RECHTSPFLEGERGESETZ (NR. 14/1997) [1. LESUNG]
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Tranktandum 36, Rechtspflegergesetz. Bericht und Antrag der Regierung zur Schaffung eines Rechtspflegergesetzes stehen zur Diskussion.Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich denke, Sinnhaftigkeit und damit Eintreten auf die Vorlage sind unbestritten. Dass die Kapazitätsgrenzen des Landgerichtes aus den im Bericht und Antrag aufgeführten Gründen teilweise überschritten sind, ist eine Tatsache. Die Schaffung eines Rechtspflegergesetzes ist sicherlich eine taugliche Entlastungsmassnahme des Landgerichtes, da sich die Institution der Rechtspfleger in anderen Ländern, namentlich in dem im prozessrechtlichen Bereich mit unserem Land sehr verwandten Österreich bewährt hat. Dort werden gemäss Regierungsbericht erstaunliche 75 % des gesamten gerichtlichen Geschäftsanfalls von Rechtspflegern erledigt.Die Arbeitsgruppe der Regierung bestehend aus dem Herrn Regierungschef, dem Herrn Ressortsekretär Norbert Hemmerle und den beiden Landrichtern Heeb und Hagen, hat meines Erachtens gute Arbeit geleistet und den betreffenden Personen ist für ihr Engagement zu danken. Man hat sich dabei mit Recht des österreichischen Gesetzes als Rezeptionsgrundlage bedient, sich aber auch nicht gescheut, eigene Wege zu gehen und den liechtensteinischen Verhältnissen angepasste Lösungen zu suchen. Diesbezüglich möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass man in Art. 18 der Vorlage auch einen Wirkungskreis in Strafsachen geschaffen hat. Dies ist weder in Österreich noch in Deutschland der Fall. Ich bin mir sicher, dass die dortigen Richter uns um diese Errungenschaft beneiden werden. Zu einzelnen Fragen werde ich mich bei der Lesung der Artikeln melden. Ich beantrage daher Eintreten auf die Vorlage.Abg. Paul Vogt:
Guten Morgen, meine Damen und Herren. Der Anlass für diese Gesetzesvorlage ist die chronische Überlastung der Richter beim Landgericht. Meines Erachtens ist die Schaffung von Rechtspflegern durchaus ein geeignetes Instrument zur Entlastung der Richter von Routineaufgaben. Diese Einrichtung hat sich in Österreich bereits bewährt. Der Vorschlag der Regierung beruht denn auch weitgehend auf der österreichische Vorlage.Gemäss Bericht und Antrag sollen vorläufig zwei Rechtspfleger angestellt werden. Für mich stellt sich deshalb die Frage, ob es gerechtfertigt ist, für die Anstellung von zwei Rechtspflegern eine Verfassungsänderung vorzunehmen und ein eigenes Gesetz zu erlassen. Also hier stellt sich die Frage nach dem Aufwand und dem Ertrag. Darüber könnte man sich sicher streiten. Als Argumente dagegen könnten angeführt werden, dass bereits heute die Richter einen grossen Teil ihrer Routineaufgaben an Sekretärinnen delegieren, und dass diese Sekretärinnen diese Aufgaben auch gut erledigen. Allerdings behalten die zuständigen Richter jeweils die Verantwortung. Meines Erachtens werden die Landrichter durch zwei Rechtspfleger faktisch nicht sehr stark entlastet werden. Also ich glaube nicht, dass sich das sehr stark auf die Arbeitsbelastung auswirken wird. Ich bin aber nicht grundsätzlich gegen diese Vorlage, sondern möchte einfach hier das Ganze etwas relativieren.Für mich stellt sich auch die Frage, welche Qualifikationen für Rechtspfleger vorausgesetzt werden sollen. Die Sekretärinnen beim Landgericht haben gezeigt, dass sie das nach jahrelanger Tätigkeit sehr gut machen. Sie kennen das Metier und erledigen diese Aufgaben weitgehend selbständig. Also für mich stellt sich die Frage, ob es gerechtfertigt ist, dass man für die Rechtspfleger die Voraussetzung schaffen will, dass sie die Möglichkeit zum Zugang an Hochschulen haben. Ob diese Bedingung nicht zu hoch ist, darüber können wir nachher noch einmal diskutieren.Aus grundsätzlichen Gründen möchte ich hier auch wieder einmal erwähnen, dass dann, wenn ausländische Gesetze rezipiert werden, dass dann die ausländische Gesetzesvorlage ebenfalls dem Landtag vorgelegt werden sollte. Die Abgeordneten sollten wissen, wo von der österreichischen Vorlage abgewichen wurde. Man sollte Begründungen erhalten, wieso abgewichen wurde, ob das bewusste Abweichungen sind oder ob man glaubt, einfach redaktionelle Änderungen vornehmen zu müssen. Gerade dann, wenn man ein Gesetz auslegen will, ist es wichtig, dass man weiss, ob die österreichische Literatur mitübernommen werden kann oder nicht. Dieses Anliegen habe ich schon früher wiederholt vorgebracht, und ich möchte es auch hier wieder vorbringen, da ein ähnlicher Fall vorliegt.Zur beantragten Verfassungsänderung werde ich mich noch detailliert äussern. Ich darf hier bereits vorwegschicken, dass ich sie für reichlich dilettantisch halte.Abg. Gabriel Marxer:
Guten Morgen, meine Damen und Herren. Gut Ding braucht Weile, kann man sagen, wenn man diese Vorlage sieht. Bereits 1981 war die Rede von einer Überlastung des Landgerichtes, der durch die Schaffung eines Rechtspflegergesetzes abgeholfen werden könnte. Nun, gut 16 Jahre später, haben wir eine Vorlage. Noch weiter zurück kann ich persönlich nicht schauen. Da bin ich zu jugendlich, als dass ich da noch aus eigener Erfahrung etwas wüsste.Nun, endlich ist es da. Ich begrüsse diese Vorlage. Ich finde, dass es gut ist, dass die Institution von Rechtspflegern geschaffen wird. Es ist nun wirklich nicht notwendig, dass jede Agenda am Landgericht von einem Richter grundsätzlich bearbeitet wird oder zumindest vom Gesetz her von einem Richter bearbeitet werden sollte, wobei die Praxis hier sicher bestimmte Ausnahmen geschaffen hat.Unterstützen muss ich meinen Vorredner Paul Vogt in der Richtung auch ich habe dies schon mehrmals moniert -, dass, wenn Rezeptionsgrundlagen bestehen, dass es schon wünschenswert wäre, dass diese Rezeptionsgrundlagen den Abgeordneten ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Es ist sonst etwas bemühend, wenn man sich dies dann mühsam selbst zusammensuchen muss, nicht, dass man nicht dazu kommt auf keinen Fall. Aber es ist einfach etwas mühsam, wenn man sich dann das selber suchen muss und auch die Begründung suchen muss, warum jetzt zum Beispiel von der österreichischen Vorlage abgewichen worden ist.Was mir bei der Durchsicht dieser Vorlage auch aufgefallen ist und mich etwas verwundert hat, ist auch, dass man nicht daran denkt, zum Beispiel die Rechtspfleger auch im Gebiet des Konkursrechts tätig werden zu lassen, dass man das von vornherein ausschliesst. Also ich könnte mir durchaus vorstellen, dass es dort auch bestimmte Verwendungsgebiete für Rechtspfleger gibt.Etwas seltsam dünkt mich auch die Regelung des Ausbildungszugangs, nicht die Ausbildung selbst, sondern der persönlichen Voraussetzungen, die ein Rechtspfleger erfüllen soll. Da hätte ich dann schon gern nähere Ausführungen der Regierung dazu, ob das nun wirklich notwendig ist, dass da quasi eine Matura, ein zum Hochschulstudium befähigtes Ausbildungserfordernis nachgewiesen werden muss oder ob da nicht auch eine kaufmännische Lehre oder weiss ich was genügt. Ohne, dass ich hier für eine bestimmte Person oder so Partei ergreifen will, hätte ich doch gern eine sachliche Rechtfertigung dafür, die ich im Bericht und Antrag eigentlich vermisse.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Guten Morgen, meine Damen und Herren, Herr Präsident. Es freut mich, dass Sie alle für Eintreten plädiert haben. In der Tat ist dies ein wichtiges Gesetz zur Entlastung des Landgerichts von rechtlichen Routineangelegenheiten. Es geht dabei nicht um Sekretariatsarbeiten - das ist vielleicht dann auch noch ein Thema, das werden wir sehen -, sondern es geht um rechtliche Routineangelegenheiten. Die Kapazitätsgrenzen des Landgerichts sind erreicht, und wir haben gesehen, und das geht aus dem Bericht hervor, dass in Österreich, wo dieses Instrument schon länger existiert, ein Grossteil der Arbeit des Gerichts durch die Rechtspfleger erledigt wird. Ob sich dies bei uns auch so, sagen wir, segensreich auswirken wird, bleibt vorerst dahingestellt. Immerhin ist zu erwarten, dass die Effizienz steigt, das wird auch vom Obersten Gerichtshof in seiner Stellungnahme so festgehalten, und dass das Gericht - und das ist ausserordentlich wichtig - mehr Zeit für die wichtigen schwerwiegenden Angelegenheiten haben wird.Sie haben einige Fragen aufgeworfen. Der Abg. Paul Vogt hat unter anderem ausgeführt, dass er der Meinung sei, dass eine eigene Verfassungsbestimmung, ein eigenes Gesetz für zwei Rechtspfleger etwas viel sei. Diese Bemerkung ist eher erstaunlich, denn wir brauchen doch eine gewisse gesetzliche Grundlage für diese Rechtspfleger. Das ist von mir aus gesehen unbestritten. Es ist sehr wohl auch wichtig, dass wir eine eigene Verfassungsbestimmung haben. Wir wollen ja ein Institut schaffen, dass nicht nur für diese zwei Rechtspfleger gilt, sondern das sich hoffentlich in Zukunft einlebt und das wir noch öfters benutzen wollen. Dafür brauchen wir sicherlich Grundlagen.Sie bezweifeln dann auch, ob eine starke Entlastung erfolgen wird. Das, würde ich aus praktischer Erfahrung sagen, ist, der Zweifel ist unbegründet. Es ist sehr wahrscheinlich, dass hier eine erhebliche Entlastung, vielleicht eben nicht im Ausmasse von Österreich, aber doch sicher eine erhebliche Entlastung des Landgerichts dadurch entstehen wird.Dann sehe ich eine gewisse Koalition sich abzeichnen, was die Qualifikationsvoraussetzungen angeht, parteiübergreifende Koalition. Darüber werden wir dann bei der entsprechenden Stelle sicherlich noch zu sprechen haben.Ihre Anmerkungen hinsichtlich der Beilage der österreichischen Vorlage kann ich durchaus nachvollziehen und bin der Meinung, dass das grundsätzlich richtig wäre, wenn wir eine Rezeptionsvorlage hätten, dass diese auch dabei wäre. Das kann ich durchaus nachvollziehen.Dann noch zu den Ausführungen von Herrn Abg. Gabriel Marxer: Auch hier eben die Rezeptionsgrundlage. Dazu habe ich mich bereits ausgedrückt. Das Konkursrecht, auch darüber können wir an der entsprechenden Stelle sprechen. Ich denke, dass hier eine Begründung vorhanden ist in dem Bericht, warum das nicht gemacht wurde. Allerdings bin ich persönlich dazu sicherlich offen. Aber da kommen wir noch nachher dazu.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dankeschön. Eintreten ist unbestritten. Dann lesen wir zunächst in 1. Lesung die Vorlage für ein Verfassungsgesetz, wobei ich mir vorweg die Bemerkung erlaube, dass es sich wohl um einen Irrtum handeln dürfte, hier von Art. 99 zu sprechen. Das würde ja bedeuten, dass der bestehende Art. 99 aus der Verfassung hinausfällt, und das ist sicherlich nicht die Absicht der Regierung. Vermutlich ist an einen neuen Art. 99 a) gedacht.Art. 99 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 99 (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte mich höflichkeitshalber von dilettantisch auf unausgegoren korrigieren. Es ist mir völlig klar, dass, wenn Rechtspfleger geschaffen werden, dass es dann eine saubere verfassungsmässige Verankerung dieser Institution braucht. Ich möchte hier keine Missverständnisse aufkommen lassen. Ich bin sehr daran interessiert, dass wir gerade im Bereich Rechtsprechung saubere rechtliche Grundlagen haben. Meine Bemerkungen betreffend die Unausgegorenheit dieser Verfassungsvorlage möchte ich erstens damit begründen das hat der Präsident vorweggenommen , dass man 99 a), oder vielleicht auch, wenn man die Einheitlichkeit der Verfassung wahren will, 99 bis schreiben müsste. Ich glaube nicht, dass es Sinn macht, wenn man da verschiedene Nummerierungen einführt.Die zweite Bemerkung bezieht sich auf den Begriff Landrichter. Gemäss Art. 103 der Verfassung ist ein Landrichter der Vorstand des Landgerichts. Die normalen Richter werden in Art. 99 einfach als Richter bezeichnet. Ich glaube nicht, dass es zulässig ist, in der Verfassung die Begriffe Richter und Landrichter zu vermischen.Dann zum Abs. 1: Meines Erachtens wäre es sinnvoller, diesen Abs. 1 in Anlehnung an Art. 78 Abs. 2 zu formulieren. Das könnte dann heissen, «Durch Gesetz oder Kraft gesetzlicher Ermächtigung können bestimmte Geschäfte der Gerichtsbarkeit erster Instanz besonders ausgebildeten nicht richterlichen Beamten des Landgerichtes (Rechtspfleger) übertragen werden». So, wie es hier formuliert wird, scheint mir das zu Interpretationsschwierigkeiten zu führen. Was heisst das: «einzelne, genau zu bezeichnende Arten von Geschäften»? Ich habe das so interpretiert, dass dann im Art. 3 des vorgeschlagenen Gesetzes diese Geschäfte bezeichnet werden. Dort heisst es dann aber lediglich, «Ein Rechtspfleger kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete bestellt werden». Das scheint mir nicht ganz kongruent zu sein. Also ich glaube, man sollte das ein bisschen umformulieren. Man sollte es etwas öffnen, eben in Anlehnung an Art. 78 Abs. 2.Der nächste Punkt, der mir aufgefallen ist, stellt sich bei der Frage, sind diese Rechtspfleger nun Beamte, die vom Fürsten ernannt werden müssen, oder sind das Angestellte. Im Bericht und Antrag der Regierung, Seite 29, werden diese Rechtspfleger als Angestellte bezeichnet. Meines Erachtens ist es richtig, wenn diese Rechtspfleger als Beamte bezeichnet werden. Aber mich würde die Meinung der Regierung dazu interessieren. Weil es eben in Art. 99 bisher heisst, dass die gesamte Gerichtsbarkeit im Namen des Landesfürsten durch von ihm bestellte Beamte ausgeführt wird. Ich habe das jetzt aus dem Kopf zitiert. Ich möchte mich nicht auf die genaue Formulierung festlegen lassen. Also, es muss hier sicher die Frage geklärt werden, handelt es sich um Beamte, die vom Fürsten bestellt werden, odersind das Angestellte. Diese Frage ist auch im Zusammenhang mit Art. 2 der Gesetzesvorlage noch einmal zu besprechen.Schliesslich zu einer Formulierung im Abs. 2: «Bei der Besorgung der in Abs. 1 bezeichneten Geschäfte...» Diese Formulierung geht nicht auf. Nach Art. 1 sind die Geschäfte zu bezeichnen, sie sind noch nicht bezeichnet. Dieser Text muss angepasst werden. Sie werden erst im Gesetz bezeichnet.Und dann zum zweiten Satz, der kann wesentlich einfacher formuliert werden. Da könnte es einfach heissen: «Der zuständige Landrichter kann jedoch jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen.» Diese Formulierung ist auch dann noch ziemlich holperig.Abg. Peter Sprenger:
Weil wir gerade bei der Gesetzesredaktion sind, bin ich für die Streichung im ersten Absatz des Begriffes «des Landgerichtes». Ich glaube, dass das überflüssig ist und könnte von den oberen Instanzen als Geringschätzung betrachtet werden. Allenfalls könnte «nicht richterliche Beamte der Ordentlichen Gerichtsbarkeit» verwendet werden oder noch besser, gerade weglassen. Ich finde das überflüssig.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Zu den verschiedenen Äusserungen: Zunächst wird vom Abg. Vogt moniert, dass hier eine Vermischung des technischen Terminus stattfinde, einerseits Landgericht, andererseits Richter. Es ist natürlich schon so, dass wir die Landrichter als solche Landrichter bezeichnen. Das ist nicht neu. Insofern, als das ja nicht nur hier geschieht, sondern in vielen anderen Sätzen auch. Ich werde die Anmerkung mal mitnehmen und mir das nochmals genau anschauen. Sie sagen dann, genau zu bezeichnende Geschäfte. Da verweisen Sie dann auf Art. 3. In Art. 3 werden die Arbeitsgebiete wesentlich genauer festgelegt. Und das ist eigentlich nur eine allgemeine Festlegung in Art. 3. Die genaue Festlegung erfolgt dann in Art. 14 ff. Dort werden die Geschäfte genau bezeichnet, so dass das meiner Meinung nach doch auch stehen bleiben kann.Sie führen weiter aus, Beamte, Angestellte. Sie haben Recht. Im ursprünglichen, auf Seite 29 des Berichtes wird von Angestellten gesprochen. Meiner Meinung nach fälschlicherweise, weil man sonst immer von Beamten spricht. Und zwar war ursprünglich, wie Sie sicher dem Bericht entnommen haben, auch von Angestellten die Rede. Es wurde dann auf Anregung der Rechtsanwaltskammer geändert auf Beamte. Meiner Meinung nach richtigerweise geändert, weil dies auch dem Wortlaut von Art. 103 der Verfassung entspricht.Sie haben dann noch verwiesen - das nur kurz nebenher -, dass wir darüber noch bei Art. 2 zu sprechen kämen. Ich vermute, dass Sie den Art. 1 gemeint haben. Dort wird das nämlich wieder aufgenommen.Sie sagen dann noch, «der oben bezeichneten Geschäfte» in Abs. 2 sei nicht richtig, weil diese ja erst im Gesetz aufgenommen würden und meiner Meinung nach kann man das grundsätzlich so belassen, wie es hier ist, weil der Verweis auf Abs. 1 ist und der Abs. 1 wieder auf das Gesetz geht, so dass hier eine logische Kette vorhanden ist, die dies regelt.Noch zu der Anmerkung des Abg. Sprenger: Wenn ich mich richtig entsinne, geht es hier darum, dass das eine Vereinfachung im Text sei. Dies wird sicherlich noch überprüft werden können und dann eine Stellungnahme dazu abgegeben werden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte, Herr Regierungsrat, das Votum des Abg. Paul Vogt schon unterstützen, was die Wortwahl betrifft. Eine Verfassungsbestimmung, finde ich, ist von der Wortwahl her doch ein etwas heikler Rechtstext und nachdem es zutreffend ist, dass die Verfassung in Art. 103 den Begriff «Landrichter» in einer ganz bestimmten Art und Weise umschreibt, fände ich es auch besser, wenn man hier im Abs. 2 dieses neuen Artikels von «Richter» sprechen würde.Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Dann gehen wir über zur 1. Lesung des Rechtspflegergesetzes.
Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich möchte anregen, nach Abschnitt III. die Artikel anzugeben. Das ist für den Laien besser auffindbar. Er ist sich vielleicht nicht a priori bewusst, dass es im Gesetz auch Abschnitte geben kann. Also: « (Art. 13 bis 18)».Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Im Abs. 1 schlage ich vor, den Begriff «im Moment» zu ersetzen durch «zum jeweiligen Zeitpunkt» oder « im jeweiligen Zeitpunkt».Bei Abs. 2 glaube ich, muss man klären, wie die Beamten nun ernannt werden, ob sie von der Regierung bestellt werden oder vom Landesfürsten ernannt werden. Man könnte auch die Frage stellen, ob bei der Bestellung der Rechtspfleger der Landtag etwas mitzureden hat, weil er die Landrichter wählt bzw. bei den Landrichtern dem Landesfürsten einen Vorschlag macht. Ich möchte das einfach zu bedenken geben, aber ich schlage keine Änderung in dieser Richtung vor. Aber fest steht für mich, dass dieser Abs. 2 eindeutiger formuliert werden muss, dass er klar formuliert werden muss. Der lässt hier eigentlich alles offen. Die Formulierung «Die Bestellung erfolgt durch die Regierung» gibt eigentlich der Regierung eindeutig die Kompetenz, diese Rechtspfleger zu bestellen, wobei dann nicht klar ist, was der Unterschied zwischen Bestellung und definitiver Anstellung ist. Also wenn die Rechtspfleger durch die Regierung bestellt werden und anschliessend noch gemäss Beamtengesetz definitiv angestellt werden, dann frage ich mich, wo da der Unterschied besteht. Vielleicht können Sie mir das erläutern.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ja zu der Anregung, dass es unter Umständen der Landtag sei. Sie haben vorher in Ihrem Eintretensvotum gesagt, dass man sich grundsätzlich überlegen solle, solch kleine Angelegenheiten vielleicht gar nicht in der Verfassung oder in einem Gesetz zu verankern. Dann scheint es mir etwas übertrieben, dann diese Aufgabe dem Landtag zu überlassen.Die Bemerkung zu Abs. 2, die Bestellung erfolgt durch die Regierung auf Vorschlag des Landgerichtes, das dürfte - wie Sie wissen, war ich bei der Ausarbeitung des Gesetzes nicht dabei, aber aufgrund dessen, wie ich diese Bestimmung verstehe, dürfte dies auf die Ernennung bezogen sein, aufgrund der Prüfung, und die definitive Anstellung erfolgt gemäss Beamtengesetz. Hier nehme ich an, dass dann die weitere Anstellung gemeint ist, wie ich das hier verstehe. Aber ich kanndas natürlich noch abklären, wie das genau zu verstehen ist. Ob hier eine bessere Formulierung möglich wäre, darüber lässt sich sicherlich streiten.Abg. Paul Vogt:
Sie haben mein Eintretensvotum zum zweiten Mal falsch interpretiert. Es war nie meine Meinung, zu sagen, dass das eine kleine Angelegenheit sei, die rechtlich nicht sauber gelöst werden soll. Wenn man Rechtspfleger einführt, dann braucht es eine verfassungsrechtliche und eine gesetzliche Regelung. Das ist mir völlig klar. Ich habe mir in meinem Eintretensvotum lediglich die Frage gestellt, ob dadurch, dass man diese Aufgaben neu nun nicht mehr den Sekretärinnen überträgt, sondern speziell ausgebildeten Rechtspflegern, ob dadurch die erhoffte massive Entlastung der Landrichter eintreten wird resp. der Richter. Also diese Verschiebung von den Sekretärinnen auf die Rechtspfleger, ob das in einem richtigen und vernünftigen Verhältnis steht zu einer Verfassungsänderung. Aber ich habe mich auch nicht gegen diese Verfassungsänderung ausgesprochen. Ich wollte einfach diese Frage aufwerfen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Sie sind vielleicht besser informiert als ich, Herr Abg. Vogt, aber es ist mir neu, dass Sekretärinnen beim Landgericht Strafverfügungen in Übertretungsfällen erlassen haben. Wir können weiterlesen. Nein, oder doch?Abg. Paul Vogt:
Ich habe nicht gesagt, sie erlassen sie, sondern sie bereiten sehr viele Routineaufgaben für den Richter vor. Die formale Verantwortung übernimmt selbstverständlich der Landrichter.Landtagspräsident Peter Wolff:
Jetzt können wir weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Oder doch, nein, Entschuldigung. Abg. Marxer hat es sich überlegt.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich bin zu sehr in die Vorlage vertieft, Herr Präsident, so dass ich nicht allzu schnell gedrückt habe. Ich würde hier anregen weil, wie gesagt, mich befriedigt die Begründung der Regierung im Bericht und Antrag nicht ganz , dass Konkurssachen überhaupt völlig weggelassen werden, ob man das hier bereits einfügen könnte. Ich glaube nicht, dass wir jetzt heute eine grosse Diskussion abhandeln sollen. Ich erwarte mir eigentlich auf die 2. Lesung hin einen wirklich ausführlichen Bericht, warum Konkurssachen zum Beispiel nicht auf Rechtspfleger übertragen werden können. Ich persönlich möchte nur auch gleich noch anmerken - es ist dazu im Bericht und Antrag bereits einiges ausgeführt -, welche Formulierung nun klüger sei, ob Zivilsachen oder bloss Zivilprozess- und Exekutionssachen, das mir eigentlich auch klüger scheinen würde, wenn es bloss Zivilsachen heissen würde in der lit. a) dieses Artikels. Aber ich bitte, darüber vielleicht eine Ergänzung bis zur zweiten Lesung nachzureichen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ah, Entschuldigung, Frau Abg. Renate Wohlwend.Stellv. Abg. Renate Wohlwend:
Entschuldigung, Herr Präsident. Ich war auch einwenig spät. Aber ich frage lieber hier, als erst später bei Art. 20. Mir ist irgendwo der Kreis nicht ganz klar, wann wird die Entscheidung getroffen, für welche Arbeitsgebiete ein Rechtspfleger zuständig sein soll. Es kann ja sein, dass er in der Ausbildungszeit Präferenzen für das eine oder andere Gebiet hat. Es steht dann weiter hinten, dass er für zwei Arbeitsgebiete, dass die Ausbildung mindestens zwei Arbeitsgebiete umfassen sollte. Wenn er nun seine Ausbildung antritt, kennt er noch nicht die Schwergewichte. Es wird dann bereits vom Landgericht festgelegt, du hast dich in diesen Gebieten speziell auszubilden. Du wirst später für diese zuständig sein. Ich habe das beim Lesen des Gesetzes und auch beim Bericht nicht finden können und stelle die Frage jetzt, wenn der Herr Regierungsrat wünscht oder sich vorstellt, dass es hinten bei dem Gegenstand der Ausbildung besser passt, dann komme ich später darauf zurück.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das steht an und für sich in Art. 6 Abs. 1, wonach der Rechtspfleger durch das Landrichterkollegium einem oder mehreren Landrichtern unter Festlegung der Arbeitsgebiete zuzuweisen ist. Wenn er nur in zwei Arbeitsgebieten ausgebildet wurde, dann wird man sich dann wohl auf diese Arbeitsgebiete beschränken müssen.Stellv. Abg. Renate Wohlwend:
Ja schon, aber er hat ja eine so lange Ausbildungszeit, und es wird jetzt heute, bevor diese Rechtspfleger ihre Ausbildung antreten, entschieden, wo sie sich auszubilden haben, denn ansonsten wird wirklich der Effekt der Entlastung wahrscheinlich nicht erzielt werden können, wenn zwei Rechtspfleger 20 Monate ausgebildet werden, und man dann feststellt, dass sie zwar eigentlich in Strafsachen entlasten sollten, aber nur in Zivilsachen ausgebildet sind, dann sind 20 Monate versäumt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das finde ich eigentlich auch, ja. Nur müsste man dass dann bei Art. 20 eigentlich diskutieren, wo ja diese Vorschrift steht, die Ausbildung hat mindestens zwei Arbeitsgebiete zu umfassen. Wenn man Ihrer Ansicht folgt, müsste man dann dort hineinschreiben, dass er in allen Arbeitsgebieten nach Art. 3 auszubilden sei, damit man dann die freie Wahl hat, wie man ihn einsetzen kann. So verstehe ich Ihr Votum.Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich schlage vor, dass man den ersten Satz ergänzt: «Die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit darf nur bei gegebenem Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen an einen Rechtspfleger übertragen werden», also diesen Einschub macht. So steht es ja auch in der österreichischen Rezeptionsvorlage, und ich glaube, es würde das Ganze etwas klären. Es ist eine rein redaktionelle Änderung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich würde anregen, im Abs. 1 des Art. 7 in der zweiten Zeile vor dem Wort «Weisungen» den Begriff «allgemeinen» einzufügen. Abs. 3 würde ich umformulieren und zwar wie folgt: «Weisungen in einer einzelnen Rechtssache sind unzulässig. Der Landrichter kann nur gemäss Art. 8 vorgehen.». Ich begründe dies wie folgt: Ich bin grundsätzlich nur für Weisungen in allgemeiner Form, in diesem Sinn einer generell abstrakten Norm, die für alle gleichartigen Fälle gilt. Im Einzelfall soll auch ein Landrichter nicht Weisungen geben können. Will er dies tun, dann soll er gemäss Art. 8 den Fall an sich ziehen und für sein Vorgehen auch die Verantwortung tragen. Ich denke, auf diese Weise wird auch die dem Rechtspfleger nach Bericht und Antrag zukommende richterliche Unabhängigkeit gestärkt.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte in diesem Zusammenhang wieder auf den Begriff «Landrichter» hinweisen. Ich glaube, man sollte die gesamte Gesetzgebung und die Verfassung in ihrer Begrifflichkeit stimmig machen. Man sollte nicht verschiedene Begriffe verwenden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn ich mich nicht irre, heisst es im Gerichtsorganisationsgesetz im §2, wo die Wahl der Landrichter geregelt ist, auch Landrichter. Aber ich bin mir nicht sicher.Abg. Paul Vogt:
Das war ein Nebengedanke. Das Gerichtsorganisationsgesetz wird ja überarbeitet. Und da sollte man eben auch daran denken.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterfahren.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion. Ich nehme an, dass hier dieselben Anmerkungen des Abg. Vogt gelten wie beim Art. 7. Die Diskussion wird nicht benützt.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Bei Abs. 2 müsste sich der Verweis auf Abs. 1 vermutlich auf Art. 10 Abs. 2 beziehen, zumindest dann, wenn das mit der österreichischen Rezeptionsvorlage übereinstimmen soll.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Regierung wird das prüfen bis zur 2. Lesung. Wir fahren weiter.Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Meines Erachtens ist dieser Artikel nicht besonders klar formuliert. Nach mehrmaligem Lesen kam ich zum Schluss, dass hier in gewissen Fällen faktisch vier Instanzen bestehen. In concreto, falls in einem kontradiktorischen Verfahren der Landrichter eine Entscheidung des Rechtspflegers zur Gänze abändert, kommt es zu folgendem Instanzenzug: Der Herr Rechtspfleger sagt X, der Herr Landrichter entscheidet Y, eine Beschwerdepartei zieht das weiter an das Obergericht und dann geht die andere Partei allenfalls noch zum OGH. Dies erscheint insofern als nicht stimmig, weil gerade bei einfachen Agenden - deshalb ist ja der Rechtspfleger zuständig - eine zumindest teilweise Ausweitung des klassischen Instanzenzugs, der eben dreigliedrig ist, auf vier Instanzen erfolgt. Ich darf die Regierung einladen, im Lichte dieser Überlegungen nochmals das System und folglich auch die Diktion zu überdenken.Dann noch schnell einen Hinweis auf einen eher spassigen Verschrieb auf Seite 16, von oben Zeile 4, Moment, 3 bis 4. Dort heisst es, «über Rechtsbehelfe und nicht rechtsmittelfähige Entscheidungen entscheidet der Rechtspfleger». Ich denke, man wollte den Gesetzestext des Abs. 2 wiedergeben, der wie folgt lautet: «Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende Rechtsmittel kann der Rechtspfleger entscheiden.» Bei allem Respekt von den Fähigkeiten der künftigen Rechtspfleger, es dürfte auch einem Rechtspfleger nicht gelingen, über nicht rechtsmittelfähige Entscheidungen zu entscheiden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Mich würde, bezugnehmend auf diesen Artikel, noch interessieren, was sich die Regierung bezogen auf die vorgesehenen Aufgabengebiete des Rechtspflegers unter nicht aufsteigenden Rechtsmitteln vorstellt.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Das würde mich auch interessieren.Abg. Peter Sprenger:
Mich hatte das auch interessiert. Ich habe deshalb mit dem Herrn Landrichter Heeb kurz gesprochen. Er sieht Einsprüche im Strafverfahren als nicht aufsteigendeRechtsmittel und auch gewisse Rekurse im Exekutionsordnungs- und Konkursordnungsbereich. Dort gäbe es auch Rekurse, die auf demselben Niveau bleiben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also der Meinung kann ich nicht zustimmen. Rekurse sind immer aufsteigend und Einsprüche sind überhaupt keine Rechtsmittel und über Einsprüche gibt es auch nichts zu entscheiden, sondern Einsprüche bedeuten ja nur, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird und dort ist der Rechtspfleger gar nicht mehr zuständig. D.h., wenn der Rechtspfleger eine Strafverfügung erlässt und dagegen wird Einspruch erhoben, dann ist die Kompetenz des Rechtspflegers bereits zu Ende nach diesem Gesetz, richtigerweise. Und dann findet eine Schlussverhandlung vor dem zuständigen Richter statt. Also nicht aufsteigende Rechtsmittel gibt es meines Wissens eigentlich nur im LVG, nämlich ein Wiedererwägungsgesuch oder eine Vorstellung, die von derselben Instanz behandelt werden kann.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich würde mich da dem Präsidenten anschliessen. Ich bin derselben Auffassung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann möchte ich bitten, dass die Regierung sich die Formulierung bis zur 2. Lesung nochmals ansieht.Abg. Gabriel Marxer:
Das LVG findet ja subsidiär auch Anwendung auf verschiedene Verfahren im Gericht, insbesondere im Ausserstreitverfahren. Also von daher gibt es dann doch noch eine ganze Reihe von allenfalls nicht aufsteigenden Rechtsmittelmöglichkeiten auch in gerichtlichen Verfahren. Dies nur sohin.Etwas anderes noch zu den Bemerkungen des Abg. Sprenger. Also ich bin da sehr kritisch, wenn man den Rechtsmittelzug insgesamt einschränken will. Es soll nicht allzu viele Rechtsmittel geben, aber ich bitte schon, genau zu überprüfen, wenn der Rechtsmittelzug an den Obersten Gerichtshof eingeschränkt werden sollte oder, wenn das die Absicht wäre, in welchen Agenden. Es ist nämlich nicht oft steckt der Teufel gerade bei sogenannt kleinen Fällen dann doch im Detail, und es ergeben sich sehr schwierige Rechtsfragen auch bei sogenannten kleinen Fällen.Abg. Peter Sprenger:
Ich bin offenbar missverstanden worden. Ich habe nicht einer Einschränkung des Rechtsmittelzuges das Wort geredet, sondern habe mich darüber gewundert, weshalb gerade bei einfacheren Fällen - deshalb ist ja der Rechtspfleger zuständig - ein Ausbau auf vier Instanzen erfolgen sollte.Landtagspräsident Peter Wolff:
Der theoretisch mögliche Fall des Ausbaus auf vier Instanzen kann natürlich nur dann passieren, wenn einer Rechtsmittelstattgebung durch den Richter trotzdem noch eine Beschwerde, also ein aufsteigendes Rechtsmittel einer beschwerten Partei folgt. Der Richter kann ja hier nur als Rechtsmittelinstanz eingreifen, wenn er dem Rechtsmittel stattgibt. Sonst geht es sowieso sofort an das Obergericht weiter. Und in den meisten der Fälle, um die es hier geht, wird nach einer Stattgebung durch den Richter das Verfahren zu Ende sein, weil es wahrscheinlich gar keine Beschwerdepartei geben wird. Bitte, Einzelfälle sind schon denkbar. Wir können weiterlesen.Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
In Abs. 1 Bst. a) sollte präzisiert werden, «... oder der entsprechenden Klage...», damit man weiss, um welche Arten von Klagen es sich handelt. Ich erlaube mir hier noch einen kleinen Hinweis auf Abs. 2 Bst. d) von Art. 13: Da ist ein Doppelpunkt zuviel nach «Art. 14 Abs. 2 Bst. b». Ich wollte mich damals nicht extra melden für dieses Detail.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterfahren.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Also mir ist nur aufgefallen, dass es hier dann auf einmal heisst, dass die Unterscheidungskriterien «Liechtensteiner Landesbürger war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte», doch etwas fragwürdig ist. Geht es nicht darum, ob er hier im Inland wohnt oder ob er im Ausland gewohnt hat, weil das ändert ja dann die anzuwendenden Vorschriften und nicht die Bezugnahme auf das Bürgerrecht des Erblassers.Abg. Peter Sprenger:
Ich ziehe meine Wortmeldung zurück. Es ging mir um eben dasselbe Problem.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich würde anregen, dass die Regierung sich bis zur 2. Lesung überlegen soll, ob man in 2)a) nicht von «letztwilliger Verfügung» sprechen soll statt «Testament», weil dann wären Kodizile auch umfasst. Und gerade, wenn Kodizile im Spiel sind, die nicht Testamentseigenschaft haben, wäre es sicher sinnvoll, wenn der Richter die Abhandlung durchführt. Wir können weiterfahren.Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Hier müsste es wohl «Gerichtserlag» heissen und nicht «Gerichtstag».Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist sicher richtig. Ich möchte hierzu auch einige Bemerkungen machen und zwar zu Bst. b), öffentliche Beurkundungen. Die Regierung schreibt dazu auf Seite 12, dass sie entgegen der Auffassung der Anwaltskammer der Ansicht sei, dass bei den öffentlichen Beurkundungen der Inhalt der Urkunden nicht überprüft werden müsse. Das ist eine für mich schon sehr überraschende Ansicht, denn es ist meiner Meinung nach dem Gesetz genau umgekehrt. Nach den Bestimmungen der Art. 82 ff. RSO hat ja die öffentliche Beurkundung im Gegensatz zur reinen Unterschriftsbeglaubigung gerade den Zweck, die eine Urkunde errichtenden Parteien auch daraufhin aufmerksam zu machen, ob ihnen auch klar ist, was der Inhalt der Urkunde ist und was für eine Bedeutung der Inhalt der Urkunde für sie hat oder haben kann. Es ist nach unserer RSO, wenn ich es richtig im Kopf habe, neben dem zuständigen Richter auch der Grundbuchführer und jeder Vermittler zur Errichtung öffentlicher Beurkundungen berechtigt.Es erweist sich in der Praxis immer wieder, dass die meisten Vermittler dazu wenig geeignet sind und eigentlich auch wenig wissen, was sie speziell ausser der ihnen geläufigen Unterschriftsbeglaubigung im Rahmen eigentlicher öffentlicher Beurkundungen allenfalls sonst noch tun sollen. Es ist schwierig, im Moment zu beurteilen, ob Rechtspfleger allenfalls nach entsprechender Ausbildung und Anleitung für diese Arbeit eingesetzt werden können. Ich bin der Meinung, dass man dem Institut der öffentlichen Beurkundung eher mehr Gewicht beimessen sollte als dies bisher der Fall war. Wenn man bedenkt, dass damit in unserem Rechtsbereich Tätigkeiten ersetzt werden, die im Ausland von Notaren, und zwar ausschliesslich von Notaren, nicht etwa von Notargehilfen oder sonstigen Personen, ausgeübt werden dürfen, die ja speziell dafür ausgebildet werden, schiene es mir besser, die öffentlichen Beurkundungen in ihrer Bedeutung zu unterstreichen, anstatt sie noch herabzumindern.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich bin zum Einen derselben Auffassung wie Sie. Ich bin auch nicht der Meinung, dass das, was im Regierungsbericht vorsteht, korrekt ist. Das Zweite, ich weiss nicht, ob Sie damit anregen wollen, dass die öffentliche Beurkundung den Rechtspflegern genommen wird, dass sie das nicht machen können. Ist das Ihre Auffassung?Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist meine Auffassung.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Also meine Auffassung ist, dass man es ihnen eher belassen soll. Sie haben korrekterweise auf die Vermittler hingewiesen. Die Rechtspfleger, davon ist auszugehen, werden mit Gewissheit grössere Rechtskenntnisse haben, so dass man sicherlich eine Verbesserung in dieser Richtung hätte. Wir wollen die Vermittlung ja belassen, so wie es jetzt vorgesehen ist. Allerdings gebe ich Ihnen insofern recht, dass, wenn man das Ausland betrachtet, die öffentliche Beurkundung doch eine wesentliche Funktion ist, und ich werde das sicherlich einmal mitnehmen, um hier Überlegungen anzustellen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Es ist selbstverständlich, dass im Sinne meiner Ansicht es zweckmässig wäre, auch die RSO dahingehend zu ändern, dass Vermittler öffentliche Beurkundungen nicht mehr durchführen sollten. Meiner Meinung nach sind sie ja auch gar nicht glücklich mit dieser Kompetenz, die ihnen relativ selten abverlangt wird, aber die sie eben deshalb auch nicht gut gewohnt sind. Wir können weiterlesen.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Auch hier nur eine kleine Bemerkung: Die beiden Kommas nach «Strafverfügung» und «§ 250 Abs. 4 StPO» müssen weg, sonst wird der Inhalt dieses Artikels nicht verständlich.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich bin mir nicht ganz sicher, ob das stimmt. Aber die Regierung wird das prüfen bis zur 2. Lesung.Abg. Paul Vogt:
Das versteht man nicht, wenn man es mit den Komma lest.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 19 steht zur Diskussion, wobei ich gleich eingangs die Regierung fragen möchte, ob der Art. 2, der Abs. 2) irgendwo untergegangen ist, vielleicht im Vernehmlassungsverfahren, oder ob das irrtümlich hier als Abs. 1 bezeichnet wird.
Abg. Peter Sprenger:
Sie dürfen das 1) belassen, ich rege einen Abs. 2) an. Im Sinne der Ausführungen des Abg. Marxer und des Abg. Vogt möchte ich folgenden Abs. 2 der Regierung zur Überlegung geben: «Von der Voraussetzung gemäss lit. a des Abs. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, falls der Bewerber mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit nachweisen kann.» Ich begründe das wie folgt: Ich empfinde das ausnahmslose Festhalten an der Voraussetzung der Hochschulreife als für die liechtensteinischen Verhältnisse zu starr. Auf dem traditionell ausgetrockneten Arbeitsmarkt unseres Landes sollte in Ausnahmefällen unter restriktiven Bedingungen qualifizierten Bewerbern der Aufstieg zum Rechtspfleger ermöglicht werden. Flexibilität war meines Erachtens noch nie ein Schaden. Warum praktisch erfahrene Mitarbeiter des Landgerichtes ausschliessen, nur weil er nie den gallischen Krieg von Julius Caesar übersetzt hat oder sich mit profunden Gedankengängen eines Thomas von Aquin herumschlagen musste.Abg. Gebhard Hoch:
Im Grunde genommen deckt sich mein Anliegen mit demjenigen des Kollegen Sprenger, nur drücke ich mich etwas profaner aus. Ich bin der Meinung, dass beim Bst. a) eine kaufmännische Ausbildung oder meinetwegen eine höhere kaufmännischeAusbildung genügen sollte. Die Begründung der Regierung auf Seite 24 überzeugt mich nicht. Man könnte, ich sage, man könnte den Eindruck gewinnen, dass gewisse Mitarbeiter des Landgerichtes mit dieser Regelung bewusst ausgegrenzt werden sollen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn man gewisse Voten hört, könnte man auch zur Meinung kommen, dass gewisse Mitarbeiterinnen des Landgerichtes bewusst einbezogen werden sollen.Abg. Paul Vogt:
Ich verstehe, um wen es sich handelt. Für mich stellt sich in diesem Artikel die Frage, ob eine theoretische Ausbildung vorgeschrieben werden soll oder nicht. So, wie ich das Gesetz verstehe, ist immer nur von einer praktischen Ausbildung die Rede, dass die Leute während einer gewissen Zeit beim Landgericht arbeiten sollen und damit auch diesen Ausbildungsgang absolviert haben. Ich ersuche die Regierung, zu prüfen, ob hier nicht auch eine bestimmte theoretische Vorbildung, die berufsbegleitend sein kann, gemacht werden muss. Also, wie sollen sich diese Rechtspfleger auf ihre Prüfung vorbereiten, wie sollen sie sich die nötigen Kenntnisse im liechtensteinischen Privat, Straf und Prozessrecht aneignen.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Zunächst zu den Bemerkungen des Abg. Sprenger bzw. zu dessen Anregung: Ich bin mir nicht sicher, ob gemeint ist, dass in diesem Fall immer von einer Prüfung abgesehen werden kann. Ist Ihre Anregung so zu verstehen, dass dann von einer Prüfung weil Sie gesagt haben, von den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, falls der Bewerber ...Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist Bst. a).Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ah, das ist Bst. a). O.K., dann ist der Fall klar. O.K., dann haben Sie gesagt, Bst. a). Dann habe ich das überhört.Dann noch zu den Bemerkungen des Abg. Paul Vogt: Ich glaube, Sie haben sich die Frage gestellt, ob hier eine Begleitung in theoretischer Hinsicht, also Kurse etc. notwendig wären. Man muss natürlich dazu sagen, dass wir dies auch in anderenBereichen haben, Rechtsanwälte machen Rechtsanwaltsprüfungen, ohne dass sie spezielle Kurse auf dem liechtensteinischem Recht besuchen, selbst, wenn sie natürlich eine universitäre Ausbildung haben. Da wird man auch praktisch ausgebildet und muss sich halt das Wissen dann so beschaffen auf die Prüfung. Aber man kann diese Anregung sicher einmal mitnehmen und sie überprüfen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 steht zur Diskussion. Ich glaube, es muss Art. 3 heissen im zweiten Absatz, dort sind ja die Arbeitsgebiete aufgezählt, nicht im Art. 2.
Abg. Peter Sprenger:
Ich kann mich mit dem Begriff «Verwendung beim Landgericht», vor allem «Verwendung» nicht anfreunden. Ich finde das einen unschönen Begriff, der österreichischer Provenienz sein dürfte. Ich finde, einen Menschen verwendet man nicht. Denn der verwendete Begriff «Verwendung» hat für mich irgendwo einen negativen Beigeschmack, in dem Sinne, dass ein Mensch zur Sache degradiert wird. «Arbeit» wäre meines Erachtens besser.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich hätte eine kurze Frage zum Abs. 3. Dort wird von einem Nachweis gesprochen. Ich frage die Regierung: Wie erfolgt dieser? Braucht der Kandidat eine Bestätigung des Landrichters oder ist eher an eine Zwischenprüfung gedacht?Abg. Gebhard Hoch:
Der Abs. 4 sieht eine verkürzte Ausbildung vor, darum müsste es in Abs. 1 heissen: «Die Dauer der Ausbildung beträgt unter Vorbehalt von Abs. 4 mindestens 20 Monate.»Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe etwas Mühe mit der Formulierung «entsprechende juristische Vorbildung» und was damit gemeint ist, ob damit ein abgeschlossenes Studium gemeint ist oder allenfalls ein paar Semester Jus Studium oder eine Tätigkeit bei Gericht oder was darunter sonst verstanden werden soll.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Was den Abs. 3 betrifft, den der Abg. Sprenger angesprochen hat, bin ich auch nicht glücklich mit dieser Formulierung. Es ist bedauerlich, dass der zuständige Ressortinhaber nicht da ist, dass er dies erläutern könnte. Aber ich werde ebenfalls mit Nachdruck versuchen, abzuklären, wie das zu verstehen ist, denn nach meiner Auffassung ist es ebenfalls ungenau formuliert. Wie hier der Nachweis zu erbringen ist, das ist eine Möglichkeit, die angeregt wurde, eine Bestätigung des Landrichters z.B. Aber es muss sicherlich irgendwo festgehalten sein, wie das geschehen soll.Dann noch zur Anregung bzw. Bemerkung des Abg. Marxer: Wenn ich mich nicht irre, steht in der Begründung selbst, dass es sich hier um Juristen handeln soll oder Jus Studenten, die bereits ihre Zwischenprüfungen an der Universität bestanden haben; soweit zur juristischen Vorbildung. Dies wird hier im Bericht aufgeführt.Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Stellv. Abg. Renate Wohlwend:
Ich nehme jetzt den Art. 22 zum Anlass, auf meine bei Art. 3 gestellte Frage zurückzukommen. Tatsächlich ist es für mich ein bisschen unklar ausgedrückt. Im Art. 3 sind die Arbeitsgebiete beschrieben und es steht einführend: Der Rechtspfleger kann für eines oder mehrere dieser drei Arbeitsgebiete bestellt werden. Dann hat er die Ausbildung von 20 Monaten zu machen. Ich gehe davon aus, dass er für alle drei Arbeitsgebiete ausgebildet wird. Und im Art. 22 zu guter Letzt lese ich: Für einen Rechtspfleger, der die Ausbildung für ein weiteres Arbeitsgebiet anstrebt, dauert die zusätzliche Ausbildung sechs Monate. Ein weiteres Arbeitsgebiet als die drei, die in Art. 3 genannten Arbeitsgebiete gibt es ja nicht. Und wenn er nun seine Ausbildung für diese drei Arbeitsgebiete macht, dann in der Folge aber nur für das eine oder ein zweites bestellt wird, verstehe ich nicht, warum er sechs weitere Monate oder was diese Bestimmung von Art. 22 bedeuten soll, dass er nochmals sechs Monate Ausbildung braucht.Mir ist irgendwie unklar, und ich würde gerne vom Herrn Regierungsrat hören, wie die Situation heute ist. Man schreibt heute die Stelle für Rechtspfleger aus. Wenn die budgetären Mittel es erlauben, wird man auch mehr als nur die zwei vorrangig Benötigten ausbilden können. Kriegen die dann ihre Ausbildung über 20 Monate in allen drei Arbeitsgebieten? Wenn es juristisch Vorgebildete sind, sind sie schon nach 12 Monaten fertig, fangen an zu arbeiten, und wenn dann das Landgericht oder der Landgerichtsvorstand feststellt, wir sollten eigentlich den Rechtspfleger Nr. 1 auch für ein drittes Arbeitsgebiet einsetzen, dann lernt er noch einmal sechs Monate. Sein Arbeitsgebiet, das er bis jetzt betreut hat, bleibt liegen, wird wieder von den Landrichtern zu erledigen sein. Er geht sechs Monate in die Ausbildung zurück und arbeitet dann weiter. Das ist irgendwie für mich unklar. Ich hoffe, Sie verstehen, was ich meine.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist verständlich, Frau Abg. Wohlwend. Es ist ein bisschen ein gesetzliches Puzzlespiel, kommt mir vor. Wenn man die Art. 3, 20, 21 und 22 zusammengefasst sieht, dann ist es meiner Auffassung nach so zu verstehen: Es gibt drei Arbeitsgebiete, wie Sie richtig sagen, die drei im Art. 3 genannten. Die Ausbildung muss mindestens zwei Arbeitsgebiete umfassen gemäss Art. 20 Abs. 2. Die Dauer der Ausbildung für zwei Arbeitsgebiete mit anschliessender Prüfung beträgt gemäss Art. 21 20 Monate mit der Ausnahme von Abs. 4. Wenn ein Rechtspfleger auch noch sich für das dritte Arbeitsgebiet ausbilden will nach Art. 22, dann kostet ihn das weitere sechs Monate. Also dieses dritte Arbeitsgebiet oder das weitere, es gibt nur ein weiteres, nämlich das dritte, was er am Anfang eben nicht belegt hat, das ist auch eines, es muss auch eines der drei aus dem Art. 3 sein. So fasse ich das zumindest auf.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Es ist immer schön, wenn der Präsident die Antworten vorneweg nimmt. Es ist richtig, was Sie gesagt haben. Auch ich fasse das so auf, dass hier ein gemeinsames Verständnis dieser Artikel vorliegen muss.Landtagspräsident Peter Wolff:
Sind Ihre Fragen beantwortet, Frau Abg. Wohlwend?Stellv. Abg. Renate Wohlwend:
Eigentlich nicht sehr zufrieden stellend, denn ich glaube, das kann dann auch noch Ungleichbehandlungen geben. Jemand, der besonders eifrig ist, belegt drei Arbeitsgebiete in 20 Monaten und ein anderer vielleicht nur in zwei Arbeitsgebieten. Die Ausbildung hat mindestens zwei Arbeitsgebiete zu umfassen, ja. Und der, der es vielleicht locker nimmt oder der nicht so fleissig ist oder der zwar für eine Hochschulbildung reif ist aber doch nicht sehr gewieft, macht nur zwei Gebiete, und später lernt er ein drittes Arbeitsgebiet, indem er sechs Monate nochmals lernen kann. Also vielleicht fällt mir selbst etwas ein, wie man das besser, für mich mehr zufrieden stellend, formulieren kann. Ich bin nicht zufrieden, aber ich habe keinen besseren Vorschlag.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich sehe schon, wo ein Problem ist. Wenn man das Gesetz so auffasst, wie der Herr Regierungsrat Frommelt und ich, dann gibt es insofern eine Lücke, als nirgends steht, dass in der Normalausbildung von 20 Monaten nur zwei Arbeitsgebiete belegt werden können. Das steht hier an und für sich nicht drinnen. Ich habe es jetzt so interpretiert, aber drinnen stehen tut es nicht. Weil es heisst ja, dass die Ausbildung dann müsste es eigentlich im 20 Abs. 2 heissen: Die Ausbildung umfasst zwei Arbeitsgebiete, nicht mindestens zwei, sondern sie umfasst zwei, so dass das dritte, wenn man das auch belegen will nach dem Art. 22, immer die Zusatzausbildung von weiteren sechs Monaten erfordert. Wenn man das will, aber ob man das will, ist eine andere Frage.Stellv. Abg. Renate Wohlwend:
Aber dann kommt ja noch ein Zusatzproblem, dass man zu Beginn der Ausbildung dann schon immer wissen muss, wofür man diesen Rechtspfleger, der jetzt in Ausbildung ist, einsetzen will. Also, mir scheint irgendwo das Ziel, das man erreichen will, nämlich eine Entlastung der Landrichter, nicht sehr gelungen, erreicht zu werden. Wenn ich jetzt noch daran denke, dass vielleicht der Rechtspflegerkündigt, bis dann der nächste wieder nachgebildet wird - die Rechtspfleger haben ja ganz offensichtlich eine längere Anlaufzeit als jetzt die Herren Landrichter -, die wir bestellt haben, die noch auf ein Jahr zur Ausbildung gehen und dann schon arbeiten sollen - hier vergehen fast zwei Jahre, wenn man Ausschreibung und das alles noch dazunimmt, bis wieder Nachschub kommt, und dann würde man nicht einmal noch wissen, soll er im ersten, im zweiten oder in allen drei Arbeitsgebieten ausgebildet werden. Also, irgendwo fehlt mir noch ein bisschen Effizienz in der Vorbereitung, nämlich nicht in der Vorbereitung der Vorlage, sondern in der Vorbereitung des Rechtspflegers. Es ist nicht klar, kann man den Rechtspfleger von vornherein auf das Arbeitsgebiet, für das er tätig werden soll, einschränken. Er soll ja möglichst in allen Erfahrung haben, um einen anderen vertreten zu können, oder eben, wenn Bedarf ist, die Entlastung an anderer Stelle vornehmen zu können.Und das kommt mir aus dem Gesetz jetzt zu wenig klar zum Ausdruck. Mir ist nicht logisch, wie das praktisch laufen soll, wenn ich mich heute z.B. für den Beruf des Rechtspflegers interessieren würde. Ich sage, eigentlich würde ich ganz gerne Strafsachen machen, und ja, ich mache auch ein bisschen Zivilsachen dazu. Dann darf ich zwanzig Monate, oder vielleicht würde man mir die acht Monate juristische Vorbildung durchaus anrechnen, ein Jahr habe ich zu Gericht zu gehen und dann sagt man, ja, aber das dritte Gebiet haben Sie noch nicht gemacht, im Prinzip brauchen wir ja einen Rechtspfleger für das dritte Arbeitsgebiet. Ich weiss nicht, wie es praktisch läuft. Aber ich will auch nicht weiter hier den Fortgang der Sache hemmen, indem ich kompliziert frage und keine Lösung anzubieten habe. Aber mir scheint es nicht ganz ausgegoren.Landtagspräsident Peter Wolff:
Nur eine Bemerkung, bevor ich dem Herrn Regierungsrat das Wort gebe zu dem Unterschied zwischen der Vorlaufzeit eines Landrichters einerseits und eines Rechtspflegers andererseits. Der Landrichter hat ja zwingend eine entsprechende rechtliche Ausbildung. Er hat nicht nur einen Studienabschluss, er hat nach unserer Praxis auch die Anwaltsprüfung absolviert, während der Rechtspfleger kann jemand sein, der in seinem Leben noch nie etwas mir Juristerei und Gericht zu tun gehabt hat. Den kann man natürlich nicht von heute auf morgen auf die Parteien loslassen.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich glaube, ich sehe schon, wo die Probleme sind, die Sie da gehabt haben. Teilweise würden sie vermutlich auch gelöst mit dem Vorschlag des Präsidenten. Noch eine Bestimmung, die ansatzweise etwas weiterhilft, ist in Art. 27 zu finden: Sofern mehr als zwei Arbeitsgebiete geprüft werden, ist für jedes Arbeitsgebiet eine eigene Prüfung an einander folgenden Werktagen abzuhalten. Aber daraus ergeben sich grundsätzlich zwei Arbeitsgebiete. Wenn Einer eine weitere Ausbildung anstrebt, drei Arbeitsgebiete. Was die von Ihnen immer wieder angeführte Frage angeht, wie denn das aussehe, dass man dann sagt, ja, auf welchen Arbeitsgebieten braucht man denn Rechtspflege: Wenn ich in Art. 2 Abs. 1 die Bestellung für die Ausbildung anschaue, dann ist dort die Regierung zuständig, da sie den Rechtspfleger für die Dauer der Ausbildung anstellt, so dass man sich unter Umständen hier die Frage stellen kann, ob das so verstanden wird, dass die Regierung sicherlich nach Rücksprache mit dem Landgerichtsvorstand etwas lenkend eingreifen kann, was die Ausbildung angeht. Aber ich nehme Ihre Anregungen sicherlich gerne mit, um zu schauen, ob man hier vielleicht mit ein, zwei helfenden Formulierungen die Probleme ausräumen kann, so dass die gewünschte Klarheit nachher eindeutig vorhanden ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, ich glaube, um was es der Frau Abg. Wohlwend eigentlich geht, ist, dass jeder Rechtspfleger für alle drei Arbeitsgebiete ausgebildet wird, damit er in jeder Hinsicht einsetzbar ist.Stellv. Abg. Renate Wohlwend:
Wenn ich noch ganz kurz zu Ihrem Statement Stellung nehmen darf, Herr Präsident. Ich habe mich vielleicht zu wenig klar ausgedrückt, Sie haben mich missverstanden. Ich denke, wenn wir mehrere Rechtspfleger ausbilden, dann können wir auch kurzfristig für den Fall der Kündigung der jetzt zwei zu bestellenden Ersatz bieten. Wenn das aber nicht der Fall ist, dann scheinen mir eben diese zwanzig Monate zu lange und in dem Zusammenhang auch die Überlegung, wenn dann der neu Auszubildende gerade in zwei Arbeitsgebieten tätig würde, in zwei Arbeitsgebieten sich ausbilden würde, von denen nur eines bei Gericht gefragt ist, und dann noch für das dritte sechs weitere Monate gehen, dann gibt es einen langen Unterbruch. Also vielleicht nach ein paar Jahren, wenn wir auf Praxis zurückblicken können, sagen wir, das war gar kein Problem, dass wir jetzt mit zwei Rechtspflegern anfangen, dem einen hat es nicht gefallen, der kündigt, und später bilden wir einen neuen aus. Ich meinte nicht, dass zwanzig Monate eine lange Ausbildungszeit ist, das ist schon O.K. Aber wenn nicht für Nachschub gesorgt ist, dann ist ein langer Unterbruch zwischen Kündigung des Ersten und fertige Ausbildung des Nachfolgenden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also Sie plädieren für die Ausbildung einer ganzen Zahl von Rechtspflegern, die dann als Reserve zur Verfügung stehen. Jetzt kommt mir übrigens auch eine Idee betreffend Art. 2 Abs. 2. Ich glaube Art. 2 Abs. 2, der hier vor allem vom Abg. Paul Vogt angesprochen wurde, wo es heisst: «Die Bestellung erfolgt durch die Regierung auf Vorschlag des Landgerichtsvorstandes, die definitive Anstellung erfolgt gemäss Beamtengesetz» dürfte so gemeint sein, dass diese Bestellung durchdie Regierung auf Vorschlag des Landgerichtsvorstandes, das ist nur für die Ausbildungszeit. Und wenn er die Ausbildung absolviert hat, und wenn er die Prüfung absolviert hat, dann kommt die definitive Anstellung gemäss Beamtengesetz. Das ist aber vielleicht auch an der Gesetzesstelle nicht sehr unzweideutig zum Ausdruck gebracht. Aber das sind auf jeden Fall eine Reihe von Gedanken, die sich die Regierung durch ihre fünf Köpfe gehen lassen kann bis zur 2. Lesung. Wir fahren fort.Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 24 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 25 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 26 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich habe zwei Bemerkungen, die erste zu Abs. 2: Ich plädiere für die Streichung der Worte «aneinander folgenden Werktagen». Dies scheint mir eine unnötige Überorganisation zu sein. Wann die Prüfung stattfindet, das kann man der Prüfungskommission getrost überlassen. Und zum Zweiten habe ich ein gewisses Mitleid, dass da die ganze Schärfe der Prüfung innerhalb von zwei Tagen stattfinden muss, scheint mir in einem Gesetz überflüssig zu sein.Die Zweite geht ebenfalls auf mein Herz mit Prüflingen zurück. Es betrifft den Abs. 4. Ich würde dort empfehlen, in der 2. Zeile «durch die Prüfungskommission schriftlich bestimmt» einfügen und dann neu: «und zwar spätestens ein Jahr vor dem Prüfungstermin». Negative Erfahrungen von Prüflingen im Bereich der Anwaltsprüfung haben mich veranlasst, diese Anregung zu machen.Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 28 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe auch gewisse Erfahrungen mit Prüfungen, und ich habe ein Herz für Prüflinge und deshalb scheint mir eine Problematik darin zu bestehen, dass das Ergebnis einer Prüfung nur bestanden oder nicht bestanden lautet. Und zwar dann, wenn ein Prüfling freiwillig sich in mehreren Rechtsgebieten ausbilden lässt und dann diese verschiedenen Rechtsgebiete in einer Prüfung zusammengezogen werden, dann kann er eben nur die ganze Prüfung bestehen oder nicht bestehen. Wenn er hingegen, und ich nehme an, das wäre auch möglich, wenn er zunächst sich nur in einem Rechtsgebiet ausbilden lässt, dann eine Prüfung macht und diese besteht,dann wird er eben nur in diesem einen Rechtsgebiet geprüft, und wenn er später in einem zweiten Rechtsgebiet eine Ausbildung macht, dann kann er sich im zweiten Rechtsgebiet separat prüfen lassen. Und das ist dann, glaube ich, einfacher. Also der Zusammenzug der einzelnen Bereiche, in denen geprüft wird, das erscheint mir problematisch. Ich glaube auch nicht, dass das zur Qualität beiträgt. Es kann ja sehr wohl sein, dass, wenn verschiedene Bereiche geprüft werden, dass man dann in einem Bereich gut ist, im anderen Bereich hingegen schlecht. Und dann hat man nicht die Möglichkeit, nur in dem Bereich die Prüfung zu wiederholen, wo das Resultat ungenügend war.Landtagspräsident Peter Wolff:
Aber nach Artikel 20 Abs. 2 muss ja die Ausbildung mindestens zwei Bereiche umfassen. Also wird auch jede Prüfung mindestens zwei Bereiche umfassen, allenfalls drei, wenn einer freiwillig einen dritten macht, das schon.Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 31 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Verfassungsgesetzes betreffend Rechtspfleger und des Rechtspflegergesetzes beendet.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kämen an und für sich zu Punkt 37 der Tagesordnung, Gesetz über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Wir wissen andererseits, dass der Herr Regierungschef vor 16 Uhr nicht im Lande Liechtenstein eintreffen wird. Und daher rege ich an, wie gestern vom Abg. Goop bereits vorgebracht, die Behandlung des Berichtes und Antrages Nr. 23 aus 1997 auf die nächste Landtagssitzung im Oktober zu verschieben. Gibt es dagegen irgendwelche Einwände? Wenn das nicht der Fall ist, dann gehe ich davon aus, dass das im allseitigen Einverständnis geschieht. Dieses Traktandum gilt daher als verschoben.-ooOoo-