Abg. Peter Sprenger übernommen. Sie haben die Änderung des Art. 10 Abs. 1 gehört, Art. 2 bleibt analog der hier vorliegenden Gesetzesvorlage. Wer mit dieser Neufassung einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 11 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art.12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 12 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 13 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Die Richtigstellung in der Stellungnahme der Regierung ist meines Erachtens zutreffend. Die Anpassung von Art. 56 war notwendig. Davor hätte man, wie geschehen, meinen können, die Regierung wolle Art. 12 Abs. 2 in der Richtlinie in Art. 14 der Vorlage umsetzen. Dies insbesondere deshalb, weil nicht auf die Richtlinie Bezug genommen wurde in den Erläuterungen, sondern weil ohne Erwähnung eine Bezugnahme auf Art. 25 der bereits erwähnten Ratsverordnung Nr. 6/2002 zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster Bezug genommen wurde, ohne dies allerdings irgendwo zu erwähnen. Dies ist in der gegenständlichen Vorlage nunmehr klargestellt, wofür ich danke. Wiederholt bemängelt soll hier nur werden, dass der zitierte Verordnungstext bzw. die erwähnte Bestimmung dieser Ratsverordnung nicht mitgeliefert wurde. Die Ausführungen sind insoweit gut nachvollziehbar, doch fragt man sich, ob Art. 14 Abs. 1 entgegen den Ausführungen der Regierung auf Seite 12 nicht eine grosszügigere Regelung darstellt. Dann zu Art. 14 Abs. 1 Bst. b noch Folgendes: Die Ausführungen der Regierung behandeln diese Bestimmung nicht. Man kann - wie meist - bei offenen Fragen die Antwort bzw. die Rezeptionsgrundlage im schweizerischen Design-Gesetz in diesem Fall in dessen Art. 12 finden. Heute wird diese Auffindung wenigstens durch die mitgelieferten Konkordanztabellen, für die ich der Regierung nochmals und abschliessend danken möchte, stark erleichtert.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 14 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 15 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 16 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 17 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 18 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir unterbrechen jetzt die Sitzung und fahren mit den Beratungen um 20.15 Uhr fort. DIE SITZUNG IST UNTERBROCHEN (UM 19.45 UHR)
-ooOoo-